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Document 52021DC0829

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

COM/2021/829 final

Brüssel, den 21.12.2021

COM(2021) 829 final

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624


1.Einleitung

Die aktive Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist ein Schlüsselelement des europäischen integrierten Grenzmanagements. 1 Seit der inzwischen aufgehobenen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache von 2016 2  ist die gemeinhin als Frontex bezeichnete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) befugt, Teams mit Exekutivbefugnissen in an die Europäische Union angrenzende Drittstaaten zu entsenden, sofern eine Statusvereinbarung – ein gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandeltes, unterzeichnetes und geschlossenes internationales Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem verhandelnden Drittstaat – geschlossen wurde. Im Jahr 2016 nahm die Kommission eine auf der Verordnung (EU) 2016/1624 basierende Musterstatusvereinbarung 3 an, die als Grundlage für die Verhandlungen mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien diente. Gegenwärtig sind die Statusvereinbarungen mit Serbien, Albanien und Montenegro abgeschlossen 4 und in allen drei Ländern wurden erfolgreich gemeinsame Aktionen eingeleitet. Statusvereinbarungen mit Nordmazedonien sowie mit Bosnien und Herzegowina wurden paraphiert, ihr Abschluss steht aber noch aus.

Im Jahr 2019 wurde das Mandat von Frontex durch die Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache 5 (im Folgenden „Verordnung“) weiter ausgebaut. Mit der Verordnung wurden die Aufgaben der Agentur sowie die Zahl der potenziellen Partner für Statusvereinbarungen erweitert. Insbesondere kann die Agentur nun Teammitglieder mit Exekutivbefugnissen in jeden Drittstaat entsenden, sofern die Entsendung zur Wirksamkeit des europäischen integrierten Grenzmanagements beiträgt, mit anderen Worten ist die Entsendung nicht mehr auf an die Europäische Union angrenzende Drittstaaten begrenzt. Wie bereits zuvor, muss eine Statusvereinbarung geschlossen werden, wenn die Entsendung von Teammitgliedern mit Exekutivbefugnissen in einen Drittstaat geplant ist. 6

In der vorliegenden Mitteilung wird die in Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehene Musterstatusvereinbarung erläutert. Sie ist eine Aktualisierung des im Jahr 2016 angenommenen Musters, mit der die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 eingeführten Neuerungen, insbesondere die Verstärkung des Schutzes der Grundrechte und personenbezogenen Daten, verankert und gleichzeitig die bei der Aushandlung der bereits geschlossenen Statusvereinbarungen gewonnenen Erfahrungen genutzt werden.

2.Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rahmen der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache

In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 forderte der Europäische Rat, die unterstützende Rolle der Agentur bei der Sicherstellung der wirksamen Kontrolle der Außengrenzen der Union, einschließlich bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, durch zusätzliche Mittel und ein erweitertes Mandat weiter zu verstärken. 7

Eine gut strukturierte und dauerhafte Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist ein zentraler Faktor für die Verwirklichung der Ziele des europäischen integrierten Grenzmanagements. In der Verordnung wird die „Zusammenarbeit mit Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit besonderem Schwerpunkt auf benachbarten Drittstaaten und jenen Drittstaaten, die entsprechend der Risikoanalysen als Herkunfts- oder Transitländer für illegale Einwanderung zu betrachten sind“ als Bestandteil des europäischen integrierten Grenzmanagements aufgeführt. 8 Eine solche Zusammenarbeit dient der Förderung der Standards des europäischen Grenz- und Rückkehrmanagements, dem Austausch von Informationen und Risikoanalysen und der Erleichterung der Umsetzung der Rückkehr im Hinblick auf eine Steigerung ihrer Effizienz und auf die Unterstützung von Drittstaaten im Bereich Grenzmanagement und Migration, einschließlich durch die Entsendung der ständigen Reserve, wenn diese Unterstützung zum Schutz der Außengrenzen und zur wirksamen Steuerung der Migrationspolitik der Union erforderlich ist. 9  

Die Agentur wird aufgefordert, in Bereichen, die durch diese Verordnung geregelt werden, mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten und Drittstaaten bei ihrer technischen und operativen Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen, bei der Schulung von für Grenzmanagement zuständigen Behörden und bei Such- und Rettungseinsätzen für in Seenot geratene Menschen zu unterstützen. 10 Die Verordnung ermöglicht die Entsendung von Mitgliedern der ständigen Reserve der Agentur bei gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken, Rückkehreinsätzen oder anderen einschlägigen Einsätzen in Drittstaaten (mit Genehmigung des betreffenden Drittstaats). 11 In der Verordnung wird der Agentur ausdrücklich erlaubt, mit für Grenzmanagement zuständigen Drittstaatsbehörden 12 in dem Maße zusammenzuarbeiten, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist“ 13 .

Von der Agentur wird verlangt, dass sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über Tätigkeiten unterrichtet, die sie in Zusammenarbeit mit Behörden von Drittstaaten durchführt, und ihnen detaillierte Informationen über die Einhaltung der Grundrechte bei diesen Tätigkeiten zur Verfügung stellt. 14 Außerdem wird die Agentur verpflichtet, eine Bewertung ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in ihre Jahresberichte aufzunehmen sowie ihre Vereinbarungen, Arbeitsvereinbarungen, Pilotprojekte und Projekte zur fachlichen Unterstützung mit Drittstaaten zu veröffentlichen. 15

Erfordert die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und einem Drittstaat die Entsendung von Grenzmanagementteams in den Drittstaat, wo die Teams Exekutivbefugnisse ausüben werden, so sieht die Verordnung vor, dass eine Statusvereinbarung zwischen der Union und dem Drittstaat geschlossen wird. 16 Grenzmanagementteams bestehen aus Mitgliedern der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache 17 und können in Mitgliedstaaten, an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet von Drittstaaten bei gemeinsamen Aktionen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken (in der Musterstatusvereinbarung gemeinsam als „operative Tätigkeiten“ bezeichnet) eingesetzt werden. 18 Jede Statusvereinbarung kann als Generalvereinbarung dienen, unter der mehrere operative Tätigkeiten durchgeführt werden können.

Insbesondere muss die Kommission, wenn sie empfiehlt, dass der Rat sie zur Aushandlung einer Statusvereinbarung mit einem Drittstaat ermächtigt, die Grundrechtesituation in den unter die Vereinbarung fallenden Gebieten des betreffenden Drittstaats bewerten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen. 19  

Die Agentur kann auch im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung tätig werden, die mit den entsprechenden Drittstaatsbehörden zu Aspekten geschlossen werden, welche mit der operativen Zusammenarbeit verknüpft sind. 20  

Jeder Einsatz der Agentur im Hoheitsgebiet eines Drittstaats wird in das vom Verwaltungsrat der Agentur angenommene jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Einsatzplans durchgeführt, auf den sich die Agentur und die einschlägigen Behörden des Drittstaats geeinigt haben. 21 Grenzt ein Mitgliedstaat oder grenzen mehrere Mitgliedstaaten an den Drittstaat oder an das Einsatzgebiet des Drittstaats, müssen der Einsatzplan und jegliche Änderungen daran von diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten gebilligt werden. 22  

In Bezug auf die Rückkehr ermöglicht die Verordnung der Agentur i) die Unterstützung in allen Phasen des Rückkehrprozesses (ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen, die weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen), ii) die Unterstützung bei der Koordinierung und Organisation von Rückkehraktionen, iii) die technische und operative Unterstützung bei der Erfüllung der Pflicht, sicherzustellen, dass zur Rückkehr verpflichtete Personen zurückkehren, und iv) die technische und operative Unterstützung bei Rückkehraktionen und ‑einsätzen. 23 Die Verordnung sieht weder vor, dass andere Teams als Grenzmanagementteams zu operativen Einsätzen in Drittstaaten entsandt werden, 24 noch, dass Mitglieder der ständigen Reserve im Rahmen der Rückkehr Exekutivbefugnisse in einem Drittstaat wahrnehmen. Eine Statusvereinbarung wäre daher nicht das geeignete Instrument für die Organisation von Rückkehraktionen. 25

3.Musterstatusvereinbarung

In der Verordnung wird die Kommission aufgefordert, nach Absprache mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Musterstatusvereinbarung für Maßnahmen, die im Hoheitsgebiet von Drittstaaten durchgeführt werden, zu entwerfen. 26 Die Musterstatusvereinbarung legt insbesondere den Umfang der operativen Tätigkeit, Bestimmungen über zivil- und strafrechtliche Haftung, die Aufgaben und die Befugnisse der Teammitglieder, Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtung von Außenstellen und praktische Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Grundrechte fest. 27

Die Musterstatusvereinbarung enthält somit folgende Einzelvorschriften:

-Artikel 1 regelt den Anwendungsbereich der Statusvereinbarung, der alle Angelegenheiten umfasst, welche für die Entsendung von Grenzmanagementteams mit Exekutivbefugnissen aus der ständigen Reserve in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Drittstaats erforderlich sind.

-Artikel 2 enthält eine Definition der in der Musterstatusvereinbarung verwendeten Schlüsselbegriffe (es sei erwähnt, dass bei den Definitionen in der Musterstatusvereinbarung auf die einschlägigen Bestimmungen der Unionsvorschriften verwiesen wird, während die Statusvereinbarungen mit Drittstaaten standardmäßig den Wortlaut dieser Vorschriften anstelle von Verweisen darauf enthalten).

-Artikel 3 beschreibt die Art und Weise, in der eine operative Tätigkeit (d. h. eine gemeinsame Aktion oder ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken) eingeleitet werden kann (es sei erwähnt, dass eine Statusvereinbarung nur die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien regelt und nicht dahin gehend ausgelegt werden sollte, dass sie die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache 28 beeinträchtigt).

-Artikel 4 sieht vor, dass für jede operative Tätigkeit ein Einsatzplan zur genauen Regelung ihrer organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte vereinbart werden sollte.

-Artikel 5 enthält die Vorschrift, dass die Parteien über ein Verfahren zur Meldung jeglicher Situation verfügen müssen, die im Bezug zu illegaler Einwanderung, grenzüberschreitender Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen der Europäischen Union oder des entsprechenden Drittstaats steht.

-Artikel 6 ermöglicht der Agentur, vorbehaltlich der Zustimmung des Drittstaates Außenstellen im entsprechenden Drittstaat einzurichten.

-In Artikel 7 wird die Aufgabe des Koordinierungsbeamten beschrieben.

-Artikel 8 stellt sicher, dass die Grundrechte im Zusammenhang mit der Anwendung der Statusvereinbarung jederzeit uneingeschränkt gewahrt werden, und schreibt vor, dass ein Beschwerdeverfahren vorhanden ist, damit mutmaßliche Grundrechtsverletzungen gemeldet und bearbeitet werden können.

-In Artikel 9 wird die Aufgabe der Grundrechtebeobachter beschrieben.

-Artikel 10 enthält die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder, einschließlich der Vorschrift, dass diese nur die im Einsatzplan beschriebenen Aufgaben und Exekutivbefugnisse wahrnehmen dürfen.

-In Artikel 11 ist die Unverletzlichkeit des Eigentums, der Finanzmittel, der Ressourcen und der Operationen der Agentur im entsprechenden Drittstaat vorgesehen.

-In Artikel 12 werden die Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder aufgelistet, unter anderem auch in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht.

-Artikel 13 enthält Bestimmungen für verletzte oder verstorbene Teammitglieder.

-Artikel 14 beschreibt die Einzelheiten der Sonderausweise, die jedem Teammitglied auszustellen sind.

-Kraft Artikel 15 werden Artikel 12 bis 14 auf das gesamte in den entsprechenden Drittstaat entsandte Personal der Agentur angewandt.

-In Artikel 16 werden die Vorschriften über die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten aufgelistet.

-In Artikel 17 werden die Voraussetzungen für den Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen zwischen der Agentur und dem entsprechenden Drittstaat genannt.

-Artikel 18 enthält Vorschriften über die Zurückziehung der Finanzierung, die Aussetzung oder die Beendigung einer operativen Tätigkeit.

-Artikel 19 sieht vor, dass der entsprechende Drittstaat die einschlägigen Einrichtungen der Union proaktiv informiert, falls er Kenntnis von einem mutmaßlichen Fall von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

-In Artikel 20 werden die für die Durchführung der Statusvereinbarung verantwortlichen Stellen genannt.

-In Artikel 21 wird geregelt, wie Streitigkeiten über die Auslegung der Vereinbarung beizulegen sind.

-Artikel 22 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten, die Änderung, die Dauer, die Aussetzung und die Beendigung der Vereinbarung.

4.    Schlussfolgerungen

Die erweiterten Zuständigkeiten der Agentur für die Durchführung operativer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet jedes Drittstaats, in dem eine solche Entsendung zur Wirksamkeit des europäischen integrierten Grenzmanagements beiträgt, werden einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Grenzsicherheit der Union leisten. Die beigefügte Musterstatusvereinbarung liefert einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und ihren Teams auf der einen und den einschlägigen Behörden von Drittstaaten auf der anderen Seite. Zwar wird die Kommission dieses Muster als Ausgangspunkt für jede Verhandlung über eine Statusvereinbarung mit einem Drittstaat im Namen der Europäischen Union verwenden, der endgültige Wortlaut dieser Vereinbarungen wird jedoch zwangsläufig an die spezifischen Realitäten jedes Verhandlungspartners und die unterschiedlichen Ziele der Union in Bezug auf diese Partner angepasst sein. Dennoch wird die Kommission darauf bedacht sein, dass der Kern der Musterstatusvereinbarung in den Verhandlungen unangetastet bleibt.

(1)

     Das europäische integrierte Grenzmanagement auf der Grundlage eines Vierstufenmodells der Zugangskontrolle umfasst Maßnahmen in Drittstaaten wie bei der gemeinsamen Visumpolitik, Maßnahmen in Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten, Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen, Risikoanalysen sowie Maßnahmen innerhalb des Schengen-Raums und im Bereich Rückkehr. In der neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache wird die Zusammenarbeit mit Drittstaaten als wichtiges Element des europäischen integrierten Grenzmanagements anerkannt. (Erwägungsgrund 87).

(2)

     Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(3)

     Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Standardstatusvereinbarung im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, 22.11.2016, COM(2016) 747 final.

(4)

     Beschluss (EU) 2020/865 des Rates, Beschluss (EU) 2018/1031 des Rates bzw. Beschluss (EU) 2020/729 des Rates.

(5)

     Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). 

(6)

     Artikel 73 Absatz 3.

(7)

      https://www.consilium.europa.eu/media/35936/28-euco-final-conclusions-en.pdf  

(8)

     Artikel 3 Buchstabe g.

(9)

     Erwägungsgrund 87.

(10)

     Artikel 10.

(11)

     Artikel 54.

(12)

     „Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind“.

(13)

     Artikel 73 Absatz 1.

(14)

     Artikel 73 Absatz 7.

(15)

     Artikel 73 Absätze 7 und 8.

(16)

     Artikel 73 Absatz 3.

(17)

     Die Reserve besteht aus vier Kategorien von Einsatzkräften: i) Statutspersonal der Agentur, ii) von den Mitgliedstaaten langfristig an die Agentur abgeordnete Einsatzkräfte, iii) einsatzbereites Personal der Mitgliedstaaten für kurzzeitige Entsendungen an die Agentur und iv) Personal aus den Mitgliedstaaten, das für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken entsandt werden kann. (Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung). [NB: Für die Zwecke der Musterstatusvereinbarung wird Personal, das unter die erste Kategorie fällt, als „Teammitglieder, die Statutspersonal der Agentur sind“ und Personal, das unter die restlichen drei Kategorien fällt, als „Teammitglieder, die nicht Statutspersonal der Agentur sind“ beschrieben.]

(18)

     Artikel 2 Absatz 18.

(19)

     Erwägungsgrund 88.

(20)

     Artikel 73 Absatz 4.

(21)

     Artikel 74 Absatz 3.

(22)

     Artikel 74 Absatz 3.

(23)

     Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n.

(24)

     Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe u.

(25)

     Insbesondere werden in der Verordnung die „Verbindungsaufnahme mit Drittstaaten zur Identifizierung von zur Rückkehr verpflichteten Personen“ und die „Begleitung von Drittstaatsangehörigen, die einem Rückführungsverfahren unterliegen“ als zulässige Aufgaben angegeben, die Exekutivbefugnisse erfordern, – allerdings würde keine dieser Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchgeführt werden.

(26)

     Artikel 76.

(27)

     Artikel 73 Absatz 3.

(28)

     Verordnung (EU) 2019/1896.

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Brüssel, den 21.12.2021

COM(2021) 829 final

ANHANG

der

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Muster für eine Statusvereinbarung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624


Muster für eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und [Drittstaat] über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in [Drittstaat] durchgeführt werden

DIE EUROPÄISCHE UNION

und [Drittstaat], 

nachstehend einzeln als „Partei“ und gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet,

IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und [Drittstaat] auch im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen von der Agentur entsandte Teammitglieder Exekutivbefugnisse im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] ausüben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Statusvereinbarung möglicherweise die Einrichtung von Außenstellen im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] durch die Agentur vorsieht, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten,

ANGESICHTS des hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten in [Drittstaat] und der Europäischen Union,  

gegebenenfalls [IN DER ERWÄGUNG, dass [Drittstaat] [vom Drittstaat abgeschlossenes einschlägiges völkerrechtliches Instrument im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, das auf einen ausreichenden Schutz hindeuten würde, z. B. das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und sein Zusatzprotokoll] ratifiziert hat,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze grundlegende Prinzipien für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien darstellen,

IN DER ERWÄGUNG, dass [Drittstaat] [einschlägiges völkerrechtliches Instrument im Bereich des Schutzes der Grundrechte, das vom Drittstaat abgeschlossen wurde und auf einen ausreichenden Schutz hindeuten würde, z. B. die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind] ratifiziert hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte und internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und/oder [Drittstaat] sind, bei allen operativen Tätigkeiten der Agentur im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] vollumfänglich gewahrt werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass alle an einer operativen Tätigkeit teilnehmenden Personen verpflichtet sind, die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, ethisches Verhalten, Professionalität und Achtung der Grundrechte zu wahren sowie alle Verpflichtungen zu erfüllen, dir ihnen durch die Bestimmungen des Einsatzplans und des Verhaltenskodex der Agentur auferlegt werden —

Schließen folgende Vereinbarung:

Artikel 1
Anwendungsbereich 

1.Diese Vereinbarung regelt alle Aspekte, welche für die Entsendung von Grenzmanagementteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache nach [Drittstaat], wo die Teammitglieder Exekutivbefugnisse wahrnehmen können, erforderlich sind.

2.Die in Absatz 1 genannten operativen Tätigkeiten können im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] stattfinden, einschließlich an dessen [Land-], [See-] und [Luft-] Grenzen mit [andere(s)Land/Länder].

[Für Küsten-/Inseldrittstaaten] Vorbehaltlich der seerechtlichen Verpflichtungen der Parteien, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, können operative Tätigkeiten auch im Anschlussgebiet von [Drittstaat] stattfinden. Im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführte operative Tätigkeiten berühren nicht die Such- und Rettungspflichten, welche sich aus dem Seerecht ergeben, insbesondere aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

-„operative Tätigkeit“ eine gemeinsame Aktion oder einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken;

-„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 1 über die Europäische Grenz- und Küstenwache oder daran vorgenommene Änderungen errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

-„Grenzkontrolle“ eine Grenzkontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/399 2 ;

-„Grenzmanagementteams“ Teams, die aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache gebildet werden, um bei gemeinsamen Aktionen und bei Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen in Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt zu werden;

-„Konsultationsforum“ die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/1896 von der Agentur eingerichtete beratende Stelle;

-„ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache“ die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgesehene ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache;

-„EUROSUR“ EUROSUR im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1896;

-„Grundrechtebeobachter“ einen Grundrechtebeobachter gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) 2019/1896;

-„Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1896;

-„Vorfall“ eine Situation, die im Bezug zu illegaler Einwanderung, grenzüberschreitender Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen der Europäischen Union oder von [Drittstaat] steht;

-„gemeinsame Aktion“ eine von der Agentur koordinierte oder organisierte Aktion zur Unterstützung der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden von [Drittstaat], mit der gegen Herausforderungen wie illegale Einwanderung, aktuelle oder künftige Bedrohungen an den Grenzen von [Drittstaat] oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle dieser Grenzen verstärkt werden soll;

-„Teammitglied“ ein Mitglied der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, das im Rahmen eines Grenzmanagementteams eingesetzt wird, um an einer operativen Tätigkeit teilzunehmen;

-„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

-„Einsatzgebiet“ das geografische Gebiet, in dem eine operative Tätigkeit stattfinden soll;

-„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1896;

-„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 3 ;

-„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der auf eine Situation von besonderer und unverhältnismäßiger Tragweite an der Grenze von [Drittstaat] reagiert werden soll, indem Grenzmanagementteams für einen begrenzten Zeitraum ins Hoheitsgebiet von [Drittstaat] entsandt werden, um zusammen mit den für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Behörden von [Drittstaat] Grenzkontrollen durchzuführen;

-„Statutspersonal“ Statutspersonal im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1896.

