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Document 52020PC0765

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den gemeinsamen Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzt wurde

COM/2020/765 final

Brüssel, den 27.11.2020

COM(2020) 765 final

2020/0339(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den gemeinsamen Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzt wurde


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss 1 zu vertreten ist, der durch das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzt wurde.

2.Kontext des Vorschlags

2.1Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Mit dem Abkommen soll ein gemeinsamer Luftverkehrsraum (Common Aviation Area, CAA) geschaffen werden, der auf beiderseitigem Zugang zu den Luftverkehrsmärkten der Parteien bei gleichen Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung derselben Vorschriften – auch in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, soziale Aspekte und Umwelt – beruht. Die CAA-Regeln sollten sich auf die in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften stützen, die in Anhang IV dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement, festgelegt sind. 

Das Abkommen wurde am 10. Juni 2013 unterzeichnet und trat am 2. August 2020 in Kraft.

2.2Der Gemeinsame Ausschuss

Ein Gemeinsamer Ausschuss wird nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzt. Er ist für die Verwaltung des Abkommens zuständig und gewährleistet dessen ordnungsgemäße Durchführung.

Zu diesem Zweck fördert er die Zusammenarbeit in einer Reihe von Bereichen, gibt Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse, sofern dies im Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Seine Hauptaufgaben bestehen in der Förderung der Zusammenarbeit durch a) Durchführung seiner besonderen Aufgaben in Bezug auf die Regulierungszusammenarbeit nach Titel II des Abkommens; b) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich Rechtsetzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug- und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (einschließlich Zeitnischen), Wettbewerbsumfeld und Verbraucherschutz; c) regelmäßige Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner Anwendung, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Einwänden; d) einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit dem Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang stehen; e) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen zu dessen Änderung; und f) Prüfung der Anwendung von Anhang IV Abschnitt A.1 (Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist).

Im Einklang mit Artikel 5 (Investitionen) des Abkommens prüft der Gemeinsame Ausschuss darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit bilateralen Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder Änderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Parteien.

Nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

2.3Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses

Auf seiner ersten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung fassen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“).

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens, die die Grundlage für Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Ausschusses bildet und die Umsetzung des Abkommens zu ermöglicht.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte darauf abzielen, die Geschäftsordnung des auf der Grundlage des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses anzunehmen. Der Standpunkt sollte auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen.

4.Rechtsgrundlage

4.1Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.

4.1.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium, nämlich durch das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits.

Der Akt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt, da er für die Parteien völkerrechtlich bindend ist.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich Luftverkehr.

Somit ist Artikel 100 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3Schlussfolgerungen

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da mit dem Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses dessen Geschäftsordnung festgelegt wird, ist es angezeigt, ihn nach der Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2020/0339 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den gemeinsamen Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzt wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/952 des Rates 2 geschlossen und trat am 2. August 2020 in Kraft.

(2)Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(3)Nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.

(4)Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden.

(5)Der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung für die Union bindend sein wird. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss (EU) 2020/952 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 10).
(2)    Beschluss (EU) 2020/952 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 10).
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Brüssel, den 27.11.2020

COM(2020) 765 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den gemeinsamen Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits eingesetzt wurde


BESCHLUSS NR. 1/ [Jahr] DES MIT DEM EUROPA-MITTELMEER-LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ANDERERSEITS EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom [Datum]

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU-ISRAEL —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der Leiter/die Leiterin der Delegation der Europäischen Union

[Name]

Der Leiter/die Leiterin der Delegation der Regierung des Staates Israel

[Name]



Anhang

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 1

Delegationsleiter

1.    Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2.    Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen die Delegationsleiter der Vertragsparteien gemeinsam.

Artikel 2

Sitzungen

1.    Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuss bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

2.    Der Gemeinsame Ausschuss kann Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder mit anderen Mitteln (z. B. Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) abhalten.

3.    Die Sitzungen finden so weit wie möglich abwechselnd zwischen einem Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und Israel statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

4.    Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten und von der Zivilluftfahrtbehörde Israels für Israel einberufen.

5.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht öffentlich. Erforderlichenfalls kann am Ende der Sitzung im gegenseitigen Einvernehmen eine Pressemitteilung verfasst werden.

Artikel 3

Delegationen

1.    Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für die Sitzung mit.

2.    Mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Luftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen eingeladen werden.

3.    Der Gemeinsame Ausschuss kann andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Zivilluftfahrtbehörde Israels nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.

Artikel 5

Tagesordnung

1.    Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird den Delegationsmitgliedern vom Sekretariat spätestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

2.    Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3.    Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um den Erfordernissen oder der Dringlichkeit in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

Artikel 6

Protokoll

1.    Nach jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die erörterten Themen, etwaige abgegebene Empfehlungen und die angenommenen Beschlüsse aufzuführen.

2.    Nach seiner Genehmigung wird das Protokoll von den Delegationsleitern in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet, wobei jede Vertragspartei eine Originalausfertigung zu den Akten nimmt. Die Delegationsleiter können beschließen, dass diese Vorgabe durch Unterzeichnung und Austausch elektronischer Ausfertigungen erfüllt ist.

3.    Das Protokoll der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ist öffentlich, sofern nicht von einer der Vertragsparteien etwas anderes beantragt wird.

Artikel 7

Schriftliches Verfahren

Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern dies nötig und hinreichend begründet ist. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Vertragspartei kann jedoch beantragen, dass der Gemeinsame Ausschuss zur Erörterung einer Angelegenheit einberufen wird.

Artikel 8

Beratungen

1.    Der Gemeinsame Ausschuss formuliert Empfehlungen und fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

2.    Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

3.    Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.

4.    Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

5.    Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Vertragsparteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht. Jede Vertragspartei kann beschließen, auch andere vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Akte zu veröffentlichen. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung der Beschlüsse und Empfehlungen für ihre Akten.

Artikel 9

Arbeitsgruppen

1.    Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die den Gemeinsamen Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt.

2.    Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

3.    Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss aussprechen.

4.    Der Gemeinsame Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 10

Kosten

1.    Die Vertragsparteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der Arbeitsgruppen für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation entstehen.

2.    Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Änderung der Geschäftsordnung

Der Gemeinsame Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 22 gefassten Beschluss ändern.

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