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Document 52021AG0013(02)

    Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 13/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

    ABl. C 167 vom 4.5.2021, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 167/17


    Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 13/2021 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

    (2021/C 167/02)

    I.   EINLEITUNG

    1.

    Die Kommission hat am 30. Mai 2018 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Justiz“ (1) (im Folgenden „Verordnung) angenommen.

    2.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 18. Oktober 2018 angenommen.

    3.

    Die Prüfung des Vorschlags begann im Juli 2018 und wurde im Dezember 2018 abgeschlossen. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (im Folgenden „AStV“) hat am 19. Dezember 2018 ein partielles Verhandlungsmandat erteilt (2). Da die Verordnung Teil des Pakets von Vorschlägen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden „MFR“) ist, wurden in Erwartung weiterer Fortschritte beim MFR alle Bestimmungen mit Auswirkungen auf den Haushalt oder horizontaler Art zurückgestellt.

    4.

    Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt am 6. Februar 2019 festgelegt. Zwei Triloge fanden am 20. Februar und 5. März 2019 statt. Im Rat fanden zwei Sitzungen der Ad-hoc-Gruppe „Finanzierungsinstrumente im JI-Bereich“ statt – am 28. Februar und 4. März 2019 –, um die Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei den Verhandlungen zu unterrichten und Rückmeldungen einzuholen.

    5.

    Durch diese Verhandlungen konnte ein übereinstimmendes Verständnis mit dem Europäischen Parlament über die nicht in Klammern gesetzten Teile des Vorschlags erzielt werden, für die dem Vorsitz ein Mandat erteilt wurde. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in Dokument 7248/1/19 enthalten. Am 13. März 2019 hat der AStV das mit dem Europäischen Parlament erzielte übereinstimmende Verständnis bestätigt.

    6.

    Das Europäische Parlament hat das übereinstimmende Verständnis am 17. April 2019 durch die Annahme seiner legislativen Entschließung (erste Lesung) bestätigt.

    7.

    Der AStV hat am 16. November 2020 die vorläufige politische Einigung der Verhandlungsführer über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 geprüft. Dadurch konnte er am 2. Dezember 2020 das vollständige Mandat für die Verhandlungen über das Programm „Justiz“ annehmen (3).

    8.

    Zwei Triloge fanden am 11. und 18. Dezember 2020 statt. Parallel dazu fanden mehrere Sitzungen auf fachlicher Ebene und Redaktionssitzungen statt.

    9.

    Eine vorläufige politische Einigung mit dem Europäischen Parlament wurde am 18. Dezember 2020 erzielt.

    10.

    Die verschiedenen Elemente des MFR-Pakets wurden am 17. Dezember 2020 vom Rat förmlich angenommen.

    11.

    Der AStV hat den endgültigen Kompromisstext am 3. Februar 2021 geprüft und seine Unterstützung dafür bekundet.

    12.

    Die Vorsitzenden des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments übermittelten dem Präsidenten des AStV (2. Teil) am 5. Februar 2021 ein Schreiben, in dem sie die Einigung des Europäischen Parlaments über das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen (vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe) bestätigten.

    13.

    Der AStV hat am 17. Februar 2021 eine politische Einigung über den Kompromisstext erzielt.

    II.   ZIEL

    14.

    Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Programms „Justiz“ soll die Weiterentwicklung des europäischen Rechtsraums, der auf den Werten der Union, der Rechtsstaatlichkeit und gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, unterstützen, insbesondere indem der Zugang zur Justiz erleichtert wird, sowie die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und die Effizienz der nationalen Justizsysteme fördern. Das neue Programm wird zusammen mit dem Programm „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte sein, der einen Beitrag zu einer offenen, demokratischen, pluralistischen und inklusiven Gesellschaft leisten soll. Das Programm wird durch den Schutz und die Förderung von Rechten und Werten und den weiteren Ausbau des EU-Rechtsraums auch dazu beitragen, die Bürgerinnen und Bürger zu befähigen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

    III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

    Übereinstimmendes Verständnis

    15.

    Das übereinstimmende Verständnis entsprach weitgehend dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag und stand im Einklang mit dem partiellen Mandat des Rates.

    16.

    Folgende Verbesserungen wurden durchgeführt:

    a)

    Einbeziehung von Angehörigen der Rechtsberufe, die mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten, als potenzielle Begünstigte;

    b)

    Stärkung der Rolle von zivilgesellschaftlichen Organisationen;

    c)

    Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter (insbesondere durch Hinzufügung eines neuen spezifischen Artikels über die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter) und der Nichtdiskriminierung;

    d)

    weitere Spezifizierung der im Rahmen des Programms „Justiz“ zu finanzierenden Maßnahmen.

    Wichtigste Elemente des endgültigen Kompromisses

    17.

    Der endgültige Text, auf den sich die beiden gesetzgebenden Organe geeinigt haben, stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar. In den 2020 aufgenommenen Verhandlungen waren drei Themen Gegenstand besonderer Beratungen:

    a)

    In Bezug auf die Steuerung des Programms wurde der Rückgriff auf Durchführungsrechtsakte für die Annahme des Arbeitsprogramms im Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag und dem Mandat des Rates bestätigt;

    b)

    die Klauseln zur Rechtsstaatlichkeit wurden gestärkt;

    c)

    in Bezug auf die Mittelzuweisung wurde in der Verordnung eine begrenzte Zweckbindung in Bezug auf die Mittel eingeführt, die den Zielen der Verordnung zugewiesen werden. Ferner wurde ein Flexibilitätsspielraum geschaffen, um jedes der in der Verordnung festgelegten Ziele zu unterstützen, mit denen vorrangig Maßnahmen zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit unterstützt werden. Diese begrenzte Zweckbindung war im ursprünglichen Kommissionsvorschlag nicht vorgesehen, stützt sich jedoch auf eine ähnliche Mittelzuweisung, die in der Verordnung zur Einrichtung des Programms „Justiz“ für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehen ist.

    IV.   FAZIT

    18.

    Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht dem Kompromiss, der in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erreicht worden ist. Dieser wurde in dem eingangs genannten Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments bestätigt und anschließend am 17. Februar 2021 vom AStV gebilligt.

    (1)  Dokument 9598/18.

    (2)  Dokument 15377/18.

    (3)  Dokument 13420/20.


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