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Document 52021DC0029

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DEN EUROPÄISCHEN AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN über die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

    COM/2021/29 final

    Brüssel, den 28.1.2021

    COM(2021) 29 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DEN EUROPÄISCHEN AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

    über die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014


    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK UND DEN EUROPÄISCHEN AUSSCHUSS FÜR SYSTEMRISIKEN

    über die Entwicklungen auf dem EU-Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

    1.Einleitung

    Die im Nachgang zur Finanzkrise verabschiedeten Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen hatten zum Ziel, die Abschlussprüfungen in der Europäischen Union (EU) durch Stärkung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer und Erhöhung ihrer kritischen Grundhaltung gegenüber der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens zu verbessern. Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 1 (im Folgenden „Verordnung“) werden im vorliegenden Bericht die Entwicklungen auf dem Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU zwischen 2015 und 2018 bewertet, wobei der Schwerpunkt auf folgenden Punkten liegt:

    -Marktkonzentration;

    -die Risiken aufgrund von Mängeln bei der Prüfungsqualität;

    -die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse.

    Sofern nichts anderes angegeben wurde, sind die Berichte der nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Prüfungstätigkeit verantwortlich sind (zuständige nationale Behörden), die Hauptdatenquelle. Die Daten betreffen vorwiegend die Jahre 2017 und 2018 und wurden 2019 anhand ausgewählter Marktindikatoren erhoben. Somit wurden auch Daten aus dem Vereinigten Königreich ausgewertet. Die Kommission hat den Bericht in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (Committee of European Auditing Oversight Bodies, CEAOB) erstellt.

    Dies ist der erste Bericht seiner Art seit der Reform der Abschlussprüfungsvorschriften in der EU (siehe oben). Insgesamt waren die Daten genauer als im Jahr 2017. Die Datenkonsolidierung auf EU-Ebene bleibt jedoch aufgrund von fehlenden nationalen Daten zu Umsatz und Einnahmen, unterschiedlichen Berichtszeiträumen und Unterschieden in der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen eine Herausforderung. Auch die Vergleichbarkeit im Bereich der Qualitätssicherungsindikatoren stellt weiterhin eine Herausforderung dar, da die zuständigen nationalen Behörden unterschiedliche Methoden anwenden.

    2.Entwicklungen des Marktes für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der EU

    2.1.Marktüberblick

    In der Verordnung sind spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse festgelegt; der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ist in der Abschlussprüfungs-Richtlinie 2 definiert und umfasst zum Beispiel börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungsunternehmen und von den Mitgliedstaaten benannte „nationale Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind).

    Im vorliegenden Abschnitt wird der Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zwei Jahre nach der Reform der Abschlussprüfungsvorschriften beschrieben.

    Weniger Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in der EU – weniger Auswahlmöglichkeiten für Unternehmen von öffentlichem Interesse

    Die Zahlen zeigen gegenüber dem Jahr 2015 eine rückläufige Entwicklung bei der Zahl der Abschlussprüfer, die in der EU als Prüfer in Einzelpraxis tätig sind, einschließlich eines leichten Rückgangs der Zahl der Abschlussprüfer, die bei einer Prüfungsgesellschaft beschäftigt oder mit einer Prüfungsgesellschaft assoziiert sind (als Partner oder anderweitig) 3 . Die Zahl der registrierten Prüfungsgesellschaften in der EU ist ebenfalls zurückgegangen, und zwar um 6 %. Der Anteil der Prüfungsgesellschaften, die die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, liegt bei knapp 4 % der Gesamtzahl der registrierten Prüfungsgesellschaften, was einem Rückgang von beinahe zwei Prozentpunkten gegenüber 2015 entspricht.

    Tabelle 1:    Registrierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in der EU (2015-2018)

    Dieser Rückgang der Zahl der registrierten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften fiel mit einem Rückgang der Zahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse zusammen, der vor allem auf eine Verringerung der Zahl der „nationalen Unternehmen von öffentlichem Interesse“ infolge der Überarbeitung der Definition dieses Begriffs durch die meisten Mitgliedstaaten zurückzuführen ist.

    Im Zeitraum 2015-2018 ging auch die Zahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zurück, und zwar etwa um ein Drittel 4 (Abbildung 1). Mit einem Anteil von 44 % waren börsennotierte Unternehmen 2018 EU-weit die größte Art von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die relativen Gewichtungen der Kategorien von Unternehmen von öffentlichem Interesse 5 variieren je nach Mitgliedstaat, die bedeutendste Änderung war jedoch ein Rückgang um 73 Prozentpunkte in der Kategorie „nationale Unternehmen von öffentlichem Interesse“, die 2015 die größte Kategorie darstellten, 2018 allerdings nur noch 19 % der Gesamtzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse ausmachten.

    Gemeinsame Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse machen nur 9 % der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse aus. Von den zehn Mitgliedstaaten, die gemeinsame Prüfungen meldeten 6 , verzeichnete Frankreich erneut die meisten (86 % der in der EU-28 insgesamt durchgeführten Prüfungen).

    Abbildung 1:    Unternehmen von öffentlichem Interesse und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, EU-28 (2015-2018)

    Der in der EU erzielte Umsatz der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen 7 , stieg im Zeitraum 2015-2018 um schätzungsweise 9 % 8 , während Nichtprüfungstätigkeiten den Großteil der Einnahmen großer Prüfungsgesellschaften ausmachten.

    Der in der EU-27 9 erzielte Umsatz der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, lag 2018 bei rund 34 Mrd. EUR 10 . Auf der Grundlage von Daten der zehn wichtigsten Prüfungsgesellschaften (10 key audit players, 10KAP 11 ) kann der in der EU-28 erzielte Umsatz auf rund 40 Mrd. EUR geschätzt werden. Die Einnahmen aus Abschlussprüfungen 12 stiegen um 6 % 13 auf beinahe 12,7 Mrd. EUR, wovon 25 % auf Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse entfallen.

    Die Umsatzzahlen sind je Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, wobei Deutschland und das Vereinigte Königreich nach wie vor die beiden größten Märkte sind (65 % des von Prüfungsgesellschaften in der EU erzielten Umsatzes) 14 .

    Etwa zwei Drittel des (auf Prüfungsgesellschafts- oder auf Netzwerkebene gemeldeten) EU-Umsatzes der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, stammten aus Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen (d. h. zulässigen Nichtprüfungsleistungen für geprüfte Unternehmen und Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen 15 ), was auf eine Diversifizierung der Geschäftstätigkeit und einen Fokus über die traditionelle Prüfungstätigkeit hinaus hinweist.

    Lediglich 9 % des gesamten EU-Umsatzes waren auf Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zurückzuführen; 35 % stammten aus allen Prüfungsdienstleistungen (Abbildung 2). Dies ist jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich; in sieben Mitgliedstaaten 16 entfiel weniger als ein Drittel der Einnahmen auf Abschlussprüfungen.



    Abbildung 2:    Aufschlüsselung des EU-Umsatzes der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen 17 , nach Einnahmen (2018)

    Vier zuständige nationale Behörden 18 , die dem Europäischen Wettbewerbsnetz angehören, gaben an, im Zeitraum 2015-2018 eine Sektoruntersuchung auf dem Markt für Abschlussprüfungen oder sektorspezifische Tätigkeiten im Bereich Kartelle bzw. Unternehmenszusammenschlüsse durchgeführt zu haben. Das Vereinigte Königreich berichtete über eine Studie zu seinem nationalen Markt für Abschlussprüfungen 19 .

    2.2.Marktkonzentration

    Die Mitgliedstaaten stellten Marktdaten 20 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die „Big Four“ (PwC, Deloitte, KPMG und EY), die „CR4“ (die vier größten Prüfungsgesellschaften in jedem Land) und die „10KAP“ zur Verfügung.

    Anhaltend hohe Marktkonzentration in den Jahren 2015-2018. Insgesamt blieben die „Big Four“ die größten Prüfungsgesellschaften, allerdings sind Veränderungen in den jeweiligen Anteilen sichtbar. 21 Zudem gibt es Anzeichen für eine höhere Konzentration bei den „10KAP“ als im vorherigen Bericht. 22  

    Für die „Big Four“ ergibt sich in 13 Mitgliedstaaten (2015 waren es 11 Mitgliedstaaten) ein Oligopol 23 , und ihr durchschnittlicher Marktanteil beträgt 70 % der Gesamtzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Nur in sieben Mitgliedstaaten sind sie nicht die vier größten Prüfungsgesellschaften (Abbildung 3).

    Abbildung 3:    Marktanteil der Prüfungsgesellschaften in Bezug auf die Anzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2018)

    Die „Big Four“ sind sogar noch dominanter, was die Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse angeht (Abbildung 4). Unter den Mitgliedstaaten, in denen der aggregierte Marktanteil unter dem EU-Durchschnitt lag, meldete Frankreich 24 , dass es sich bei 60 % aller Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse um gemeinsame Prüfungen gehandelt habe.

    Abbildung 4:    % der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und % der Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen, nach Mitgliedstaat (2018) 25

    Die „Big Four“ dominieren weiterhin den Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

    Der aggregierte Konzentrationsgrad der „Big Four“ in der EU 26 in Bezug auf die Anzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse fiel um etwa drei Prozentpunkte, wobei Deloitte einen Rückgang von beinahe neun Prozentpunkten verzeichnete. Der Anteil der „Big Four“ am aggregierten Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse lag 2018 bei rund 66 % (Abbildung 5). Hinsichtlich des Gesamtumsatzes der Prüfungsgesellschaften 27 entfielen etwa 80 % des in der EU erzielten Gesamtumsatzes auf die „Big Four“.

    Abbildung 5:    Marktanteil der „10KAP“ 28 in Bezug auf die Anzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2018)

    Mit einem Anteil von mehr als 90 % an den Gesamteinnahmen dominieren die „Big Four“ den Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.

    Bezogen auf den Markt für Abschlussprüfungen bei anderen Unternehmen besitzen die „Big Four“ einen Anteil von beinahe 70 %. Ferner halten sie einen aggregierten Marktanteil von rund 85 % in Segmenten, die nicht mit Prüfungstätigkeiten zusammenhängen (zulässige Nichtprüfungsleistungen für geprüfte Unternehmen und Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen) (Abbildung 6).



    Abbildung 6:    EU-Marktanteile der Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, nach Marktsegment, Einnahmen (2018)

    Ein bedeutender Anteil (etwa 70 %) der von den „Big Four“ bzw. ihrem Netzwerk 29 erwirtschaften Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen 30 entfallen auf Prüfungs- und Nichtprüfungsmandanten; die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten ist allerdings unterschiedlich.

    Die Struktur der geschätzten in der EU erzielten Einnahmen zeigt, dass die „Big Four“ beinahe 30 % 31 ihrer Einnahmen aus Prüfungsleistungen und einen hohen Prozentsatz (beinahe 60 %) aus Nichtprüfungstätigkeiten, insbesondere Nichtprüfungsleistungen für andere Unternehmen, erzielen.

    2.3.Risiken aufgrund von Mängeln bei der Prüfungsqualität

    Die Berichterstattung der meisten zuständigen nationalen Behörden zur Qualitätssicherung bezog sich auf einjährige Inspektionszyklen, die überwiegend im Jahr 2018 durchgeführt wurden, jedoch mit unterschiedlichen Anfangs- und Enddaten. Sieben zuständige nationale Behörden meldeten Daten, die sich auf Inspektionszyklen von drei Jahren beziehen. Für die Zwecke dieses Berichts wird der Begriff „Ergebnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung des CEAOB verwendet, die mit der des Internationalen Forums unabhängiger Prüferaufsichtsbehörden (International Forum of Independent Audit Regulators, IFIAR) 32 übereinstimmt. Da die Auslegung der Kategorisierung der Daten zu Qualitätsmängeln durch die Mitgliedstaaten professionelles Urteilsvermögen erfordert, ist es schwierig, die Informationen zu aggregieren und allgemeine Schlussfolgerungen auf EU-Ebene zu ziehen.

    Die Anzahl der inspizierten Prüfungsakten von Unternehmen von öffentlichem Interesse ging um 25 % zurück, was mit einem Rückgang der Anzahl der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse um 35 % (aufgrund von Änderungen der Definition des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ in den Mitgliedstaaten) einherging. Trotz der geringeren Anzahl von Inspektionen der Prüfungsmandate von Unternehmen mit öffentlichem Interesse scheint der Fokus im Zeitraum 2015-2018 stärker auf Prüfungsmandaten von Unternehmen mit öffentlichem Interesse zu liegen als auf der Grundgesamtheit der Inspektionen.

    Der folgende Abschnitt zur qualitativen Bewertung basiert auf Daten aus nationalen Marktüberwachungsberichten und einer Analyse des CEAOB 33 . Abgedeckt werden zwei Schwerpunktbereiche:

    -Mängel;

    -Minderung und Systemrisikoanalyse.

    Die am häufigsten hervorgehobenen Probleme (wie auch 2017) sind Mängel der internen Qualitätssicherungssysteme der Prüfungsgesellschaften (z. B. Mangel an ausreichenden Prüfungsnachweisen und unzureichende Dokumentation). Die Aufsichtsbehörden werden sich weiterhin auf diese Punkte konzentrieren.

    Die wichtigsten gemeinsamen Ergebnisse in Bezug auf interne Qualitätssicherungssysteme betreffen Folgendes:

    ·Ethik und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bzw. der Mitarbeiter der Prüfungsgesellschaft 34 ;

    ·auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung 35 ;

    ·fehlende oder unsachgemäße Überwachung geprüfter Unternehmen mit hohem Risiko;

    ·Fehlen von Prüfungsnachweisen und Prüfungsunterlagen.

    Was die Inspektionen von Prüfungsmandaten von Unternehmen mit öffentlichem Interesse anbelangt, so kamen die zuständigen nationalen Behörden in den folgenden Schwerpunktbereichen zu gemeinsamen Ergebnissen:

    ·Risikobewertung 36 ;

    ·Wesentlichkeit und Stichprobenahme 37 ;

    ·Prüfung der internen Kontrolle 38 ;

    ·Prüfungsqualität und Prüfungsnachweise;

    ·Konzernabschlussprüfungen.

    Dies deckt sich mit den fünf internationalen Prüfungsstandards (International Standards of Auditing, ISA), die in der Analyse des CEAOB als Gegenstand der meisten Ergebnisse ermittelt wurden (über 60 % aller Prüfungsergebnisse von 22 zuständigen nationalen Behörden in der CEAOB-Datenbank):

    -Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken (ISA 330) 39 ;

    -Prüfungsnachweise (ISA 500) 40 ;

    -Prüfung geschätzter Werte in der Rechnungslegung, einschließlich geschätzter beizulegender Zeitwerte, und der damit zusammenhängenden Abschlussangaben (ISA 540) 41 ;

    -Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verständnis des Unternehmens und seines Umfelds (ISA 315) 42 ;

    -Besondere Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) (ISA 600) 43 .

    Die meisten zuständigen nationalen Behörden haben Minderungs- und Abhilfemaßnahmen ergriffen, um den festgestellten Ergebnissen Rechnung zu tragen. Die meisten Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gaben jedoch an, dass aufgrund der Ergebnisse keine Sanktionen verhängt worden seien und kein Systemrisiko bestehe. Im Allgemeinen beziehen sich die Ergebnisse und Sanktionen nicht auf denselben Berichtszeitraum (die Durchführung von Untersuchungen und das Verhängen von Sanktionen erfordert eine gewisse Zeit).

    Ein Drittel der Mitgliedstaaten machte entweder keine Angaben zu wiederholten Ergebnissen (d. h. gleichen Ergebnissen derselben Prüfungsgesellschaften in früheren Inspektionszyklen) oder gab an, dass keine wiederholten Ergebnisse vorliegen.

    Die am häufigsten gemeldeten Bereiche für die Minderung und Risikoanalyse waren:

    ·Ethik und Unabhängigkeit;

    ·Risikobewertung und auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung;

    ·Analyse des internen Kontrollsystems und der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung;

    ·Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Betrugsverfahren.

    Abhilfe-Aktionspläne und Ursachenanalysen gehören zu den häufigsten Folgemaßnahmen. Nicht alle Ergebnisse rechtfertigen Sanktionen, und 60 % der zuständigen nationalen Behörden gaben an, keine Sanktionen verhängt zu haben. Einige Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer sprachen Empfehlungen an die Prüfungsgesellschaften aus, mit Fristen für die Umsetzung.

    Die Höhe und Messung des Systemrisikos 44 sind nach wie vor unterschiedlich. Die meisten zuständigen nationalen Behörden haben keine Systemrisiken festgestellt. Vier berichteten über systemische Mängel auf nationaler Ebene, gaben jedoch an, dass die Ergebnisse zusammengenommen nicht zum Wegfall einer Prüfungsgesellschaft führen könnten. Laut der Analyse des CEAOB treten die zuständigen nationalen Behörden mit den Prüfungsgesellschaften durch Interaktion in den Regulierungskollegien und Treffen in den Plenarsitzungen der Untergruppe für Inspektionen in Kontakt und Diskussion.

    2.4.Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse

    Die verfügbaren Daten lassen keine Gesamtbewertung der Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse zu, da die Ansätze zur Überwachung der Prüfungsausschüsse in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind und die meisten Informationen auf der Selbsteinschätzung der Prüfungsausschüsse beruhen. Die zuständigen nationalen Behörden haben jedoch Fortschritte beim Sammeln von Informationen und beim Aufbau einer Beziehung zu den Prüfungsausschüssen gemacht.

    Nach Artikel 39 der Abschlussprüfungs-Richtlinie 45 sind Unternehmen verpflichtet, Prüfungsausschüsse einzurichten (von denen es etwa 6400 gibt 46 ), und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung sieht vor, dass die zuständigen nationalen Behörden die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse überwachen. Prüfungsausschüsse sind meist als eigenständige Ausschüsse oder als Ausschüsse eines Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans konstituiert und spielen eine zentrale Rolle im Corporate-Governance-Modell, insbesondere bei größeren Unternehmen von öffentlichem Interesse. Sie interagieren mit verschiedenen Akteuren, sowohl intern (z. B. Geschäftsführung, Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgane) als auch extern (z. B. externe Abschlussprüfer, Anteilseigner und Regulierungsbehörden).

    Die Aufsichtsstellen nutzten verschiedene Kanäle, um Informationen von den Prüfungsausschüssen einzuholen. So wurde beispielsweise ein gezielter CEAOB-Fragebogen 47 an eine Stichprobe von Prüfungsausschüssen aus sämtlichen Mitgliedsstaaten versandt. Da es sich bei diesem Fragebogen jedoch um eine Selbsteinschätzung der Prüfungsausschüsse handelte, gab es Einschränkungen bei der Auslegung der Daten.

    Prüfungsausschüsse unterliegen in 21 Mitgliedsstaaten der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden.

    In den EU-Rechtsvorschriften ist nicht genau festgelegt, welche Aufgaben den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die Beaufsichtigung von Prüfungsausschüssen zukommen. Es gibt große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage, welche Behörde für die Überwachung von Prüfungsausschüssen und die Zusammenarbeit mit ihnen zuständig ist. In den meisten Fällen teilen sich die zuständigen nationalen Behörden die Zuständigkeit mit der nationalen Finanzaufsichtsbehörde.

    Die zuständigen nationalen Behörden arbeiten auf unterschiedliche Weise mit den Prüfungsausschüssen in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammen. Bei den meisten erfolgt die Zusammenarbeit hauptsächlich im Wege von Erhebungen bzw. Fragebögen, Dialog und Workshops oder Webinaren und Konferenzen.

    Aus dem CEAOB-Fragebogen 48 ging die Notwendigkeit hervor, die Interaktionen der Prüfungsausschüsse mit externen Abschlussprüfern, die Organisation von Ausschreibungsverfahren, die Genehmigung der Bereitstellung von zulässigen Nichtprüfungsleistungen und die Erfassung der gezahlten Honorare stärker zu überwachen.

    Aus den Rückmeldungen wird ersichtlich, dass die wichtigsten Anforderungen an die Zusammensetzung und die Fertigkeiten der Prüfungsausschüsse 49 , ihre Unabhängigkeit und ihre Interaktion mit den Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorganen sowie die Aufsicht über die Abschlussprüfungen eingehalten werden. 

    Die Ergebnisse zeigen jedoch, dass das Auswahlverfahren für Ausschreibungen der Abschlussprüfung eine Herausforderung für die Prüfungsausschüsse darstellt – die Antworten zu diesem Thema deuten entweder auf die Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen oder auf ein mangelndes Verständnis für deren Anwendung hin.

    Das Verfahren zur Auswahl der Abschlussprüfer

    Die Prüfungsausschüsse sind zuständig 50 für das Verfahren zur Auswahl der Abschlussprüfer. Etwa 87 % der Prüfungsausschüsse behaupten, diese Zuständigkeit wahrzunehmen. 75 % der Unternehmen von öffentlichem Interesse, die eine Ausschreibung durchgeführt haben, luden zwei bis sieben Prüfungsgesellschaften ein. 16 % luden lediglich ein Unternehmen zur Ausschreibung ein, obwohl Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vorschreibt, dass mindestens zwei Unternehmen zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden müssen.

    Darüber hinaus besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl der Prüfungsgesellschaften, die zur Teilnahme an einer Ausschreibung eingeladen wurden, und der Anzahl, die schließlich ein Angebot abgegeben haben. Etwa 55 % der Prüfungsausschüsse berichteten, dass in der Regel zwei oder drei Abschlussprüfer (Prüfungsgesellschaften) im Anschluss an das Ausschreibungsverfahren ein Angebot abgaben. Die Analyse der Antworten ergab jedoch, dass 19 % der Prüfungsausschüsse nur ein glaubwürdiges Angebot erhalten.

    Die Hälfte der Prüfungsausschüsse gab an, dass das Ausschreibungsverfahren die Teilnahme von Unternehmen am Auswahlverfahren zulasse, bei denen der Anteil der von Unternehmen von öffentlichem Interesse in dem jeweiligen Mitgliedstaat gezahlten Honorare an den Gesamthonoraren im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 15 % betrug. Diese Prüfungsausschüsse verfügen möglicherweise nicht über ein vollständiges Verständnis von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung oder wenden diesen nicht an.

    Interaktion mit dem externen Abschlussprüfer

    Die Prüfungsausschüsse sind zuständig für die Überprüfung der Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaft und der Qualität der Prüfung, einschließlich der Genehmigung der zulässigen Nichtprüfungsleistungen, der Ausschreibungsverfahren und der Auswahl der externen Abschlussprüfer 51 . Etwa die Hälfte bestätigte, dass der Abschlussprüfer (oder ein Mitglied seines Netzwerks) ein Angebot für die Bereitstellung von zulässigen Nichtprüfungsleistungen abgegeben habe 52 . 80 % gaben an, keine Anträge auf Erbringung von Nichtprüfungsleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung geprüft zu haben. 4 % haben die an den Abschlussprüfer gezahlten Honorare nicht überwacht.

    3.Schlussfolgerungen

    Im vorliegenden Bericht werden die Entwicklungen des Marktes für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zwischen 2015 und 2018 beschrieben. Diese geben einige vorläufige Anhaltspunkte hinsichtlich der Auswirkungen der Reform der Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen und weisen auf mögliche Bereiche für eine weitere Bewertung hin. Bei dieser Bewertung sollte den jüngsten Skandalen Rechnung getragen werden, in die hochkarätige Unternehmen in der gesamten EU verwickelt sind (z. B. Carillion, Thomas Cook und Wirecard) und die den Ruf des Berufsstands der Abschlussprüfer und das Vertrauen der Anleger untergraben können.

    Die wichtigsten Ergebnisse dieses Berichts sind wie folgt:

    1)Anhaltend hohe Konzentration, da die „Big Four“ in den meisten Mitgliedstaaten weiterhin den Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dominieren

    Die Dominanz der „Big Four“ in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten in Verbindung mit dem hohen Anteil der Einnahmen aus Nichtprüfungstätigkeiten könnte ihre Unabhängigkeit, die Höhe der Prüfungshonorare und die Prüfungsqualität beeinträchtigen. Das Risiko wird durch die Abhilfemaßnahmen zur Entschärfung der Interessenkonflikte von Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. Rotationspflicht, verbotene Nichtprüfungsleistungen, Obergrenze für zulässige Nichtprüfungsleistungen usw.) verstärkt, was die Auswahl an Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften für Unternehmen von öffentlichem Interesse auf dem Markt noch weiter einschränken kann.

    Die Kommission wird daher in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und dem CEAOB besonderes Augenmerk darauf legen, welche Auswirkungen die neuen Regeln auf den Wettbewerb auf dem Markt für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse haben. Darüber hinaus wird sie bewerten, wie sich die Optionen gemäß der Verordnung auf die nationalen Märkte und die gleichen Wettbewerbsbedingungen in der EU auswirken.

    Die zuständigen nationalen Behörden werden aufgefordert, Datenlücken zu schließen (z. B. in Bezug auf die Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen usw.), um die Überwachung von Marktentwicklungen und die Konzentrationsanalyse zu verbessern.

    2)Die Beurteilung von Qualitätsmängeln bleibt eine Herausforderung

    Die Qualitätsprobleme, die auf EU-Ebene am häufigsten auftauchen, bleiben bestehen:

    ·Mängel der internen Qualitätssicherungssysteme der Prüfungsgesellschaften;

    ·fehlende oder unsachgemäße Überwachung geprüfter Unternehmen mit hohem Risiko;

    ·Fehlen von Prüfungsnachweisen und Prüfungsunterlagen.

    Um die Qualität der Bewertungen zu verbessern, kann es hilfreich sein, die Konvergenz für die Abschlussprüfungsbranche in der EU hinsichtlich der Arten von Aufsichtsmaßnahmen, Folgemaßnahmen zur Abhilfe und verhängten Sanktionen zu erhöhen.

    Entsprechend diesen Ergebnissen wird die Kommission die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen evaluieren und Möglichkeiten zur Verbesserung der Kohärenz der Qualitätssicherung sowie der Untersuchungs- und Sanktionsregelungen in den Mitgliedstaaten prüfen. Sie wird ferner die Notwendigkeit prüfen, Inspektionsberichte (einschließlich einer Beschreibung der im Rahmen der Inspektion durchgeführten Arbeiten) für die Öffentlichkeit oder zumindest für die Prüfungsausschüsse leichter zugänglich zu machen. Dies könnte beinhalten, dass Berichte digitalisiert oder mit Tags versehen werden, um den Zugriff zu erleichtern.

    Die vordefinierte Kategorisierung der Ergebnisse, die für die Qualitätssicherungsindikatoren im zweiten Bericht verwendet wurde, leistete einen Beitrag zur Verbesserung der Bewertung der von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellten Daten. Nichtsdestotrotz sollten die zuständigen nationalen Behörden mehr dafür tun,

    ·die Konvergenz bei der Auslegung der Ergebnisse und Kategorien sicherzustellen;

    ·effektive Qualitätsindikatoren zu ermitteln, um die Messung der Prüfungsqualität zu verbessern;

    ·die Bewertung und Auslegung von Systemrisiken zu verbessern.

    In dem Bericht wird bestätigt, dass immer wieder die gleichen Probleme auftreten und diese daher struktureller Natur zu sein scheinen. Die Kommission wird mit dem CEAOB zusammenarbeiten, um Maßnahmen zur Verbesserung der Situation zu ermitteln.

    3)Die unterschiedlichen Überwachungsansätze in der EU stellen eine Herausforderung für die Bewertung der Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse durch die zuständigen nationalen Behörden dar

    Die meisten Aufsichtsbehörden arbeiteten mit den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Prüfungsausschüssen zusammen. Die zuständigen nationalen Behörden verbesserten ihre Kenntnisse über die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse, insbesondere durch den CEAOB-Fragebogen, der auf einer Selbsteinschätzung beruhte. Dies gab jedoch nur einen begrenzten Einblick in die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse.

    Die Kommission wird prüfen, wie die Fähigkeit der zuständigen nationalen Behörden zur Beaufsichtigung der Prüfungsausschüsse verbessert werden kann. Darüber hinaus wird sie analysieren, wie die unabhängige Rolle der Prüfungsausschüsse im Auswahlprozess und bei der Beaufsichtigung von Abschlussprüfern gestärkt werden kann. Die Kommission arbeitet mit dem CEAOB zusammen, um den Dialog zwischen den Prüfungsausschüssen und den zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern, insbesondere durch Seminare oder Konferenzen. Sie wird evaluieren, wie diese Interaktion weiter erleichtert werden kann.

    Um eine detailliertere Bewertung der Funktionsweise und Effektivität der Prüfungsausschüsse zu ermöglichen, wird den zuständigen nationalen Behörden empfohlen, Kontakt zu mehr Prüfungsausschüssen auf nationaler Ebene aufzunehmen und ihr Verständnis dafür zu verbessern, wie die Prüfungsausschüsse arbeiten und Entscheidungen treffen.

    Die Kommission wird Marktereignisse weiterhin aufmerksam verfolgen. Einige zuständige nationale Behörden sind im Begriff, Studien und Überprüfungen ihrer nationalen Märkte für Abschlussprüfungen einzuleiten, um mehr Informationen über mögliche Marktschwächen zu sammeln. Da einige der in dem Bericht genannten Punkte auch für den Fall Wirecard von Bedeutung sein könnten, wird die Kommission mit dem CEAOB erörtern, welche Rückschlüsse aus diesem Fall zu ziehen sind.

    Schließlich hat die Kommission eine Studie in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen auf den Markt für Abschlussprüfungen zu bewerten. Die Ergebnisse der Studie und dieses Berichts werden in eine Evaluierung des EU-Prüfungsregelungsrahmens einfließen, um dessen Wirksamkeit im Hinblick auf die Verbesserung der Transparenz, der Prüfungsqualität und des Wettbewerbs auf dem Markt für Abschlussprüfungen, insbesondere bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, zu überprüfen. Im Rahmen der Evaluierung werden auch die Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise auf den Prüfungssektor untersucht werden.

    (1)      Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
    (2)      Artikel 2 Absatz 13 der Richtlinie 2006/43/EG.
    (3)      Die Zahlen beziehen sich auf 26 Mitgliedstaaten (keine Daten aus Österreich oder Frankreich (2015)).
    (4)      Bezugsjahr ist 2018 (Daten für EU-28).
    (5)      Die Zahlen für 2015 basierten auf der Definition des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ vor der Reform der Abschlussprüfungsvorschriften.
    (6)      Österreich, Bulgarien, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Malta, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich. Der Großteil der Mitgliedstaaten gab an, dass gemeinsame Prüfungen weniger als 1 % ihrer Abschlussprüfungen ausmachten.
    (7)      Die Umsatzindikatoren im ersten Bericht basierten auf den früheren EU-Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen. In diesem Bericht orientieren sich die zuständigen nationalen Behörden an der Definition und den Anforderungen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung, die 2016 umgesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Berichts werden die „Einnahmen aus Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (2018) mit den „Prüfungshonoraren von Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (2015) verglichen.
    (8)      Unter Verwendung vergleichbarer Daten aus den Mitgliedsstaaten. Die Daten für 2015 beziehen sich auf 25 Mitgliedstaaten (keine Daten aus Bulgarien, Spanien oder Frankreich); die Daten für 2018 beziehen sich auf 27 Mitgliedstaaten (keine Daten aus Frankreich). Daten nicht inflationsbereinigt. Im Durchschnitt betrug die Inflation in der EU-28 (harmonisierter Verbraucherpreisindex) 0,1 % im Jahr 2015 und 1,9 % im Jahr 2018; siehe Eurostat: https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-datasets/product?code=tec00118
    (9)      Keine Daten aus Frankreich zu „Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen“ oder zum „Gesamtumsatz“.
    (10)      Die in Landeswährungen erhobenen Daten wurden unter Zugrundelegung der Jahresdurchschnittskurse von 2018 in Euro umgerechnet. Quelle Eurostat: http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=ert_bil_eur_a&lang=de
    (11)      Nach der Liste des CEAOB: Baker Tilly, BDO, EY, Deloitte, Grant Thornton, KPMG, Mazars, Moore Stephens, Nexia und PwC.
    (12)      Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k Ziffern i und ii der Verordnung. Daten für 27 Mitgliedstaaten (keine Daten aus Bulgarien zu „Einnahmen aus Abschlussprüfungen“).
    (13)      Für Mitgliedsstaaten, die sowohl 2015 als auch 2018 Daten geliefert haben.
    (14)      Daten für 27 Mitgliedstaaten (keine Daten aus Frankreich).
    (15)      Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k Ziffern iii und iv der Verordnung.
    (16)      Zypern, Dänemark, Irland, das Vereinigte Königreich, Malta, Schweden und Luxemburg.
    (17)      Keine Daten aus Frankreich, Belgien, Spanien oder Litauen.
    (18)      Aus Italien, Rumänien, Spanien und dem Vereinigten Königreich.
    (19)       https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5d03667d40f0b609ad3158c3/audit_final_report_02.pdf  
    (20)      Die Umsatzangaben beziehen sich bei den meisten Mitgliedstaaten auf den Umsatz von Prüfungsgesellschaften (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG) anstatt auf den Umsatz des Prüfungsnetzwerkes (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 7). Bei den vorgelegten Daten handelt sich aufgrund unterschiedlicher Bezugszeiträume um Näherungswerte.
    (21)      Siehe auch die Studie des Europäischen Parlaments EU Statutory Audit Reform: Impact on costs, concentration and competition (Reform der Abschlussprüfungsvorschriften in der EU: Auswirkungen auf Kosten, Konzentration und Wettbewerb), verfügbar unter:    
    https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=IPOL_STU(2019)631057  
    (22)       https://ec.europa.eu/info/publications/170907-statutory-audit-services-report_en
    (23)      CR4 = 0 %: vollkommener Wettbewerb; 0 % < CR4 < 50 % vollkommener Wettbewerb bis Oligopol; 50 % < CR4 < 80 % Oligopol; 80 % < CR4 < 100 % konzentriertes Oligopol bis Monopol; CR4 = 100 %: stark konzentriertes Oligopol beziehungsweise Monopol (wenn CR1 = 100 %).
    (24)      Frankreich ist der Mitgliedstaat mit dem größten Anteil an gemeinsamen Prüfungen (im Vergleich zur Gesamtzahl der Abschlussprüfungen). An zweiter bzw. dritter Stelle stehen Estland (33 %) und Bulgarien (19 %). Die anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsame Prüfungen meldeten, verzeichneten einen Anteil von etwa 1-3 %.
    (25)      Keine Daten aus Litauen, Spanien oder Rumänien für den Marktanteil der „Big Four“. Daten aus Portugal wurden aus technischen Gründen nicht verarbeitet und müssen im nächsten Bericht aktualisiert werden.
    (26)      Daten aus 25 Mitgliedsstaaten (keine Daten aus Spanien, Frankreich oder Rumänien).
    (27)      Gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung.
    (28)      Ausgehend von den in den nationalen Berichten angegebenen Gesamtwerten pro Mitgliedstaat und der Analyse der Untergruppe zur Marktbeobachtung.
    (29)      Einige Mitgliedstaaten meldeten die Einnahmen auf Ebene der Prüfungsgesellschaften; bei anderen erfolgte die Meldung dagegen auf Netzwerkebene.
    (30)      Einige Aufsichtsbehörden berichten von Herausforderungen bei der Messung von Nichtprüfungsleistungen an andere Unternehmen, da es sich dabei um Leistungen außerhalb der Prüfungsgesellschaft handelt.
    (31)      Daten aus 24 Mitgliedstaaten (Daten fehlen teilweise für Belgien, Frankreich und Litauen). Daten aus Portugal aus technischen Gründen nicht verarbeitet.
