EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.12.2020
COM(2020) 847 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
EU-Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung gemäß Artikel 28 ff. der ASU – Aufschub der Tilgung
1.Referenznummer: EU [•]/2020
2.Name des Einfuhrlandes: Mehrere
3.Beschreibung des Geschäfts: Öffentliche Unterstützung für neue Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke
4.Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung: Vorübergehende Hinzufügung zweier alternativer Tilgungsverfahren in Artikel 13 Buchstabe a der ASU
5.Staatsangehörigkeit und Namen bekannter Bieter: Entfällt
6.Ablauf der Ausschreibungs-/Angebotsfrist: Entfällt
7.Sonstige Informationen
Hintergrund:
Die EU schlägt eine unmittelbar in Kraft tretende befristete Gemeinsame Haltung vor, um den kurzfristigen Liquiditätsproblemen Rechnung zu tragen, mit denen Betreiber und Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke angesichts der aktuellen und sich weiter abzeichnenden COVID-19-Krise konfrontiert sind. Offenkundig sehen sich derzeit die meisten, wenn nicht alle Fluggesellschaften schwerwiegenden Einkommenseinbußen gegenüber; und diese Unternehmen werden auch in der Wiederaufbauphase nach der COVID-Krise eine deutlich schwächere Liquiditätsposition aufweisen, da sie für eine gewisse Zeit mit den finanziellen Nachwirkungen der Krise und womöglich auch mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen haben werden.
Durch die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung sollen die potenziellen finanziellen Auswirkungen der Krise auf die nationalen Hersteller gemindert werden. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die den Grundsätzen der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge entsprechen und gleichzeitig den spezifischen kurzfristigen Liquiditätsauswirkungen Rechnung tragen, die derzeit zu beobachten sind.
·Allgemeine Bedingungen
Vor diesem Hintergrund soll es Käufern im Rahmen des Vorschlags vorübergehend gestattet werden, die Tilgung des Kapitalbetrags um 12 bzw. 18 Monate zu verschieben; gleichzeitig sollen die Hersteller Zahlungen für neue Luftfahrzeuge und Triebwerke erhalten können, die in den nächsten 12 Monaten ausgeliefert werden.
·Begründung für den Umweltbonus
Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und des damit verbundenen starken Nachfragerückgangs befinden sich Käufer und Kreditnehmer in einer extrem angespannten Refinanzierungssituation. In diesem Zusammenhang haben Käufer und Kreditnehmer Anspruch auf einen Aufschub um zusätzliche sechs Monate. Im Gegenzug sollten sie bewährte Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Überwachung und Verringerung von Treibhausgasemissionen übernehmen.
Vorbehaltlich einer globalen Analyse der Risiken des betreffenden Geschäfts durch die jeweilige Exportkreditstelle (im Folgenden „ECA“) sind die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate und die Zinsraten spätestens drei Monate – oder vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung spätestens sechs Monate – nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen, sofern jährlich ein Plan zur Überwachung sowie zur Verringerung oder zum Ausgleich von Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Treibhausgasemissionsplan“) veröffentlicht wird, der Folgendes enthält:
i.ein Verfahren zur Überwachung der Treibhausgasemissionen nach einer anerkannten und akzeptablen Methodik
und
ii.ein quantitatives Ziel für Treibhausgasemissionen sowie die Mitteilung von Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden oder noch umgesetzt werden sollen, um Treibhausgasemissionen zu verringern oder auszugleichen.
Falls noch kein Treibhausgasemissionsplan vorliegt und öffentlich zugänglich ist, können Käufer oder Kreditnehmer dennoch Anspruch auf den vorstehend beschriebenen Aufschub um zusätzliche sechs Monaten haben, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ausdrücklich verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens einen solchen Plan zu verabschieden und entsprechend zu veröffentlichen.
Falls der Käufer oder Kreditnehmer während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens keinen solchen Bericht oder Plan veröffentlicht, gelten die allgemeinen Bedingungen, und die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
Vorschlag:
Es wird vorgeschlagen, den Teilnehmern gemäß Artikel 13 Buchstabe a der ASU für einen Zeitraum von 12 Monaten ein alternatives Tilgungsverfahren zur Verfügung zu stellen: Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen entsprechend einer Gemeinsamen Haltung. Das zusätzliche Tilgungsverfahren, das den Teilnehmern zur Verfügung stünde, wäre folgendermaßen aufgebaut:
13 a)Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1, 2, 3 bzw. 4 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.
1)… Vgl. Formulierung in der ASU
2)… Vgl. Formulierung in der ASU
3)Vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung erfolgt die Tilgung des Kapitals zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten:
a)Die Raten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen;
i)die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 12 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 3 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet;
ii)oder alternativ dazu – falls der Käufer oder Kreditnehmer
–einen jährlichen Bericht veröffentlicht, der ein Verfahren zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und einen Plan zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Emissionen (im Folgenden „Treibhausgasemissionsplan“) enthält,
oder
–sich zum Zeitpunkt der Antragstellung offiziell verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i einen solchen Plan zu verabschieden und entsprechend zu veröffentlichen –
ist die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 18 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 3 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet.
Falls der Käufer oder Kreditnehmer während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens keinen solchen Bericht oder Plan veröffentlicht, ist die erste Tilgungsrate spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
b)Die Zinsraten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.
c)Alternativ dazu können die Tilgungs- und Zinsraten alle sechs Monate gezahlt werden, wobei die erste Tilgungsrate spätestens 12 Monate bzw. gemäß Buchstabe a Ziffer ii spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit und die Zinsraten spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen sind. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die gemäß Anlage II berechneten Mindestprämiensätze zu berechnen.
d)Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird spätestens fünf Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes.
4)Vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung erfolgt die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind:
a)Die Tilgungsraten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen;
i)die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 12 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 4 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet;
ii)oder alternativ dazu – falls der Käufer oder Kreditnehmer
–einen jährlichen Bericht veröffentlicht, der ein Verfahren zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und einen Plan zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Emissionen enthält,
oder
–sich zum Zeitpunkt der Antragstellung offiziell verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens gemäß Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i einen solchen Plan zu verabschieden und entsprechend zu veröffentlichen –
ist die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 18 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 4 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet.
Falls der Käufer oder Kreditnehmer während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens keinen solchen Bericht oder Plan veröffentlicht, ist die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.
b)Die Zinsraten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.
c)Alternativ dazu können die Tilgungs- und Zinsraten alle sechs Monate gezahlt werden, wobei die erste Tilgungsrate spätestens 12 Monate bzw. gemäß Buchstabe a Ziffer ii spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit und die Zinsraten spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen sind. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die gemäß Anlage II berechneten Mindestprämiensätze zu berechnen.
Geltungsbereich:
Es wird vorgeschlagen, dass die Gemeinsame Haltung:
i)
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ab dem 1. November 2020 für einen Zeitraum von zwölf Monaten gilt;
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ii)
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nur für neue Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a Nummer 1 und für die Unterstützung für Ersatztriebwerke und Ersatzteile im Sinne von Artikel 20 Buchstaben a, b und c der ASU gilt;
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iii)
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nicht für Luftfahrzeuge gilt, die nicht zur Erzielung von Einnahmen entweder durch die Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder durch operatives Leasing eingesetzt werden;
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iv)
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nur für neue Geschäfte im Sinne von Ziffer ii gilt, für die innerhalb des Zeitraums, in dem die Gemeinsame Haltung in Kraft ist, öffentliche Unterstützung gewährt wird;
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v)
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nur für Luftfahrzeuge und Triebwerke im Sinne von Ziffer ii gilt, die im Rahmen von Kaufverträgen bestellt wurden, die am oder vor dem 11. März 2020 abgeschlossen wurden;
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vi)
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flexible Regelungen für Zwischenfinanzierungsvereinbarungen (im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b) nur dann gestattet, wenn die Lieferung und die Zwischenfinanzierungsvereinbarung in den Zeitraum fallen, in dem die Gemeinsame Haltung in Kraft ist;
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vii)
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für alle Käufer oder Kreditnehmer gilt, sofern dem Teilnehmer eine Analyse der Auswirkungen auf den Cashflow vorgelegt wird, in der begründet wird, warum die Gemeinsame Haltung erforderlich ist;
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viii)
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für verzögerte Lieferungen gilt, sofern die tatsächliche Lieferung spätestens 90 Tage nach dem tatsächlichen Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung erfolgt; und
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ix)
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keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen der ASU hat, die weiterhin gelten.
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Zur Klarstellung: Die Anwendung der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung berührt nicht die Möglichkeit eines Teilnehmers, Maßnahmen zur Geringhaltung von Schäden gemäß Artikel 7 der ASU zu beschließen.
Verzögerte Lieferung:
Hat ein Teilnehmer zugesagt, für eine Lieferung im Rahmen der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung öffentliche Unterstützung zu leisten, und verzögert sich diese Lieferung über das tatsächliche Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung hinaus, so darf der Teilnehmer die Bedingungen der ursprünglichen Zusage anwenden, sofern die tatsächliche Lieferung spätestens 90 Tage nach dem tatsächlichen Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung erfolgt.
Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Falle einer verzögerten Lieferung die Geltungsdauer der Bedingungen der Gemeinsamen Haltung zu verlängern, so erläutert er in der nach der Zusage vorgelegten Mitteilung die Gründe für die Zustimmung zu der Verlängerung.
Lieferung zwischen dem 1. November 2020 und dem Datum der Annahme der Gemeinsamen Haltung
Käufer oder Kreditnehmer, die zwischen dem 1. November 2020 und dem Datum der Annahme der Gemeinsamen Haltung die Lieferung eines Luftfahrzeugs mit öffentlicher Unterstützung annehmen, haben Anspruch darauf, dass die Bedingungen der öffentlichen Unterstützung dahin gehend geändert werden, dass die Bedingungen der Gemeinsamen Haltung gelten, jedoch stets vorbehaltlich der Zustimmung der teilnehmenden ECA zur Unterstützung des Geschäfts und der Zahlung einer zusätzlichen Prämie gemäß dem nachstehenden Absatz.
Mindestprämiensätze:
Die in Anlage II der ASU festgelegten Regeln für Prämiensätze gelten weiterhin für alle Geschäfte, die im Rahmen der Gemeinsamen Haltung unterstützt werden. Die Anwendung eines alternativen Verfahrens gemäß dem vorstehend beschriebenen Vorschlag wird dazu führen, dass sich die gewogene durchschnittliche Laufzeit eines Geschäfts erhöht; daher werden die Teilnehmer, die die Prämie im Voraus und nicht als Marge über die Kreditlaufzeit berechnen, entschädigt, indem ein höherer Prämiensatz berechnet wird, falls sie sich für die Anwendung der im Rahmen der Gemeinsamen Haltung vorgeschlagenen Bedingungen entscheiden.
Risikoeinstufung:
Für Käufer oder Kreditnehmer, deren Risikoeinstufung gemäß der ASU am oder vor dem 11. März 2020 angenommen wurde, sollte eine Aktualisierung der Risikoeinstufung nach dem in Anlage II der ASU beschriebenen regulären Verfahren vorgeschlagen werden, um die Bedingungen dieser Gemeinsamen Haltung anzuwenden.
Mitteilungen:
Die Anwendung der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung durch die Teilnehmer wird gemäß dem in der ASU festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung nur zu Informationszwecken mitgeteilt.