EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020PC0484

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds, Restbeträgen des 10. EEF oder früherer EEF und freigegebenen Projektmitteln des 10. EEF oder früherer EEF

COM/2020/484 final

Brüssel, den 7.9.2020

COM(2020) 484 final

2020/0232(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds, Restbeträgen des 10. EEF oder früherer EEF und freigegebenen Projektmitteln des 10. EEF oder früherer EEF


BEGRÜNDUNG

Die EU (und ihre Mitgliedstaaten) sind in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit (EZ) weltweit führend. Sowohl als Geber als auch durch ihre innovative Rolle bei der Entwicklungsfinanzierung haben sie bei internationalen Maßnahmen seit jeher eine Führungsposition eingenommen.

Auch wenn sich die Lebensbedingungen der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen weltweit verbessert haben, bestehen hier nach wie vor erhebliche Herausforderungen. Die globalen Herausforderungen sind komplexer und vielschichtiger geworden und entwickeln sich rasch weiter. Um sie wirksam anzugehen, muss die Europäische Union ihr auswärtiges Handeln verstärken und auf eine Reihe flexibler und effizienter politischer und finanzieller Instrumente zurückgreifen.

Da das Ausmaß der Herausforderungen die derzeit verfügbaren Ressourcen übersteigt, sucht die EU nach neuen, innovativen und effizienten Wegen zur Schaffung eines Finanzierungsrahmens für die Entwicklungszusammenarbeit. Die Mobilisierung von Investitionen von Finanzinstituten und Partnern aus dem Privatsektor ist ein effizienter Weg, die Mittel aus dem EU-Haushalt bestmöglich zu nutzen.

Allerdings wird für Finanzierungsinstrumente nach wie vor nur ein sehr geringer Teil des für Maßnahmen im Außenbereich vorgesehenen EU-Haushalts eingesetzt. Der Großteil der Haushaltsmittel für Entwicklungsausgaben (rund 90 % im mehrjährigen Finanzrahmen, MFR, für den Zeitraum 2014-2020) wird für traditionelle EZ-Finanzhilfen, Budgethilfe und andere Regelungen für die direkte und indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln für Partnerländer ausgegeben.

****

Die AKP-Investitionsfazilität war ein wegweisendes Finanzinstrument. Sie wurde 2003 im Rahmen des Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem Partnerschaftsabkommen von Cotonou (CPA) 1 eingerichtet, um in 78 Ländern in Subsahara-Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean das Wachstum im Privatsektor zu fördern und dazu beizutragen, inländisches und ausländisches Kapital für diesen Zweck zu mobilisieren.

Bislang wird sie von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet und mit Mitteln aus dem 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds sowie mit Eigenmitteln der EIB ausgestattet.

Der Rechtsrahmen der AKP-Investitionsfazilität 2 sieht (für Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds, EEF) Folgendes vor:

·„Erträge und Einnahmen“ (Rückflüsse 3 ) aus Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität werden für weitere Finanzierungen verwendet (gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF) und funktionieren als revolvierender Fonds.

·Am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls zum CPA (und sofern der Rat nichts Anderes beschließt, werden die kumulativen Nettorückflüsse auf das folgende Finanzprotokoll übertragen (Anhang II des CPA, Artikel 3 Absatz 2).

·Die Gesamtmittel des 11. EEF und die Mittel aus Rückflüssen dürfen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst (Anhang Ic Nummer 5 des CPA und Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF).

·Parallel dazu ist nach Artikel 1 Absatz 5 des Internen Abkommens über den 11. EEF in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds vorgesehen, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der AKP-Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung stehen, und zwar bis zum 31. Dezember 2030. 

·In Artikel 14 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF wird hinzugefügt, dass dieses Abkommen so lange in Kraft bleibt, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des CPA sowie des MFR für den Zeitraum 2014-2020 finanzierten Maßnahmen erforderlich ist (bis zur Rückzahlung und zum Abschluss der Finanzierungen).