    (32)    Gemäß dem IFIAR sind Inspektionsergebnisse im Rahmen der Prüfung von Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Mängel in den Prüfungsverfahren, die darauf schließen lassen, dass die Prüfungsgesellschaft keine ausreichenden angemessenen Prüfungsnachweise zur Untermauerung ihres Prüfungsurteils eingeholt hat, nicht jedoch notwendigerweise darauf, dass die betreffenden Jahresabschlüsse wesentliche Falschdarstellungen enthalten.
    (33)      Die Analyse des CEAOB stützt sich auf die Inspektionsergebnisse aus der Datenbank der CEAOB-Untergruppe zu Inspektionen, wie sie von den Mitgliedstaaten 2017/2018 gemeldet wurden. Die Analyse diente dazu, Themen zu ermitteln, die den Dialog zwischen Prüfungsgesellschaften bzw. Normgebern und dem CEAOB vorantreiben, und die Inspektoren auf Bereiche mit hohem Risiko aufmerksam machen. Der Fokus lag auf der Häufigkeit von Ergebnissen in den Bereichen internationale Prüfungsstandards (International Standards of Auditing), Qualitätssicherung und Ethik.
    (34)      Zum Beispiel unsachgemäße Beurteilung und Genehmigung von Nichtprüfungsleistungen und unsachgemäße Prüfung der Unabhängigkeit der Mitarbeiter.
    (35)      Zum Beispiel mangelnde Einhaltung der wichtigsten gesetzlichen Anforderungen, unsachgemäße Dokumentation der Prüfung, ineffektive auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung und falsche Auswahl der Mitarbeiter, die die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung durchführen.
    (36)      Zum Beispiel unzureichendes Verständnis des geprüften Unternehmens und seines Umfelds oder des Verfahrens der Geschäftsführung zur Risikobewertung und -ermittlung.
    (37)      Zum Beispiel Mängel in der Methode zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze, Fehlen einer angemessenen Begründung für die Auswahl des Stichprobenumfangs.
    (38)      Zum Beispiel unzureichende Dokumentation der wichtigsten internen Kontrollen, unzureichende Prüfungen informationstechnologischer und sonstiger interner Kontrollen.
    (39)      Zum Beispiel das Versäumnis, geeignete Prüfungshandlungen zu konzipieren und durchzuführen, um Risiken auf der Aussageebene zu berücksichtigen, darunter die angemessene Erfassung, Bewertung und Darstellung von Transaktionen, Kontensalden und Angaben; Ergebnisse in Bezug auf das Versäumnis, ausreichende Prüfungshandlungen durchzuführen, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wirksamkeit der geprüften Kontrollen zu treffen, und das Versäumnis, die im Abschluss erfassten Einnahmen angemessen zu prüfen.
    (40)      Zum Beispiel ist die Informationstechnologie (IT) nach wie vor ein Problembereich, da die Abschlussprüfer es versäumt haben, die von dem Unternehmen zur Erstellung des Abschlusses genutzten IT-Systeme angemessen zu prüfen und ausreichende Prüfungsnachweise für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Unternehmen erstellten und für die Zwecke der Abschlussprüfung verwendeten Informationen zu erlangen.
    (41)      Zum Beispiel das Versäumnis, die Bewertungsmodelle der Geschäftsführung (einschließlich der Inputs) und die Angemessenheit der wichtigsten Annahmen, die zur Erstellung der Schätzungen herangezogen wurden, angemessen zu hinterfragen; das Versäumnis, unzureichende oder unvollständige Angaben in den Abschlüssen zu ermitteln.
    (42)      Zum Beispiel das Versäumnis des Abschlussprüfers, ein angemessenes Verständnis des Unternehmens und seines Umfelds zu erlangen; das Versäumnis, wesentliche signifikante Risiken angemessen zu ermitteln und zu bewerten.
    (43)      Zum Beispiel unvollständige Anweisungen an den Teilbereichsprüfer; fehlende Diskussion mit den Teilbereichsprüfern über die geplanten oder durchgeführten Tätigkeiten; das Versäumnis der Teilbereichsprüfer, hinreichend detaillierte Angaben zu machen, wenn sie an den Konzernprüfer Bericht erstatten; das Versäumnis des Konzernprüfers, die Arbeit der Teilbereichsprüfer zu bewerten und den von den Teilbereichsprüfern gemeldeten Ergebnissen Rechnung zu tragen.
    (44)      Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung bezieht sich auf Risiken aufgrund des häufigen Auftretens von Qualitätsmängeln bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft, einschließlich systemischer Mängel im Rahmen eines Netzwerks von Prüfungsgesellschaften.
    (45)      Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
    (46)      Daten aus 19 Mitgliedstaaten. Von den übrigen Mitgliedstaaten wird in fünf keine direkte Aufsicht ausgeübt und vier haben keine Daten vorgelegt.
    (47)    Ziel des Fragebogens war es, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften im Bereich Abschlussprüfungen zu bewerten und eine Beziehung zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den Prüfungsausschüssen herzustellen; 25 Mitgliedstaaten (die Ausnahmen waren Estland, Ungarn und die Slowakei) nahmen ihre konsolidierten Antworten in ihre nationalen Berichte auf. Insgesamt wurde der Fragebogen 2770 Prüfungsausschüssen in 26 Mitgliedsstaaten zugeleitet; die Rücklaufquote lag bei etwa 60 %.
    (48)      EU-weit bestehen im Vergleich zur Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse in den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang der von den jeweils zuständigen nationalen Behörden ausgewählten Stichprobe.
    (49)      Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG.
    (50)      Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung.
    (51)      Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung; Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG; Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung.
    (52)      Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung.
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