EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 22.6.2020
COM(2020) 257 final
2020/0126(APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Amtsblatt der Europäischen Union wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 („die Verordnung“) in elektronischer Form veröffentlicht.
Um die Echtheit des Amtsblatts zu gewährleisten, muss diese elektronische Veröffentlichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen sein.
Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts können durch verschiedene organisatorische und technische Mittel gewährleistet werden, die vergleichbare Sicherheitsgarantien bieten. Diese Mittel können sich jedoch im Laufe der Zeit ändern. Um zu vermeiden, dass die Verordnung bei jeder neuen Methode oder Technologie oder bei jeder Änderung technischer Details geändert werden muss, wird vorgeschlagen, die Verordnung allgemeiner zu formulieren. Als Anregung dienten hierbei die Vorschriften Frankreichs und Luxemburgs für die Veröffentlichung ihrer jeweiligen nationalen Amtsblätter. Im Interesse der Transparenz wird das zur Gewährleistung der Echtheit eingerichtete System auf der EUR-Lex-Website beschrieben, sodass die Bürger die Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts leicht überprüfen können.
Obwohl das Amtsblatt grundsätzlich unveränderlich ist, kommt es vor, dass bestimmte Angaben nach seiner Veröffentlichung daraus entfernt werden müssen. Dies geschieht in Anwendung der Datenschutzvorschriften der Union oder aufgrund von Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die dieser gemäß seiner Verfahrensordnung erlassen hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dieser Widerspruch zu den Echtheitsvorschriften geregelt werden. Die vorgeschlagene Änderung ändert nichts daran, dass die ursprüngliche Fassung der von der Entfernung betroffenen Amtsblattausgabe unverändert und auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen aufbewahrt wird.
Gemäß der Verordnung besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt Echtheit und entfaltet Rechtswirkung. Von dieser Regel gibt es nur eine Ausnahme: wenn das Amtsblatt aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht werden kann. In diesem Fall kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkung. Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, wird der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website eine der gedruckten Ausgabe entsprechende elektronische Ausgabe zugänglich gemacht. Diese elektronische Ausgabe dient ausschließlich Informationszwecken.
Das Amt für Veröffentlichungen hat Notfallmaßnahmen ergriffen, die das Risiko, dass die elektronische Ausgabe des Amtsblatts nicht auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht und bereitgestellt werden kann, minimieren. In dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass dieses Risiko trotz aller Maßnahmen eintritt, besteht die bevorzugte Ausweichlösung darin, das Amtsblatt in den Räumlichkeiten des Amts für Veröffentlichungen in gedruckter oder elektronischer Form (z. B. auf einem Offline-PC) zur Verfügung zu stellen, je nachdem, welche Lösung im konkreten Einzelfall möglich ist. Daher sollte die Verordnung in diesem Sinne geändert werden.
Die Einführung einer elektronischen Amtsblattausgabe mit Echtheitsstatus hat den Zugang zum EU-Recht vereinfacht und die Rechtssicherheit erhöht. Dementsprechend sollten sich die Bürger so weit wie möglich auf die Version des Amtsblatts verlassen können, die auf der EUR-Lex-Website bereitgestellt wurde. Daher wird vorgeschlagen, der elektronischen Ausgabe, die der Öffentlichkeit nach einer Störung der Informationssysteme auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht wird, ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung Echtheitsstatus zu verleihen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Echtheitsstatus der früheren (gedruckten oder elektronischen) Ausgabe ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung hat es nur drei Fälle gegeben, in denen gemäß Artikel 3 nur der veröffentlichten gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zukam. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und im Interesse der Kohärenz sollten den entsprechenden elektronischen Ausgaben dieser gedruckten Ausgaben Echtheit und Rechtswirkung verliehen werden. Diese Ausgaben basieren auf denselben authentifizierten Dateien wie die gedruckten Ausgaben und wurden der Öffentlichkeit unmittelbar nach der Veröffentlichung der Papierausgaben auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht. Daher wird die Rechtssicherheit durch die vorgeschlagene Bestimmung nicht infrage gestellt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Hinsichtlich der Authentifizierung des Amtsblatts ergänzt die vorgeschlagene Änderung die durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt geschaffene Möglichkeit der Authentifizierung eines Dokuments durch eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel. Ferner ergänzt sie die bestehenden EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Verordnungsvorschlag stützt sich auf Artikel 352 AEUV. Dieser ist die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 und ihre Änderungsverordnung (EU) 2018/2056. Die vorgeschlagene zweite Änderungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollte dieselbe Rechtsgrundlage haben.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
•Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag sollen die Veröffentlichung des Amtsblatts und der Zugang der Bürgerinnen und Bürger dazu vereinfacht werden. Die allgemeinere Formulierung des Vorschlags wird die Authentifizierung des Amtsblatts mit neuen technischen Mitteln ermöglichen, ohne dass es weiterer Änderungen bedarf. Mit dem Vorschlag wird die Verpflichtung, bestimmte Angaben aus dem Amtsblatt zu entfernen, mit dem Grundsatz der Unveränderlichkeit in Einklang gebracht und den nach einer Störung der Informationssysteme veröffentlichten elektronischen Ausgaben Echtheitsstatus verliehen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind diesem Ziel angemessen.
