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Document 52020PC0847

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt

    COM/2020/847 final

    Brüssel, den 17.12.2020

    COM(2020) 847 final

    2020/0376(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union bezüglich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“ oder „ASU“) im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gemeinsamen Haltung gemäß Teil 4 Abschnitt 3 der ASU zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Die Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge

    Die Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge soll den Rahmen für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und damit verbundenen in Artikel 4 Buchstabe a der ASU aufgeführten Waren und Dienstleistungen bilden. Die Sektorvereinbarung trat am 1. Februar 2011 in Kraft.

    Die Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge ist in Anhang III des in die Verwaltung der OECD eingegliederten Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthalten und wird vom OECD-Sekretariat für Exportkredite unterstützt. Dennoch stellen weder das Übereinkommen noch die Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge Rechtsakte der OECD 1 dar.

    Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens sowie der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge; beide wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 2 in den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen. Folglich sind das Übereinkommen und die Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gemäß dem Unionsrecht rechtsverbindlich.

    2.2.Die Teilnehmer der ASU

    Derzeit nehmen zehn Länder (im Folgenden „Teilnehmer der ASU“) an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Die Teilnehmer der ASU treffen Entscheidungen über Änderungen der ASU und können gemäß Teil 4 Abschnitt 3 der ASU Gemeinsame Haltungen annehmen. Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen; wenn ein Teilnehmer Einspruch erhebt, kann die Änderung der ASU oder die Gemeinsame Haltung somit nicht angenommen werden.

    Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer der ASU sowie in den schriftlichen Verfahren, mit denen die Teilnehmer Entscheidungen treffen.

    Eine Gemeinsame Haltung ist ein Instrument im Rahmen der ASU, das es den Teilnehmern in Ausnahmefällen erlaubt, in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft oder eine unbestimmte Anzahl von Geschäften vorübergehend von den Bestimmungen der ASU abzuweichen. Gemeinsame Haltungen können im schriftlichen Verfahren durch Stillschweigen angenommen werden, wobei das Stillschweigen eines Teilnehmers als Annahme des Vorschlags für eine Gemeinsame Haltung angesehen wird. Dasselbe gilt bei einer neutralen Haltung eines Teilnehmers. Die Antworten auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung werden grundsätzlich innerhalb von 20 Kalendertagen erteilt (Artikel 29 der ASU). Das OECD-Sekretariat für Exportkredite unterrichtet die Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung angenommen wurde, und die vereinbarte Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft (Artikel 32 der ASU).

    2.3.Der vorgesehene Rechtsakt der Teilnehmer der ASU

    Bei der vorgesehenen Maßnahme handelt es sich um einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung; dieser würde den Teilnehmern der ASU im Einklang mit Teil 4 Abschnitt 3 der ASU vorgelegt. Die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung wäre eine dringende und außerordentliche Maßnahme, um auf den Konjunkturabschwung infolge der COVID-19-Gesundheitskrise zu reagieren und die schwerwiegenden Auswirkungen der Krise auf die europäische Luftfahrtindustrie zu mindern (Einzelheiten hierzu im nachfolgenden Abschnitt 3). Im Falle ihrer Annahme würde durch die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung die Bestimmung der ASU über die Tilgung des Kapitalbetrags (Artikel 13 der ASU) vorübergehend geändert, wodurch sich nach Unionsrecht in der EU Rechtswirkungen ergeben würden (siehe vorstehenden Abschnitt 2.1).

    Da es sich um eine Notfallmaßnahme handelt, sollte der Vorschlag so bald wie möglich vorgelegt werden; im Falle einer Annahme muss die vorgesehene Gemeinsame Haltung ebenfalls so bald wie möglich für alle Teilnehmer anwendbar werden. Infolge des in der ASU vorgesehenen besonderen Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung nach 20 Tagen (siehe Abschnitt 2.2 oben) kann der Vorschlag der Union für die Gemeinsame Haltung von den Teilnehmern automatisch als endgültige Fassung der Gemeinsamen Haltung angenommen werden, sofern kein Einwand erhoben wird, und sollte drei Tage nach Abschluss des Verfahrens in Kraft treten.

