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Document 52021DC0830

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Muster für eine Arbeitsvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

    COM/2021/830 final

    Brüssel, den 21.12.2021

    COM(2021) 830 final

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Muster für eine Arbeitsvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624


    1.Einleitung

    In der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 1 des Rates, mit der die gemeinhin als Frontex bezeichnete (unter dem Namen Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geführte) Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet wurde, war vorgesehen, dass die Agentur „mit Drittstaatsbehörden, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten“ kann. 2 Verordnung (EU) 2016/1624, 3 die im Jahr 2016 die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates ersetzte, enthielt dieselbe Vorschrift, wobei diesmal gefordert wurde, dass die Arbeitsvereinbarungen „nach Unionsrecht und im Einklang mit der Politik der Union“ geschlossen werden. 4 Derzeit sind 18 Arbeitsvereinbarungen mit für Grenzmanagement zuständigen Drittstaatsbehörden in Kraft 5 , von denen alle bis auf zwei 6 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates ausgearbeitet wurden.

    2.Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden

    Im Jahr 2019 trat die Verordnung (EU) 2019/1896 7 in Kraft, die gemeinhin als Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Verordnung“) bezeichnet wird. Gemäß dieser Verordnung kann die Agentur „mit Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, in dem Maße zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist“. 8 Eine Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaatsbehörden erfolgt im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, mit der Unterstützung der und in Zusammenarbeit mit den Delegationen der Union und allen einschlägigen Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. 9 Die Verordnung sieht vor, dass die Agentur im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen tätig wird, die mit den Drittstaatsbehörden in Fragen geschlossen werden, welche „mit der operativen Zusammenarbeit verknüpft“ sind. 10 In den Arbeitsvereinbarungen müssen der Umfang, die Art und der Zweck der Zusammenarbeit dargelegt werden. 11

    Bevor die Agentur förmliche Verhandlungen über eine Arbeitsvereinbarung aufnehmen kann, muss ihr die Genehmigung der Kommission erteilt werden. Bevor eine Arbeitsvereinbarung geschlossen werden kann, muss sie vom Verwaltungsrat der Agentur genehmigt werden. Zur Annahme von Vorschlägen des Verwaltungsrats über Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten ist die Zustimmung der jeweiligen Mitglieder, die die an diesen Drittstaat angrenzenden Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat vertreten, erforderlich. 12 Nicht zuletzt muss die Agentur das Europäische Parlament unterrichtet haben, „indem sie detaillierte Informationen hinsichtlich der Parteien der Arbeitsvereinbarung und des geplanten Inhalts bereitstellt“, und die Arbeitsvereinbarungen auf eigene Initiative veröffentlichen.  13

    3.Musterarbeitsvereinbarung

    In der Verordnung wird die Kommission aufgefordert, nach Absprache mit der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union eine Musterarbeitsvereinbarung zu entwerfen. 14 In dieses Muster werden Bestimmungen über die Grundrechte und Datenschutzvorkehrungen aufgenommen. 15  

    Die Musterstatusvereinbarung enthält somit folgende Einzelvorschriften:

    -Artikel 1 regelt den Anwendungsbereich der Arbeitsvereinbarung, der den schrittweisen Ausbau der operativen Zusammenarbeit zu einer nachhaltigen operativen Partnerschaft im Bereich des integrierten Grenzmanagements umfasst.

    -Artikel 2 beschreibt den Zweck der Arbeitsvereinbarung, der darin besteht, die Wirksamkeit des integrierten Grenzmanagements zu fördern, die Außengrenzen zu schützen und die Durchführung von Rückkehrverfahren zu erleichtern.

    -Artikel 3 enthält das breite Spektrum möglicher Modalitäten der operativen Zusammenarbeit zwischen den Parteien.

    -Artikel 4 stellt sicher, dass die Grundrechte im Zusammenhang mit der Anwendung der Arbeitsvereinbarung jederzeit uneingeschränkt gewahrt werden, und sieht vor, dass der Grundrechtsbeauftragte und die Grundrechtebeobachter diese Wahrung gewährleisten.

    -Artikel 5 ermöglicht den Parteien den Austausch, das Teilen oder die Verbreitung von Informationen im Rahmen von EUROSUR unter Bedingungen, die der Vereinbarung als Anhang beizufügen sind.

    -In Artikel 6 wird der Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen geregelt und der Austausch von Verschlusssachen ohne den separaten Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Agentur und dem Drittstaat untersagt.

    -Artikel 7 enthält Bestimmungen für die Weitergabe und angemessene Vertraulichkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen.

    -In Artikel 8 werden die Vorschriften über die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten aufgelistet.

    -Artikel 9 sieht vor, dass der Drittstaat die einschlägigen Einrichtungen der Union proaktiv informiert, falls er Kenntnis von einem mutmaßlichen Fall von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

    -Artikel 10 ermöglicht den Parteien, Pläne für die Zusammenarbeit zu vereinbaren und Koordinatoren für die Durchführung der Arbeitsvereinbarung zu benennen.

    -In Artikel 11 wird klargestellt, dass die Finanzierung der Teilnahme von Behörden aus dem Drittstaat an Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert oder koordiniert werden, separat vereinbart werden muss.

    -In Artikel 12 wird geregelt, wie Streitigkeiten über die Auslegung der Vereinbarung beizulegen sind.

    -Artikel 13 unterstreicht, dass eine Arbeitsvereinbarung kein rechtsverbindliches Instrument ist.

    -Artikel 14 enthält Bestimmungen über die Anwendung, Änderung und Beendigung der Vereinbarung.

    4.    Schlussfolgerungen

    Die Tatsache, dass die Verordnung vorsieht, dass die Agentur für die Zwecke des integrierten europäischen Grenzmanagements und der Migrationspolitik mit Drittstaaten zusammenarbeitet, unterstreicht, wie wichtig eine solche Zusammenarbeit für die Agentur ist, damit sie ihre Aufgaben erfüllen, die Grenzsicherheit der Union erhöhen und die Standards für das integrierte europäische Grenzmanagement fördern kann. Die Musterarbeitsvereinbarung liefert einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den betreffenden für Grenzmanagement zuständigen Drittstaatsbehörden. Zwar sollte die Agentur dieses Muster als Ausgangspunkt für jede Verhandlung über eine Arbeitsvereinbarung mit einem Drittstaat verwenden, der endgültige Wortlaut dieser Vereinbarungen wird jedoch zwangsläufig unterschiedlich sein und den unterschiedlichen Realitäten jedes Verhandlungspartners sowie den unterschiedlichen Zielen der Union in Bezug auf diese Partner entsprechen. Dennoch sollte die Agentur darauf bedacht sein, dass der Kern der Musterarbeitsvereinbarung in den Verhandlungen unangetastet bleibt.

     

    (1)

         Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).

    (2)

         Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates.     

    (3)

         Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

    (4)

         Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624.

    (5)

         Grenzschutzdienst des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation, Staatlicher Grenzschutzdienst der Ukraine, Grenzschutzdienst der Republik Moldau, Ministerium für Innere Angelegenheiten von Georgien, Innenministerium von Serbien, Innenministerium von Albanien, Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina, Ministerium für Innere Sicherheit der Vereinigten Staaten, Polizeidirektorat von Montenegro, Staatlicher Grenzausschuss von Belarus, Zoll- und Grenzbehörde von Kanada, Nationalpolizei von Cabo Verde, Nigerianischer Immigrationsdienst, Nationaler Sicherheitsrat von Armenien, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Türkei, Staatlicher Grenzdienst von Aserbaidschan, Ministerium für Innere Angelegenheiten des Kosovo, Ministerium für Innere Angelegenheiten von Nordmazedonien.

    (6)

         Ministerium für Innere Angelegenheiten von Georgien und Innenministerium von Albanien.

    (7)

         Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 PE/33/2019/REV/1 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

    (8)

         Artikel 73 Absatz 1.

    (9)

         Artikel 73 Absatz 2.

    (10)

         Artikel 73 Absatz 4.

    (11)

         Artikel 73 Absatz 4.

    (12)

         Artikel 100 Absatz 3.

    (13)

         Artikel 76 Absatz 4 bzw. Artikel 114 Absatz 2.

    (14)

         Artikel 76 Absatz 2.

