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Document 52020PC0467

    Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Slowenien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern

    COM/2020/467 final

    Brüssel, den 24.8.2020

    COM(2020) 467 final

    2020/0220(NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Slowenien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen festgelegt, mit dem die Union Mitgliedstaaten, die von einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht sind, finanziellen Beistand leisten kann. Die Unterstützung im Rahmen des SURE-Instruments dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

    Am 7. August 2020 hat Slowenien die Union um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht. Nach Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die slowenischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Im Einzelnen geht es dabei um

    (1)eine Lohnausgleichsregelung für Arbeitnehmer, die nicht erwerbstätig waren (oder auf eine Beschäftigung warteten), weil ihre Arbeitgeber infolge geschäftlicher Gründe vorübergehend nicht in der Lage waren, eine Beschäftigung sicherzustellen. Die kraft der Regelung zahlbare Leistung ist auf 80 % des Durchschnittslohns der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten begrenzt, liegt aber nicht unter dem slowenischen Mindestlohn und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, solange der Arbeitgeber die Regelung in Anspruch nimmt. Die Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft. Sie wurde vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei eine weitere Ausweitung bis Ende September 2020 vorgesehen ist.

    (2)eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung war ebenfalls vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (3)eine Kurzarbeitsregelung, die Arbeitgebern die vorübergehende Einführung von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, in deren Rahmen Arbeitnehmer für eine Vollzeitstelle vergütet werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalen Zuschuss für nicht abgeleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer, wobei der Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme der Regelung durch den Arbeitgeber für einen weiteren Monat beschäftigt sein muss. Die Regelung ist vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

    (4)eine Regelung, mit der die Zahlung von Beiträgen für die Renten- und Invaliditätsversicherung (einschließlich der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge) für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer bezuschusst wurde. Die Maßnahme ging mit der Verpflichtung für den Arbeitgeber einher, Arbeitnehmern, deren Lohn geringer war als das Dreifache des Mindestlohns, eine monatliche Krisenzulage von 200 EUR zu zahlen. Die Behörden verlangten nur Daten für den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer, die bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (5)eine Maßnahme für die Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften. Mit der Maßnahme werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für Begünstigte abgedeckt, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (6)eine Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, in deren Rahmen den Begünstigten, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten, im März ein Zuschuss von 350 EUR und im April und Mai ein Zuschuss von 700 EUR gezahlt wurde. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    Slowenien hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

    Die Kommission schlägt dem Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren Nachweise vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung eines finanziellen Beistands für Slowenien auf der Grundlage der SURE-Verordnung zu erlassen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der vorliegende Vorschlag steht voll und ganz mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

    Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Die Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die dieses Instrument geändert wird, um dessen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische Maßnahmen festzulegen, die für eine Finanzierung infrage kommen, wurde am 30. März angenommen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen wie der „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“, die in Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Im Rahmen dieses Vorschlags werden Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt, um die Mitgliedstaaten in dem besonderen Fall des COVID-19-Ausbruchs zu unterstützen; damit fungiert der Vorschlag als zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so dazu beizutragen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko der Arbeitslosigkeit zu schützen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument bildet die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag folgt dem Antrag eines Mitgliedstaates und stellt durch einen finanziellen Beistand der Union in Form befristeter Darlehen für einen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat die Solidarität Europas unter Beweis. Ein solcher finanzieller Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur befristeten Unterstützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, um der Regierung zu helfen, Arbeitsplätze zu erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten zu schützen.

    Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der rechtzeitig vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

    Folgenabschätzung

    Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

    Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

    ·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

    ·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können,

    ·Möglichkeiten für einen Roll-over.

    2020/0220 (NLE)

    Vorschlag für einen

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates für Slowenien mit dem Ziel, in der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Notlage Arbeitslosigkeitsrisiken zu mindern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 7. August 2020 hat Slowenien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und dessen sozioökonomischer Folgen für die Beschäftigten zu ergänzen.

    (2)Der COVID-19-Ausbruch und die von Slowenien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, dürften sich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Slowenien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 7,2 % bzw. 83,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowenische BIP 2020 um 7,0 % zurückgehen.

    (3)Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Sloweniens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 und 9 dargelegt, hat dies in Slowenien im Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und vergleichbaren Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

    (4)Mit dem „Gesetz über die vorläufige Maßnahme für die teilweise Rückerstattung des Lohnausgleichs“ 2 und dem „Gesetz über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft“ 3 , auf die in Sloweniens Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine Lohnausgleichsregelung für Arbeitnehmer eingeführt, die nicht erwerbstätig waren (oder auf eine Beschäftigung warteten), weil ihre Arbeitgeber infolge geschäftlicher Gründe vorübergehend nicht in der Lage waren, eine Beschäftigung sicherzustellen. Die kraft der Regelung zahlbare Leistung ist auf 80 % des Durchschnittslohns der Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten begrenzt, liegt aber nicht unter dem slowenischen Mindestlohn und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, solange der Arbeitgeber die Regelung in Anspruch nimmt. Die Regelung war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft. Die Regelung wurde seitdem auf Grundlage des „Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie“ 4 vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 verlängert, wobei eine weitere Ausweitung bis Ende September 2020 vorgesehen ist.

    (5)Es wurde eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer eingeführt, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Diese Regelung war ebenfalls vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (6)Zudem wurde eine Kurzarbeitsregelung eingerichtet, die Arbeitgebern die vorübergehende Einführung von Teilzeitbeschäftigung ermöglicht, in deren Rahmen die Arbeitnehmer für eine Vollzeitstelle vergütet werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalen Zuschuss für nicht abgeleistete Arbeitsstunden der Arbeitnehmer, wobei der Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme der Regelung durch den Arbeitgeber für einen weiteren Monat beschäftigt sein muss. Die Regelung ist vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

    (7)Für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer führten die Behörden eine Regelung ein, in deren Rahmen die Zahlung der Beiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung bezuschusst wurde (einschließlich der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge). Die Maßnahme ging mit der Verpflichtung für den Arbeitgeber einher, Arbeitnehmern, deren Lohn geringer war als das Dreifache des Mindestlohns, eine monatliche Krisenzulage von 200 EUR zu zahlen. Die Behörden verlangten nur Daten für den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer, die bis zu den letzten verfügbaren Ist-Daten kontinuierlich beschäftigt waren. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (8)Es wurde eine Maßnahme für die Finanzierung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften eingeführt. Mit der Maßnahme werden sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für Begünstigte abgedeckt, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (9)Schließlich wurde eine Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften eingeführt, kraft deren den Begünstigten, die versichert waren und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit während der Epidemie entweder überhaupt nicht oder nur teilweise nachgehen konnten, im März ein Zuschuss von 350 EUR und im April und Mai ein Zuschuss von 700 EUR gezahlt wurde. Die Maßnahme war vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 in Kraft.

    (10)Slowenien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand festgelegten Bedingungen. Slowenien hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 203 670 000 EUR gestiegen sind. Dies stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Slowenien von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Slowenien beabsichtigt, 90 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

    (11)Die Kommission hat Slowenien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

    (12)Daher sollte Slowenien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen.

    (13)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des AEUV bei der Kommission anzumelden.

    (14)Slowenien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Slowenien diese Ausgaben getätigt hat.

    (15)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Sloweniens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Slowenien erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 2

    1. Die Union stellt Slowenien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 113 670 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens darf höchstens 15 Jahre betragen

    2. Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

    3. Der finanzielle Beistand der Union wird Slowenien von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

    4. Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

    5. Slowenien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung ergeben.

    6. Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

    Artikel 3

    Slowenien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

    1.eine Lohnausgleichsregelung, so wie in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes über die vorläufige Maßnahme für die teilweise Rückerstattung des Lohnausgleichs und in den Artikeln 21 bis 32 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft (in der geänderten Fassung) vorgesehen und durch die Artikel 24 bis 34 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie erweitert;

    2.eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die die Lohnausgleichsregelung in Anspruch nehmen, so wie in den Artikeln 21 bis 32 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft vorgesehen;

    3.eine Kurzarbeitsregelung zur Bezuschussung vorübergehender Teilzeitbeschäftigung, so wie in den Artikeln 11 bis 23 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung und Abmilderung der Folgen der COVID-19-Epidemie vorgesehen;

    4.die Zahlung von Beiträgen für die Renten- und Invaliditätsversicherung für Arbeitnehmer sowie die Zahlung einer monatlichen Krisenzulage, so wie in Artikel 33 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft vorgesehen, insoweit dies den Anteil der Ausgaben für Unternehmen betrifft, die die Arbeitszeit verkürzen oder aussetzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren;

    5.die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, so wie in Artikel 38 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft vorgesehen;

    6.eine Einkommensgrundsicherung für Selbstständige, Landwirte und Mitarbeiter von Glaubensgemeinschaften, so wie in Artikel 34 des Gesetzes über die Festlegung der Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und der Abmilderung ihrer Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft vorgesehen.

    Artikel 4

    Slowenien informiert die Kommission bis zum [DATUM: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses] und anschließend alle sechs Monate nach der Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
    (2)    (ZIUPPP), Amtsblatt der Republik Slowenien 36/20.
    (3)    (ZIUZEOP), Amtsblatt der Republik Slowenien 49/20.
    (4)    (Interventionsgesetz), Zakon o interventnih ukrepih za omilitev in odpravo posledic epidemije COVID-19 (ZIUOOPE), verabschiedet am 30.5.2020, Amtsblatt Nr. 80/20.
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