Artikel 3
Einleitung operativer Tätigkeiten

1.Eine operative Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinbarung wird durch einen schriftlichen Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden von [Drittstaat] eingeleitet. Ein solches Ersuchen enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs sowie der erforderlichen Personalprofile, falls zutreffend auch Profile solchen Personals, das Exekutivbefugnisse hat.

2.Ist der Exekutivdirektor der Agentur der Ansicht, dass die ersuchte operative Tätigkeit wahrscheinlich mit schwerwiegenden und/oder anhaltenden Verstößen gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes einhergehen würde, leitet er die operative Tätigkeit nicht ein.

3.Ist der Exekutivdirektor der Agentur nach Erhalt eines Ersuchens gemäß Absatz 1 der Ansicht, dass weitere Informationen erforderlich sind, um über die Einleitung einer operativen Tätigkeit zu entscheiden, so kann er weitere Informationen anfordern oder den Sachverständigen der Agentur die Genehmigung erteilen, nach [Drittstaat] zu reisen, um die Lage dort zu bewerten. [Drittstaat] ermöglicht eine solche Reise.

4.Der Exekutivdirektor der Agentur entscheidet, keine operative Tätigkeit einzuleiten, wenn er der Ansicht ist, dass ein berechtigter Grund dafür vorliegt, sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 18 auszusetzen oder zu beenden.

Artikel 4
Einsatzplan

1.Für jede operative Tätigkeit wird im Einklang mit Artikel 38 und 74 der Verordnung (EU) 2019/1896 ein Einsatzplan zwischen der Agentur und [Drittstaat] vereinbart. Der Einsatzplan ist für die Agentur, [Drittstaat] und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.

2.[Falls ein Mitgliedstaat an den Drittstaat oder an das Einsatzgebiet angrenzt] Der Einsatzplan und jegliche Änderungen daran müssen von allen an [Drittstaat] und/oder das Einsatzgebiet angrenzenden Mitgliedstaaten gebilligt werden.

3.Der Einsatzplan erläutert ausführlich die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der operativen Tätigkeit; dazu gehören:

a)eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Operationsziels;

b)die voraussichtliche Dauer der operativen Tätigkeit bis zur Verwirklichung ihrer Ziele;

c)das Einsatzgebiet;

d)eine Beschreibung der Aufgaben, einschließlich derjenigen, die Exekutivbefugnisse erfordern, und der Zuständigkeiten – auch in Bezug auf die Achtung der Grundrechte und die Erfüllung der Datenschutzanforderungen – sowie besondere Anweisungen für die Teams, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in [Drittstaat];

e)die Zusammensetzung des Grenzmanagementteams sowie die Entsendung von sonstigen Fachkräften/Anwesenheit von sonstigen Mitgliedern des Statutspersonals der Agentur, einschließlich Grundrechtebeobachtern;

f)Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teammitgliedern und der Agentur zuständigen Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte von [Drittstaat], insbesondere jener Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte, die während des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der Teammitglieder in der Befehlskette;

g)die technische Ausrüstung, die während der operativen Tätigkeit eingesetzt werden soll, einschließlich besonderer Anforderungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;

h)nähere Bestimmungen über die sofortige Berichterstattung durch die Agentur an den Verwaltungsrat und die einschlägigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und von [Drittstaat] über jeden Vorfall, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird;

i)Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit Benchmarks für den Evaluierungsbericht, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte, und mit dem Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;

j)[gegebenenfalls] bei Seeeinsätzen spezifische Informationen zur Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung und des anzuwendenden Rechts im Einsatzgebiet, einschließlich Verweisen auf nationale Vorschriften sowie Vorschriften des Völkerrechts und der Union im Zusammenhang mit dem Aufbringen von Schiffen, der Rettung auf See und Ausschiffungen;

k)die Bedingungen der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, anderen Drittstaaten oder internationalen Organisationen;

l)allgemeine Anweisungen für den Schutz der Grundrechte während der operativen Tätigkeit, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten und aus geltenden internationalen Menschenrechtsinstrumenten abgeleiteter Verpflichtungen;

m)Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer des Menschenhandels, unbegleitete Minderjährige und sonstige Personen, die sich in einer schwierigen Situation befinden, zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden;

n)Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden (einschließlich solcher, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 dieser Vereinbarung erhoben werden) gegen jede Person, die an einer operativen Tätigkeit der Agentur teilnimmt, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte von [Drittstaat] und Teammitgliedern, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer operativen Tätigkeit der Agentur sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur und [Drittstaat];

o)logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die operative Tätigkeit stattfinden soll;

p)[gegebenenfalls] Bestimmungen bezüglich einer gemäß Artikel 6 eingerichteten Außenstelle.

4.Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis der Agentur und von [Drittstaat] nach Konsultation der teilnehmenden Mitgliedstaaten voraus.

5.Der Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit für die Zwecke von EUROSUR erfolgen gemäß den im Einsatzplan für die betreffende operative Tätigkeit festzulegenden Vorschriften für die Erstellung und den Austausch der spezifischen Lagebilder.

6.Die Evaluierung der operativen Tätigkeit gemäß Absatz 3 Buchstabe i dieses Artikels erfolgt gemeinsam durch [Drittstaat] und die Agentur.

7.Die Bedingungen der Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Absatz 3 Buchstabe k dieses Artikels richten sich nach deren jeweiligem Mandat und dem Rahmen der verfügbaren Ressourcen.

Artikel 5
Berichterstattung über Vorfälle

Die Agentur und [einschlägige Behörde von Drittstaat] verfügen jeweils über ein Berichterstattungsverfahren, um die rechtzeitige Meldung jedes Vorfalls zu ermöglichen, der im Verlauf einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit festgestellt wird.

Die Agentur und [Drittstaat] unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von über dieses Verfahren gemeldeten Vorfällen, etwa bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich Anträgen auf Erhalt und gegebenenfalls auf Übergabe von Gegenständen, die mit einem gemeldeten Vorfall verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 6
Außenstellen

1.Die Agentur kann Außenstellen im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] einrichten, um die Koordinierung operativer Tätigkeiten zu erleichtern und zu verbessern und die effektive Verwaltung der personellen und technischen Ressourcen der Agentur zu gewährleisten. Der Standort der Außenstelle wird von der Agentur festgelegt.

2.Die Außenstellen werden entsprechend den operativen Erfordernissen eingerichtet und bleiben so lange in Betrieb, wie die Agentur benötigt, um operative Tätigkeiten in [Drittstaat] und der angrenzenden Region durchzuführen. Vorbehaltlich der Zustimmung von [Drittstaat] kann dieser Zeitraum von der Agentur verlängert werden.

3.Jede Außenstelle wird von einem Vertreter der Agentur verwaltet, der durch den Exekutivdirektor als die Arbeit der Stelle insgesamt überwachenden Leiter der Außenstelle ernannt wird.

4.Die Außenstellen nehmen je nach Bedarf folgende Aufgaben wahr:

a)operative und logistische Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Agentur in den betreffenden Einsatzgebieten;

b)operative Unterstützung von [Drittstaat] in den betreffenden Einsatzgebieten;

c)Überwachung der Tätigkeiten der Teams und regelmäßige Berichterstattung an den Hauptsitz der Agentur;

d)Zusammenarbeit mit [Drittstaat] in allen Fragen der praktischen Umsetzung der operativen Tätigkeiten, die von der Agentur in [Drittstaat] organisiert werden, einschließlich in möglichen zusätzlichen Fragen, die im Zuge dieser Maßnahmen aufgekommen sind;

e)Unterstützung des Koordinierungsbeamten bei seiner Zusammenarbeit mit [Drittstaat] in allen Fragen bezüglich dessen Beteiligung an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden, und bei Bedarf Kontakthaltung mit dem Hauptsitz der Agentur;

f)Unterstützung des Koordinierungsbeamten und des/der Grundrechtebeobachter(s), dem/denen die Überwachung einer operativen Tätigkeit übertragen wurde, bei der gegebenenfalls notwendigen Unterstützung der Koordinierung und Kommunikation zwischen den Teams der Agentur und den einschlägigen Behörden von [Drittstaat] sowie bei allen einschlägigen Aufgaben;

g)Organisation der logistischen Unterstützung im Zusammenhang mit der Entsendung der Teammitglieder und der Bereitstellung und Nutzung technischer Ausrüstung;

h)jede weitere logistische Unterstützung hinsichtlich des in die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle fallenden Einsatzgebiets zur Unterstützung des reibungslosen Ablaufs der von der Agentur organisierten operativen Tätigkeiten;

i)Sicherstellung der effektiven Verwaltung der eigenen Ausrüstung der Agentur in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der möglichen Registrierung und langfristigen Instandhaltung dieser Ausrüstung und etwaiger logistischer Unterstützung;

j)Unterstützung sonstiger Fachkräfte und/oder Tätigkeiten der Agentur in [Drittstaat], wie von der Agentur und [Drittstaat] vereinbart.

5.Die Agentur und [Drittstaat] sorgen für die bestmöglichen Bedingungen dafür, dass die Außenstelle die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

6. [Drittstaat] leistet der Agentur Unterstützung zur Sicherstellung der operativen Kapazität der Außenstelle.

Artikel 7
Koordinierungsbeamter

1.Unbeschadet der in Artikel 6 beschriebenen Rolle der Außenstellen benennt der Exekutivdirektor für jede operative Tätigkeit einen oder mehrere Sachverständige aus dem Statutspersonal, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Der Exekutivdirektor benachrichtigt [Drittstaat] von dieser Benennung.

2.Die Aufgabe des Koordinierungsbeamten besteht darin,

a)als Schnittstelle zwischen der Agentur, [Drittstaat] und den Teammitgliedern zu fungieren und letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

b)die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte in Zusammenarbeit mit dem/den Grundrechtebeobachter(n), und dem Exekutivdirektor darüber Bericht zu erstatten;

c)in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur zu handeln und der Agentur darüber Bericht zu erstatten;

d)die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen [Drittstaat] und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern.

3.Im Rahmen operativer Tätigkeiten kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Klärung etwaiger Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans oder der Entsendung der Teams behilflich zu sein.

4.[Drittstaat] erteilt den Teammitgliedern nur Anweisungen, die im Einklang mit dem Einsatzplan stehen. Ist der Koordinierungsbeamte der Ansicht, dass Teammitgliedern erteilte Anweisungen nicht im Einklang mit dem Einsatzplan oder geltenden gesetzlichen Verpflichtungen stehen, teilt er dies unverzüglich den Beamten von [Drittstaat], die eine Koordinierungsfunktion wahrnehmen, sowie dem Exekutivdirektor mit. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der operativen Tätigkeiten nach Artikel 18 dieser Vereinbarung. [Drittstaat] kann Teammitglieder ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

Artikel 8
Grundrechte

1.Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung handeln die Parteien in Übereinstimmung mit allen geltenden Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich [gegebenenfalls einfügen/streichen der Europäischen Konvention von 1950 zum Schutz der Menschenrechte, des Abkommens der Vereinten Nationen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des zugehörigen Protokolls von 1967, des Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, des Internationalen Pakts von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union]. 4

2.Teammitglieder üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Asylverfahren, und der Menschenwürde aus und legen ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Personen. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen, wie in Artikel 21 der Charta festgelegt, aus keinerlei Gründen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, diskriminieren.

Maßnahmen, die in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifen, dürfen von Teammitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder Befugnisse nur getroffen werden, wenn sie im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig sind, und sie müssen den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß geltendem Völkerrecht, Unionsrecht und nationalem Recht achten.

Diese Vorschrift gilt sinngemäß für das gesamte Personal von [einschlägige nationale Behörden von Drittstaat], das an einer operativen Tätigkeit teilnimmt.

3.Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur überwacht die Einhaltung der geltenden Grundrechtsnormen bei der Durchführung jeder operativen Tätigkeit. Der Grundrechtsbeauftragte bzw. sein Stellvertreter kann Vor-Ort-Besuche im Drittstaat durchführen. Außerdem kann er Stellungnahmen zum Einsatzplan abgeben und den Exekutivdirektor der Agentur über mögliche Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer operativen Tätigkeit informieren. [Drittstaat] unterstützt den Grundrechtsbeauftragten auf Anfrage bei seiner Überwachungsarbeit.

4.Die Parteien vereinbaren, dem Konsultationsforum im Zusammenhang mit jeder im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit rechtzeitig und effektiv Zugang zu allen Informationen zu verschaffen, die sich auf die Achtung der Grundrechte beziehen, einschließlich durch Vor-Ort-Besuche im Einsatzgebiet.

5.Jede Partei muss über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen verfügen, die ihr Personal in Ausübung seiner offiziellen Funktion bei einer auf der Grundlage dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit begangen hat.

Artikel 9
Grundrechtebeobachter

1.Der Grundrechtsbeauftragte der Agentur benennt für jede operative Tätigkeit mindestens einen Grundrechtebeobachter, der unter anderem den Koordinierungsbeamten unterstützt und berät.

2.Der Grundrechtebeobachter überwacht die Einhaltung der Grundrechte und leistet bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der entsprechenden operativen Tätigkeit Beratung und Unterstützung im Bereich der Grundrechte. Hierzu gehört insbesondere

a)die Erstellung von Einsatzplänen zu überwachen und dem Grundrechtsbeauftragten Bericht zu erstatten, damit er seine Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 erfüllen kann;

b)Orte zu besuchen – auch auf langfristiger Basis –, an denen operative Tätigkeiten stattfinden;

c)mit dem Koordinierungsbeamten zusammenzuarbeiten und in Verbindung zu bleiben und ihn zu beraten und zu unterstützen;

d)den Koordinierungsbeamten über etwaige Bedenken im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen die Grundrechte im Rahmen der operativen Tätigkeit zu unterrichten und dem Grundrechtsbeauftragten darüber Bericht zu erstatten;  

e)zur in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe i genannten Evaluierung der operativen Tätigkeit beizutragen.

3.Grundrechtebeobachter haben Zugang zu allen Bereichen, in denen die operative Tätigkeit stattfindet, und zu allen für die Durchführung dieser Tätigkeit relevanten Unterlagen.

4.Während sie sich im Einsatzgebiet befinden, tragen Grundrechtebeobachter Erkennungsmerkmale, die sie eindeutig als Grundrechtebeobachter ausweisen.

Artikel 10
Teammitglieder

1.Teammitglieder sind befugt, die im Einsatzplan beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

2.Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die Teammitglieder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften von [Drittstaat] sowie das geltende Unions- und Völkerrecht ein.

3.Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet von [Drittstaat] nur nach Weisung und in Gegenwart der für Grenzmanagement zuständigen Behörden von [Drittstaat] wahrnehmen. [Drittstaat] kann Teammitglieder ermächtigen, in seinem Hoheitsgebiet bestimmte Aufgaben und/oder Befugnisse in Abwesenheit seiner für Grenzmanagement zuständigen Behörden wahrzunehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur oder des Herkunftsmitgliedstaats.

4.Teammitglieder, die Statutspersonal der Agentur sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Uniform der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Teammitglieder, die nicht Statutspersonal der Agentur sind, tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre nationale Uniform, sofern im Einsatzplan nichts anderes vorgesehen ist.

Des Weiteren tragen alle Teammitglieder, während sie im Dienst sind, auf ihrer Uniform ein sichtbares Zeichen zu ihrer Identifizierung sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur.

5.[Drittstaat] genehmigt den relevanten Teammitgliedern die Wahrnehmung von Aufgaben während einer operativen Tätigkeit, für die Zwang angewandt werden muss, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Einsatzplan.

-Teammitglieder, die Statutspersonal der Agentur sind, können mit Zustimmung der Agentur Ausrüstung, Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen.

-Teammitglieder, die nicht Statutspersonal der Agentur sind, können mit Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats Ausrüstung, Dienstwaffen, Munition und sonstige Zwangsmittel führen.

6.Die Anwendung von Zwang, einschließlich des Führens und des Gebrauchs von Dienstwaffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, erfolgt im Einklang mit dem nationalen Recht von [Drittstaat] und in Gegenwart der für Grenzmanagement zuständigen Behörden von [Drittstaat]. [Drittstaat] kann in Abwesenheit von eigenen für Grenzmanagement zuständigen Behörden Teammitglieder zur Gewaltanwendung ermächtigen. 

-Bei Teammitgliedern, die Statutspersonal der Agentur sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Gewaltanwendung in Abwesenheit von für Grenzmanagement zuständigen Behörden von [Drittstaat] der Zustimmung der Agentur.

-Bei Teammitgliedern, die nicht Statutspersonal der Agentur sind, unterliegt eine solche Ermächtigung zur Gewaltanwendung in Abwesenheit von für Grenzmanagement zuständigen Behörden von [Drittstaat] der Zustimmung ihres Herkunftsmitgliedstaats.

Jede Gewaltanwendung durch Teammitglieder muss notwendig und verhältnismäßig sein und vollständig im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht, Völkerrecht und nationalen Recht einschließlich insbesondere der Vorschriften aus Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1896 stehen.

7.Die Agentur unterrichtet [Drittstaat] vor dem Einsatz der Teammitglieder über Dienstwaffen, Munition und sonstige Ausrüstung, die Teammitglieder gemäß Absatz 5 dieses Artikels führen dürfen. [Drittstaat] kann das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder sonstiger Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt seine eigenen Gesetze sehen das gleiche Verbot für die eigenen für Grenzmanagement zuständigen Behörden vor. [Drittstaat] unterrichtet die Agentur vor der Entsendung der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Bedingungen ihrer Verwendung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

[Drittstaat] trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Ausstellung notwendiger Waffenscheine und erleichtert die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Lagerung von Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung, die den Teammitgliedern auf Ersuchen der Agentur zur Verfügung gestellt wird.

8.Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht von [Drittstaat] in Einklang mit den einschlägigen völker- und unionsrechtlichen Grundsätzen eingesetzt werden.

9.[Drittstaat] kann Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele erforderlich ist. [Drittstaat] stellt sicher, dass ein solcher Zugang zu Datenbanken effizient und wirksam ausgestaltet wird.

[Drittstaat] teilt der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken abgefragt werden dürfen.

Teammitglieder dürfen nur Daten abfragen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die Abfrage erfolgt im Einklang mit den nationalen Datenschutzvorschriften von [Drittstaat] und dieser Vereinbarung.

10.Für die Durchführung operativer Tätigkeiten entsendet [Drittstaat] Beamte von [für Grenzkontrollen zuständige nationale Behörden von Drittstaat], die in der Lage und bereit sind, in der Arbeitssprache der Agentur zu kommunizieren, um im Namen von [Drittstaat] eine Koordinierungsfunktion auszuüben.

Artikel 11
Vorrechte und Befreiungen des Eigentums, der Finanzmittel,
der Ressourcen und der Operationen der Agentur

1.Etwaige Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur in [Drittstaat] sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

2.Eigentum und Ressourcen der Agentur einschließlich Beförderungsmitteln, Kommunikation, Archiven, etwaiger Schriftsachen, Dokumenten, Ausweispapieren und Finanzvermögen sind unverletzlich.

3.Zu den Ressourcen der Agentur gehören der Agentur angebotene Ressourcen, die im Eigentum oder Miteigentum eines Mitgliedstaats stehen oder von diesem gechartert oder geleast wurden. Beim Anbordgehen eines oder mehrerer Vertreter zuständiger nationaler Behörden werden diese als im staatlichen Dienst genutzte und entsprechend genehmigte Ressourcen behandelt.

4.Gegen die Agentur dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Eigentum und Ressourcen der Agentur dürfen keinen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden. Eigentum der Agentur darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden.

5.[Drittstaat] gestattet die Einfuhr und Entfernung von Gegenständen und Ausrüstungen, die von der Agentur zu operativen Zwecken in [Drittstaat] eingesetzt werden.

6.Die Agentur ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit.

Artikel 12
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

1.Teammitglieder dürfen in [Drittstaat] oder von Behörden von [Drittstaat] weder festgehalten noch in Gewahrsam genommen werden.

2.Teammitglieder dürfen in [Drittstaat] oder von Behörden von [Drittstaat] weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch verfolgt werden, außer unter den in Absatz 3 und 4 dieses Artikels genannten Umständen.

3.Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von [Drittstaat].

Der Schutz von Teammitgliedern, die Mitglieder des Statutspersonals der Agentur sind, vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von [Drittstaat] kann vom Exekutivdirektor der Agentur aufgehoben werden.

Der Schutz von Teammitgliedern, die nicht Mitglieder des Statutspersonals der Agentur sind, vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte von [Drittstaat] kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Mitglieds aufgehoben werden.

Eine solche Aufhebung der Immunität muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen.

4.Teammitglieder genießen Schutz vor Verfolgung durch die Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit von [Drittstaat] in Bezug auf alle Handlungen, die sie in Ausübung ihrer offiziellen Funktion vornehmen.

Wird ein Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren gegen ein Teammitglied vor einem Gericht in [Drittstaat] eingeleitet, teilen die zuständigen Behörden von [Drittstaat] dies unverzüglich dem Exekutivdirektor der Agentur mit.

Vor der Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens gibt der Exekutivdirektor der Agentur gegenüber dem Gericht an, ob die betreffende Handlung von Teammitgliedern in Ausübung ihrer offiziellen Funktion vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Angabe des Exekutivdirektors der Agentur ist für die Gerichte von [Drittstaat] bindend und kann von [Drittstaat] nicht angefochten werden.

Strengen Teammitglieder ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf ihre gerichtliche Immunität berufen.

5.Die Räumlichkeiten, Wohnungen, Beförderungsmittel, Kommunikation und der Besitz einschließlich etwaiger Schriftsachen, Dokumente, Ausweispapiere und Vermögensgegenstände von Teammitgliedern sind unverletzlich, außer im Fall von gemäß Absatz 9 dieses Artikels zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen.

6.[Drittstaat] haftet für sämtliche Dritten entstehende Schäden, die von Teammitgliedern in Ausübung ihrer offiziellen Funktion verursacht werden.

7.Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung der offiziellen Funktion durch ein Teammitglied verursacht, das Mitglied des Statutspersonals der Agentur ist, kann [Drittstaat] über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass die Agentur Schadensersatz zahlt.

Wurde ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich oder nicht in Ausübung der offiziellen Funktion durch ein Teammitglied verursacht, das nicht Mitglied des Statutspersonals der Agentur ist, kann [Drittstaat] über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende Herkunftsmitgliedstaat Schadensersatz zahlt.

8.Teammitglieder sind nicht verpflichtet, bei Gerichtsverfahren in [Drittstaat] als Zeugen auszusagen.

9.Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer offiziellen Funktion steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur bestätigt, dass sie dieses für die Ausübung ihrer offiziellen Funktion benötigen. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

10.Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in [Drittstaat] geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

11.Die Gehälter und Bezüge, die Teammitglieder von der Agentur und/oder dem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, sowie etwaige Einkünfte, die Teammitglieder aus Quellen außerhalb von [Drittstaat] beziehen, werden in [Drittstaat] in keiner Form besteuert.

12.[Drittstaat] gestattet die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme der Kosten für deren Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. [Drittstaat] gestattet auch die Ausfuhr dieser Gegenstände.

13.Das persönliche Gepäck der Teammitglieder unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht von [Drittstaat] verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In diesen Fällen darf die Kontrolle des persönlichen Gepäcks nur in Gegenwart des oder der betreffenden Teammitglieder oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

14.Die Agentur und [Drittstaat] benennen jederzeit verfügbare Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch und die zu treffenden Sofortmaßnahmen in Fällen, in denen eine von einem Teammitglied vorgenommene Handlung einen Verstoß gegen das Strafrecht darstellt, sowie für den Informationsaustausch und die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren gegen ein Teammitglied zuständig sind.

Bis von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen getroffen werden, unterstützen sich die Agentur und [Drittstaat] gegenseitig bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen und Ermittlungen von mutmaßlichen Straftaten, an denen die Agentur und/oder [Drittstaat] ein Interesse hat/haben, bei der Identifizierung von Zeugen sowie beim Sammeln und Erheben von Beweismitteln, einschließlich des Antrags auf Erhalt und gegebenenfalls der Übergabe von Gegenständen, die mit einer mutmaßlichen Straftat verbunden sind. Die Übergabe eines solchen Gegenstands kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gegenstand gemäß den von der ihn übergebenden zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen zurückgegeben wird.

Artikel 13
Verletzte oder verstorbene Teammitglieder

1.Unbeschadet des Artikels 12 hat der Exekutivdirektor das Recht, sich um die Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder sowie von deren persönlichem Eigentum zu kümmern und geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.Eine Autopsie wird bei einem verstorbenen Teammitglied nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats und in Anwesenheit eines Vertreters der Agentur und/oder des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt.

3.[Drittstaat] und die Agentur arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verletzter oder verstorbener Teammitglieder möglichst umfassend zusammen.

Artikel 14
Sonderausweis

1.Die Agentur stellt für jedes Teammitglied ein Dokument in [Amtssprache(n) von (Drittstaat)] sowie in der Arbeitssprache der Agentur als Identitätsnachweis gegenüber den nationalen Behörden von [Drittstaat] und als Nachweis ihres Rechts aus, die in Artikel 10 dieser Vereinbarung und im Einsatzplan genannten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen (im Folgenden „Sonderausweis“).

2.Der Sonderausweis enthält folgende Angaben zu dem Mitglied des Personals: Name und Staatsangehörigkeit, Dienstgrad oder Stellenbezeichnung, ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.

3.Um sich gegenüber den nationalen Behörden von [Drittstaat] ausweisen zu können, sind die Teammitglieder verpflichtet, den Sonderausweis stets bei sich zu tragen.

4. [Drittstaat] erkennt den Sonderausweis bis zum Tag seines Ablaufs in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument als Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt des entsprechenden Teammitglieds nach bzw. in [Drittstaat] ohne Visum, vorherige Genehmigung oder ein sonstiges Dokument an.

5.Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss des Einsatzes zurückzugeben. Die zuständigen Behörden von [Drittstaat] sind darüber zu informieren.

Artikel 15
Gültigkeit für nicht als Teammitglieder entsandtes Personal der Agentur

Artikel 12, 13 und 14 gelten sinngemäß für das gesamte nach [Drittstaat] entsandte Personal der Agentur, das nicht zu den Teammitgliedern zählt, einschließlich Grundrechtebeobachtern und des in Außenstellen eingesetzten Statutspersonals der Agentur.

