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Document 52020PC0774

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ermächtigung der Kommission, für die Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds zu stimmen

    COM/2020/774 final

    Brüssel, den 25.11.2020

    COM(2020) 774 final

    2020/0343(COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Ermächtigung der Kommission, für die Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds zu stimmen


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Union, vertreten durch die Kommission, ist seit der Auflegung des Europäischen Investitionsfonds (EIF) Anteilseigner des EIF. Sie hält derzeit 29,7 % der Anteile. Die Mehrheit der Anteile (58,9 %) hält die Europäische Investitionsbank. Die verbleibenden Anteile (11,4 %) werden von anderen Finanzinstituten gehalten.

    Angesichts der erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Krise und um durch die Umsetzung des erwarteten Programms „InvestEU“ im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 einen Beitrag zur Reaktion der Union und des EIF auf die Krise zu leisten, [hat] der Verwaltungsrat des EIF [beschlossen], der Generalversammlung eine Kapitalaufstockung vorzuschlagen; auf dieser Generalversammlung muss die Kommission, die die Union als Anteilseigner des EIF vertritt, in der Lage sein, über die Aufstockung abzustimmen.

    Der EIF hat berechnet, dass das genehmigte Kapital umgehend um 2 870 000 000 EUR aufgestockt werden muss, was einer Kapitalzufuhr von 1 250 000 000 EUR entspricht. Um wirksam auf die COVID-19-Krise reagieren zu können, sollte die Kapitalaufstockung so bald wie möglich erfolgen.

    Mit diesem Vorschlag soll die Kommission, die die Union in der Generalversammlung vertritt, in die Lage versetzt werden, für die Kapitalaufstockung des EIF zu stimmen.

    Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ [2020/0108 (COD), InvestEU-Verordnung] sieht in Artikel 32 die Beteiligung der Union an der Kapitalaufstockung vor und sollte ursprünglich implizit als Rechtsgrundlage für die Kommission dienen, um auf der Generalversammlung des EIF für die Kapitalaufstockung zu stimmen. Da jedoch noch nicht sicher ist, wann die InvestEU-Verordnung in Kraft tritt, muss vorab ein gesonderter Beschluss angenommen werden, mit dem die Kommission ermächtigt wird, auf der Generalversammlung für die Kapitalaufstockung zu stimmen, damit die Zeichnungsfrist für die Kapitalaufstockung rechtzeitig eingeleitet werden kann.

    Somit wird anderen Anteilseignern des EIF als der Union die Möglichkeit gegeben, unmittelbar nach Beginn der Zeichnungsfrist das erforderliche Kapital bereitzustellen, auch wenn die Zeichnungsfrist länger dauert, damit alle Anteilseigner gemäß ihren Vorschriften und Verfahren über ihre Beteiligung entscheiden können. Die Union kann sich dann nach Inkrafttreten und im Einklang mit der Rechtsgrundlage für ihre Beteiligung (der InvestEU-Verordnung), sofern und in der Form, in der diese von den Mitgesetzgebern verabschiedet wird, an der Kapitalaufstockung beteiligen und Anteile zeichnen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Satzung des EIF ist jedes Mitglied berechtigt, einen Anteil der Kapitalerhöhung entsprechend dem Verhältnis der vor der Erhöhung von ihm gehaltenen Anteile und der Gesamtzahl der EIF-Anteile zu zeichnen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Dank des zusätzlichen Kapitals wird der EIF das erwartete Programm „InvestEU“ als der in der InvestEU-Verordnung vorgesehene zentrale Durchführungspartner durchführen und somit zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts der Union beitragen und zugleich die Erholung von der COVID-19-bedingten Wirtschaftskrise insbesondere durch die Unterstützung innovativer KMU fördern können. Unter anderem wird der EIF Beiträge im Bereich der Innovation und der Digitalisierung leisten und zur effizienten Nutzung von Ressourcen im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft, zur Nachhaltigkeit und Inklusivität des Wirtschaftswachstums in der Union sowie zur Widerstandsfähigkeit und Integration der Kapitalmärkte der Union beitragen, unter anderem durch Lösungen, mit denen der Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union entgegengewirkt und die Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union diversifiziert werden. Darüber hinaus wird die Kapitalaufstockung einen Ausbau der Rolle ermöglichen, die dem EIF bei der Verwaltung nationaler und regionaler Programme zukommt, und somit zu den politischen Zielen der EU beitragen, nämlich den Zugang von KMU zu Finanzmitteln zu verbessern, die regionale Entwicklung zu fördern und die Ziele der Kapitalmarktunion zu unterstützen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Beschluss 94/375/EG des Rates enthält in Artikel 3 eine spezifische Bestimmung über Kapitalaufstockungen, wonach der Standpunkt der Union zu einer etwaigen Aufstockung des Kapitals des EIF und zu ihrer Beteiligung an dieser Kapitalaufstockung vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen wird. Angesichts der Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu sogenannten „abgeleiteten Rechtsgrundlagen“ herrscht jedoch die Auffassung, dass diese Bestimmung nicht als Rechtsgrundlage für einen neuen Beschluss über die Stimmabgabe der Union bezüglich einer Kapitalaufstockung des EIF und bezüglich der Beteiligung der Union an einer Kapitalaufstockung des EIF herangezogen werden kann 1 . Stattdessen sollte eine primärrechtliche Rechtsgrundlage vorgeschlagen werden.

    Angesichts der Ziele und Tätigkeiten des EIF, die in seiner Satzung und in den Beschlüssen seiner Leitungsgremien im Einklang mit der Satzung festgelegt sind, und im Hinblick auf das vorrangige Ziel der Kapitalaufstockung, das darin besteht, KMU, Innovation und Arbeitsplätze zu unterstützen und zugleich andere dringende Probleme wie den Klimawandel, die Bekämpfung von COVID-19 und die Digitalisierung der EU-Wirtschaft anzugehen, insbesondere durch die Durchführung des erwarteten Programms „InvestEU“, und somit Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie der Union zu fördern, wird Artikel 173 Absatz 3 AEUV als geeignete Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Ermächtigung der Kommission, zugunsten der Kapitalaufstockung zu stimmen, angesehen.

    Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 1) beruhte ebenfalls auf Artikel 173 Absatz 3 AEUV.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Union, vertreten durch die Kommission, ist als Anteilseigner des EIF ausschließlich befugt, über Entscheidungen über Kapitalaufstockungen des EIF abzustimmen.

    Verhältnismäßigkeit

    Das von den EIF-Anteilseignern gezeichnete zusätzliche genehmigte Kapital wird den EIF mit dem Kapital ausstatten, das er benötigt, um zu den Zielen der EU beizutragen.

    3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt, da die Abstimmung auf der Generalversammlung über die Kapitalaufstockung des EIF die Union nicht zur Zeichnung von Anteilen verpflichtet. Auswirkungen auf den Haushalt ergeben sich lediglich daraus, dass die InvestEU-Verordnung die Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Union an der Kapitalaufstockung bildet.

    2020/0343 (COD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Ermächtigung der Kommission, für die Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds zu stimmen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden der „Fonds“) kann das genehmigte Kapital des Fonds durch Beschluss der Generalversammlung, die mit einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen beschließt, erhöht werden.

    (2)Der Fonds hat berechnet, dass das genehmigte Kapital angesichts der erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Krise und um den Fonds in die Lage zu versetzen, durch die Umsetzung des erwarteten Programms „InvestEU“ 3 im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 sowie durch den Ausbau der Rolle, die dem EIF bei der Verwaltung nationaler und regionaler Programme zukommt, einen Beitrag zur Reaktion der Union und des Fonds auf die Krise zu leisten, umgehend um 2 870 000 000 EUR aufgestockt werden muss.

    (3)Der Verwaltungsrat des Fonds [hat beschlossen], auf der Generalversammlung einen Antrag auf Genehmigung einer Aufstockung des genehmigten Kapitals des Fonds um 2 870 000 000 EUR durch die Ausgabe von 2870 neuen Aktien sowie der Zahlungsmodalitäten und anderer Modalitäten für eine solche Kapitalaufstockung zu stellen. Im Falle einer Genehmigung der Kapitalaufstockung hat jeder neue Anteil einen Nominalwert von 1 000 000 EUR, und jeder gezeichnete Anteil wird zu 20 % seines Nominalwerts eingezahlt. Die Generalversammlung kann unter den in Artikel 7 Absatz 3 der Satzung des Fonds festgelegten Bedingungen die Zahlung der verbleibenden 80 % verlangen. Alle bestehenden oder neu begebenen Anteile sind gleichwertig und mit in jeder Hinsicht gleichen Rechten ausgestattet.

    (4)Der Verwaltungsrat hat vorgeschlagen, dass die neu genehmigten Anteile während einer einzigen Zeichnungsfrist gezeichnet werden können, die unmittelbar nach Genehmigung der Kapitalaufstockung durch die Generalversammlung beginnt und am 30. September 2021 endet. Die Union kann sich gemäß den im Beschluss der Generalversammlung festgelegten Bedingungen an der Zeichnung beteiligen, sobald die Rechtsgrundlage in Kraft getreten ist, die die Union zur Beteiligung an der Kapitalaufstockung ermächtigt.

    (5)Damit der Unionsvertreter auf der Generalversammlung baldmöglichst über die Kapitalaufstockung abstimmen kann, sollte der Beschluss so schnell wie möglich in Kraft treten. Es wird daher als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist und der Zehntagefrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

    (6)Aus demselben Grund sollte dieser Beschluss daher auch am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission wird als Vertreterin der Union ermächtigt, auf der Generalversammlung des Europäischen Investitionsfonds für die vorgeschlagene Kapitalaufstockung um 2 870 000 000 EUR zu stimmen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

     

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06, Europäisches Parlament vs. Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:C:2008:257.
    (2)    ABl. C  vom , S. .
    (3)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ (2020/0108 (COD)).
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