Dieser Vorschlag ist erforderlich, damit die aus Rückflüssen stammenden Mittel auch nach dem 31. Dezember 2020 gebunden werden können. Falls der Rat keinen Beschluss fasst, müssen die Mittel aus den Rückflüssen gemäß der Tabelle im Internen Abkommen über den 11. EEF (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) anteilig an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden.

Nach aktuellen Schätzungen der EIB belaufen sich die Rückflüsse auf rund 3,2 Mrd. EUR (Gesamtmittelausstattung 3,6 Mrd. EUR – aus EU-28-Beiträgen – abzüglich Verwaltungsgebühren und Kosten).

****

Dieser Vorschlag, die Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität für neue Finanzierungen zu nutzen, kommt zu einem entscheidenden Zeitpunkt, da die EU gerade ihre künftige Entwicklungspolitik gestaltet.

(1)Für den nächsten MFR der EU (für den Zeitraum 2021-2027) hat die Kommission vorgeschlagen, die Mittel für Maßnahmen im Außenbereich unter anderem mit Mitteln aus dem Europäischen Aufbauinstrument 4 aufzustocken und die Struktur dieses Budgets zu straffen, um im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen Flexibilität und Effizienz zu stärken.

(2)Die Kommission hat außerdem ein zentrales Instrument für das auswärtige Handeln vorgeschlagen: das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI), das auch eine innovative und vereinfachte Finanzarchitektur für Investitionen außerhalb der EU vorsieht. Es basiert auf dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), der durch die neue Garantie für Maßnahmen im Außenbereich unterstützt wird 5 . Derzeit verhandeln die beiden gesetzgebenden Organe über den Vorschlag zur Schaffung des NDICI.

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf all diese laufenden Diskussionen und Berichte.

Er trägt auch den Ergebnissen und Empfehlungen der 2019 veröffentlichten Endüberprüfung der AKP-Investitionsfazilität 6 Rechnung. Die Überprüfung ergab, dass die AKP-Investitionsfazilität zwar zu den Zielen des Cotonou-Abkommens in Bezug auf Armutsbekämpfung, Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft und Unterstützung ihrer nachhaltigen Entwicklung beigetragen, ihren Beitrag dazu jedoch nicht maximiert hat.

Zwischen 2003 und 2017 wurden aus dem revolvierenden Fonds 5,2 Mrd. EUR für Projekte bereitgestellt, davon wurden über 4 Mrd. EUR aus dem EEF finanziert.

Die finanzielle „Zusätzlichkeit“ (Einsatz von EU-Mitteln zur Mobilisierung zusätzlicher privater Investitionen, die andernfalls nicht getätigt worden wären) war zufriedenstellend, wurde aber nicht voll ausgeschöpft. Dies lässt sich daran ablesen, dass die Fazilität in Ländern mit niedrigem Einkommen und in fragilen Ländern, in denen zusätzliche Investitionen die größte Wirkung gehabt hätten, nur relativ begrenzt in Anspruch genommen wurde. Mehr als die Hälfte der Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität wurden in Ländern mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich und 30 % in einer kleinen Zahl von Ländern mit niedrigem Einkommen getätigt.

Den Ergebnissen der Überprüfung zufolge lag der Schwerpunkt stärker auf der finanziellen Tragfähigkeit als auf den Entwicklungszielen.

Im Rahmen der Bewertung wurde auch eine Reihe von Empfehlungen formuliert. Genannt wurden darin unter anderem die Notwendigkeit, ein besseres Gleichgewicht zwischen den Entwicklungszielen und der finanziellen Tragfähigkeit zu finden, einkommensschwache und instabile Länder stärker in den Mittelpunkt zu rücken, vermehrt innovative Finanzinstrumente wie Garantien einzusetzen, die Entwicklungsergebnisse besser zu überwachen und zu evaluieren und das Geschäftsmodell zu überarbeiten.

Frühere Bewertungen, beispielsweise die Halbzeitbewertung der EU-Garantien im Rahmens des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern im Jahr 2010 7 und die Bewertung zur Mischfinanzierung im Jahr 2016 8 ‚ kamen ebenfalls zu dem Schluss, dass die neu geschaffenen Finanzierungsmechanismen der EU (Mischfinanzierung und Garantien) funktionieren, ihre entwicklungsbezogene Wirkung jedoch eng mit der politischen Steuerung verknüpft ist.

****

In diesem Zusammenhang schlägt die Kommission dem Rat vor, die Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität in den künftigen Fonds EFSD+ im Rahmen des NDICI zu übertragen. Die Kommission beabsichtigt, diese Mittel über die EIB in AKP-Staaten zu investieren.

Wie aus dem Non-Paper der Europäischen Kommission und der EIB von 2019 hervorgeht, das im Rahmen der NDICI-Verhandlungen in Bezug auf die „frühere AKP-Investitionsfazilität“ erstellt wurde, unterstützt die EIB insbesondere: weitere Nutzung von Rückflüssen über einen Zeitraum von mehreren Jahren; ohne Kosten für den EU-Haushalt und unter noch festzulegenden spezifischen Regelungen (in Bezug auf geographische Abdeckung, Förderfähigkeit und Risikoprofil).

Die Kommission schlägt ferner in Rücksprache mit der EIB vor, dass bei der Nutzung von Rückflüssen über die EIB in erster Linie Entwicklungsinstrumenten mit hohem finanziellen Risiko Vorrang eingeräumt wird, insbesondere Finanzinitiativen mit besonderem Entwicklungseffekt, Beteiligungsfonds und Finanzierungen in den am wenigsten entwickelten Ländern.

Dieser Vorschlag erfordert keine zusätzlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.

****

Damit die EU einen Beitrag zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) leisten kann, ist es von entscheidender Bedeutung, zusätzlich zur traditionellen Entwicklungsfinanzierung das Potenzial zur Mobilisierung von privatem Kapital durch innovative Finanzinstrumente optimal auszuschöpfen.

Da die zu bewältigenden Herausforderungen weitaus größer sind als die verfügbaren Ressourcen, müssen Prioritäten gesetzt werden.

Daher ist es unbedingt erforderlich, die zahlreichen Instrumente, die für das auswärtige Handeln zur Verfügung stehen, in ein- und denselben Governance-Rahmen zu integrieren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Einsatz der Mittel nach dem Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für politische Strategien und Maßnahmen) erfolgt, wodurch wiederum Kohärenz und Komplementarität gewährleistet und die entwicklungsbezogene Wirkung maximiert werden.

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, für eine stärkere politische Steuerung zu sorgen und die entwicklungsbezogenen Wirkungen der Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität zu steigern. Dadurch sollen Investitionen in den AKP-Staaten strategischer und effizienter gefördert werden. Die Investitionen werden sich auf den Bedarf der Partnerländer und die Ziele des auswärtigen Handelns der EU stützen und sollen über den besten Mix an verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten, auch im Rahmen des EFSD+, eingesetzt werden.

****

Der EFSD+ ist in das NDICI-Instrument eingebettet, einen ehrgeizigen Vorschlag mit globalem Geltungsbereich, mehr finanziellen Mitteln und einer verstärkten politischen Steuerung im Sinne des Grundsatzes „Policy first“.

Das NDICI wird einen optimalen politischen und finanziellen Rahmen bieten, da damit Mischfinanzierungen (eine Kombination von Zuschüssen mit Darlehen) und Garantien als Finanzierungsquellen im Rahmen einer einzigen und vereinfachten Struktur zusammengeführt und zusammen mit anderen Durchführungsinstrumenten (Finanzhilfen, technische Hilfe, Budgethilfe usw.) verwaltet werden.

Für den EFSD+ gelten uneingeschränkt die Prioritäten, Ziele und Richtbeträge, die im Rahmen des Programmplanungsprozesses festgelegt wurden, mit dem Ziel, Investitionen außerhalb der EU strategisch und kohärent zum Nutzen einer nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen.

Dies bedeutet, dass alle Investitionstätigkeiten so geplant werden, dass die größtmögliche Wirkung auf die Entwicklung erzielt und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU maximiert wird. Bei der Planung der Finanzierungen muss ein inklusiver Ansatz verfolgt werden, was die Konsultation des öffentlichen und privaten Sektors, der Mitgliedstaaten, der Finanzinstitutionen, der Zivilgesellschaft und anderer Beteiligter einschließt.

Der EFSD+ baut auf den erfolgreichen Erfahrungen seines Vorgängers auf, dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der ein Eckpfeiler der derzeitigen Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) und der finanzielle Teil der Allianz Afrika-Europa ist.

Eine kürzlich durchgeführte unabhängige Bewertung 9 ergab, dass der EFSD für den Investitionsbedarf der betroffenen Regionen (Subsahara-Afrika und EU-Nachbarschaftsländer) sowie in Bezug auf die Prioritäten und Verpflichtungen der EU von großer Relevanz ist.

Im Bereich Mischfinanzierungen (bei denen öffentliche und private Mittel kombiniert werden) wurden zwischen 2017 und 2019 insgesamt 3,1 Mrd. EUR für die Finanzierung von 154 Projekten auf dem afrikanischen Kontinent und in den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern bereitgestellt. Durch den EU-Beitrag konnten zusätzliche Finanzmittel mobilisiert werden, sodass voraussichtlich Gesamtinvestitionen in Höhe von rund 30 Mrd. EUR abgedeckt werden, die vor allem im Energie- und im Verkehrssektor, aber auch zur Unterstützung der Privatsektorentwicklung und in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen.

In Subsahara-Afrika wurden mit dem EFSD über den EU-Beitrag in Höhe von 1,8 Mrd. EUR insgesamt 13,5 Mrd. EUR mobilisiert und 78 Maßnahmen finanziert. In den Nachbarschaftsländern wurden mit dem EFSD über den EU-Beitrag in Höhe von 1,3 Mrd. EUR insgesamt 16,2 Mrd. EUR mobilisiert und 76 Maßnahmen finanziert.

Darüber hinaus wurde für 22 vorgeschlagene Garantieprogramme ein EU-Beitrag in Höhe von 1,55 Mrd. EUR bereitgestellt. Damit werden voraussichtlich Investitionen in Höhe von insgesamt 17,5 Mrd. EUR mobilisiert.

****

Was die Kohärenz anbelangt, so baut dieser Vorschlag auch auf der gemeinsamen Erklärung von 2017 zum neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik 10 auf, die Teil der Reaktion der EU auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung 11 war. Im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik wurde bereits die Notwendigkeit festgehalten, die Hilfe mit anderen Ressourcen zu kombinieren und maßgeschneiderte Partnerschaften mit einem breiteren Spektrum von Akteuren aufzubauen, außerdem wurde das Bekenntnis zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bekräftigt.

Darüber hinaus wird mit diesem Vorschlag sichergestellt, dass die EU die Grundsätze und Kriterien einhält, die in der Mitteilung der Kommission über die Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum festgelegt sind 12 .

****

Die Kommission hat die EIB über den Inhalt dieses Vorschlags unterrichtet.

2020/0232 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Bindung von Mitteln aus Rückflüssen in die AKP-Investitionsfazilität aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds, Restbeträgen des 10. EEF oder früherer EEF und freigegebenen Projektmitteln des 10. EEF oder früherer EEF

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet 13 (im Folgenden „Internes Abkommen über den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 3, 4 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mittel aus Rückflüssen im Rahmen AKP-Investitionsfazilität, die aus Finanzierungen im Rahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) stammen, können nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus gebunden werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas Anderes beschließt.

(2)Es gibt stichhaltige Belege dafür, dass die AKP-Investitionsfazilität zwar, wie im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen vorgesehen, zu den Zielen der Armutsminderung, der nachhaltigen Entwicklung der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und zu ihrer Integration in die Weltwirtschaft beigetragen hat, das Potenzial ihres Beitrags jedoch nicht in vollem Umfang ausgeschöpft hat. Die weitere Nutzung der Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität innerhalb eines neuen Rahmens und mit einer neuen Governance-Struktur könnte zu besseren Entwicklungsergebnissen führen.