•Wahl des Instruments
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlagsentwurf wurde den Organen in der Sitzung des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen vom 18. Oktober 2019 und in der Sitzung der interinstitutionellen Gruppe Lex (GIL) vom 15. Oktober 2019 vorgelegt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Da es sich um geringfügige Änderungen handelt, wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Veröffentlichung des Amtsblatts unter Bedingungen, die seine Echtheit gewährleisten, hat keine Konsequenzen für die verfügbaren Technologieoptionen. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden klare Vorschriften hinzugefügt, die das Erfordernis der Unveränderlichkeit des Amtsblatts mit den Verpflichtungen in Einklang bringen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten oder aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Entfernung bestimmter Angaben aus der Veröffentlichung ergeben. Indem sichergestellt wird, dass nur die der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemachte elektronische Ausgabe Echtheit erhält und Rechtswirkung entfaltet, sobald sie verfügbar ist, wird der Zugang zum Amtsblatt vereinfacht. Eine Bestimmung, die den elektronischen Ausgaben der wenigen Druckausgaben des Amtsblatts, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 als Ausgabe mit Echtheitsstatus veröffentlicht wurden, fortan den ausschließlichen Echtheitsstatus verleiht, trägt ebenfalls zu dieser Vereinfachung bei.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Durchführung ist ab dem Inkrafttreten geplant.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
2020/0126 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates muss das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt der Europäischen Union („elektronische Ausgabe des Amtsblatts“) eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates tragen. In der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 ist ferner festgelegt, dass die qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel und die Erneuerungen derselben auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht werden, damit die Nutzer die Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.
(2)Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts können durch verschiedene technische Mittel – einschließlich künftiger innovativer Lösungen und Technologien – gewährleistet werden‚ sofern diese vergleichbare Garantien bieten wie eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Es sollte vermieden werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 jedes Mal geändert werden muss, wenn eine neue Lösung oder Technologie eingesetzt wird oder wenn der für diese geltende Rechtsrahmen geändert wird.
(3)Es sollten klare Vorschriften festgelegt werden, die das Erfordernis der Unveränderlichkeit des Amtsblatts mit den Verpflichtungen in Einklang bringen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten oder aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Entfernung bestimmter Angaben aus Veröffentlichungen ergeben.
(4)Aus Gründen der Rechtssicherheit muss in Ausnahmefällen, in denen eine Veröffentlichung des Amtsblatts auf der EUR-Lex-Website nicht möglich ist und die Veröffentlichung auf anderem Wege in gedruckter oder elektronischer Form erfolgt, sichergestellt werden, dass die elektronische Ausgabe, die der Öffentlichkeit anschließend auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht wird, als einzige Ausgabe Echtheitsstatus erhält und Rechtswirkung entfaltet.
(5)Um den Bürgern einen möglichst einfachen Zugang zum Amtsblatt zu ermöglichen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, den elektronischen Ausgaben der wenigen verbindlichen gedruckten Ausgaben des Amtsblatts, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 veröffentlicht wurden, den ausschließlichen Echtheitsstatus zu verleihen.
(6)Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird unter technischen Bedingungen veröffentlicht, die die Echtheit seines Inhalts gewährleisten.
Das zur Gewährleistung der Echtheit eingerichtete System wird auf der EUR-Lex-Website dokumentiert und ermöglicht eine einfache Überprüfung der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts.“
b)Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4)
Müssen aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten bestimmte Angaben im Amtsblatt nach ihrer Veröffentlichung gemäß dem Unionsrecht entfernt werden, wird eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einem entsprechenden Hinweis veröffentlicht. Die ursprüngliche Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts wird auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen aufbewahrt.“
2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
(1)
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen der beteiligten Informationssysteme nicht auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht werden, so wird die Ausgabe des betreffenden Amtsblatts in gedruckter oder elektronischer Form in den Räumlichkeiten des Amts für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt. Diese Ausgabe erhält Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.
(2)
Sobald die in Absatz 1 genannten Informationssysteme wiederhergestellt sind, wird die elektronische Ausgabe des Amtsblatts, die der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Ausgabe entspricht, auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht. Ab diesem Zeitpunkt gilt die elektronische Ausgabe als einzige Ausgabe mit Echtheitsstatus und entfaltet Rechtswirkung.
(3)
Die elektronischen Ausgaben des Amtsblatts, die den nach dem 1. Juli 2013 veröffentlichten gedruckten Ausgaben des Amtsblatts entsprechen, denen Echtheit zukommt, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung als die einzigen Ausgaben, denen Echtheit zukommt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident