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Document 52020PC0434

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs

    COM/2020/434 final

    Brüssel, den 28.8.2020

    COM(2020) 434 final

    2020/0205(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Ermächtigung des Verhandlungsführers der Union (in diesem Fall: die Kommission), im Namen der Union die Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) 1 im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (im Folgenden „MARPOL-Änderung“) sowie angesichts des Beitritts des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen (im Folgenden „Spanien-Änderung“) abzuschließen.

    1.1Übereinkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe („Übereinkommen von Bonn“)

    Die Ziele des Übereinkommens von Bonn sind die Bekämpfung der Verschmutzung im Nordseegebiet und der Schutz der Küstengebiete vor maritimen Katastrophen und der chronischen Verschmutzung durch Schiffe und Offshore-Anlagen. Die Europäische Union (damals „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“) ist Vertragspartei des Übereinkommens. Die Nordsee-Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen sind ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens.

    Das Übereinkommen zielt darauf ab, die aktive Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Küstenstaaten und der Europäischen Union bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe zu fördern, um die Meeresumwelt und die Interessen der Küstenstaaten zu schützen. Zu diesem Zweck sieht das Übereinkommen vor, dass die Vertragsparteien eine Überwachung als Hilfe bei der Feststellung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie bei der Verhütung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Verschmutzung durchführen. Die Nordsee ist in verschiedene Zonen eingeteilt, in denen die Verantwortung für die Überwachung und Bewertung von Sicherheitsvorfällen den einzelnen Vertragsparteien übertragen ist. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede andere betroffene Vertragspartei darüber zu unterrichten, sofern sie Kenntnis von einer Verschmutzung durch Öl oder andere schädliche Stoffen erlangt haben, die eine ernste Gefahr für die Küste oder die damit verbundenen Interessen einer anderen Vertragspartei darstellen könnten. Die Vertragsparteien können Unterstützung bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung oder der Verschmutzung ihrer Küsten benötigen; in diesem Fall sind die Vertragsparteien, die um Hilfe ersucht werden, verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten.

    Das Übereinkommen von Bonn wurde von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 84/358/EWG des Rates 2 geschlossen und 1989 geändert. Die betreffenden Änderungen traten am 1. April 1994 in Kraft. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genehmigte diese Änderungen mit dem Beschluss 93/540/EWG des Rates 3 .

    Gemäß Artikel 16 des Übereinkommens von Bonn sind Vorschläge einer Vertragspartei zur Änderung des Übereinkommens von Bonn oder seines Anhangs auf einer Tagung der Vertragsparteien zu prüfen. Nach einstimmiger Annahme des Vorschlags ist die Änderung den Vertragsparteien von der Verwahrregierung mitzuteilen. Solche Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung die Notifikationen über die Genehmigung von allen Vertragsparteien erhalten hat.

    Verwahrer des Übereinkommens von Bonn ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 18 Absatz 3 Übereinkommen von Bonn).

    Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens von Bonn können die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn jeden anderen Küstenstaat des Nordostatlantikgebiets einstimmig einladen, dem Übereinkommen von Bonn beizutreten. In diesem Fall sind Artikel 2 des Übereinkommens von Bonn und dessen Anhang entsprechend zu ändern, und die Änderung wird für den beitretenden Staat mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.

    Am 7. Oktober 2019 hat der Rat einen Beschluss angenommen, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Union eine Änderung nach Artikel 16 des Übereinkommens von Bonn auszuhandeln, um den Anwendungsbereich des Übereinkommens im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens sowie im Hinblick auf den Beitritt Spaniens nach Artikel 20 des Übereinkommens auszuweiten.

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn haben diesen Änderungen auf ihrer einunddreißigsten Tagung (9.-11. Oktober 2019) einstimmig zugestimmt. Die Änderungen werden nun der Union zur Annahme vorgelegt. Darüber hinaus muss das Königreich Spanien die Ausweitung des Übereinkommens von Bonn auf seine Zuständigkeitszone gemäß Artikel 20 des Übereinkommens ratifizieren.

    1.2Die geplanten Änderungen des Übereinkommens von Bonn

    1.2.1    „MARPOL-Änderung“ – Änderung des materiellen Anwendungsbereichs des Übereinkommens

    Diese Änderung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung der durch die Schifffahrt verursachten illegalen Emissionen von Luftschadstoffen zu verbessern, um die negativen Folgen der Verbrennung von Schiffskraftstoffen mit hohem Schwefel- oder Stickstoffgehalt für die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt und die gesamte Meeresumwelt zu begrenzen. Die Vertragsparteien wollen das oben genannte Ziel durch die Änderung verschiedener Bestimmungen des Übereinkommens von Bonn (nämlich der Artikel 1, 5, 6 und 15 sowie des Titels des Übereinkommens und seiner Präambel) erreichen, um den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Luftverunreinigung durch Schiffe, wie in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt, auszuweiten.

    1.2.2    „Spanien-Änderung“ – Änderung des geografischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens

    Die Vertragsparteien haben ferner das Königreich Spanien eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten, was eine Änderung von Artikel 2 erfordert, und wofür die Grenze zwischen Nordseegebiet und Atlantik für die Zwecke des Übereinkommens und dessen Anhang festgelegt und gleichzeitig die Grenzen der verschiedenen Überwachungszonen für die Zwecke von Artikel 6 des Übereinkommens geändert werden müssen. Insbesondere wurde das betreffende Gebiet, das Gegenstand des Übereinkommens ist, neu festgelegt. Frankreich hat die Festlegung einer neuen Zone der Verantwortung Frankreichs akzeptiert, die unmittelbar an die Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs angrenzt. Die Zone erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens, sodass keinerlei Lücke zwischen der alten Grenze des Übereinkommens von Bonn und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens entsteht.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Verfahrensrechtliche Grundlage

    Grundsätze

    In Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es: „Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.“ Darüber hinaus sieht dieser Artikel vor, dass der Rat – außer im Falle von Übereinkommen, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen – den Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlässt, sofern es sich um Bereiche handelt, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, oder das besondere Gesetzgebungsverfahren, für das die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist.

    Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Da die Vertragsparteien übereingekommen sind, den geografischen und materiellen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Bonn zu ändern, ist es angebracht, dass die Union diese Änderungen annimmt.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 6 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    Materielle Rechtsgrundlage

    Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Mit der geplanten materiellen Änderung, die die Ausweitung des materiellen Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn betrifft (im Folgenden: „MARPOL-Änderung“), werden eine Reihe von Zielen in den Bereichen Katastrophenschutz und Umwelt, die unter die Artikel 196 und 191 AEUV fallen und untrennbar miteinander verbunden sind, gleichzeitig verfolgt, ohne dass eines gegenüber dem anderen nebensächlich wäre. Daher muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen entsprechenden materiellen Rechtsgrundlagen umfassen.

    Schlussfolgerung 

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 191 AEUV und Artikel 196 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV sein.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Änderungen sind unstrittig, und alle Vertragsparteien, d h. die einzelnen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, unterstützen sie.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Aufgrund der politischen Notwendigkeit, rasch voranzukommen, damit die EU als Vertragspartei des Übereinkommens von Bonn in der Lage ist, die Änderungen des Übereinkommens auf der Tagung der Vertragsparteien vom 9.-11. Oktober 2019 auszuhandeln und über sie abzustimmen und sie auf der Ministertagung am 11. Oktober 2019 zu billigen, wurde auf das formelle Verfahren der Folgenabschätzung verzichtet. Dieser verhältnismäßige Ansatz ist auch deshalb gerechtfertigt, weil erwartet wird, dass die Änderungen des Übereinkommens von Bonn nur positive wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben werden.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Der Vorschlag steht im Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Änderungen des Übereinkommens von Bonn werden keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Entfällt.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt. Siehe nachstehender Abschnitt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Der einzige substanzielle Artikel des Vorschlags sieht vor, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die geplanten Änderungen des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf die materielle Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick auf Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und den Beitritt Spaniens vorzunehmen.

