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Document 52020PC0175

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 und zur Änderung von deren Bestimmungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

COM/2020/175 final

Brüssel, den 2.4.2020

COM(2020) 175 final

2020/0056(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 und zur Änderung von deren Bestimmungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die COVID-19-Pandemie verursacht einen beispiellosen Verlust von Menschenleben in der Europäischen Union und bisher unbekannte Härten für die Menschen in Europa. Die Mitgliedstaaten ergreifen außergewöhnliche Maßnahmen, mit denen die persönlichen Freiheiten eingeschränkt werden, um den Verlust von Menschenleben in Grenzen zu halten und die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Infolgedessen wird die Wirtschaftstätigkeit beeinträchtigt, was Liquiditätsengpässe und eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage der Wirtschaftsakteure zur Folge hat.

Die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten stehen durch die rasche Ausbreitung des Virus und die hohe Zahl der Patienten, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, unter einem extremen Druck. Alle Mitgliedstaaten sind gezwungen, die Ausgaben für ihre Gesundheitssysteme zu erhöhen, um dem steigenden Bedarf im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gerecht zu werden und zugleich weiterhin unerlässliche Behandlungen für alle anderen Patienten bereitzustellen. Gleichzeitig müssen die EU-Länder Personal bereitstellen, um die dringend benötigte medizinische Ausrüstung und die Versorgung zu ermitteln und zu beschaffen und deren rechtzeitige Lieferung zu gewährleisten.

Obwohl die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten derzeit unterschiedlich ist, zeigt sich rasch, dass die Europäische Union als Ganzes betroffen ist und dass eine gemeinsame und koordinierte Reaktion dringend erforderlich ist, um die Ausbreitung des Virus wirkungsvoll zu bekämpfen und seine Auswirkungen so schnell wie möglich abzumildern. Um in dieser außergewöhnlichen Situation wirksam zu handeln, bedarf es einer abgestimmten Strategie verschiedener Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, Menschenleben zu retten, menschliches Leid zu vermeiden und zu lindern und die Menschenwürde zu schützen.

Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene würde es ermöglichen, sowohl die derzeitige Krise zu bewältigen als auch in der Folge eine angemessene Reaktion zu gewährleisten, unter anderem durch

umfassendere und schnellere Bevorratung und Koordinierung der europaweiten Verteilung wichtiger Ressourcen;

Deckung des Transportbedarfs bei der Einfuhr von Schutzausrüstung von internationalen Partnern sowie innerhalb der EU;

Transport von hilfsbedürftigen Patienten in Krankenhäuser in Nachbarländern, die freie Kapazitäten haben;

grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Verringerung des auf den Gesundheitssystemen lastenden Drucks in den am stärksten betroffenen Regionen der EU;

zentrale Beschaffung und Verteilung der medizinischen Grundversorgung für Krankenhäuser und Notversorgung des Krankenhauspersonals mit Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzmasken, Beatmungsgeräte, persönliche Schutzausrüstung, wiederverwendbare Masken, Arzneimittel, Therapeutika und Labormaterial sowie Desinfektionsmittel);

Ausbau und Umstellung der Produktionskapazitäten von Unternehmen in der EU, um eine rasche Produktion und den schnellen Einsatz von Ausrüstung und Material zu gewährleisten, die benötigt werden, um den drängenden Versorgungsengpässen bei grundlegenden Produkten und Arzneimitteln zu begegnen;

Aufstockung der Behandlungseinrichtungen und -ressourcen, einschließlich temporärer und semipermanenter Feldlazarette, und Unterstützung für umgewandelte Einrichtungen;

Steigerung der Produktion von Diagnosesets und Unterstützung beim Erwerb wichtiger Grundstoffe;

Förderung der prompten Entwicklung von Medikamenten und Testverfahren;

Entwicklung, Beschaffung und Verteilung von Testmaterial (Diagnosesets, Reagenzien, Hardware).