    (15)

         Artikel 76 Absatz 2.

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    Brüssel, den 21.12.2021

    COM(2021) 830 final

    ANHANG

    der

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    Muster für eine Arbeitsvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624


    Muster für eine Arbeitsvereinbarung 
    über die operative Zusammenarbeit zwischen
    der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und [Behörde eines Drittstaats]

    Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache 1 (im Folgenden „Verordnung“) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“), vertreten durch ihren Exekutivdirektor, […], einerseits,

    und

    [Drittstaatsbehörde], vertreten durch […], andererseits,

    nachstehend einzeln als „Partei“ oder gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet,

    beabsichtigen, wie folgt operativ zusammenzuarbeiten:    

    1.Anwendungsbereich

    1.1Die Parteien betonen, dass die beabsichtigte operative Zusammenarbeit schrittweise entwickelt werden soll. Ziel ist es, auf eine nachhaltige operative Partnerschaft im Bereich des integrierten Grenzmanagements, einschließlich der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Migration und grenzüberschreitender Kriminalität, sowie im Bereich der Rückkehr hinzuwirken, und zwar im Einklang mit den geltenden nationalen sowie unions- und völkerrechtlichen Rahmenregelungen, einschließlich denen zum Schutz personenbezogener Daten.

    2.Zweck

    Die Parteien beabsichtigen, für die Zwecke der Förderung einer wirksamen Umsetzung des integrierten Grenzmanagements zusammenarbeiten, um legale Grenzüberschreitungen zu erleichtern, die Außengrenzen der Europäischen Union sowie von [Drittstaat] vor Bedrohungen einschließlich illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität zu schützen und die Umsetzung von Rückkehr- und Rückübernahmeverpflichtungen zu erleichtern, all dies unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Instrumente, insbesondere [gegebenenfalls streichen: der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls sowie des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt]. Diese Zusammenarbeit umfasst:

    a)Grenzmanagement einschließlich Grenzkontrolle, Suche und Rettung, Lagebewusstsein, Risikoanalyse, Informationsaustausch, Kapazitätsaufbau, Schulung, Strafverfolgung, Qualitätskontrolle sowie Forschung und Innovation;

    b)Rückkehr und rückkehrvorbereitende Tätigkeiten (z. B. Beratung, Identifizierung und Ausstellung von Reisedokumenten), Rückkehr und Rückführung von Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Assoziierten Schengen-Landes aufhalten, nach der Rückkehr durchgeführte Tätigkeiten (z. B. wirksame Rückübernahme und Reintegration) und andere rückkehrbezogene Tätigkeiten.

    3.Art der Zusammenarbeit

    3.1Bei der Umsetzung der operativen Zusammenarbeit achten die Parteien ihre grundrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere diejenigen, die mit dem Zugang zu internationalem Schutz und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung verbunden sind. Die Parteien stellen insbesondere sicher, dass die Rechte aller Personen und vor allem von Personen, die internationalen Schutz benötigen, unbegleiteten Minderjährigen, Opfern des Menschenhandels und anderen schutzbedürftigen Personen während aller gemeinsamer Tätigkeiten uneingeschränkt gewahrt werden.

    3.2Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien sollte im Einklang mit dem Besitzstand der Europäischen Union und dem die Agentur regelnden Rechtsrahmen, im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit dem Rechtsrahmen von [Drittstaat] erfolgen.

    Informationsaustausch

    3.3Die Parteien können gemäß ihren jeweiligen Datenschutzvorschriften Informationen und Analyseprodukte austauschen, um das gemeinsame Lagebewusstsein, die Zusammenarbeit während operativer Tätigkeiten und gemeinsame Risikoanalysen zu Zwecken des integrierten Grenzmanagements zu verbessern.

    Hierzu können die Parteien Sonderregelungen für den Informationsaustausch einführen, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen von [Verweis auf den Anhang einfügen].

    3.4Die Parteien können Sachverständige im Bereich der Risikoanalyse benennen und sich an den Tätigkeiten der von der Agentur koordinierten einvernehmlich vereinbarten regionalen Risikoanalysenetze beteiligen.

    Kapazitätsaufbau

    3.5Die Parteien können bei Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen zur Verbesserung und Förderung des integrierten Grenzmanagements zusammenarbeiten, einschließlich Rückkehr- und Reintegrationsmaßnahmen, der Unterstützung zur Umsetzung der gemeinsamen zentralen Lehrpläne im nationalen Lehrplan für die Ausbildung von Grenz- und Küstenwachepersonal sowie der Zusammenarbeit über das Netz aus Partnerakademien der Agentur.

    3.6Die Parteien können zu diesem Zweck bewährte Verfahren austauschen und gemeinsame Tätigkeiten und Schulungen durchführen, einschließlich in den Bereichen Forschung und Innovation, Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration, Informationsaustausch, Dokumentenbetrug, Qualitätskontrolle für das Grenzmanagement (einschließlich Schwachstellenbeurteilungen), Kapazitätenentwicklung (auch zu Ermittlungszwecken), Identifizierung von Personen von besonderem Interesse, Identifizierung und Überführung schutzbedürftiger Personen    sowie in anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse.

    3.7Die Parteien können ihre jeweiligen Vertreter zur Teilnahme an Projekten und Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse einschließlich Pilotprojekten für technologische Innovation, Technologiedemonstrationen oder Tests einladen.

    3.8Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von [Drittstaat] und mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Assoziierten Schengen-Länder sowie in Synergie mit anderen mit der Unterstützung der Europäischen Union durchgeführten Maßnahmen, Programmen und Instrumenten Initiativen entwickeln und Projekte zur technischen und operativen Unterstützung umsetzen, um die Kapazitäten von [Drittstaat] im Bereich des integrierten Grenzmanagements (u. a. durch die Erhöhung seiner Kapazität zur Prävention und Bekämpfung von illegaler Migration und grenzüberschreitender Kriminalität) und im Bereich der Rückkehr zu erhöhen.

    Operative Maßnahmen

    3.9Die Agentur kann ihr Personal und die Mitglieder der Teams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache entsenden, um ohne Exekutivbefugnisse an operativen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet von [Drittstaat], im Sinne der zwischen der Agentur und [Drittstaat] vereinbarten spezifischen Einsatzpläne, teilzunehmen. [Drittstaat] sollte die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Verfahren erleichtern, um das Recht des entsendeten Personals und der Mitglieder der Teams, sich für die Dauer ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] aufzuhalten, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck kann [Einsatzdrittstaat] eine Kontaktstelle benennen. Aspekte im Zusammenhang mit Vorrechten und Befreiungen würden zusätzlich im entsprechenden Einsatzplan behandelt.

    3.10Die Agentur kann die technische und operative Zusammenarbeit zwischen anderen mit der Unterstützung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Assoziierten Schengen-Länder durchgeführten Maßnahmen, Programmen und Instrumenten und den zuständigen Behörden von [Drittstaat] in allen vom Mandat der Agentur abgedeckten Bereichen erleichtern und fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und Aufgaben der Küstenwache, bei der Aufdeckung von Dokumenten- und Identitätsbetrug sowie bei anderen operativen Tätigkeiten im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT für organisierte und schwere internationale Kriminalität.

    3.11Die Agentur kann die Häfen und Flughäfen von [Drittstaat] zur Durchführung der operativen Zusammenarbeit (u. a. durch Unterstützung von Grenzüberwachung, Suche und Rettung sowie Rückkehr) mit See- und Luftkräften im Sinne des entsprechenden mit [Behörde des Drittstaats] vereinbarten Einsatzplans nutzen.

    Rückkehr und Rückübernahme

    3.12Für die wirksame Durchführung rückkehrbezogener Tätigkeiten und unter Achtung der Grundrechte und internationalen Verpflichtungen können die Parteien eine Zusammenarbeit im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration im Einklang mit der bestehenden Unionspolitik und den Unionsvorschriften entwickeln. Diese umfasst u. a. die Zusammenarbeit in allen Phasen des Rückkehrprozesses, einschließlich der Rückkehr und der Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Assoziierten Schengen-Landes, der Identifizierung und Dokumentierung von Rückkehrverfahren betroffener Drittstaatsangehöriger sowie der Reintegrationshilfe.

    3.13Die Parteien können gemäß Nummer 5 bis 8 dieser Arbeitsvereinbarung Informationen austauschen, die für die Rückkehrsysteme von [Drittstaat] sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Assoziierten Schengen-Länder relevant sind.

    Beobachter

    3.14Das Personal zuständiger Behörden von [Drittstaat] kann eingeladen werden, an Pilotprojekten der Agentur teilzunehmen.

    3.15Die Agentur kann Sachverständige von zuständigen Behörden von [Drittstaat] dazu einladen, als Beobachter an ihren Tätigkeiten teilzunehmen, einschließlich an operativen Tätigkeiten, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Assoziierten Schengen-Ländern oder anderen Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Staates bzw. der Staaten der Durchführung. Die Parteien sollten sich auf nähere Bestimmungen über ihre Teilnahme verständigen, welchen bei der Durchführung oder im Einsatzplan der Tätigkeit oder des Einsatzes Rechnung getragen werden sollte, gegebenenfalls einschließlich Bestimmungen über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit während ihrer Teilnahme. Diese Modalitäten sollten vollständig im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und nationalen Rechts stehen, insbesondere mit denen, die mit Grundrechten einschließlich Datenschutz verbunden sind.

    3.16 [Drittstaatsbehörde] kann Sachverständige der Agentur dazu einladen, als Beobachter an Tätigkeiten teilzunehmen, die unter diese Arbeitsvereinbarung fallen.

    Veranstaltungen und Tätigkeiten

    3.17Die Parteien können sich gegenseitig dazu einladen, an Sitzungen und/oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen, die an für Grenzmanagement und Rückkehr zuständige Behörden gerichtet sind.

    Austausch von Verbindungsbeamten

    3.18Vorbehaltlich der für die Agentur bzw. [Behörde des Drittstaats] geltenden einschlägigen rechtlichen Bestimmungen kann die Agentur Verbindungsbeamten nach [Drittstaat] entsenden.

    3.19Die Agentur kann Verbindungsbeamte aus [Drittstaat] auf Basis der Gegenseitigkeit empfangen.

    4.Grundrechte

    4.1Alle auf der Grundlage dieser Arbeitsvereinbarung erfolgenden Tätigkeiten werden unter vollständiger Einhaltung der Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf Grundrechte und Grundfreiheiten durchgeführt, insbesondere der Achtung der Würde des Menschen, des Rechts auf Leben, des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Verbots des Menschenhandels, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Zugang zu Dokumenten, des Rechts auf Asyl und des Schutzes vor Abschiebung und Ausweisung, der Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie der Rechte des Kindes.

    4.2Einzelpersonen, die an Tätigkeiten teilnehmen, welche im Namen einer der Parteien auf der Grundlage dieser Arbeitsvereinbarung durchgeführt werden, dürfen andere Personen nicht aus Gründen wie u. a. des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren.

    4.3Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur kann die Einhaltung der geltenden Grundrechtsnormen bei der Durchführung von Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Arbeitsvereinbarung überwachen und in diesem Rahmen mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen nachgehen. Der Grundrechtsbeauftragte bzw. sein Stellvertreter kann Vor-Ort-Besuche in [Drittstaat] durchführen; außerdem kann er eine Stellungnahme abgeben, um angemessene Folgemaßnahmen ersuchen und den Exekutivdirektor der Agentur über mögliche Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit informieren. [Drittstaat] unterstützt den Grundrechtsbeauftragten auf Anfrage bei seiner Überwachungsarbeit.

    4.4Die Grundrechtebeobachter der Agentur bewerten die Einhaltung der Grundrechte bei der Durchführung operativer Tätigkeiten auf der Grundlage dieser Arbeitsvereinbarung. Grundrechtebeobachter können Besuche in für die Ausübung einer operativen Tätigkeit relevanten Gebieten vornehmen. Ferner leisten die Grundrechtebeobachter in diesem Zusammenhang Beratung und Unterstützung und tragen zum Schutz sowie zur Förderung der Grundrechte als Teil des integrierten europäischen Grenzmanagements bei.

    5.Informationsaustausch im Rahmen von EUROSUR

    Die Parteien können gemäß dieser Arbeitsvereinbarung Informationen im Rahmen von EUROSUR austauschen, teilen und verbreiten, unter den in Anhang [Verweis auf den Anhang einfügen] dieser Arbeitsvereinbarung festgelegten Bedingungen. [NB: Der Anhang sollte einschlägige Bedingungen enthalten, die auf den Musterbestimmungen von EUROSUR basieren.]

    6.Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

    6.1Jede Form von Austausch, Teilen oder Verbreitung von Verschlusssachen zwischen den Parteien im Rahmen dieser Arbeitsvereinbarung wird in einer separaten Verwaltungsvereinbarung geregelt. 

    6.2Jeder Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Rahmen dieser Arbeitsvereinbarung:

    a)wird von der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 2 gehandhabt;

    b)wird von der empfangenen Partei mit einem Schutzniveau behandelt, das in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dem Schutzniveau der Maßnahmen gleichwertig ist, die die übermittelnde Partei auf diese Informationen anwendet;

    c)wird über Systeme für den Informationsaustausch durchgeführt, die den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität für nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen entsprechen, etwa über das in Artikel 14 der Verordnung genannte Kommunikationsnetz.

    6.3Die Parteien wahren die Rechte des geistigen Eigentums, die mit im Rahmen dieser Arbeitsvereinbarung verarbeiteten Daten verbunden sind.



    7.Transparenz

    7.1Die Weitergabe aller erhaltenen Informationen erfolgt im Einklang mit dem jeweiligen Rechtsrahmen und zu denselben Bedingungen, die für die ursprüngliche Übermittlung gelten, und erst nach der vorhergehenden Genehmigung durch die andere Partei.

    7.2Die Parteien beabsichtigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit der im Rahmen dieser Arbeitsvereinbarung erhaltenen Informationen angemessen zu wahren.

    7.3Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union zur Transparenz der Tätigkeiten der Agentur und insbesondere zum Recht auf Zugang zu Dokumenten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften von [Drittstaat] zur Transparenz beabsichtigen die Parteien sicherzustellen,

    a)dass im Rahmen dieser Arbeitsvereinbarung erhaltene Informationen ausschließlich zur Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem integrierten Grenzmanagement und zu den Zwecken, für die sie übermittelt wurden, verwendet werden sollten,

    b)dass – falls eine der Parteien (Inhaber) gemäß ihren Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ersucht werden sollte, von der anderen Partei stammende Dokumente weiterzugeben –, der Inhaber vor der Weitergabe die Genehmigung der Partei einholen sollte, von der die Information stammt.

    8.Schutz personenbezogener Daten

    8.1Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden von [Drittstaat] oder die Agentur erforderlich ist, und vorbehaltlich der Datenschutzvorschriften der übermittelnden Partei. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Partei in einem bestimmten Fall, einschließlich der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die andere Partei, unterliegt den für diese Partei geltenden Datenschutzvorschriften. Als Voraussetzung für jede Datenübermittlung stellt die Partei folgende Mindestgarantien sicher:

    a)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

    b)Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Partei in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c)Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung und/oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Insbesondere dürfen die gemäß dem geltenden Recht der übermittelnden Partei übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

    [Liste der Kategorien von Daten, die ausgetauscht werden können, und der Zwecke, zu denen sie verarbeitet und übermittelt werden dürfen]

    d)Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein.

    e)Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

    f)Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Die empfangende Partei trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Partei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden über die Verletzung.

    g)Die übermittelnde Partei und die empfangende Partei treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck angemessen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung oder Löschung an die andere Partei ein.

    h)Auf Ersuchen informiert die empfangende Partei die übermittelnde Partei über die Verwendung der übermittelten Daten.

    i)Personenbezogene Daten dürfen nur den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

    [Liste der Behörden und Umfang ihrer Zuständigkeiten]

    Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Genehmigung der übermittelnden Partei erforderlich.

    j)Die übermittelnde Partei und die empfangende Partei führen schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten.

    k)Eine unabhängige Aufsicht überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und kontrolliert diese Aufzeichnungen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren und innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort zu erhalten.

    l)Vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses haben betroffene Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten.

    m)Betroffene Personen haben das Recht auf wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln wegen Verletzung der vorstehend genannten Garantien.

