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Document 52021AT40608(02)

    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 7. Oktober 2020 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40608 — Broadcom) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6765) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2021/C 81/09

    C/2020/6765

    ABl. C 81 vom 10.3.2021, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 81/9


    Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

    vom 7. Oktober 2020

    in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens

    (Sache AT.40608 — Broadcom)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6765)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2021/C 81/09)

    Am 7. Oktober 2020 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Mit dem Beschluss werden die Verpflichtungen, die Broadcom Inc. („Broadcom“) angeboten hat, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken auszuräumen, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1/2003“) für bindend erklärt.

    2.   VERFAHREN

    (2)

    Am 26. Juni 2019 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein. Am selben Tag nahm die Kommission eine an Broadcom gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie ihre vorläufigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Auferlegung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Bezug auf bestimmte Aspekte des Verhaltens von Broadcom darlegte, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission war.

    (3)

    Am 16. Oktober 2019 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschluss über einstweilige Maßnahmen“), in der sie ihre Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines prima facie gegebenen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln und zur Notwendigkeit der Verhängung einstweiliger Maßnahmen aufgrund der Gefahr einer schweren und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs durch das Verhalten von Broadcom darlegte. Mit dem Beschluss über einstweilige Maßnahmen wurde Broadcom auferlegt, bestimmte Ausschließlichkeit bewirkende Bestimmungen in Vereinbarungen mit sechs seiner Kunden einseitig mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen.

    (4)

    Am 1. April 2020 übermittelte Broadcom der Kommission in Reaktion auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Beschluss über einstweilige Maßnahmen dargelegten Bedenken erste Verpflichtungsangebote (im Folgenden „ursprüngliche Verpflichtungsangebote“). Am 30. April 2020 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (den sogenannten „Markttest“) mit einer Zusammenfassung der Sache und den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, zu den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten Stellung zu nehmen.

    (5)

    Am 29. Juni 2020 unterrichtete die Kommission Broadcom über die Stellungnahmen interessierter Dritter, die im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung eingegangen waren. Am 31. Juli 2020 legte Broadcom geänderte Verpflichtungsangebote vor (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

    (6)

    Am 21. September 2020 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gehört und gab eine befürwortende Stellungnahme ab. Am selben Tag legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

    3.   VORLÄUFIGE BEURTEILUNG

    3.1.   Relevante Produkte und Märkte

    (7)

    Der Beschluss betrifft bestimmte Arten integrierter Schaltkreise, die für den Einbau in bei den Kunden installierte Netzzugangsgeräte (sogenannte Teilnehmerausrüstung) bestimmt sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Produkte: i) Ein-Chip-Systeme, ii) Front-End-Chips (FE-Chips) und iii) WiFi-Chipsätze zum Einbau in Set-Top-Boxen (STB) und Residential Gateways (RG).

    (8)

    In ihrer vorläufigen Beurteilung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass prima facie separate weltweite Märkte abzugrenzen sind für: i) STB-Ein-Chip-Systeme, ii) Ein-Chip-Systeme für Glasfaser-RG, iii) Ein-Chip-Systeme für xDSL-RG und iv) Ein-Chip-Systeme für Kabel-RG.

    3.2.   Marktbeherrschung

    (9)

    In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Broadcom prima facie eine beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt für die folgenden Produkte innehat: i) STB-Ein-Chip-Systeme, ii) Ein-Chip-Systeme für xDSL-RG und iii) Ein-Chip-Systeme für Glasfaser-RG.

    3.3.   Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gebende Praktiken

    (10)

    In ihrer vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass Broadcom prima facie gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen hat, indem es mit sechs großen Originalgeräteherstellern (OEM), die Ein-Chip-Systeme und andere für den Einbau in STB und/oder Residential Gateways bestimmte Produkte von Broadcom beziehen, Vereinbarungen geschlossen hat, die Ausschließlichkeit bewirkende Bestimmungen enthalten. Diese Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen lassen sich in zwei verschiedene Arten möglicher Wettbewerbsbeschränkungen unterteilen: i) Ausschließlichkeits- und Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen und ii) Beschränkungen durch Übertragung der Marktmacht.

    (11)

    In Bezug auf die erste Art von Beschränkung vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Broadcom prima facie Vereinbarungen geschlossen hat, mit denen OEM sich verpflichten oder zusagen, Produkte, bei denen Broadcom prima facie eine marktbeherrschende Stellung hat, ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom zu beziehen. Darüber hinaus war die Kommission prima facie der Auffassung, dass Broadcom Vereinbarungen geschlossen hat, die die Gewährung bestimmter Vorteile davon abhängig machen, dass der Kunde Produkte, bei denen Broadcom prima facie eine marktbeherrschende Stellung innehat, ausschließlich oder fast ausschließlich von Broadcom bezieht.

    (12)

    In Bezug auf die zweite Art von Beschränkung zog die Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung den Schluss, dass Broadcom prima facie Vereinbarungen geschlossen hat, die Bestimmungen enthalten, mit denen Broadcoms Marktmacht von einem oder mehreren Produktmärkten auf einen oder mehrere benachbarte, aber separate Produktmärkte übertragen werden könnten.