(3)[Am 14. Juni 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (im Folgenden „NDICI“) 14 an, der die Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (im Folgenden „EFSD+“) vorsieht, der durch eine Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt wird, an der sich die Mitgliedstaaten durch Beiträge für die Einleitung von Maßnahmen in bestimmten Regionen, Ländern, Sektoren oder bestehenden Investitionsfenstern beteiligen könnten.]

(4)Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung 15 (im Folgenden „EFSD“) wurde als von großer Relevanz für den Investitionsbedarf der betroffenen Regionen (Subsahara-Afrika und EU-Nachbarschaftsregion) sowie in Bezug auf die Prioritäten und Verpflichtungen der EU eingestuft.

(5)In ihrer gemeinsamen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ 16 forderten die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Union auf, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung auf dem gesamten afrikanischen Kontinent zu fördern. Neben anderen Maßnahmen möchte die Union mit Afrika auch bei der Förderung von Investitionen partnerschaftlich zusammenarbeiten, und dabei verstärkt auf innovative Finanzierungsmechanismen zurückgreifen.

(6)In dieser gemeinsamen Mitteilung erklärten die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dass Finanzierungsinstrumente dazu dienen, Investitionen mit hoher entwicklungsbezogener Wirkung zu fördern, vor allem zur Unterstützung des Privatsektors, und zwar nach den Kriterien, die in der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ 17 festgelegt wurden‚ d. h. messbare entwicklungsbezogene Wirkung, Zusätzlichkeit, Neutralität, gemeinsames Interesse und Kofinanzierung, Demonstrationseffekt und Einhaltung sozialer, ökologischer und fiskalischer Standards.

(7)Daher ist es notwendig, zu gestatten, dass die Rückflüsse und die Kassenmittel, auf die in diesem Beschluss Bezug genommen wird, als Beiträge zum Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und zur Garantie für Außenmaßnahmen (im Folgenden „externe zweckgebundene Einnahme“) betrachtet werden. Diese Rückflüsse und Kassenmittel werden der NDICI nur bis zum 31. Dezember 2027 als externe zweckgebundene Einnahmen zugeführt. Nach diesem Datum werden die Mittel bis zu ihrer Ausschöpfung späteren Finanzierungsmechanismen zugeführt.

(8)Die Rückflüsse aus der AKP-Investitionsfazilität sollten jährlich als Ergänzung zu den geografischen Haushaltslinien des NDICI übertragen werden, die im Einklang mit den Programmierungsdokumenten für Investitionen über den EFSD+ bestimmt sind.

(9)Die Kommission wird die Investitionen über die Europäische Investitionsbank gezielt bereitstellen, um ihre entwicklungsbezogene Wirkung und ihre Zusätzlichkeit zu maximieren und dabei auch die Schuldentragfähigkeit zu berücksichtigen.

(10)[Gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] sollten die Mittel in erster Linie für mit hohen finanziellen Risiken behaftete Entwicklungsinstrumente eingesetzt werden, insbesondere für Finanzierungen mit besonderem Entwicklungseffekt, Beteiligungsfonds und Aktivitäten in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC). Die Finanzierungen sollten darauf abzielen, die entwicklungsbezogene Wirkung zu maximieren.]

(11)Nach Artikel 152 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 18 ist der aus früheren EEF-Zeiträumen kumulierte Anteil des Vereinigten Königreichs an der AKP-Investitionsfazilität im Rahmen des EEF dem Vereinigten Königreich bei Fälligkeit der Investition auszuzahlen. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sollte der Kapitalanteil des Vereinigten Königreichs nicht über die Geltungsdauer der Mittelbindung für den 11. EEF hinaus gebunden oder auf nachfolgende Zeiträume übertragen werden.

