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Document 52021DP0094

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren zu erheben (C(2021)00993 — 2021/2566(DEA))

    ABl. C 494 vom 8.12.2021, p. 193–194 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 494/193


    P9_TA(2021)0094

    Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren zu erheben (C(2021)00993 — 2021/2566(DEA))

    (2021/C 494/19)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)00993),

    unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. Februar 2021, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 17. März 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

    gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6, Artikel 77 Absatz 7 und Artikel 115 Absatz 5,

    gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für einen Beschluss,

    unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 25. März 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

    A.

    in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (2) festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführen müssen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ähnliche Anforderungen im Hinblick auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern enthält und dass die Vorschriften für die Berücksichtigung von Verstößen im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung dieser drei Tierkategorien angeglichen werden sollten;

    B.

    in der Erwägung, dass angesichts der Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und aus Gründen der Vereinfachung die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission (4) dahin gehend geändert werden sollten, dass für bis zu drei als nicht ermittelt geltende Tiere keine Verwaltungssanktionen angewendet werden und dass die Höhe der Sanktionen bei mehr als drei als nicht ermittelt geltenden Tieren angepasst wird;

    1.

    erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).


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