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Document 52021AR0718

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

    COR 2021/00718

    ABl. C 175 vom 7.5.2021, p. 69–88 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/69


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit

    (2021/C 175/07)

    Hauptberichterstatter:

    Loïg CHESNAIS-GIRARD (FR/SPE)

    Vorsitzender des Regionalrates der Region Bretagne

    Referenzdokument:

    COM(2020) 854 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union („EU“) und der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) — zusammen im Folgenden als „Union“ bezeichnet — ausgetreten; danach begann ein Übergangszeitraum. Dieser im Rahmen des Austrittsabkommens (1) vereinbarte befristete Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Während des Übergangszeitraums nahmen die Union und das Vereinigte Königreich förmliche Verhandlungen über die künftigen Beziehungen auf.

    [Die vorgeschlagene Änderung ist im Wortlaut der deutschen Fassung des Kommissionsdokuments bereits enthalten.]

    Änderung 2

    Neuer Erwägungsgrund 2a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Am 24. Dezember 2020 führten die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“)  (1) zur Festlegung ihrer künftigen Beziehungen, das am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft trat. Für die Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens im Bereich der Fischerei ist eine Übergangszeit von fünfeinhalb Jahren bis zum 30. Juni 2026 mit einer schrittweisen Verringerung der Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs vorgesehen. Dies dürfte zu tiefgreifenden Veränderungen in der gesamten Wertschöpfungskette der Fischerei und der Struktur der Küstenwirtschaft bestimmter Regionen führen.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Union ist entschlossen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern und Solidarität mit allen Mitgliedstaaten zu zeigen, insbesondere mit den von diesen außergewöhnlichen Umständen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten .

    Die Union ist entschlossen, die negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abzufedern und Solidarität mit allen Mitgliedstaaten und allen von diesen außergewöhnlichen Umständen betroffenen Regionen und Wirtschaftszweigen zu zeigen .

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere auf die Regionen, Gebiete und lokalen Gemeinschaften konzentrieren, die wahrscheinlich am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sind, darunter diejenigen, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen. Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise gezielte Maßnahmen ergreifen, um vor allem Unternehmen und Sektoren zu unterstützen, die unter dem Austritt leiden. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Maßnahmen aufgestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht werden kann.

    Im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen insbesondere auf die Regionen, Gebiete und lokalen Gemeinschaften konzentrieren, die wahrscheinlich am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sind, darunter diejenigen, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängen , wobei eine ausgewogene Verteilung auf alle betroffenen Regionen zu gewährleisten ist . Die Mitgliedstaaten müssen möglicherweise gezielte Maßnahmen ergreifen, um vor allem Unternehmen und Sektoren zu unterstützen, die unter dem Austritt leiden. Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Maßnahmen aufgestellt werden, mit denen dieses Ziel am ehesten erreicht werden kann.

    Änderung 5

    Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Bestimmte Wirtschaftszweige befinden sich in einer besonders exponierten Lage. In einigen Regionen, die stark von britischen Kunden abhängig sind, ist mit einem erheblichen Rückgang der touristischen Aktivitäten zu rechnen. Die Regeln bezüglich des Aufenthaltsrechts der Bürgerinnen und Bürger können den seit langem üblichen Verkehr und Handel zwischen den Regionen, aber auch das demografische Gleichgewicht bestimmter Gebiete in Frage stellen. Handelstätigkeiten hängen von der Fähigkeit von Unternehmen und Wertschöpfungsketten ab, die neuen Anforderungen des Abkommens zu erfüllen. Auch wenn bereits jetzt Auswirkungen auf bestimmte Sektoren — wie z. B. Ultrafrischprodukte — spürbar sind, werden viele Auswirkungen des Brexits noch durch die gesundheitliche Lage aufgrund von COVID-19 oder die noch nicht wirksame Anwendung aller Bestimmungen verschleiert.

    Änderung 6

    Erwägungsgrund 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Gleichzeitig muss ganz klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Die Mehrwertsteuer sollte von der Unterstützung ausgenommen sein, da sie eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Damit die begrenzten Mittel möglichst effizient eingesetzt werden, sollte technische Hilfe, die von den für die Inanspruchnahme der Reserve zuständigen Stellen in Anspruch genommen wird, nicht für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht kommt. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, nicht unterstützt werden.

    Gleichzeitig muss ganz klar festgelegt werden, welche Maßnahmen von der Unterstützung aus der Reserve ausgenommen sind. Die Mehrwertsteuer sollte von der Unterstützung ausgenommen sein, es sei denn, sie ist nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig, da die Mehrwertsteuer eine Einnahme der Mitgliedstaaten darstellt, mit der die entsprechenden Kosten für den Haushalt der Mitgliedstaaten ausgeglichen werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für die Kohäsionspolitik sollten Ausgaben, die mit Verlagerungen zusammenhängen oder im Widerspruch zu geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht stehen, nicht unterstützt werden.

    Änderung 7

    Erwägungsgrund 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und übermäßiger Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Reserve umfassen.

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 müssen die Fonds auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und übermäßiger Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften , zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Reserve umfassen.

    Änderung 8

    Erwägungsgrund 15

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission die Anträge als Paket bewerten. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollte sie insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen des Austritts sowie die Maßnahmen prüfen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sollte die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung verrechnen und nicht verwendete Beträge wieder einziehen. Übersteigen die von der Kommission als förderfähig anerkannten Ausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat den als Vorfinanzierung gezahlten Betrag bzw. 0,06  % des nominalen Bruttonationaleinkommens (BNE) des betreffenden Mitgliedstaats für 2021, so sollte es möglich sein, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine weitere Zuweisung aus der Reserve an diesen Mitgliedstaat zuzulassen, damit die Unterstützung in die am stärksten vom Austritt betroffenen Mitgliedstaaten fließen kann. Angesichts des Ausmaßes des erwarteten wirtschaftlichen Schocks sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, aus der Vorfinanzierung wieder eingezogene Beträge für die Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten zu verwenden.

    Um die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und die Kohärenz bei der Bewertung der Anträge zu gewährleisten, sollte die Kommission die Anträge als Paket bewerten. Um Doppelfinanzierungen zu vermeiden, sollte sie insbesondere die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Ausgaben, den direkten Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen des Austritts sowie die Maßnahmen prüfen, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat. Auch die sektorbezogene und geografische Verteilung der Ausgaben auf der NUTS-2-Ebene — einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage — muss sichergestellt werden. Bei der Prüfung der Anträge auf einen Finanzbeitrag aus der Reserve sollte die Kommission die ausgezahlte Vorfinanzierung verrechnen und nicht verwendete Beträge wieder einziehen. Übersteigen die von der Kommission als förderfähig anerkannten Ausgaben in dem betreffenden Mitgliedstaat den als Vorfinanzierung gezahlten Betrag bzw. 0,06  % des nominalen Bruttonationaleinkommens (BNE) des betreffenden Mitgliedstaats für 2021, so sollte es möglich sein, im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel eine weitere Zuweisung aus der Reserve an diesen Mitgliedstaat zuzulassen, damit die Unterstützung in die am stärksten vom Austritt betroffenen Mitgliedstaaten fließen kann. Angesichts des Ausmaßes des erwarteten wirtschaftlichen Schocks sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, aus der Vorfinanzierung wieder eingezogene Beträge für die Erstattung zusätzlicher Ausgaben der Mitgliedstaaten zu verwenden.

    Änderung 9

    Erwägungsgrund 16

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, die für die Verwaltung der Reserve zuständigen Stellen benennen und der Kommission mitteilen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen. Der Einfachheit halber können die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden.

    Damit die geteilte Mittelverwaltung ordnungsgemäß funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, die für die Verwaltung der Reserve auf nationaler oder regionaler Ebene zuständigen Stellen benennen und der Kommission mitteilen sowie eine gesonderte unabhängige Prüfstelle benennen. Der Einfachheit halber sollten die Mitgliedstaaten bestehende Systeme und Stellen nutzen, die für die Verwaltung und Kontrolle der kohäsionspolitischen Mittel oder des Solidaritätsfonds der Europäischen Union benannt bzw. eingerichtet wurden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und die spezifischen Anforderungen an die benannten Stellen müssen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen lokalen und regionalen Behörden in die Umsetzung und Überwachung des Fonds einbezogen werden, insbesondere über die Überwachungsgremien, sofern sie ihnen nicht bereits angehören.

    Änderung 10

    Erwägungsgrund 19

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um die Verwendung des Unionsbeitrags transparenter zu machen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve vorlegen.

    Um die Verwendung des Unionsbeitrags transparenter zu machen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Abschlussbericht über die Inanspruchnahme der Reserve vorlegen.

    Änderung 11

    Artikel 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.

    „Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 erstreckt;

    1.

    „Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 erstreckt;

    2.

    „anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften zu dessen Anwendung;

    2.

    „anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften zu dessen Anwendung;

    3.

    „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

    3.

    „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer öffentlichen oder privaten, an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stelle, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

    4.

    „Gesamtfehlerquote“ die Gesamtheit der in der Stichprobe festgestellten Fehler, dividiert durch die zu prüfende Grundgesamtheit;

    4.

    „Gesamtfehlerquote“ die Gesamtheit der in der Stichprobe festgestellten Fehler, dividiert durch die zu prüfende Grundgesamtheit;

    5.

    „Restfehlerquote“ die Gesamtfehlerquote abzüglich der vom Mitgliedstaat vorgenommenen Finanzkorrekturen, die die von der unabhängigen Prüfstelle bei ihren Prüfungen der finanzierten Maßnahmen ermittelten Risiken verringern sollen, dividiert durch die Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen;

    5.

    „Restfehlerquote“ die Gesamtfehlerquote abzüglich der vom Mitgliedstaat vorgenommenen Finanzkorrekturen, die die von der unabhängigen Prüfstelle bei ihren Prüfungen der finanzierten Maßnahmen ermittelten Risiken verringern sollen, dividiert durch die Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen.

    6.

    „Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Absatz 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission.

     

    Änderung 12

    Artikel 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)   Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.

    (1)   Alle Mitgliedstaaten kommen für eine Unterstützung aus der Reserve in Betracht.

    (2)   Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 5 370 994 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

    (2)   Die Mittelausstattung der Reserve beläuft sich auf höchstens 6 370 994 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

    a)

    Im Jahr 2021 wird gemäß Artikel 8 ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4 244 832 000  EUR bereitgestellt;

    b)

    im Jahr 2024 werden gemäß Artikel 11 zusätzlich 1 126 162 000  EUR bereitgestellt.

    a)

    Im Jahr 2021 wird gemäß Artikel 8 ein Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 4 244 832 000  EUR bereitgestellt;

    b)

    im Jahr 2026 werden gemäß Artikel 11 zusätzlich 2 126 162 000  EUR bereitgestellt.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beträge gelten als Vorfinanzierung im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Haushaltsordnung.

     

    (4)     Die nach dem Kriterium Fischerei (Anhang I Nummer 2) zugewiesenen Mittel aus der Vorfinanzierung der Reserve dürfen ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung lokaler und regionaler Unternehmen und Gemeinschaften verwendet werden, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern der AWZ des Vereinigten Königreichs abhängig sind, wie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehen.

