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Document 52021IP0098

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zum Thema „Eine europäische Datenstrategie“ (2020/2217(INI))

ABl. C 494 vom 8.12.2021, p. 37–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 494/37


P9_TA(2021)0098

Eine europäische Datenstrategie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zum Thema „Eine europäische Datenstrategie“ (2020/2217(INI))

(2021/C 494/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union betrifft und sich unter anderem auf Maßnahmen zur Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation und technologische Entwicklung bezieht,

gestützt auf Artikel 114 AEUV,

gestützt auf Artikel 2 und 16 AEUV,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charter“),

unter Hinweis auf die Mitteilung an die Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Strategie für quelloffene Software 2020–2023 (C(2020)7149),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“ (COM(2020)0066) und den Abschlussbericht der B2G-Expertengruppe mit dem Titel „Towards a European strategy on business-to-government data sharing for the public interest“ (Hin zu einer europäischen Strategie für die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen Unternehmen und Behörden im öffentlichen Interesse),

unter Hinweis auf die erste Folgenabschätzung der Kommission vom 2. Juli 2020 mit dem Titel „Gemeinsame Datennutzung in der EU — gemeinsame europäische Datenräume (neue Regeln)“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2020 mit dem Titel „Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie“, (1)

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie über offene Daten) (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021–2027 (COM(2018)0434),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. April 2018 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2018)0232) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2018)0125),

unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2018/790 der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2017 mit dem Titel „Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt: Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt für alle“ (COM(2017)0228) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2017)0155),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (COM(2017)0009) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2017)0002),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016)0587) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2016)0300),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Digitalisierung der europäischen Industrie: Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen“ (COM(2016)0180) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2016)0110),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative — Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178) und die dazugehörigen Arbeitsdokumente ihrer Dienststellen (SWD(2016)0106 und SWD(2016)0107),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (5)(DSGVO),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (7) (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2015)0100),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2014 mit dem Titel „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (COM(2014)0442) und das dazugehörige Arbeitsdokument ihrer Dienststellen (SWD(2014)0214),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (8) (IVS-Richtlinie) und deren delegierten Rechtsakte,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (9),

unter Hinweis auf den gemeinsamen europäischen Fahrplan für die Aufhebung der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 vom 15. April 2020,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten zum Aufbau der nächsten Cloud-Generation in Europa für Unternehmen und den öffentlichen Sektor vom 15. Oktober 2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2020 zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (10),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen vom 7. Juni 2019 zur Zukunft eines hoch digitalisierten Europas nach 2020 mit dem Titel: „Förderung der digitalen und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit in der gesamten Union und des digitalen Zusammenhalts“,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-311/18 (Schrems II),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2017 zur Digitalisierung der europäischen Industrie (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2016 zu dem Thema „Für eine florierende datengesteuerte Wirtschaft“ (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2018 zu einer europäischen Strategie für kooperative intelligente Verkehrssysteme (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2019 zum autonomen Fahren im europäischen Verkehrswesen (16),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft“ (17),

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft vom 11. Juni 2020,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 5. Juni 2020 mit dem Titel „Building back better: A sustainable, resilient recovery after COVID-19“ (Wiederaufbau für eine tragfähigere Zukunft: ein nachhaltiger, resilienter Wiederaufbau nach COVID-19),

gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A9-0027/2021),

A.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung die Wirtschaft, die Gesellschaft und das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger immer weiter verändert und dass die sich alle 18 Monate verdoppelnde Datenmenge im Mittelpunkt dieses Wandels steht; in der Erwägung, dass das Volumen der weltweit gespeicherten Daten von 33 Zetabyte (ZB) im Jahr 2018 auf 175 ZB im Jahr 2025 steigen wird (18); in der Erwägung, dass sich diese Prozesse in Zukunft weiter beschleunigen dürften;

B.

in der Erwägung, dass die Digitalisierung nicht nur eine Chance für die Wirtschaft ist, sondern auch für die Sicherheit, die geopolitische Widerstandsfähigkeit und die strategische Autonomie der Union von Bedeutung ist;

C.

in der Erwägung, dass die EU eine interoperable, flexible, skalierbare und zuverlässige IT-Architektur benötigt, die in der Lage ist, die innovativsten Anwendungen zu unterstützen; in der Erwägung, dass die künstliche Intelligenz (KI) weltweit und in der Union eine der strategischen Technologien des 21. Jahrhunderts ist (19); in der Erwägung, dass in der EU für die Ausführung von Anwendungen und die Speicherung von Daten eine angemessene Infrastruktur, insbesondere hochleistungsfähige Hardware, benötigt wird;

D.

in der Erwägung, dass Daten eine wesentliche Ressource für die nachhaltige Erholung der Wirtschaft, Wirtschaftswachstum und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sind; in der Erwägung, dass datengesteuerte Technologien eine Möglichkeit bieten könnten, die Exposition der Menschen gegenüber schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen zu verringern und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, und dass ihnen eine entscheidende Funktion beim Übergang zu ökologischen und klimaneutralen Gesellschaften und bei der Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union und ihrer Unternehmen zukommen könnte;

E.

in der Erwägung, dass die europäische Datenstrategie im Einklang mit der KMU-Strategie und der Industriestrategie stehen sollte, da sie dazu beitragen soll, industriepolitische Ziele zu erreichen, und da sie Unternehmen aus der EU, einschließlich KMU, zugutekommen soll, indem sie dazu beiträgt, dass diese Unternehmen den digitalen Wandel erfolgreich bewältigen; in der Erwägung, dass bei fortschrittlichen digitalen Technologien immer noch eine Lücke zwischen Großunternehmen und KMU besteht; in der Erwägung, dass die Schaffung von Anreizen für die Nutzung von Daten, die Verbesserung des Datenzugangs und der Datenverfügbarkeit, verbunden mit mehr Rechtssicherheit, ein Wettbewerbsvorteil für Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen sein kann, damit all diese Unternehmen die Vorteile des digitalen Wandels nutzen können;

F.

in der Erwägung, dass vom öffentlichen Sektor und von staatlichen Stellen generierte Daten auf nationaler und lokaler Ebene eine Ressource sind, die als starker Motor für die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen kann und die bei der Entwicklung von KI-Systemen und Datenanalysen genutzt werden und so zu einer stärkeren, wettbewerbsfähigeren und stärker vernetzten Industrie beitragen kann;

G.

in der Erwägung, dass es verschiedene Initiativen zur Förderung der Beteiligung von Frauen und der Vielfalt im IKT-Bereich gibt; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz in allen Bereichen der digitalen Technologie fortbesteht, wobei die Diskrepanz in den Bereichen künstliche Intelligenz und Cybersicherheit am größten ist; in der Erwägung, dass die geschlechtsspezifische Diskrepanz konkrete Auswirkungen auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz hat, da diese vorwiegend von Männern gestaltet wird, wodurch in diesem Bereich Stereotypen und Verzerrungen aufrechterhalten und fortgeschrieben werden;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über eine europäische Datenstrategie angibt, dass der ökologische Fußabdruck der IKT schätzungsweise zwischen 5 % und 9 % des weltweiten Stromverbrauchs und mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen ausmacht; in der Erwägung, dass die Digitalwirtschaft in erheblichem Maße zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beitragen kann; in der Erwägung, dass das Gemeinsame Forschungszentrum der Kommission in seiner Studie zur künstlichen Intelligenz aus dem Jahr 2018 bereits darauf hingewiesen hatte, dass auf Rechenzentren und die Datenübertragung 3 bis 4 % des gesamten Stromverbrauchs der Union entfallen könnten; in der Erwägung, dass die Kommission einen Anstieg des Stromverbrauchs der Rechenzentren um 28 % im Zeitraum von 2018 bis 2030 erwartet (20); in der Erwägung, dass 47 % der mit digitalen Geräten verbundenen CO2-Emissionen auf Verbrauchergeräte wie Computer, Smartphones, Tablets und andere vernetzte Geräte zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass es notwendig ist, den ökologischen Fußabdruck der Digitaltechnik, insbesondere die Menge an Elektro- und Elektronikschrott, zu minimieren;

I.

in der Erwägung, dass die Union dringend Maßnahmen ergreifen muss, um die Vorteile von Daten zu nutzen, indem sie eine wettbewerbsfähige, innovationsfreundliche, ethisch nachhaltige, auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und -wirtschaft aufbaut, in der die Menschen-, Grund- und Arbeitnehmerrechte gewahrt und Demokratie und Rechtstaatlichkeit geachtet werden und darauf abgezielt wird, in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem und den Kulturunternehmen eine neue offene und inklusive wissensgestützte Wirtschaft aufzubauen, und in der das Recht auf hochwertige Bildung und Unternehmertum gewahrt wird, insbesondere bei den jungen Generationen, und Formen der sozialen Innovation und neue Geschäftsmodelle gefördert werden; in der Erwägung, dass Investitionen in Fähigkeiten im Bereich der Cloud und der Massendatenanalyse Unternehmen, die noch kaum Technologien nutzen, helfen können, neue Wege einzuschlagen; in der Erwägung, dass technologisch führende Unternehmen in diesem Bereich ständig über die jüngsten Innovationen auf dem Laufenden bleiben müssen, um ihren Wettbewerbsvorteil nicht zu verlieren;

J.

in der Erwägung, dass die Cloud-Märkte (d. h. Infrastruktur als Dienstleistung (IaaS), Plattform als Dienstleistung (PaaS) und Software als Dienstleistung (SaaS)) durch einen hohen Grad an Marktkonzentration gekennzeichnet sind, was für Start-up-Unternehmen, KMU und andere Akteure aus der Union einen Wettbewerbsnachteil in der Datenwirtschaft bedeuten kann; in der Erwägung, dass die Kommission wettbewerbsfähige Märkte durch Interoperabilität, Übertragbarkeit und offene Infrastruktur sicherstellen und auch künftig auf einen möglichen Missbrauch der Marktmacht durch marktbeherrschende Akteure achten sollte;

K.

in der Erwägung, dass Copernicus, das Erdbeobachtungsprogramm der EU, als Beispiel für den sozioökonomischen Nutzen frei und offen verfügbarer großer Datenmengen für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der Union dienen sollte;

L.

in der Erwägung, dass die Nutzung personenbezogener Daten und gemischter industrieller Daten im Einklang mit der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation stehen sollte; in der Erwägung, dass sich laut Eurobarometer 46 % der Europäerinnen und Europäer stärker in die Kontrolle der Verwendung ihrer persönlichen Daten, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Energieverbrauch und Einkaufsgewohnheiten, einbringen möchten;

M.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta und Artikel 16 Absatz 1 AEUV jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat;

N.

in der Erwägung, dass die Charta auch vorsieht, dass jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat und dieses Recht die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben;

O.

in der Erwägung, dass die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten zunehmend komplexer geworden ist; in der Erwägung, dass die Beschäftigten in einer wachsenden Zahl von Kontexten mit Technologien, Anwendungen, Software, Nachverfolgungsgeräten, sozialen Medien oder bordeigenen Geräten interagieren, die ihre Gesundheit, ihre biomedizinischen Daten, ihre Kommunikation und ihre Interaktionen mit anderen sowie ihr Engagement und ihre Konzentration bzw. ihr Verhalten überwachen; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer und Gewerkschaften stärker in die Gestaltung dieser Datenverarbeitung einbezogen werden sollten; in der Erwägung, dass nur Artikel 88 der DSGVO der Beschäftigung gewidmet ist;

P.

in der Erwägung, dass Initiativen zur gemeinsamen Nutzung von Daten zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) dazu dienen können, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu bewältigen; in der Erwägung, dass Anreize für die gemeinsame Nutzung von Daten u. a. eine gerechte Entschädigung, den Austausch bewährter Verfahren und Programme zur öffentlichen Anerkennung umfassen können;

Q.

in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Durchsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Aspekte Zweckbindung und Datenminimierung angestrebt werden sollte; in der Erwägung, dass der Schutz der Privatsphäre auch künftig Vorrang haben sollte; in der Erwägung, dass es nicht personenbezogene Daten und Daten des öffentlichen Sektors gibt, die jeweils mit der Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten bzw. der Richtlinie über offene Daten im Einklang stehen;

R.

in der Erwägung, dass die Gesundheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein besonders sensibler Bereich ist und keine Informationen über die Gesundheit eines Patienten ohne dessen volle und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung weitergegeben werden sollten; in der Erwägung, dass es im Gesundheitsbereich besonders wichtig ist, einen hohen Standard des Schutzes der Rechte der Betroffenen zu garantieren und die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung zu wahren;

S.

in der Erwägung, dass eine gemeinsame europäische Datenstrategie dem Verkehr und Tourismus in der Union Nutzen bringen und zum Übergang zu einem sicheren, nachhaltigen und effizienten Verkehrssystem beitragen sollte, wobei für eine ausreichende Interoperabilität mit anderen Wirtschaftszweigen Sorge getragen werden sollte;

T.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Nutzung von Daten im Verkehr darauf ausgerichtet ist, das Verkehrsmanagement und damit die Sicherheit, Nachhaltigkeit, Datenminimierung und Effizienz des Personen- und Güterverkehrs zu verbessern;

U.

in der Erwägung, dass die Union bereits Schritte zur Regelung der Nutzung und Speicherung von Daten im Verkehr eingeleitet hat, unter anderem mit der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (21), der Richtlinie (EU) 2019/1936 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (22), der Verordnung (EU) 2019/1239 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (23) und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zwecks angemessener Berücksichtigung des globalen Datenerhebungssystems für den Kraftstoffverbrauch von Schiffen (COM(2019)0038);

V.

in der Erwägung, dass die Union auf internationaler Ebene tatkräftig an der Festlegung von auf ihren Werten beruhenden Regeln und Normen mitwirken sollte;

W.

in der Erwägung, dass mindestens 20 % der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität für die digitale Infrastruktur und digitale Kapazitäten bereitgestellt werden sollen, wodurch der digitale Wandel in der Union vorangetrieben und mithin die Datenwirtschaft unterstützt werden soll;

Allgemeines

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission „Eine europäische Datenstrategie“; ist der Ansicht, dass die Strategie eine Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen aus der Union und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit sowie für den Fortschritt von Universitäten, Forschungszentren und neu entstehender künstlicher Intelligenz ist und einen entscheidenden Schritt zum Aufbau einer auf den Rechten und Werten der EU beruhenden Datengesellschaft darstellt und dass in der Strategie die Bedingungen für die Führungsrolle der Union in der Datenwirtschaft definiert und festgelegt wird, was zu besseren Dienstleistungen, nachhaltigem Wachstum und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätzen führen soll; vertritt die Auffassung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, für Vertrauen in digitale Dienste und sichere intelligente Produkte zu sorgen, damit der digitale Binnenmarkt wächst und gedeiht, und dass dieses Vertrauen im Mittelpunkt sowohl der öffentlichen Politik als auch der Geschäftsmodelle stehen sollte;

2.

stellt fest, dass die COVID-19-Krise verdeutlicht hat, dass Datenbanken, Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten — jeweils hochwertig und in Echtzeit — von Bedeutung sind und benötigt werden, und zudem Mängel in der Infrastruktur und der Interoperabilität von Lösungen in den Mitgliedstaaten aufgezeigt hat; betont die Auswirkungen des digitalen Wandels und der Verfügbarkeit einer breiten Palette von Technologien auf die Wirtschaft und Gesellschaft der Union; begrüßt die Verpflichtung zur Einrichtung branchenspezifischer Datenräume; hält es für entscheidend, neben anderen Initiativen die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Raums für Gesundheitsdaten zu beschleunigen;

3.

betont, dass das künftige Datenrecht so gestaltet sein muss, dass technologische Entwicklungen, Innovationen, Datenzugang, Interoperabilität und die länderübergreifende Übertragbarkeit von Daten erleichtert werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, eine Bewertung und Erfassung der geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, um beurteilen zu können, welche Anpassungen und zusätzlichen Anforderungen erforderlich sind, um die Datengesellschaft und -wirtschaft zu unterstützen und für fairen Wettbewerb und Rechtsklarheit für alle relevanten Akteure zu sorgen; fordert, dass die Union bei der Schaffung eines internationalen Rahmens für Daten eine Vorreiterrolle einnimmt und dabei die internationalen Regeln beachtet;

4.

fordert, dass die Kommission vorab eine Folgenabschätzung durchführt, ob die datengesteuerte digitale Wirtschaft Änderungen oder Anpassungen des derzeitigen Rechtsrahmens für die Rechte des geistigen Eigentums erfordert, um Innovationen und die Einführung neuer digitaler Technologien zu fördern; begrüßt die Absicht der Kommission, die Datenbankrichtlinie (24) zu überarbeiten und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (25) weiter klarzustellen;

5.

ist der Ansicht, dass der freie Datenfluss in der Union das Grundprinzip bleiben muss, und unterstreicht die entscheidende Bedeutung des freien Datenflusses bei der Ausschöpfung des gesamten Potenzials der Datenwirtschaft; betont, dass die hauptsächlich aufgrund von intelligenten vernetzten Produkten erhebliche Steigerung der verfügbaren Datenmenge und der breitere Zugang zu Daten und deren breitere Nutzung Herausforderungen im Hinblick auf Datenqualität, Datenvoreingenommenheit, Datenschutz und Datensicherheit bzw. unfaire Geschäftsbedingungen mit sich bringen, denen begegnet werden muss; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung der Ziele der Datenstrategie nicht zu unangemessenen Marktverzerrungen innerhalb der Union führen sollte;

6.

weist darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich ihrer Übermittlung, stets mit dem Besitzstand der Union im Bereich Datenschutz im Einklang stehen muss und dass dies bei allen künftigen branchenbezogenen oder zweckmäßigen Rechtsvorschriften beachtet werden muss;

7.

weist darauf hin, dass alle zukünftigen Vorschläge, die die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen, der Aufsicht der Datenschutzbehörden gemäß der DSGVO unterliegen, damit bei Innovationen auch die Auswirkungen auf die Bürgerrechte berücksichtigt werden; fordert, dass diese Rechtsakte auf den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der DSGVO, aufbauen und an sie angepasst werden;

8.

weist darauf hin, dass geltende Richtlinien wie die IVS-Richtlinie nicht durch ein übergeordnetes Regelwerk geschwächt werden sollten und die Förderung eines für die gemeinsame Nutzung von Daten geeigneten Umfelds in den kommenden Jahren für die EU von entscheidender Bedeutung sein wird; fordert die Kommission auf, den Austausch von Daten, insbesondere im Bereich der Fahrkarten- und Buchungssysteme, in die bevorstehende Überarbeitung der IVS-Richtlinie aufzunehmen;

Werte und Grundsätze

9.

ist der Ansicht, dass die Union eine EU-weite Daten-Governance und eine auf den Menschen ausgerichtete Datengesellschaft und -wirtschaft anstreben muss, die auf den Werten der Union — Schutz der Privatsphäre, Transparenz und Achtung der Grundrechte und -freiheiten — beruht und ihre Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzt, sinnvolle Entscheidungen über die von ihnen erzeugten oder sie betreffenden Daten zu treffen;

10.

betont, dass jede Person die uneingeschränkte Kontrolle über ihre Daten haben und bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre in Bezug auf die von ihr erzeugten Daten weiter unterstützt werden sollte; unterstreicht, dass in der DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Auskunftsrecht der betroffenen Person und das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und auf Löschung von Daten vorgesehen sind; erwartet, dass die Wahrnehmung und sinnvolle Ausübung dieser Rechte durch zukünftige Vorschläge unterstützt werden; betont, dass die freie gemeinsame Nutzung von Daten im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung der DSGVO auf nicht personenbezogene Daten, etwa industrielle oder geschäftliche Daten, bzw. sicher, wirksam und irreversibel anonymisierte personenbezogene Daten, auch in gemischten Datensätzen, beschränkt sein muss; betont, dass jegliche missbräuchliche Nutzung von Daten, auch durch Massenüberwachung, ausgeschlossen werden muss;

11.

stellt fest, dass eine gut strukturierte Datengesellschaft und -wirtschaft so gestaltet sein sollte, dass sie allen Verbrauchern, Arbeitnehmern, Unternehmern, Start-up-Unternehmen und KMU sowie Forschern und lokalen Gemeinschaften zugutekommt, und dass in ihr die Arbeitnehmerrechte geachtet und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden, ohne die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern, und die Lebensqualität der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger verbessert wird, und bestehende digitale Lücken abgebaut werden, ohne neue zu schaffen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen und denjenigen, die in Bezug auf ihre Fähigkeiten und den Zugang zu digitalen Werkzeugen benachteiligt sind;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verbraucherinnen und Verbraucher — unter besonderer Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen — zu stärken; ist der Ansicht, dass industrielle Daten und die Daten der Bürgerinnen und Bürger zur Entwicklung innovativer, digitaler und nachhaltiger Lösungen für Produkte und Dienstleistungen beitragen könnten, die dann den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Union zugutekämen;

13.

betont, dass die zunehmende Menge, die Entwicklung, die gemeinsame Nutzung, die Speicherung und die Verarbeitung von industriellen und öffentlichen Daten in der Union eine Quelle des nachhaltigen Wachstums und der Innovation ist, die in Übereinstimmung mit dem Recht der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Datenschutz, Wettbewerbsrecht und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, erschlossen werden sollte; stellt fest, dass Daten auf dem Markt zunehmend an Wert gewinnen; ist der Ansicht, dass das Wirtschaftswachstum gesichert werden kann, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine wettbewerbsfähige, von mehreren Akteuren geprägte und faire Marktwirtschaft gewahrt werden, während gleichzeitig die Interoperabilität und der Zugang zu Daten für Akteure aller Größenordnungen sichergestellt wird, um Marktungleichgewichten entgegenzuwirken;

14.

betont, dass mit der Datenstrategie Hilfestellung und ein Beitrag zur Nachhaltigkeit, zum Grünen Deal und den Klimazielen der Union, unter anderem zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050, sowie zu einem widerstandsfähigen Aufschwung der Wirtschaft der Union und zum sozialen Zusammenhalt geleistet werden muss; weist darauf hin, dass IKT in vielen Bereichen zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen kann; fordert Maßnahmen zur Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks der IKT-Branche, indem sie für Energie- und Ressourceneffizienz Sorge trägt, nicht zuletzt angesichts des exponentiellen Wachstums der Datenverarbeitung und ihrer Umweltauswirkungen, und weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Ziele der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030;

Daten-Governance und Datenräume

15.

unterstützt die Schaffung eines Daten-Governance-Rahmens für gemeinsame europäische Datenräume, der den EU-Regeln unterliegen sollte und die Transparenz, die Interoperabilität und die gemeinsame Nutzung von Daten, den Zugang zu Daten und die Übertragbarkeit und Sicherheit von Daten umfasst, um den Fluss und die Wiederverwendung von sicher anonymisierten, nicht personenbezogenen und personenbezogenen Daten in industriellen und öffentlichen Umgebungen sowohl auf branchenübergreifender als auch auf branchenbezogener Ebene unter uneingeschränkter Wahrung der DSGVO zu verbessern;

16.

besteht darauf, dass das Modell der Daten-Governance einschließlich gemeinsamer europäischer Datenräume auf einer dezentralen Datenbetriebsumgebung aufgebaut sein muss, um die Schaffung und Entstehung interoperabler und sicherer Datenumgebungen zu unterstützen; betont, dass in diesen Räumen das Potenzial bestehender und zukünftiger Datenräume oder Systeme zur gemeinsamen Nutzung von Daten, die auf verteilte oder zentralisierte Weise organisiert sein können, ausgeschöpft werden sollte;

17.

ist der Ansicht, dass Datenverwaltungsdienste und -architektur, die der Speicherung, Nutzung, Wiederverwendung und Kuratierung von Daten dienen, wesentliche Bestandteile der Wertschöpfungskette der Digitalwirtschaft in der Union sind; stellt fest, dass sich ein großer Teil der Datenverarbeitung in Richtung Edge-Processing verlagern dürfte, z. B. zu intelligenten vernetzten Objekten; unterstützt die weitere Verbreitung dezentralisierter digitaler Technologien, die es Einzelpersonen und Institutionen ermöglichen, Datenströme selbstbestimmt zu verwalten, z. B. Distributed-Ledger-Technologien; betont, dass die Kosten und Fertigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Daten und der Speicherung von Daten die Geschwindigkeit, die Intensität und den Umfang bestimmen, in dem digitale Infrastrukturen und Produkte übernommen werden, insbesondere von KMU und Start-up-Unternehmen;

18.

fordert die Einrichtung einer von der Kommission geleiteten Sachverständigengruppe, die in der Lage wäre, die Kommission bei der Festlegung gemeinsamer, EU-weiter Leitlinien für die Daten-Governance zu unterstützen und zu beraten, um Interoperabilität und gemeinsame Nutzung von Daten in der EU Wirklichkeit werden zu lassen; fordert die Kommission auf, eine regelmäßige Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der einschlägigen Agenturen und anderer Einrichtungen und Interessenträgern wie den Bürgerinnen und Bürgern, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen anzustreben, um den Governance-Rahmen zu verbessern; betont, dass die Koordinierung aller Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit der Datenwirtschaft wichtig ist;

19.

betont, dass bei den gemeinsamen europäischen Datenräumen den wichtigsten Wirtschaftszweigen, dem öffentlichen Sektor und anderen Bereichen von öffentlichem Interesse Vorrang eingeräumt werden sollte; unterstützt die Einrichtung weiterer solcher Datenräume in der Zukunft; fordert die Kommission auf, gegen die Fragmentierung des Binnenmarkts und nicht gerechtfertigte Regelungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vorzugehen, um die Entwicklung gemeinsamer Datenräume in der EU sicherzustellen;

20.

stellt fest, dass gemeinsame europäische Datenräume allen Marktteilnehmern, sowohl kommerziellen als auch nichtkommerziellen, einschließlich Start-up-Unternehmen und KMU, zugänglich sein und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit KMU, Forschungseinrichtungen, der öffentlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft nutzen müssen, während gleichzeitig die Rechtssicherheit der Datennutzungsverfahren für private und öffentliche Akteure gleich welcher Größe erhöht wird; hält es für entscheidend, jedwedes Risiko des unbefugten Zugriffs auf gemeinsame europäische Datenräume zu verhindern und Instrumente zu entwickeln, um möglichem Fehlverhalten entgegenzuwirken; unterstreicht die Bedeutung der Cybersicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und dem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, interoperable branchenbezogene Datenräume aufzubauen, die gemeinsamen Leitlinien, rechtlichen Anforderungen und Protokollen hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung von Daten folgen, damit keine Silos entstehen und branchenübergreifende Innovationen ermöglicht werden; betont, dass bei der Verwaltung der branchenbezogenen Datenräume die in den branchenbezogenen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen und Verfahren berücksichtigt werden sollten; besteht darauf, dass sich alle Akteure, die in der EU tätig sind und europäische Datenräume nutzen, an die Rechtsvorschriften der EU halten müssen;

22.

bestärkt die Kommission darin, mit gemeinsamen europäischen Datenräumen das Vertrauen zu stärken, gemeinsame Normen und Vorschriften zu beschließen und die Schaffung gut strukturierter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und robuster Authentifizierungsmechanismen zu unterstützen, und die Verwendung vorab vereinbarter, klar definierter und zeitgebundener Sandkästen zum Testen von Innovationen, neuen Geschäftsmodellen sowie eines neuen Datenmanagements und neuen Verarbeitungsinstrumenten sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft in Erwägung zu ziehen;

23.

vertritt die Auffassung, dass gut strukturierte API einen wesentlichen Zugang zu Daten und die Interoperabilität zwischen Datenräumen herstellen können und dies eine automatisierte und in Echtzeit erfolgende Interoperabilität zwischen unterschiedlichen Diensten und innerhalb des öffentlichen Sektors ermöglichen würde; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Einzelpersonen zu wirksamen Rechtsbehelfen im Rahmen der DSGVO weiter zu verbessern, die Interoperabilität und Datenübertragbarkeit digitaler Dienste sicherzustellen und sich insbesondere API zunutze zu machen, damit sich die Nutzerinnen und Nutzer über verschiedene Plattformen vernetzen können, und die Wahlmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Arten von Systemen und Diensten zu erweitern;

24.

weist darauf hin, dass die Akteure der Privatwirtschaft und des öffentlichen Sektors, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, dabei unterstützt werden müssen, die von ihnen generierten und in ihrem Besitz befindlichen Daten zu identifizieren und einen Nutzen daraus zu ziehen; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Daten, um Datenräume zu speisen, indem allgemein akzeptierte Taxonomien unterstützt, kuratiert, katalogisiert und gebildet werden und Routinedaten bereinigt werden; fordert die Kommission auf, Leitlinien, Instrumente und Finanzmittel aus bestehenden Programmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Metadaten in Datenräumen bereitzustellen; hebt Initiativen wie das Programm „Nordic Smart Government“ hervor, das darauf abzielt, KMU die Möglichkeit zu geben, über eine dezentrale digitale Umgebung freiwillig, automatisch und in Echtzeit Daten gemeinsam zu nutzen;

25.

weist darauf hin, dass die Datenvermittler als diejenigen, die die Organisation von Datenflüssen strukturell ermöglichen, eine entscheidende Funktion übernehmen; begrüßt die Pläne der Kommission zur Klassifizierung und Zertifizierung von Vermittlern im Hinblick auf die Schaffung interoperabler und diskriminierungsfreier Datenumgebungen; fordert die Kommission auf, durch die Entwicklung von Mindestkriterien für Datenvermittler Interoperabilität sicherzustellen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mit europäischen und internationalen Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, um Lücken bei der Datenstandardisierung zu identifizieren und zu schließen;

26.

betont, dass auf besondere Angelegenheiten eingegangen werden muss, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Kontrolle von Verbraucherdaten auftreten könnten, insbesondere bei bestimmten Verbrauchergruppen, die als schutzbedürftig gelten, wie Minderjährige, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen; fordert daher die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherrechte stets geachtet werden und alle Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen in den Genuss der Vorteile der Schaffung des Binnenmarkts für Daten kommen können; unterstreicht, dass diese Datensätze in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Leitlinien der Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1807 über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten, behandelt werden müssen, wenn die Datenverarbeitung gemischte Datensätze umfasst;

27.

betont, dass gemeinsame europäische Datenräume geschaffen werden müssen, um den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten über Grenzen und Branchen hinweg sicherzustellen und den Datenfluss zwischen Unternehmen, Wissenschaftlern, relevanten Interessenträgern und dem öffentlichen Sektor zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Verordnung (EU) 2018/1807 uneingeschränkt einzuhalten, damit in der gesamten EU Daten ohne ungerechtfertigte Hürden und Beschränkungen gespeichert und verarbeitet werden können;

28.

weist erneut darauf hin, dass personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, etwa industrielle Daten, nicht immer trennbar sind bzw. schwierig und nur mit hohem Kostenaufwand trennbar sein können, was dazu führt, dass eine große Menge dieser Daten momentan nicht genutzt wird; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Datensätze, in denen verschiedene Arten von Daten untrennbar miteinander verbunden sind, stets als personenbezogene Daten behandelt werden, auch in Fällen, in denen personenbezogene Daten lediglich einen kleinen Teil des Datensatzes ausmachen; fordert die Kommission und die Datenschutzbehörden in der Union nachdrücklich auf, Leitlinien für die rechtmäßige Verarbeitung von Daten und für Verfahren für die Nutzung gemischter Datensätze in industriellen Umgebungen zu definieren, wobei die DSGVO und die Verordnung (EU) 2018/1807 uneingeschränkt einzuhalten sind; ist der Ansicht, dass der Gebrauch von Technologien zum Schutz der Privatsphäre gefördert werden sollte, um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen, auch durch klare Leitlinien und eine Liste von Kriterien für eine wirksame Anonymisierung; betont, dass die Kontrolle über solche Daten immer beim Individuum liegt und automatisch geschützt werden sollte; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines Rechtsrahmens und eine klare Definition von horizontalen und bereichsübergreifenden Räumen für personenbezogene Daten neben anderen Datenräumen in Erwägung zu ziehen und im Hinblick auf das Problem gemischter Datensätze weitere Klarstellungen vorzunehmen; fordert die Kommission auf, die Bürgerinnen und Bürger zu stärken, z. B. durch vertrauenswürdige Vermittler wie MyData-Betreiber, die die Übermittlung von Daten mit Zustimmung der Eigentümer erleichtern und einen angemessenen Detaillierungsgrad der Genehmigungen gewähren; betont, dass digitale Identitäten weiterentwickelt werden müssen, die die wesentliche Grundlage für eine verlässliche Datenwirtschaft mit einer Vielzahl von Akteuren sind; fordert die Kommission deshalb auf, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (26) zu überarbeiten und einen Legislativvorschlag zu einem vertrauenswürdigen und sicheren elektronischen Identitätsnachweis der Union vorzulegen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, zu prüfen, ob Organisationen und Dinge, z. B. Sensoren, digitale Identitäten benötigen, um die länderübergreifende Nutzung von Vertrauensdiensten zu erleichtern, die für die Datenwirtschaft mit einer Vielzahl von Akteuren unentbehrlich sind;

29.

hebt hervor, dass die Möglichkeit besteht, die Qualität der Strafverfolgung zu verbessern und etwaigen Verzerrungen entgegenzuwirken, indem zuverlässige Daten gesammelt und der Öffentlichkeit, der Zivilgesellschaft und unabhängigen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden; betont, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf in öffentlichem oder privatem Besitz befindliche personenbezogene Daten in Datenräumen stets auf der Grundlage des Rechts der EU und der Mitgliedstaaten erfolgen, streng auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sein und mit angemessenen Garantien verbunden sein muss; unterstreicht, dass den Behörden die Verwendung personenbezogener Daten nur unter strenger demokratischer Aufsicht und mit zusätzlichen Garantien gegen die missbräuchliche Nutzung der Daten gestattet werden sollte;

30.

stellt fest, dass der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres wichtig ist, um die Sicherheit der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu stärken, und dass hierfür angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden sollten; betont jedoch, dass stärkere Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Art und Weise erforderlich sind, wie die Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres personenbezogene Informationen und Daten in den von ihnen vorgeschlagenen Datenräumen verarbeiten, nutzen und verwalten;

31.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Entwicklung von neun gemeinsamen europäischen Datenräumen für die Industrie (Fertigung), den Grünen Deal, Mobilität, Gesundheit, Finanzen, Energie, Landwirtschaft, öffentliche Verwaltung und Kompetenzen zu fördern; fordert, dass sie rasch geschaffen werden; befürwortet die mögliche Ausweitung des Konzepts der gemeinsamen europäischen Datenräume auf andere Wirtschaftszweige;

32.

betont, dass bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Gesundheitswesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; teilt die Ansicht der Kommission, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger über einen gesicherten Zugang zu einem umfassenden elektronischen Datensatz bezüglich ihrer Gesundheit verfügen und die Kontrolle über ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten behalten und die Möglichkeit haben sollten, diese gesichert an autorisierte Dritte weiterzugeben, wobei der unbefugte Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften untersagt werden sollte; betont, dass es Versicherungsgesellschaften und sonstigen Dienstleistern, die Zugang zu in Anwendungen für elektronische Gesundheitsdienste gespeicherten Daten haben, nicht gestattet sein sollte, Daten aus diesen Anwendungen zum Zwecke der Diskriminierung, auch nicht zur Preisfestlegung, zu nutzen, da dies dem Grundrecht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung zuwiderliefe;

33.

weist darauf hin, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 der DSGVO grundsätzlich verboten ist, wobei bestimmte strenge Ausnahmen bestehen, die besondere Verarbeitungsregeln vorsehen und immer die Verpflichtung mit sich bringen, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen; betont, dass die widerrechtliche oder unsichere Verarbeitung sensibler Daten für die betroffenen Personen mit verheerenden und unumkehrbaren Folgen einhergehen kann;

34.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines europäischen Binnenmarkts für Daten, einschließlich eines gemeinsamen europäischen Raums für Mobilitätsdaten, und stellt fest, dass damit ein enormes wirtschaftliches Potenzial verbunden ist;

35.

betont, dass dieser europäische Datenraum für die Verkehrs- und Logistikwirtschaft in der Union von besonderem Interesse wäre, da er das Potenzial hat, die Effizienz bei der Organisation und der Steuerung von Waren- und Personenverkehrsströmen zu steigern sowie eine bessere und effizientere Nutzung der Infrastruktur und von Ressourcen im gesamten transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V-Netz) herbeizuführen;

36.

betont ferner, dass dieser europäische Datenraum auch für eine Verbesserung der Erkennbarkeit der Lieferkette, der Echtzeitsteuerung von Verkehrs- und Frachtströmen, der Interoperabilität und der Multimodalität sowie eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands entlang des TEN-V-Netzes, insbesondere auf grenzüberschreitenden Strecken, sorgen könnte;

37.

hebt hervor, dass durch die gemeinsame Nutzung von Daten die Effizienz des Verkehrsmanagements und die Verkehrssicherheit aller Verkehrsträger verbessert werden könnte; betont die potenziellen Vorteile der gemeinsamen Nutzung von Daten, etwa die Echtzeitnavigation zur Stauvermeidung und Echtzeitbenachrichtigungen über Verspätungen von öffentlichen Verkehrsmitteln, im Hinblick auf die Einsparung zusätzlicher Arbeitsstunden, mehr Effizienz und die Vermeidung von Staus;

38.

regt an, dass die Kommission im Zuge des Verfahrens zur Schaffung eines Regulierungsrahmens für den interoperablen Datenaustausch im Schienenverkehr die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (27) und die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union überprüft (28);

39.

begrüßt, dass die Kommission die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Datenraums für die Landwirtschaft unterstützt; weist darauf hin, dass Agrardaten und der umfassende Zugang zu diesen Daten Möglichkeiten eröffnet, um die Nachhaltigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Ressourcennutzung in der gesamten Land- und Forstwirtschaftskette zu steigern, zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Techniken beizutragen, den Zugang zu einschlägigen Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren und den ökologischen Fußabdruck der Branche zu verkleinern; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung von Instrumenten für die Erhebung und Verarbeitung von Daten über Teilsektoren der Landwirtschaft sowie von Daten über die Aus- und Einfuhr etwa von landwirtschaftlichen Gütern und Erzeugnissen zu verbessern und in diese Entwicklung zu investieren;

40.

fordert die Kommission auf, die möglichen Vorteile der Einrichtung gemeinsamer europäischer Datenräume für die Kultur- und Kreativwirtschaft und das Kulturerbe sowie deren potenzielle Reichweite auszuloten; weist darauf hin, dass die Kulturbranche über eine beträchtliche Menge wiederverwendbarer Daten verfügt, die in Verbindung mit anderen Quellen, einschließlich offener Datenquellen, und Datenanalysen kulturellen Einrichtungen helfen könnten;

41.

fordert die Schaffung eines europäischen Datenraums für den Tourismus mit dem Ziel, allen Akteuren in diesem Wirtschaftszweig, insbesondere KMU, dabei zu helfen, bei der Umsetzung von Strategien und Projekten auf regionaler und lokaler Ebene einen Nutzen aus riesigen Datenmengen zu ziehen, die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern und die Digitalisierung voranzutreiben;

42.

unterstützt die Initiative der Kommission, einen streng definierten unionsweiten Ansatz für Datenaltruismus zu schaffen und eine klare Definition und Regeln für Datenaltruismus in Übereinstimmung mit den EU-Datenschutzgrundsätzen festzulegen, insbesondere mit der Zweckbindung, die verlangt, dass Daten für „festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ verarbeitet werden; unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach Datenaltruismus nur unter der Voraussetzung der Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgen und jederzeit widerrufbar sein sollte; unterstreicht, dass die Verarbeitung von Daten, die im Rahmen des Datenaltruismus gespendet werden, dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll und die Daten nicht zur Verfolgung rein kommerzieller Interessen genutzt werden sollten;

43.

fordert nachdrücklich, dass mit dem Daten-Governance-Rahmen den Grundsatz der „Daten zum Wohl der Allgemeinheit“ gefördert wird und gleichzeitig die Rechte der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger stets geschützt werden;

44.

betont, dass Einzelpersonen nicht dazu gedrängt werden sollten, ihre Daten weiterzugeben, und dass Entscheidungen nicht an einen direkten Vorteil oder Nutzen für diejenigen gebunden sein dürfen, die die Nutzung ihrer persönlichen Daten gestatten;

Rechtsakt über Daten, Zugang und Interoperabilität

45.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Rechtsakt über Daten vorzulegen, um einen größeren und fairen B2B-, B2G-, G2B- und G2G-Datenfluss in allen Wirtschaftszweigen zu fördern und zu ermöglichen;

46.

legt der Kommission nahe, eine Kultur der gemeinsamen Nutzung von Daten und freiwillige Systeme für die gemeinsame Nutzung von Daten, etwa die Umsetzung bewährter Verfahren, gerechter Vertragsmustervereinbarungen und Sicherheitsmaßnahmen, voranzubringen; stellt fest, dass die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten durch einen soliden Rechtsrahmen ermöglicht werden sollte, mit dem Vertrauen geschaffen und Unternehmen darin bestärkt werden, Daten, insbesondere über Grenzen hinweg, Dritten zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die Nutzungsrechte zu klären, insbesondere in B2B- und B2G-Marktumgebungen; fordert die Kommission auf, Anreize für Unternehmen zu schaffen, ihre Daten auszutauschen, unabhängig davon, ob es sich um Originaldaten, abgeleitete Daten oder gemeinsam erzeugte Daten handelt, möglichst durch ein auf Belohnungen beruhendes System und andere Anreize, wobei Geschäftsgeheimnisse, sensible Daten und die Rechte des geistigen Eigentums zu wahren sind; legt der Kommission nahe, auf Zusammenarbeit ausgerichtete Ansätze zur gemeinsamen Nutzung von Daten und standardisierte Datenvereinbarungen zu entwickeln, um die Planbarkeit zu verbessern und die Vertrauenswürdigkeit zu erhöhen; betont, dass klare Verpflichtungen und die Haftung in Bezug auf den Zugang, die Verarbeitung, die gemeinsame Nutzung und die Speicherung von Daten in Verträgen festgelegt werden müssen, um die missbräuchliche Nutzung solcher Daten zu begrenzen;

47.

stellt fest, dass durch Marktungleichgewichte, die sich aus der Datenkonzentration ergeben, der Wettbewerb beschränkt, Marktzutrittsbeschränkungen verstärkt und der breitere Datenzugang und die breitere Datennutzung beeinträchtigt werden; stellt fest, dass für KMU bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen (B2B) aufgrund von Ungleichheiten in Bezug auf die Verhandlungsposition oder das Fachwissen nicht unbedingt ein angemessener Zugang zu Daten sichergestellt ist; stellt fest, dass es besondere Umstände gibt, z. B. systematische Ungleichgewichte in B2B-Daten-Wertschöpfungsketten, in denen der Zugang zu Daten z. B. über gut strukturierte API obligatorisch sein sollte, damit ein gleichberechtigter Zugang für alle Akteure sichergestellt ist, und durch die Durchsetzung von Wettbewerbsregeln, um unfairen oder illegalen B2B-Praktiken entgegenzuwirken; hebt hervor, dass solche Ungleichgewichte in mehreren Wirtschaftszweigen vorhanden sind;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte und Pflichten der Akteure in Bezug auf den Zugang zu Daten zu prüfen, an deren Erstellung sie beteiligt waren und ihr Bewusstsein in Bezug auf diese Rechte zu schärfen; insbesondere das Auskunftsrecht, das Recht auf Übertragung, das Recht, eine andere Partei aufzufordern, die Verwendung dieser Daten einzustellen oder sie zu berichtigen oder zu löschen, wobei auch die Inhaber dieser Rechte zu benennen und die Art dieser Rechte zu beschreiben sind; fordert die Kommission zu der Klarstellung auf, dass die Akteure das Recht haben, einen Nutzen aus dem wirtschaftlichen Wert zu ziehen, der durch Anwendungen geschaffen wurde, an deren Training sie durch ihre Daten mitgewirkt haben;

49.

hält es für wichtig, dafür zu sorgen, dass Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, KMU und Start-up-Unternehmen, sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene rechtlich und technisch unterstützt werden, etwa im Zusammenhang mit den europäischen Drehscheiben für digitale Innovation im Rahmen des Programms „Digitales Europa“, um die Verwendung und die gemeinsame Nutzung von Daten auszuweiten und die Einhaltung der DSGVO zu verbessern; ist der Ansicht, dass der Zugang zu gemeinschaftlich erzeugten Daten so zur Verfügung gestellt werden sollte, dass die Grundrechte geachtet und gleiche Wettbewerbsbedingungen unterstützt werden und die Einbeziehung der Sozialpartner — auch auf Unternehmensebene — gefördert wird; hebt hervor, dass diese Zugangsrechte über standardisierte Schnittstellen technisch möglich gemacht und gewährt werden müssen;

50.

fordert alle Organe der EU und die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und Echtzeitdienstleistungen und eine auf Echtzeitdaten beruhende Politik zu ermöglichen; betont, dass die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung die Chance bietet, unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern und gegen Datensilos in öffentlichen Verwaltungen und Behörden vorzugehen, um so nicht personenbezogene Daten effizienter zu verwalten, was für die Entwicklung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorteilhaft sein dürfte;

51.

fordert eine verstärkte und verbesserte Zweitnutzung von sicher anonymisierten personenbezogenen Daten und den Einsatz von Technologien, die entwickelt wurden, um den Datenschutz zu verbessern und zu bewahren, insbesondere im G2B/G2G-Austausch, um Innovation und Forschung zu fördern und Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu verbessern; betont, dass Instrumente benötigt werden, mit denen sichergestellt wird, dass solche Arten der Zweitnutzung stets vollständig mit den EU-Datenschutzvorschriften und dem Recht zum Schutz der Privatsphäre im Einklang stehen; hebt hervor, dass ein bestehender Zugang zu Daten nicht automatisch bedeutet, dass die Privatsphäre nicht geschützt wird;

52.

betont zudem, dass die Nutzung aggregierter personenbezogener Daten aus sozialen Medien entweder der DSGVO entsprechen muss oder die Daten wirklich irreversibel anonymisiert werden müssen; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich Anonymisierungstechniken zu fördern und die Forschung im Bereich der Deanonymisierung und der Möglichkeiten, ihr entgegenzuwirken, weiter voranzutreiben; fordert den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) auf, seine diesbezügliche Anleitung zu aktualisieren; warnt jedoch davor, sich auf die Anonymisierung als Technik zum Schutz der Privatsphäre zu verlassen, da eine vollständige Anonymisierung in bestimmten Fällen praktisch unmöglich ist;

53.

betont, dass der öffentliche Sektor bei der Förderung einer innovativen und wettbewerbsfähigen Datenwirtschaft eine wichtige Funktion übernimmt; betont in diesem Zusammenhang, dass feste Bindungen an bestimmte Dienstleister oder technologische Knebeleffekte bei öffentlich erhobenen Daten oder bei von privaten Einrichtungen erhobenen Daten des öffentlichen Interesses vermieden werden müssen; fordert, dass Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsprogramme auf gemeinsamen technischen Standards beruhende Anforderungen in Bezug auf das Recht auf späteren Zugang zu Daten, die Interoperabilität und die Übertragbarkeit enthalten; unterstützt den Einsatz von offenen Standards, quelloffener Software und Hardware, quelloffenen Plattformen und, falls zweckmäßig, offenen und gut strukturierten API zur Verwirklichung von Interoperabilität; hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung öffentlicher Behörden der Zugang von KMU und vor allem Start-up-Unternehmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge geschützt und gefördert werden muss, um die Schaffung einer dynamischen und wettbewerbsfähigen Digitalwirtschaft in der Union voranzubringen;

54.

betont, dass durch den Austausch von Daten der Wettbewerb gestärkt werden sollte, und legt der Kommission nahe, dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt für Daten gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen;

55.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die B2G-Datenweitergabe die Umstände, Bedingungen und Anreize näher zu definieren, unter denen die Privatwirtschaft verpflichtet sein sollte, Daten an den öffentlichen Sektor weiterzugeben, etwa weil sie für die Organisation datengesteuerter öffentlicher Dienste benötigt werden; betont, dass obligatorische Systeme für die B2G-Datenweitergabe, etwa in Situationen höherer Gewalt, einen klar definierten Anwendungsbereich und Zeitrahmen haben und auf klaren Regeln und Verpflichtungen beruhen sollten, damit kein unlauterer Wettbewerb entsteht;

56.

fordert eine verbesserte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, um die gemeinsame Nutzung von Daten zwischen öffentlichen Akteuren (G2G) und den länderübergreifenden Fluss von Daten über Wirtschaftszweige hinweg zu erleichtern, und zwar durch einen Dialog zwischen staatlichen Stellen und Interessenträgern mit dem Ziel, ein gemeinsames Konzept der Datenerhebung auf der Grundlage der Grundsätze der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit, Interoperabilität und Wiederverwendbarkeit zu schaffen; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten für eine groß angelegte Datenkuratierung zu prüfen;

57.

weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie die Richtlinie über offene Daten vollständig umsetzen, ihre Umsetzung in Bezug auf die Qualität und Veröffentlichung von Daten verbessern und die Ziele dieser Richtlinie bei den Verhandlungen über den Durchführungsrechtsakt über hochwertige Datensätze zu beachten müssen; fordert, dass diese Datensätze unter anderem eine Liste von Firmen- und Unternehmensregistern enthalten; betont, dass es für die Gesellschaft von Vorteil ist, einen besseren Zugang zu Daten des öffentlichen Sektors in einer Weise zu fördern, durch die die Verwendbarkeit in der gesamten Union gestärkt wird; fordert die Kommission auf, eine engere Verknüpfung zwischen diesen hochwertigen Datensätzen und den anstehenden Rechtsvorschriften und der Einführung der gemeinsamen europäischen Datenräume zu schaffen;

58.

betont, dass eine umfassende Wiederverwendung von Daten des öffentlichen Sektors für die Wirtschaft und die Gesellschaft wichtig ist, die möglichst in Echtzeit oder zumindest zeitnah erfolgen und durch maschinenlesbare und nutzungsfreundliche Formate einfach zugänglich und verarbeitbar sein sollten; hält die Kommission dazu an, sich mit den Mitgliedstaaten abzustimmen, um die gemeinsame Nutzung von nicht sensiblen, vom öffentlichen Sektor erzeugten Datensätzen in maschinenlesbaren Formaten über die Anforderungen der Richtlinie über offene Daten hinaus zu erleichtern, und zwar entweder kostenlos, wann immer dies möglich ist, oder unter Übernahme der Kosten, und Leitlinien für ein gemeinsames Modell für die gemeinsame Nutzung von Daten nach Maßgabe der Anforderungen der DSGVO herauszugeben; legt der Kommission nahe, unter Wahrung der Flexibilität von Aktualisierungen der hochwertigen Datensätze den Geltungsbereich der Richtlinie über offene Daten um öffentliche Datensätze zu erweitern und den Grundsatz der uneingeschränkten digitalen Transparenz der Daten des öffentlichen Sektors umzusetzen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, vorliegende digitale Rohdaten in Echtzeit zu veröffentlichen;

59.

betont, dass die schnelle Entwicklung moderner digitaler Lösungen in den Bereichen Verkehr und Tourismus, etwa von autonomen Fahrzeugen und intelligenten Verkehrssystemen (IVS), nicht möglich ist, ohne dass auf Unionsebene gemeinsame, einheitliche und strukturierte maschinenlesbare Datenformate festgelegt werden, die auf offenen Speicherstandards beruhen sollten;

60.

fordert die Kommission auf, ein freiwilliges, offenes und interoperables Register für Umwelt-, Sozial- und Governance-Daten (ESG-Daten) mit Daten zur Nachhaltigkeit und Leistungsverantwortung von Unternehmen zu ermitteln und einzurichten, da dies für die Sicherstellung nachhaltiger Investitionen von entscheidender Bedeutung ist und die Transparenz der Nachhaltigkeit und Leistungsverantwortung von Unternehmen verbessern würde, damit diese ihre Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Grünen Deal besser nachweisen können; fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Datensätze für den ökologischen Wandel wesentlich sind, und unterstützt insbesondere die Erschließung privater Daten, wenn dies für öffentliche Forschungszwecke gerechtfertigt ist;

Infrastruktur

61.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Stärkung der technologischen Souveränität der Union Forschung und Innovation zu fördern und an Technologien zu arbeiten, die die offene Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Daten und die Datenanalyse erleichtern, und bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität in den Aufbau von Kapazitäten und in Projekte mit großer Wirkung, Innovation und den Einsatz digitaler Technologien zu investieren;

62.

betont, dass die gegenwärtige COVID-19-Notsituation Mängel und Schwachstellen im digitalen Bereich sowohl auf der Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten aufgedeckt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur konkreten Überwindung der digitalen Kluft sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten fortzusetzen, indem sie den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen, Netzen mit sehr hoher Kapazität und IKT-Diensten auch in den am weitesten abgelegenen und sehr ländlich geprägten bewohnten Gebieten verbessern und so den Zusammenhalt und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern; weist auf die mögliche Rolle von Satellitenverbindungen in weit abgelegenen Gebieten hin;

63.

weist darauf hin, dass der Erfolg der Daten- und KI-Strategien der Union von der breiteren IKT-Umgebung, von der Überwindung der digitalen Kluft und von der Beschleunigung der technologischen Entwicklungen unter anderem in den Bereichen Internet der Dinge, KI, Cybersicherheitstechnologie, Glasfaser, 5G, 6G, Quantenrechnen und Edge-Computing, Robotik, Distributed-Ledger-Technologien einschließlich Blockchain, „digitale Zwillinge“, Hochleistungsrechnen, Technologie für visuelle Verarbeitung und intelligente Konnektivität im Randbereich abhängt, etwa durch groß angelegte, offene Aufforderungen zur Einreichung von Projekten, die Randbereiche und das Internet der Dinge miteinander verbinden; betont, dass der technologische Fortschritt auf der Grundlage der Datenverarbeitung und der Vernetzung digitaler Produkte und Dienstleistungen durch rechtlich bindende ethische Normen untermauert werden muss, um Bedrohungen der Privatsphäre und des Datenschutzes zu verringern;

64.

würdigt den gegenwärtigen Erfolg des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen; ist der Ansicht, dass es sich dabei um ein wichtiges Instrument handelt, um Informationen und Daten zwischen Wissenschaftlern und Forschern sowie privaten und öffentlichen Akteuren auszutauschen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Führungsrolle der Union bei Super- und Quantenrechnern zu verteidigen und auszubauen;

65.

betont, dass die Digitalwirtschaft ein erhebliches Potenzial hat, zur Reduzierung der globalen CO2-Emissionen beizutragen; stellt fest, dass die Digitalwirtschaft gegenwärtig für mehr als 2 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist; betont, dass die weitere Expansion dieses Wirtschaftszweigs mit einem Fokus auf Energie- und Ressourceneffizienz einhergehen muss, um den Auswirkungen auf die Umwelt entgegenzuwirken; stellt fest, dass neue technologische Lösungen wie Glasfaser (im Vergleich zu Kupfer) und eine energieeffiziente Programmierung einen viel kleineren CO2-Fußabdruck verursachen; betont, dass der Verbrauch und die Kreislaufbewirtschaftung kritischer Rohstoffe verbessert und gleichzeitig Elektroschrott reduziert und rezykliert werden muss;

66.

