EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.11.2020
COM(2020) 757 final
2020/0334(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den gemeinsamen Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der mit dem Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der durch das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzt wurde.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1.Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Mit dem Abkommen soll ein gemeinsamer Luftverkehrsraum (Common Aviation Area, CAA) geschaffen werden, der auf beiderseitigem Zugang zu den Luftverkehrsmärkten der Parteien bei gleichen Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung derselben Vorschriften – auch in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, soziale Aspekte und Umwelt – beruht. Die CAA-Regeln sollten sich auf die in der Europäischen Union geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften stützen, die in Anhang III dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement, festgelegt sind.
Das Abkommen trat am 2. August 2020 in Kraft.
2.2.Der Gemeinsame Ausschuss
Der Gemeinsame Ausschuss wird nach Artikel 22 des Abkommens eingesetzt. Er ist für die Verwaltung des Abkommens zuständig und gewährleistet dessen ordnungsgemäße Durchführung.
Zu diesem Zweck kooperiert er in einer Reihe von Bereichen, gibt Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse, sofern dies im Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Seine Hauptaufgaben bestehen in der Zusammenarbeit durch a) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich Rechtsetzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug- und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (einschließlich Zeitnischen), Wettbewerbsumfeld und Verbraucherschutz; b) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrsdienste im Rahmen des Abkommens; c) regelmäßige Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner Anwendung, insbesondere im Bereich Beschäftigung, sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken; d) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen zu dessen Änderung; e) einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit dem Funktionieren dieses Abkommens im Zusammenhang stehen; f) Inbetrachtziehen und Ausbau technischer Hilfestellung in den vom Abkommen erfassten Bereichen und g) Förderung der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Foren.
Im Einklang mit Artikel 6 (Investitionen) des Abkommens prüft der Gemeinsame Ausschuss darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit bilateralen Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder Änderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Parteien.
Nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses
Auf seiner ersten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung fassen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“).
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens, die die Grundlage für Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Ausschusses bildet und die Umsetzung des Abkommens zu ermöglicht.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte darauf abzielen, die Geschäftsordnung des auf der Grundlage des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses anzunehmen. Der Standpunkt sollte auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein durch eine Übereinkunft eingesetztes Gremium, nämlich durch das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits.
Der Akt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, ist ein rechtswirksamer Akt, da er für die Parteien völkerrechtlich bindend ist.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich Luftverkehr.
Somit ist Artikel 100 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerungen
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts
Da mit dem Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses dessen Geschäftsordnung festgelegt wird, ist es angezeigt, ihn nach der Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
2020/0334 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den gemeinsamen Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, der mit dem Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurde
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/948 des Rates geschlossen und trat am 2. August 2020 in Kraft.
(2)Nach Artikel 22 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.
(3)Nach Artikel 22 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung.
(4)Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden.
(5)Der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zur Annahme seiner Geschäftsordnung für die Union bindend sein wird. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 22 des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident