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Document 52020XG0908(01)

    Ergänzende Mitteilung zur Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, betreffend das Gebiet Lubycza Królewska (2020/C 83/06) 2020/C 298/03

    PUB/2020/610

    ABl. C 298 vom 8.9.2020, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 298/3


    Ergänzende Mitteilung zur Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, betreffend das Gebiet Lubycza Królewska (2020/C 83/06)

    (2020/C 298/03)

    Mitteilung über die Änderung der Frist für die Einreichung der Anträge auf eine Konzession zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas durch andere Einrichtungen, die an der Tätigkeit interessiert sind

    Am 13. März 2020 veröffentlichte die Regierung der Republik Polen eine Mitteilung betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen – Bekanntmachung über die Einreichung von Anträgen auf eine Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Lubycza Królewska (2020/C 83/06). Laut Mitteilung läuft die Frist für die Einreichung von Konzessionsanträgen durch andere Einrichtungen mit Interesse an den Tätigkeiten, die Gegenstand der Konzession sind, um 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ, MESZ) am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums ab, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt (d. h. am 9. September 2020).

    Mit der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 20. März 2020 zur Bekanntmachung des Epidemiezustands in der Republik Polen (Gesetzblatt 2020, Pos. 491 in geänderter Fassung) wurde für die Zeit vom 20. März 2020 an bis zum Widerruf für das Hoheitsgebiet der Republik Polen der Epidemiezustand im Zusammenhang mit den Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus verkündet.

    Am 31. März 2020 trat Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 2. März 2020 über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Vermeidung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, anderer ansteckender Krankheiten sowie der durch sie verursachten Krisensituationen (Dz. U. (Gesetzblatt) 2020, Pos. 374 in geänderter Fassung) in Kraft, nach dessen Bestimmungen für den Zeitraum des epidemiologischen Risikos bzw. des Epidemiezustands im Zusammenhang mit COVID-19 die Laufzeit der gemäß den verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fristen für die Durchführung von Rechte und Pflichten eines Rechtssubjektes begründenden Tätigkeiten nicht beginnt und bereits angefangene Laufzeit ausgesetzt wird.

    Am 16. Mai 2020 trat Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung vom 14 Mai 2020zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Dz.U. (Gesetzblatt) 2020, Pos. 875 in geänderter Fassung) in Kraft, nach dessen Bestimmungen die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 2. März 2020über besondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Vermeidung und Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, anderer ansteckender Krankheiten sowie der durch sie verursachten Krisensituationen (Dz.U (Gesetzblatt) 2020, Pos. 374 in geänderter Fassung) ausgesetzten Laufzeiten der Fristen für die Durchführung von Rechte und Pflichten eines Rechtssubjektes begründenden Tätigkeiten nach Ablauf von sieben Tagen ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (d. h. ab dem 24. Mai 2020) fortgesetzt werden.

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen teilen wir mit, dass die Frist für die Einreichung von Anträgen auf eine Konzession zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet Lubycza Królewska durch andere Einrichtungen mit Interesse an der Tätigkeit, die Gegenstand der Konzession sind, von Rechts wegen bis zum 1. November 2020, 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ, MESZ) verlängert wurde.

    Im Auftrag des Ministers

    Katarzyna KOT

    Leiterin der umweltpolitischen Sektion


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