Artikel 16
Schutz personenbezogener Daten

1.Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Behörden von [Drittstaat] oder durch die Agentur erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Behörde in einem bestimmten Fall, einschließlich der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die andere Partei, unterliegt den für diese Behörde geltenden Datenschutzvorschriften. Als Voraussetzung für jede Datenübermittlung stellt die Partei folgende Mindestgarantien sicher:

a)Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

b)Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung und/oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Insbesondere dürfen die gemäß dem geltenden Recht der übermittelnden Behörde übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

[Liste der Kategorien von Daten, die ausgetauscht werden können, und der Zwecke, zu denen sie verarbeitet und übermittelt werden dürfen]

d)Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein.

e)Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet und die spezifischen Verarbeitungsrisiken berücksichtigt, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Die empfangende Partei trifft nach einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten geeignete Maßnahmen und unterrichtet die übermittelnde Partei unverzüglich und innerhalb von 72 Stunden über die Verletzung.

g)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls unverzüglich die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere wenn die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung oder Löschung solcher Daten an die andere Partei ein.

h)Auf Ersuchen informiert die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde über die Verwendung der übermittelten Daten.

i)Personenbezogene Daten dürfen nur den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:

[Liste der Behörden und Umfang ihrer Zuständigkeiten]

Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Genehmigung der übermittelnden Behörde erforderlich.

j)Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

k)Eine unabhängige Aufsicht überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und kontrolliert diese Aufzeichnungen. Betroffene Personen haben das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren und innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort zu erhalten.

l)Vorbehaltlich notwendiger und verhältnismäßiger Beschränkungen aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses haben betroffene Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie auf Zugang zu diesen Daten und auf die Berichtigung oder Löschung von unrichtigen oder unrechtmäßig verarbeiteten Daten.

m) Betroffene Personen haben das Recht auf wirksamen Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln wegen Verletzung der vorstehend genannten Garantien.

2.Jede Partei überprüft regelmäßig ihre eigenen Strategien und Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschrift. Auf Ersuchen der anderen Partei überprüft die das Ersuchen erhaltende Partei ihre Strategien und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, um sicherzustellen und zu bestätigen, dass die in dieser Vorschrift enthaltenen Garantien wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der Partei, die um die Überprüfung ersucht hat, innerhalb einer angemessenen Frist mitgeteilt.

3.Die Datenschutzgarantien im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegen der Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und [unabhängige öffentliche Behörde oder sonstige zuständige Aufsichtsbehörde im Drittstaat].

4.Die Parteien arbeiten mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde der Agentur zusammen.

5.Die Parteien erstellen am Ende jeder operativen Tätigkeit einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur sowie [einschlägige Behörde von Drittstaat] übermittelt.

Artikel 17
Austausch von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1.Jede Form von Austausch, Teilen oder Verbreitung von Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung wird in einer separaten Verwaltungsvereinbarung geregelt, die zwischen der Agentur und [Drittstaat] geschlossen wird und der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission bedarf.

2.Jeder Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung:

a)wird von der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission 5 gehandhabt;

b)wird von der empfangenen Partei mit einem Schutzniveau behandelt, das in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dem Schutzniveau der Maßnahmen gleichwertig ist, die die übermittelnde Partei auf diese Informationen anwendet;

c)wird über ein System für den Informationsaustausch durchgeführt, das den Kriterien der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität für nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen entspricht, etwa über das in Artikel 14 der Verordnung genannte Kommunikationsnetz.

3.Die Parteien wahren die Rechte des geistigen Eigentums, die mit im Rahmen dieser Arbeitsvereinbarung verarbeiteten Daten verbunden sind.

Artikel 18
Entscheidung zur Aussetzung, Beendigung und/oder
Zurückziehung der Finanzierung einer operativen Tätigkeit

1.Sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Tätigkeit nicht mehr gegeben, so beendet der Exekutivdirektor der Agentur diese operative Tätigkeit nach schriftlicher Unterrichtung von [Drittstaat].

2.Werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans von [Drittstaat] nicht eingehalten, so kann der Exekutivdirektor der Agentur nach schriftlicher Unterrichtung von [Drittstaat] die Finanzierung der entsprechenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

3.Kann die Sicherheit eines in [Drittstaat] eingesetzten Teilnehmers einer operativen Tätigkeit nicht gewährleistet werden, so kann der Exekutivdirektor der Agentur die entsprechende operative Tätigkeit oder Aspekte davon aussetzen oder beenden.

4.Ist der Exekutivdirektor der Agentur der Ansicht, dass im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten operativen Tätigkeit schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes stattfinden oder voraussichtlich stattfinden werden, kann er nach schriftlicher Unterrichtung von [Drittstaat] die Finanzierung der entsprechenden operativen Tätigkeit zurückziehen und/oder diese aussetzen oder beenden.

5.[Drittstaat] kann den Exekutivdirektor der Agentur ersuchen, eine operative Tätigkeit auszusetzen oder zu beenden, wenn die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans von einem Teammitglied nicht eingehalten werden. Ein solches Ersuchen muss schriftlich erfolgen und eine entsprechende Begründung enthalten.

6.Eine Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung im Rahmen dieses Artikels ist ab dem Datum der Notifikation an [Drittstaat] wirksam. Sie berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans vor dieser Aussetzung, Beendigung oder Zurückziehung der Finanzierung ergeben.

Artikel 19
Betrugsbekämpfung

1.[Drittstaat] benachrichtigt die Agentur, die Europäische Staatsanwaltschaft und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar, falls [Drittstaat] Kenntnis von einem glaubwürdigen Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen erlangt, die möglicherweise gegen die Interessen der Union gerichtet sind.

2.Bezieht sich ein solcher Verdacht auf Mittel der Europäischen Union, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgezahlt werden, so gewährt [Drittstaat] dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und/oder der Europäischen Staatsanwaltschaft jede erforderliche Unterstützung im Zusammenhang mit Ermittlungstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Erleichterung von Befragungen, Kontrollen vor Ort und Überprüfungen (einschließlich des Zugangs zu Informationssystemen und Datenbanken in [Drittstaat]) sowie der Erleichterung des Zugangs zu allen relevanten Informationen, die die technische und finanzielle Verwaltung von Angelegenheiten betreffen, welche teilweise oder vollständig von der Europäischen Union finanziert werden.

Artikel 20
Durchführung dieser Vereinbarung

1.Für [Drittstaat] wird diese Vereinbarung von […] durchgeführt

2.Für die Europäische Union wird diese Vereinbarung von der Agentur durchgeführt.

Artikel 21
Streitbeilegung

1.Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von Vertretern der Agentur und den zuständigen Behörden von [Drittstaat] gemeinsam geprüft.

2.In Ermangelung einer Einigung werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Artikel 22
Inkrafttreten, Änderung, Dauer,
Aussetzung und Beendigung der Vereinbarung

1.Diese Vereinbarung wird von den Parteien nach ihren eigenen internen rechtlichen Verfahren ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren.

2.Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum der beiderseitigen Notifikation des Abschlusses der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgt, in Kraft.

3.Diese Vereinbarung kann ausschließlich schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

4.Die Vereinbarung wird für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder einseitig durch eine der Parteien beendet oder ausgesetzt werden.

Im Fall einer einseitigen Beendigung oder Aussetzung setzt die Partei, die die Vereinbarung beenden oder aussetzen möchte, die andere Partei hiervon schriftlich in Kenntnis. Eine einseitige Beendigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Notifikation wirksam.

5.Etwaige Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Fall von [Drittstaat] an [noch zu bestimmen] übermittelt.

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und (Amtssprache[n] von Drittstaat) Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 

Unterschriften.

(1)

     Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)

     Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(3)

     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)

     Die Liste der Instrumente enthält die wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen und die EMRK, deren Vertragsparteien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, und sie sollte je nach deren Anwendbarkeit im Drittstaat angepasst werden.

(5)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

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