    (13)

    In ihrer vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Ausschließlichkeit bewirkenden Bestimmungen von Broadcom prima facie geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und dass Broadcom nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass sein Verhalten durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder aufgewogen wird, die auch dem Verbraucher zugutekommen: Die Kommission stellte ferner fest, dass das Verhalten von Broadcom prima facie geeignet ist, den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

    4.   VERPFLICHTUNGEN

    4.1.   Ursprüngliche Verpflichtungsangebote

    (14)

    Broadcom stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission zwar nicht zu, hat aber dennoch nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die folgenden ursprünglichen Verpflichtungsangebote vorgelegt, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen.

    (15)

    Auf weltweiter Ebene (ohne China) bot Broadcom für einen Zeitraum von fünf Jahren an:

    a)

    die OEM weder zu verpflichten noch durch bestimmte Vorteile zu veranlassen, mehr als 50 % ihres Bedarfs an Ein-Chip-Systemen für STB, an xDSL-RG und an Glasfaser-RG von Broadcom zu beziehen, und

    b)

    die Belieferung mit bzw. die Gewährung von Vorteilen für die Belieferung mit Ein-Chip-Systemen für TV-STB, xDSL-RG und Glasfaser-RG nicht davon abhängig zu machen, dass der betreffende OEM mehr als 50 % seines Bedarfs an einem anderen dieser Produkte oder an anderen Produkten, die in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder des Beschlusses über einstweilige Maßnahmen fallen (d. h. Ein-Chip-Systeme für Kabel-RG, FE-Chips für STB und RG und/oder Wi-Fi-Chipsätze für STB und RG) von Broadcom bezieht.

    (16)

    Auf EWR-Ebene bot Broadcom für einen Zeitraum von fünf Jahren an:

    a)

    die OEM weder zu verpflichten noch durch bestimmte Vorteile zu veranlassen, mehr als 50 % ihres EWR-Bedarfs an Ein-Chip-Systemen für STB, xDSL-RG und Glasfaser-RG von Broadcom zu beziehen, und

    b)

    die Belieferung mit oder die Gewährung von Vorteilen für die Belieferung mit Ein-Chip-Systemen für STB, xDSL-RG und Glasfaser-RG nicht davon abhängig zu machen, dass der betreffende OEM ein anderes dieser Produkte oder ein sonstiges Produkt, das in den Anwendungsbereich der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder des Beschlusses über einstweilige Maßnahmen fällt, von Broadcom bezieht.

    (17)

    Die ursprünglichen Verpflichtungsangebote umfassten zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf Verpflichtungen und Anreize, auf Broadcom-Produkten basierende Geräte anzubieten, sowie bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Diensteanbieter im EWR. Außerdem enthielten sie Vorkehrungen, durch die Broadcom daran gehindert werden sollte, die vorgesehenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise zu umgehen oder dies zu versuchen.

    4.2.   Änderung der ursprünglichen Verpflichtungsangebote angesichts der Ergebnisse des Markttests

    (18)

    In Anbetracht der Stellungnahmen interessierter Dritter, die im Rahmen des Markttests eingingen, änderte Broadcom die ursprünglichen Verpflichtungsangebote und legte am 31. Juli 2020 die endgültigen Verpflichtungen vor. Mit den endgültigen Verpflichtungen wurden die ursprünglichen Verpflichtungsangebote insbesondere in folgender Hinsicht geändert:

    a)

    Die in den ursprünglichen Verpflichtungsangeboten vorgesehene 50%-Schwelle wurde für den EWR in Bezug auf OEM und Diensteanbieter aufgehoben.

    b)

    Die Laufzeit der Verpflichtungen wurde auf sieben Jahre verlängert.

    c)

    Die Berichterstattungspflichten von Broadcom wurden verstärkt.

    d)

    Die Nichtumgehungsklausel wurde durch eine separate Verpflichtung zur Interoperabilität ergänzt.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (19)

    Die endgültigen Verpflichtungen tragen den in der vorläufigen Beurteilung der Kommission geäußerten Bedenken und den von den Markttest-Teilnehmern geäußerten Bedenken angemessen Rechnung. Sie stellen insbesondere sicher, dass Broadcom alle Vereinbarungen, die der vorläufigen Beurteilung der Kommission zufolge Ausschließlichkeit bewirken und daher gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen könnten, aussetzt und für einen Zeitraum von sieben Jahren davon absieht, vergleichbare Vereinbarungen zu schließen. In Bezug auf den EWR wird Broadcom durch die endgültigen Verpflichtungen daran gehindert, die Lieferung relevanter Produkte oder die Gewährung nichtpreislicher Vorteile oder rückwirkender Preisvorteile im Zusammenhang mit den relevanten Produkten davon abhängig zu machen, dass der betreffende OEM einen Mindestprozentsatz seines Bedarfs an diesem relevanten Produkt, einem anderen relevanten Produkt oder einem sonstigen Produkt von Broadcom bezieht, wobei für die Beziehungen von Broadcom zu Dienstleistern im EWR entsprechende Beschränkungen gelten.

    (20)

    Broadcom hat keine weniger belastenden Verpflichtungen angeboten, die die Bedenken der Kommission ebenfalls angemessen ausgeräumt hätten. Somit stehen die endgültigen Verpflichtungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).


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