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Document 52020XC0121(01)

ZOLL UND FLEGT Leitlinien für die Umsetzung Für die Veröffentlichung bestimmte Zusammenfassung2020/C 20/01

C/2020/112

ABl. C 20 vom 21.1.2020, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 20/1


ZOLL UND FLEGT

Leitlinien für die Umsetzung

Für die Veröffentlichung bestimmte Zusammenfassung

(2020/C 20/01)

Haftungsausschluss

Dieses Dokument wird Interessenträgern zur Verfügung gestellt. Es enthält nicht bindende Leitlinien als Orientierungshilfe und stellt weder den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union dar, noch dient es der rechtlichen Beratung.

Inhalt

1.

Einleitung 2

2.

Einfuhr von FLEGT-Holz und -Holzprodukten — Grundsätze 2

3.

Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden 4

3.1.

Technische Unterstützung der für die Prüfung von Ladungen zuständigen Beamten und Dienststellen 5

3.2.

Kommunikation zwischen den Behörden bei Kontrollen 6

3.3.

CITES und FLEGT-Holz 6

3.4.

Handelswaren und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren 6

3.5.

Kontrollen im Rahmen vereinfachter Zollverfahren 7

3.6.

Handhabung von Genehmigungen bei aufgeteilten Ladungen 7

3.7.

Ausfuhrpartnerland 8

3.8.

Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen 8

3.9.

Verfügung über zurückgehaltenes Holz 8
Anhang I — Glossar 9
Anhang II — Rechtsrahmen 12
Anhang III — Kommunikation 14

1.   Einleitung

Illegaler Holzeinschlag ist ein globales Problem mit beträchtlichen negativen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Auf der Grundlage des EU-Aktionsplans Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (1) hat die Europäische Union FLEGT-Rechtsvorschriften (2) erlassen, mit denen ein FLEGT-Genehmigungssystem für Einfuhren von Holz und Holzprodukten in die EU geschaffen wird. Dies bildet den Rechtsrahmen für ein Kontrollsystem für bestimmte Holzprodukte, die aus Ländern ausgeführt werden, die mit der EU ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen (FPA) geschlossen haben. Für aus diesen Ländern ausgeführte Holzprodukte muss eine im Partnerland ausgestellte FLEGT-Genehmigung vorliegen, die die Legalität der Holzprodukte garantiert (d. h., sie bestehen aus einheimischem Holz, das legal geschlagen wurde oder das gemäß den Vorschriften des Partnerlandes legal in einem Drittland geschlagen und in das Partnerland eingeführt worden ist). Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten, dürfen die Zollstellen unter diese Regelung fallende Holzprodukte nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt und von der zuständigen Stelle im betreffenden Mitgliedstaat als gültig anerkannt wird.

Diese Leitlinien sollen in erster Linie den Zollbehörden und den für FLEGT zuständigen Behörden dabei helfen, ihren Aufgaben im Einklang mit den FLEGT-Rechtsvorschriften2, die das FLEGT-Genehmigungssystem für die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die EU sowie ausführliche Maßnahmen für seine Umsetzung regeln, wirksam nachzukommen. Insbesondere stellen die Leitlinien darauf ab, einen gemeinsamen Ansatz für die harmonisierte Umsetzung des Systems zu schaffen, indem

ein geeigneter, empfohlener und, sofern möglich, umfassender Ansatz für die Zollbehörden und die für FLEGT zuständigen Stellen bei der Umsetzung der FLEGT-Rechtsvorschriften festgelegt wird;

Empfehlungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den für FLEGT zuständigen Stellen ausgesprochen werden.

Das Dokument ist daher in folgende Teile gegliedert:

1.

Einführung: Vorstellung des Dokuments;

2.

Einfuhr von FLEGT-Holz und Holzprodukten — Grundsätze: Beschreibung des Einfuhrvorgangs;

3.

Empfehlung für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden: Vorschläge für nationale Vereinbarungen, Erörterung spezieller Fragen und Beispiele;

4.

Anhang I, II und III: Terminologie und Rechtsvorschriften zu Referenzzwecken.

Diese Leitlinien wurden rechtzeitig vor der Anwendung des ersten freiwilligen Partnerschaftsabkommens ausgearbeitet, um den Zollbehörden von Anfang an die notwendige Hilfestellung für diese neue Aufgabe an die Hand zu geben. Sie wurden nun auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen aktualisiert, die mit Indonesien bei der Umsetzung des ersten FLEGT-Genehmigungssystems seit dem 15. November 2016 gesammelt wurden.

Die Leitlinien werden erforderlichenfalls auf Basis weiterer praktischer Erfahrungen, die im Zuge der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems durch andere Partnerländer gesammelt werden, sowie infolge von Änderungen des Rechtsrahmens überarbeitet. Sie wurden in Zusammenarbeit mit Experten der Zollbehörden und der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erarbeitet und sind nicht als verbindlich zu betrachten.

2.   Einfuhr von FLEGT-Holz und -Holzprodukten — Grundsätze

Bei FLEGT handelt es sich um einen umfassenden Rahmen, der sich zum einen aus freiwilligen Partnerschaftsabkommen (FPA) zwischen der EU und Partnerländern über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie den Handel mit Holz und Holzprodukten und zum anderen aus den FLEGT-Rechtsvorschriften (FLEGT-Verordnung und FLEGT-Durchführungsverordnung) zusammensetzt, in denen die Regeln für die Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus Partnerländern in die EU festgelegt sind. Entsprechend diesem Rechtsrahmen dürfen aus Partnerländern ausgeführte Holzprodukte nur dann in die EU eingeführt werden, wenn für sie eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, die von der Genehmigungsstelle des Partnerlandes ausgestellt wurde und die die Legalität der Holzprodukte gewährleistet. Die Zollbehörden müssen überprüfen, dass für eine aus einem Partnerland stammende Ladung aus Holz und Holzprodukten eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, wenn sie für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Nach der Überführung gilt für FLEGT-Holz die Vermutung der Konformität mit der EU-Holzverordnung (3).

Welche Produkte in den sachlichen Geltungsbereich fallen, ergibt sich aus Anhang II der FLEGT-Verordnung, der eine Kernliste von Produkten enthält, die für alle VPA gilt; darüber hinaus wurden in jedes freiwillige Partnerschaftsabkommen zusätzliche Produkte in den Geltungsbereich aufgenommen. In Anhang III der FLEGT-Verordnung sind die Partnerländer — derzeit nur Indonesien — und die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Holzprodukte aus diesen Ländern aufgeführt, wodurch für ausreichende Rechtsklarheit in Bezug auf die FLEGT-Produkte aus den einzelnen Partnerländern gesorgt wird, bei denen der Zoll das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüfen muss. Zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren, unter CITES-Dokumente (4) fallende Produkte und Holz, das durch ein Partnerland durchgeführt wird, sind von der Vorlage einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.

Bei der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union gibt der Einführer eine Zollanmeldung ab, und der Anmelder kann zwischen verschiedenen Zollverfahren wählen, die bestimmten wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen. Einfuhr im Sinne der FLEGT-Rechtsvorschriften ist das Zollverfahren der „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“, was die Entrichtung von Zöllen, Verbrauchsteuern und gegebenenfalls der Mehrwertsteuer für die Waren einschließt. Der Anmelder muss außerdem unter Umständen bestimmte für die angemeldeten Waren geltende Beschränkungen beachten, etwa die Auflage, für Holz oder Holzprodukte eine FLEGT-Genehmigung vorzulegen. Sobald die Zölle erhoben wurden und nachgewiesen wurde, dass sämtliche Bedingungen für die Einfuhr der Waren erfüllt sind, überlassen die Zollbehörden die Waren. Der Status der Waren ändert sich von Nichtunionswaren in Unionswaren, und sie können unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

Die Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist nicht zwangsläufig bei der Zollstelle abzugeben, an der das Holz in der EU ankommt. Es gibt auch Verfahren, die eine Lagerung, Verarbeitung oder Beförderung unter Zollaufsicht ermöglichen. Werden Waren zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der EU befördert, kann die Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auch bei den Zollbehörden des Bestimmungsorts abgegeben werden. Das einzige Zollverfahren, für das die Vorlage einer FLEGT-Genehmigung erforderlich ist, ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (5).

Wenn FLEGT-Holz in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, muss sich die Zollbehörde vergewissern, dass die FLEGT-Genehmigung von der zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gültig anerkannt (6) wurde. Andernfalls dürfen die Zollbehörden das Holz nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Mitgliedstaaten können eigene Verfahren für die praktische Umsetzung festlegen, die FLEGT-Rechtsvorschriften sehen jedoch Folgendes vor:

Die Zollbehörden können FLEGT-Holz anhand des Versendungslandes und des bis zu sechsstelligen Codes des Harmonisierten Systems erkennen. Dies wird in die Anhänge I, II und III der FLEGT-Verordnung Eingang finden, die entsprechend aktualisiert wird, und anschließend in TARIC (7) eingegeben.

Die in den Anhängen A, B und C der EU-Verordnung über den Handel mit wildlebenden Arten (8) (CITES (9)) aufgeführten Produkte sind von den FLEGT-Förmlichkeiten bei der Einfuhr ausgenommen. Andere einschlägige Ausnahmen sind zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren und Produkte, die unter Zollaufsicht durch das Partnerland durchgeführt wurden. FPA können einen Anhang IB mit einer Liste von Produkten enthalten, die nicht aus dem Partnerland ausgeführt werden dürfen und daher keine FLEGT-Genehmigung erhalten können und somit auch nicht in die Union eingeführt werden dürfen.

Die FLEGT-Genehmigung ist bei der zuständigen Stelle in dem Mitgliedstaat vorzulegen, in dem die Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird. Die FLEGT-Genehmigung kann vorab vorgelegt werden, ist jedoch spätestens bei Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Zu einem späteren Zeitpunkt sind die zuständigen Stellen über die der jeweiligen FLEGT-Genehmigung entsprechende Zollanmeldung zu unterrichten.

Die zuständige Stelle prüft die FLEGT-Genehmigung und teilt der Zollbehörde mit, ob sie sie als gültig anerkennt.

Für die Überprüfung stellt die Europäische Kommission den Zollbehörden und den zuständigen Stellen Muster und weitere Angaben der Genehmigungsstellen zur Verfügung.

Weitere Überprüfungen der FLEGT-Genehmigung und der Ladung sind möglich; dabei sollten die Zollbehörden und die zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten und sich über die von der jeweiligen Dienststelle zu übernehmenden Aufgaben verständigen.

Die zuständigen Stellen können nach dem im jeweiligen FPA beschriebenen Verfahren von der Genehmigungsstelle zusätzliche Informationen anfordern.

Aufgrund der Eigenschaften von Holzprodukten können Gewicht oder Volumen bei der Einfuhr um bis zu 10 % von den Angaben in der FLEGT-Genehmigung abweichen.

Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor.

In Feld 44 des Einheitspapiers (SAD), mit dem die Holzprodukte für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist auf die Nummer der FLEGT-Genehmigung hinzuweisen. Für FLEGT-Genehmigungen ist der Code C690 auszuwählen; außerdem ist die Nummer der für die Ladung erteilten Genehmigung anzugeben.