hebt hervor, dass ein wachsender Anteil des weltweiten Stromverbrauchs auf Rechenzentren entfällt und dieser Anteil weiter steigen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden; begrüßt die Absicht der Kommission, bis 2030 hochgradig energieeffiziente, nachhaltige und klimaneutrale Rechenzentren zu erreichen; unterstützt die Förderung innovativer Lösungen und der besten verfügbaren Lösungen, der Abfallminimierung und umweltverträglicher Datenspeichertechniken, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Synergieeffekten zwischen Fernwärme und -kühlung und der Nutzung der Abwärme, die bei der Kühlung von Rechenzentren entsteht, liegen sollte, um die Auswirkungen von Rechenzentren in Bezug auf Umwelt, Ressourcen und Energieverbrauch zu verringern; fordert mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der CO2-Emissionen der Datenspeicherung und der gemeinsamen Nutzung von Daten;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wettbewerbsfähige Märkte zu fördern und Unternehmen aus der Union zu stärken und die Entwicklung von Cloud-Angeboten aus der Union zu unterstützen; begrüßt die Initiativen der European Cloud Federation, etwa die Europäische Allianz für industrielle Daten und die Cloud und Finanzierungsinitiativen sowie das Projekt GAIA-X, mit denen darauf abgezielt wird, eine zusammengeschlossene Dateninfrastruktur zu entwickeln und eine Umgebung zu schaffen, die Skalierbarkeit, Interoperabilität und Selbstbestimmung der Datenanbieter durch Technikgestaltung ermöglicht, um die Selbstbestimmung von Organisationen oder Einzelpersonen bezüglich der Kontrolle über ihre eigenen Daten sicherzustellen; befürwortet wettbewerbsgeprägte EU-Märkte in den Bereichen IaaS, PaaS und SaaS sowie bei der Entwicklung von spezialisierten und Nischen-Cloud-Diensten und -Anwendungen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, wachsam zu bleiben, was den potenziellen Missbrauch von Marktmacht durch marktbeherrschende Akteure in oligopolistischen Marktstrukturen in der Union, die den Wettbewerb oder die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher behindern könnten, anbelangt; betont, dass Cloud-Infrastrukturen auf den Grundsätzen des Vertrauens, der Offenheit, der Sicherheit, der Interoperabilität und der Übertragbarkeit beruhen sollten; betont, dass durch die Anwendung die Grundsätze der Datenübertragbarkeit in dem Maße, wie es erforderlich ist, Unterschiede in den Infrastrukturen und Verfahren der IT-Anbieter überwunden werden sollten, damit die Daten der Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich übertragen werden; weist darauf hin, dass die Nutzerinnen und Nutzer bei der Übertragung ihrer Daten von einem Anbieter zu einem anderen möglicherweise nicht die exakt gleiche Konfiguration und den gleichen Service erhalten;

68.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung eines „Cloud-Regelwerks“ zu beschleunigen, in dem Grundsätze für die Bereitstellung von wettbewerbsfähigen Cloud-Diensten in der Union festgelegt werden und ein solider Rahmen geboten wird, um mehr Klarheit zu schaffen und die Einhaltung von Vorschriften für Cloud-Dienste zu erleichtern, und unter anderem die Dienstanbieter zu verpflichten, offenzulegen, wo Daten verarbeitet und gespeichert werden, während gleichzeitig die Souveränität der Nutzerinnen und Nutzer über ihre Daten gewahrt wird; stellt fest, dass dieses Regelwerk es den Nutzerinnen und Nutzern auch künftig ermöglichen soll, ihre Daten über interoperable Schnittstellen nahtlos an andere Dienstanbieter zu übertragen; ist der Ansicht, dass so darauf abgezielt werden sollte, technologische Knebeleffekte insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass mit der Nutzung der CEN-Workshop-Vereinbarungen (CWA) in bestimmten Bereichen, etwa im Bereich von Cloud-Diensten, die Effizienz bei der Schaffung harmonisierter Normen gesteigert werden kann; betont, dass die Wahl eines Cloud-Betreibers zwar den Unternehmen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern obliegt, dass aber alle Cloud-Betreiber, wenn sie in der EU niedergelassen oder tätig sind, die EU-Vorschriften, -Normen und -Standards einhalten müssen und ihre Einhaltung überwacht werden sollte; stellt fest, dass es für Datenbetreiber aus der EU, die Cloud-Dienstleistungen aus Drittländern nutzen, wichtig ist, dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten dieselbe Anwendung hochwertiger Rechtsschutzvorschriften sichergestellt wird, auch bei Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums;

69.

unterstützt die Bemühungen der Kommission, im Zuge der Überprüfung der horizontalen und vertikalen Wettbewerbsleitlinien neue Instrumente einzuführen, mit denen übermäßiger Marktkonzentration — wie sie für Datenmärkte charakteristisch ist — entgegengewirkt wird, und zwar durch eine kontinuierliche Überwachung gefährdeter Märkte und erforderlichenfalls eine Vorabregulierung;

70.

betont die Bedeutung von Vertrauen und eines robusteren Cybersicherheitsrahmens für eine stabile Datenwirtschaft, zusätzlich zu einer Sicherheitskultur für Unternehmen, die große Datenmengen verarbeiten; betont, dass eine hochmoderne digitale Basisinfrastruktur wichtig ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam zu investieren, um für deren vollständige Bereitstellung zu sorgen; fordert, die Weiterentwicklung der Technologie für die sichere gemeinsame Nutzung von Daten — beispielsweise über sicheres Mehrparteienrechnen und eine sichere Verschlüsselungstechnologie — zu unterstützen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Lösungen und Cybersicherheitsnormen vorzuschlagen, die für Marktteilnehmer aller Größenordnungen, auch Kleinstunternehmen und KMU, geeignet sind; unterstützt den gemeinsamen und koordinierten Ansatz der EU-Toolbox für 5G-Cybersicherheit und den sicheren Einsatz von 5G in der EU;

71.

fordert die Kommission auf, Audits zur Missbrauchbarkeit, Anfälligkeit und Interoperabilität der Infrastruktur für den Datenaustausch zu fördern; weist erneut auf die hohen und rasch steigenden Kosten von Cyberangriffen hin; weist darauf hin, dass durch mehr Konnektivität auch mehr Cyberbedrohungen und -kriminalität und mehr Cyberterrorismus entstehen und das Risiko natürlicher und technologischer Zwischenfälle, z. B. solche, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, steigen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2016/1148 über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (29) und ein neues Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen zu verbessern und wirksamer darauf zu reagieren;

72.

betont, dass die sichere Einführung von Produkten und Diensten in datengesteuerten, verbrauchernahen und industriellen Umgebungen des Internets der Dinge in der Union eingebaute Sicherheit und eingebauten Datenschutz umfassen sollte; befürwortet den Einsatz von Instrumenten zur Erhöhung der Transparenz; begrüßt das Ziel der Kommission, einen digitalen Produktpass zu entwickeln;

73.

erachtet es als sehr wichtig, dass die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die notwendigen Befugnisse verfügen, um unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1020 (30) auf relevante Daten zuzugreifen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass möglicherweise illegale Praktiken bestehen, damit sie ihre Tätigkeiten verstärken können und für eine ausreichende Kontrolle der Produktsicherheit gesorgt ist; betont, dass die Aufsichtsbehörden die Sicherheit und den Schutz der Daten sicherstellen müssen, auf die sie zugreifen;

74.

fordert, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich Verkehr überwacht wird, insbesondere der Verordnung (EU) 2020/1056, der Richtlinie (EU) 2019/1936 und der Verordnung (EU) 2019/1239, damit Unternehmen unterstützt werden, die Digitalisierung gefördert wird und der Datenaustausch sowohl zwischen Unternehmen und Verwaltungen (B2A), zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C), zwischen Unternehmen (B2B), zwischen Unternehmen und öffentlichen Akteuren (B2G) und zwischen öffentlichen Akteuren und Unternehmen (G2B) verbessert wird;

Forschung, Fähigkeiten, Kompetenz und KI

75.

würdigt das Potenzial des Datenzugangs zur Beschleunigung der wissenschaftlichen Forschung und von Ausbildungsprogrammen; begrüßt die Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von Daten für Forschung und Bildung; begrüßt die Entwicklung der European Open Science Cloud als offene, vertrauenswürdige und zusammengeschlossene Umgebung in Europa, in der Forschungsdaten länderübergreifend gespeichert, weitergegeben und wiederverwendet werden; setzt sich dafür ein, dass Daten nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so eingeschränkt wie nötig“ zur Verfügung gestellt werden; betont, dass Vereinbarungen über strategische Partnerschaften zwischen Hochschulen ein hoher Stellenwert zukommt, wenn es gilt, die Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Datenwissenschaft weiter zu fördern;

76.

erachtet es als sehr wichtig, im Bereich der allgemeinen digitalen Kompetenzen ein hohes Niveau zu erreichen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu fördern; betont, dass das Wachstumspotenzial der Union von den Fähigkeiten seiner Bevölkerung und seiner Arbeitskräfte abhängt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, der Softwareentwicklung, der Gewinnung von Talenten für die IKT und der Förderung der allgemeinen digitalen Kompetenzen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um vor allem in den Bereichen Technologien der nächsten Generation und Spitzentechnologien Know-how in der Union aufzubauen; hebt hervor, dass das Personal der Strafverfolgungs- und Justizbehörden über angemessene digitale Kompetenzen verfügen muss, da diese für die Digitalisierung der Justiz in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsplans für digitale Bildung ehrgeizige Ziele für die digitale Kompetenz in der EU vorgeschlagen hat, und hebt hervor, dass die Umsetzung, Entwicklung und Leistung des Aktionsplans genau überwacht werden müssen;

77.

betont, dass ein wettbewerbsfähiger Zugang zu Daten und die Erleichterung der länderübergreifenden Nutzung von Daten von größter Bedeutung für die Entwicklung von KI sind, die auf hochwertige und vermehrt verfügbare Daten angewiesen ist, um nicht personenbezogene Datensätze zu erstellen, mit denen Algorithmen trainiert und deren Leistung verbessert werden kann;

78.

betont, dass bei der Umsetzung der europäischen Datenstrategie ein Gleichgewicht zwischen der Förderung einer breiteren Nutzung und gemeinsamen Nutzung von Daten einerseits und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, der Geschäftsgeheimnisse, aber auch der Grundrechte wie der Privatsphäre andererseits gefunden werden muss; unterstreicht, dass Daten, die für das Training von KI-Algorithmen verwendet werden, manchmal auf strukturierten Daten wie Datenbanken, urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schöpfungen beruhen, die als geistiges Eigentum geschützt sind, aber normalerweise nicht als Daten betrachtet werden können;

79.

stellt fest, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte als Dateninput im Lichte der geltenden Vorschriften und der Ausnahme für das Text- und Data-Mining bewertet werden muss, wie sie in der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (31) im digitalen Binnenmarkt vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, Orientierungshilfen dazu herauszugeben, wie die Erklärung eines Rechtsvorbehalts zentral für alle öffentlich zugänglich gemacht werden kann;

80.

stellt fest, dass die Kommission Änderungen an den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zivilprozessrecht weiter untersuchen sollte, um bestehende Investitionshindernisse für private Investoren abzubauen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 zu gemeinsamen Mindeststandards des Zivilprozessrechts zu ergreifen (32);

81.

betont, dass unbedingt verhindert werden muss, dass Vorurteile gleich welcher Art, insbesondere geschlechterspezifische Vorurteile, versehentlich in algorithmusgestützten Anwendungen fortgeschrieben werden; spricht sich zu diesem Zweck für die Transparenz von Algorithmen, KI-Systemen und des Anwendungsdesigns aus;

82.

weist erneut darauf hin, dass die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gemäß der DSGVO das Recht haben, eine Erklärung zu den von Algorithmen getroffenen Entscheidungen zu erhalten und diese anzufechten, um Unsicherheit und Undurchsichtigkeit zu verringern, wobei besonderes Augenmerk auf das Wohlergehen am Arbeitsplatz und die Transparenz im Arbeitsleben gelegt werden sollte;

83.

ist der Ansicht, dass die derzeitigen Haftungsgrundsätze und technologieneutralen Haftungsregeln zwar im Allgemeinen für die Digitalwirtschaft und die meisten neu entstehenden Technologien geeignet sind, es aber dennoch einige Fälle gibt, etwa in Bezug auf Betreiber von KI-Systemen, in denen neue oder zusätzliche Haftungsregeln erforderlich sind, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und eine angemessene Entschädigungsregelung für die betroffene Person im Fall einer unrechtmäßigen Verwendung von Daten vorzusehen;

84.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Bewertung potenzieller Rechtslücken in Bezug auf die Haftung für Daten vorzunehmen — wie etwa für KI- und nicht KI-verursachte Schäden, die sich aus Mängeln in oder der Ungenauigkeit von Datensätzen ergeben — und mögliche Anpassungen der derzeitigen Haftungssysteme zu bewerten, bevor sie neue Gesetzesvorschläge vorlegt;

85.

fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Bereich der Bildung in Mathematik, Information, Naturwissenschaft und Technik (MINT) zu fördern und dabei besonderes Augenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Einbeziehung und Beschäftigung von Frauen im technischen Bereich zu legen;

86.

begrüßt das Programm „Digitales Europa“, Horizont Europa und die Fazilität „Connecting Europe“ sowie die europäischen Drehscheiben für digitale Innovation, die Unternehmen aus der Union dabei helfen, in Bezug auf die Chancen des digitalen Wandels auf dem Laufenden zu bleiben; erachtet die im Rahmen von Horizont Europa für die Quantenforschung vorgesehenen Mittel als besonders wichtig; weist außerdem darauf hin, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität im Hinblick auf Beiträge zur digitalen Agenda einen hohen Stellenwert erhalten sollte;

87.

fordert eine öffentliche und private Finanzierung, insbesondere von Kleinstunternehmen und KMU, um das Potenzial der Datenwirtschaft voll auszuschöpfen und digitale Technologien und Kenntnisse zusammenzuführen; hebt hervor, dass die Sicherung gleicher Ausgangsbedingungen für Kleinstunternehmen und KMU nicht nur den Zugang zu Daten umfasst, sondern auch bedeutet, für die notwendigen Fähigkeiten zu sorgen, Analysen durchzuführen und Erkenntnisse aus solchen Informationen zu gewinnen;

88.

fordert die Sozialpartner auf, das Potenzial der Digitalisierung, der Daten und der künstlichen Intelligenz zu untersuchen, um die Produktivität nachhaltig zu erhöhen, während zugleich die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt werden, das Wohlbefinden und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte verbessert wird und in die Aus- und Weiterbildung, die Kompetenzerweiterung, das lebenslange Lernen und in Programme für digitale Kompetenzen investiert wird; stellt fest, dass Sensibilisierung, Bildung und Transparenz im Zusammenhang mit datengesteuerten Technologien wichtig sind, damit die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger diese Technologien verstehen und an ihrer fairen Einführung mitwirken können; betont, dass die Beschäftigten das Recht haben sollte, zu erfahren, wo und wie ihre Daten gesammelt, verwendet, gespeichert oder weitergegeben werden; fordert die Verhinderung von unverhältnismäßiger und unangemessener Überwachung am Arbeitsplatz; ist der Ansicht, dass die nationalen Gewerkschaften stärker in die Erstellung von Empfehlungen und Leitlinien zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre am Arbeitsplatz einbezogen werden sollten;

Globale Regeln

89.

ist der Ansicht, dass die globalen Regeln für die Verwendung von Daten unzureichend sind; fordert die Kommission auf, eine vergleichende Analyse des Regelungsumfelds für Daten in Drittländern vorzulegen; stellt fest, dass sich Unternehmen aus der Union, die in bestimmten Drittländern tätig sind, zunehmend mit ungerechtfertigten Behinderungen und digitalen Beschränkungen konfrontiert sehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen mit gleichgesinnten Drittländern in internationalen und multilateralen Foren sowie in bilateralen und handelspolitischen Gesprächen zu verstärken, um sich auf neue internationale ethische und technische Normen für die Nutzung neuer Technologien wie KI, Internet der Dinge, 5G und 6G zu einigen, mit denen die Werte, Grundrechte, Grundsätze, Regeln und Normen der Union gefördert werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass der Unionsmarkt wettbewerbsfähig und für den Rest der Welt offen bleibt; betont, dass internationale Regeln und Normen erforderlich sind, damit die weltweite Zusammenarbeit zur Stärkung des Datenschutzes und zur Schaffung einer sicheren und angemessenen Datenübertragung unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsvorschriften und Normen der EU und der Mitgliedstaaten gefördert wird;

90.

betont, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Länder und Gebiete stets die Bestimmungen der DSGVO oder der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und die Charta zu beachten sind und die Empfehlungen und Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses vor jeder Übermittlung berücksichtigt werden müssen und dass eine solche nur erfolgen darf, wenn ein ausreichendes Schutzniveau für personenbezogene Daten besteht;

91.

fordert den freien Datenfluss zwischen der Union und Drittländern unter der Bedingung, dass der Datenschutz, der Schutz der Privatsphäre, die Sicherheit und andere klar definierte, gebührend gerechtfertigte und diskriminierungsfreie legitime öffentliche Interessen sichergestellt sind, beispielsweise über Angemessenheitsbeschlüsse; ist der Ansicht, dass der freie länderübergreifende Datenverkehr erforderlich ist, um das volle Potenzial der Datenwirtschaft auszuschöpfen, und betont, dass die Erhaltung des Datenflusses ein Grundstein der Ziele der Union bleiben muss; spricht sich dafür aus, nur Akteuren, die alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vollständig einhalten, Zugang zu den gemeinsamen europäischen Datenräumen zu gewähren; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten neue Regeln für die globale digitale Wirtschaft auszuhandeln, einschließlich des Verbots ungerechtfertigter Datenlokalisierungsanforderungen; erachtet es nach wie vor als sehr wichtig, bei den Verhandlungen über den elektronischen Handel in der Welthandelsorganisation Fortschritte zu erzielen, und fordert die Aufnahme ehrgeiziger und umfassender Kapitel über den digitalen Handel in die Freihandelsabkommen der EU; befürwortet die aktive Beteiligung und Mitwirkung der Union in anderen internationalen Foren für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Digitalisierung, z. B. den Vereinten Nationen, der OECD, der Internationalen Arbeitsorganisation und der UNESCO;

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o o

92.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. C 124 I vom 17.4.2020, S. 1.

(2)  ABl. L 114 vom 14.4.2020, S. 7.

(3)  ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56.

(4)  ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 12.

(5)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(6)  ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59.

(7)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(8)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(10)  ABl. C 202 I vom 16.6.2020, S. 1.

(11)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

(12)  ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 37.

(13)  ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 163.

(14)  ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 50.

(15)  ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 2.

(16)  ABl. C 411 vom 27.11.2020, S. 2.

(17)  ABl. C 345 vom 13.10.2017, S. 130.

(18)  Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2020 mit dem Titel „Eine europäische Datenstrategie“, S. 2.

(19)  Wie in seiner Entschließung vom 12. Februar 2019 zur umfassenden europäischen Industriepolitik in Bezug auf künstliche Intelligenz und Robotik ausgeführt.

(20)  Österreichisches Umweltbundesamt und Borderstep Institute, Abschlussbericht der Studie „Energy-efficient Cloud Computing Technologies and Policies for an Eco-friendly Cloud Market“ (Energieeffiziente Cloud-Computing-Technologien und -Maßnahmen für einen umweltfreundlichen Cloud-Markt), erstellt für die Kommission im November 2020.

(21)  ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33.

(22)  ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 1.

(23)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64.

(24)  ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.

(25)  ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.

(26)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(27)  ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.

(28)  ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.

(29)  ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1.

(30)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(31)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92.

(32)  ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 39.


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