    (5)     Bei der Festlegung der Unterstützungsmaßnahmen, die mit nach dem Kriterium Handel mit dem Vereinigten Königreich (Anhang I Nummer 2) zugewiesenen Mitteln finanziert werden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die relative Bedeutung des Nettohandels in der jeweiligen Region (NUTS 2). Dieser Nettohandel beinhaltet in jedem Fall auch Tourismusdienstleistungen.

    Änderung 13

    Neuer Artikel 4a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Konsultationsprozess

    1.     Jeder Mitgliedstaat richtet im Einklang mit seinem nationalen Rechtsrahmen einen Dialog auf mehreren Ebenen zumindest mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der am stärksten betroffenen Gebieten ein. Diese Konsultationen beruhen auf dem Partnerschaftsprinzip im Rahmen der Kohäsionspolitik. Sie beziehen sich auf die Ermittlung und Durchführung der über die Reserve unterstützten Maßnahmen.

    2.    Die Modalitäten für die Konsultation und Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden vom Mitgliedstaat im [neuen Anhang IV] dargelegt.

    Begründung

    Ein Konsultationsprozess sollte ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung über die Zuweisung dieser Mittel sein. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten im Einklang mit den Verfahren für die Kohäsionspolitik in den Konsultationsprozess einbezogen werden.

    Änderung 14

    Artikel 5 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Förderfähigkeit

    Förderfähigkeit

    (1)   Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur öffentliche Ausgaben unterstützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten speziell zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen:

    (1)   Mit dem Finanzbeitrag aus der Reserve werden nur öffentliche Ausgaben unterstützt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten speziell zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele ergriffen werden, insbesondere folgende Maßnahmen:

    a)

    Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen Gemeinschaften, auf die sich der Austritt negativ auswirkt;

    a)

    Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen , insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Regionen und lokalen Gemeinschaften, auf die sich der Austritt negativ auswirkt , einschließlich der Entschädigung von Unternehmen, die aufgrund des eingeschränkten Zugangs zum britischen Markt oder der Einführung nichttarifärer Handelshemmnisse einen erheblichen Umsatzrückgang erleiden ;

    b)

    Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Sektoren;

    b)

    Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Sektoren ‚ einschließlich der Investitionen, die für die Umstellung von Wertschöpfungsketten unerlässlich sind ;

    c)

    Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen Gemeinschaften, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind;

    c)

    Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und lokalen und regionalen Gemeinschaften, die von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind ‚ einschließlich der Investitionen, die für die Umstrukturierung des Sektors unerlässlich sind ;

    d)

    Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, wie Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung in den betroffenen Sektoren;

    d)

    Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Brexits auf besonders betroffene Branchen, insbesondere Tourismus, Agrarausfuhren, Forschung und Innovation;

    e)

    Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen Personals und zusätzlicher Infrastruktur;

    e)

    Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, wie Kurzarbeitsregelungen, Umschulung und berufliche Bildung für die betroffenen Sektoren;

    f)

    Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung;

    f)

    Maßnahmen zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Unionsbürgern, die das Vereinigte Königreich aufgrund der Einschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verlassen mussten, in den Arbeitsmarkt der Europäischen Union;

    g)

    Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts.

    g)

    Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der Grenz- und Zollkontrollen, der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen, der Sicherheits- und Fischereikontrollen sowie der Erhebung indirekter Steuern, einschließlich zusätzlichen qualifizierten Personals und zusätzlicher materieller und immaterieller Infrastruktur;

    h)

    Maßnahmen zur Erleichterung von Zertifizierungs- und Zulassungsverfahren für Produkte, zur Unterstützung der Einhaltung der Niederlassungsvorschriften, zur Erleichterung der Etikettierung und Kennzeichnung, beispielsweise in Bezug auf Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltnormen, sowie zur Unterstützung der gegenseitigen Anerkennung;

    i)

    Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen  — unter besonderer Berücksichtigung mittelgroßer und kleiner Unternehmen — über Änderungen ihrer Rechte und Pflichten aufgrund des Austritts;

    j)

    Maßnahmen zur Abmilderung von Störungen infolge des Rückzugs des Vereinigten Königreichs aus Kooperations- und Austauschprogrammen;

    k)

    Maßnahmen zur Gewährleistung des Dialogs und der Abstimmung zwischen den am stärksten betroffenen Gebieten und Branchen, um die unerwarteten Auswirkungen von Störungen zwischen europäischen und britischen Partnern zu begrenzen und ein günstiges Umfeld für eine reibungslose operative Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens zu schaffen;

    l)

    Maßnahmen zur Bewertung der Auswirkungen und zur Bewertung der im Rahmen der Reserve durchgeführten Maßnahmen.

    Änderung 15

    Artikel 5 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (2)   Die Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats getätigt und beglichen werden.

    (2)   Die Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während des Bezugszeitraums für Maßnahmen in den betroffenen Regionen und Branchen des betreffenden Mitgliedstaats getätigt und beglichen werden.

    Änderung 16

    Artikel 5 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Unterstützung aus der Reserve in geeigneter Weise auf die am stärksten betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften.

    Bei der Konzeption von Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union auf verschiedene Regionen und lokale Gemeinschaften und konzentrieren die Unterstützung aus der Reserve in geeigneter Weise auf die am stärksten betroffenen Regionen und lokalen Gemeinschaften , wobei eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf der Grundlage der wirtschaftlichen Folgen für jede Region zu gewährleisten ist .

    Begründung

    Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass bei der Zuweisung der Mittel der Reserve die wirtschaftlichen Auswirkungen des Brexits auf jede betroffene Region berücksichtigt werden und eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf der Grundlage des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens erreicht wird.

    Änderung 17

    Artikel 5 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen nach geltendem Recht.