(12)Das Inkrafttreten und die Anwendung dieses Beschlusses sollten vom Inkrafttreten der Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] abhängen. Daher müssen für das Inkrafttreten und die Anwendung dieses Beschlusses und der Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] die gleichen Daten gelten –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Mittel, die aus Rückflüssen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität aus Maßnahmen des 9., 10. und 11. Europäischen Entwicklungsfonds stammen, Restbeträge des 10. EEF oder früherer EEF sowie freigegebene Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds mit Stand vom ... [Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses] bilden Beiträge [zu dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) und der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] für die Zwecke der Bereitstellung von Finanzierungen im Wege von Haushaltsgarantien im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f und von Mischfinanzierungen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g dieser Verordnung].

(2)Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Rückflüsse“ alle Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalerträge, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und auf Beträge auf Konten, die für die Verbuchung von Barmitteln, die für Rechnung der AKP-Investitionsfazilität gehalten werden, eröffnet wurden, und Vergütungen aus Geldanlagen sowie Rückzahlungen, einschließlich Kapitalrückzahlungen, freigegebene Garantien und Rückzahlungen des Darlehensbetrags aus Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität. Mittel, die aus der Aufhebung der Mittelbindung für Rückflüsse stammen, gelten ebenfalls als Rückflüsse.

(3)Die Rückflüsse unterliegen den geltenden Vorschriften und Verfahren des ESDF+, die in der Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] festgelegt sind.

Artikel 2

Die Beiträge sind für Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean bestimmt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) XXXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355).
(2)    Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d des CPA in der 2010 zum zweiten Mal geänderten Fassung sowie Anhang Ic und Anhang II des CPA (ABl. L 317 vom 15.12.2000; ABl. L 287 vom 28.10.2005; ABl. L 287 vom 4.11.2010). Der Rechtsrahmen umfasst auch Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens über den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 210 vom 6.8.2013) und die Artikel 45 bis 52 der Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323, ABl. L 307 vom 3.12.2018).
(3)    Als Rückflüsse gelten alle Einnahmen (z. B. Zinszahlungen, Dividenden, Kapitaleinlagen, Erträge aus Geldanlagen, Garantien, sonstige Gebühren und Provisionen sowie Erlöse aus der Rückgabe oder dem Verkauf von AKP-IF-Kapitalbeteiligungen), Rückzahlungen (z. B. Freigabe von AKP-IF-Garantien, Kapitalrückzahlungen, Erstattungen auf den Darlehensbetrag) sowie ab dem 1. Januar 2021 Guthaben aus Finanzierungen im Rahmen der AKP-Investitionsfazilität. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass Mittel, die aus der Aufhebung der Mittelbindung für Rückflüsse stammen, ebenfalls als Rückflüsse gelten.
(4)    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Pandemie, COM(2020) 441 final 28.5.2020.
(5)    Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+), eingerichtet durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (COM(2018) 460 final).
(6)    End-of-term review of the ACP Investment Facility, Final Report, Aide à la Décision Economique (ADE), März 2020.
(7)    European Investment Bank’s external lending mandate 2007-2013 – Mid-term review and recommendations of the Steering Committee of Wise Persons (Mandat der Europäischen Investitionsbank für eine Darlehenstätigkeit in Drittländern 2007-2013 – Halbzeitüberprüfung und Empfehlungen des Lenkungsausschusses der Weisen), Februar 2010, auch bekannt als „Camdessus“-Bericht.
(8)    Evaluation of Blending, Final Report (Evaluierung zur Mischfinanzierung, Abschlussbericht), Dezember 2016.
(9)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, COM(2020) 224 final, Juni 2020.
(10)    Der neue Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“ – Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, 2017 (ABl. C 210 vom 30.6.2017).
(11)    UN-Resolution: Transformation unserer Welt: Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (2015).
(12)    COM(2014) 263 endg. 
(13)    ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
(14)    COM(2018) 460 final.
(15)    Verordnung (EU) 2017/1601 vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1).
(16)    JOIN(2020) 4 final.
(17)    COM(2014) 263 endg.
(18)    ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
Top