FLEGT-Genehmigungen können in Papierform oder elektronisch erteilt werden, und nötigenfalls können die Behörden eine Übersetzung verlangen, für deren Kosten der Einführer aufkommen muss. Bei FLEGT-Genehmigungen in Papierform sehen die FLEGT-Durchführungsverordnung und die FPA eine Kopie für die Zollbehörden vor; diese Kopie ist als zusätzliches Hilfsmittel für die Kommunikation mit oder zwischen den Behörden gedacht und muss den Zollbehörden vorgelegt werden.

Die Zollbehörden können die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aussetzen, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung haben. Bei Verstößen gegen die FLEGT-Rechtsvorschriften handelt die zuständige Stelle dann gemäß geltenden nationalen Rechtsvorschriften (und den anwendbaren Bestimmungen des FPA, was eine unverzügliche Meldung an das Partnerland erfordern könnte).

Aufzeichnungen über vorgelegte FLEGT-Genehmigungen und zugehörige Zollanmeldungen sowie entsprechende Daten zu nichtkonformen Ladungen müssen zur Erfüllung der Berichtspflichten aufbewahrt werden. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ein Format für die Jahresberichte festzulegen.

Die zuständigen Stellen gewähren dem bestellten unabhängigen Prüfer (10) innerhalb der Grenzen des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten, damit dieser die von der Genehmigungsstelle übermittelten Informationen abgleichen und die EU-Prüfverfahren überprüfen kann.

3.   Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden

Ist die zuständige Stelle nicht die Zollbehörde, sind die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Behörden für die Durchführung der Grenzkontrollen im Rahmen der FLEGT-Rechtsvorschriften von entscheidender Bedeutung.

Die Rechtsvorschriften sehen verschiedene Möglichkeiten der Zusammenarbeit vor, wie etwa die Unterrichtung über als gültig anerkannte FLEGT-Genehmigungen (11), die Übertragung von Aufgaben an die Zollbehörden (12), die Koordinierung von Prüfverfahren (13) oder den elektronischen Datenaustausch (14).

Um eine ordnungsgemäße Durchführung und ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, wird empfohlen, die Zusammenarbeit zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle sowie gegebenenfalls anderen beteiligten Behörden mit Zuständigkeiten für verwandte Bereiche auf formale innerstaatliche Vereinbarungen zu gründen.

Für den Abschluss innerstaatlicher Vereinbarungen und die Erarbeitung von Verfahrensabläufen sollten idealerweise folgende Schritte unternommen werden:

Herstellung von Kontakten zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle (15) — auf strategischer Ebene, auf Führungsebene und auf fachlich operativer Ebene.

Ausarbeitung eines geeigneten Ansatzes und einer entsprechenden Form für den ordnungsgemäßen Abschluss der Vereinbarungen.

Festlegung der Bestandteile der Vereinbarung, auf denen die weitere Zusammenarbeit zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle beruhen soll (nationales Mandat). Dieses nationale Mandat sollte sich auf die Empfehlungen in diesen Leitlinien stützen und gleichzeitig die Besonderheiten der nationalen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsstrukturen berücksichtigen.

Umsetzung der Vereinbarungen in praktische Verfahrensabläufe, die bei den Kontrollen einzuhalten sind.

Es wird empfohlen, folgende Elemente in die innerstaatlichen Kooperationsvereinbarungen aufzunehmen:

Verstärkte Zusammenarbeit einschließlich der Bedingungen für eine effiziente und wirksame langfristige Zusammenarbeit:

regelmäßige Treffen zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle auf strategischer Ebene, auf Führungsebene und auf fachlich-operativer Ebene mit abgestimmtem Mandat;

frühzeitige Kommunikation zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle über anstehende politische Vorschläge und Gesetzentwürfe, die sich auf beide Behörden auswirken würden;

Krisenreaktionssystem für die Zusammenarbeit beim Umgang mit neuen Situationen, neuen Arten von Verstößen oder Wirtschaftsbeteiligten mit hohem Risikopotenzial;

Mittel zur technischen Unterstützung der für Prüfungen zuständigen Beamten und Dienststellen.

Aufgabenverteilungen: unter Berücksichtigung der nationalen Strukturen und der örtlichen Gegebenheiten vereinbarte Kontrollfunktionen, -aufgaben und -zuständigkeiten, die von der Zollbehörde und/oder der zuständigen Stelle wahrzunehmen sind. Zumindest die folgenden Aufgaben sind abzustimmen:

zusätzliche Prüfungen der FLEGT-Genehmigung;

zusätzliche Prüfungen der Ladung;

Speicherung und Erfassung von Daten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungs- (16) und Berichtspflichten (17).

Kommunikation zwischen den Behörden:

Liste der Kontaktstellen beider Behörden (Zollbehörde und zuständige Stelle) einschließlich einer Revisionsklausel, um regelmäßige Aktualisierungen zu gewährleisten;

Mittel und Verfahren für die Kommunikation zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Anerkennung der Genehmigung, den Kontrollen und den Ergebnissen weiterer Prüfungen;

Bedingungen für den Austausch von Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, einschließlich wechselseitiger Rückmeldungen und eines zuverlässigen Informationsnetzes;

klare Bestimmungen dazu, welche Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) unter welchen Bedingungen zwischen der Zollbehörde und der zuständigen Stelle ausgetauscht werden können.

Umsetzung und Durchsetzung:

gemeinsame Ausarbeitung und Verbreitung von Verfahrensabläufen mit klaren Anweisungen für die Beamten, insbesondere hinsichtlich der Kontrollen und Prüfungen;

gemeinsame Auslegungs- oder Umsetzungsvereinbarungen für Sonderfälle, etwa FLEGT-Ladungen, die gleichzeitig CITES unterliegen, die im Rahmen vereinfachter Verfahren eingeführt werden, deren Ursprungsland nicht mit dem Ausfuhrland übereinstimmt, bei denen es sich um zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren handelt oder die Unstimmigkeiten gegenüber der Genehmigung aufweisen (weitere Erläuterungen siehe unten);

gemeinsame Anleitungen und Informationen für Wirtschaftsbeteiligte und Anmelder;

wechselseitige Schulungen von Verantwortlichen und gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen;

regelmäßiger Austausch von Einfuhrdaten zwecks Aufdeckung von Abweichungen;

Durchsetzungsprojekte oder gemeinsame Maßnahmen mit gemeinsam vereinbarter Aufgabenstellung;

klare Verfahren für die Verfügung über zurückgehaltene Waren einschließlich der Handhabung der Lagerungskosten;

Regelungen für den Umgang mit Genehmigungen in Papierform und zur Vermeidung der betrügerischen Wiederverwendung einer Genehmigung.

Die folgenden Seiten enthalten weitere Empfehlungen zu den in den vorstehenden Abschnitten behandelten Aspekte.

3.1.   Technische Unterstützung der für die Prüfung von Ladungen zuständigen Beamten und Dienststellen

Ist die Prüfung der Ladung Aufgabe der Zollbehörde, so wird empfohlen, dass die innerstaatliche Vereinbarung regelt, wie die zuständige Stelle auf verschiedenen Ebenen technische Unterstützung leistet:

Schulung und Anleitung in technischen Fragen (z. B. Messungen und Bestimmung von Holzsorten)

technische Hilfe bei der Entwicklung der Verfahrensabläufe für Kontrollen (Anleitung, Checklisten, Formulare, Korrelationstabellen usw.)

technische Unterstützung vor Ort bei Kontrollen

Labordienstleistungen, soweit verfügbar, oder Informationen über zuverlässige Dienststellen

Bereitstellung von Kontaktdaten (Namen, E-Mail-Adressen, Anschriften, Telefonnummern) für technische Unterstützung durch das Partnerland

Es ist ratsam, den Austausch von Informationen, Schulungen und Ressourcen zwischen den Behörden in einem Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten ebenfalls aufzunehmen, um so Fachwissen und Labordienstleistungen bereitzustellen. Es wird empfohlen, Partnerländer in diesen Prozess einzubeziehen, damit sie Wissen über ihre eigenen Produkte, Fachwissen und Holzproben für Laboranalysen bereitstellen.

3.2.   Kommunikation zwischen den Behörden bei Kontrollen

Es ist unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten angemessene Kommunikationskanäle zwischen den zuständigen Stellen und den Zollbehörden einrichten. Diese Regelungen müssen gewährleisten, dass die Zollbehörde unverzüglich benachrichtigt wird, wenn die zuständige Stelle die FLEGT-Genehmigung als gültig anerkannt hat (oder nicht anerkannt hat), aber auch, dass andere Informationen über die Kontrollen ausgetauscht werden. Den nationalen Behörden wird empfohlen, ihrer nationalen Struktur entsprechende Kommunikationsmittel und -verfahren einzurichten und zumindest Folgendes vorzusehen:

Nachdem die zuständige Stelle die FLEGT-Genehmigung als gültig anerkannt hat, muss diese Information der Zollbehörde so bald wie möglich vorliegen; auch eine Ablehnung kann der Zollbehörde mitgeteilt werden, das Kommunikationssystem könnte also auch diejenigen Fälle einbeziehen, in denen die zuständigen Stellen eine FLEGT-Genehmigung nicht anerkennen;

diese Meldung kann durch weitere Angaben entsprechend der Aufgabenverteilung auf nationaler Ebene ergänzt werden, etwa durch die Vorgabe weiterer Prüfungen der Genehmigung oder der Ladung, von der Zollbehörde zu prüfende Einzelheiten oder einschlägige Informationen zum Risikoprofil;

es kann vorkommen, dass die Zollbehörde im Laufe der Zollkontrollen die zuständige Stelle informieren oder konsultieren muss, wenn sie vermutet, dass die FLEGT-Genehmigung nicht gültig ist oder nicht für die fragliche Ladung erteilt wurde;

Aufzeichnungen über Zollanmeldungen von FLEGT-Holz sowie entsprechende Daten zu nichtkonformen Ladungen müssen zur Erfüllung der Berichtspflichten übermittelt werden;

die Kommunikationskanäle sollten zuverlässig und gesichert sein;

beruht die Kommunikation auf Genehmigungen in Papierform oder wird eine Papierfassung für die Zollbehörde verwendet, sollten klare Verfahren zur Vermeidung einer betrügerischen Wiederverwendung von FLEGT-Genehmigungen bestehen.

3.3.   CITES und FLEGT-Holz

Nach der FLEGT-Verordnung und den bestehenden FPA sind Holzprodukte, die unter die EU-Artenschutzverordnung fallen (Anhänge A, B und C — nicht jedoch D), an der EU-Grenze von dem für Produkte mit FLEGT-Genehmigung vorgesehenen Verfahren ausgenommen. Es gibt jedoch FPA, nach denen das FLEGT-System zur Gewährleistung der Legalität auch auf CITES-Arten angewandt wird; deshalb kann es in der Praxis vorkommen, dass CITES-Holzladungen entweder eine CITES-Einfuhrgenehmigung (Anhänge A und B) oder eine CITES-Einfuhrmeldung (Anhang C) sowie eine FLEGT-Genehmigung beiliegt, so etwa im Fall von Indonesien.

