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Document 52021IP0489

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL))

    ABl. C 251 vom 30.6.2022, p. 2–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/2


    P9_TA(2021)0489

    Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL))

    (2022/C 251/01)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

    gestützt auf Artikel 8, Artikel 83 Absatz 1 sowie die Artikel 84 und 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7, 8, 10, 11, 12, 21, 23, 24, 25, 26 und 47,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025“ und insbesondere auf das darin festgelegte Ziel, Frauen und Mädchen von Gewalt und Stereotypen zu befreien,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. April 2021 zur EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021–2025,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. September 2017 mit dem Titel „Umgang mit illegalen Online-Inhalten: Mehr Verantwortung für Online-Plattformen,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025)“,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. November 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025“,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG,

    unter Hinweis auf den von der Kommission im Mai 2016 veröffentlichten Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet und das aus dessen fünfter Überprüfung hervorgegangene Dokument mit dem Titel „Factsheet — 5th monitoring round of the Code of Conduct“ (Informationsblatt — fünfte Überprüfung des Verhaltenskodexes),

    unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2021 über die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Ausbildung und Beruf im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2021 zur Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2021 zu anstehenden Herausforderungen mit Blick auf die Frauenrechte in Europa: mehr als 25 Jahre nach der Erklärung und Aktionsplattform von Peking (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zu der geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Krise und der Zeit danach (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern: die Teilhabe von Frauen an der digitalen Wirtschaft (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2020 zu der Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (9),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul und zu weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zur Erfahrung von Gegenreaktionen gegen die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter in der EU (11),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2018 zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (12),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2018 zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch die Digitalwirtschaft (13),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2017 zur Bekämpfung von sexueller Belästigung und sexuellem Missbrauch in der EU (14),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (15),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2017 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch die Europäische Union (16),

    unter Hinweis auf die Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere derjenigen, die die Rechte von Frauen und Kindern betreffen, sowie auf andere Instrumente der Vereinten Nationen zur Gewalt gegen Frauen und Kinder,

    unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Intensification of efforts to prevent and eliminate all forms of violence against women and girls“ (Intensivierung der Bemühungen zur Verhütung und Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen) (A/RES/75/161) und mit dem Titel „The right to privacy in the digital age“ (Das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter) (A/RES/75/176),

    unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 5. Juli 2018 mit dem Titel „Accelerating efforts to eliminate violence against women and girls: preventing and responding to violence against women and girls in digital contexts“ (Beschleunigung der Bemühungen zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Verhütung von Gewalt und Reaktion auf Gewalt gegen Frauen und Mädchen in digitalen Kontexten) (A/HRC/RES/38/5),

    unter Hinweis auf die Berichte der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen, insbesondere den Bericht vom 18. Juni 2018 über Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen aus menschenrechtlicher Sicht (A/HRC/38/47), den Bericht vom 6. Mai 2020 über die Bekämpfung von Gewalt gegen Journalistinnen (A/HRC/44/52) und den Bericht vom 24. Juli 2020 über die Überschneidungen zwischen der durch die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) ausgelösten Pandemie und einer Pandemie geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen mit Schwerpunkt auf häuslicher Gewalt und der Initiative „Peace in the home“ (Frieden im häuslichen Umfeld),

    unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 35 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau vom 14. Juli 2017 zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen, mit der die allgemeine Empfehlung Nr. 19 aktualisiert wird,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (2011) des Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 18. April 2011 zum Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen der Gewalt,

    unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und insbesondere das Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 5 zur Gleichstellung der Geschlechter,

    unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa über die Sicherheit von Journalistinnen im Internet (17),

    unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts),

    unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Cyber violence and hate speech online against women“ (Gegen Frauen gerichtete Gewalt und Hetze im Internet),

    unter Hinweis auf den Gleichstellungsindex des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (18),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (19),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (20),

    unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 3. März 2014 mit dem Titel „Violence against women: an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung),

    unter Hinweis auf den Bericht der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 14. Mai 2020 mit dem Titel „EU LGBTI II: A long way to go for LGBTI equality“ (EU LGBTI II: Noch ein langer Weg bis zur Gleichstellung von LGBTI-Personen) (21),

    unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. März 2021, mit dem die Rechtsunsicherheit geklärt werden soll, ob und wie die Union das Übereinkommen schließen und ratifizieren kann (22),

    unter Hinweis auf die Arbeit der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), einschließlich ihres Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, und ihrer Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität im Internet,

    gestützt auf die Artikel 47 und 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter (A9-0338/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass die Geschlechtergleichstellung zu den Grundwerten und Kernzielen der Union zählt und in allen Politikbereichen der Union Niederschlag finden sollte; in der Erwägung, dass das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Grundrecht ist, das in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in den Artikeln 8, 10, 19 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“) verankert ist; in der Erwägung, dass das erste Ziel der Strategie der Union für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 auf die Beendigung der geschlechtsspezifischen Gewalt ausgerichtet ist und diese hierin als „eine der größten Herausforderungen unserer Gesellschaft“ bezeichnet wird, da diese Form der Gewalt Frauen auf allen Ebenen der Gesellschaft — ungeachtet ihres Alters, ihres Bildungsgrads, ihres Einkommens, ihres sozialen Hintergrunds oder ihres Herkunfts- bzw. Wohnsitzlands — betrifft und eines der größten Hindernisse für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter darstellt;

    B.

    in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen und andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt in der Union weitverbreitet sind und als eine extreme Form der Diskriminierung zu verstehen sind, die enorme Auswirkungen auf die Opfer und ihre Familien und Gemeinschaften hat und eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, die in der Ungleichbehandlung der Geschlechter begründet ist, zu der sie beiträgt, die sie aufrechterhält und verstärkt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt in der ungleichen Machtverteilung zwischen Frauen und Männern, in etablierten patriarchalischen Strukturen und Praktiken sowie in Geschlechternormen, Sexismus und schädlichen Geschlechterstereotypen und Vorurteilen verwurzelt ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung von Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt, darunter auch LGBTIQ-Personen, durch Männer geführt haben;

    C.

    in der Erwägung, dass unter Gewalt gegen Frauen alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verstehen sind, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, unabhängig davon, ob sie in der Öffentlichkeit oder im privaten Leben stattfinden oder online oder offline verübt werden;

    D.

    in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und LGBTIQ-Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität, ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit oder ihrer Geschlechtsmerkmale Ziel von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sein können; in der Erwägung, dass durch sich überschneidende Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Sprache, der Religion, des Glaubens, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder ethnischen Minderheit, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands oder des Migranten- oder Flüchtlingsstatus, die Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet verschärft werden können; in der Erwägung, dass in der Strategie der Union für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen darauf hingewiesen wird, dass jede Person ein Recht auf Sicherheit hat, sei es zu Hause, in der Öffentlichkeit oder im Internet;

    E.

    in der Erwägung, dass aus der von der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) durchgeführten LGBTIQ-Umfrage II der Union hervorgeht, dass 10 % der LGBTIQ-Personen im Jahr vor der Umfrage Cybermobbing, auch in sozialen Medien, erfahren haben, weil sie der LGBTIQ-Gemeinschaft angehören; in der Erwägung, dass inter- und transsexuelle Personen überproportional betroffen sind (16 %); in der Erwägung, dass Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren zu dem Personenkreis gehörten, der am häufigsten Cybermobbing aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der LGBTIQ-Gemeinschaft erfahren hat (15 %) (verglichen mit anderen Altersgruppen (7 %–12 %));

    F.

    in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und die geschlechtsspezifische Gewalt unterschiedliche, aber sich nicht gegenseitig ausschließende Formen und Erscheinungsformen aufweisen; in der Erwägung, dass Gewalt im Internet häufig mit Gewalt im Alltag verknüpft und untrennbar mit ihr verbunden ist, da sie Letzterer vorausgeht, mit ihr einhergeht oder sie fortsetzt; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet daher als eine Fortsetzung der geschlechtsspezifischen Alltagsgewalt im Online-Umfeld verstanden werden sollte;

    G.

    in der Erwägung, dass im Rahmen der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts) über geschlechtsspezifische Gewalt im Internet geschätzt wird, dass in der Union zwischen 4 und 7 % der Frauen in den zwölf Monaten vor der Bewertung Cybermobbing und zwischen 1 und 3 % der Frauen Cyber-Stalking erfahren haben; in der Erwägung, dass Cyber-Stalking vielfältige Formen annimmt, allein oder in Kombination mit anderen Arten die häufigste Form der Hetze darstellt und zu lange unerkannt geblieben ist und keine Maßnahmen dagegen ergriffen wurden; in der Erwägung, dass die im Jahr 2020 durchgeführte Umfrage der „World Wide Web Foundation“ unter Befragten aus 180 Ländern ergab, dass 52 % der jungen Frauen und Mädchen Opfer von Missbrauch im Internet, wie etwa in Form der Weitergabe privater Bilder, Videos oder Nachrichten ohne ihre Zustimmung, beleidigender und demütigender Nachrichten, der Verwendung von beleidigender oder bedrohender Sprache, sexueller Belästigung und falscher Inhalte, geworden sind und 64 % der Befragten angaben, dass sie jemanden kennen, dem ein derartiger Missbrauch widerfahren ist;

    H.

    in der Erwägung, dass junge Frauen und Mädchen einem größeren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt im Internet, insbesondere von Cybermobbing und Belästigung im Internet, zu werden; in der Erwägung, dass mindestens 12,5 % der Fälle von Mobbing an Schulen im Internet stattfinden (23); in der Erwägung, dass junge Menschen nun zunehmend in einem früheren Alter mit sozialen Netzwerken verbunden sind; in der Erwägung, dass durch diese Formen der Gewalt das Gewicht sozialer Ungleichheiten verstärkt wird, da häufig die am stärksten benachteiligten jungen Menschen zur Zielscheibe werden; in der Erwägung, dass nach Angaben von UNICEF Mädchen doppelt so häufig belästigt werden wie Jungen (24); in der Erwägung, dass dieser Umfrage zufolge Frauen skeptischer sind, wenn es darum geht, dass Technologieunternehmen verantwortungsvoll mit ihren Daten umgehen;

    I.

    in der Erwägung, dass aus dem Bericht der FRA vom 3. März 2014 mit dem Titel „Violence against women: an EU-wide survey“ (Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung) hervorgeht, dass im Jahr 2014 11 % der Frauen in der Union ab einem Alter von 15 Jahren Cybermobbing und 14 % der Frauen Stalking erfahren haben;

    J.

    in der Erwägung, dass die Internetanbindung und der benötigte Zugang zum digitalen öffentlichen Raum für die Entwicklung unserer Gesellschaften und Volkswirtschaften zunehmend unerlässlich werden; in der Erwägung, dass Arbeitsplätze in zunehmendem Maße digitale Lösungen beinhalten und von diesen abhängig sind, was zu einem steigenden Risiko für Frauen führt, auf dem Arbeitsmarkt und im Wirtschaftsleben geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet ausgesetzt zu sein;

    K.

    in der Erwägung, dass die zunehmende Reichweite des Internets, die rasche Verbreitung mobiler Informationen und die Nutzung sozialer Medien in Verbindung mit dem dauerhaften Auftreten vielfältiger, wiederkehrender und miteinander verbundener Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zur Verbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet geführt haben; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die Zugang zum Internet haben, häufiger von Gewalt im Internet betroffen sind als Männer; in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen und deren Ursachen und Folgen festgestellt hat, dass neue Technologien unweigerlich zu unterschiedlichen und neuen Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen im Internet führen werden; in der Erwägung, dass Innovationen in einem Tempo stattfinden, in dem es häufig nicht möglich ist, über ihre langfristigen Folgen nachzudenken, und dass die Prävalenz geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in den kommenden Jahren wahrscheinlich weiter zunehmen wird; in der Erwägung, dass die Auswirkungen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet auf die Opfer angemessen bewertet und die Mechanismen verstanden werden müssen, die es den Tätern dieser Form der geschlechtsspezifischen Gewalt ermöglichen, Gewalt auszuüben, damit für Wiedergutmachung, Rechenschaftspflicht und Prävention gesorgt werden kann;

    L.

    in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (25) jede dritte Frau weltweit körperliche oder sexuelle Gewalt, hauptsächlich durch einen Intimpartner, erfährt; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Gewalt während der COVID-19-Pandemie zugenommen hat und dass durch die Ausgangsbeschränkungen das Risiko von häuslicher Gewalt und Missbrauch verschärft wurde; in der Erwägung, dass die zunehmende Nutzung des Internets während der COVID-19-Pandemie zu einem Anstieg der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet und der IKT-gestützten geschlechtsspezifischen Gewalt geführt hat, da missbrauchende Partner und Ex-Partner ihre Opfer auch überwachen, verfolgen und bedrohen sowie mithilfe digitaler Tools Gewalt ausüben; in der Erwägung, dass Gewalt im Internet mit körperlicher Gewalt zusammenfallen und in körperliche Gewalt ausarten kann, wenn nicht frühzeitig darauf reagiert wird; in der Erwägung, dass die Kommission in der EU-Strategie für die Rechte von Opfern (2020–2025) einräumt, dass die derzeitige Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einem Anstieg der Cyberkriminalität, wie z. B. der Sexual- und Hassstraftaten im Internet, geführt hat;

    M.

    in der Erwägung, dass die häufigsten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Straftaten wie etwa Cybermobbing, Cyber-Stalking, Verletzungen der Privatsphäre im Zusammenhang mit IKT, einschließlich des Zugriffs auf Daten oder Bilder — dazu zählen auch intime Daten — sowie deren Aufnahme, Aufzeichnung, Weitergabe, Erstellung und Manipulation ohne Zustimmung, Identitätsdiebstahl und Hetze im Internet, Zwangskontrolle durch digitale Überwachung und Kontrolle der Kommunikation mittels Stalkerware- und Spyware-Apps sowie die Nutzung technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sind;

    N.

    in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet über eine Reihe von Online-Kommunikationskanälen und -instrumenten ausgeübt werden kann, darunter soziale Medien, Webinhalte, Diskussionsforen, Partnervermittlungs-Websites, Kommentarbereiche und Chatrooms von Online-Spielen; in der Erwägung, dass viele Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sehr viel leichter und in weitaus größerem Umfang verübt werden können als körperliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt;

    O.

    in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten lediglich zu einigen spezifischen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Rechtsvorschriften erlassen haben und daher nach wie vor erhebliche Lücken bestehen; in der Erwägung, dass es derzeit auf Unionsebene weder eine gemeinsame Definition noch einen wirksamen politischen Ansatz zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet gibt; in der Erwägung, dass das Fehlen einer harmonisierten Definition auf Unionsebene zu erheblichen Unterschieden in Bezug auf das Ausmaß führt, in dem die Mitgliedstaaten geschlechtsspezifische Gewalt im Internet bekämpfen und verhindern, sodass trotz des grenzüberschreitenden Charakters der Straftat große Unterschiede und eine Zersplitterung in Bezug auf das von ihnen gewährte Schutzniveau bestehen; in der Erwägung, dass daher eine harmonisierte rechtliche Definition der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet erforderlich ist, um eine Konvergenz sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sicherzustellen;

    P.

    in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen zufolge die Definition von „Gewalt gegen Frauen im Internet“ jeden Akt geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen umfasst, der teilweise oder vollständig durch den Einsatz von IKT, beispielsweise von Mobiltelefonen und Smartphones, Internet, Plattformen der sozialen Medien oder E-Mail, gegenüber einer Frau begangen, unterstützt oder verschlimmert wird, weil es sich um eine Frau handelt, oder Frauen unverhältnismäßig stark betrifft (26);

    Q.

    in der Erwägung, dass die Einstufung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet als Straftatbestand eine abschreckende Wirkung auf die Täter haben könnte, da sie Strafen fürchten oder sich bewusst sind, dass sie eine Straftat begehen;

    R.

    in der Erwägung, dass aufgrund der zügigen Entwicklung und Nutzung von digitalen Technologien und Anwendungen neue Formen entstehen; in der Erwägung, dass diese verschiedenen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und Online-Belästigung alle Altersgruppen betreffen, von frühester Kindheit, über Personen im Schulalter und im Berufsleben bis hin zu älteren Personen; in der Erwägung, dass das Potenzial von Gewalt in der Cybersphäre, sich auf psychischer Ebene zu manifestieren, ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden sollte;

    S.

    in der Erwägung, dass nach Angaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) sieben von zehn Frauen Cyber-Stalking erlebt haben; in der Erwägung, dass Stalkerware eine Software ist, die den Missbrauch erleichtert, indem sie die Überwachung des Geräts einer Person ohne deren Zustimmung und ohne den Eigentümer des Geräts über die Überwachungstätigkeit zu informieren, ermöglicht und dabei verborgen bleibt; in der Erwägung, dass Stalkerware in der Union rechtmäßig verwendet und erworben werden kann und häufig als Software zur elterlichen Kontrolle vermarktet wird;

    T.

    in der Erwägung, dass bildbasierter sexueller Missbrauch häufig als Waffe eingesetzt wird, um die Opfer zu belästigen und zu erniedrigen; in der Erwägung, dass „Deepfakes“ eine relativ neue Möglichkeit zur Anwendung geschlechtsspezifischer Gewalt sind, bei der künstliche Intelligenz eingesetzt wird, um Frauen auszubeuten, zu erniedrigen und zu belästigen;

    U.

    in der Erwägung, dass bildbasierter sexueller Missbrauch und Websites, auf denen dieser Missbrauch verbreitet wird, eine zunehmende Form der Gewalt in der Partnerschaft darstellen; in der Erwägung, dass die Folgen des bildbasierten sexuellen Missbrauchs sexueller Art sein können, da die sexuelle Begegnung ohne Zustimmung aufgezeichnet oder verbreitet wurde, und dass die Folgen des bildbasierten sexuellen Missbrauchs psychologischer Art sein können, da das Privatleben des Opfers öffentlich gemacht wird, und dass die Folgen wirtschaftlicher Art sein können, da der bildbasierte sexuelle Missbrauch das gegenwärtige und künftige Berufsleben des Opfers potenziell beeinträchtigen kann;

    V.

    in der Erwägung, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass intime und sexuelle Videos von Frauen ohne deren Zustimmung auf pornografischen Websites veröffentlicht werden, und zwar zur Gewinnerzielung; in der Erwägung, dass die Online-Verbreitung privater Inhalte, insbesondere des sexuellen Missbrauchs, ohne die Zustimmung des Opfers ein zusätzliches traumatisches Element der Gewalt darstellt, was häufig dramatische Folgen hat und u. a. zu Selbstmord führen kann;

    W.

    in der Erwägung, dass junge Frauen und insbesondere Mädchen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet unter Verwendung neuer Technologien ausgesetzt sind, einschließlich Cybermobbing und Cyber-Stalking in Form von Vergewaltigungsdrohungen, Todesdrohungen, Verletzungen der Privatsphäre im Zusammenhang mit IKT und der Veröffentlichung privater Informationen und Fotos;

    X.

    in der Erwägung, dass derzeit 15 Mitgliedstaaten die Geschlechtsidentität nicht in ihren Rechtsvorschriften gegen Hetze berücksichtigen; in der Erwägung, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Strategie der Union für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025 und der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 verpflichtet hat, eine Initiative vorzulegen, die darauf abzielt, die Kriminalitätsbereiche, in denen gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV eine Harmonisierung möglich ist, auf spezifische Formen geschlechtsspezifischer Gewalt auszuweiten;

    Y.

    in der Erwägung, dass aus den in dieser Entschließung genannten Statistiken hervorgeht, dass Hetze gegen LGBTIQ-Personen insbesondere im Internet weit verbreitet ist und dass es in einigen Mitgliedstaaten keine Gesetze zur Verhinderung, Bekämpfung und Bestrafung solcher Formen des Online-Missbrauchs gibt;

    Z.

    in der Erwägung, dass die Union im Jahr 2017 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Übereinkommen von Istanbul“) unterzeichnet hat, das nach wie vor als Maßstab für internationale Standards mit Blick auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt gilt, und dass der Abschluss des Beitritts der Union zu diesem Übereinkommen eine Hauptpriorität der Kommission darstellt;

    AA.

    in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Unterbindung geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet, notwendig ist, sich auf kohärente, gesicherte, repräsentative und vergleichbare behördliche Daten zu stützen, die auf einem soliden und koordinierten Rahmen für die Datenerhebung beruhen; in der Erwägung, dass es an umfassenden und vergleichbaren aufgeschlüsselten Daten zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt und ihren Ursachen mangelt; in der Erwägung, dass trotz eines wachsenden Bewusstseins für dieses Phänomen der Umstand, dass die Datenerhebung zu allen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt unzureichend ist, eine genaue Bewertung seiner Häufigkeit verhindert; in der Erwägung, dass ein solcher Mangel an verfügbaren Daten mit der Dunkelziffer von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zusammenhängt; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach dem Übereinkommen von Istanbul und der Richtlinie 2012/29/EU verpflichtet sind, statistische Daten zu übermitteln und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben;

    AB.

    in der Erwägung, dass das strafrechtliche Vorgehen gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet nach wie vor unzulänglich ist, was von einem Mangel an Verständnis und Bewusstsein für die Schwere dieser Straftaten zeugt und die Opfer in vielen Mitgliedstaaten davon abhält, solche Taten anzuzeigen; in der Erwägung, dass es bei der Problematik der Dunkelziffer und der Reviktimisierung helfen kann, wenn Polizeibeamte die soziale Kompetenz erwerben, um allen Opfern, die eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt erlebt haben, aufmerksam zuzuhören und sie zu verstehen und zu respektieren; in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, für zugängliche Anzeigeverfahren und -mechanismen sowie Rechtsbehelfe zu sorgen, um eine sicherere Umgebung für alle Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern; in der Erwägung, dass Opfern von Gewalt im Internet Informationen darüber zur Verfügung stehen sollten, wie sie sich an Strafverfolgungsbehörden wenden und wen sie dabei kontaktieren können sowie welche Rechtsbehelfe es gibt, damit ihnen in schwierigen Situationen geholfen werden kann;

    AC.

    in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, das Teil von Europol ist, Eurojust und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sich mit Cyberkriminalität im Internet befasst haben; in der Erwägung, dass einige Frauen und LGBTIQ-Personen wie feministische Aktivistinnen und LGBTIQ-Aktivistinnen, Künstlerinnen, Politikerinnen, Frauen in öffentlichen Ämtern, Journalistinnen, Bloggerinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet betroffen sind, und in der Erwägung, dass dies nicht nur ihren Ruf schädigt und ihnen psychischen Schaden und Leid zufügt, sondern auch zu Beeinträchtigungen der Lebensumstände eines Opfers, Verletzungen der Privatsphäre und einer Schädigung der persönlichen Beziehungen und des Familienlebens führen und die Opfer davon abhalten kann, sich digital am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beteiligen;

    AD.

    in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet oft zu Selbstzensur führt und dass diese Situation das berufliche Leben und den Ruf von Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass der gewalttätige und geschlechtsbezogene Charakter der Drohungen zur Folge hat, dass die Opfer oft nur Pseudonyme nutzen, im Internet eher zurückhaltend sind, ihre Onlinekonten kaum nutzen, deaktivieren oder dauerhaft löschen oder sogar ihren Beruf komplett aufgeben; in der Erwägung, dass dies zur Folge haben kann, dass die Stimmen und Meinungen von Frauen zum Verstummen gebracht werden und eine bereits bestehende Ungleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Kultur verschärft wird; in der Erwägung, dass die zunehmende geschlechtsspezifische Gewalt im Internet, mit der Frauen konfrontiert sind, verhindern kann, dass Frauen sich weiterhin am digitalen Sektor an sich beteiligen, wodurch sich die geschlechtsspezifische Konzeption, Entwicklung und Umsetzung neuer Technologien verfestigt und bestehende diskriminierende Verhaltensweisen und Stereotype beibehalten werden, was zur Normalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet beiträgt;

    AE.

    in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet unmittelbare Auswirkungen auf die sexuelle, körperliche und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden von Frauen sowie negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet sich negativ auf die Fähigkeit der Opfer auswirkt, ihre Grundrechte uneingeschränkt auszuüben, was daher schwerwiegende Folgen für die Gesellschaft und die Demokratie insgesamt nach sich zieht;

    AF.

    in der Erwägung, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt und die dadurch verursachten psychischen Probleme schwerwiegende Auswirkungen auf die Opfer haben können, unter anderem in Bezug auf deren Fähigkeit, sich Arbeit zu suchen, und eine finanzielle Belastung hervorrufen können; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Folgen von geschlechtsspezifischer Gewalt auch Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, etwa mehr Fehlzeiten am Arbeitsplatz, das Risiko, dass der Beschäftigungsstatus gefährdet ist, was das Risiko des Verlusts des Arbeitsplatzes oder einer geringeren Produktivität nach sich zieht; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf die psychische Gesundheit komplex und langfristig sein können; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf die psychische Gesundheit, wie Angstzustände, Depression und anhaltende posttraumatische Symptome, den zwischenmenschlichen, gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereich beeinträchtigen und sich letztendlich auf den Lebensunterhalt und die Identität junger Menschen erstrecken; in der Erwägung, dass einige dieser Auswirkungen andere Formen von Diskriminierung noch verschlimmern, wodurch bestehende Formen der Diskriminierung und Ungleichheiten weiter verschärft werden;

    AG.

    in der Erwägung, dass laut einer Studie des EPRS mit dem Titel „Combating gender-based violence: Cyber violence — European added value assessment“ (Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet — Bewertung des europäischen Mehrwerts) die Gesamtkosten von Belästigung und Stalking im Internet schätzungsweise zwischen 49 und 89,3 Mrd. EUR liegen, wobei die größte Kostenkategorie auf den Wert des Verlusts an Lebensqualität entfällt, der mehr als die Hälfte der Gesamtkosten ausmacht (etwa 60 % bei Belästigung und etwa 50 % bei Stalking im Internet);

    AH.

    in der Erwägung, dass Prävention, insbesondere durch Bildung, einschließlich digitaler Kompetenzen und Fähigkeiten wie Cyberhygiene und Netiquette, ein wesentliches Element jeder öffentlichen Maßnahme zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sein muss;

    1.

    hebt hervor, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet eine Fortsetzung geschlechtsspezifischer Gewalt jenseits des Netzes ist und dass keine politische Maßnahme wirksam sein wird, solange sie dieser Realität nicht Rechnung trägt; betont, dass die bestehenden Rechtsvorschriften der Union nicht die Mechanismen bieten, die für eine angemessene Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, legislative und nichtlegislative Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen, um gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet vorzugehen, und die Stimmen der Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in die Strategien zur Bekämpfung dieser Gewalt einzubeziehen und gleichzeitig diese Strategien mit Initiativen zur Ausmerzung von Geschlechterstereotypen, sexistischen Einstellungen und Diskriminierung von Frauen zu verbinden; betont, dass diese künftigen Vorschläge mit bestehenden Vorschlägen wie dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie mit bereits geltenden Rechtsakten wie der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und der Richtlinie 2012/29/EU im Einklang stehen sollten;

    2.

    weist darauf hin, dass es keine einheitliche Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet gibt, was zu erheblichen Unterschieden hinsichtlich des Ausmaßes führt, in dem die Mitgliedstaaten diese Gewalt bekämpfen und gegen sie vorgehen, weshalb es beim Schutz und der Unterstützung der Opfer und ihrer Entschädigung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu definieren und anzunehmen, was die Analyse der verschiedenen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und deren Bekämpfung erleichtern und somit sicherstellen würde, dass die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in den Mitgliedstaaten wirksamen Zugang zur Justiz und zu spezialisierten Unterstützungsdiensten haben;

    3.

    betont, dass das Verständnis von Gewalt im Internet nicht nur auf die Nutzung von Computersystemen beschränkt sein kann, sondern weitgefasst bleiben sollte, um so die Nutzung von IKT zur Ausübung, Erleichterung oder Androhung von Gewalt gegen Einzelpersonen abzudecken;

    4.

    begrüßt die Strategie der Union für die Gleichstellung der Geschlechter 2020–2025, die von der Kommission als Instrument zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in all ihrer Vielfalt, zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt und zur Beseitigung der Ursachen dieser Gewalt vorgelegt wurde; unterstreicht, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet tief in Machtdynamiken, wirtschaftlichem Ungleichgewicht und Geschlechternormen verwurzelt ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Ursachen für geschlechtsspezifische Gewalt im Internet anzugehen und gegen Geschlechterrollen und Stereotypen vorzugehen, durch die Gewalt gegen Frauen hinnehmbar wird;

    5.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für nationale, regionale und lokale Verwaltungsorgane sowie für Einrichtungen für Rechtsbeihilfe, Gesundheit, insbesondere psychische Gesundheit, und Sozialschutz, einschließlich Frauenorganisationen, bereitzustellen, um auf wirksame Weise dazu beizutragen, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet verhindert wird und Frauen vor ihr geschützt werden;

    6.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass auch Gewalt im Internet thematisiert wird, einschließlich der Formen, die sie durch die Sexindustrie annimmt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Pornografiebranche, die auf Sexhandel, Vergewaltigung und anderen Formen von Übergriffen und Missbrauch von Frauen und Kindern beruht, ein Ende zu setzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauenfeindlichkeit als Form von Hetze und frauenfeindliche Übergriffe als Form von Hassverbrechen anzuerkennen;

    7.

    hebt hervor, dass sich systemische und soziale Diskriminierung, darunter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Rasse sowie wirtschaftliche Diskriminierung, im Internet verbreiten und verstärken; weist darauf hin, dass sich diese Formen der Diskriminierung überschneiden, was für Menschen in prekären Situationen wie Migrantinnen, Frauen, die ethnischen oder religiösen Gemeinschaften angehören, Frauen mit funktioneller Vielfalt, LGBTIQ-Personen und Teenager noch gravierendere Folgen hat;

    8.

    begrüßt die Zusage der Kommission im Rahmen der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025, die Liste der „Straftaten mit europäischer Dimension“ gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV um Hassverbrechen und Hetze zu erweitern, auch wenn sie sich gegen LGBTIQ-Personen richten;

    9.

    betont, dass die Ursachen von geschlechtsspezifischer Gewalt dringend beseitigt werden müssen, und fordert die Kommission auf, diesen Ansatz bei ihrem künftigen Vorschlag zu berücksichtigen;

    10.

    betont, dass die COVID-19-Pandemie zu einem dramatischen Anstieg von Gewalt und Missbrauch in Paarbeziehungen geführt hat, was als „Schattenpandemie“ bezeichnet wird und körperliche, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt sowie deren Online-Dimension umfasst, da sich ein größerer Teil des sozialen Lebens der Menschen ins Internet verlagert hat und die Opfer gezwungen waren, mehr Zeit mit den Tätern zu verbringen, und tendenziell stärker von Unterstützungsnetzen abgeschnitten sind; hebt ferner hervor, dass viele LGBTIQ-Personen während der Ausgangsbeschränkungen aufgrund von COVID-19 Schikanen, Übergriffen oder Gewalt ausgesetzt waren, auch durch Familienmitglieder, Erziehungsberechtigte oder Mitbewohner;

    11.

    betont, dass die „Schattenpandemie“ Frauen den Zugang zu wirksamem Schutz, zu Unterstützungsdiensten und zur Justiz erschwert und unzureichende Unterstützungsressourcen und -strukturen offenbart hat, sodass viele Frauen keinen angemessenen und rechtzeitigen Schutz haben; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr Hilfsangebot durch spezialisierte Notunterkünfte, Beratungsstellen und Unterstützungsdienste zu erhöhen, um die Opfer zu schützen und Rechtsbehelfe sowie die Anzeige und strafrechtliche Verfolgung von geschlechtsspezifischer Gewalt zu erleichtern;

    12.

    äußert sich besorgt über die Fälle von Hassverbrechen und Hetze im Zusammenhang mit der Aufstachelung zu Diskriminierung oder Gewalt, die während der COVID-19-Pandemie aufgetreten sind und zur Stigmatisierung von Menschen aus Gruppen geführt haben, die sich in einer vulnerablen Situation befinden;

    13.

    fordert die Kommission auf, eine eingehendere Analyse der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wie der FRA und Europol (28), wirksame Maßnahmen zu ergreifen; regt ferner an, dass die Kommission ein Unionsprotokoll über geschlechtsspezifische Gewalt in Krisen- und Notsituationen ausarbeitet, in das Schutzangebote für die Opfer als „wesentliche Dienste“ in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden;

    14.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Begriff der Hetze zu erweitern und darunter auch sexistische Hetze zu verstehen;

    15.

    hebt den länderübergreifenden Charakter von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet hervor; betont, dass in Anbetracht dessen, dass die Nutzung von IKT eine grenzüberschreitende Dimension hat, geschlechtsspezifische Gewalt im Internet zusätzliche länderübergreifende Auswirkungen hat; unterstreicht, dass die Täter Online-Plattformen oder Mobiltelefone nutzen, die mit anderen Ländern verbunden sind oder in anderen Ländern bereitgestellt werden als jenen, in denen sich die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet befinden; hebt hervor, dass die rasanten technologischen Entwicklungen und die Digitalisierung neue Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet hervorbringen könnten, die dazu führen könnten, dass die Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden, wodurch die Kultur der Straflosigkeit verstärkt wird;

    16.

    fordert die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten und ihre Strafverfolgungsbehörden auf, zusammenzuarbeiten und konkrete Schritte zur Koordinierung ihrer Maßnahmen im Bereich der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu unternehmen;

    17.

    betont, dass die Überschneidungen zwischen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und Menschenhandel, der auf der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Mädchen beruht, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden müssen; betont, dass die Sensibilisierung im Zusammenhang mit dem online auf sozialen Medien stattfindenden Menschenhandel unerlässlich ist, um zu verhindern, dass neue Opfer in Menschenhandelsnetze geraten; unterstreicht ferner, dass sexueller Missbrauch auf der Grundlage von Bildern eine extreme Verletzung der Privatsphäre und ebenfalls eine Form von geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, wie etwa bei einem Fall in Irland im November 2020, als Zehntausende sexuell eindeutige Bilder von Frauen und Mädchen ohne deren Einwilligung veröffentlicht wurden; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ihre nationalen Gesetze zu aktualisieren und sexuellen Missbrauch auf der Grundlage von Bildern oder die nicht einvernehmliche Weitergabe von eindeutigem intimen Material in die Liste der Sexualstraftaten aufzunehmen, und zwar getrennt von den Fällen, in denen es um Material zum sexuellen Missbrauch von Kindern geht;

    18.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, angemessene nationale Gesetze, auch im Bereich des Strafrechts, und spezifische Maßnahmen zur Förderung der Bewusstseinsbildung ordnungsgemäß und wirksam zu verabschieden und umzusetzen sowie Kampagnen, Ausbildungs- und Bildungsprogramme, auch im Bereich der digitalen Bildung und der digitalen Kompetenzen, einzurichten, die sich auch an die jüngeren Generationen richten; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

    19.

    hebt die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter in den Lehrplänen hervor, um zu den Ursachen für geschlechtsspezifische Gewalt vorzudringen, indem Geschlechterstereotypen beseitigt und gesellschaftliche und kulturelle Einstellungen, die zu schädlichen gesellschaftlichen und geschlechtsspezifischen Normen führen, geändert werden; hebt die Rolle von qualifizierten Fachkräften, z. B. Lehrkräften, dabei hervor, die Schüler in Fragen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu unterstützen, und betont, wie wichtig es ist, in derartige Fachkräfte zu investieren; stellt fest, dass besonderes Augenmerk auf die Erziehung von Jungen und Männern gelegt werden sollte;

    20.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Programme zur Unterstützung der Opfer und zur Leistung von Schadenersatz zu erstellen und geeignete Maßnahmen gegen Straffreiheit der Täter zu ergreifen, indem sie unter anderem eine Überarbeitung und Änderung ihrer nationalen Gesetze über gerichtliche Anordnungen in Erwägung ziehen und Gewalt im Internet als eine der Möglichkeiten aufnehmen, die einen Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung darstellen;

    21.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Netze nationaler Kontaktstellen und Initiativen einzurichten, um die Angleichung der Vorschriften zu verbessern und die Durchsetzung bestehender Vorschriften zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu stärken; weist darauf hin, dass gemäß dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität, dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch und dem Übereinkommen von Istanbul bestimmte Handlungen, die Gewalt gegen Frauen und Kinder beinhalten oder mit sich bringen, wie geschlechtsspezifische Gewalt im Internet, als Straftatbestand einzustufen sind;

    22.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Finanzmittel für Beratungsorganisationen und Organisationen zur Unterstützung der Opfer bereitzustellen; unterstreicht, wie wichtig es ist, Forschung zu dem Phänomen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet zu betreiben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, mehr Mittel bereitzustellen, etwa jene, die für Sensibilisierungskampagnen und die Bekämpfung von Geschlechterstereotypen vorgesehen sind;

    23.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in allen Phasen einen obligatorischen, kontinuierlichen und geschlechtsspezifischen Kapazitätsaufbau sowie entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle einschlägigen Fachleute, insbesondere für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, vorzusehen und ihnen Wissen über geschlechtsspezifische Gewalt im Internet sowie darüber zu vermitteln, wie sie die Opfer besser verstehen und betreuen können, insbesondere diejenigen, die sich entschließen, eine Beschwerde einzureichen, damit es in keinem Fall zu sekundärer Viktimisierung und erneuter Traumatisierung kommt; betont ferner, dass Schulungen für die Ermittlung in und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet angeboten werden müssen;

    24.

    weist darauf hin, dass Unterstützungsdienste, Beratungsstellen, zugängliche Meldemechanismen und Rechtsbehelfe bereitgestellt werden müssen, über die die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Schutz und Unterstützung erfahren; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Union ein harmonisiertes, benutzerfreundliches, zugängliches und regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis von Unterstützungsdiensten, Beratungsstellen und Meldemechanismen zu erstellen, die in einzelnen Fällen von Gewalt gegen Frauen im Internet zur Verfügung stehen, wobei dieses Verzeichnis auf einer einzigen Plattform zur Verfügung gestellt werden und auch Informationen über Unterstützung enthalten könnte, die bei anderen Formen der Gewalt gegen Frauen in Anspruch genommen werden kann; stellt fest, dass das Problem der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet aufgrund der hohen Dunkelziffer und einer Normalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet wahrscheinlich größer ist, als es die derzeitigen Daten vermuten lassen;

    25.

    hebt die Bedeutung der Medien und der sozialen Medien bei der Sensibilisierung für die Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet hervor;

    26.

    fordert die Kommission auf, Sensibilisierungs-, Informations- und Beratungskampagnen zu fördern, die gegen geschlechtsspezifische Gewalt im Internet in all ihren Formen vorgehen und dazu beitragen, einen sicheren digitalen öffentlichen Raum für alle zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass eine unionsweite Sensibilisierungskampagne zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt im Internet unter anderem Informationen enthalten sollte, die darauf abzielen, jüngere Unionsbürger darüber aufzuklären, wie sie Formen von Gewalt im Internet erkennen und melden können, sowie sie über digitale Rechte aufzuklären; stellt fest, dass junge Frauen in besonderem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet betroffen sind, und fordert in diesem Zusammenhang auch die Ausarbeitung spezifischer Präventions- und Sensibilisierungsinitiativen (29);

    27.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ein zuverlässiges System für die regelmäßige Erhebung unionsweiter, statistisch aufgeschlüsselter, vergleichbarer und relevanter Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Gewalt im Internet und ihrer Prävalenz, Dynamik und Folgen, einzurichten und Indikatoren zur Messung der Fortschritte zu entwickeln; bekräftigt, dass umfassende, aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten, einschließlich wissenschaftlicher Daten, erhoben werden müssen, um das Ausmaß von geschlechtsspezifischer Gewalt zu messen, Lösungen zu finden und Fortschritte zu messen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die entsprechenden Daten zu erheben und zur Verfügung zu stellen; empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Kapazitäten und das Fachwissen des EIGE, von Eurostat, der FRA, von Europol, von Eurojust und der ENISA in Anspruch nehmen; begrüßt die Zusage der Kommission, eine unionsweite Erhebung über geschlechtsspezifische Gewalt durchzuführen, deren Ergebnisse 2023 vorgelegt werden sollen;

    28.

    stellt fest, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet weitreichende Auswirkungen mit schwerwiegenden und lebenslangen Folgen für die Opfer haben kann, z. B. physiologische Auswirkungen und Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, einschließlich Stress, Konzentrationsproblemen, Angstzuständen, Panikattacken, geringem Selbstwertgefühl, Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung, sozialer Isolation, mangelndem Vertrauen und Gefühl des Kontrollverlusts, Angst, Selbstverletzung und Suizidgedanken;

    29.

    weist darauf hin, dass die Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf die Opfer zu Rufschädigung, körperlichen und medizinischen Problemen, Beeinträchtigungen der Lebenssituation des Opfers, einer Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und dem Rückzug aus dem Online- und dem Offline-Umfeld führen können; unterstreicht, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet auch nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen haben kann — häufigere Fehlzeiten in der Arbeit, Risiko des Verlusts des Arbeitsplatzes, Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, und geringere Lebensqualität –, und betont, dass durch einige dieser Auswirkungen andere Formen der Diskriminierung von Frauen und LGBTIQ-Personen auf dem Arbeitsmarkt verstärkt werden;

    30.

    ist besorgt über die Folgen, die die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit insbesondere bei jungen Menschen haben können, da dies nicht nur zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer schulischen Leistungen, sondern auch zum Rückzug aus dem gesellschaftlichen und öffentlichen Leben, einschließlich der Isolierung von ihrer Familie, führen kann;

    31.

    unterstreicht, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet negative psychologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf das Leben von Frauen und Mädchen sowohl online als auch offline hat; stellt fest, dass Frauen und Mädchen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in unterschiedlicher Weise betroffen sind, da sich die Formen der Diskriminierung überschneiden, die neben der Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts unter anderem auf ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrem Alter, ihrer Rasse, ihrer Religion oder einer Behinderung beruhen, und weist darauf hin, dass ein sektorübergreifender Ansatz unerlässlich ist, um diese spezifischen Formen von Diskriminierung zu verstehen;

    32.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den sektorübergreifenden Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet besondere Aufmerksamkeit zu schenken, von denen Frauen und Mädchen betroffen sein können, die Gruppen angehören, die sich in einer vulnerablen Lage befinden, wie Angehörige ethnischer Minderheiten, Menschen mit Behinderungen und LGBTIQ-Personen; weist darauf hin, dass die Deklarierung von LGBTIQ-Personen als „Ideologie“ in der Online- und Offline-Kommunikation wie auch in Kampagnen gegen die sogenannte „Gender-Ideologie“ zunimmt; unterstreicht, dass Feministinnen und LGBTIQ-Aktivistinnen häufig Ziel von Diffamierungskampagnen, Hetze im Internet und Cyber-Mobbing sind;

    33.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle kostenlose und zugängliche Unterstützungsdienste für Gruppen, die in eine vulnerable Situation geraten sind, einschließlich Notfall- und langfristiger Unterstützung, wie psychologische, medizinische, rechtliche, praktische und sozioökonomische Unterstützung, sowie Programme, insbesondere für digitale Bildung und digitale Kompetenzen, zu entwickeln; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen;

    34.

    bedauert, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet immer häufiger vorkommt und Frauen und LGBTIQ-Personen sich in der Folge seltener am öffentlichen Leben und an der öffentlichen Debatte beteiligen, wodurch die Demokratie in der Union und ihre Grundsätze ausgehöhlt und Frauen und LGBTIQ-Personen daran gehindert werden, ihre Grundrechte und -freiheiten, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung, uneingeschränkt wahrzunehmen; bedauert ferner, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet auch zu Zensur führt; bedauert, dass dieses „zum Schweigen Bringen“ insbesondere auf Aktivistinnen, einschließlich feministischer Frauen und Mädchen, LGBTIQ+-Aktivistinnen, Künstlerinnen, Frauen in männerdominierten Branchen, Journalistinnen, Politikerinnen, Menschenrechtsverteidigerinnen und Bloggerinnen abzielt, um Frauen davon abzuhalten, im öffentlichen Leben, auch in der Politik und in Bereichen der Entscheidungsfindung, präsent zu sein; ist besorgt darüber, dass die ernüchternde Wirkung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet oft auf die Realität jenseits des Netzes übergreift und dass die Normalisierung von Online-Gewalt gegen Frauen, die sich an der öffentlichen Debatte beteiligen, aktiv dazu beiträgt, dass zu wenige dieser Straftaten angezeigt werden, und das Engagement vor allem junger Frauen einschränkt;

    35.

    weist darauf hin, dass es immer häufiger zu Frauenfeindlichkeit, Anti-Gender- und Anti-Feminismus-Bewegungen und Angriffen auf die Frauenrechte in diesem Zusammenhang kommt;

    36.

    weist erneut darauf hin, dass geschlechtsspezifische Normen und Stereotypen den Kern der Geschlechterdiskriminierung bilden; betont, dass die Darstellung von geschlechtsspezifischen Stereotypen in den Medien sowie in der Werbung Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat; fordert Medien und Unternehmen auf, Selbstregulierungsmechanismen und Verhaltenskodizes zu stärken, um sexistische Werbung und Medieninhalte, wie sexistische Bilder und entsprechende Sprache, sexistische Verhaltensweisen und geschlechtsspezifische Stereotypen, zu verurteilen und zu bekämpfen;

    37.

    stellt fest, dass die meisten Verursacher von geschlechtsspezifischer Gewalt Männer sind; hebt hervor, dass es äußerst wichtig ist, schon frühzeitig aufzuklären und die gleichberechtigte Stellung und ausgewogene Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen und Jungen und Mädchen zu thematisieren sowie Vorurteile und geschlechtsspezifische Stereotypen, die zu schädlichen sozialen Geschlechternormen führen, abzubauen; zeigt sich zudem angesichts dessen besorgt, dass die Gewalt von Männern gegen Frauen häufig ihren Anfang in der Gewalttätigkeit der Jungen gegenüber Mädchen findet; weist darauf hin, dass die Sprache, die Lehrpläne und die Bücher in Schulen Geschlechterstereotypen verstärken können, und weist ferner darauf hin, dass die Vermittlung digitaler Kompetenzen wie Cyberhygiene und Netiquette wichtig ist und Männer und Jungen zu einem respektvollen Umgang mit der Technologie zu erziehen sind und ihnen beizubringen ist, wie sie sich gegenüber Frauen und Mädchen im Internet zu verhalten haben, und dass die freie Meinungsäußerung und eine angemessene Beteiligung von Frauen am öffentlichen Diskurs sicherzustellen ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Strategien zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Stereotypen in der Bildung durch pädagogische Ausbildung und eine Überprüfung von Lehrplänen, Materialien und pädagogischen Vorgehensweisen zu entwickeln;

    38.

    hebt hervor, dass Frauen, Mädchen und LLGBTIQ-Personen beim Einstieg in den IKT- und Digitalbereich mit vielen Hindernissen konfrontiert sind; bedauert, dass das Geschlechtergefälle in allen Bereichen der digitalen Technologie besteht, darunter bei neuen Technologien wie KI, und ist besonders besorgt über das Geschlechtergefälle im Bereich der technologischen Innovation und Forschung; hebt hervor, dass es sich bei einer der besonders kritischen Schwachstellen der KI um bestimmte Arten von Vorurteilen handelt, die beispielsweise Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion, Rasse oder ethnische Herkunft, sozialen Stand oder sexuelle Orientierung betreffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt tätig zu werden, um gegen solche Vorurteile vorzugehen, insbesondere durch die Beseitigung des Geschlechtergefälles in diesem Bereich und unter Sicherstellung der umfassenden Achtung der Grundrechte;

    39.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, die Teilhabe von Frauen in der IKT-Branche und die berufliche Laufbahn von Frauen in der Branche zu fördern, indem sie in ihren jeweiligen nationalen, regionalen oder lokalen Aktionsplänen oder politischen Maßnahmen zur Geschlechterpolitik ausreichende Anreize vorsehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit dem geschlechtsspezifischen Gefälle in den Bereichen IKT und Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik (MINT) zu befassen und zwar durch Bildung, Sensibilisierungskampagnen, Berufsausbildung, angemessene Finanzierung, Förderung der Vertretung von Frauen in diesen Bereichen, insbesondere in Entscheidungspositionen, verbesserte Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, Chancengleichheit sowie ein sicheres und förderliches Arbeitsumfeld, was auch eine Nulltoleranzpolitik bei sexueller Belästigung und Mobbing einschließt;

    40.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 2011/93/EU zu sorgen, um die Bürgerinnen und Bürger zu sensibilisieren und das Risiko zu verringern, dass Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch oder Ausbeutung im Internet werden;

    41.

    begrüßt die Ankündigung der Kommission in ihrer jüngsten Strategie für die Rechte der Opfer, ein Unionsnetz zur Verhütung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ins Leben zu rufen und Maßnahmen zum Schutz der Opfer von geschlechtsspezifischer Cyberkriminalität zu ergreifen, wobei die Ausarbeitung eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen Internetplattformen und anderen Interessenträgern gefördert wird;

    42.

    nimmt die Forderung des Beratenden Ausschusses der Kommission für Chancengleichheit von Frauen und Männern zur Kenntnis, auf Unionsebene Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Online-Gewalt gegen Frauen zu erlassen;

    43.

    hebt hervor, dass die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu schützen, zu stärken und zu unterstützen sind und dass für Wiedergutmachung und einen gleichberechtigten Zugang zur Justiz zu sorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung grundlegender psychologischer und rechtlicher Beratung für alle Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet;

    44.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft für hochwertige Schulungen mit einem geschlechtergerechten Ansatz für Praktiker und andere Fachkräfte zu sorgen, was auch Mitarbeiter von Sozialdiensten, Strafverfolgungsbeamte, Justizbeamte und Lehrkräfte einschließt;

    45.

    weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden müssen, damit sie Unterstützungsleistungen wie Rechtsberatung und psychologische Betreuung sowie Beratung bieten können;

    46.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Unterstützungsdienste, einschließlich Rechtsberatung und psychologischer Beratung, allen Opfern zugänglich zu machen, ein klares Vorgehensprotokoll für die Unterstützung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu erstellen, weitere Schäden und eine erneute Viktimisierung zu verhindern und sicherzustellen, dass die Opfer unverzüglich Zugang zur Justiz erhalten; betont, dass die Opfer besser über die diesbezüglich verfügbaren Unterstützungsangebote informiert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zugängliche Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten und Unterstützungsdienste, die den Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zur Verfügung stehen, zu entwickeln und zu verbreiten und Beschwerdeverfahren einzurichten, die für die Opfer — darunter auf digitalem Wege — leicht und unmittelbar zugänglich sind;

    47.

    ist besorgt über die Vermarktung von Technologie zur Erleichterung von Missbrauch, insbesondere über die Vermarktung von Stalkerware; lehnt die Vorstellung ab, dass Stalkerware-Anwendungen als Anwendungen zur elterlichen Kontrolle angesehen werden können;

    48.

    weist darauf hin, dass die Online-Plattformen bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet eine wichtige Funktion übernehmen müssen; betont, dass die Mitgliedstaaten mit Online-Plattformen bei der Verabschiedung von Maßnahmen zusammenarbeiten müssen, damit für zeitnahe und zugängliche Meldeverfahren bei der Bekämpfung von Gewalt im Internet und für Online-Sicherheit gesorgt wird, die Privatsphäre von Frauen im Internet gesichert wird und angemessene Rechtsbehelfe bestehen;

    49.

    fordert eine wirksame Zusammenarbeit von Strafverfolgungsbehörden, Technologieunternehmen und Diensteanbietern, die in vollem Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Datenschutzvorschriften stehen sollte, damit die Rechte der Opfer gewahrt und geschützt werden;

    50.

    begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, die darauf abzielt, einen sichereren Digitalraum zu schaffen, wobei die einschlägigen Rechtsakte der Union, mit denen die Grundrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, geachtet werden;

    51.

    fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ratifizierung des Übereinkommens von Istanbul durch die Union auf der Grundlage eines umfassenden Beitritts ohne jegliche Einschränkungen dringend abzuschließen und für seine Ratifizierung sowie rasche und ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung durch alle Mitgliedstaaten einzutreten; bedauert, dass es bislang nur von 21 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, und fordert Bulgarien, die Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Litauen und die Slowakei auf, das Übereinkommen zu ratifizieren;

    52.

    hebt hervor, dass das Übereinkommen von Istanbul der umfassendste internationale Vertrag ist, der sich mit den Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt in all ihren Formen befasst, für gesetzgeberische Maßnahmen in Bezug auf geschlechtsspezifische Online- und Offline-Gewalt sorgt und als Mindestnorm verstanden werden sollte; verurteilt aufs Schärfste die Versuche einiger Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Istanbul zu diskreditieren und die Fortschritte bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zunichtezumachen; betont, dass es wichtig ist, das Übereinkommen in der gesamten Union wirksam umzusetzen, und weist darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Union beeinträchtigt wird, wenn seine Ratifizierung nicht abgeschlossen wird; hebt hervor, dass diese Forderung keine Abkehr von der Forderung nach der Verabschiedung eines Rechtsakts der Union zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bedeutet, sondern diese vielmehr ergänzt; weist darauf hin, dass neue gesetzgeberische Maßnahmen in jedem Fall mit den durch das Übereinkommen von Istanbul festgelegten Rechten und Pflichten in Einklang stehen und die Ratifizierung des Übereinkommens ergänzen sollten; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Union nachdrücklich auf, in der anstehenden Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt weitere Maßnahmen, einschließlich verbindlicher gesetzlicher Maßnahmen, zur Bekämpfung dieser Formen von Gewalt zu ergreifen;

    53.

    bekräftigt nachdrücklich sein bereits früher geäußertes Engagement für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und wiederholt seine Forderung nach einer umfassenden Richtlinie, die alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt abdeckt, einschließlich der Verletzung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte von Frauen, Gewalt im Internet und sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie der Verpflichtung zur Verhütung von Gewalt, zur Ermittlung und Verfolgung von Tätern, zum Schutz von Opfern und Zeugen sowie zur Erhebung von Daten, da dies der beste Weg ist, geschlechtsspezifischer Gewalt ein Ende zu setzen;

    54.

    fordert die Kommission dringend dazu auf, die künftige Richtlinie dazu zu nutzen, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet unter Strafe gestellt wird, wobei die Richtlinie als Eckpfeiler zur Harmonisierung bestehender und zukünftiger Rechtsvorschriften dienen würde;

    55.

    fordert den Rat auf, eine Brückenklausel zu aktivieren, d. h. einen Beschluss zu fassen, mit dem gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die geschlechtsspezifische Gewalt als Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension eingestuft wird;

    56.

    fordert die Kommission auf, im Rahmen des künftigen Gesetzgebungsvorschlags und auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV unverzüglich einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet vorzulegen, der den in der Anlage aufgeführten Empfehlungen folgt; weist darauf hin, dass dieser Vorschlag nicht die Anstrengungen schmälern darf, geschlechtsspezifische Gewalt als neuen Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV oder abgeleiteter Rechtsakte über geschlechtsspezifische Gewalt einzustufen, wie dies vom Parlament in der Vergangenheit bereits gefordert wurde;

    57.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 208.

    (2)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0296.

    (3)  ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 140.

    (4)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 30.

    (5)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 160.

    (6)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 191.

    (7)  ABl. C 456 vom 10.11.2021, S. 232.

    (8)  ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 28.

    (9)  ABl. C 316 vom 6.8.2021, S. 2.

    (10)  ABl. C 232 vom 16.6.2021, S. 48.

    (11)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 102.

    (12)  ABl. C 433 vom 23.12.2019, S. 31.

    (13)  ABl. C 390 vom 18.11.2019, S. 28.

    (14)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 192.

    (15)  ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 29.

    (16)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 167.

    (17)  https://www.osce.org/files/f/documents/2/9/468861_0.pdf

    (18)  ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.

    (19)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.

    (20)  ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41.

    (21)  https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2020-lgbti-equality-1_en.pdf

    (22)  https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=238745&text=&doclang= DE&pageIndex=0&cid=6758547

    (23)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Women/SRWomen/Pages/OnlineViolence.aspx

    (24)  https://www.coe.int/en/web/campaign-free-to-speak-safe-to-learn/-/bullying-perspectives-practices-and-insights-2017-

    (25)  https://www.who.int/publications/i/item/9789240022256

    (26)  Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen vom 18. Juni 2018 über Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen aus menschenrechtlicher Sicht (A/HRC/38/47).

    (27)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

    (28)  https://www.europol.europa.eu/publications-documents/pandemic-profiteering-how-criminals-exploit-covid-19-crisis

    (29)  Bericht der FRA vom 3. März 2014 mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“.


    ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

    EMPFEHLUNGEN AN DIE KOMMISSION ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS ZUR BEKÄMPFUNG VON GESCHLECHTSSPEZIFISCHER GEWALT: GEWALT IM INTERNET

    Empfehlung 1 zum Ziel des Legislativvorschlags

    Ziel ist es, in die anstehende Richtlinie zur Bekämpfung aller Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt, die als harmonisierte politische Reaktion zu sehen ist, Mindestvorschriften für die Definition des Straftatbestands der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet und die damit verbundenen Sanktionen aufzunehmen, Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Verhütung dieser Straftaten zu ergreifen und Vorkehrungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer und zur Wiedergutmachung für sie zu treffen.

    Darüber hinaus soll gemäß der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen 2020–2025 die Definition von Hassstraftaten und Hetze im Internet, die sich gegen LGBTIQ-Personen richten, in den anstehenden Vorschlag aufgenommen werden.

    Durch diesen Vorschlag sollten die Bemühungen, sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt als neuen Bereich besonders schwerer Straftaten zu bestimmen, nicht untergraben werden.

    Empfehlung 2 zu dem Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    In der Begriffsbestimmung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sollten der Umfang, das Ausmaß sowie der geschlechtsspezifische und bereichsübergreifende Charakter von Gewalt im Internet festgelegt werden, wobei zu betonen ist, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Internet Teil des Kontinuums geschlechtsspezifischer Gewalt ist.

    Der Vorschlag sollte eine Begriffsbestimmung umfassen, die sich auf die Definitionen bestehender Instrumenten stützt wie dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität oder dem Übereinkommen von Istanbul, den vom Ausschuss für das Übereinkommen über Computerkriminalität ausgearbeiteten Begriffsbestimmungen, dem Beratenden Ausschuss der Kommission für Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihren Ursachen und Folgen sowie den Definitionen, die im Zusammenhang mit Cyberkriminalität, Gewalt im Internet gegen Kinder oder Gewalt gegen Frauen festgelegt wurden.

    Auf der Grundlage bestehender Instrumente könnte eine Begriffsbestimmung wie folgt lauten: „Geschlechtsspezifische Gewalt im Internet ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt und jedwede geschlechtsspezifische Gewalthandlung, die teilweise oder ganz durch die Nutzung von IKT — wie Mobiltelefonen und Smartphones, Internet, Social-Media-Plattformen oder E-Mail — begangen, erleichtert oder verschlimmert wird und die einer Frau zugefügt wird, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, oder die LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale zugefügt wird und zu körperlichem, sexuellem, psychologischem oder wirtschaftlichem Schaden führt oder wahrscheinlich führt, was auch die Androhung solcher Handlungen, Nötigung oder willkürlichen Freiheitsentzug, sei es im öffentlichen oder privaten Leben, einschließt“.

