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Document 52021IP0392

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse (2020/2046(INI))

    ABl. C 117 vom 11.3.2022, p. 120–132 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.3.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 117/120


    P9_TA(2021)0392

    Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse (2020/2046(INI))

    (2022/C 117/13)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Artikel 4 und 14 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

    unter Hinweis auf Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1) (im Folgenden „DAC“),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (2),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (3),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (4),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (5),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche (6),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (7),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 15. Juli 2020 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) (COM(2020)0314),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Juni 2020 zur Zukunft der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in der EU,

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (8),

    unter Hinweis auf die Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase vom 23. November 2020 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf Maßnahmen zur Stärkung der bestehenden Vorschriften und zur Erweiterung des Rahmens für den Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung auf Kryptowerte und E-Geld,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (COM(2017)0781),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. Dezember 2018 mit dem Titel „Überblick über und Bewertung der Statistiken und Informationen betreffend den automatischen Austausch im Bereich der direkten Steuern“ (COM(2018)0844),

    unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 12. September 2019 zur Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (SWD(2019)0327),

    unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 03/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Austausch von Steuerinformationen in der EU: solide Grundlage, bei der Umsetzung hapert es jedoch“,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2019 zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (9),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2020 zu einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (C(2020)2800),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020)0312),

    unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst veröffentlichte Studie mit dem Titel „Implementation of the EU requirements for tax information exchange“ (10),

    unter Hinweis auf den Aktionsplan der OECD zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) vom 19. Juli 2013,

    unter Hinweis auf den Bericht der OECD vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Peer Review of the Automatic Exchange of Financial Account Information 2020“,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2020 zum Thema „Wirksame und koordinierte Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuervermeidung, Geldwäsche und Steueroasen“ (11),

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0193/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass die EU mit unfairen oder aggressiven Steuerpraktiken konfrontiert ist, wie etwa der Tatsache, dass den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Steuerhinterziehung und Gewinnverlagerung durch multinationale Unternehmen jährlich zwischen 160 und 190 Mrd. EUR (12) entgehen; in der Erwägung, dass das Ausmaß dieses Verlusts angesichts der Gesundheits-, Sozial- und Wirtschaftskrise, mit der die Union derzeit konfrontiert ist und zu kämpfen hat, beträchtlich ist; in der Erwägung, dass die Steuerzahler in der EU im Jahr 2016 1,5 Billionen EUR offshore hielten, was zu einem durchschnittlichen Verlust an Steuereinnahmen in Höhe von 46 Mrd. EUR in der EU infolge von Steuerhinterziehung durch Einzelpersonen führte (13); in der Erwägung, dass diese Beträge nur ein Teil des allgemeinen Problems der Steuervermeidung durch Einzelpersonen und Unternehmen sind und dass dieser Wert den nationalen Haushalten unrechtmäßig vorenthalten wird und daher eine zusätzliche Belastung für die Steuerzahler darstellt, die die Vorschriften einhalten;

    B.

    in der Erwägung, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden im Hinblick auf eine wirksamere Eindämmung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steuerbetrug in den letzten Jahren sowohl auf EU-Ebene als auch weltweit erheblich verbessert hat, insbesondere aufgrund des 2014 angenommenen Gemeinsamen Meldestandards der G20 und der OECD;

    C.

    in der Erwägung, dass wiederholte Enthüllungen durch investigative Journalisten wie LuxLeaks, Panama Papers, Paradise Papers, die Cum-Ex-/Cum-Cum-Skandale und zuletzt OpenLux zu einer stärkeren Sensibilisierung geführt haben und die EU veranlasst haben, ihr Instrumentarium zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug weiterzuentwickeln; in der Erwägung, dass die OpenLux-Enthüllungen gezeigt haben, dass der Austausch von Steuerinformationen qualitativ hochwertiger sein und Ergebnisse liefern muss;

    D.

    in der Erwägung, dass in der DAC, die im Januar 2013 in Kraft trat und die Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern ersetzte, die Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, insbesondere für den automatischen Austausch von Informationen über Einkommen und Vermögenswerte, festgelegt sind;

    E.

    in der Erwägung, dass die DAC anschließend fünfmal geändert wurde, um den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs schrittweise auf Informationen über Finanzkonten und damit verbundene Einkünfte (DAC2), Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung (ACBR) und Vorabvereinbarungen (APA) (DAC3) sowie länderbezogene Berichte (CbCR), die von multinationalen Unternehmen eingereicht wurden (DAC4), auszuweiten, Steuerbehörden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, die im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) erhoben wurden (DAC5), und schließlich den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs auf grenzübergreifende Steuerplanungsmodelle auszuweiten und verbindliche Offenlegungsregelungen für Finanzintermediäre einzuführen (DAC6);

    F.

    in der Erwägung, dass die Bestimmungen für den automatischen Informationsaustausch im Rahmen der DAC1 bis DAC4 zwischen Januar 2015 und Juni 2017 in Kraft getreten sind und ihre ersten Auswirkungen bewertet werden können, während es noch zu früh ist, die Auswirkungen der Bestimmungen der DAC5 und der DAC6 zu bewerten, die erst im Januar 2018 bzw. Juli 2020 in Kraft getreten sind;

    G.

    in der Erwägung, dass die Kommission im Juli 2020 eine weitere Änderung vorgeschlagen hat, um den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs unter anderem auf über digitale Plattformen erzielte Erträge auszuweiten (DAC7), und eine weitere Änderung angekündigt hat, um den Zugang zu Informationen über Kryptoanlagen zu ermöglichen (DAC8); in der Erwägung, dass eine solche Überarbeitung eine Gelegenheit sein könnte, den Rahmen für den Informationsaustausch insgesamt zu verbessern;

    H.

    in der Erwägung, dass der Rat seine Verhandlungen über mehrere Überarbeitungen der DAC, darunter der aktuelle DAC7-Vorschlag, abgeschlossen hat, ohne den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen, wobei er entgegen den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und der Rolle des Europäischen Parlaments in einem Konsultationsprozess gemäß Artikel 115 AEUV gehandelt hat;

    I.

    in der Erwägung, dass aufgrund der Schwierigkeiten des Rates bezüglich der Einigung über die von der Kommission vorgeschlagenen Verbesserungen keine ausreichenden Lösungen für globale Steuerfragen gefunden wurden;

    J.

    in der Erwägung, dass nach wie vor einige Unstimmigkeiten zwischen den internationalen und europäischen Standards bestehen, insbesondere in Bezug auf die Frist für die Übermittlung von Steuerinformationen; in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten aggregierte CbCR-Informationen im Rahmen von Maßnahme 13 des BEPS-Aktionsplans veröffentlicht;

    K.

    in der Erwägung, dass die Union Abkommen mit Drittländern wie Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz unterzeichnet hat, um sicherzustellen, dass den Mitgliedstaaten der DAC2 gleichwertige Informationen übermittelt werden; in der Erwägung, dass spätere Fassungen der DAC nicht Gegenstand ähnlicher Abkommen waren;

    L.

    in der Erwägung, dass nur sehr begrenzte Informationen über die Umsetzung der DAC1 bis DAC4 öffentlich verfügbar sind, wobei es kaum quantitative Informationen über den Austausch von Informationen über länderbezogene Berichterstattung im Rahmen der DAC4 gibt und quantitative Informationen über die Umsetzung des DAC auf Ebene der Mitgliedstaaten rar sind;

    M.

    in der Erwägung, dass das Parlament den Grundsatz der nationalen Steuerhoheit uneingeschränkt achtet;

