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Document 52021AE2582

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (COM(2021) 189 final — 2021/104 (COD))

    EESC 2021/02582

    ABl. C 517 vom 22.12.2021, p. 51–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.12.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 517/51


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

    (COM(2021) 189 final — 2021/104 (COD))

    (2021/C 517/07)

    Berichterstatter:

    Marinel Dănuț MUREȘAN

    Befassung

    Rat der Europäischen Union, 22.6.2021

    Europäisches Parlament, 23.6.2021

    Rechtsgrundlage

    Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch

    Annahme in der Fachgruppe

    2.9.2021

    Verabschiedung im Plenum

    22.9.2021

    Plenartagung Nr.

    563

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    226/0/7

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1.

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive — CSRD). Einer hochwertigen Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals einschließlich der ehrgeizigen Ziele des Pakets „Fit für 55“ zentrale Bedeutung zu.

    1.2.

    Insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD auf alle Unternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, sowie auf börsennotierte KMU wird die Umgestaltung der europäischen Wirtschaft im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris unterstützen, ebenso wie das Mandat der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG), kohärente EU-Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung zu erarbeiten.

    1.3.

    Der EWSA ist darüber erfreut, dass die Europäische Kommission nun im Anschluss an den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums Anreize schaffen möchte für die Offenlegung hochwertiger Nachhaltigkeitsdaten durch Unternehmen und Finanzinstitute. Der öffentliche und der private Sektor müssen gemeinsam auf dieses Ziel hinarbeiten, wobei der Rechtsrahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen und die Unternehmensberichterstattung eine entscheidende Rolle spielen.

    1.4.

    Der EWSA fordert die Mitgesetzgeber auf, die operativen und administrativen Kosten zu bewerten, die durch die schrittweise und freiwillige Einbeziehung von KMU in den Anwendungsbereich der Richtlinie entstehen. Sie sollten zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, um etwaige administrative und operative Belastungen für dieses wichtige Wirtschaftssegment auszugleichen.

    1.5.

    Der EWSA begrüßt nachdrücklich die Klarstellung und Anwendung des Grundsatzes der „doppelten Wesentlichkeit“ durch die Europäische Kommission und seine Beschreibung in Ziffer 1 Absatz 3 des Vorschlags.

    1.6.

    Der EWSA begrüßt, dass die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) damit beauftragt wurde, technische Empfehlungen für die Entwicklung eines europäischen Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung zu erarbeiten. Bei diesem Standardsetzungsverfahren müssen alle Interessenträger mit wesentlichem Interesse an der Erarbeitung und dem Einsatz von Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt werden. Den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der finanziellen und nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft muss in allen Phasen eine klare Rolle zugesichert werden.

    1.7.

    Der EWSA fordert die Europäische Kommission, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Mitgesetzgeber auf, eine sorgfältige Abstimmung (in Bezug auf Inhalt und Abfolge) der verschiedenen Komponenten des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einschließlich für Finanzinstitute sicherzustellen.

    1.8.

    Der EWSA fordert die Europäische Kommission und die EFRAG ferner auf zu erwägen, ob spezifische Anforderungen an die länderbezogene Berichterstattung über Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen für alle Unternehmen im Anwendungsbereich zur Übermittlung detaillierterer und wesentlicherer Informationen führen könnte.

    1.9.

    Schließlich fordert der EWSA die Europäische Kommission auf, den Ausbau der Vermittlung von Wissen über Finanzen und Nachhaltigkeit zu erwägen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird zwar sichergestellt, dass Unternehmen und Finanzinstitute in der Lage sind, Endnutzern, künftigen Begünstigten und anderen Endanlegern genaue Daten zur Verfügung zu stellen. Es sind jedoch weitere Anstrengungen erforderlich, um diese in die Lage zu versetzen, ihre Ersparnisse in hinreichend vertrauenswürdige nachhaltige Investitionen zu lenken. Der EWSA begrüßt daher die diesbezüglichen Verpflichtungen im Rahmen der Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft (1).

    2.   Der Vorschlag der Kommission

    2.1.

    Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), mit der die Rechnungslegungsrichtlinie geändert wurde, wurde 2014 verabschiedet. Im Jahr 2018 mussten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, erstmals (für das Geschäftsjahr 2017) gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Bericht erstatten.

    2.2.

    Im Einklang mit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen veröffentlichte die Kommission im Jahr 2017 unverbindliche Leitlinien zur Berichterstattung für Unternehmen (3). Im Jahr 2019 veröffentlichte sie weitere Leitlinien zur klimabezogenen Berichterstattung (4). Die Qualität der Informationen, die Unternehmen gemäß der Richtlinie offenlegen, hat sich jedoch durch diese Leitlinien nicht in ausreichendem Maß verbessert.