Falls für CITES-Holz eine FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird, wird empfohlen, die zuständige Stelle zu informieren. Die Zollbehörde kann der zuständigen Stelle bei Holzladungen aus Partnerländern auch Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die CITES-Anforderungen (wie etwa Zweifel an der Vereinbarkeit mit CITES-Anmerkungen für Holzarten, am Ursprung der Arten aus der freien Natur/Plantagen usw.) melden, um die in Artikel 4 Absatz 3 der FLEGT-Verordnung vorgesehene Überprüfung der Vorschriften betreffend CITES zu unterstützen.

Liegt der Zollbehörde oder der zuständigen Stelle eine FLEGT-Genehmigung vor, sollten etwaige Unregelmäßigkeiten in der FLEGT-Genehmigung weitere Prüfungen zur Konformität mit CITES nach sich ziehen.

3.4.   Handelswaren und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren

Holzprodukte nichtkommerzieller Art fallen nicht in den Geltungsbereich der FLEGT-Verordnung (18), weswegen für sie bei der Einfuhr in die EU keine FLEGT-Genehmigung vorgelegt werden muss. Angesichts der zunehmenden Mobilität von Personen und Waren auf allen Ebenen gewinnt die Unterscheidung zwischen Handelswaren und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmten Waren zunehmend an Bedeutung. Holzprodukte von Reisenden, Dienstleistern, Personen, die ihren Wohnsitz wechseln, oder Verbrauchern, die im Fernhandel Produkte kaufen, die per Post oder Kurierdienst direkt geliefert werden, sind Beispiele für Fälle, in denen der Zollbehörde Holzprodukte aus Partnerländern vorgelegt werden können.

In der FLEGT-Verordnung wird auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (19) der Kommission enthaltene Definition von zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmten Waren verwiesen. Demzufolge gelten im Zusammenhang mit FLEGT solche Holzprodukte als zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmte Waren, die die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

 

eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt nur gelegentlich

 

und

 

sie sind ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisende und Angehörige ihres Haushalts bestimmt

 

oder sollen als Geschenk überreicht werden.

Es wird empfohlen, dass die Zollbehörde der zuständigen Stelle im Mitgliedstaat die Kriterien für die Beurteilung des kommerziellen oder nichtkommerziellen Charakters von Holzprodukten mitteilt und außerdem im Rahmen ihrer Mittel und Zuständigkeiten Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte unterrichtet.

Insbesondere für Verpackungsmittel gilt, dass diese bei einer Einreihung in die KN-Position 4415 zwar möglicherweise von bestimmten FPA erfasst werden, sie aber nicht in den Geltungsbereich der FLEGT-Verordnung fallen und bei der Einfuhr nicht Gegenstand von FLEGT-Kontrollen sein sollten, wenn sie ausschließlich dazu verwendet werden, andere Waren zu umschließen, zu schützen oder zu transportieren. Diese Auslegung ist zusammen mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 5a und 5b (20) zu lesen.

3.5.   Kontrollen im Rahmen vereinfachter Zollverfahren

Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und Kriterien eine Bewilligung für vereinfachte Verfahren erteilen. Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann dann für seine Zollanmeldungen und die Abfertigung seiner Einfuhren in die EU und seiner Ausfuhren aus der EU vereinfachte Formalitäten in Anspruch nehmen. Die Anwendung vereinfachter Verfahren für die Einfuhr von FLEGT-Holz darf die wirksame Durchsetzung der FLEGT-Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigen. Bei der Bewilligung vereinfachter Verfahren für Wirtschaftsbeteiligte im Holzsektor sollten folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:

Geht bei den Zollbehörden ein Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren ein, der möglicherweise FLEGT-Holz betrifft, sollte vor Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme der zuständigen Stelle eingeholt werden.

Mit der Bewilligung sollte durch klare Auflagen zu den nachstehenden Aspekten gewährleistet werden, dass die FLEGT-Vorschriften uneingeschränkt eingehalten werden und dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden können:

Bevor Holz, das unter die FLEGT-Verordnung fällt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden kann, muss eine FLEGT-Genehmigung von der zuständigen Stelle als gültig anerkannt worden sein.

Die Zollbehörde muss die Möglichkeit haben, vor der Überlassung des Holzes Kontrollen durchzuführen.

Die Überlassung von FLEGT Holz, bevor die FLEGT-Genehmigung durch die zuständige Stelle als gültig anerkannt wurde, stellt einen Verstoß gegen die FLEGT-Rechtsvorschriften dar. Derartige Fälle sind der zuständigen Stelle zu melden, die dann gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verfährt. Es sollte überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren noch gegeben sind.

Bestehende Bewilligungen sollten gegebenenfalls überprüft und mit den oben genannten Empfehlungen in Einklang gebracht werden.

3.6.   Handhabung von Genehmigungen bei aufgeteilten Ladungen

Nach der Definition des Begriffs „Ladung“ (21) in der FLEGT-Durchführungsverordnung darf eine FLEGT-Genehmigung nicht bei mehr als einer Zollstelle in der EU vorgelegt werden und sollte idealerweise einer einzigen Zollanmeldung entsprechen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.

Um zu vermeiden, dass Holzprodukte, für die eine einzige FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, auf mehr als eine Zollanmeldung aufgeteilt oder bei mehr als einer Zollstelle in der EU gestellt werden, sollte die Erteilung der FLEGT-Genehmigung an die Menge an Holzprodukten geknüpft sein, die gleichzeitig versandt und zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausstellung vernünftigerweise vorhersehbar ist. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörde und die zuständige Stelle Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte im Rahmen ihrer Mittel und Zuständigkeiten für dieses Thema sensibilisieren.