    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erfolgen nach geltendem Recht , es sei denn, es liegt eine der in Artikel [neuer Artikel 6] vorgesehen Ausnahmen vor .

    Änderung 18

    Artikel 5 Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt.

    Nach Absatz 1 förderfähige Maßnahmen können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern eine solche Unterstützung nicht dieselben Kosten abdeckt. Die zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die als Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle für die Verwendung von EU-Mitteln fungieren, werden bei den Arbeiten zur Vermeidung sich überschneidender Finanzierungen umfassend einbezogen und konsultiert. Der Einsatz von Strukturfondsmitteln anstelle der Reserve muss im Hinblick auf die Auswirkungen, die dies auf die Durchführung anderer europäischer Maßnahmen und Finanzierungsprogramme haben kann, mit den betroffenen Akteuren abgestimmt werden.

    Änderung 19

    Neuer Artikel 5a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Staatliche Beihilfen

    1.     Für den Fischereisektor und die landwirtschaftliche Primärproduktion finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung. Diese fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Beihilfen, die im Bezugszeitraum ausschließlich gemäß Artikel 5 gewährt werden.

    2.     Nationale Bestimmungen, die eine öffentliche Finanzierung vorsehen, die über die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zahlungen nach Absatz 1 hinausgeht, unterliegen allesamt den Bestimmungen der Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Änderung 20

    Artikel 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Ausschluss von der Unterstützung

    Ausschluss von der Unterstützung

    Nicht aus der Reserve unterstützt werden:

    Nicht aus der Reserve unterstützt werden:

    a)

    Mehrwertsteuer;

    a)

    Mehrwertsteuer , es sei denn, sie ist nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ;

    b)

    technische Hilfe im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Information und Kommunikation, Beilegung von Beschwerden, Kontrolle und Prüfung der Reserve;

    b)

    Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6;

    c)

    Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6;

    c)

    Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen gemäß Artikel 2 Absatz 61a und Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, wenn ein Beitrag aus der Reserve eine staatliche Beihilfe darstellt;

    d)

    Ausgaben zur Unterstützung von Verlagerungen gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission, wenn ein Beitrag aus der Reserve eine staatliche Beihilfe darstellt.

    d)

    Begünstigte mit Sitz in einem Drittstaat .

    Änderung 21

    Artikel 7 Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen dieser Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr als erste verwendet.

    Abweichend von Artikel 12 der Haushaltsordnung werden die im Rahmen dieser Verordnung nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Die übertragenen Mittel werden im darauffolgenden Haushaltsjahr als erste verwendet.

    Änderung 22

    Artikel 8 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission zahlt die Vorfinanzierung innerhalb von 60  Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 aus. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 11 verrechnet.

    Die Kommission zahlt die Vorfinanzierung innerhalb von 45  Tagen nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 2 aus. Die Vorfinanzierung wird gemäß Artikel 11 verrechnet.

    Änderung 23

    Artikel 10 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Der Antrag wird auf Grundlage des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten aufseiten der Mitgliedstaaten angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die unterstützten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen.

    Der Antrag wird auf Grundlage des Musters in Anhang II gestellt. Der Antrag enthält Angaben zu den gesamten aufseiten der Mitgliedstaaten angefallenen und getätigten öffentlichen Ausgaben  — einschließlich der regionalen Aufschlüsselung der Ausgaben auf der NUTS-2-Ebene — sowie zu den Werten der Outputindikatoren für die unterstützten Maßnahmen. Dem Antrag sind die in Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung genannten Unterlagen und ein Durchführungsbericht beizufügen.

    Änderung 24

    Artikel 10 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (2)   Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes:

    (2)   Der Durchführungsbericht für die Reserve umfasst Folgendes:

    a)

    eine Beschreibung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union mit Angaben zu den am stärksten betroffenen Regionen, Gebieten und Sektoren;

    a)

    eine Beschreibung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union mit Angaben zu den am stärksten betroffenen Regionen, Gebieten und Sektoren; die finanzielle Bewertung erfolgt in Euro zu konstanten Werten;

     

    aa)

    im Einklang mit dem [neuen Artikel 5] eine Beschreibung der erfolgten Konsultation der am stärksten betroffenen Regionen und Sektoren sowohl bei der Ausarbeitung der Maßnahmen als auch bei ihrer Durchführung;

    b)

    eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, des Umfangs, in dem diese Maßnahmen die unter Buchstabe a genannten Auswirkungen auf Regionen und Sektoren abgefedert haben, sowie der Art und Weise, wie diese Maßnahmen umgesetzt wurden;

    b)

    eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den nachteiligen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entgegenzuwirken, des Umfangs, in dem diese Maßnahmen die unter Buchstabe a genannten Auswirkungen auf Regionen und Sektoren abgefedert haben, sowie der Art und Weise, wie diese Maßnahmen umgesetzt wurden;

    c)

    eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union;

    c)

    eine Begründung für die Förderfähigkeit der angefallenen und getätigten Ausgaben mit Angaben zum direkten Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union;

    d)

    eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten und nationalen Finanzierungen sicherzustellen;

    d)

    eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Doppelfinanzierungen zu vermeiden und die Komplementarität mit anderen Unionsinstrumenten und nationalen Finanzierungen sicherzustellen;

    e)

    eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

    e)

    eine Beschreibung des Beitrags der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

    Änderung 25

    Artikel 13 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Verwaltung und Kontrolle

    Verwaltung und Kontrolle

    1.   Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, indem sie insbesondere

    1.   Wenn die Mitgliedstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Reserve wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, indem sie insbesondere

    (a)

    eine für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle sowie eine unabhängige Prüfstelle gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen und diese Stellen beaufsichtigen;

    (a)

    eine oder mehrere für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle (n) sowie eine unabhängige Prüfstelle gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf der geeigneten Verwaltungsebene benennen und diese Stellen beaufsichtigen;

    (b)

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einrichten und das wirksame Funktionierens dieser Systeme gewährleisten;

    (b)

    Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Reserve im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung einrichten und das wirksame Funktionierens dieser Systeme gewährleisten;

    (c)

    eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang III erstellen, die Beschreibung auf dem neuesten Stand halten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen;

    (c)

    eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang III erstellen, die Beschreibung auf dem neuesten Stand halten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen;

    (d)

    innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden;

    (d)

    innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission die Namen der benannten Stellen sowie der Stelle, an die die Vorfinanzierung ausgezahlt wird, mitteilen und bestätigen, dass die Beschreibungen der Systeme erstellt wurden;

    (e)

    sicherstellen, dass im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geförderte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus der Reserve vorgesehen werden;

    (e)

    sicherstellen, dass im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union geförderte Ausgaben nicht für eine Unterstützung aus der Reserve vorgesehen werden;

    (f)

    Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen , unter anderem durch die Verwendung eines von der Kommission bereitgestellten einheitlichen Data-Mining-Instruments ;

    […]

    (f)

    Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ergreifen;

    […]

    Änderung 26

    Artikel 13 Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige Stelle

    Die für die Verwaltung des Finanzbeitrags aus der Reserve zuständige (n) Stelle (n)

    a)

    stellt das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicher;

    a)

    stellt bzw. stellen das Funktionieren eines wirksamen und effizienten Systems der internen Kontrolle sicher;

    b)

    legt Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve fest;

    b)

    legt bzw. legen Kriterien und Verfahren für die Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen sowie die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve fest;

    c)

    überprüft, ob die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen im Einklang mit geltendem Recht und den Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve durchgeführt werden und ob die Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen;

    c)

    überprüft bzw. überprüfen , ob die aus der Reserve finanzierten Maßnahmen im Einklang mit geltendem Recht und den Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus der Reserve durchgeführt werden und ob die Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen;

    d)

    legt wirksame Maßnahmen fest, um Doppelfinanzierungen derselben Kosten durch die Reserve und andere Finanzierungsquellen der Union zu vermeiden;

    d)

    legt bzw. legen wirksame Maßnahmen fest, um Doppelfinanzierungen derselben Kosten durch die Reserve und andere Finanzierungsquellen der Union zu vermeiden;

    e)

    sorgt für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 der Haushaltsordnung;

    e)

    sorgt bzw. sorgen für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 der Haushaltsordnung;

    f)

    verwendet ein Rechnungsführungssystem, um Daten über die getätigten Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, elektronisch zu erfassen und zu speichern; dieses System stellt zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung;

    f)

    verwendet bzw. verwenden ein Rechnungsführungssystem, um Daten über die getätigten Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, elektronisch zu erfassen und zu speichern; dieses System stellt zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung;

    g)

    hält alle Belege über Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag bereit und schreibt diese Verpflichtung auch in Verträgen mit anderen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen fest;

    g)

    hält bzw. halten alle Belege über Ausgaben, die durch den Finanzbeitrag aus der Reserve gedeckt werden sollen, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf einen Finanzbeitrag bereit und schreibt bzw. schreiben diese Verpflichtung auch in Verträgen mit anderen an der Inanspruchnahme der Reserve beteiligten Stellen fest;

    h)

    erfasst für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f und im Einklang mit Anhang III Informationen in einem standardisierten elektronischen Format, sodass die Empfänger eines Finanzbeitrags aus der Reserve und ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können.

    h)

    erfasst bzw. erfassen für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe f und im Einklang mit Anhang III Informationen in einem standardisierten elektronischen Format, sodass die Empfänger eines Finanzbeitrags aus der Reserve und ihre wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können.

    Änderung 27

    Artikel 16 Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss  bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Reserve.

    Änderung 28

    Anhang I Nummer 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    3.

    Der mit der Fischerei verbundene Faktor wird anhand des folgenden Kriteriums und in folgenden Schritten bestimmt:

    3.

    Der mit der Fischerei verbundene Faktor wird anhand des folgenden Kriteriums und in folgenden Schritten bestimmt:

    a)

    Anteil jedes Mitgliedstaats am Gesamtwert des in der AWZ VK gefangenen Fischs;

    a)

    Anteil jedes Mitgliedstaats am Gesamtwert des in der AWZ VK im Zeitraum 2015–2018 gefangenen Fischs;

    b)

    diese Anteile werden für Mitgliedstaaten mit einem Fischereisektor, der überdurchschnittlich vom Fischfang in der AWZ VK abhängig ist, erhöht und für diejenigen mit einem Fischereisektor, der unterdurchschnittlich vom Fischfang in der AWZ VK abhängig ist, verringert. Dabei wird wie folgt verfahren:

    i)

    für jeden Mitgliedstaat wird der Wert des in der AWZ VK gefangenen Fischs als Prozentsatz des Gesamtwerts des von diesem Mitgliedstaat gefangenen Fischs als Index des EU-Durchschnitts ausgedrückt (Abhängigkeitsindex);

    ii)

    der ursprüngliche Anteil des Werts des in der AWZ VK gefangenen Fischs wird angepasst, indem er mit dem Abhängigkeitsindex des Mitgliedstaats multipliziert wird;

    iii)

    diese angepassten Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt.

    b)

    diese Anteile werden neu skaliert, um sicherzustellen, dass die Summe der Anteile aller Mitgliedstaaten 100 % beträgt.

    4.

    Der Faktor für den Handel wird in folgenden Schritten ermittelt:

    4.

