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Dokument 52021AP0101

P9_TA(2021)0101 Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (COM(2016)0616 — C8-0393/2016 — 2016/0295(COD)) P9_TC1-COD(2016)0295 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

ABl. C 494 vom 8.12.2021, str. 197—199 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 494/197


P9_TA(2021)0101

Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung, der technischen Unterstützung und der Durchfuhr betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (COM(2016)0616 — C8-0393/2016 — 2016/0295(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2021/C 494/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0616),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0393/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 27. März 2017 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 110 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die Zusage der Kommission, den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen sowie auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. November 2020 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 110 und 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0390/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P9_TC1-COD(2016)0295

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2021 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2021/821.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zu einem Programm zum Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Die Kommission erkennt an, wie wichtig ein gemeinsames Programm für die Genehmigung und den Kapazitätsaufbau sowie die Schulung im Bereich der Durchsetzung für ein wirksames EU-Ausfuhrkontrollsystem ist. Die Kommission verpflichtet sich, in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ die Auswirkungen eines solchen Programms auf die personellen und finanziellen Ressourcen zu untersuchen, um Optionen für die Konzeption, die Modalitäten und den Einsatz eines Kapazitätsaufbau- und Schulungsprogramms zu ermitteln.


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