Wird eine Ladung, für die eine einzige FLEGT-Genehmigung erteilt wurde, „aufgeteilt“, so sollte die Zollbehörde der zuständigen Stelle Meldung von den Abweichungen zwischen den zur Zollabfertigung gestellten Waren und der FLEGT-Genehmigung machen. Die Zollbehörde sollte die Ware nicht überlassen, bevor die zuständige Stelle bestätigt hat, dass eine gültige FLEGT-Genehmigung (gegebenenfalls eine korrigierte Zweitausfertigung) für die angemeldeten Waren vorliegt. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden und klar geregelte Verfahrensabläufe. Werden die Waren in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldet, sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen die Waren angemeldet werden, miteinander kommunizieren, um bei Vorlage derselben FLEGT-Genehmigung deren Echtheit und Gültigkeit zu überprüfen sowie zu kontrollieren, ob die angegebenen Mengen, Arten usw. zutreffend sind.

3.7.   Ausfuhrpartnerland

Der Begriff „Ausfuhr“ ist in den FLEGT-Rechtsvorschriften definiert als der Umstand, dass Holzprodukte das Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Union verbracht werden; deshalb wird das Ausfuhrpartnerland in der Zollanmeldung als Versendungsland angegeben (Feld 15 des Einheitspapiers). Hierbei handelt es sich nicht zwangsläufig um das Ursprungsland (Feld 16 des Einheitspapiers): Wird das Holz beispielsweise in Indonesien geschlagen und verarbeitet, ist das Ursprungsland Indonesien; wird das Holz aus einem anderen Land nach Indonesien eingeführt und in Indonesien verarbeitet, die Bearbeitung ist jedoch nicht ausreichend, damit die Enderzeugnisse als indonesischen Ursprungs gelten, so ist das Ursprungsland nicht Indonesien.

Holz im Durchfuhrverfahren ist vom Geltungsbereich der FLEGT-Verordnung und den Bestimmungen der FPA ausgenommen. In diesem Zusammenhang werden Holzprodukte im Durchfuhrverfahren in FPA als Produkte mit Ursprung in einem anderen Drittland definiert, die unter zollamtlicher Überwachung durch das Partnerland durchgeführt und unter Beibehaltung ihres Ursprungs unverändert wieder ausgeführt werden (22).

Wenngleich die FLEGT-Verordnung keine Ausnahmeregelung für Holzprodukte vorsieht, die durch Partnerländer durchgeführt werden, lässt sich aus dem Zweck und der Struktur der FPA (23) ableiten, dass in den vorstehend genannten Fällen einer Durchfuhr keine FLEGT-Genehmigung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU vorzulegen ist. Die Durchfuhr durch das Partnerland muss gegenüber den Zollbehörden anhand gültiger Unterlagen nachgewiesen werden (24). Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden die Verfahren für die Handhabung dieser Ausnahmeregelung genau festlegen und Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte im Rahmen ihrer Mittel und Zuständigkeiten dafür sensibilisieren.

3.8.   Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen

Die Überprüfung der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung obliegt der zuständigen Stelle. Der Zollbehörde können im Rahmen innerstaatlicher Vereinbarungen oder Verfahren Prüfungsaufgaben zugewiesen oder übertragen werden.

Die Gültigkeit einer Genehmigung wird anhand von drei wesentlichen Aspekten bestimmt:

ihrer Echtheit — sie muss von einer Genehmigungsstelle erteilt worden sein;

ihrer Gültigkeitsdauer — sie muss der zuständigen Stelle vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt werden;

ihrer Übereinstimmung mit der Ladung — sämtliche Angaben in der Genehmigung, etwa zu Umfang, Namen, HS-Position usw., müssen dem Frachtbrief und den sonstigen Begleitpapieren entsprechen. Ggf. wird die Zollbehörde aufgefordert, den Überprüfungsprozess zu unterstützen.

Es wird empfohlen, dass die Behörden Verfahren und Kriterien für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der FLEGT-Genehmigung und der Ladung genau festlegen und bestimmen, welche Elemente der FLEGT-Genehmigung mit Daten in der Zollanmeldung oder anderen einschlägigen Dokumenten vergleichbar sind. Weiterhin wird empfohlen, Wirtschaftsbeteiligte und andere Beteiligte über diese Kriterien zu informieren, um die Ausführung dieser Aufgaben zu erleichtern.

3.9.   Verfügung über zurückgehaltenes Holz

Nach den FLEGT-Vorschriften können die Zollbehörden die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Bestätigt sich dieser Verdacht, verfährt sie nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Bei Verstößen sollten die Behörden die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren einschließlich der Zollvorschriften (25) anwenden, da die Waren den Status von Nicht-Unionswaren haben. Es wird jedoch empfohlen, für die in den anwendbaren Rechtsvorschriften oder bestehenden Verfahren nicht detailliert geregelten Aspekte in die innerstaatlichen Vereinbarungen klare Bestimmungen zu Folgemaßnahmen nach Verstößen, insbesondere in Bezug auf die Verfügung über die Waren, aufzunehmen.


(1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Forstaktionsplan.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(4)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora — CITES). Es sei darauf hingewiesen, dass in Indonesien in der CITES-Liste geführte Arten auch dem indonesischen System für die Gewährleistung der Legalität unterliegen und für die Ausfuhr dieses Holzes eine gültige FLEGT-Genehmigung erforderlich ist.

(5)  Artikel 5 der FLEGT-Verordnung.