    Der Faktor für den Handel wird in folgenden Schritten ermittelt:

    a)

    der Handel jedes Mitgliedstaats mit dem Vereinigten Königreich wird als Anteil am Handel der EU mit dem Vereinigten Königreich ausgedrückt (der Handel ist die Summe der Einfuhren und Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen);

    a)

    der Handel jedes Mitgliedstaats mit dem Vereinigten Königreich wird als Anteil am Handel der EU mit dem Vereinigten Königreich ausgedrückt (der Handel ist die Summe der Einfuhren und Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen , einschließlich des Tourismus, mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen );

    Änderung 29

    Neuer Anhang IIIa

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

     

    1.

    Ermittlung der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige:

     

    2.

    Ermittlung der am stärksten betroffenen Regionen der NUTS-2-Ebene:

    Für jede Region (einschl. in Artikel 349 AEUV genannte Gebiete):

    NUTS-2-Klassifikation

    Name der Region

    Einwohnerzahl (Datum)

    Regionales BIP

    Handelsvolumen mit dem Vereinigten Königreich im Jahr 2019

     

    3.

    Beschreibung des partnerschaftlichen Ansatzes:

     

    4.

    Entwickelte Strategien:

    (bitte geben Sie vorhandene Strategiedokumente an)

    Gesamtstrategie:

    Regionale Strategien:

    Sektorbezogene Strategien:

     

    5.

    Beschreibung der eingesetzten Überwachungs- und Bewertungsinstrumente:

     

    6.

    Aufschlüsselung der Ausgaben

    ausgezahlter Betrag

    Fischereisektor

    Beitrag des vom Brexit betroffenen Handelssektors

     

    7.

    Geografische Aufschlüsselung der Ausgaben

    i.

    am stärksten betroffene NUTS-2-Regionen:NUTS-2-Klassifikation Betrag in EUR pro Einwohner

    ii.

    Betrag ohne spezifischen geografischen Bezug:

     

    8.

    Beitrag zu den Klimazielen

    Prozentsatz der Ausgaben:

     

    9.

    Beitrag zu den Zielen im Bereich des digitalen Wandels

    Prozentsatz der Ausgaben:

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    begrüßt die Schaffung einer Reserve für die Anpassung an den Brexit, mit der die territorialen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union abgefedert werden sollen. Diese Reserve ist ein konkreter Ausdruck innereuropäischer Solidarität und soll einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt leisten, wie dies in der Rechtsgrundlage (Artikel 175 AEUV) des Kommissionsvorschlags zum Ausdruck kommt;

    2.

    ist der Auffassung, dass der Abschluss eines Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein positives Ergebnis der Verhandlungen ist. Der neue Rahmen für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich hat jedoch erhebliche territoriale Auswirkungen. Da das Handels- und Kooperationsabkommen nicht mit dem Szenario eines Freihandelsabkommens gleichzusetzen ist, sind viele europäische Regionen nach wie vor sehr anfällig für die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Brexits. Diese Auswirkungen fallen insbesondere in den Regionen ins Gewicht, die in geografischer Nähe zum Vereinigten Königreich liegen oder die bisher sehr enge Beziehungen zu den britischen Partnern hatten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Wirtschaftsakteure wie z. B der Tourismussektor, die Bereiche Bildung und Forschung, aber auch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Zivilgesellschaft sind mit den Folgen neuer Grenzen, neuer bürokratischer Hürden und neuer Komplikationen in den Wertschöpfungsketten sowie mit der Einstellung von Kooperationsprogrammen konfrontiert;

    3.

    weist auf die konkreten geopolitischen Folgen des Handels- und Kooperationsabkommens für eine Reihe lokaler und regionaler Gebietskörperschaften hin, die sich jetzt an der Außengrenze der EU wiederfinden. Die Förderfähigkeit von Maßnahmen zur Beschleunigung der Kontrollen und des Waren- und Personenverkehrs wird daher sehr begrüßt. Der AdR betont, dass in diesen neuen Grenzregionen lokale und regionale Investitionen im Zusammenhang mit den Kontrollen dazu beitragen werden, den Schutz aller EU-Bürger innerhalb der neuen Grenzen der Europäischen Union zu gewährleisten. Der AdR fordert das Parlament und den Rat auf, eine faire Mindestabsicherung für diese Regionen festzulegen;

    4.

    plädiert im Einklang mit seiner Forderung nach Verlängerung des Förderzeitraums der Reserve für eine Aufstockung der gemäß Artikel 11 in einem zweiten Schritt bereitgestellten zusätzlichen Beträge um 1 Mrd. EUR, um dem mittelfristigen Bedarf besser gerecht zu werden;

    5.

    unterstreicht die Auswirkungen des Brexits auf den Sektor Fischerei und Meereserzeugnisse, für den ein Übergangszeitraum von fünfeinhalb Jahren gilt. Über die neuen Zwänge hinaus, denen alle europäischen Wirtschaftszweige unterliegen, wird im Falle des Fischereisektors gleich ein ganzer Teil seiner Tätigkeit unmittelbar infrage gestellt. Dies erfordert eine sehr genaue Bewertung der Auswirkungen möglichst nah an diesen Regionen, ohne Indexierung auf nationaler Ebene. Es muss unabhängig von der Größe des Mitgliedstaats eine gerechtere Aufteilung der Finanzmittel auf die betroffenen europäischen Regionen erreicht werden;

    6.

    plädiert dafür, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Mittelpunkt der Schaffung dieses neuen Finanzinstruments gestellt werden. Der AdR spricht sich für die Einführung von Kriterien aus, die der Intensität der Auswirkungen auf regionaler Ebene Rechnung tragen, und die eine gerechte Verteilung der Mittel entsprechend dem Ausmaß der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die einzelnen Regionen gewährleisten. Wie aus den Studien des AdR zu den Folgen des Brexits hervorgeht, spiegelt die Berücksichtigung der Auswirkungen auf nationaler Ebene nicht ihre sehr regional ausgeprägte Intensität vor Ort wider. Die lokalen Gebietskörperschaften müssen in die Bewertung der Auswirkungen und die Gestaltung der Maßnahmen einbezogen werden. Dies ist umso wichtiger, als die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bestimmte Maßnahmen selbst vorfinanzieren, territoriale Strategien zur Abmilderung der Auswirkungen des Brexits entwickeln und einen Teil der von ihnen verwalteten EU-Mittel mobilisieren müssen. Diese Einbeziehung der Gebietskörperschaften wird zur genauen Abstimmung auf den Bedarf und zum wirksamen Einsatz der Reserve beitragen;

    7.

    unterstreicht gleichermaßen die Auswirkungen des Brexits auf die Regionen aufgrund des Verlusts von Handelsmöglichkeiten mit dem Vereinigten Königreich sowie die Tatsache, dass das Handels- und Kooperationsabkommen nicht mit dem Szenario eines Freihandelsabkommens gleichzusetzen ist. Dies betrifft ein breites Spektrum von Branchen in der gesamten Wertschöpfungskette, beispielsweise den Tourismus, das Gastgewerbe und den Agrar- und Lebensmittelsektor, was sich in Arbeitsplatzverlusten vor Ort niederschlägt. Der AdR ist sich darüber im Klaren, dass die sozioökonomischen Auswirkungen voraussichtlich lange Zeit in den Gemeinschaften aller Regionen spürbar sein werden und daher unverzüglich gehandelt werden muss. Er betont ferner, dass die Reserve für die Anpassung an den Brexit das einzige Finanzierungsinstrument der EU für Mitgliedstaaten, Regionen und Sektoren ist, die unter den negativen Folgen des Brexits zu leiden haben;

    8.

    fordert eine Verlängerung des Förderzeitraums bis Juni 2026, da sich die europäische Solidarität nicht auf die Jahre 2021 und 2022 beschränken sollte und ab 2023 keine Mittel für die Abfederung der Folgen des Brexits bereitstehen.

    Der AdR weist auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Dauer des Übergangszeitraums für die Fischerei und dem Förderzeitraum der Reserve hin. Nur durch eine Verlängerung des Förderzeitraums bis Juni 2026 kann dieser Sektor angemessen flankiert werden. Eine Komplementarität mit dem EMFAF ist zwar erforderlich, doch der EMFAF bleibt das strukturelle Instrument zur Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik, das den asymmetrischen territorialen Auswirkungen des Brexits nicht Rechnung tragen kann.

    In Bezug auf den Aufbau einer dauerhaften Kontrollinfrastruktur stellt der AdR fest, dass aufgrund der gesundheitspolitischen Lage im Zusammenhang mit COVID-19 weder die tatsächlichen Ströme gemessen noch Investitionen umgehend getätigt werden können.

    Bestimmte Maßnahmen oder Investitionen können unvermeidbare Vorbereitungs- oder Durchführungszeiträume umfassen, die eine Mittelbindung und eine Zahlung vor dem 31. Dezember 2022 unmöglich machen. Der AdR bezieht sich diesbezüglich sowohl auf die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge als auch auf die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Maßnahmen oder Investitionen den geltenden europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Baugenehmigungen, öffentliche Anhörungen, Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen usw.) entsprechen;

    unterstreicht die vielfältigen Auswirkungen des Brexits in den verschiedenen europäischen Regionen und begrüßt daher nachdrücklich die Flexibilität, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen konzipieren können, die ihren Bedürfnissen bestmöglich entsprechen. Sowohl für die Bereiche Industrie, Tourismus, Verkehr, Forschung und Innovation als auch für den Agrar- und Lebensmittelsektor müssen entsprechend dem lokalen und regionalen Bedarf Maßnahmen entwickelt werden. Der AdR ist der Auffassung, dass die potenzielle Vielfalt der Interventionsbereiche der Reserve in der Verordnung erläutert werden muss, um das Verständnis des Fonds und seine ordnungsgemäße Umsetzung zu erleichtern;

    9.

    ist der Auffassung, dass die Reserve eine wichtige Rolle dabei spielen wird, die Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu flankieren, dessen Folgen — auch aufgrund der COVID-19-Pandemie — noch nicht vollständig abzusehen sind. Dies gilt auch für spezifische Fragen, die noch ausgehandelt werden müssen, wie Finanzdienstleistungen oder die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Horizont Europa. Sowohl ungünstige als auch günstige Entwicklungen müssen berücksichtigt werden;

    10.

    fragt sich in Bezug auf eine verantwortungsvolle Verwaltung, welchen Mehrwert die von der Europäischen Kommission am 24. Februar 2021 eingeleitete achtwöchige öffentliche Konsultation (1) hat, wo doch der Legislativvorschlag zwei Monate zuvor vorgelegt wurde und die interinstitutionellen Verhandlungen im 1. Halbjahr 2021 bereits sehr weit fortgeschritten sind;

    11.

    ist der Ansicht, dass der Brexit eine singuläre Situation ist und dass Parallelen zu bestehenden Instrumenten wie dem Europäischen Solidaritätsfonds allenfalls begrenzt gezogen werden können. Der AdR bedauert, dass im Vorschlag der Kommission das Partnerschaftsprinzip der Kohäsionspolitik keinen Niederschlag findet, da keine Garantien für die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Governance der Reserve vorgesehen sind. Die Art und Weise, wie die Maßnahmen ausgearbeitet und verwaltet werden, muss der beabsichtigen Abstimmung auf die territorialen Auswirkungen besser entsprechen;

    12.

    ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Festlegung der Verwaltungssysteme — in Bezug auf die Anzahl der Stellen und die Verwaltungsebenen (national, regional oder interregional) — eingeräumt werden sollte. Im Gegenzug müssen die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und insbesondere hinsichtlich der Fähigkeit begründen, auf den Bedarf zu reagieren, der sich auf bestimmte, stärker betroffene Gebiete bzw. Wirtschaftssektoren konzentriert. In jedem Fall muss die Beteiligung der regionalen Ebene am Verwaltungsverfahren sichergestellt werden;

    13.

    ist der Auffassung, dass der Brexit für die unterschiedlichsten Bereiche von großer Bedeutung ist: Fischerei und Meeresprodukte, Freizügigkeit, Bildung, Kooperationsprojekte in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Wissenstransfer, Klimaschutz, Erhaltung der Ökosysteme und öffentlich-private Partnerschaften u. a. Aufgrund der unterschiedlich starken Dezentralisierung in den Mitgliedstaaten kann die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen notwendig oder positiv sein, damit die verschiedenen Gebiete die negativen externen Effekte des Brexits bewältigen können. Der Ausschuss fordert, dass das Partnerschaftsprinzip Realität wird und dass die Reserve für die Anpassung an den Brexit nach den allgemeinen Kriterien für Programme mit zwischen Kommission, Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geteilter Mittelverwaltung verwaltet wird;

    14.

    schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Einführung regionaler Strategien fördern, die den Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen und den mittelfristigen Wandel antizipieren. Dies muss im Einklang mit allen einschlägigen lokalen und regionalen Maßnahmen erfolgen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung sollten die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitteilen, wie sie die Beteiligung und die Abstimmung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen einer „Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit“ sicherstellen werden;

    15.

    empfiehlt, dass alle Bestimmungen, die die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorsehen, durch ein Verfahren zur Information der Europäischen Kommission abgesichert werden. Der AdR spricht sich konkret dafür aus, dass die Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Meldung der Ausgaben der Europäischen Kommission mit einem in einem neuen Anhang beigefügten Formular die sektorale und geografische Verteilung der Ausgaben auf NUTS-2-Ebene mitteilen und dabei auch ihren Beitrag zu den Klimazielen und den Zielen im Bereich des digitalen Wandels angeben. Diese quantitativen und qualitativen Informationen sollten auch in die Bewertung der Reserve einfließen und es ermöglichen, vor Auszahlung der gemäß Artikel 11 in einem zweiten Schritt bereitgestellten zusätzlichen Beträge die Mobilisierung der Reserve in den einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten und sicherzustellen, dass der vorgeschlagene partnerschaftliche Ansatz auch umgesetzt wurde;

    16.

    möchte sicherstellen, dass die regionalen und lokalen Behörden, die für Verwaltungsbehörden oder zwischengeschaltete Stellen für die Verwendung von EU-Mitteln zuständig sind, an den Arbeiten zur Vermeidung sich überschneidender Finanzierungen beteiligt werden. Umgekehrt muss der Einsatz von Strukturfondsmitteln anstelle der Reserve im Hinblick auf die potenziellen Auswirkungen auf das Erreichen anderer europäischer Ziele mit den betroffenen Akteuren abgestimmt werden;

    17.

    fordert vorzusehen, dass ein Prozentanteil der Mittel nach Genehmigung des Verteilungs- und Vorfinanzierungsschlüssels gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten und Regionen überwiesen wird, damit sie ohne vorherige Eigenfinanzierung entsprechende Unterstützungsmaßnahmen finanzieren können;

    18.

    fordert Flexibilität im Bereich der staatlichen Beihilfen, um eine zügige Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten und die Fähigkeit zu schaffen, zugunsten der am stärksten betroffenen Wirtschaftsakteure tätig zu werden. Während des gesamten Förderzeitraums im Rahmen der Reserve ist eine Ausweitung der befristeten COVID-19-Bestimmungen auf die direkten Auswirkungen des Brexits erforderlich. Im Fischereisektor und in der Landwirtschaft müssen die für den EMFAF und den ELER geltenden Bestimmungen auch für die Reserve gelten;

    19.

    hebt hervor, dass KMU, die Handel mit dem Vereinigten Königreich treiben, im Verhältnis zu ihrem Umsatz unverhältnismäßig stark von den Kosten neuer Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Ausfuhren in das Vereinigte Königreich betroffen sind. Daher sollten bei der Verteilung der Mittel aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit die relativen Kosten für die Unternehmen berücksichtigt werden;

    20.

    fordert, dass nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer wie beim Europäischen Solidaritätsfonds förderfähig ist. Ohne diese Förderfähigkeit könnten viele von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanzierte Maßnahmen sich nicht zu 100 % auf die europäische Solidarität stützen;

    21.

    fordert, dass die Auszahlung zusätzlicher Mittel im Jahr 2023 teilweise mit einer europäischen Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen des Brexits im Zeitraum 2021–2022 verknüpft wird, um die Ausrichtung auf die am stärksten betroffenen Regionen und Branchen zu verfeinern, aber auch die Bereiche zu ermitteln, die widerstandsfähiger waren oder von den Veränderungen profitiert haben;

    22.

    bekräftigt sein Engagement für die Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Vereinigten Königreichs und der EU und fordert, dass die europäischen Partner über die Reserve in dem fortwährenden Dialog unterstützt werden, der nicht nur zur Vermeidung von Streitfällen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Handels- und Kooperationsabkommens, sondern auch zum Aufbau künftiger Kooperationen dient.

    Brüssel, den 19. März 2021

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Apostolos TZITZIKOSTAS


    (1)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

    (1)   Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).

    (1)  https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12917-Proposal-for-a-Regulation-Regional-and-urban-Policy.


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