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Document 52020XC0203(01)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen2020/C 35/03

    C/2020/444

    ABl. C 35 vom 3.2.2020, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/3


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

    (2020/C 35/03)

    1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

    3.   Frist

    Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

    Walzdraht

    Volksrepublik China

    Antidumpingzoll

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1846 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

    (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 9).

    16.10.202


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

    (3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


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