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist es angebracht, den Vorschlag der Union als den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird und das Unionsrecht berührt, und zwar gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011, nach dem Folgendes gilt: „Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.“

    Das Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung der Teilnehmer der ASU wird voraussichtlich im Januar 2021 eingeleitet und im Februar 2021 abgeschlossen.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Die vorgesehene Gemeinsame Haltung würde es den Teilnehmern der ASU ermöglichen, die auf ihrem Gebiet ansässigen Hersteller von Luftfahrzeugen vorübergehend zu unterstützen, deren Geschäft durch kurzfristige Liquiditätsprobleme der Betreiber und Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bedroht ist. Derzeit sind die meisten, wenn nicht alle Fluggesellschaften mit erheblichen Einkommenseinbußen konfrontiert; und diese Unternehmen werden auch in der Wiederaufbauphase nach der COVID-Krise noch immer eine schwache Liquiditätsposition aufweisen, da sie mit den finanziellen Nachwirkungen der Krise und mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen haben werden.

    Konkret hätten die Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke gemäß der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung die Möglichkeit, die Tilgung des Darlehenskapitals um 12 oder, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um 18 Monate nach der Auslieferung zu verschieben; gleichzeitig könnten die Hersteller Zahlungen für neue Luftfahrzeuge und Triebwerke erhalten, die in den nächsten 12 Monaten ausgeliefert werden. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung beträgt 12 Monate.

    Angesichts dessen, dass der Zweck der vorgesehenen Gemeinsamen Haltung darin besteht, die schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise auf die europäische Luftfahrtindustrie zu mindern, und dass die Union beabsichtigt, den Vorschlag für diese Gemeinsame Haltung zu unterbreiten, sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Vorschlags zu unterbreiten und zu unterstützen.

    3.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    3.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

    3.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Rechtsakt, den die Teilnehmer der ASU annehmen sollen, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt entfaltet Rechtswirkung kraft Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, in dem es heißt: „Die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) finden in der Union Anwendung. Der Wortlaut des Übereinkommens ist dieser Verordnung beigefügt.“

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    3.2.Materielle Rechtsgrundlage

    3.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

    3.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik. Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    3.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    4.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

    Da der Rechtsakt der Teilnehmer der ASU zu einer Änderung der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge führen wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    2020/0376 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (im Folgenden „Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge“ oder „ASU“), die in Anhang III des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite enthalten ist, wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umgesetzt und damit in der Europäischen Union rechtsverbindlich.

    (2)Die Teilnehmer der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer der ASU“) entscheiden in einem schriftlichen Verfahren über den Vorschlag der Europäischen Union für eine Gemeinsame Haltung gemäß Teil 4 Abschnitt 3 dieser Sektorvereinbarung, um angesichts des derzeitigen und sich weiter abzeichnenden Konjunkturabschwungs infolge der COVID-19-Pandemie Käufern neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke einen vorübergehenden Aufschub der Tilgung des Kapitalbetrags zu gewähren.

    (3)Es ist angebracht, den Vorschlag der Union als den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer der ASU zu vertreten ist, da der Beschluss geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates maßgeblich zu beeinflussen.

    (4)Gemäß dem Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung hätten die Käufer von neuen Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a Nummer 1 der ASU und von Unterstützung für Ersatztriebwerke und Ersatzteile im Sinne von Artikel 20 Buchstaben a, b und c der ASU die Möglichkeit, die Tilgung des Darlehenskapitals um 12 oder, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, um 18 Monate nach der Auslieferung zu verschieben. Diese außerordentliche Maßnahme ist notwendig, um auf den Konjunkturabschwung infolge der COVID-19-Gesundheitskrise zu reagieren und die schwerwiegenden Auswirkungen der Krise auf die Luftfahrtindustrie zu mindern, deren Geschäft durch kurzfristige Liquiditätsprobleme der Betreiber und Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke bedroht ist.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt betreffend den Vorschlag für die Gemeinsame Haltung gemäß Teil 4 Abschnitt 3 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
    (2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
    (3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (4)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
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    Brüssel, den 17.12.2020

    COM(2020) 847 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt


    ANHANG

    EU-Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung gemäß Artikel 28 ff. der ASU – Aufschub der Tilgung

    1.Referenznummer: EU [•]/2020

    2.Name des Einfuhrlandes: Mehrere

    3.Beschreibung des Geschäfts: Öffentliche Unterstützung für neue Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke

    4.Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung: Vorübergehende Hinzufügung zweier alternativer Tilgungsverfahren in Artikel 13 Buchstabe a der ASU

    5.Staatsangehörigkeit und Namen bekannter Bieter: Entfällt

    6.Ablauf der Ausschreibungs-/Angebotsfrist: Entfällt

    7.Sonstige Informationen

    Hintergrund:

    Die EU schlägt eine unmittelbar in Kraft tretende befristete Gemeinsame Haltung vor, um den kurzfristigen Liquiditätsproblemen Rechnung zu tragen, mit denen Betreiber und Käufer neuer Luftfahrzeuge und Triebwerke angesichts der aktuellen und sich weiter abzeichnenden COVID-19-Krise konfrontiert sind. Offenkundig sehen sich derzeit die meisten, wenn nicht alle Fluggesellschaften schwerwiegenden Einkommenseinbußen gegenüber; und diese Unternehmen werden auch in der Wiederaufbauphase nach der COVID-Krise eine deutlich schwächere Liquiditätsposition aufweisen, da sie für eine gewisse Zeit mit den finanziellen Nachwirkungen der Krise und womöglich auch mit einer geringeren Nachfrage zu kämpfen haben werden.

    Durch die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung sollen die potenziellen finanziellen Auswirkungen der Krise auf die nationalen Hersteller gemindert werden. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmer die Möglichkeit erhalten, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die den Grundsätzen der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge entsprechen und gleichzeitig den spezifischen kurzfristigen Liquiditätsauswirkungen Rechnung tragen, die derzeit zu beobachten sind.

    ·Allgemeine Bedingungen

    Vor diesem Hintergrund soll es Käufern im Rahmen des Vorschlags vorübergehend gestattet werden, die Tilgung des Kapitalbetrags um 12 bzw. 18 Monate zu verschieben; gleichzeitig sollen die Hersteller Zahlungen für neue Luftfahrzeuge und Triebwerke erhalten können, die in den nächsten 12 Monaten ausgeliefert werden.

    ·Begründung für den Umweltbonus

    Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände und des damit verbundenen starken Nachfragerückgangs befinden sich Käufer und Kreditnehmer in einer extrem angespannten Refinanzierungssituation. In diesem Zusammenhang haben Käufer und Kreditnehmer Anspruch auf einen Aufschub um zusätzliche sechs Monate. Im Gegenzug sollten sie bewährte Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Überwachung und Verringerung von Treibhausgasemissionen übernehmen.

    Vorbehaltlich einer globalen Analyse der Risiken des betreffenden Geschäfts durch die jeweilige Exportkreditstelle (im Folgenden „ECA“) sind die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate und die Zinsraten spätestens drei Monate – oder vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung spätestens sechs Monate – nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen, sofern jährlich ein Plan zur Überwachung sowie zur Verringerung oder zum Ausgleich von Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Treibhausgasemissionsplan“) veröffentlicht wird, der Folgendes enthält:

    i.ein Verfahren zur Überwachung der Treibhausgasemissionen nach einer anerkannten und akzeptablen Methodik

    und

    ii.ein quantitatives Ziel für Treibhausgasemissionen sowie die Mitteilung von Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden oder noch umgesetzt werden sollen, um Treibhausgasemissionen zu verringern oder auszugleichen.

    Falls noch kein Treibhausgasemissionsplan vorliegt und öffentlich zugänglich ist, können Käufer oder Kreditnehmer dennoch Anspruch auf den vorstehend beschriebenen Aufschub um zusätzliche sechs Monaten haben, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ausdrücklich verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens einen solchen Plan zu verabschieden und entsprechend zu veröffentlichen.