    8.2Jede Partei überprüft regelmäßig ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschrift. Auf Ersuchen der anderen Partei überprüft die das Ersuchen erhaltende Partei ihre Strategien und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um sicherzustellen und zu bestätigen, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Garantien wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Partei, die um die Überprüfung ersucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt.

    8.3Die Datenschutzgarantien im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen der Aufsicht von [unabhängige öffentliche Behörde oder anderes zuständiges Aufsichtsgremium im Drittstaat], als Aufsichtsbehörde von [Drittstaat], und des Europäischen Datenschutzbeauftragten, als Aufsichtsbehörde der Agentur. Die Parteien arbeiten mit diesen Behörden zusammen.

    9.Betrugsbekämpfung

    9.1[Drittstaatsbehörde] benachrichtigt die Agentur, die Europäische Staatsanwaltschaft und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar, falls sie Kenntnis von einem glaubwürdigen Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

    9.2Bezieht sich ein solcher Verdacht auf Mittel der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit dieser Arbeitsvereinbarung ausgezahlt werden, so gewährt [Drittstaatsbehörde] dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Staatsanwaltschaft jede erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit Ermittlungstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Erleichterung von Befragungen, Kontrollen vor Ort und Überprüfungen (einschließlich des Zugangs zu Informationssystemen und Datenbanken in [Drittstaat]) sowie der Erleichterung des Zugangs zu allen relevanten Informationen, die die technische und finanzielle Verwaltung von Angelegenheiten betreffen, welche teilweise oder vollständig von der Europäischen Union finanziert werden.

    10.Durchführung dieser Vereinbarung

    10.1Die Parteien beabsichtigen, einen Dialog über die Durchführung dieser Arbeitsvereinbarung zu führen. Hierzu können sich die Parteien auf mehrjährige oder jährliche Pläne für die Zusammenarbeit einigen, in denen die gemäß Nummer 3 durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt werden. 

    10.2Die Koordinatoren für die Durchführung dieser Arbeitsvereinbarung sind für die Agentur die International Cooperation Unit und für [Behörde des Drittstaats] [Drittstaatskoordinator].

    10.3Wie von beiden Parteien vereinbart, können für spezielle Maßnahmen zusätzliche Kontaktstellen in Erwägung gezogen werden.

    10.4[Im Fall von Anhängen] Der Anhang bzw. die Anhänge sind fester Bestandteil dieser Arbeitsvereinbarung.

    11.Finanzielle Aspekte

    Die Teilnahme von Behörden von [Drittstaat] an Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert oder koordiniert werden, kann gemäß speziellen Bedingungen finanziert werden, die fallweise gesondert zwischen den Parteien vereinbart werden.

    12.Streitbeilegung

    Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieser Arbeitsvereinbarung ergeben, werden durch Konsultation und/oder Verhandlung beigelegt.

    13.Rechtsform

    Diese Arbeitsvereinbarung stellt lediglich eine Verwaltungsvereinbarung auf technischer Ebene dar. Sie stellt keine rechtsverbindliche Vereinbarung nach nationalem Recht oder Völkerrecht dar. Ihre praktische Durchführung gilt nicht als Erfüllung internationaler Verpflichtungen durch die Europäische Union und ihre Organe oder durch [Drittstaat].

    14.Anwendung, Änderung und Beendigung

    14.1Die Parteien beabsichtigen, diese Arbeitsvereinbarung ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie von beiden Parteien unterzeichnet wird.

    14.2Diese Arbeitsvereinbarung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien geändert werden.

    14.3Die Parteien können diese Arbeitsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig schriftlich beenden.

    Unterzeichnet in [Ort], am [Datum] in zwei Originalen, auf Englisch [wenn die Arbeitsvereinbarung in mehr als einer Sprache unterzeichnet wird] und [Sprache(n)].

    [Wenn die Arbeitsvereinbarung in zwei oder mehr Sprachen unterzeichnet wird] Im Fall von Uneinigkeit über die Auslegung der Bestimmungen dieser Arbeitsvereinbarung hat die englische Fassung Vorrang.

    Unterschriften

    (1)

         ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.    

    (2)

    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

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