Die im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (rescEU) vorgesehenen Maßnahmen, der Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise 1 und andere Unionsinstrumente tragen zum Teil zur Bewältigung der derzeitigen Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei. Angesichts des Umfangs und der Tragweite der Herausforderung bedarf es jedoch einer stärkeren Reaktion, die insbesondere auf das Gesundheitswesen der EU ausgerichtet ist. Daher schlägt die Kommission vor, das Soforthilfeinstrument zu mobilisieren, um die EU mit einem breiteren Instrumentarium auszustatten, das dem großen Ausmaß der derzeitigen COVID-19-Pandemie entspricht.

Vor diesem Hintergrund sollte die Unterstützung im Rahmen der Soforthilfe-Verordnung (2016/369) so bald wie möglich aktiviert werden. Dies wird es der Union ermöglichen, Maßnahmen zur Verhütung und Abmilderung schwerwiegender Folgen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ergreifen und in koordinierter Weise den Bedarf im Zusammenhang mit der COVID-19-Katastrophe zu decken, indem sie die Hilfe aus anderen EU-Instrumenten ergänzt.

Die Soforthilfe-Verordnung bietet ein konkretes Mittel, um Solidarität auf EU-Ebene zum Ausdruck zu bringen, indem Bürgerinnen und Bürger und die Zivilgesellschaft in die Bekämpfung der Krise einbezogen werden. Auf der Ausgabenseite ermöglicht das Instrument die Einbeziehung von NRO sowie internationalen Organisationen, regionalen und nationalen Behörden (z. B. im Gesundheitssektor). Auf der Einnahmenseite sind nicht nur zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten, sondern auch Spenden von Einzelpersonen und Stiftungen und sogar Crowdfunding vorgesehen. Die Kommission prüft, wie alle erforderlichen Modalitäten für eine zügige Erhebung von Beiträgen und Sammlung von Spenden eingerichtet werden können.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Soforthilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/369 zu aktivieren und einige ihrer Bestimmungen zu ändern, um dem besonderen Bedarf anlässlich der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen. Insbesondere schlägt die Kommission Folgendes vor:

Aktivierung der EU-Unterstützung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Februar 2020;

Ausweitung des Anwendungsbereichs der förderfähigen Maßnahmen und der förderfähigen Durchführungspartner angesichts des breiten Spektrums der Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erforderlich sind, und weitergehende Festlegung des Geltungsbereichs der förderfähigen Kosten;

rückwirkende Anwendung der Verordnung ab dem 1. Februar 2020, sodass die entsprechenden Maßnahmen ab diesem Zeitpunkt förderfähig sind, um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

Verlängerung des Zeitraums für den Abschluss rechtlicher Verpflichtungen, um Flexibilität bei der Durchführung der Soforthilfe zu gewährleisten;

Möglichkeit für die Kommission, Soforthilfe für die Mitgliedstaaten zu beschaffen, um ihren Bedarf im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu decken, unter anderem durch gemeinsame Beschaffung und zentralisierte Beschaffung im Namen der Mitgliedstaaten.

Die im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung zulässigen koordinierten Aktionen und Maßnahmen werden die im Rahmen anderer EU-Instrumente geleistete Unterstützung ergänzen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag zur Aktivierung des Soforthilfeinstruments ist Teil des Maßnahmenpakets der EU zur Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie. Solche Maßnahmen beruhen auf einem koordinierten und ehrgeizigen Ansatz, mit dem die verfügbaren Mittel des EU-Haushalts so wirksam wie möglich eingesetzt werden sollen 2 und der die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise und die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-Solidaritätsfonds auf Krisen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit 3 einschließt, wobei alle Möglichkeiten der Finanzierungsinstrumente und die EFSI-Haushaltsgarantie genutzt werden sollen, um die Investitionsförderung zu stärken (z. B. das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen – COSME – und die InnovFin-KMU-Garantien im Rahmen des Programms Horizont 2020).