    N.

    in der Erwägung, dass die verfügbaren Informationen zeigen, dass der Informationsaustausch im Rahmen der DAC1- und DAC2-Bestimmungen für den automatischen Informationsaustausch seit dem Inkrafttreten erheblich zugenommen hat und dass die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und Mitte 2017 im Rahmen der DAC1-Bestimmungen etwa 11 000 Nachrichten, die sich auf fast 16 Millionen Steuerzahler und auf Einnahmen und/oder Vermögenswerte im Wert von über 120 Mrd. EUR bezogen, und seit 2018 im Rahmen der DAC2 etwa 4 000 Nachrichten über rund 8,3 Millionen Konten mit einem Gesamtwert von fast 2,9 Billionen EUR ausgetauscht haben;

    O.

    in der Erwägung, dass die Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch im Rahmen der DAC3 zu einem erheblichen Anstieg der gemeldeten ACBR und APA im Vergleich zum vorherigen Zeitraum geführt haben, als sie nur selten und spontan geteilt wurden, obwohl eine rechtsverbindliche Anforderung zur Weitergabe vieler ACBR und APA seit 1977 besteht, zumal 2017 17 652 ACBR/APA gemeldet wurden gegenüber nur 2 529 im Jahr 2016, 113 im Jahr 2015 und 11 im Jahr 2014; in der Erwägung, dass der Erfolg nicht allein an dem Anstieg der gemeldeten Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung (ACBR) und Vorabvereinbarungen (APA) gemessen werden kann, wie dies in den „LuxLetters“-Enthüllungen deutlich geworden ist;

    P.

    in der Erwägung, dass es in der Verantwortung des Parlaments — gemeinsam mit dem Rat — liegt, eine politische Kontrolle über die Kommission, einschließlich ihrer Durchsetzungs- und Umsetzungspolitik, auszuüben, wie in Artikel 14 EUV festgelegt ist, und in der Erwägung, dass dies einen angemessenen Zugang zu einschlägigen Informationen erfordert; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 EUV gegenüber dem Europäischen Parlament verantwortlich sein muss;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Kommission insgesamt 73 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, hauptsächlich in Verbindung mit Verzögerungen bei der Umsetzung der DAC durch die Mitgliedstaaten, und dass mit Stand Januar 2021 noch zwei Vertragsverletzungsverfahren anhängig sind; in der Erwägung, dass die verzögerte oder unzureichende Umsetzung der DAC durch die Mitgliedstaaten mehrere Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigte und dass dies der Grund für den Standpunkt des Parlaments bezüglich einer strikten Kontrolle der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Steuerbereich und insbesondere der Bestimmungen der DAC durch die Kommission ist;

    R.

    in der Erwägung, dass die OECD im Jahr 2014 mit ihrem Gemeinsamen Meldestandard (CRS) einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch geschaffen hat und sich mehr als 100 Länder weltweit verpflichtet haben, den automatischen Informationsaustausch für Finanzkonten ab 2021 anzuwenden;

    S.

    in der Erwägung, dass das Parlament anerkennt, dass es keine Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der direkten Steuern und nur eine begrenzte Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der indirekten Steuern hat;

    T.

    in der Erwägung, dass parallel zum DAC-Rahmen den Kapazitäten und der Bereitschaft der Steuerverwaltungen, die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, die gleiche Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und dass der Rahmen den Interessen der Steuerzahler dienen sollte;

    U.

    in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein Instrument sein muss, um die koordinierte Arbeit der nationalen Steuerverwaltungen zu verbessern, wobei jedoch folgende Aspekte berücksichtigt werden müssen: i) Aufstockung der Ressourcen der Steuerverwaltungen (in den Bereichen Personal, Finanzen und Infrastruktur — hauptsächlich digitale Infrastruktur); ii) Schutz der Rechte der Steuerzahler wie Datenschutz; iii) Schutz von Berufs- und Betriebsgeheimnissen, mit hohen Cybersicherheitsstandards beim Informationsaustausch; iv) Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Bürokratie für Steuerzahler und Unternehmen; v) Förderung höherer Leistungsstandards für die Steuerverwaltungen mit strengeren Fristen für die Einhaltung der europäischen Vorschriften; und vi) Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen mit einfacheren und schnelleren Möglichkeiten, die Einhaltung der Verwaltungsanforderungen sicherzustellen;

    V.

    in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise enorme fiskal- und haushaltspolitische Anstrengungen der Regierungen erforderlich gemacht hat, auch in Form von Beihilfen für Unternehmen; in der Erwägung, dass die Begünstigten einer solchen Unterstützung ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden müssen, etwa durch eine angemessene Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden, um einen umfassenden Austausch von Steuerinformationen sicherzustellen;

    W.

    in der Erwägung, dass die Wirksamkeit des Austauschs von Steuerinformationen weniger von der Menge der ausgetauschten Daten als vielmehr von deren Qualität abhängt; in der Erwägung, dass die Qualität und Vollständigkeit der Daten daher von wesentlicher Bedeutung sind, um den größtmöglichen Nutzen aus dem DAC-Rahmen zu ziehen; in der Erwägung, dass der Mangel an öffentlich zugänglichen Informationen über die quantitativen Daten des Informationsaustauschs im Rahmen der DAC1 bis DAC4 die demokratische Kontrolle der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments erheblich erschwert;

    X.

    in der Erwägung, dass die zunehmend digitalisierte und globalisierte Wirtschaft komplexe und herausfordernde Aspekte umfasst, beispielsweise digitale Anlagen und Kryptoanlagen, dass es allerdings wichtig ist, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen in diesem Bereich zu verstärken; in der Erwägung, dass eine klare Definition von Kryptoanlagen im Einklang mit den laufenden Arbeiten innerhalb der OECD und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) wichtig wäre, um den Kampf gegen Steuerhinterziehung zu verstärken und eine faire Besteuerung zu fördern; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Kryptowährungen ein aktuelles Thema ist und bei allen Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf der Grundlage der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden sollte;

    Y.

    in der Erwägung, dass die Steuerpolitik im Mittelpunkt der nationalen Fiskal- und Steuerhoheit steht und nationale Zuständigkeiten repräsentiert; in der Erwägung, dass alle wichtigen Entscheidungen auf europäischer Ebene auf der strikten Achtung der zwischenstaatlichen Logik beruhen müssen, die diesen Bereich der europäischen Integration regelt; in der Erwägung, dass wichtige Entscheidungen über eine weitere Integration in diesem Bereich stets unter Achtung der Verträge, der nationalen Zuständigkeiten und der nationalen Fiskal- und Steuerhoheit getroffen werden müssen; in der Erwägung, dass das Parlament dem Ziel zustimmt, innovative Lösungen in Steuerangelegenheiten zu finden, wobei der institutionelle Rahmen, den wir beibehalten wollen, berücksichtigt wird;

    Z.

    in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ein Instrument sein muss, um die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung durch Einzelpersonen und Unternehmen durch verbesserte Kommunikationskanäle und wirksame Verfahren für den Austausch von Informationen zu verbessern;

    AA.

    in der Erwägung, dass die aufeinanderfolgenden Überarbeitungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zeigen, dass dies ein Aspekt von andauerndem Interesse für die Mitgliedstaaten und die politischen Entscheidungsträger in Europa ist, dass sich die europäischen Instrumente allmählich und schrittweise zu einer Logik einer engeren Zusammenarbeit hin entwickeln und dass sich die Bürger des Mehrwerts europäischer Lösungen bei der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung, vor allem bei der Bekämpfung von Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, bewusst sind;

    AB.

    in der Erwägung, dass der Austausch von Informationen über Einkommen und Veräußerungsgewinne von Einzelpersonen, insbesondere in Bezug auf Immobilien, durch die Nutzung von Mantelgesellschaften untergraben wird;

    AC.

    in der Erwägung, dass im derzeitigen Rechtsrahmen nicht automatisch ein Austausch über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmensanteilen stattfindet;

    AD.

    in der Erwägung, dass Family Offices häufig grenzüberschreitend große Vermögenswerte halten, entweder durch das direkte Eigentum an Unternehmen oder durch eng gehaltene Investmentgesellschaften (14); in der Erwägung, dass solche Finanzinstitute Interessenkonflikten unterliegen können, was zu der unzuverlässigen Meldung von Steuerinformationen beiträgt; in der Erwägung, dass nicht realisierte Veräußerungsgewinne auf Vermögenswerte, die von Einzelpersonen in gering besteuerten Unternehmen im Ausland gehalten werden, von den nationalen Steuersystemen kaum überhaupt erfasst werden; in der Erwägung, dass beide Faktoren vermögenden Personen die Anhäufung von Vermögen auf der Grundlage eines niedrig besteuerten Einkommens ermöglicht, während die Mittelschicht Vermögen nur auf der Grundlage vollständig besteuerter Einkünfte aufbauen kann;

    AE.

    in der Erwägung, dass ein ordnungsgemäß funktionierender und wirksamer Rahmen für den Austausch von Informationen den Druck auf die Haushalte in allen Mitgliedstaaten mildern kann;

    Abdeckung und Berichterstattungsanforderungen

    1.

    begrüßt, dass sich die EU-Organe den Informationsaustausch kontinuierlich verbessern und seinen Umfang erweitern, und so Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einzudämmen, einschließlich des jüngsten Vorschlags zur DAC7 sowie der Pläne für die DAC8; stellt jedoch fest, dass der Anwendungsbereich des DAC-Rahmens zwar stetig erweitert wurde, dass aber zu wenig Aufmerksamkeit darauf gerichtet wurde, im gleichen Maße auch die Qualität und Vollständigkeit der Daten zu verbessern;

    2.

    hebt hervor, dass sich der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden sowohl auf globaler als auch auf EU-Ebene erheblich verbessert hat; weist darauf hin, dass DAC2, DAC3, DAC4, DAC6 und DAC7 in direktem Zusammenhang mit der Arbeit auf OECD-Ebene stehen; ist der Auffassung, dass die auf globaler Ebene vereinbarten Maßnahmen einen Mindeststandard für die EU darstellen;

    3.

    stellt jedoch fest, dass eine bessere Umsetzung und Anwendung der Vorschriften durch die Steuerbehörden erforderlich sind, um das Risiko der unterlassenen Meldung von Einkünften zu minimieren, und fordert daher die Kommission auf, für eine bessere Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen; stellt jedoch fest, dass einige Arten von Einkünften und Vermögenswerten nach wie vor vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, was die Gefahr birgt, dass steuerliche Verpflichtungen umgangen werden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die folgenden Informationen über Eigentumsverhältnisse, Einkommen und nichtfinanzielle Vermögenswerte in den automatischen Informationsaustausch aufgenommen werden müssen und wie das am besten geschehen kann, sowie entsprechende konkrete Vorschläge zu unterbreiten: a) die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien und Gesellschaften; b) Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Immobilien und Kapitalerträge im Zusammenhang mit Finanzanlagen (einschließlich Fremdwährungshandel), insbesondere um Möglichkeiten zu finden, wie die Steuerbehörden besser informiert werden können, sodass sie die realisierten Wertzuwächse ermitteln können; c) Dividendeneinkünfte von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden; (d) nichtfinanzielle Vermögenswerte wie Bargeld, Kunst, Gold oder andere Wertsachen, die sich in Freihäfen, Zolllagern oder Tresorfächern befinden; e) Eigentum an Jachten und Privatjets; und f) Konten bei größeren Peer-to-Peer-Kreditplattformen, Crowdfunding- und ähnlichen Plattformen;

    4.

    stellt fest, dass die Wirksamkeit der DAC1 dadurch stark eingeschränkt wird, dass die Mitgliedstaaten nur verpflichtet sind, mindestens zwei Einkommenskategorien zu melden; nimmt die vor kurzem vorgenommene Änderung zur Kenntnis, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle verfügbaren Informationen zu mindestens vier Einkommenskategorien in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 2024 auszutauschen; fordert die Kommission auf, die Berichterstattung über alle in den Anwendungsbereich fallenden Einkommens- und Vermögenskategorien nach einer Folgenabschätzung verbindlich vorzuschreiben; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame und zugängliche Register für die Zwecke des Informationsaustausches zu entwickeln; stellt fest, dass solche Bestrebungen auch der inländischen Steuererhebung zugutekommen werden;

    5.

    nimmt die Herausforderung bei der Erfassung von Informationen über E-Geld bzw. Kryptowerte und die Schwierigkeit zur Kenntnis, sie in den automatischen Informationsaustausch einzubeziehen lassen, weil sie von Vermittlern unabhängig sind; fordert die Schaffung eines umfassenden Rahmens, um Informationen über E-Geld und Kryptowerte einzuholen;

    6.

    stellt fest, dass die Definition von meldenden Finanzinstituten (FI) und Arten von Konten, die gemäß der DAC2 gemeldet werden müssen, die Gefahr von Umgehung und erhöhtem Verwaltungsaufwand birgt; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob man die Berichtspflichten auf andere relevante Arten von FI ausweiten und gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten muss, ohne dadurch den bürokratischen Aufwand zu erhöhen, und gleichzeitig die Einstufung von eng gehaltenen verwalteten Investmentunternehmen als FI zu überdenken, die Definition ausgeschlossener Konten zu überprüfen und die Schwellenwerte für bereits bestehende Konten von Rechtsträgern zu streichen; weist darauf hin, dass mit Hilfe entsprechender IT-Systeme eine Praxis ohne Ausnahmen und ohne Schwellenwerte zu weniger Bürokratie beitragen kann; fordert die Kommission auf, die Verpflichtung zu prüfen, dass FI in Fällen, in denen keine Informationen zu melden sind, Nullmeldungen abgegeben werden, mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand zu verringern;

    7.

    stellt fest, dass die DAC3 bestimmte „tote Winkel“ enthält und ungewollte negative Auswirkungen haben könnte, etwa dass Steuerverwaltungen Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung nicht auszutauschen, wenn diese zu vorteilhaft sind, oder dass Steuerverwaltungen auf informelle Vereinbarungen zurückgreifen, um einen Austausch zu vermeiden, wie die Praxis der Schattensteuerbescheide in Form von „Informationsschreiben“ in Luxemburg gezeigt hat; bedauert, dass vermögende Privatpersonen bevorzugt behandelt werden; fordert daher, dass der Anwendungsbereich des Informationsaustauschs gemäß der DAC3 auf informelle Vereinbarungen, nicht im Voraus erfolgte Vereinbarungen (z. B. Vereinbarungen nach der Transaktion oder nach Abgabe der Meldungen), Vorabvereinbarungen über die Verrechnungspreisgestaltung und Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung, natürliche Personen und Vorbescheide, die noch gültig sind, aber vor 2012 erlassen, geändert oder erneuert wurden, ausgeweitet wird; bedauert, dass entsprechende frühere Forderungen des Europäischen Parlaments bisher ignoriert wurden; bedauert, dass DAC3-Einträge von den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten noch nicht in großem Umfang genutzt werden; rät, dass Steuerverwaltungen, in denen ein Unternehmen steuerlich präsent ist, das von einem in den Anwendungsbereich von DAC3 fallenden Steuervorbescheid profitiert, eine spezielle Mitteilung übermittelt werden sollte;

    8.

    bedauert, dass bilaterale und multilaterale Vorabvereinbarungen über die Verrechnungspreisgestaltung (APA) von dem Informationsaustausch im Rahmen von DAC3 ausgeschlossen sind, wenn ein entsprechendes internationales Steuerabkommen ihre Offenlegung nicht zulässt; fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende internationale Steuerabkommen, die die Offenlegung von APA nicht zulassen, erneut zu verhandeln und derartige internationale Steuerabkommen in Zukunft abzulehnen;

    9.

    bedauert, dass die zusammenfassenden Informationen im zentralen Verzeichnis zu Steuervorbescheiden mit grenzübergreifender Wirkung und Vorabvereinbarungen über die Verrechnungspreisgestaltung oft so kurz sind, dass sie nur mit Hilfe zusätzlich angeforderter Informationen verwendet werden können; fordert die Kommission auf, Leitlinien dafür zu entwickeln, was die Steuerverwaltungen als Zusammenfassung — mit allen relevanten direkten und indirekten steuerlichen Auswirkungen wie die effektiven Steuersätze — bereitstellen sollten;

    10.

    missbilligt die Praxis der Schattensteuervorbescheide in Luxemburg, wie sie in den „LuxLetters“-Enthüllungen aufgedeckt wurde, die dazu führt, dass informelle Vereinbarungen nicht, wie gemäß der DAC3 vorgeschrieben, gemeldet werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dringend einen möglichen Verstoß Luxemburgs und anderer Mitgliedstaaten mit ähnlichen Praktiken gegen die Anforderungen der DAC3 zu prüfen und gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

    11.

    begrüßt, dass eine große Anzahl von Ländern, darunter viele Mitgliedstaaten, anonymisierte und aggregierte Informationen veröffentlichen, die, wie im Rahmen von DAC4 oder des Aktionspunkts 13 des BEPS-Aktionsplans gefordert, aus den länderspezifischen Berichten stammen; bedauert, dass eine geringe Zahl von Mitgliedstaaten diese Informationen nicht in internationalen Datenbanken veröffentlicht; fordert diesbezüglich ein harmonisiertes Vorgehen und beharrt darauf, dass die Kommission diese Forderung bei der zukünftigen Überarbeitung der DAC einbezieht;

    12.

    empfiehlt, den Umfang der von multinationalen Unternehmen bereitgestellten Informationen, die mehrere Unternehmen in ein und demselben Rechtsraum besitzen, zu überarbeiten, um die Qualität der Informationen zu verbessern und gleichzeitig übermäßige Befolgungskosten zu vermeiden;

    13.

    stellt fest, dass die Kohärenz der verpflichtenden Offenlegung im Rahmen der DAC6 durch die Mehrdeutigkeit der Auslegung zentraler Merkmale durch einzelne Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird; fordert daher mehr Klarheit bei der Formulierung der Prüfung des wichtigsten Nutzens („Main benefit“-Test) für die Kennzeichen der Kategorien A und B;

    14.

    weist darauf hin, dass die DAC-Bestimmungen für jedes Unternehmen gelten, das den Berichtspflichten unterliegt; weist jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf Compliance erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorgehen multinationaler Unternehmen und dem Vorgehen von KMU bestehen, was bei künftigen Überarbeitungen der DAC berücksichtigt werden muss; hat daher Verständnis dafür, dass die Kosten für Compliance, die KMU entstehen, und der Verwaltungsaufwand gesenkt werden müssen;

    15.

    weist darauf hin, dass die europäischen Vorschriften zur Verwaltungszusammenarbeit die nationalen Vorschriften nicht ersetzen, sondern vielmehr Mindeststandards für den Informationsaustausch und kooperative Maßnahmen darstellen;

    16.

    erkennt an, dass zur Verbesserung der Ziele der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Schwerpunkt nicht auf neue gesetzliche Regelungen gelegt werden sollte, sondern darauf, bestehende Lücken bei der Umsetzung und Überwachung zu schließen;

    Sorgfaltspflichten und wirtschaftliches Eigentum

    17.

    stellt fest, dass die ausgetauschten Informationen zwar umfangreich, doch von begrenzter Qualität sind; begrüßt die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs (EuRH); stellt fest, dass Gemeinschaftskonten den FI gewisse Schwierigkeiten bereiten, und ist besorgt darüber, dass ungenaue oder veraltete Informationen von FI über den Steuersitz und Missbrauch durch mehrfache Steueransässigkeit dazu führen können, dass der Informationsaustausch dort, wo dies erforderlich wäre, nicht funktioniert; bedauert die Verwendung von goldenen Visa und goldenen Reisepässen, um den Informationsaustausch zu umgehen, und fordert erneut, all diese geltenden Regelungen auslaufen zu lassen; fordert die Kommission auf, ihr Vertragsverletzungsverfahren auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten, die goldene Visa anbieten; fordert strengere Durchsetzungsverfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten und die Einrichtung innerstaatlicher Sanktionssysteme bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen mit einer wirksamen abschreckenden Wirkung; fordert die Kommission auf, Vor-Ort-Besuche in den Mitgliedstaaten vorzusehen und die Wirksamkeit ihrer Überwachungsprogramme zu bewerten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein System für Kontrollen der Qualität und Vollständigkeit der DAC-Daten, regelmäßige Rückmeldungen zu den erhaltenen Informationen und Berichte an die Kommission über die Zweckmäßigkeit von Interventionen einzurichten, um die künftige Entscheidungsfindung zu verbessern, sowie Verfahren für die Prüfung der meldenden Verpflichteten in Bezug auf die Qualität und Vollständigkeit der übermittelten Daten; erkennt an, dass die zwischen den Mitgliedstaaten über die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ausgetauschten Informationen und die damit verknüpfen Systeme vertraulich sind;

    18.

    weist darauf hin, dass keine Sanktionen für FI vorgesehen sind, die entweder keine oder falsche oder unrichtige Angaben machen, und dass die Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25a der DAC2 im Bereich der Besteuerung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für berichtende Rechtsträger anwenden sollten; bedauert, dass die Kommission die Höhe oder die abschreckende Wirkung der Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht bewertet und dass die Kommission diesbezüglich keine Richtwerte zum Vergleich oder zur Orientierung vorgibt; fordert einheitlichere und wirksamere Sanktionen mit abschreckender Wirkung für Verstöße;

    19.

    empfiehlt die Aufnahme einer Kennzeichnung, aus der ersichtlich ist, dass unterschiedliche Kontoinhaber zu einem gemeinsamen Konto gehören, damit es nicht zu Doppelmeldungen kommt und Kontosalden leichter genau festgestellt werden können; empfiehlt ferner, dass Rechtsträger den Eigentumsanteil jedes Kontoinhabers aufzeichnen und darauf hinweisen könnten, wenn ein Konto von Eigentümern aus verschiedenen Staaten gehalten wird;

    20.

    stellt fest, dass mit DAC5 den Steuerbehörden Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht wurde, die gemäß den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erhoben wurden; stellt fest, dass mit der fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5) der Raum für Interaktion zwischen der Bekämpfung der Geldwäsche und DAC erweitert wurde und dass die AMLD5 bis zum 10. Januar 2020 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollte; stellt ferner fest, dass die Wirksamkeit der DAC daher in hohem Maße von den auf Ebene der Mitgliedstaaten geltenden Geldwäscherichtlinien abhängt; stellt fest, dass die Wirksamkeit der DAC durch die fehlerhafte Umsetzung dieser Richtlinien, die mangelnde wirksame Durchsetzung und die verbleibenden Schwachstellen im Rahmen der Maßnahmen gegen Geldwäsche beeinträchtigt wird, wie i) die Tatsache, dass die wirtschaftliche Eigentümer nicht für einzelne Konten ermittelt werden, die über aktive nichtfinanzielle Stellen (NFE) gehalten werden, ii) das Fehlen von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien und Lebensversicherungsverträgen, iii) das Fehlen vernetzter nationaler Register, insbesondere Immobilienregister für wirtschaftliches Eigentum, und iv) das Fehlen gemeinsamer Definitionen für wirtschaftliche Eigentümer, die Sorgfaltspflicht und Steuervergehen;

    21.

    bedauert den derzeitigen Stand der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten (15) und dass die Kommission im Dezember 2020 gegen acht Mitgliedstaaten und im Februar 2021 gegen drei Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat (16), stellt fest, dass die Frist für die Umsetzung dieser Bestimmungen am 27 Juni 2017 endete; bedauert ferner, dass im Zusammenhang mit der fünften Geldwäscherichtlinie (17), deren Frist für die Umsetzung am 10. Januar 2020 endete, Vertragsverletzungsverfahren gegen 16 Mitgliedstaaten eingeleitet wurden (18);

    22.

    stellt mit Besorgnis fest, dass bei der jüngsten Bewertung der Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung von Geldwäsche, die von der FATF durchgeführt wurde, die 18 in die Bewertung einbezogenen Mitgliedstaaten (19) in Bezug auf die wichtigsten Wirksamkeitsindikatoren nicht gut abgeschnitten haben und dass beispielsweise bei der Reihung im Hinblick auf die angemessene Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche die meisten untersuchten Mitgliedstaaten mit einem „mäßigen“ oder „niedrigen“ Wirksamkeitsgrad bewertet wurden und nur Spanien mit einem „erheblichen“ Wirksamkeitsgrad bewertet wurde und kein Mitgliedstaat einen „hohen“ Wirksamkeitsgrad erreichte (20);

    23.

    stellt fest, dass immer komplexere Strukturen genutzt werden, um die eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer zu verschleiern und damit die wirksame Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zu vereiteln; nimmt ferner die Schwachstellen zur Kenntnis, die bei den OpenLux-Enthüllungen zutage getreten sind; ist der Ansicht, dass es keinen Schwellenwert für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer geben sollte; weist darauf hin, dass unter Festlegung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen mit Blick auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts das gleiche Maß an Transparenz herrschen sollte wie bei Unternehmen, die unter die fünfte Geldwäscherichtlinie fallen;

    24.

    fordert die Kommission auf, zu gegebener Zeit eine Bewertung der Wechselwirkung zwischen der Bekämpfung der Geldwäsche und der DAC vorzulegen;

    Rechtliche und praktische Herausforderungen

    25.

    stellt fest, dass die Kommission die Umsetzung der DAC-Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten überwacht; weist jedoch darauf hin, dass sie bisher weder direkte und wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die mangelnde Qualität der zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu beheben, noch Besuche in den Mitgliedstaaten durchgeführt hat, noch die Wirksamkeit der Sanktionen sichergestellt hat, die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die DAC-Bestimmungen in Bezug auf die Berichterstattung verhängt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre diesbezüglichen Tätigkeiten zu intensivieren und direkte und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die unzureichende Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu beheben, ihre Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der DAC-Rechtsvorschriften, zur Durchführung von Risikoanalysen und zur Verwendung der erhaltenen Steuerinformationen weiterzuentwickeln und Vertragsverletzungsverfahren einzusetzen, wobei unter anderem die Überprüfungen des Globalen Forums (21) und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ zu nutzen sind; fordert die Kommission auf, bei den anstehenden Überprüfungen des DAC-Rahmens der Verbesserung der Datenqualität Priorität einzuräumen;

    26.

    stellt mit Besorgnis fest, dass in der Evaluierung der Kommission für 2019 hervorgehoben wurde, dass die Mitgliedstaaten beim Informationsaustausch oft nicht über die Mindestanforderungen der DAC hinausgehen, was zu dem Cum-Ex-/Cum-Cum-Steuerbetrugsskandal beigetragen hat; stellt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten nicht ausreichend durch geeignete Mechanismen, wie z. B. einen spontanen Austausch, zusammengearbeitet haben, um andere betroffene Mitgliedstaaten vor solchen Modellen zu warnen; stellt ferner fest, dass nur eine kleine Minderheit der Mitgliedstaaten über vollständige Informationen über alle sechs Einkommens- und Kapitalkategorien im Rahmen der DAC1 verfügt; unterstreicht die Notwendigkeit eines wirksameren, vollständigeren und häufigeren Austauschs;

    27.

    stellt mit Besorgnis fest, dass das Globale Forum kürzlich die rechtliche Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards (CRS) (22), der in der EU als DAC2 bezeichnet wird, bewertet hat, und stellt fest, dass nicht alle Mitgliedstaaten — laut der Begutachtung durch das Globale Forum — die Anforderungen vollständig erfüllen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten genau zu überwachen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, bis alle Mitgliedstaaten die Vorschriften vollständig erfüllen; sieht der Begutachtung der praktischen Durchsetzung des CRS durch das Globale Forum erwartungsvoll entgegen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gewissenhaft auf diesen Prozess vorzubereiten;

    28.

    bedauert, dass die Mitgliedstaaten die von ihnen übermittelten Informationen nur selten mit einer vom Sitzland des jeweiligen Steuerpflichtigen ausgestellten Steuer-Identifikationsnummer verknüpfen; stellt fest, dass offenbar nur Litauen und Irland über eine vom Empfängerland anerkannte Steuer-Identifikationsnummer verfügen (23); stellt außerdem fest, dass die Weitergabe gültiger Steuer-Identifikationsnummern für effiziente Verfahren zum Austausch von Informationen von entscheidender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass auch die Steuer-Identifikationsnummern von Kapitalgesellschaften gemeldet werden sollten, um den Abgleich steuerlich relevanter Informationen weiter zu erleichtern; weist erneut darauf hin, dass bei sämtlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Identifizierung von Steuerpflichtigen die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, geachtet werden müssen;

    29.

    begrüßt, dass in der DAC7 festgelegt ist, dass die Steuer-Identifikationsnummer des Sitzmitgliedstaats für die DAC1 und die DAC2 einbezogen werden muss, um den Datenabgleich und die Identifizierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, da eine korrekte Identifizierung der Steuerpflichtigen für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen von wesentlicher Bedeutung ist; ist besorgt, dass große Mengen an Informationen nicht mit den relevanten Steuerpflichtigen abgeglichen und nicht ausreichend genutzt werden, was zu Steuerausfällen führt;

    30.

    fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Instrument zur Validierung von Steuer-Identifikationsnummern zu schaffen; weist darauf hin, dass dieses Validierungsinstrument die Wirksamkeit der Berichterstattung von Finanzinstituten deutlich erhöhen und damit die Befolgungskosten für diese Institute senken würde; fordert die Kommission auf, nach einer ordnungsgemäßen Analyse und Folgenabschätzung die Schaffung einer europäischen Steuer-Identifikationsnummer zu überprüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine systematischere Analyse der nicht abgeglichenen DAC1- und DAC2-Daten zu sorgen und Verfahren für die systematische Risikoanalyse der erhaltenen Informationen einzuführen;

    31.

    stellt fest, dass der Informationsaustausch auf Anfrage häufig für unvollständig befunden wurde und weitere Klarstellungen erforderlich waren; bedauert, dass die Behörden im Rahmen des Informationsaustauschs auf Anfrage die entsprechenden Informationen oft erst bis zu sechs Monate oder noch später nach dem Datum des Eingangs der Anfrage bereitstellen; stellt mit Bedauern fest, dass es keine Fristen für einen etwaigen weiteren Austausch gibt, was zu weiteren Verzögerungen führen kann; fordert die Kommission auf, diese Bestimmungen, auch für Folgeanfragen, auf höchstens drei Monate zu ändern; schlägt vor, der Kommission das Mandat zu erteilen, den Grad der Kooperationsbereitschaft von Drittländern systematisch zu bewerten; fordert die Kommission auf, die Hinweise darauf, dass der Informationsaustausch auf Anfrage mit einer Reihe von Drittländern, darunter der Schweiz, nicht zufriedenstellend ist, zu überprüfen;

    32.

    bedauert, dass ein Mitgliedstaat, Malta, bei der Peer-Review des Globalen Forums für den Informationsaustausch auf Anfrage eine Gesamtbewertung von „teilweise konform“ erhalten hat, was bedeutet, dass der Standard für den Informationsaustausch nur teilweise umgesetzt wird, was wiederum erhebliche praktische Auswirkungen nach sich zieht (24); weist darauf hin, dass 19 Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Informationen über Eigentum und Identität“ nicht ganz erfüllen (25); weist darauf hin, dass sechs Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Buchhaltungsinformationen“ nicht ganz erfüllen (26); weist darauf hin, dass fünf Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Bankinformationen“ nicht ganz erfüllen (27); weist darauf hin, dass sieben Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Zugang zu Informationen“ nicht ganz erfüllen (28); weist darauf hin, dass drei Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Rechte und Schutzbestimmungen“ nicht ganz erfüllen (29); weist darauf hin, dass fünf Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Mechanismen für den Informationsaustausch“ nicht ganz erfüllen (30); weist darauf hin, dass drei Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Vertraulichkeit“ nicht ganz erfüllen (31); weist darauf hin, dass drei Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Rechte und Schutzbestimmungen“ nicht ganz erfüllen (32); weist darauf hin, dass neun Mitgliedstaaten die Anforderungen im Bereich „Qualität und Rechtzeitigkeit der Antworten“ nicht ganz erfüllen (33); weist daraufhin, dass insgesamt lediglich bei acht Mitgliedstaaten keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden (34); bedauert, dass in 18 Mitgliedstaaten wesentliche Mängel festgestellt wurden (35); bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten bei bestimmten Themen wie Eigentums- und Identitätsinformationen eine niedrige Bewertung erhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der nächsten Peer-Review die Bewertung „konform“ zu erreichen; stellt fest, dass die unzureichende Leistung der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit der EU bei der internationalen Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ernsthaft untergräbt; erwartet, dass die Kommission alle rechtlichen und nicht rechtlichen Instrumente einsetzt, um dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften umgehend ordnungsgemäß umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, bis alle Mitgliedstaaten die Vorschriften vollständig erfüllen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, sich voll und ganz verpflichten, die DAC-Zielen zu verwirklichen und die bewährten Verfahren für den Informationsaustausch zu übernehmen;

    33.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission in der DAC7, den Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ zu klären, der im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch auf Anfrage angewandt werden muss, und fordert die Kommission auf, Leitlinien zu erstellen, um einen standardisierten Ansatz und eine effektivere Nutzung der Bestimmungen für den Informationsaustausch auf Anfrage sicherzustellen;

    34.

    begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten verschiedene Instrumente zur Entwicklung eines Informationsaustauschs und von bewährten Verfahren sowie IT-Unterstützung zur Verfügung gestellt hat, vor allem durch das Programm „Fiscalis 2020“; betont, dass der Austausch von bewährten Verfahren weiter gefördert werden muss und Leitlinien für die Nutzung von Informationen ausgearbeitet werden müssen, insbesondere in Bezug auf die DAC3 und die DAC4;

    35.

    stellt fest, dass die Verwendung von Informationen gemäß der DAC für andere als steuerliche Angelegenheiten eine vorherige Genehmigung des übermittelnden Mitgliedstaats erfordert, die nicht immer erteilt wird, obwohl diese Informationen nützlich sein könnten, um die Effizienz von strafrechtlichen und anderen Ermittlungen zu erhöhen, und obwohl sie für gewöhnlich auf gerechtfertigten Gründen beruht; beharrt darauf, dass die Verwendung der im Einklang mit der DAC ausgetauschten Informationen für andere Zwecke als Steuerangelegenheiten stets zugelassen werden sollte, wenn dies nach dem Recht des empfangenden Mitgliedstaats in Bezug auf Rechtsdurchsetzung zulässig ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, sich uneingeschränkt zu hohen Standards bei der Achtung der Grundrechte der Bürger als Steuerzahler zu verpflichten;

    36.

    bedauert, dass der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der DAC7 abgeschwächt hat, insbesondere in Bezug auf gemeinsame Prüfungen und Gruppenanfragen; fordert den Rat auf, seinen derzeitigen Standpunkt zu revidieren und die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen wie vorgeschlagen anzunehmen; stellt fest, dass die Anzahl der Gruppenanfragen sehr begrenzt ist, da lediglich fünf Mitgliedstaaten 2017 eine oder mehrere Gruppenanfragen übermittelt wurden; fordert die Kommission auf, ein Standardformular für Gruppenanfragen auszuarbeiten und es in die entsprechende Durchführungsverordnung aufzunehmen (36); weist erneut darauf hin, dass im Hinblick auf diese Möglichkeit sowie für gleichzeitige Kontrollen Mitarbeiter der Steuerbehörden eine wesentliche Schulung in den Bereichen ausländische Steuergesetzgebung, Fremdsprachen, Spezialisierung und zwischenmenschliche Fähigkeiten erhalten müssen, damit entsprechende Ergebnisse erzielt werden können;

    37.

    erkennt den Mehrwert des Austauschs bewährter Verfahren und der ständigen Unterstützung durch die Kommission bei der Befähigung nationaler Steuerverwaltungen an; hebt die besondere Rolle hervor, die das Programm „Fiscalis 2020“ in dieser Hinsicht spielt; weist erneut darauf hin, dass die nationalen Steuerverwaltungen dennoch eine erhebliche Verstärkung ihrer personellen, finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen benötigen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, ausreichende Investitionen in die nationalen Steuerverwaltungen sicherzustellen; sieht den Ergebnissen der neuen Fiscalis-Projektgruppe zum Einsatz fortgeschrittener Analysen zur Messung der Datenqualität innerhalb eines gemeinsamen Rahmens erwartungsvoll entgegen;

    38.

    nimmt die Feststellungen des EuRH (37) zur Kenntnis, wonach in Bezug auf die Überwachung, die Gewährleistung der Datenqualität und die Nutzung der erhaltenen Informationen mehr getan werden kann, um den Austausch von Steuerinformationen effektiver zu gestalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Feststellungen des EuRH bei der künftigen Arbeit am DAC-Rahmen zu berücksichtigen;

    Zugang zu Daten und Überwachung

    39.

    stellt mit großer Besorgnis fest, dass es nicht genügend Anhaltspunkte gibt, um die Qualität der Berichterstattung im Rahmen der DAC1- und DAC2-Bestimmungen zu beurteilen, da nur wenige Mitgliedstaaten systematisch Qualitätsprüfungen der im Rahmen der DAC1 und der DAC2 ausgetauschten Daten durchführen; stellt mit großer Besorgnis fest, dass zu wenige Daten gemeldet werden und die gemeldeten Daten nicht ausreichend genutzt werden; stellt ferner fest, dass die Wirksamkeit des Systems kaum überwacht wird; bedauert, dass die öffentlich zugänglichen Daten über den Informationsaustausch gemäß den Bestimmungen der DAC nicht ausreichen, um die Entwicklung des Informationsaustauschs und seine Wirksamkeit angemessen zu bewerten;

    40.

    stellt fest, dass es keinen gemeinsamen EU-Rahmen für die Überwachung der Leistung und der Ergebnisse des Systems gibt, wodurch das Risiko steigt, dass die gemeldeten Daten unvollständig oder ungenau sind; stellt darüber hinaus fest, dass nur wenige Mitgliedstaaten Verfahren zur Prüfung der von den Finanzinstituten im Rahmen der DAC2 vorgelegten Informationen eingerichtet haben und anwenden;

    41.

    bedauert, dass die Kommission nach Ansicht des EuRH die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften nicht proaktiv überwacht, keine ausreichenden Leitlinien bereitstellt und die Ergebnisse und Auswirkungen des Systems nicht misst; ist zutiefst besorgt darüber, dass nur einer der fünf vom EuRH geprüften Mitgliedstaaten Kontrollen der Datenqualität durchgeführt hat, die nur in Form von manuellen Kontrollen einer begrenzten Datenstichprobe erfolgten und nicht als systematischer Prozess durchgeführt wurden;

    42.

    weist darauf hin, dass die Übereinstimmungsquoten zeigen, dass große Mengen an Informationen nicht genutzt werden, da sie nicht mit den relevanten Steuerpflichtigen abgeglichen werden, und dass die Mitgliedstaaten keine weiteren Prüfungen der nicht abgeglichenen Daten vornehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen gemeinsamen Rahmen zur Messung der Wirkung und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der DAC schaffen und den Austausch im Rahmen der DAC vollständig überprüfbar und von der Herkunft bis zur Verwendung der Daten nachvollziehbar zu machen, indem jeder Datensatz mit einer Auftraggeberkennung versehen wird; fordert die Kommission auf, eine jährliche Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen zu veröffentlichen und dabei den Rechten der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen und Diskretion zu wahren; weist jedoch darauf hin, dass dieser Bericht jedoch aggregierte und detaillierte Daten enthalten muss, damit das Parlament eine angemessene demokratische Kontrolle durchführen kann; stellt fest, dass die der Kommission übermittelten Informationen nicht als streng vertraulich zu betrachten sind, wenn die Informationen nicht einzelnen Steuerpflichtigen zugeordnet werden können; bekräftigt, dass die Kommission berechtigt sein sollte, Berichte und Dokumente zu erstellen und zu veröffentlichen, indem sie die ausgetauschten Informationen in anonymisierter Form verwendet, um dem Recht der Steuerpflichtigen auf Vertraulichkeit Rechnung zu tragen und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (38) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gerecht zu werden;

    43.

    fordert die Kommission auf, jährlich anonymisierte und aggregierte Statistiken zu den länderbezogenen Berichten für alle Mitgliedstaaten zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die eingegangenen länderspezifischen Berichte den zuständigen Dienststellen der Kommission zu übermitteln;

    44.

    betont, dass die von der Kommission im Jahr 2019 durchgeführte Evaluierung gezeigt hat, dass die Wirksamkeit des DAC-Rahmens einheitlich überwacht werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission jährlich die Statistiken, Steuereinnahmen und alle anderen für eine ordnungsgemäße Beurteilung der Wirksamkeit des gesamten Austauschs relevanten Informationen zu übermitteln; fordert in Bezug auf den Informationsaustausch auf Anfrage, dass die übermittelten Informationen nach Ländern aufgeschlüsselt werden, wobei die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit des Informationsaustauschs weiterhin ordnungsgemäß zu überwachen und zu bewerten, und fordert daher eine neue umfassende Bewertung bis Januar 2023;

    45.

    betont, dass die Steuerverwaltungen die digitalen Wandel und dessen Potenzial, zu einer effizienteren Zuordnung von Informationen beizutragen und Befolgungskosten und unnötige Bürokratie zu reduzieren, voll ausschöpfen sollten; betont, dass dies mit einer Aufstockung der finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Steuerverwaltungen einhergehen muss;

    Kohärenz mit anderen Bestimmungen

    46.

    erkennt an, dass die DAC-Bestimmungen weitgehend mit dem gemeinsamen Meldestandard der OECD übereinstimmen und starke Überschneidungen aber auch maßgebliche Unterschiede zum US-amerikanischen Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten („Foreign Account Tax Compliance Act — FATCA“) aufweisen;

    47.

    bedauert die fehlende Gegenseitigkeit im Rahmen des FATCA; stellt fest, dass die Vereinigten Staaten für Nicht-US-Bürger zu einem wichtigen Faktor in Bezug auf Finanzgeheimnisse werden; stellt fest, dass es zwei große Schlupflöcher gibt, und zwar, dass ausschließlich Informationen zu US-Vermögenswerten weitergegeben werden und dass keine Informationen zum wirtschaftlichen Eigentum weitergegeben werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb des OECD-Rahmens neue Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten aufzunehmen, um in einem gemeinsam vereinbarten und gestärkten CRS-Rahmen uneingeschränkte Gegenseitigkeit zu erreichen; betont, dass dies zu erheblichen Fortschritten führen würde und für die Finanzinstitute niedrigere Befolgungskosten und einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand bedeuten würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Verhandlungen über Steuerabkommen der Vereinten Nationen aufzunehmen;

    48.

    beklagt die Nebenwirkungen, die der FATCA noch immer auf so genannte zufällige Amerikaner hat; bedauert, dass bis heute keine dauerhafte Lösung auf europäischer Ebene gefunden wurde;

    49.

    stellt fest, dass mögliche Reibungspunkte zwischen dem DAC-Rahmen und den Verordnungen (EU) 2016/679 (39) und (EU) 2018/1725 (40) vorhanden sind; betont, dass die Datenverarbeitung gemäß den DAC-Bestimmungen zu dem ausschließlichen Zweck erfolgt, dem allgemeinen öffentlichen Interesse im Bereich der Besteuerung in den Mitgliedstaaten zu dienen, nämlich der Eindämmung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung;

    50.

    unterstützt die Aufforderung des Rates an die Kommission, zu prüfen, inwieweit es möglich wäre, den Umfang der den Steuerbehörden nach der Richtlinie 2011/16/EU des Rates zur Verfügung stehenden Instrumenten an die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (41) anzugleichen;

    51.

    begrüßt die an die Richtlinie 2014/107/EU angelehnten Vereinbarungen über einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit Drittländern, wie Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz; fordert eine Evaluierung der Umsetzung einer solchen Vereinbarung und fordert daher eine Evaluierung in Anbetracht des bestehenden CRS-Abkommens; fordert darüber hinaus ähnliche Vereinbarungen für DAC3 und DAC5, DAC6 und DAC7;

    Abschließende Bemerkungen

    52.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich eine umfassende Überarbeitung des DAC-Rahmens auf der Grundlage der Vorschläge des Parlaments und einer breit angelegten Konsultation vorzulegen; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, in dieser Angelegenheit eine Aussprache mit dem Parlament zu führen; bedauert, dass der Rat wiederholt Beschlüsse gefasst hat, mit denen die Vorschläge der Kommission zur Stärkung des DAC-Rahmens abgeschwächt wurden;

    53.

    bedauert zutiefst, dass sich alle Mitgliedstaaten — mit Ausnahme Finnlands und Schwedens — geweigert haben, dem Parlament Zugang zu den einschlägigen Daten zur Bewertung der Umsetzung der DAC-Bestimmungen zu gewähren; bedauert, dass die Kommission dem Parlament keinen Zugang zu den entsprechenden in ihrem Besitz befindlichen Daten gewährt hat; ist der Ansicht, dass das Parlament dadurch faktisch daran gehindert wird, seine Funktion der politischen Kontrolle über die Kommission gemäß Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 8 EUV wahrzunehmen; stellt fest, dass dieser Umsetzungsbericht daher erhebliche Mängel aufweist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich nicht weiter zu weigern, die einschlägigen Dokumente im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, die unmittelbar anwendbar ist, und mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV dem Parlament zugänglich zu machen; fordert das Parlament auf, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen, um sicherzustellen, dass es alle Dokumente erhält, die für eine vollständige Bewertung der Umsetzung der DAC erforderlich sind;

    54.

    versteht die DAC in Steuerfragen als eine zwischenstaatliche Dimension der europäischen Integration; weist jedoch darauf hin, dass die Steuerpolitik bei der Erfüllung der strategischen Ziele der EU, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerbetrug und -hinterziehung usw., von struktureller Bedeutung ist; missbilligt die Haltung des Rates bezüglich der aufeinanderfolgenden Überarbeitungen der DAC, die auf der ständigen Abschwächung der Vorschläge der Kommission und der Missachtung der Standpunkte des Parlaments beruht; fordert den Rat auf, seine Haltung gegenüber dem Parlament in Steuerfragen und insbesondere bei den Überarbeitungen der DAC auf den Prüfstand zu stellen; fordert den Rat nachdrücklich auf, den Zugang zu relevanten Informationen über die Umsetzung der DAC zu gewähren, um eine angemessene demokratische Kontrolle durch das Parlament zu gewährleisten;

    55.

    ist sich bewusst, dass mit der DAC auf zweierlei abgezielt wird, und zwar Betrug mit Hilfe von Informationsaustausch aufzudecken sowie Betrüger abzuschrecken, indem die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass sie ermittelt werden, wobei sie nicht ungestraft davonkommen; erkennt an, dass es schwieriger ist, eine derartige abschreckende Wirkung zu quantifizieren, fordert die Kommission jedoch auf, diesen Aspekt der DAC bei ihren künftigen Bewertungen weiter zu berücksichtigen;

    o

    o o

    56.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25.

    (3)  ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.

    (4)  ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1.

    (5)  ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8.

    (6)  ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1.

    (7)  ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1.

    (8)  Angenommene Texte, P9_TA(2021)0072.

    (9)  ABl. C 108 vom 26.3.2021, S. 8.

    (10)  Studie „Implementation of the EU requirements for tax information exchange“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, Direktion Folgenabschätzungen und europäischer Mehrwert, Referat Ex-post-Bewertung, 4. Februar 2021.

    (11)  ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 6.

    (12)  Dover, R. et al: „Bringing transparency, coordination and convergence to corporate tax policies in the European Union, Part I: Assessment of the magnitude of aggressive corporate tax planning“, Europäisches Parlament, Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, Referat Europäischer Mehrwert, September 2015.

    (13)  Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Taxation Papers, Working Paper Nr. 76, „Estimating International Tax Evasion by Individuals“, September 2019, https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2019-10/2019-taxation-papers-76.pdf.

    (14)  Abschlussbericht, Ecorys, „Monitoring the amount of wealth hidden by individuals in international financial centres and impact of recent internationally agreed standards on tax transparency on the fight against tax evasion“.

    (15)  Stand vom 25. November 2020. Vgl. die Website der Europäischen Kommission zur 4. Geldwäscherichtlinie (AMLD IV) — Stand der Umsetzung: https://ec.europa.eu/info/publications/anti-money-laundering-directive-4-transposition-status_en

    (16)  Informationen nach Stand vom 22. Dezember 2020: Dänemark, Estland, Irland, Italien, Luxemburg, Rumänien, Slowakei und Tschechien (vgl. die Website der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/info/strategy/decision-making-process_de). Im Februar 2021 wurden drei weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, Portugal und Rumänien eingeleitet. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_21_441

    (17)  Stand vom 25. November 2020. Vgl. die Website der Europäischen Kommission zur 4. Geldwäscherichtlinie (AMLD IV) — Stand der Umsetzung: https://ec.europa.eu/info/publications/anti-money-laundering-directive-5-transposition-status_de

    (18)  Informationen nach Stand vom 22. Dezember 2020: Belgien, Estland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Vgl. die Website der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/info/strategy/decision-making-process_de

    (19)  Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

    (20)  Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, Bewertungen im Rahmen der 4. Runde, November 2020, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

    (21)  Globales Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken.

    (22)  https://www.oecd-ilibrary.org/taxation/peer-review-of-the-automatic-exchange-of-financial-account-information-2020_175eeff4-en;jsessionid=FRJpJ33RNKB2C5naF7OCgEek.ip-10-240-5-16

    (23)  www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/662603/EPRS_STU(2021)662603_EN.pdf

    (24)  www.oecd-ilibrary.org/taxation/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes-malta-2020-second-round_d92a4f90-en

    (25)  Estland, Österreich, Ungarn, Belgien, Luxemburg, Bulgarien, Kroatien, die Niederlande, Zypern, Polen, die Tschechische Republik, Portugal, Dänemark, Rumänien, die Slowakei, Griechenland, Deutschland, Malta und Spanien. Quelle: Fußnoten 25-34: www.oecd-ilibrary.org/taxation/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes-peer-reviews_2219469x?_ga=2.61374444.131706240.1621422687-1265388792.1602508229

    (26)  Kroatien, Zypern, Griechenland, die Slowakei, Spanien und Malta.

    (27)  Ungarn, Malta, die Niederlande, Dänemark und die Slowakei.

    (28)  Österreich, Ungarn, Belgien, Lettland, die Tschechische Republik, Portugal und die Slowakei.

    (29)  Ungarn, Belgien und Luxemburg.

    (30)  Österreich, Lettland, Zypern, die Tschechische Republik und Portugal.

    (31)  Belgien, Lettland und Ungarn.

    (32)  Ungarn, Lettland und die Tschechische Republik.

    (33)  Italien, Malta, Frankreich, Luxemburg, Bulgarien, Portugal, Rumänien, Griechenland und Deutschland.

    (34)  Estland, Italien, Finnland, Litauen, Frankreich, Slowenien, Schweden und Irland.

    (35)  www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/662603/EPRS_STU(2021)662603_EN.pdf

    (36)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).

    (37)  www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR21_03/SR_Exchange_tax_inform_DE.pdf

    (38)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    (39)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (40)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (41)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).


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