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Document 52021AG0022(02)

Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 22/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

ABl. C 227 vom 14.6.2021, p. 29–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/29


Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 22/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

(2021/C 227/04)

I.   EINLEITUNG

1.

Nach einer eingehenden Bewertung des Visa-Informationssystems (VIS) hat die Kommission am 16. Mai 2018 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung (1) (im Folgenden „Verordnung zur Änderung des VIS“) vorgelegt.

2.

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat auf seiner Tagung vom 19. Dezember 2018 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament angenommen (2).

3.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 19. September 2018 angenommen (3).

4.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 12. Dezember 2018 seine Stellungnahme abgegeben (4).

5.

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments hat die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte am 30. August 2018 eine Stellungnahme abgegeben (5).

6.

Das Europäische Parlament hat am 13. März 2019 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt (6).

7.

Der Rat und das Europäische Parlament haben im Oktober 2019 informelle Verhandlungen aufgenommen, um im Rahmen des Standpunkts des Rates in erster Lesung zu einer Einigung zu gelangen („frühzeitige Einigung in zweiter Lesung“).

8.

Im Laufe der Verhandlungen wurde deutlich, dass einige Bestimmungen im Kommissionsvorschlag fehlen — die sogenannten „VIS-Folgeänderungen“. Dies sind Änderungen, die an Rechtsakten zu Informationssystemen und Datenbanken der EU infolge der automatischen VIS-Abfragen in diesen anderen Systemen vorgenommen werden müssen. Ähnliche Folgeänderungen wurden von der Kommission für ETIAS vorgeschlagen (7).

9.

Aufgrund der unterschiedlichen Geometrie der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts war es rechtlich nur möglich, ein Bündel von Folgeänderungen zur Änderung von Rechtsakten aus dem Schengen-Besitzstand im Bereich der Außengrenzen in die Verordnung zur Änderung des VIS aufzunehmen, während andere Bestimmungen, die nicht zu diesem Besitzstand gehören, in ein gesondertes Rechtsinstrument integriert werden mussten, und zwar in die Verordnung über die VIS-Folgeänderungen (die Gegenstand der vorliegenden Begründung des Rates ist).

10.

Am 17. Juni 2020 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter das Mandat des Rates geändert, um die „VIS-Folgeänderungen“ aufzunehmen (8). Nachdem das Europäische Parlaments bereits seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hatte, erklärte sein Verhandlungsteam, dass es seinen Standpunkt zu diesem neuen Bündel von Bestimmungen im Verlauf der interinstitutionellen Verhandlungen festlegen werde.

11.

Nach sechs politischen Trilogen und zahlreichen Fachsitzungen wurden die Verhandlungen am 8. Dezember 2020 erfolgreich abgeschlossen, wobei das Europäische Parlament und der Rat einen Kompromiss über den Wortlaut zweier Verordnungen erzielt haben:

die Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zweck der Reform des Visa-Informationssystems (im Folgenden „Verordnung zur Änderung des VIS“) und

Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (im Folgenden „Verordnung über die VIS-Folgeänderungen“; sie ist Gegenstand der vorliegenden Begründung des Rates).

12.

Am 22. Januar 2021 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter den endgültigen Kompromisstext im Hinblick auf eine Einigung analysiert.

13.

Am 27. Januar 2021 hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments die politische Einigung bestätigt, und der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses hat am 1. Februar in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt, dass das Parlament den Standpunkt des Rates in zweiter Lesung billigen werde, falls der Rat die beiden Verordnungen in erster Lesung nach Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen billigt.

14.

Am 3. Februar 2021 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter die politische Einigung über den Kompromisstext der Verordnungen bestätigt.

15.

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme der Verordnung über die VIS-Folgeänderungen und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, den Schengen-Besitzstand ergänzt, wird Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten beschließen, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

16.

Irland beteiligt sich an der Verordnung über die VIS-Folgeänderungen, soweit sich ihre Bestimmungen auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 SIS beziehen. Irland beteiligt sich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet, soweit sich ihre Bestimmungen auf Europol, Eurodac und ECRIS-TCN beziehen.

17.

Für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein stellt die Verordnung über die VIS-Folgeänderungen, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 SIS bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar.

II.   ZIEL

18.

Das durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates (VIS-Entscheidung) und die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete VIS ist das EU-Informationssystem zur Erleichterung des Verfahrens für (Schengen-) Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und zur Unterstützung der Visa-, Grenzkontroll-, Asyl- und Migrationsbehörden bei der Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die ein Visum benötigen, um in den Schengen-Raum einzureisen. Das VIS verbindet die Konsulate der Mitgliedstaaten in der ganzen Welt und all ihre Außengrenzübergangsstellen miteinander.

19.

Mit der Verordnung zur Änderung des VIS soll das VIS weiterentwickelt werden, um den neuen Herausforderungen im Bereich der Visa-, Grenz- und Sicherheitspolitik besser begegnen zu können.

20.

In der Verordnung über die VIS-Folgeänderungen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen das VIS die in Eurodac, im SIS oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten sowie die Europol-Daten abfragt, um im Rahmen der in der Verordnung zur Änderung des VIS angegebenen automatischen Abfragen Treffer zu ermitteln.

21.

Im Kommissionsvorschlag fehlten die Bedingungen für den Zugang zu anderen vom VIS abgefragten Informationssystemen und Datenbanken der EU, vor allem weil er vor der Annahme mehrerer Rechtsakte zu anderen Informationssystemen und Datenbanken der EU und der Interoperabilitätsverordnungen vorgelegt worden war.

22.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird diese Lücke geschlossen und die neue Rechtslage für die Interoperabilität, die sich seit der Vorlage des Vorschlags weiterentwickelt hat, berücksichtigt.

23.

Während die technischen Änderungen der Verordnungen, die Teil des Schengen-Besitzstands im Bereich Grenzen sind (VIS (9), EES (10), ETIAS (11), SIS-Rückkehr (12), SIS-Grenzen (13) und Interoperabilität im Bereich Grenzen (14)), in die Verordnung zur Änderung des VIS aufgenommen wurden, sind die Änderungen der Verordnungen, die nicht Teil des Schengen-Besitzstands sind oder Schengen-Polizei-Rechtsakte darstellen (Eurodac (15), Europol-Verordnung (16), SIS-Polizei (17), ECRIS-TCN (18) und Interoperabilität im polizeilichen Bereich (19)), aufgrund der unterschiedlichen Geometrie der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im hier behandelten gesonderten Rechtsinstrument enthalten.

24.

Die beiden Verordnungen wurden dennoch als Paket ausgehandelt und sollen reibungslos zusammenwirken, um den umfassenden Betrieb und die umfassende Nutzung des Systems zu ermöglichen.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

A.   Allgemeines

25.

Das Europäische Parlament und der Rat haben Verhandlungen mit dem Ziel geführt, auf der Grundlage eines Standpunkts des Rates in erster Lesung, den das Parlament als solchen in zweiter Lesung billigen könnte, eine Einigung zu erzielen. Der Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung zur Verordnung über die VIS-Folgeänderungen spiegelt den zwischen den beiden Gesetzgebern erzielten Kompromiss, der mit Unterstützung der Europäischen Kommission zustande gekommen ist, voll und ganz wider.

B.   Kernfragen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013

26.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die Eurodac-Verordnung geändert, um

den zuständigen Visumbehörden Zugang zu Eurodac zu gewähren, damit sie Daten in schreibgeschützter Form abfragen können,

Eurodac mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Europäischen Suchportal zu verbinden, damit die automatische Verarbeitung durch das VIS ermöglicht wird, und

jeden einzelnen Datenverarbeitungsvorgang in Eurodac und im VIS aufzuzeichnen oder zu protokollieren.

Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

27.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die Europol-Verordnung geändert, um

Europol die Möglichkeit zu geben, infolge eines Konsultationsersuchens des VIS im Rahmen der automatisierten Verarbeitung eine Stellungnahme abzugeben,

den benannten VIS-Behörden für die Zwecke der VIS-Verordnung indirekten Zugriff auf Europol-Daten nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862

28.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die SIS-Polizei-Verordnung geändert, um

jeden einzelnen Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im VIS zu protokollieren,

den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den in das SIS eingegebenen Daten zu gewähren, damit Treffer, die durch automatische Abfragen des VIS ausgelöst werden, manuell verifiziert werden und geprüft wird, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, und

das zentrale System des SIS mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Europäischen Suchportal (ESP) zu verbinden, damit die automatische Verarbeitung im VIS ermöglicht wird.

Änderung der Verordnung (EU) 2019/816

29.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die ECRIS-TCN-Verordnung geändert, um

eine Kennzeichnung in den Datensatz eines verurteilten Drittstaatsangehörigen aufzunehmen, mit der für die Zwecke des VIS angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen schweren Straftat verurteilt wurde,

darauf hinzuweisen, dass diese Kennzeichnung bei Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten 25 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung und bei Verurteilungen im Zusammenhang mit anderen schweren Straftaten 15 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung automatisch gelöscht wird,

die Kennzeichnungen und die Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats bzw. der Urteilsmitgliedstaaten für die Zwecke der Verifizierungen über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar zu machen, wenn infolge der automatischen Verarbeitung durch das VIS Treffer ermittelt werden,

bei einem Treffer dem Zentralsystem oder dem CIR zu ermöglichen, der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereitzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen,

ECRIS-TCN mit dem mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Europäischen Suchportal zu verbinden, damit die automatische Verarbeitung durch das VIS ermöglicht wird,

den benannten VIS-Behörden das Recht auf Zugriff auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der VIS-Verordnung zu gewähren und

jeden einzelnen ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS zu protokollieren.

30.

Das Europäische Parlament hat ursprünglich die Aufnahme einer Bestimmung in die ECRIS-TCN-Verordnung gefordert, wonach die Kommission beauftragt wird, ein Jahr nach der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN zu bewerten, ob die Abfrage des ECRIS-TCN durch das VIS zur Verwirklichung des Ziels des VIS erforderlich war, das darin besteht, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) 767/2008 darstellen könnte. Im Standpunkt des Rates in erster Lesung ist vorgesehen, dass die Bewertung der Frage, ob die Abfrage des ECRIS-TCN durch das VIS dazu beigetragen hat, das oben genannte Ziel zu unterstützen, in den Bericht aufgenommen wird, den die Kommission drei Jahre nach Inbetriebnahme des überarbeiteten VIS vorlegen muss.

Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

31.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird die Verordnung über die Interoperabilität (Polizei) geändert, um sie für die Zwecke der überarbeiteten VIS-Verordnung anzupassen.

IV.   FAZIT

32.

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung spiegelt den in den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Kompromiss, der mithilfe der Kommission zustande gekommen ist, voll und ganz wider. Der Rat ist der Auffassung, dass sein Standpunkt in erster Lesung ein ausgewogenes Paket darstellt und dass die Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems es nach ihrem Erlass ermöglichen wird, dass das VIS mit Daten von anderen Informationssystemen und Europol verbunden wird und dadurch die EU-Informationssysteme und ihre Daten einander ergänzen, um das Außengrenzenmanagement zu verbessern und um zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Migration und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.

33.

Dieser Kompromiss wurde mit dem Schreiben des Vorsitzenden des LIBE-Ausschusses vom 1. Februar 2021 an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter bestätigt. In diesem Schreiben hat der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses mitgeteilt, dass er den Mitgliedern seines Ausschusses und anschließend dem Plenum empfehlen wird, den Standpunkt des Rates in erster Lesung — vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe — in der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments ohne Abänderungen anzunehmen.

(1)  Dok. 8853/18.

(2)  Dok. 15726/18.

(3)  EESC 2018/03954 (ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154).

(4)  Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine neue Verordnung über das Visa-Informationssystem (ABl. C 50 vom 8.2.2019, S. 4).

(5)  Stellungnahme der FRA – 2/2018. https://fra.europa.eu/en/publication/2018/revised-visa-information-system-and-its-fundamental-rights-implications (nur in englischer Sprache verfügbar).

(6)  T8-0174/2019, 7401/19.

(7)  Siehe COM(2019) 3 final und COM(2019) 4 final.

(8)  Dok. 8787/20.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(10)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(14)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(17)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(18)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).


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