(6)  In den FLEGT-Rechtsvorschriften wird der Begriff „anerkennen“ verwendet; in diesem Dokument wird er jedoch durch „als gültig anerkennen“ ersetzt, um die Funktion der zuständigen Stellen bei der Prüfung der FLEGT-Genehmigungen besser zu beschreiben.

(7)  Der integrierte Online-Zolltarif der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/160 der Kommission vom 20. Januar 2017 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1).

(9)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora — CITES).

(10)  Überwachung durch Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der FLEGT-Verordnung.

(11)  Artikel 6 Absatz 2 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(12)  Artikel 12 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(13)  Artikel 13 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(14)  Artikel 14 Absatz 2 der FLEGT-Durchführungsverordnung — Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission.

(15)  Liste der zuständigen Stellen: ec.europa.eu/environment/forests/pdf/list_competent_authorities_flegt.pdf

(16)  Artikel 5 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung — Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.

(17)  Artikel 8 Absatz 1 der FLEGT-Verordnung — Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.

(18)  Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates.

(19)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(20)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(21)  Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission bedeutet „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(22)  Siehe beispielsweise Artikel 1 Buchstabe b des FPA mit Kamerun.

(23)  Dies gilt für Partnerländer mit einem bereits funktionsfähigen FLEGT-Genehmigungssystem.

(24)  Siehe Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(25)  Siehe Artikel 197-200 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 248-250 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission.


ANHANG I

Glossar

CITES

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, in der Union umgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S.1.) (geänderte Fassung) oder „EU-Artenschutzverordnung“.

Zuständige Stelle(n)

Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Stelle(n), die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen. Zollbehörden können als zuständige Stellen benannt werden oder es können ihnen von der zuständigen Stelle spezifische Aufgaben übertragen werden.

Liste der zuständigen Stellen:

ec.europa.eu/environment/forests/pdf/list_competent_authorities_flegt.pdf

Zollbehörde(n)

 

Zollbehörde(n) der EU-Mitgliedstaaten.

Versendungsland

Anlage C1 der Verordnung (EU) Nr. 341/2016

Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010

Die Definition des Versendungslandes ist mit der des Herkunftslandes verknüpft. Beide bezeichnen das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat versandt wurden; es ist in das Feld 15 des Einheitspapiers, mit dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, einzutragen.

Ursprungsland

Artikel 59–63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Das Ursprungsland wird in Titel II Kapitel II des Zollkodex der Gemeinschaften (Artikel 59–63) definiert und ist in das Feld 34 des Einheitspapiers, mit dem die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, einzutragen.

Zollkontrollen

Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Die spezifischen Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über die Verbringung in die Union, wie etwa der FLEGT-Vorschriften, durchführen.

Zollgebiet

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zum Zollgebiet gehören die in Artikel 4 des Zollkodex der Union aufgeführten Gebiete.

Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. Betrifft die Geschäftstätigkeit die Forstwirtschaft oder die Verarbeitung von oder den Handel mit Holzprodukten, wird die Person als Wirtschaftsbeteiligter im Holzsektor bezeichnet (vgl. den Eintrag „Wirtschaftsbeteiligter im Holzsektor“).

Ausfuhr

Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Der Umstand, dass Holzprodukte das geografische Hoheitsgebiet eines Partnerlands physisch verlassen oder daraus in die Union verbracht werden.

FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) —

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

Das FLEGT-Genehmigungssystem bezeichnet die Erteilung von Genehmigungen für legal erzeugtes Holz oder Holzprodukte, die unter ein Partnerschaftsabkommen fallen, zwecks Ausfuhr aus den Partnerländern in die Union sowie die Umsetzung dieses Systems in der EU.

FLEGT-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

FLEGT-Genehmigung

Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Ein auf eine Ladung bezogenes fälschungssicheres und überprüfbares Dokument einheitlichen Formats, das von der Genehmigungsstelle des Partnerlands ordnungsgemäß ausgestellt und für rechtsgültig erklärt wird und aus dem hervorgeht, dass eine Ladung von Holzprodukten die Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems erfüllt. Die Ausstellung, Erfassung und Übermittlung der Genehmigungen kann in Papierform oder elektronisch erfolgen.

Gemäß der FLEGT-Verordnung besteht die Möglichkeit, auf Marktteilnehmer bezogene FLEGT-Genehmigungen zu erteilen, doch zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Leitlinien sehen sämtliche ratifizierten, unterzeichneten oder in Verhandlung befindlichen FPA nur auf Ladungen bezogene Genehmigungen vor.

FLEGT-Ladung

 

Siehe Definitionen der Begriffe „Ladung“ und „Holzprodukte“.

FLEGT-Holz

 

Aus einem Partnerland eingeführtes Holz, das in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt wurde.

Einfuhr

Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Legal erzeugtes Holz

Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Holzprodukte aus Holz, das legal in einem Partnerland geschlagen oder legal in einem Drittland geschlagen und in ein Partnerland eingeführt worden ist, wobei die einschlägigen von diesem Partnerland festgelegten und im Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind.

Genehmigungsstelle(n)

Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die Stelle(n), die von einem Partnerland dazu ermächtigt wurde(n), FLEGT-Genehmigungen zu erteilen und für rechtsgültig zu erklären.

Referat für Informationen über Genehmigungen

Artikel 4 Absatz 4 des FPA mit Indonesien

Ein Referat für den Austausch von Informationen, das einschlägige Daten und Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten entgegennimmt und speichert und das Anfragen der zuständigen Behörden und Beteiligten beantwortet.

Innerstaatliche Vereinbarungen

 

Die Gesamtheit aller förmlichen Regelungen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats wie etwa Absichtserklärungen, praktische Regelungen, Verfahren, Aktionspläne usw.

Partnerland

Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2173/2005

Ein Staat oder eine regionale Organisation, der oder die ein Freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat. Für die Zwecke der FLEGT-Verordnung und dieser Leitlinien werden als Partnerländer Länder bezeichnet, die in den Anhang der FLEGT-Verordnung aufgenommen wurden und mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen begonnen haben.

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Zollverfahren, durch das eine Nicht-Unionsware den zollrechtlichen Status einer Unionsware erhält und das die Überführung dieser Ware in den Binnenmarkt ermöglicht. Das Verfahren umfasst die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrformalitäten sowie die Erhebung der fälligen Abgaben.

Überlassung von Waren

Artikel 5 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 952/2013

Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

Ladung

Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008

Eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

Vereinfachtes Verfahren

Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 2446/2015

Das Anschreibeverfahren und das vereinfachte Anmeldeverfahren, wie nachstehend definiert:

Vereinfachtes Anmeldeverfahren: Die Zollbehörden können einer Person die Überführung von Waren in ein Zollverfahren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung bewilligen, in der auf bestimmte, für die Standard-Zollanmeldung erforderliche Angaben und Unterlagen verzichtet werden kann.

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders: Verfahren, das es ermöglicht, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das Zollverfahren zu überführen. Dieses Verfahren wird in Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Artikel 226–228 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 beschrieben.

Wirtschaftsbeteiligter im Holzsektor

Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung Nr. 2173/2005

Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung Nr. 952/2013

Eine auf dem Gebiet der Forstwirtschaft oder der Verarbeitung von oder des Handels mit Holzprodukten tätige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.

Holzprodukte

Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte, auf die das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet und die bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“ gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission eingestuft werden können.

FPA — Freiwilliges Partnerschaftsabkommen

Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

Ein rechtsverbindliches Handelsabkommen zwischen der EU und einem Partnerland, mit dem sich die Union und dieses Partnerland verpflichten, zur Unterstützung des FLEGT-Aktionsplans zusammenzuarbeiten und das FLEGT-Genehmigungssystem umzusetzen.


ANHANG II

Rechtsrahmen

RECHTSAKT

REFERENZ

HYPERLINK

FLEGT-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32005R2173:DE:NOT

FLEGT-Durchführungsverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008R1024:DE:NOT

FLEGT-Aktionsplan

KOM(2006) 302 endg.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52006DC0302:DE:NOT

EU-Holzhandelsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 995/2010

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32010R0995:EN:NOT

Delegierte Verordnung zur EU-Holzhandelsverordnung

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0363:DE:NOT

Durchführungsverordnung zur EU-Holzhandelsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0607:DE:NOT

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates

Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019R1010

CITES-Übereinkommen (Beitritt der EU)

ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 7.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:1982:384:TOC

EU-Artenschutzverordnung

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997R0338R

Durchführungsverordnung zur EU-Artenschutzverordnung

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006R0865:DE:NOT

EU-Artenschutz-Genehmigungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012R0792:DE:NOT

FPA mit der Republik Kamerun

ABl. L 92 vom 6.4.2011, S. 4.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22011A0406(02):DE:NOT

FPA mit der Republik Ghana

ABl. L 70 vom 19.3.2010, S. 3.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22010A0319(01):DE:NOT

FPA mit Liberia

ABl. L 191 vom 19.7.2012, S. 3.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22012A0719(01):DE:NOT

FPA mit Indonesien

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 252.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2014.150.01.0252.01.DEU

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 1.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2016/1387/oj

FPA mit der Zentralafrikanischen Republik

ABl. L 191 vom 19.7.2012, S. 103.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22012A0719(02):DE:NOT

FPA mit der Republik Kongo

ABl. L 92 vom 6.4.2011, S. 127.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:22011A0406(03):DE:NOT

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0952

Durchführungsvorschriften zum Zollkodex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 der Kommission

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/341 der Kommission

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2446

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2447

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32016R0341


ANHANG III

Kommunikation

In der nachstehenden Tabelle sind bestimmte Kommunikationsvorschriften aufgeführt, die in der FLEGT-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates), ihrer Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission) sowie der Verordnung (EU) 657/2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse enthalten sind.

FLEGT-Kommunikation

Nr.

Sender

Empfänger

Mitteilung

Fundstelle

1

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Unionsweiter Überblick auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten

Art. 8 Abs. 3 FLEGT-VO in der durch Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung

2

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Änderung Anhang I der FLEGT-VO

Artikel 10 Absatz 1 FLEGT-VO

3

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Änderung Anhang II der FLEGT-VO

Artikel 10 Absatz 2 FLEGT-VO

4

Europäische Kommission

Öffentlichkeit

Änderung Anhang III der FLEGT-VO

Artikel 10 Absatz 3 FLEGT-VO

5

Zuständige Behörden

Wirtschaftsbeteiligter

Weitere Prüfung der Ladung

Artikel 5 Absatz 4 FLEGT-VO

6

Wirtschaftsbeteiligter

Zuständige Stellen/Zollbehörden

Vorlage der Originale der FLEGT-Genehmigung und der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 5 Absatz 1 FLEGT-VO

7

Wirtschaftsbeteiligter

Zuständige Stellen/Zollbehörden

Übersetzung der Genehmigung in die Amtssprache der MS

Artikel 5 Durchführungs-VO

8

Wirtschaftsbeteiligter

Zuständige Behörden

Vorlage der FLEGT-Genehmigung

Artikel 6 Absatz 1 Durchführungs-VO

9

Wirtschaftsbeteiligter

Zollbehörde(n)

Vorlage der Zollanmeldung Feld 44 des Einheitspapiers: Nummer der Genehmigung

Artikel 11 Absatz 1 Durchführungs-VO


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