    Die vorgesehenen Änderungen sind in ihrer jüngsten Fassung in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    „MARPOL-Änderung“

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn sind bestrebt, die im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Routinen und Systeme zur Luftüberwachung von Ölverschmutzungen auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Emissionen von Luftschadstoffen durch Schiffe auszuweiten. Auf diese Weise können die Vertragsparteien die bereits vorhandenen Ressourcen für die Luftüberwachung und die Überwachung von Ölverschmutzungen optimal nutzen und die Grundlage für ein ganzheitliches System zur Umweltüberwachung der Nordsee und ihrer Eingangsgewässer schaffen.

    Durch die Annahme des Beschlusses über den Abschluss der Änderung betreffend die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens würden die gemeinsame Überwachung, Meldung und Berichterstattung im Bereich der Schiffsemissionen im Nordseegebiet verbessert. Eine solche koordinierte Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens würde dazu beitragen, die Risiken für die Meeresumwelt und die Interessen der Küstenstaaten und der Union zu verringern.

    „Spanien-Änderung“

    Mit dieser Änderung wird der geografische Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeweitet, der dadurch das Gebiet zwischen der Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens abdeckt, sodass keinerlei Lücke zwischen der alten Grenze des Übereinkommens von Bonn und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens entsteht. Frankreich hat die Festlegung einer neuen Zone der Verantwortung Frankreichs akzeptiert. Durch die Einbeziehung des Golfs von Biskaya in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Bonn stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Hauptverkehrsroute in Europa zur Verbindung von Nordsee und Mittelmeer durch ein gemeinsam koordiniertes Bereitschafts- und Reaktionsmanagementsystem abgedeckt ist.

    2020/0205 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 Absatz 4 und Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen von Bonn“) 4 wurde mit dem Beschluss 84/358/EWG des Rates 5 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen und ist am 1. September 1989 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von Bonn wurde 1989 geändert. Diese Änderungen wurden mit dem Beschluss 93/540/EWG des Rates 6 genehmigt und traten am 1. April 1994 in Kraft.

    (2) Am 7. Oktober 2019 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union über Änderungen des materiellen und geografischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zu verhandeln.

    (3) Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens von Bonn haben die Vertragsparteien einen Vorschlag für eine Änderung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) geprüft. 7 Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die Änderungen des Übereinkommens von Bonn und seines Anhangs aufgrund des Beitritts Spaniens zu diesem Abkommen gemäß dessen Artikel 20 geprüft.

    (4) Gemäß dem Ratsbeschluss hat die Kommission die Änderungen des Übereinkommens von Bonn ausgehandelt, die auf der einunddreißigsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn, die vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn stattfand, einstimmig angenommen wurden.

    (5) Diese Änderungen des Übereinkommens von Bonn sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —    

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von den Vertragsparteien auf ihrer einunddreißigsten Tagung vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn angenommenen Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) hinsichtlich der Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs werden im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut der Änderungen ist in den beiden von den Vertragsparteien angenommenen Beschlüssen aufgeführt, die diesem Beschluss beigefügt sind.

    Artikel 2

    Die Europäische Kommission ist ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt. 

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft 8 .

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 188 vom 16.7.1984.
    (2)    Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).
    (3)    Beschluss 93/540/EWG des Rates vom 18. Oktober 1993 zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 51).
    (4)    Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 9).
    (5)    Beschluss 84/358/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 über den Abschluss des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).
    (6)    Beschluss 93/540/EWG des Rates vom 18. Oktober 1993 zur Genehmigung der Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 51).
    (7)    Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, unterzeichnet in London am 2. November 1973, ergänzt durch das Protokoll vom 17. Februar 1978.
    (8)    Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    Top

    Brüssel, den 28.8.2020

    COM(2020) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs


    Beschluss der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe über die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei der Überwachung der Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) —

    unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens, wonach eine oder mehrere Vertragsparteien Änderungen des Abkommens vorschlagen können und diese durch einstimmigen Beschluss in einer Sitzung der Vertragsparteien angenommen werden können,

    in der Absicht sicherzustellen, dass die Verwahrregierung die Notifikationen über die Genehmigung so rasch wie möglich von allen Vertragsparteien erhält, um das zügige Inkrafttreten solcher Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens zu ermöglichen,

    im Bestreben, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsstaaten bei der Bekämpfung der durch die Schifffahrt verursachten illegalen Emissionen von Luftschadstoffen zu verbessern, um die negativen Folgen der Verbrennung von Schiffskraftstoffen mit hohem Schwefel- oder Stickstoffgehalt für die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt und die gesamte Meeresumwelt zu begrenzen —

    verabschieden einstimmig den folgenden Beschluss:

    Absatz 1 – Änderung des Titels des Übereinkommens

    Der Titel des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

    „Übereinkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verschmutzung des Nordseegebiets durch Öl und andere Schadstoffe, einschließlich der Luftverunreinigung durch Schiffe“

    Absatz 2 – Änderung der Präambel des Übereinkommens

    Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

    Vor den Worten „des Königreichs der Niederlande“ wird das Wort „Irlands“ eingefügt.

    Absätze 2 bis 6 der Präambel erhalten folgende Fassung:

    „in der Erkenntnis, dass die Verschmutzung der See durch Öl und andere Schadstoffe sowie die Luftverunreinigung durch Schiffe im Nordseegebiet die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die entsprechenden Interessen der Küstenstaaten gefährden können,

    in Anbetracht dessen, dass eine solche Verschmutzung viele Ursachen hat und dass Unfälle und andere Ereignisse auf See Anlass zu großer Besorgnis geben,

    überzeugt, dass die Fähigkeit zur Bekämpfung einer solchen Verschmutzung sowie die wirksame Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Staaten für den Schutz ihrer Küsten und damit zusammenhängenden Interessen notwendig sind,

    erfreut über die Fortschritte, die bereits im Rahmen des am 9. Juni 1969 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee erzielt worden sind,

    in dem Wunsch, die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung der verschiedenen Verschmutzungen weiterzuentwickeln —“

    Absatz 3 – Änderung von Artikel 1

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Dieses Übereinkommen findet Anwendung im Nordseegebiet, wie es in Artikel 2 festgelegt ist,

    1)    wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der See durch Öl oder andere Schadstoffe eine ernste und unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien darstellt, oder

    2)    wenn die Verschmutzung oder drohende Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffsemissionen im Sinne der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen zur Eutrophierung des Meeres beiträgt und die Gesundheit der Küstenbewohner oder der Lebewesen im Meer gefährdet, und

    3)    auf die Überwachung, mit deren Hilfe Verschmutzungen, wie in den Absätzen 1 und 2 dargelegt, festgestellt und bekämpft und Verstöße gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschmutzung verhindert werden können.“

    Absatz 4 – Änderung von Artikel 5

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    1)    Erfährt eine Vertragspartei, dass sich im Nordseegebiet ein Unfall ereignet hat oder dass dort Öl oder andere Schadstoffe vorhanden sind, einschließlich Schiffsemissionen, sodass mit einer ernsten Gefahr für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einer anderen Vertragspartei zu rechnen ist, so unterrichtet sie diese Vertragspartei unverzüglich durch ihre zuständige Behörde.