    2.3.

    Im Rahmen des europäischen Grünen Deals und ihres Arbeitsprogramms 2020 sagte die Kommission eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen zu (5).

    2.4.

    Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (6). Darin wurde bekräftigt, dass eine weitere Standardisierung der von Unternehmen bereitzustellenden nichtfinanziellen Informationen als Grundlage für Investitionsentscheidungen erforderlich ist. Im Anschluss an den Aktionsplan legte die Europäische Kommission drei Legislativvorschläge vor, in denen die von den Unternehmen zu diesem Zweck verlangten Daten genauer definiert wurden: die Taxonomieverordnung (7), die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (8) und die Verordnung über Referenzwerte für CO2-arme Investitionen (9).

    2.5.

    Das Europäische Parlament forderte in seinem Initiativbericht über ein nachhaltiges Finanzwesen vom Mai 2018 die Weiterentwicklung der Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (10). In seiner Entschließung zu der nachhaltigen Unternehmensführung vom Dezember 2020 begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission, die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, zu überarbeiten. Es forderte jedoch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf weitere Kategorien von Unternehmen und begrüßte die Verpflichtung der Kommission zur Entwicklung von EU-weiten Standards für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (11). Des Weiteren vertrat das Europäische Parlament die Ansicht, dass nichtfinanzielle Erklärungen, die Unternehmen gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen veröffentlichen, einer verpflichtenden Überprüfung unterliegen sollten.

    2.6.

    Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen bildet zusammen mit der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Taxonomie-Verordnung die zentrale Komponente der Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit, welche die EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen untermauern.

    2.7.

    Das Ziel dieses Vorschlags besteht daher darin, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern, um das Potenzial des europäischen Binnenmarkts besser zu nutzen und somit zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal einschließlich des Pakets „Fit für 55“ und mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1.

    Europa überwindet gerade eine gesundheitliche Notlage, die die Notwendigkeit eines resilienten Finanz- und Wirtschaftssystem zum Schutz vor künftigen unerwarteten Krisen verdeutlicht. Nach Aussage der Europäischen Zentralbank (EZB) wurde in der Pandemie unwiderruflich klar, dass zur Verhinderung einer dauerhaften Schädigung der Weltwirtschaft durch den Klimawandel ein grundlegender Strukturwandel unserer Wirtschaft mit strukturellen Veränderungen im Energieeinsatz und -verbrauch notwendig ist (12). Gleichzeitig betont die EZB, dass Menschenleben — vor allem unter den Ärmsten und Schutzbedürftigsten — in Gefahr sind, wenn nicht unverzüglich gehandelt wird. Eine hochwertige nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung ist für eine angemessene Berücksichtigung beider Aspekte des Themas unabdingbar.

    3.2.

    Gleichzeitig sollen die Fortschritte bei der Kapitalmarktunion sicherstellen, dass die europäische Wirtschaft mit ihrem Rückgrat — den KMU, die über die Hälfte des BIP erwirtschaften (13), weiterhin gedeihen, hochwertige Arbeitsplätze schaffen und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sichern kann. Diese Fortschritte hängen von der Kapitalversorgung der Unternehmen ab, die sich auf die Einhaltung der Ziele des Pariser Übereinkommens einstellen und die Ziele des europäischen Grünen Deals unterstützen. Zudem sind sie davon abhängig, dass die Gewährleistung der Vermittlung von Wissen über Finanzen und Nachhaltigkeit integraler Bestandteil der EU-Verpflichtungen wird.

    3.3.

    Hochwertige, vergleichbare und relevante Unternehmensdaten, die beide Seiten der Problematik berücksichtigen, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Finanzsektor das Nachhaltigkeitsprofil nichtfinanzieller und finanzieller Kunden und Gegenparteien bewerten und seine Kunden dabei unterstützen kann, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Der EWSA fordert die Mitgesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass der vorliegende Vorschlag diesem zentralen Ziel als Grundlage für eine nachhaltige Erholung von der COVID-19-Pandemie und Gewähr für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum des Binnenmarkts gerecht wird.

    3.4.