    —   Art der Straftaten

    Der in Artikel 83 Absatz 1 AEUV verwendete Begriff „Cyberkriminalität“ kann auch Straftaten abdecken, die sich gegen elektronische Kommunikationsnetze oder Informationssysteme richten oder unter deren Nutzung begangen werden, und schwerwiegende Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt im Internet mit grenzüberschreitender Dimension können unter den Begriff „Cyberkriminalität“ im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 AEUV fallen.

    Darüber hinaus könnten Maßnahmen, die auf die Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und auf die Unterstützung der Opfer ausgerichtet sind, auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 AEUV festgelegt werden, da sie dem Hauptziel des Legislativvorschlags untergeordnet sind.

    Der Anwendungsbereich des Legislativvorschlags sollte jede Form von geschlechtsspezifischer Gewalt abdecken, die teilweise oder ganz durch die Nutzung von IKT — wie Mobiltelefonen und Smartphones, Internet, Social-Media-Plattformen oder E-Mail — begangen, erleichtert oder verschlimmert wird und die einer Frau zugefügt wird, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, oder die LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale zugefügt wird.

    Obwohl es nicht möglich ist, eine vollständige Typologie der verschiedenen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet vorzulegen, da sie sich ständig verändert und neue Formen entstehen, sollten die folgenden Arten dennoch erwähnt und definiert werden:

    Cyber-Belästigung, darunter Cybermobbing, sexuelle Belästigung im Internet, unaufgeforderter Empfang von sexuell eindeutigem Material, Mobbing und die Verwendung eines früheren Namens nach Umbenennung (Deadnaming);

    Cyberstalking;

    IKT-gestützte Verletzungen der Privatsphäre, darunter der Zugriff auf privater Daten oder Bilder und deren Aufnahme, Weitergabe, Erstellung und Manipulation, insbesondere einschließlich des bildgestützten sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit der nicht-einvernehmlichen Erstellung und/oder Verbreitung privater sexueller Bilder, Veröffentlichung personenbezogener Daten in böser Absicht (Doxxing) und Identitätsdiebstahl;

    Aufnahme und Weitergabe von Bildern von Vergewaltigungen oder anderen Formen sexueller Übergriffe;

    Kontrolle oder Überwachung aus der Ferne, auch durch Spionage-Anwendungen auf Mobilgeräten;

    Bedrohungen, darunter direkte Bedrohungen, Androhungen von und Aufrufe zu Gewalt, wie Vergewaltigungsdrohungen, Nötigung, Sextortion, Erpressung, die sich gegen das Opfer, seine Kinder oder gegen Verwandte oder andere Personen richtet, die das Opfer unterstützen und indirekt betroffen sind;

    sexistische Hetze, darunter Veröffentlichung und Weitergabe von Inhalten, die zu Gewalt oder Hass gegen Frauen oder LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale aufrufen;

    Anstiftung zu sich selbst zugefügter Gewalt wie Selbstmord oder Magersucht und psychische Verletzungen;

    Verursachen von Informatikschäden an Dateien, Programmen, Geräten, Angriffe auf Websites und andere digitale Kommunikationskanäle;

    unrechtmäßiger Zugriff auf Handys, E-Mail, Instant-Messaging-Nachrichten oder Social-Media-Konten;

    Verstoß gegen die durch richterliche Anordnungen auferlegten Kommunikationseinschränkungen,

    Einsatz technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch für die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen.

    —   Art der Opfer

    Der personenbezogene Geltungsbereich des Vorschlags sollte sich auf alle Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet erstrecken, wobei sich überschneidende Formen der Diskriminierung und Opfer, die am öffentlichen Leben teilnehmen, besonders berücksichtigt werden sollten, darunter:

    Frauen und Mädchen in ihrer ganzen Vielfalt und

    LGBTIQ-Personen mit Blick auf ihre Geschlechtsidentität, geschlechtlichen Ausdrucksformen oder Geschlechtsmerkmale.

    Empfehlung 3 zur Prävention

    Die Mitgliedstaaten sollten eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um geschlechtsspezifische Gewalt im Internet zu verhindern; alle diese Maßnahmen sollten eine erneute Traumatisierung und eine Stigmatisierung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet verhindern, opferzentriert sein und ein bereichsübergreifendes Konzept verfolgen. Dies sollte Folgendes umfassen:

    Sensibilisierungs- und Bildungsprogramme, einschließlich Programmen, die sich an Jungen und Männer richten, sowie Kampagnen, die alle relevanten Akteure und Interessenträger einbeziehen, um die Ursachen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet im allgemeinen Kontext der geschlechtsbezogenen Gewalt zu bekämpfen, um Veränderungen in den gesellschaftlichen und kulturellen Haltungen herbeizuführen und Geschlechternormen und -stereotypen zu beseitigen und gleichzeitig Grundrechte im Internet zu fördern, wobei spezielles Augenmerk auf Social-Media-Plattformen und den Aufbau von Kompetenzen bezüglich der sicheren Nutzung des Internets zu legen ist;

    Forschung zu geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet (darunter zu Aspekten wie Ursachen, Ausbreitung, Auswirkungen, Opfer, Täter, Manifestationen, Kanäle und Bedarf an Unterstützungsdiensten); diese Forschungsarbeiten sollten Studien und die Anpassung der Kriminalitätsstatistiken mit Blick auf geschlechtsspezifische Gewalt im Internet umfassen, um den gesetzgeberischen und den nichtgesetzgeberischen Bedarf zu ermitteln; die Forschung sollte durch die Erhebung aufgeschlüsselter, bereichsübergreifender und vollständiger Daten unterstützt werden;

    breite Vermittlung von digitaler Bildung, Kompetenzen und Fertigkeiten wie Cyberhygiene und Netiquette, auch in den Lehrplänen der Schulen, um ein besseres Verständnis digitaler Technologien insbesondere zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von sozialen Medien und die Selbstbestimmung der Nutzer zu fördern, die digitale Inklusion zu verbessern, für die Achtung der Grundrechte zu sorgen, jegliche geschlechterbezogene Ungleichheit und Verzerrung beim Zugang zu Technologien zu beseitigen und die Vielfalt der Geschlechter im Technologiebereich, insbesondere bei der Entwicklung neuer Technologien, darunter die Ausbildung von Lehrkräften, sicherzustellen;

    Erleichterung des Zugangs von Frauen zu Bildung und Wissenschaft in Bereichen der digitalen Technologie, um das geschlechtsspezifische Gefälle, auch im digitalen Bereich, zu beseitigen und für Geschlechtervielfalt in Technologiebereichen wie IKT und MINT zu sorgen, insbesondere bei der Entwicklung neuer Technologien, einschließlich KI, und insbesondere in Entscheidungspositionen;

    Förderung und Austausch bewährter Verfahren beim Zugang zur Justiz, bei der Verurteilung und bei Rechtsmitteln, mit denen ein geschlechtergerechter Ansatz verfolgt wird;

    Förderung integrierter und umfassender Bildungs- und Behandlungsprogramme, mit denen verhindert werden soll, dass Täter erneut straffällig werden, und die auf eine Verhaltens- und Einstellungsänderung weg von Gewalt abzielen, wobei mit einschlägigen Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet wird und gemeinschaftsbasierte Verfahren und Ansätze transformativer Gerechtigkeit, die entscheidend sind, um den Kreislauf der Schädigung zu durchbrechen, berücksichtigt werden;

    Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten für den Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren, insbesondere über das Europäische Netz für Kriminalprävention, Abstimmung mit dem Europäischen Zentrum für Cyberkriminalität von Europol sowie mit anderen verwandten Einrichtungen und sonstigen Stellen wie Eurojust, wobei die Grundrechte zu beachten sind;

    Sicherstellung, dass bei Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung nutzergenerierter pornografischer Inhalten genutzt werden, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen von den Plattformen ergriffen werden, um dafür zu sorgen, dass die Nutzer, die Inhalte verbreiten, durch eine Registrierung im Rahmen von Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail- und Handy verifiziert werden;

    Anerkennung, Unterstützung und Bereitstellung von Informationen über Organisationen der Zivilgesellschaft, die in den Bereichen geschlechtsspezifische Gewalt und Prävention tätig sind, unter anderem durch Sicherstellung ihrer finanziellen Unterstützung;

    Förderung von gezielten und kontinuierlichen Schulungen für Praktiker und andere Fachleute, darunter Mitarbeiter von sozialen Einrichtungen, Strafverfolgungsbeamte, in der Justiz tätige Personen und andere relevante Akteure, damit die Ursachen und Auswirkungen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet verstanden und die Opfer angemessen behandelt werden und bei der Fortbildung von sämtlichen Praktikern ein geschlechtsspezifischer Ansatz verfolgt wird;

    Überlegungen zur Regulierung der Software-Entwicklung von Überwachungsanwendungen mit dem Ziel, einen möglichen Missbrauch dieser Anwendungen zu prüfen und angemessene Garantien vorzusehen, um die Grundrechte zu schützen und die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts sicherzustellen; Verbot durch die Kommission, Überwachungssoftware zu vermarkten, die ohne Einwilligung des Nutzers und ohne klare Hinweise auf ihre Tätigkeit Überwachung betreibt;

    Überprüfung des Verhaltenskodex für Online-Plattformen unter Berücksichtigung seiner möglichen Auswirkungen oder Rolle im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet und Sicherstellung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft an der Bewertung und Überarbeitung des Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet teilnehmen können; Verabschiedung von Maßnahmen, mit denen IT-Unternehmen verpflichtet werden, das Feedback, das sie den Nutzern über Benachrichtigungen geben, zu verbessern, damit sie rasch und wirksam auf als illegal eingestufte Inhalte reagieren können;

    Anerkennung der digitalen Dimension geschlechtsspezifischer Gewalt in nationalen Strategien, Programmen und Aktionsplänen als Teil einer ganzheitlichen Antwort auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt;

    Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Internet-Intermediären und nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Thema befassen, etwa durch Peer-Learning-Veranstaltungen und öffentliche Konferenzen;

    multidisziplinäre Zusammenarbeit und Zusammenarbeit der Interessenträger, auch mit Technologieunternehmen, Hosting-Diensteanbietern und zuständigen Behörden, bei bewährten Verfahren zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in Einklang mit den Grundrechten;

    Empfehlung 4 zum Schutz, zur Unterstützung und zur Entschädigung von Opfern

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen ergreifen, die alle opferzentriert sein und einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgen sollten:

    Förderung verpflichtender, spezifischer und fortlaufender Schulungen für Berufstätige und Fachleute, die mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu tun haben, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Personal im Sozial-, Kinder- und Gesundheitsbereich sowie Akteure der Strafjustiz und Mitglieder der Justiz; Im Rahmen der Programme „Justiz“ und „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten könnten unionsweite Schulungsprogramme durchgeführt werden; dabei sollte der Schwerpunkt insbesondere auf die sekundäre Viktimisierung und deren Vermeidung, auf die doppelte Dimension von geschlechtsspezifischer Gewalt (online/offline) und auf sich überschneidende Diskriminierung sowie auf die Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen gelegt werden;

    es sollte sichergestellt werden, dass alle Schulungen für Berufstätige einen geschlechtergerechten Ansatz verfolgen und das Programm Maßnahmen umfasst, mit denen sichergestellt wird, dass das Opfer während des Strafverfahrens nicht erneut zum Opfer wird (Reviktimisierung und Stigmatisierung);

    bei Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung von pornografischen Inhalten genutzt werden, die von Nutzern selbst erzeugt wurden, ist sicherzustellen, dass die Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, damit die Zugänglichkeit zu einem qualifizierten Meldeverfahren gewährleistet wird, durch welches Einzelpersonen die Plattform benachrichtigen können, wenn Bildmaterial, das sie abbildet oder vorgibt abzubilden, ohne ihre Zustimmung verbreitet wird, und der Plattform gegenüber ihre Identität glaubhaft machen, wobei Inhalte, die über dieses Verfahren gemeldet werden, innerhalb von 48 Stunden gesperrt werden müssen;

    bei Online-Plattformen, die in erster Linie für die Verbreitung von pornografischen Inhalten genutzt werden, die von Nutzern selbst erzeugt wurden, ist sicherzustellen, dass die Plattformen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine professionelle, von Menschen durchgeführte Moderation von Inhalten zu gewährleisten, bei der Inhalte, die mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind, wie z. B. voyeuristisch dargestellte Inhalte oder Vergewaltigungsszenen, überprüft werden:

    Einrichtung nationaler Kontaktstellen in sozialen Einrichtungen und Strafverfolgungsbehörden mit speziell für geschlechtsspezifische Gewalt im Internet geschulten Mitarbeitern, damit Opfer Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in einer sicheren Umgebung melden können; die Kontaktstellen sollten durch ein Netzwerk koordiniert werden; diese Maßnahmen würden dazu beitragen, der Dunkelziffer und der Reviktimisierung entgegenzuwirken und ein sichereres Umfeld für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu schaffen;

    Erleichterung des Zugangs zu Informationen in einer einfachen und zugänglichen Sprache, die das Opfer versteht, und zwar insbesondere zu Informationen über rechtlichen Beistand und rechtliche Maßnahmen sowie über Unterstützungsdienste, und Entwicklung spezifischer Dienste für Opfer von Gewalt im Internet (Beratungsstellen, Schutzräume) und rechtlicher und psychologischer Unterstützungsdienste; Erleichterung von Anzeigen durch Opfer, Ermöglichung von Schutzanordnungen und Entwicklung von Rechtsbehelfsverfahren mit geeigneten Schadensersatz- und Kompensationsmaßnahmen;

    Ausstattung der nationalen telefonischen Beratungsdienste mit den notwendigen Ressourcen und Fachkenntnissen, um auf die digitale Dimension der geschlechtsspezifischen Gewalt reagieren zu können;

    Einrichtung eines unionsweiten telefonischen Beratungsdienstes als Anlaufstelle für die Opfer und Sicherstellung der einfachen und ungehinderten Nutzung dieses Dienstes durch die Opfer; Entwicklung eines Verzeichnisses von Unterstützungsdiensten, einschließlich der Beratungsstellen und Meldeverfahren, die im Einzelfall bei Gewalt im Internet zur Verfügung stehen;

    Sicherstellung, dass Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet in den Mitgliedstaaten Zugang zu spezialisierten Unterstützungsdiensten sowie zu Justiz, Rechtsbehelfen und sicheren und zugänglichen Meldeverfahren und -mechanismen haben, unabhängig von der Einreichung einer Beschwerde; Beseitigung aller Hindernisse, mit denen Opfer, die eine Beschwerde einreichen wollen, konfrontiert sind, und Schaffung von Beschwerdemechanismen, die für die Opfer leicht und sofort zugänglich sind, auch mit digitalen Mitteln;

    Entwicklung von Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Internet-Vermittlern und NRO, die sich mit diesem Thema befassen, sowie zwischen einschlägigen Akteuren wie Justiz, Staatsanwälten, Strafverfolgungsbehörden, lokalen und regionalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft;

    Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, insbesondere von solchen, die Unterstützungsdienste, darunter auch finanzielle Unterstützung, für Opfer erbringen;

    Förderung der ethischen Entwicklung und des Einsatzes von technologischen Lösungen, die — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte — Unterstützung für Opfer erbringen und zur Identifizierung von Tätern beitragen.

    Die Kommission sollte Leitprinzipien für Strafverfolgungsbeamte im Umgang mit Opfern, die in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Anzeige erstatten, entwickeln, die sie mit den erforderlichen sozialen Kompetenzen ausstatten sollten, um allen Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet aufmerksam zuzuhören, sie zu verstehen und zu respektieren; die Leitprinzipien sollten einen geschlechtergerechten Ansatz verfolgen.

    Die Mitgliedstaaten sollten spezialisierte Schutz- und Unterstützungsdienste entwickeln, die allen Opfern kostenlos zugänglich sind, insbesondere Soforthilfe und langfristige Hilfe, wie z. B. psychologische, medizinische, rechtliche, praktische und sozioökonomische Unterstützung, unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Opfer sowie mit besonderem Augenmerk für Opfer aus besonders gefährdeten oder hilfsbedürftigen gesellschaftlichen Gruppen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen.

    Empfehlung 5 zur Strafverfolgung und Kriminalisierung von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet

    Auf der Grundlage der Definition in Empfehlung 2 und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kriminalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet eine abschreckende Wirkung auf die Täter haben könnte, sollten bei der Kriminalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet folgende Kriterien berücksichtigt werden:

    die von den Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellenden Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet (um auch vorgelagerte Handlungen im Bereich der Cyberkriminalität — Anstiftung, Beihilfe und Versuch — abzudecken);

    Mindest- und Höchststrafen (Haft- und Geldstrafen);

    grenzüberschreitende Untersuchung sowie Strafverfolgung;

    spezifische Bestimmungen mit Leitlinien für die Ermittlung und Strafverfolgung, die sich in erster Linie an die Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte richten und die auch spezifische Hinweise für die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Beweiserhebung enthalten sollten;

    wirksame Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Technologieunternehmen und -dienstleistern, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung von Tätern und die Sicherstellung von Beweismitteln, wobei dies im vollen Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten sowie den Datenschutzbestimmungen erfolgen sollte;

    die Sicherstellung sämtlicher Beweismittel sollte auf eine Art und Weise erfolgen, die keine sekundäre Viktimisierung und Retraumatisierung der Opfer verursacht;

    erschwerende Umstände, je nach Profil der zum Opfer gewordenen Frauen, Mädchen und LGBTIQ-Personen, z. B. die Ausnutzung besonderer Merkmale, Schutzlosigkeit von Frauen, Mädchen und LGBTIQ-Personen im Onlinebereich);

    Risikobewertungen sollten Verhaltensmuster und geschlechtsspezifische Aspekte des Vorfalls wie Stereotypen, Diskriminierung, sexualisierte Drohungen und Einschüchterung abdecken und berücksichtigen; diese Informationen sollten genutzt werden, um Folgemaßnahmen festzulegen und die Sammlung von Daten in Bezug auf die verschiedenen Erscheinungsformen von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet zu verbessern;

    die Bereitstellung von Beweismitteln darf für die Opfer keine Belastung darstellen oder zu einer weiteren Viktimisierung beitragen.

    Sämtliche Maßnahmen sollten opferorientiert sein und einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgen.

    Empfehlung 6 zur Datenerhebung und Berichterstattung

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig umfassende aufgeschlüsselte und vergleichbare Daten über die verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet erheben und veröffentlichen, und zwar nicht nur auf der Grundlage von Berichten der Strafverfolgungsbehörden oder zivilgesellschaftlicher Organisationen, sondern auch auf der Grundlage der Erfahrungen der Opfer. Daran könnten sich umfassende Studien anschließen. Die Daten der Mitgliedstaaten über geschlechtsspezifische Gewalt im Internet sollten mithilfe der statistischen Datenbanken des EIGE, der FRA und von Eurostat erhoben und zugänglich gemacht werden, und es sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Kapazitäten und Ressourcen des EIGE bestmöglich nutzen. Die FRA sollte neue umfassende unionsweite Untersuchungen zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet auf Grundlage der aktuellsten EU-Daten durchführen, um eine zielgenaue Reaktion zu ermöglichen.

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht vorlegen, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten auf diese Empfehlung hin Maßnahmen ergriffen haben. Die Kommission sollte auch die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten auf EU-Ebene zur Prävalenz von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet sowie zu den daraus resultierenden Schäden auf Unionsebene verbessern.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Indikatoren zur Messung der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet entwickeln.

    Des Weiteren wird Folgendes empfohlen:

    Erstellung von Statistiken über die Prävalenz und die verschiedenen Formen von Gewalt im Internet, wobei die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten gefördert werden sollte;

    Schaffung eines unionsweiten Programms zur Erhebung von Daten;

    regelmäßige Erhebung von Daten, um mit der ständigen Weiterentwicklung von Werkzeugen und Technologien, die zur Ausübung von Gewalt im Internet eingesetzt werden können, Schritt zu halten;

    Inanspruchnahme der Kapazitäten und des Fachwissens des EIGE, von Eurostat, der FRA, von Europol, von Eurojust und der ENISA.


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