    2)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kapitäne aller ihre Flagge führenden Schiffe sowie die Führer der in ihren Staaten eingetragenen Luftfahrzeuge zu ersuchen, auf dem je nach den Umständen gangbarsten und geeignetsten Weg unverzüglich Folgendes zu melden:

    a)    alle Unfälle, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt verursachen oder voraussichtlich verursachen werden;

    b)    das Vorhandensein, die Art und den Umfang von Öl oder anderen Schadstoffen, die voraussichtlich die Küste oder damit zusammenhängende Interessen einzelner oder mehrerer Vertragsparteien ernstlich gefährden werden.

    3)    Die Vertragsparteien legen ein Musterformblatt für die in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebene Meldung über Verschmutzungen fest.“

    Absatz 5 – Änderung von Artikel 6

    Artikel 6 erhält folgende Fassung: 

    „Artikel 6

    1)    Allein für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Nordseegebiet in die im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten Zonen eingeteilt.

    2)    Die Vertragspartei, in deren Zone ein Fall nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens eintritt, trifft die notwendigen Feststellungen über die Art und das Ausmaß jedes Unfalls oder gegebenenfalls über die Art und ungefähre Menge des Öls oder der anderen Schadstoffe und über deren Bewegungsrichtung und Geschwindigkeit.

    3)    Die betreffende Vertragspartei unterrichtet sofort alle anderen Vertragsparteien durch deren zuständige Behörden über ihre Feststellungen und über jede Maßnahme, die sie zur Bekämpfung des Öls oder der anderen Schadstoffe getroffen hat, und beobachtet diese Stoffe ständig, solange sie sich in ihrer Zone befinden.

    4)    Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Artikel hinsichtlich der Zonen gemeinsamer Verantwortung werden durch besondere technische Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien geregelt. Die anderen Vertragsparteien werden von diesen Vereinbarungen unterrichtet.“

    Absatz 6 – Änderung von Artikel 15

    Artikel 15 erhält folgende Fassung: 

    „Artikel 15

    1)    Die Vertragsparteien sorgen für die Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, wobei bestehende Regelungen im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte über die Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt und der Luftverunreinigung zu berücksichtigen sind, die für dieselbe Region in Kraft sind wie dieses Übereinkommen.

    2)    Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag in Höhe von 2,5 % zu den jährlichen Ausgaben für das Übereinkommen. Der Restbetrag der Ausgaben für das Übereinkommen wird zwischen den Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Verhältnis ihres Bruttosozialprodukts und entsprechend dem regelmäßig von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossenen Beitragsschlüssel aufgeteilt. In keinem Fall darf der Beitrag einer Vertragspartei zu diesem Restbetrag 20 % des Restbetrags überschreiten.“

    Absatz 7 – Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung die Notifikationen über die Genehmigung von allen Vertragsparteien erhalten hat.    

    ANHANG […]

    Top

    Brüssel, den 28.8.2020

    COM(2020) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs


    Beschluss der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) —

    UNTER HINWEIS auf Artikel 20 des Abkommens, der vorsieht, dass die Vertragsparteien jeden anderen Küstenstaat des Nordostatlantiks einstimmig einladen können, dem Übereinkommen beizutreten, und dass in diesem Fall Artikel 2 des Übereinkommens und dessen Anhang entsprechend geändert werden,

    UNTER AUSDRUCK ihrer einvernehmlichen Absicht, Spanien zum Beitritt zu dem Übereinkommen einzuladen,

    ERFREUT ÜBER den Wunsch Spaniens, dem Übereinkommen beizutreten —

    fassen folgenden einstimmigen Beschluss:

    Absatz 1 – Änderung der Präambel des Übereinkommens

    Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt geändert: vor den Worten „des Königreichs Schwedens“ werden die Worte „des Königreichs Spanien“ eingefügt.

    Absatz 2 – Einladung an Spanien gemäß Artikel 20

    Im Einklang mit Artikel 20 laden die Vertragsparteien Spanien einstimmig ein, dem Übereinkommen von Bonn beizutreten. Im Hinblick auf diese Einladung werden die folgenden Änderungen des Artikels 2 und der Anhangs des Übereinkommens angenommen.

    Absatz 3 – Änderung von Artikel 2

    Artikel 2 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

    „Artikel 2

    Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck Nordseegebiet das Meeresgebiet, das Folgendes umfasst:

    a)    die eigentliche Nordsee südlich des Breitengrads 61°0‘00,00" N,

    b)    den Skagerrak, dessen südliche Begrenzung östlich von Kap Skagen durch den Breitengrad 57°44'43,00" N bestimmt wird,

    c)    den Golf von Biskaya, südlich und westlich begrenzt durch die in Teil I des Anhangs dieses Übereinkommens festgelegte Linie,

    d)    die weiteren Gewässer, bestehend aus der Irischen See, der Keltischen See, der See von Malin (Malin Sea), dem Großen Minch (Great Minch), dem Kleinen Minch (Little Minch), einem Teil der Norwegischen See und Teilen des Nordostatlantiks, die im Westen und Norden durch die in Teil II des Anhangs dieses Übereinkommens festgelegte Linie begrenzt sind.“

    Absatz 4 – Änderung des Anhangs des Übereinkommens

    Der Anhang des Übereinkommens erhält den in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegten Wortlaut.

    Absatz 5 – Inkrafttreten

    Die in diesem Beschluss enthaltenen Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt Spaniens zu dem Übereinkommen in Kraft.

    Anlage

    „ANHANG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER

    BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG DER NORDSEE DURCH ÖL UND ANDERE SCHADSTOFFE,

    1983

    Beschreibung der Grenze zwischen Nordseegebiet und Atlantik und der Zonen nach Artikel 6 dieses Übereinkommens

    Grenze zwischen Nordseegebiet und Atlantik

    Teil I: Südliche und südwestliche Grenzlinie des Nordseegebiets

    Der Ärmelkanal und seine Eingangsgewässer werden nach Südwesten und der Golf von Biskaya nach Süden und Westen durch eine Linie begrenzt,

    i)die am westlichen Punkt der Küste Spaniens 42°30'04,25" N 8°52'18,22" W beginnt,

    ii)von diesem Punkt aus der loxodromischen Linie bis zu Punkt 42°30'04,32" N 10°24'55,16" W folgt,

    iii)von diesem Punkt aus der loxodromischen Linie bis zu Punkt 46 00'04,07" N 10°24'54,86" W folgt,

    iv)von diesem Punkt aus der loxodromischen Linie bis zu Punkt 46 00'04,06" N 9°59'54,88" W folgt,

    v)von diesem Punkt aus der Linie bis zum Schnittpunkt zwischen dem Breitenkreis 48°27'00,00" N und der 50 Seemeilen westlich von einer zwischen der Insel Ouessant und den Scilly-Inseln gezogenen Verbindungslinie (im Folgenden „Linie nach dem Bonn-Übereinkommen von 1983“) folgt;

    vi)von diesem Schnittpunkt aus der Linie nach dem Bonn-Übereinkommen von 1983 in nördlicher Richtung folgt bis zu deren Schnittpunkt mit der Linie, die, wie im Schiedsspruch vom 30. Juni 1977 festgelegt, die Grenze des Festlandsockels zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich bildet,

    vii)von diesem Schnittpunkt aus dieser Grenze nach Westen bis zu Punkt 48 10'00,00" N 9 22'15,91" W folgt und

    viii)von diesem Punkt aus dem Breitenkreis 48 10'00,00" N nach Westen bis zu Punkt 48°10'00,00" N 10°0'00,00" W folgt.

    Teil II: Westliche und nördliche Grenzlinie der übrigen Gewässer, die Gegenstand des Übereinkommens sind

    Die übrigen Gewässer, die Gegenstand des Übereinkommens sind (bestehend aus der Irischen See, der Keltischen See, der See von Malin (Malin Sea), dem Großen Minch (Great Minch), dem Kleinen Minch (Little Minch), einem Teil der Norwegischen See und einigen Teilen des Nordostatlantiks), werden nach Westen und nach Norden durch eine Linie begrenzt, die

    i)    am Punkt 48 10'00,00" N 0 00'00,00" W beginnt,

    ii)    von diesem Punkt aus bis Punkt 56°42'00,00" N 14°00'00,00" W der westlichen Grenze der Zone nationaler Verantwortung Irlands für Meeresverschmutzung folgt (d. h. einer Linie, die an jedem Punkt 200 Seemeilen vom nächstgelegenen Punkt der Basislinien entfernt ist, die für die Zwecke der Gesetze Irlands aus den Jahren 1959 bis 1988 über seerechtliche Hoheitsbefugnisse festgelegt worden sind),

    iii)    von diesem Punkt aus bis Punkt 63°38'10,68" N 0°30'00,00" W der westlichen Grenze der Zone folgt, die durch die Handelsschifffahrtsverordnungen des Vereinigten Königreichs von 1996 über die Verhütung der Meeresverschmutzung und entsprechende Grenzwerte in der Fassung von 1997 festgelegt worden ist (d. h. der Linie, die die in Tabelle 1 aufgeführten Punkte in der dort angegebenen Reihenfolge verbindet), und

    iv)    von diesem Punkt aus dem Breitenkreis 63°38'10,68" N nach Osten bis zur norwegischen Küste folgt.

    Tabelle 1: Westliche Grenzpunkte und -linien der von den Handelsschifffahrtsverordnungen des Vereinigten Königreichs von 1996 (in der geänderten Fassung) über die Verhütung der Meeresverschmutzung und entsprechende Grenzwerte festgelegten Zone

    In den geänderten Verordnungen des Vereinigten Königreichs genannte Punkte und deren Koordinaten

    Linienteilstück zwischen diesen Punkten

    27.    56° 42' 00,00" N    14° 0' 00,00" W

    27-28 Längenkreis

    28.    56° 49' 00,00" N    14° 0' 00,00" W

    28-29 Breitenkreis

    29.    56° 49' 00,00" N    14° 30' 34,00" W

    29-30 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen

    30.    57° 52' 22,00" N    14° 53' 22,00" W

    30-31 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen

    31.    58°30' 00,00" N    14° 48' 58,00" W

    31-32 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen

    32.    59° 0' 00,00" N    14° 35' 07,00" W

    32-33 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen

    33.    59° 40' 54,00" N    13° 58' 10,00" W

    33-34 Ein 200 Seemeilen von den entsprechenden Basispunkten auf den St.-Kilda-Inseln, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gemessener Bogen

    34.    59° 50' 00,00 N    13° 46' 24,00 W

    34-35 Breitenkreis

    35.    59° 50' 00,00 N    5° 0' 00,00 W

    35-36 Längenkreis

    36.    60° 10' 00,00 N    5° 0' 00,00 W

    36-37 Breitenkreis

    37.    60° 10' 00,00" N    4° 48' 00.00" W

    37-38 Längenkreis

    38.    60° 20' 00,00" N    4° 48' 00,00" W

    38-39 Breitenkreis

    39.    60° 20' 00,00" N    4° 24' 00,00" W

    39-40 Längenkreis

    40.    60° 40' 00,00" N    4° 24' 00,00" W

    40-41 Breitenkreis

    41.    60° 40' 00,00" N    4° 0' 00,00" W

    41-42 Längenkreis

    42.    61° 0' 00,00" N    4° 0' 00,00" W

    42-43 Breitenkreis

    43.    61° 0' 00,00" N    3° 36' 00,00" W

    43-44 Längenkreis

    44.    61° 30' 00,00" N    3° 36' 00,00" W

    44-45 Breitenkreis

    45.    61° 30' 00,00" N    3° 0' 00.00" W

    45-46 Längenkreis

    46.    61° 45' 00,00" N    3° 0' 00,00" W

    46-47 Breitenkreis

    47.    61° 45' 00,00" N    2° 48' 00,00" W

    47-48 Längenkreis

    48.    62° 0' 00,00" N    2° 48' 00,00" W

    48-49 Breitenkreis

    49.    62° 0' 00,00“ N    2° 0' 00,00" W

    49-50 Längenkreis

    50.    62° 30' 00,00" N    2° 0' 00,00" W

    50-51 Breitenkreis

    51.    62° 30' 00,00" N    1° 36' 00,00" W

    51-52 Längenkreis

    52.    62° 40' 00,00" N    1° 36' 00,00" W

    52-53 Breitenkreis

    53.    62° 40' 00,00" N    1° 0' 00,00" W

    53-54 Längenkreis

    54.    63° 20' 00,00" N    1° 0' 00,00" W

    54-55 Breitenkreis

    55.    63° 20' 00,00" N    0° 30' 00,00" W

    55-56 Längenkreis

    56.    63° 38' 10,68" N    0° 30' 00,00" W

    Grenzen der in Artikel 6 dieses Übereinkommens genannten Zonen der Verantwortung

    Teil III:    Grenzen der Zonen nationaler Verantwortung

    1.    Allgemeines:     Sind die Grenzen einer Zone der Verantwortung durch eine Reihe von Verbindungslinien zwischen den in einer Liste aufgeführten Punkten festgelegt, so werden diese Linien dadurch bestimmt, dass für jeden Punkt die Art der Verbindungslinie zum jeweils folgenden Punkt angegeben wird.

    2.    Dänemark: Die Zone nationaler Verantwortung Dänemarks wird durch folgende Linien begrenzt:

    a)    eine Linie, die an dem Punkt beginnt, an dem die Grenze der Zone gemeinsamer Verantwortung Dänemarks und Deutschlands (wie in Teil IV beschrieben) eine Linie schneidet, die von dem Punkt 55º10'03,40" N 7º33'09,60" O in Richtung des in der nachstehenden Tabelle genannten Punktes DE1 (DK1) verläuft, und dieser Linie bis zu dem Punkt DE1 (DK1) folgt;

    b)    eine Reihe von Linien, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    DK1    55° 30' 40,30" N    5° 45' 00,00" O

    geodätische Linie

    DE1

    DK2    55° 15' 00,00" N    5° 24' 12,00" O

    geodätische Linie

    DE2

    DK3    55° 15' 00,00" N    5° 9' 00,00" O

    geodätische Linie

    DE3

    DK4    55° 24' 15,00" N    4° 45' 00,00" O

    geodätische Linie

    DE4

    DK5    55° 46' 21,80" N    4° 15' 00,00" O

    geodätische Linie

    DE5

    DK6    55° 55' 09,40“ N    3° 21' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DE6

    DK7    56° 5' 12,00" N    3° 15' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK23, NO23

    DK8    56° 35' 30,00" N    5° 2' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NO24

    DK9    57° 10' 30,00" N    6° 56' 12,00" O

    Großkreisbogen

    NO25

    DK10    57° 29' 54,00" N    7° 59' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NO26

    DK11    57° 37' 06,00" N    8° 27' 30,00" O

    Großkreisbogen

    NO27

    DK12    57° 41' 48,00" N    8° 53' 18,00" O

    Großkreisbogen

    NO28

    DK13    57° 59' 18,00" N    9° 23' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NO29

    DK14    58° 15' 41,20" N    10° 1' 48,10" O

    Großkreisbogen

    NO30, SE4

    DK15    58° 8' 00,10" N    10° 32' 32,80" O

    geodätische Linie

    SE3

    DK16    57° 49' 00,60" N    11° 2' 55,60" O

    geodätische Linie

    SE2

    DK17    57° 44' 43,00" N    11° 7' 04,00" O

    SE1

    3.    Deutschland: Die Zone nationaler Verantwortung Deutschlands wird durch folgende Linien begrenzt:

    a)    eine Linie, die an dem Punkt beginnt, an dem die Grenze der Zone gemeinsamer Verantwortung Dänemarks und Deutschlands (wie in Teil IV beschrieben) eine Linie schneidet, die von dem Punkt 55º10'03,40" N 7º33'09,60" O in Richtung des in der nachstehenden Tabelle genannten Punktes DE1 (DK1) verläuft, und dieser Linie bis zu dem Punkt DE1 (DK1) folgt;

    b)    eine Reihe von Linien, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    DE1    55° 30' 40,30" N    5° 45' 00,00" O

    geodätische Linie

    DK1

    DE2    55° 15' 00,00" N    5° 24' 12,00" O

    geodätische Linie

    DK2

    DE3    55° 15' 00,00" N    5° 9' 00,00" O

    geodätische Linie

    DK3

    DE4    55° 24' 15,00" N    4° 45' 00,00" O

    geodätische Linie

    DK4

    DE5    55° 46' 21,80" N    4° 15' 00,00" O

    geodätische Linie

    DK5

    DE6    55° 55' 09,40" N    3° 21' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DK6

    DE7    55° 50' 06,00" N    3° 24' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK24

    DE8    55° 45' 54,00" N    3° 22' 13,00" O

    Großkreisbogen

    NL19

    DE9    55° 20' 00,00" N    4° 20' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL20

    DE10    55° 0' 00,00" N    5° 0' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL21

    DE11    54° 37' 12,00" N    5° 0' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL22

    DE12    54° 11' 12,00" N    6° 0' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL23

    DE13    53° 59' 56,80" N    6° 6' 28,20" O

    NL24

    c)    landwärts von Punkt DE12 ausgehend: eine Linie in Richtung des Punktes DE13 (das bedeutet der letzte Grenzpunkt 53º59'56,80" N 6º6'28,20" O) bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit der Grenze der Zone gemeinsamer Verantwortung Deutschlands und der Niederlande (wie in Teil IV beschrieben).

    4.    Irland: Die Zone nationaler Verantwortung Irlands wird durch folgende Linien begrenzt:

    a)    nach Norden durch eine Reihe von Linien, welche die in Tabelle 3 aufgelisteten Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden;

    b)    nach Westen durch die westliche Grenze des Nordseegebiets;

    c)    nach Osten und Süden durch eine Reihe von Linien, welche die in Tabelle 2 aufgelisteten Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden.

    5.    Niederlande: Die Zone nationaler Verantwortung der Niederlande wird nach Süden durch den Breitenkreis 51°51'52,1267" N und nördlich dieses Breitenkreises durch folgende Linien begrenzt:

    a)    eine Reihe von Linien, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    NL1        51° 51' 52,1267" N    2° 31' 48,0975" O

    Großkreisbogen

    UK42

    NL2        51° 59' 00,00" N    2° 37' 36,00" O

    Großkreisbogen

    UK41

    NL3        52° 1' 00,00" N    2° 39' 30,00" O

    Großkreisbogen

    UK40

    NL4        52° 5' 18,00" N    2° 42' 12,00" O

    Großkreisbogen

    UK39

    NL5        52° 6' 00,00" N    2° 42' 54,00" O

    Großkreisbogen

    UK38

    NL6        52° 12’ 24,00" N    2° 50' 24,00" O

    Großkreisbogen

    UK37

    NL7        52° 17' 24,00" N    2° 56' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK36

    NL8        52° 25' 00,00" N    3° 3' 30,00" O

    Großkreisbogen

    UK35

    NL9        52° 37' 18,00" N    3° 11' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK34

    NL10        52° 47' 00,00" N    3° 12' 18,00" O

    Großkreisbogen

    UK33

    NL11        52° 53' 00,00" N    3° 10' 30,00" O

    Großkreisbogen

    UK32

    NL12        53° 18' 06,00" N    3° 3' 24,00" O

    Großkreisbogen

    UK31

    NL13        53° 28' 12,00" N    3° 1' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK30

    NL14        53° 35' 06,00" N    2° 59' 18,00" O

    Großkreisbogen

    UK29

    NL15        53° 40' 06,00" N    2° 57' 24,00" O

    Großkreisbogen

    UK28

    NL16        53° 57' 48,00" N    2° 52' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK27

    NL17        54° 22' 48,00" N    2° 45' 48,00" O

    Großkreisbogen

    UK26

    NL18        54° 37' 18,00" N    2° 53' 54,00" O

    Großkreisbogen

    UK25

    NL19        55° 45' 54,00" N    3° 22' 13,00" O

    Großkreisbogen

    DE8

    NL20        55° 20' 00,00" N    4° 20' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DE9

    NL21        55° 0' 00,00" N    5° 0' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DE10

    NL22        54° 37' 12,00" N    5° 0' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DE11

    NL23        54° 11' 12,00" N    6° 0' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DE12

    NL24        53° 59' 56,80" N    6° 6' 28,20" O

    DE13

    b)    landwärts von Punkt NL23 ausgehend: eine Linie in Richtung des Punktes NL24 (d. h. des nächsten vereinbarten Grenzpunktes 53º59'56,80" N 6º6'28,20" O) bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit der Grenze der Zone gemeinsamer Verantwortung Deutschlands und der Niederlande (wie in Teil IV beschrieben).

    6.    Norwegen: Die Zone nationaler Verantwortung Norwegens wird nach Norden durch den Breitenkreis 63°38'10,68" N und nach Westen, Süden und Osten durch folgende Linien begrenzt:

    a)    eine Reihe von Linien, welche die in Tabelle 4 aufgelisteten Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden;

    b)    südwärts von dem letztgenannten Punkt in der Tabelle ausgehend: eine Reihe von Linien, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    NO23    56° 5' 12,00" N    3° 15' 00,00" O

    Großkreisbogen

    UK23, DK7

    NO24    56° 35' 30,00" N    5° 2' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DK8

    NO25    57° 10' 30,00" N    6° 56' 12,00" O

    Großkreisbogen

    DK9

    NO26    57° 29' 54,00" N    7° 59' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DK10

    NO27    57° 37' 06,00" N    8° 27' 30,00" O

    Großkreisbogen

    DK11

    NO28    57° 41' 48,00" N    8° 53' 18,00" O

    Großkreisbogen

    DK12

    NO29    57° 59' 18,00" N    9° 23' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DK13

    NO30    58° 15' 41,20" N    10° 1' 48,10" O (Punkt A)

    Großkreisbogen

    SE4, DK14

    NO31    58° 30' 41,20" N    10° 8' 46,90" O (Punkt B)

    Großkreisbogen

    SE5

    NO32    58° 45' 41,30" N    10° 35' 40,00" O (Punkt C)

    Loxodrome

    SE6

    NO33    58° 53' 34,00" N    10° 38' 25,00" O (Punkt D)

    SE7

    c)    danach eine Linie, die der schwedisch-norwegischen Grenze folgt.

    7.    Schweden: Die Zone nationaler Verantwortung Schwedens wird nach Süden durch den Breitenkreis 57°44'43,00" N und nördlich dieses Breitenkreises durch eine Reihe von Linien begrenzt,

    a) welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    SE1    57° 44' 43,00" N    11° 7' 04,00" O

    geodätische Linie

    DK17

    SE2    57° 49' 00,60" N    11° 2' 55,60" O

    geodätische Linie

    DK16

    SE3    58° 8' 00,10" N    10° 32' 32,80" O

    geodätische Linie

    DK15

    SE4    58° 15' 41,20" N    10° 1' 48,10" O (Punkt A)

    Großkreisbogen

    DK14, NO30

    SE5    58° 30' 41,20" N    10° 8' 46,90" O (Punkt B)

    Großkreisbogen

    NO31

    SE6    58° 45' 41,30" N    10° 35' 40,00" O (Punkt C)

    Loxodrome

    NO32

    SE7    58° 53' 34,00" N    10° 38' 25,00" O (Punkt D)

    NO33

    b)    danach durch eine Linie, die der schwedisch-norwegischen Grenze folgt.

    8.    Vereinigtes Königreich: Die Zone nationaler Verantwortung des Vereinigten Königreichs wird wie folgt begrenzt:

    a)    nach Osten durch eine Reihe von Linien, die Folgendes umfasst:

    i)    eine Reihe von Linien, welche die in Tabelle 4 aufgelisteten Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden;

    ii)    eine Reihe von Linien, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    UK23    56° 5' 12,00" N    3° 15' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NO23, DK7

    UK24    55° 50' 06,00" N    3° 24' 00,00" O

    Großkreisbogen

    DE7

    UK25    54° 37' 18,00" N    2° 53' 54,00" O

    Großkreisbogen

    NL18

    UK26    54° 22' 48,00" N    2° 45' 48,00" O

    Großkreisbogen

    NL17

    UK27    53° 57' 48,00" N    2° 52' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL16

    UK28    53° 40' 06,00" N    2° 57' 24,00" O

    Großkreisbogen

    NL15

    UK29    53° 35' 06,00" N    2° 59' 18,00" O

    Großkreisbogen

    NL14

    UK30    53° 28' 12,00" N    3° 1' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL13

    UK31    53° 18' 06,00" N    3° 3' 24,00" O

    Großkreisbogen

    NL12

    UK32    52° 53' 00,00" N    3° 10' 30,00" O

    Großkreisbogen

    NL11

    UK33    52° 47' 00,00" N    3° 12' 18,00" O

    Großkreisbogen

    NL10

    UK34    52° 37' 18,00" N    3° 11' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL9

    UK35    52° 25' 00,00" N    3° 3' 30,00" O

    Großkreisbogen

    NL8

    UK36    52° 17' 24,00" N    2° 56' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NL7

    UK37    52° 12' 24,00" N    2° 50' 24,00" O

    Großkreisbogen

    NL6

    UK38    52° 6' 00,00" N    2° 42' 54,00" O

    Großkreisbogen

    NL5

    UK39    52° 5' 18,00" N    2° 42' 12,00" O

    Großkreisbogen

    NL4

    UK40    52° 1' 00,00" N    2° 39' 30,00" O

    Großkreisbogen

    NL3

    UK41    51° 59' 00,00" N    2° 37' 36,00" O

    Großkreisbogen

    NL2

    UK42    51° 51' 52,1267" N    2° 31' 48,0975" O

    Großkreisbogen

    NL1

    b)    nach Süden und nach Westen durch die folgenden Linien:

    i)    eine Linie, die am westlichsten Punkt der Scilly-Inseln beginnt und diesen Punkt mit dem Punkt 49°52'00,00'' N 7°44'00,00'' W verbindet,

    ii)    ab diesem Punkt die Linie, die der in Teil I bestimmten Linie nach dem Bonn-Übereinkommen von 1983 nach Süden bis zu deren Schnittpunkt mit der im Schiedsspruch vom 30. Juni 1977 bestimmten Grenze des Festlandsockels zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich folgt,

    iii)    ab diesem Schnittpunkt die Linie dieser Grenze nach Westen bis zu dem Punkt 48°10'00,00" N 9°22'15,91" W und

    iv)    ab diesem Punkt eine Reihe von Linien, welche die in Tabelle 2 aufgelisteten Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden, bis zur äußeren Grenze des an Nordirland angrenzenden Küstenmeers am Punkt 54°0'00,00" N 05°36'20,00" W;

    c)    nach Westen und nach Norden durch die folgenden Linien:

    i)    eine Verbindungslinie zwischen dem Punkt in dem an Nordirland angrenzenden Küstenmeer, der dem Punkt 55°31'13,36" N 6°45'00,00" W am nächsten liegt, und dem Punkt 55°31'13,36" N 6°45'00,00" W selbst,

    ii)    ab diesem Punkt eine Reihe von Linien, welche die in Tabelle 3 aufgelisteten Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden, bis zu dem Punkt 56°42'00,00" N 14°00'00,00" W und

    iii)    ab diesem Punkt eine Linie, die den westlichen und nördlichen Grenzen des Nordseegebiets bis zu dem Punkt 63°38'10,68" N 0°30'00,00" W folgt.

    Tabelle 2: Grenzpunkte und -linien zwischen den Zonen der Verantwortung Irlands und des Vereinigten Königreichs – Osten und Süden

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    IR1/UK50    48° 10' 00,00" N    10° 0' 00,00" W

    Längenkreis

    IR2/UK51    48° 20' 00,00" N    10° 0' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR3/UK52    48° 20' 00,00" N    9° 48' 00,00" W

    Längenkreis

    IR4/UK53    48° 30' 00,00" N    9° 48' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR5/UK54    48° 30' 00,00" N    9° 36' 00,00" W

    Längenkreis

    IR6/UK55    48° 50' 00,00" N    9° 36' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR7/UK56    48° 50' 00,00" N    9° 24' 00,00" W

    Längenkreis

    IR8/UK57    49° 0' 00,00" N    9° 24' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR9/UK58    49° 0' 00,00" N    9° 17' 00,00" W

    Längenkreis

    IR10/UK59    49° 10' 00,00" N    9° 17' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR11/UK60    49° 10' 00,00" N    9° 12' 00,00" W

    Längenkreis

    IR12/UK61    49° 20' 00,00" N    9° 12' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR13/UK62    49° 20' 00,00" N    9° 3' 00,00" W

    Längenkreis

    IR14/UK63    49° 30' 00,00" N    9° 3' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR15/UK64    49° 30' 00,00" N    8° 54' 00,00" W

    Längenkreis

    IR16/UK65    49° 40' 00,00" N    8° 54' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR17/UK66    49° 40' 00,00" N    8° 45' 00,00" W

    Längenkreis

    IR18/UK67    49° 50' 00,00" N    8° 45' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR19/UK68    49° 50' 00,00" N    8° 36' 00,00" W

    Längenkreis

    IR20/UK69    50° 0' 00,00" N    8° 36' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR21/UK70    50° 0' 00,00" N    8° 24' 00,00" W

    Längenkreis

    IR22/UK71    50° 10' 00,00" N    8° 24' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR23/UK72    50° 10' 00,00" N    8° 12' 00,00" W

    Längenkreis

    IR24/UK73    50° 20' 00,00" N    8° 12' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR25/UK74    50° 20' 00,00" N    8° 0' 00,00" W

    Längenkreis

    IR26/UK75    50° 30' 00,00" N    8° 0' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR27/UK76    50° 30' 00,00" N    7° 36' 00,00" W

    Längenkreis

    IR28/UK77    50° 40' 00,00" N    7° 36' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR29/UK78    50° 40' 00,00" N    7° 12' 00,00" W

    Längenkreis

    IR30/UK79    50° 50' 00,00" N    7° 12' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR31/UK80    50° 50' 00,00" N    7° 3' 00,00" W

    Längenkreis

    IR32/UK81    51° 0' 00,00" N    7° 3' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR33/UK82    51° 0' 00,00" N    6° 48' 00,00" W

    Längenkreis

    IR34/UK83    51° 10' 00,00" N    6° 48' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR35/UK84    51° 10' 00,00" N    6° 42' 00,00" W

    Längenkreis

    IR36/UK85    51° 20' 00,00" N    6° 42' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR37/UK86    51° 20' 00,00" N    6° 33' 00,00" W

    Längenkreis

    IR38/UK87    51° 30' 00,00" N    6° 33' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR39/UK88    51° 30' 00,00" N    6° 18' 00,00" W

    Längenkreis

    IR40/UK89    51° 40' 00,00" N    6° 18' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR41/UK90    51° 40' 00,00" N    6° 6' 00,00" W

    Längenkreis

    IR42/UK91    51° 50' 00,00" N    6° 6' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR43/UK92    51° 50' 00,00" N    6° 0' 00,00" W

    Längenkreis

    IR44/UK93    51° 54' 00,00" N    6° 0' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR45/UK94    51° 54' 00,00" N    5° 57' 00,00" W

    Längenkreis

    IR46/UK95    51° 58' 00,00" N    5° 57' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR47/UK96    51° 58' 00,00" N    5° 54' 00,00" W

    Längenkreis

    IR48/UK97    52° 0' 00,00" N    5° 54' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR49/UK98    52° 0' 00,00" N    5° 50' 00,00" W

    Längenkreis

    IR50/UK99    52° 4' 00,00" N    5° 50' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR51/UK100    52° 4' 00,00" N    5° 46' 00.00" W

    Längenkreis

    IR52/UK101    52° 8' 00,00" N    5° 46' 00.00" W

    Breitenkreis

    IR53/UK102    52° 8' 00,00" N    5° 42' 00,00" W

    Längenkreis

    IR54/UK103    52° 12' 00,00" N    5° 42' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR55/UK104    52° 12' 00,00" N    5° 39' 00,00" W

    Längenkreis

    IR56/UK105    52° 16' 00,00" N    5° 39' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR57/UK106    52° 16' 00,00" N    5° 35' 00,00" W

    Längenkreis

    IR58/UK107    52° 24' 00,00" N    5° 35' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR59/UK108    52° 24' 00,00" N    5° 22' 48,00" W

    Längenkreis

    IR60/UK109    52° 32' 00,00" N    5° 22' 48,00" W

    Breitenkreis

    IR61/UK110    52° 32' 00,00" N    5° 28' 00,00" W

    Längenkreis

    IR62/UK111    52° 44' 00,00" N    5° 28' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR63/UK112    52° 44' 00,00" N    5° 24' 30,00" W

    Längenkreis

    IR64/UK113    52° 52' 00,00" N    5° 24' 30,00" W

    Breitenkreis

    IR65/UK114    52° 52' 00,00" N    5° 22' 30,00" W

    Längenkreis

    IR66/UK115    52° 59' 00,00" N    5° 22' 30,00" W

    Breitenkreis

    IR67/UK116    52° 59' 00,00" N    5° 19' 00,00" W

    Längenkreis

    IR68/UK117    53° 9' 00,00" N    5° 19' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR69/UK118    53° 9' 00,00" N    5° 20' 00,00" W

    Längenkreis

    IR70/UK119    53° 26' 00,00" N    5° 20' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR71/UK120    53° 26' 00,00" N    5° 19' 00,00" W

    Längenkreis

    IR72/UK121    53° 32' 00,00" N    5° 19' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR73/UK122    53° 32' 00,00" N    5° 17' 00,00" W

    Längenkreis

    IR74/UK123    53° 39' 00,00" N    5° 17' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR75/UK124    53° 39' 00,00" N    5° 16' 20,40" W

    Längenkreis

    IR76/UK125    53° 42' 08,40" N    5° 16' 20,40" W

    Breitenkreis

    IR77/UK126    53° 42' 08,40" N    5° 17' 51,00" W

    Längenkreis

    IR78/UK127    53° 44' 24,00" N    5° 17' 51,00" W

    Breitenkreis

    IR79/UK128    53° 44' 24,00" N    5° 19' 19,80" W

    Längenkreis

    IR80/UK129    53° 45' 48,00" N    5° 19' 19,80" W

    Breitenkreis

    IR81/UK130    53° 45' 48,00" N    5° 22' 00,00" W

    Längenkreis

    IR82/UK131    53° 46' 00,00" N    5° 22' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR83/UK132    53° 46' 00,00" N    5° 19' 00,00" W

    Längenkreis

    IR84/UK133    53° 59' 56,95" N    5° 19' 00,00" W

    Tabelle 3: Grenzpunkte und -linien zwischen den Zonen der Verantwortung Irlands und des Vereinigten Königreichs – Norden

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    IR85/UK134    55° 31' 13,36" N    6° 45' 00,00" W

    Längenkreis

    IR86/UK135    55° 28' 00,00" N    6° 45' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR87/UK136    55° 28' 00,00" N    6° 48' 00,00" W

    Längenkreis

    IR88/UK137    55° 30' 00,00" N    6° 48' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR89/UK138    55° 30' 00,00" N    6° 51' 00,00" W

    Längenkreis

    IR90/UK139    55° 35' 00,00" N    6° 51' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR91/UK140    55° 35' 00,00" N    6° 57' 00,00" W

    Längenkreis

    IR92/UK141    55° 40' 00,00" N    6° 57' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR93/UK142    55° 40' 00,00" N    7° 2' 00,00" W

    Längenkreis

    IR94/UK143    55° 45' 00,00" N    7° 2' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR95/UK144    55° 45' 00,00" N    7° 8' 00,00" W

    Längenkreis

    IR96/UK145    55° 50' 00,00" N    7° 8' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR97/UK146    55° 50' 00,00" N    7° 15' 00,00" W

    Längenkreis

    IR98/UK147    55° 55' 00,00" N    7° 15' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR99/UK148    55° 55' 00,00" N    7° 23' 00,00" W

    Längenkreis

    IR100/UK149    56° 0' 00,00" N    7° 23' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR101/UK150    56° 0' 00,00" N    8° 13' 00,00" W

    Längenkreis

    IR102/UK151    56° 5' 00,00" N    8° 13' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR103/UK152    56° 5' 00,00" N    8° 39' 30,00" W

    Längenkreis

    IR104/UK153    56° 10' 00,00" N    8° 39' 30,00" W

    Breitenkreis

    IR105/UK154    56° 10' 00,00" N    9° 7' 00,00" W

    Längenkreis

    IR106/UK155    56° 21' 30,00" N    9° 7' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR107/UK156    56° 21' 30,00" N    10° 30' 00,00" W

    Längenkreis

    IR108/UK157    56° 32' 30,00" N    10° 30' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR109/UK158    56° 32' 30,00" N    12° 12' 00,00" W

    Längenkreis

    IR110/UK159    56° 42' 00,00" N    12° 12' 00,00" W

    Breitenkreis

    IR111/UK160    56° 42' 00,00" N    14° 0' 00,00" W

    Tabelle 4: Grenzpunkte und -linien zwischen den Zonen der Verantwortung Norwegens und des Vereinigten Königreichs

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    NO1/UK1    63° 38' 10,68" N    0° 10' 59,31" W

    geodätische Linie

    NO2/UK2    63° 03' 20,71" N    0° 28' 12,51" O

    geodätische Linie

    NO3/UK3    62° 58' 21,06" N    0° 33' 31,01" O

    geodätische Linie

    NO4/UK4    62° 53' 29,49" N    0° 38' 27,91" O

    geodätische Linie

    NO5/UK5    62° 44' 16,31" N    0° 47' 27,69" O

    geodätische Linie

    NO6/UK6    62° 39' 57,99" N    0° 51' 29,48" O

    geodätische Linie

    NO7/UK7    62° 36' 20,75" N    0° 54' 44,78" O

    geodätische Linie

    NO8/UK8    62° 32' 47,29" N    0° 57' 48,32" O

    geodätische Linie

    NO9/UK9    62° 30' 09,83" N    1° 0' 05,92" O

    geodätische Linie

    NO10/UK10    62° 27' 32,82" N    1° 2' 17,70" O

    geodätische Linie

    NO11/UK11    62° 24' 56,68" N    1° 4' 25,86" O

    geodätische Linie

    NO12/UK12    62° 22' 21,00" N    1° 6' 28,21" O

    geodätische Linie

    NO13/UK13    62° 19' 40,72" N    1° 8' 30,96" O

    geodätische Linie

    NO14/UK14    62° 16' 43,93" N    1° 10' 40,66“ O

    geodätische Linie

    NO15/UK15    61° 44' 12,00" N    1° 33' 13,44" O

    geodätische Linie

    NO16/UK16    61° 44' 12,00" N    1° 33' 36,00" O

    Großkreisbogen

    NO17/UK17    61° 21' 24,00" N    1° 47' 24,00" O

    Großkreisbogen

    NO18/UK18    59° 53' 48,00" N    2° 4' 36,00" O

    Großkreisbogen

    NO19/UK19    59° 17' 24,00" N    1° 42' 42,00" O

    Großkreisbogen

    NO20/UK20    58° 25' 48,00" N    1° 29' 00,00" O

    Großkreisbogen

    NO21/UK21    57° 54' 18,00" N    1° 57' 54,00" O

    Großkreisbogen

    NO22/UK22    56° 35' 42,00" N    2° 36' 48,00" O

    Großkreisbogen

    NO23/UK23    56° 5' 12,00" N        3° 15' 00,00" O



    9.    Frankreich: Die Zone nationaler Verantwortung Frankreichs wird von Norden nach Süden durch eine Reihe von Linien begrenzt, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    FR01    48° 19' 56,52“ N    4° 46' 23,67“ W

    Loxodrome

    FR02    48° 27' 00,00“ N    5° 08' 23,63“ W

    Breitenkreis

    FR03    48° 27' 00,00“ N    6° 34' 40,90“ W

    Loxodrome

    FR04    46° 00' 04,06“ N    9° 59' 54,88“ W

    Loxodrome

    SP4

    FR05    45° 00' 04,04“ N    7° 59' 55,08“ W

    Loxodrome

    SP5

    FR06    44° 20' 03,93“ N    3° 59' 55,37“ W

    Loxodrome

    SP6

    FR07    43° 23' 20,71“ N    1° 46' 13,58“ W

    Loxodrome

    SP7

    FR08    43° 22' 50,11“ N    1° 47' 11,18“ W

    SP8

    10.    Spanien: Die Zone nationaler Verantwortung Spaniens wird durch eine Reihe von Linien begrenzt, welche die folgenden Punkte in der aufgeführten Reihenfolge verbinden:

    Punkte zur Bestimmung der Grenze der Zone

    Art der Verbindungslinie von einem Punkt zum nächsten

    Andere Punkte mit denselben Koordinaten

    SP1    42°30'04,25" N    008° 52’ 18,22” W

    Loxodrome

    SP2    42º 30’ 04,32” N    010° 24’ 55,16” W

    Loxodrome

    SP3    46º 00’ 04,07” N    010° 24’ 54,86” W

    Loxodrome

    SP4    46º 00’ 04,06” N    009° 59’ 54,88” W

    Loxodrome

    FR4

    SP5    45° 00' 04,04“ N    007° 59' 55,08“ W

    Loxodrome

    FR5

    SP6    44° 20' 03,93“ N    003° 59' 55,37“ W

    Loxodrome

    FR6

    SP7    43° 23' 20,71“ N    001° 46' 13,58“ W

    Loxodrome

    FR7

    SP8    43° 22' 50,11“ N    001° 47' 11,18“ W

    FR8

    Teil IV:     Grenzen der Zonen gemeinsamer Verantwortung

    Die Zonen gemeinsamer Verantwortung sind wie folgt festgelegt:

    1.    Zone gemeinsamer Verantwortung Belgiens, Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs

    Das Seegebiet zwischen den Breitenkreisen 51°51'52,1267" N und 51°6'00,00" N.

    2.    Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs

    Der Ärmelkanal südwestlich des Breitenkreises 51°32'00,00" N bis zu einer Linie, die

    a)    am westlichsten Punkt der Scilly-Inseln beginnt und diesen Punkt mit dem Punkt 49°52'00,00" N 7°44'00,00" W verbindet,

    b)    von diesem Punkt aus einer Linie, die 50 Seemeilen westlich von einer zwischen den Scilly-Inseln und der Insel Ouessant gezogenen Verbindungslinie gezogen ist, nach Süden bis zu ihrem Schnittpunkt mit dem Breitenkreis 48°27'00,00" N folgt und

    c)    diesem Breitenkreis nach Osten bis zu dem südlichsten Punkt der Insel Ouessant folgt.

    3.    Zone gemeinsamer Verantwortung Dänemarks und Deutschlands

    Das Seegebiet, das wie folgt begrenzt ist:

    a)    im Süden durch den Breitenkreis 54°30'00,00" N, von der Küste Deutschlands aus nach Westen,

    b)    im Westen durch den Längenkreis 6°30'00,00" O,

    c)    im Norden durch den Breitenkreis 55°50'00,00" N, von der Küste Dänemarks aus nach Westen, und

    d)    im Osten durch die Niedrigwasserlinie (basierend auf dem Seekartennull örtlich niedrigstmöglicher Gezeitenwasserstand - LAT), einschließlich des Wattenmeergebiets.

    4.    Zone gemeinsamer Verantwortung Deutschlands und der Niederlande

    Das Seegebiet, das wie folgt begrenzt ist:

    a)    im Westen durch den Längenkreis 6°0'00,00" O (ED50), von der Küste der Niederlande aus nach Norden,

    b)    im Norden durch den Breitenkreis 54°0'00,00" N (ED50),

    c)    im Osten durch den Längenkreis 7°15'00,00" O (ED50), von der Küste Deutschlands aus nach Norden und

    d)    im Süden durch die Niedrigwasserlinie (basierend auf dem Seekartennull örtlich niedrigstmöglicher Gezeitenwasserstand - LAT), einschließlich des Wattenmeergebiets.

    Teil V Auslegung

    Die Positionen der in diesem Anhang aufgeführten Punkte sind nach dem Europäischen Geodätischen Bezugssystem (ED50) zu bestimmen.“

    ANHANG […]

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