    Die EFRAG wird mit der Entwicklung der technischen Standards beauftragt, mit denen der Rechtstext in die Praxis umgesetzt wird. Der EWSA legt der EU-Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Internationalen Plattform für nachhaltiges Finanzwesen nahe, sich im Anschluss an den diesbezüglichen Schlussbericht der EFRAG (14) mit dieser Gruppe eng darüber zu beraten, wie ausführlich diese Standards sein sollten. Es gilt sicherzustellen, dass die meldenden Unternehmen einschlägige und vergleichbare Daten bereitstellen. Angesichts der raschen internationalen Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie der weit verbreiteten Nutzung der Global Reporting Initiative (GRI), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB) und der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen (TCFD) durch Unternehmen und Finanzinstitute empfiehlt der EWSA, die wichtigsten Bestimmungen dieser Rahmenwerke in die Standards einfließen zu lassen. Wie auch von der EFRAG dargelegt, sollte die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit jedoch die Ambitionen der EU als weltweiter Vorreiter im Bereich Nachhaltigkeit in Bezug auf eine umfassende und zügige Entwicklung des EU-Rechtsrahmen nicht beeinträchtigen. Durch eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen — einschließlich der Sozialpartner — in der Leitungsstruktur der EFRAG wird die größtmögliche Stabilität des Verfahrens sichergestellt.

    3.5.

    Einheitlichkeit bei den Verfahren der Nachhaltigkeitsberichterstattung in allen EU-27-Ländern ist für die Bereitstellung vergleichbarer und hochwertiger Daten entscheidend. Da nicht die Rechtsform einer Verordnung gewählt wurde, fordert der EWSA die Mitgesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass die Verhandlungen zu einem hinreichend flexiblen Ergebnis führen, sodass die Bestimmungen der Richtlinie im Umsetzungsprozess nicht übermäßig geändert werden. Dieser Aspekt ist entscheidend für die Sicherstellung einheitlicherer Berichterstattungspflichten in der gesamten EU-27, für die Verhinderung von Marktfragmentierung und die Förderung eines ungehinderten Kapitalflusses in allen Ländern. Der EWSA geht zwar davon aus, dass die künftigen Standards in der EU-27 einheitlich angewandt werden, betont indes mit Nachdruck, dass sowohl die Umsetzung der CSRD als auch die Festlegung der Standards zu hochwertigen, vergleichbaren und wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen in der gesamten EU-27 führen müssen. Frühere empirische Arbeiten der Zivilgesellschaft haben erhebliche regionale Unterschiede aufgezeigt, die dieses Ziel untergraben könnten (15).

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1.   Anwendungsbereich

    4.1.1.

    Der EWSA begrüßt die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf börsennotierte KMU — mit Ausnahme von KMU, die in multilateralen Handelssystemen (MTF) oder auf KMU-Wachstumsmärkten notiert sind — sowie die Bestimmungen über die freiwillige Berichterstattung für nicht börsennotierte KMU, den dreijährigen Übergangszeitraum und den vereinfachten Standard für börsennotierte KMU. Angesichts des erheblichen administrativen und operativen Aufwands für KMU bei der Beschaffung geeigneter Daten und der Berichterstellung — der durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verschärft wird —, unterstützt der EWSA den diesbezüglichen aktuellen Anwendungsbereich des Vorschlags. Dieser ausgewogene Ansatz bietet KMU einen praktikablen Weg, um den steigenden Erwartungen ihrer Investoren und weiterer Interessenträgern in Bezug auf Nachhaltigkeitsinformationen gerecht zu werden. Er bietet ebenfalls die erforderliche Flexibilität und Zeit, um diese Anforderungen schrittweise und freiwillig zu erfüllen.

    4.1.2.

    Der EWSA legt der Europäischen Kommission nahe, eine spezifische Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse zu den Auswirkungen des Übergangszeitraums und des vereinfachten Standards für die Berichterstattung sowohl für börsennotierte als auch nicht börsennotierte KMU zeitnah auf den Weg zu bringen. Diese Analyse sollte sich auch gründlich mit konkreten empirischen Daten und Empfehlungen für die Ausweitung der Anwendung der Richtlinie auf börsennotierte und nicht börsennotierte KMU in Hochrisikosektoren innerhalb einer angemessenen Frist befassen. Die Europäische Kommission sollte ggf. auch zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für KMU bezüglich künftiger Berichtspflichten erwägen.

    4.2.   Offenlegung von Risiken und Auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg

    4.2.1.

    Der EWSA begrüßt den in der Richtlinie vorgeschlagenen Ansatz, Berichterstattungspflichten bezüglich der Wertschöpfungskette von Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, aufzunehmen. Angesichts der Komplexität moderner Wertschöpfungsketten empfiehlt der EWSA klarere und detailliertere Kriterien dafür, wann der Ansatz der Berichterstattung über die gesamte Wertschöpfungskette zum Einsatz kommt; gemäß der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Bestimmung (Erwägungsgrund 29) soll diese Berichterstattung „je nach Bedarf“ erfolgen. Die Aktivitäten entlang den Wertschöpfungsketten sind mit erheblichen ökologischen, sozialen und governancespezifischen Risiken und Auswirkungen verbunden. Der EWSA betont daher, dass diese zusätzlichen Angaben nicht die Verpflichtung abschwächen dürfen, dass die Berichterstattung die volle Transparenz der Auswirkungen von Aktivitäten in den Wertschöpfungsketten zu fördern hat.

    4.3.   Angleichung der Berichtspflichten in Bezug auf Fristen und Inhalt

    4.3.1.

    Der EWSA betont, dass der Erfolg des Vorschlags von einer sorgfältigen Abfolge und Abstimmung der Berichtspflichten zwischen der CSRD und anderen Regelwerken abhängt. Es muss dafür gesorgt werden, dass genügend Zeit für die Erhebung, Bewertung und Offenlegung der relevanten Daten zur Verfügung steht, denn es geht um die Bedürfnisse der unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, die sowohl Nutzer als auch Ersteller nichtfinanzieller Informationen sind. Mit einer solchen Koordinierung sollte sichergestellt werden, dass nichtfinanzielle Kunden von unter die Richtlinie fallenden Finanzunternehmen verpflichtet sind, die in erster Linie erforderlichen Daten offenzulegen und es den Finanzunternehmen anschließend zu gestatten, diese zu bewerten und ihre eigenen Daten offenzulegen.

    4.3.2.

    Die Europäische Kommission und die Mitgesetzgeber sollten diese Sequenzierungsanforderungen bewerten, zumal sie die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen beeinflussen. Diese werden den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung laut Eigenmittelverordnung (16), laut Artikel 8 der Taxonomieverordnung, laut delegierter Rechtsakte der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (17) sowie sämtlicher künftigen Standards im Zusammenhang mit der Entwicklung der Sozialtaxonomie sowie anderer Taxonomien unterliegen. Ob diese Anforderungen erfüllt werden, hängt von der Verfügbarkeit hochwertiger Daten ab, die auf der Grundlage des vorliegenden Vorschlags erhoben werden. Die im Rahmen der CSRD offenzulegenden Informationen sollten in ihrem Umfang den Daten entsprechen, die im Rahmen dieser einschlägigen Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der delegierten Rechtsakte der Taxonomieverordnung. Diese Anforderungen sollten in der vorgeschlagenen Richtlinie und in der Arbeit der EFRAG bei der Entwicklung der Standards gegebenenfalls weiter präzisiert werden.

    4.4.   Prüfung

    4.4.1.

    Der EWSA erkennt an, dass die im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie offengelegten nichtfinanziellen Daten hochwertig und überprüfbar sein müssen. Der Prüfung kommt dabei eine entscheidende Rolle zu, wobei der EWSA die im Vorschlag enthaltene Empfehlung begrüßt, für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen begrenzte Prüfungssicherheit für die bereitgestellten nichtfinanziellen Daten vorzusehen.

    4.4.2.

    Da kein gemeinsamer vereinbarter Rahmen für die angemessene Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen besteht und bestimmte Formen nichtfinanzieller Daten in Bezug auf die Qualität noch unausgereift sind, wird empfohlen, die Prüfungsanforderungen auf einem begrenzten Niveau zu belassen.

    4.5.   Menschenrechte

    4.5.1.

    Der EWSA begrüßt die detailliertere Ermittlung von Nachhaltigkeitsthemen, zu denen Daten offengelegt werden müssen, einschließlich der Themen im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und Arbeitnehmer. In Verbindung mit den Fortschritten beim geplanten Vorschlag für eine nachhaltige Unternehmensführung ist der EWSA der Auffassung, dass der vorliegende Vorschlag die Gelegenheit bietet, einen praktischen Rahmen für die Bewertung der finanziellen Risiken für verschiedene Bevölkerungsgruppen zu entwickeln, die sich aus Unternehmenstätigkeiten ergeben. Gleichzeitig könnte ein fundiertes Verständnis der Auswirkungen von Geschäftstätigkeiten auf diese Bevölkerungsgruppen gefördert werden. Bei der weiteren Spezifizierung der Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten sollten die Interessen der Sozialpartner durch ein formelles Recht auf Anhörung ausgewogen berücksichtigt werden.

    4.5.2.

    Der EWSA fordert die Mitgesetzgeber auf, eine klarere Definition der in diesem Prozess zu berücksichtigenden und zu konsultierenden Interessenträger zu erwägen und für die vollständige Übereinstimmung dieser Anforderungen mit den Bestimmungen des künftigen Vorschlags für eine nachhaltige Unternehmensführung zu sorgen. Zum einen sollte deutlich gemacht werden, dass die Unternehmen bei der Konsultation nur die wichtigsten Interessenträger berücksichtigen müssen, um den Anforderungen zu entsprechen. Zum anderen ist sicherzustellen, dass diese Verfahren angemessen konzipiert und einfach sind und keine übermäßige Komplexität für die Unternehmen bedeuten, die in den erweiterten Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen.

    4.6.   Planung für die Übergangszeit

    4.6.1.

    Der EWSA ist der Ansicht, dass die im Übergang befindlichen Unternehmen Finanzmittel brauchen. Von entscheidender Bedeutung ist daher die im Vorschlag enthaltene nachdrückliche Forderung, dass über die Vereinbarkeit von Geschäftsmodellen und Strategien mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 oC berichtet werden muss. Angesichts des Berichts der Internationalen Energie-Agentur über das Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen (18), ist die Gewährleistung robuster und hochwertiger Daten entscheidend dafür, dass die vorgeschlagene Richtlinie diesem Ziel gerecht wird. So wird sichergestellt, dass die Unternehmen glaubwürdige Pläne für den Übergang konzipieren und die Banken und Kapitalmärkte sie beim Erreichen ihrer Ziele unterstützen können. Der EWSA tritt für eine detailliertere und ausgewogene Festlegung der diesbezüglichen Anforderungen ein. So sollten weitere Informationen über die Übergangsszenarien der Unternehmen sowie Elemente, die ihre Vereinbarkeit mit den Zielen eines gerechten Übergangs belegen, verlangt werden.

    4.7.   Entwicklung der EU-Standards für nichtfinanzielle Berichterstattung

    4.7.1.

    Der EWSA bekräftigt seine Unterstützung dafür, das Mandat der EFRAG auf die technische Beratung bei der Entwicklung von EU-Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung zu erweitern. Der EWSA weist darauf hin, dass das Mandat der EFRAG ein „einwandfreies Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz“ einschließlich die Konsultation eines breiten Spektrums von Interessenträgern bei der Entwicklung der Standards vorsieht. Er betont, dass die EFRAG unbedingt die Einbeziehung der Gewerkschaften, weiterer Sozialpartner, der KMU und anderer Interessenträger mit wesentlichem Interesse an der Entwicklung der Standards wie Finanz- und Nichtfinanz-Unternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft in den gesamten Prozess der fachlichen Beratung sicherstellen muss. In diesem Zusammenhang unterstützt der EWSA die Bemühungen der EFRAG, die Standpunkte der Interessenträger zur Entwicklung ihres ordnungsgemäßen Verfahrens (19) einzuholen. Er erwartet ein Ergebnis, das die Einbeziehung aller oben genannten Interessenträger gewährleistet.

    Brüssel, den 22. September 2021

    Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Christa SCHWENG


    (1)  COM(2021) 390 final.

    (2)  Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1).

    (3)  Mitteilung der Kommission C(2017) 4234 final (ABl. C 215 vom 5.7.2017, S. 1).

    (4)  Mitteilung der Kommission C(2019) 4490 final (ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 1).

    (5)  Mitteilung der Europäischen Kommission über den europäischen Grünen Deal (COM(2019) 640 final); Angepasstes Arbeitsprogramm 2020 der Kommission (COM(2020) 440 final).

    (6)  COM(2018) 97 final.

    (7)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

    (8)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17).

    (10)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen (2018/2007(INI)) (ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 23).

    (11)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung (2020/2137(INI)) (ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 94).

    (12)  https://www.ecb.europa.eu/press/key/date/2020/html/ecb.sp200717~1556b0f988.en.html.

    (13)  https://ec.europa.eu/growth/smes_de.

    (14)  https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/210308-report-efrag-sustainability-reporting-standard-setting_en.pdf.

    (15)  https://www.allianceforcorporatetransparency.org/assets/Research_Report_EUKI_2020.pdf, S. 51.

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (17)  C(2021) 2800 final.

    (18)  https://www.iea.org/reports/net-zero-by-2050.

    (19)  https://www.efrag.org/Assets/Download?assetUrl=%2fsites%2fwebpublishing%2fSiteAssets%2fEFRAG%2520Due%2520Process%2520Procedures_V04.pdf.


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