    Falls der Käufer oder Kreditnehmer während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens keinen solchen Bericht oder Plan veröffentlicht, gelten die allgemeinen Bedingungen, und die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

    Vorschlag:

    Es wird vorgeschlagen, den Teilnehmern gemäß Artikel 13 Buchstabe a der ASU für einen Zeitraum von 12 Monaten ein alternatives Tilgungsverfahren zur Verfügung zu stellen: Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen entsprechend einer Gemeinsamen Haltung. Das zusätzliche Tilgungsverfahren, das den Teilnehmern zur Verfügung stünde, wäre folgendermaßen aufgebaut:

    13 a)Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1, 2, 3 bzw. 4 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde.

    1)… Vgl. Formulierung in der ASU

    2)… Vgl. Formulierung in der ASU

    3)Vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung erfolgt die Tilgung des Kapitals zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten:

    a)Die Raten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen;

    i)die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 12 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 3 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet;

    ii)oder alternativ dazu – falls der Käufer oder Kreditnehmer

    einen jährlichen Bericht veröffentlicht, der ein Verfahren zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und einen Plan zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Emissionen (im Folgenden „Treibhausgasemissionsplan“) enthält,

    oder

    sich zum Zeitpunkt der Antragstellung offiziell verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i einen solchen Plan zu verabschieden und entsprechend zu veröffentlichen –

    ist die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 18 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 3 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet.

    Falls der Käufer oder Kreditnehmer während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens keinen solchen Bericht oder Plan veröffentlicht, ist die erste Tilgungsrate spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. 

    b)Die Zinsraten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.

    c)Alternativ dazu können die Tilgungs- und Zinsraten alle sechs Monate gezahlt werden, wobei die erste Tilgungsrate spätestens 12 Monate bzw. gemäß Buchstabe a Ziffer ii spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit und die Zinsraten spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen sind. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die gemäß Anlage II berechneten Mindestprämiensätze zu berechnen.

    d)Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird spätestens fünf Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes.

    4)Vorbehaltlich einer vorherigen Mitteilung erfolgt die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind:

    a)Die Tilgungsraten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen;

    i)die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 12 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 4 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet;

    ii)oder alternativ dazu – falls der Käufer oder Kreditnehmer

    einen jährlichen Bericht veröffentlicht, der ein Verfahren zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und einen Plan zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Emissionen enthält,

    oder

    sich zum Zeitpunkt der Antragstellung offiziell verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens gemäß Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i einen solchen Plan zu verabschieden und entsprechend zu veröffentlichen –

    ist die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. Zur Klarstellung: Tilgungsraten, die gemäß Nummer 1 bzw. 2 normalerweise innerhalb der ersten 18 Monate fällig sind, werden anteilig mit den gemäß Nummer 4 zu zahlenden Tilgungsraten verrechnet.

    Falls der Käufer oder Kreditnehmer während der 12 Monate des alternativen Tilgungsverfahrens keinen solchen Bericht oder Plan veröffentlicht, ist die erste Tilgungsrate spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

    b)Die Zinsraten sind mindestens alle drei Monate zu zahlen, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist.

    c)Alternativ dazu können die Tilgungs- und Zinsraten alle sechs Monate gezahlt werden, wobei die erste Tilgungsrate spätestens 12 Monate bzw. gemäß Buchstabe a Ziffer ii spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit und die Zinsraten spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen sind. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die gemäß Anlage II berechneten Mindestprämiensätze zu berechnen.

    Geltungsbereich:

    Es wird vorgeschlagen, dass die Gemeinsame Haltung:

    i)

    ab dem 1. November 2020 für einen Zeitraum von zwölf Monaten gilt;

    ii)

    nur für neue Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Buchstabe a Nummer 1 und für die Unterstützung für Ersatztriebwerke und Ersatzteile im Sinne von Artikel 20 Buchstaben a, b und c der ASU gilt;

    iii)

    nicht für Luftfahrzeuge gilt, die nicht zur Erzielung von Einnahmen entweder durch die Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder durch operatives Leasing eingesetzt werden;

    iv)

    nur für neue Geschäfte im Sinne von Ziffer ii gilt, für die innerhalb des Zeitraums, in dem die Gemeinsame Haltung in Kraft ist, öffentliche Unterstützung gewährt wird;

    v)

    nur für Luftfahrzeuge und Triebwerke im Sinne von Ziffer ii gilt, die im Rahmen von Kaufverträgen bestellt wurden, die am oder vor dem 11. März 2020 abgeschlossen wurden;

    vi)

    flexible Regelungen für Zwischenfinanzierungsvereinbarungen (im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b) nur dann gestattet, wenn die Lieferung und die Zwischenfinanzierungsvereinbarung in den Zeitraum fallen, in dem die Gemeinsame Haltung in Kraft ist;

    vii)

    für alle Käufer oder Kreditnehmer gilt, sofern dem Teilnehmer eine Analyse der Auswirkungen auf den Cashflow vorgelegt wird, in der begründet wird, warum die Gemeinsame Haltung erforderlich ist;

    viii)

    für verzögerte Lieferungen gilt, sofern die tatsächliche Lieferung spätestens 90 Tage nach dem tatsächlichen Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung erfolgt; und

    ix)

    keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen der ASU hat, die weiterhin gelten.

    Zur Klarstellung: Die Anwendung der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung berührt nicht die Möglichkeit eines Teilnehmers, Maßnahmen zur Geringhaltung von Schäden gemäß Artikel 7 der ASU zu beschließen.

    Verzögerte Lieferung:

    Hat ein Teilnehmer zugesagt, für eine Lieferung im Rahmen der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung öffentliche Unterstützung zu leisten, und verzögert sich diese Lieferung über das tatsächliche Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung hinaus, so darf der Teilnehmer die Bedingungen der ursprünglichen Zusage anwenden, sofern die tatsächliche Lieferung spätestens 90 Tage nach dem tatsächlichen Ende der Geltungsdauer der Gemeinsamen Haltung erfolgt.

    Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Falle einer verzögerten Lieferung die Geltungsdauer der Bedingungen der Gemeinsamen Haltung zu verlängern, so erläutert er in der nach der Zusage vorgelegten Mitteilung die Gründe für die Zustimmung zu der Verlängerung.

    Lieferung zwischen dem 1. November 2020 und dem Datum der Annahme der Gemeinsamen Haltung

    Käufer oder Kreditnehmer, die zwischen dem 1. November 2020 und dem Datum der Annahme der Gemeinsamen Haltung die Lieferung eines Luftfahrzeugs mit öffentlicher Unterstützung annehmen, haben Anspruch darauf, dass die Bedingungen der öffentlichen Unterstützung dahin gehend geändert werden, dass die Bedingungen der Gemeinsamen Haltung gelten, jedoch stets vorbehaltlich der Zustimmung der teilnehmenden ECA zur Unterstützung des Geschäfts und der Zahlung einer zusätzlichen Prämie gemäß dem nachstehenden Absatz.

    Mindestprämiensätze:

    Die in Anlage II der ASU festgelegten Regeln für Prämiensätze gelten weiterhin für alle Geschäfte, die im Rahmen der Gemeinsamen Haltung unterstützt werden. Die Anwendung eines alternativen Verfahrens gemäß dem vorstehend beschriebenen Vorschlag wird dazu führen, dass sich die gewogene durchschnittliche Laufzeit eines Geschäfts erhöht; daher werden die Teilnehmer, die die Prämie im Voraus und nicht als Marge über die Kreditlaufzeit berechnen, entschädigt, indem ein höherer Prämiensatz berechnet wird, falls sie sich für die Anwendung der im Rahmen der Gemeinsamen Haltung vorgeschlagenen Bedingungen entscheiden.

    Risikoeinstufung:

    Für Käufer oder Kreditnehmer, deren Risikoeinstufung gemäß der ASU am oder vor dem 11. März 2020 angenommen wurde, sollte eine Aktualisierung der Risikoeinstufung nach dem in Anlage II der ASU beschriebenen regulären Verfahren vorgeschlagen werden, um die Bedingungen dieser Gemeinsamen Haltung anzuwenden.

    Mitteilungen:

    Die Anwendung der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung durch die Teilnehmer wird gemäß dem in der ASU festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung nur zu Informationszwecken mitgeteilt.

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