Dieser Vorschlag ergänzt alle oben genannten Maßnahmen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein plötzliches und außergewöhnliches Ereignis mit massiven Störungen der Finanz-, Wirtschafts- und Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen der EU sind notwendig, um im Geiste der Solidarität auf die derzeitige COVID-19-Krise zu reagieren. Daher obliegt es der Union gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV, die geplanten, koordinierten Maßnahmen zur Bewältigung der aufgetretenen ernsten Schwierigkeiten zu erlassen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Aktivierung des Soforthilfeinstruments zur Bekämpfung von COVID-19 in der EU stützt sich auf das Subsidiaritätsprinzip. Aufgrund der globalen Dimension der COVID-19-Pandemie, des Ausmaßes ihrer wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und der hohen Belastung der Gesundheitssysteme in allen Mitgliedstaaten ist die Union besser als die Mitgliedstaaten allein in der Lage, die Krise in allen Bereichen auf ganzheitliche und koordinierte Weise zu bewältigen.

Nur durch koordinierte Maßnahmen, die auf einem Geist der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruhen, kann sichergestellt werden, dass die Ausbreitung von COVID-19 wirksam und rasch unterbunden wird, die Auswirkungen der Katastrophe so weit wie möglich abgemildert werden und ihre Folgen angegangen werden, um ihr Wiederaufflammen zu verhindern. Da es dringend erforderlich ist, Ressourcen in ausreichendem Umfang zu mobilisieren und sie auf der Grundlage ihres Bedarfs in allen EU-Mitgliedstaaten einzusetzen, muss die EU mit allen von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Verhältnismäßigkeit

Die Mobilisierung und Nutzung aller Mittel durch die EU, die erforderlich ist, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, trüge erheblich dazu bei, die Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben, zur Erhaltung der menschlichen Gesundheit und zur Wahrung der Menschenwürde zu verstärken und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wiederzubeleben. Angesichts der beispiellosen Folgen von COVID-19 für alle Menschen in der EU und alle Wirtschaftssektoren und der Notwendigkeit rascher und effizienter Maßnahmen geht der Vorschlag nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Instruments erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Angesichts des Ausmaßes der COVID-19-Pandemie und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Mechanismus des finanziellen Beistands führen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig vom Rat angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für 2020 wird eine Mittelzuweisung in Höhe von 2,7 Mrd. EUR vorgeschlagen, um die Finanzierung von Maßnahmen zu unterstützen, die im Rahmen des wiederaktivierten Soforthilfeinstruments geplant sind. Die Finanzierungsquellen sind im Finanzbogen zu Rechtsakten, der zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt wird und im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020 zum Ausdruck kommt, näher beschrieben.

Je nach der Entwicklung der Krise und dem damit verbundenen Bedarf, der nicht durch andere Instrumente gedeckt werden kann, können zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden.

5.WEITERE ANGABEN

Entfällt.

2020/0056 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 und zur Änderung von deren Bestimmungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die COVID-19-Krise, die am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt wurde, hat die Gesellschaft und die Wirtschaft der Europäischen Union in dramatischer Weise getroffen, sodass sich die Mitgliedstaaten gezwungen sahen, eine Reihe außergewöhnlicher Maßnahmen zu ergreifen.

(2)Neben den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie sind die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten durch die Krise stark belastet. Alle Mitgliedstaaten sind mit steigenden Anforderungen konfrontiert, insbesondere an medizinische Ausrüstung und Versorgung, grundlegende öffentliche Dienstleistungen und Produktionskapazitäten für diese Materialien.

(3)Es bedarf rascher und diversifizierter Maßnahmen, damit die Union als Ganzes die Krise unter den durch die schnelle Ausbreitung des Virus bedingten Zwängen im Geiste der Solidarität bewältigen kann. Solche Maßnahmen sollten insbesondere darauf abzielen, Leben zu erhalten, menschliches Leid zu vermeiden und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, wo immer dies infolge der derzeitigen COVID-19-Krise erforderlich ist.

(4)Art und Folgen der COVID-19-Pandemie sind schwerwiegend und länderübergreifend und erfordern daher eine umfassende Reaktion. Die im Rahmen des mit dem Beschluss 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführten Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „rescEU“) und anderer bestehender Instrumente der Union vorgesehenen Maßnahmen sind von begrenztem Umfang und ermöglichen daher keine ausreichende Reaktion und kein wirksames Handeln gegen die weitreichenden Folgen der COVID-19-Krise in der Union.

(5)Daher ist es notwendig, die Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates zu aktivieren.

(6)Um das Maß an Flexibilität zu gewährleisten, das erforderlich ist, um eine längere koordinierte Reaktion unter unvorhergesehenen Umständen sicherzustellen, wie dies bei der COVID-19-Krise der Fall ist, z. B. Bereitstellung von medizinischen Hilfsgütern und Medikamenten, Wiederherstellungsmaßnahmen und Impfkampagnen, ist dafür zu sorgen, dass die während des Aktivierungszeitraums eingegangenen Mittelbindungen unbeschadet der allgemeinen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 während des gesamten Aktivierungszeitraums für das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden können. Die im Rahmen dieser rechtlichen Verpflichtungen angefallenen Kosten sollten für den gesamten Durchführungszeitraum förderfähig sein.

(7)Um Gleichbehandlung und gleiche Voraussetzungen für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es auch notwendig, die rückwirkende Förderfähigkeit von Kosten ab dem Zeitpunkt der Aktivierung der Unterstützung zuzulassen, auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen, sofern sie nach diesem Datum angelaufen sind.

(8)Um den subsidiären Charakter der Soforthilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 zu wahren‚ sollte eine solche Unterstützung die Hilfe, die im Rahmen anderer Unionsinstrumente bereitgestellt wird, strikt ergänzen.  

(9)Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise hat sich gezeigt, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/369 ausgeweitet werden muss, um dringend benötigte Finanzmittel für medizinische Ausrüstung und Materialien wie Beatmungsgeräte und Schutzausrüstung, Chemikalien für Tests, Entwicklungskosten, Herstellung und Verteilung von Arzneimitteln sowie sonstigen Medizinbedarf und sonstige Materialien bereitzustellen. Es sollte auch möglich sein, Maßnahmen zur Unterstützung der notwendigen Schritte zur Erlangung der Zulassung für die Verwendung medizinischer Erzeugnisse zu finanzieren.

(10)Um die akute Belastung der medizinischen Fachkräfte und der staatlichen Ressourcen aufgrund unzureichender Kapazitäten grundlegender öffentlicher Dienste zu verringern und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu erhalten, sollten eine vorübergehende Verstärkung und ein vorübergehender Austausch von medizinischen Fachkräften sowie die Behandlung von Patienten aus anderen Mitgliedstaaten finanziell oder organisatorisch unterstützt werden.

(11)Fachkräfte im Gesundheits- und Logistikbereich sollten auch im Hinblick auf die Bekämpfung von Produktfälschungen im Gesundheitswesen geschult werden.

(12)Angesichts der weitreichenden Folgen von COVID-19 ist ein rasches und umfassendes Engagement aller einschlägigen Partner erforderlich, einschließlich Behörden, öffentlicher und privater Anbieter von Primär- und Krankenhausversorgung, Pflegeheimen usw. Es sind Maßnahmen zur Entlastung der Gesundheitsinfrastruktur und zur Unterstützung von Risikogruppen erforderlich.

(13)Um Versorgungsengpässe zu beheben, sollten Produktionskapazitäten für grundlegende medizinische Erzeugnisse wie Medikamente, Diagnosetests, Laborvorräte, Schutzausrüstung usw. gefördert und Mittel bereitgestellt werden, um einen Bestand an diesen Erzeugnissen aufrechtzuerhalten.

(14)Zusätzliche oder alternative Testverfahren zur Erhöhung der Kapazität und einschlägige medizinische Forschung sollten finanziell und/oder organisatorisch unterstützt werden.

(15)Öffentliche Auftraggeber aus den Mitgliedstaaten sehen sich bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in Notsituationen mit erheblichen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten konfrontiert. Damit die öffentlichen Auftraggeber das Potenzial des Binnenmarkts in Bezug auf Größenvorteile und Risiko-Nutzen-Teilung optimal nutzen können, ist es von größter Bedeutung, dass die Möglichkeiten der Kommission, Waren oder Dienstleistungen im Namen der Mitgliedstaaten zu erwerben, ausgeweitet werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Vergabeverfahren durchzuführen. Führt ein öffentlicher Auftraggeber in einem Mitgliedstaat bestimmte Teile des Verfahrens durch, beispielsweise einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems, bleibt er für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte verantwortlich.

(16)In Notsituationen, in denen eine gemeinsame Auftragsvergabe der Kommission und eines oder mehrerer öffentlicher Auftraggeber der Mitgliedstaaten erforderlich ist, sollte es möglich sein, dass die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen.

(17)Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Waren und Dienstleistungen anzukaufen, zu lagern und an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen weiterzuverkaufen oder sie ihnen als Zuwendung zukommen zu lassen, einschließlich Vermietungen.

(18)Die Verordnung (EU) 2016/369 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)Angesichts der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise muss diese Verordnung dringend in Kraft treten.

(20)Um Gleichbehandlung und gleiche Voraussetzungen für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten und eine Abdeckung unabhängig vom Zeitpunkt des Ausbruchs in jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten, ist es erforderlich, diese Verordnung ab dem 1. Februar 2020 anwendbar zu machen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 wird zur Finanzierung der Ausgaben, die zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2022 aktiviert.

Artikel 2

Abweichend von und unbeschadet des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 decken die globalen Mittelbindungen, die zu Ausgaben für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung führen, die Gesamtkosten der entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des in Artikel 1 genannten Aktivierungszeitraums eingegangen werden.

Ausgaben sind ab dem Tag der Aktivierung der Unterstützung gemäß Artikel 1 förderfähig.

Abweichend von Artikel 193 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, die bereits vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern die Maßnahmen nach dem Datum der Aktivierung gemäß Artikel 1 angelaufen sind.

Artikel 3

Die Verordnung (EU) 2016/369 wird wie folgt geändert:

(1)Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 3

Förderfähige Maßnahmen

(1) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Soforthilfe ermöglicht bedarfsorientierte Sofortmaßnahmen in Ergänzung zu den Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten und mit dem Ziel der Rettung von Leben, der Vermeidung und Linderung menschlichen Leids und der Wahrung der Menschenwürde, wo immer dies aufgrund von Katastrophen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nötig ist. Unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Aktivierungszeitraums kann die Unterstützung auch gewährt werden, um den Bedarf nach einer Katastrophe zu decken oder ihr Wiederaufflammen zu verhindern.

(2) Die Soforthilfe gemäß Absatz 1 kann sämtliche Maßnahmen der humanitären Hilfe einschließen, die für die Finanzierung durch die Union nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 in Betracht kommen, und kann demnach Hilfs-, Unterstützungs- und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zur Rettung und Erhaltung von Menschenleben in oder unmittelbar nach Katastrophen umfassen. Mit den betreffenden Mitteln können ferner alle übrigen direkt mit der Durchführung der Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung verbundenen Kosten finanziert werden. Die Unterstützung kann insbesondere zur Finanzierung der in Anhang 1 aufgeführten Maßnahmen verwendet werden.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 wird die Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährt und umgesetzt.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden von der Kommission oder von den von ihr ausgewählten Partnerorganisationen durchgeführt. Die Kommission kann als Partnerorganisationen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, spezialisierte Dienste der Mitgliedstaaten, nationale Behörden und andere öffentliche Einrichtungen, internationale Organisationen und deren Agenturen sowie, soweit dies für die Durchführung einer Maßnahme angemessen und erforderlich ist, sonstige Organisationen und Stellen auswählen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen oder in den für die Katastrophenhilfe relevanten Bereichen tätig sind, wie private Dienstleister, Ausrüstungshersteller sowie Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen. Sie arbeitet dabei eng mit dem betroffenen Mitgliedstaat zusammen.

Artikel 4

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 durch. Insbesondere wird die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Prinzip der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe c der genannten Verordnung umgesetzt.

(2) Die Soforthilfe im Rahmen der vorliegenden Verordnung wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und durch etwaige Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber finanziert, die als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zugewiesen werden.

(3) Die Unionsfinanzierung für Hilfemaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, die nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt wird, kann von der Kommission gemäß Artikel 195 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 direkt ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen oder bestehende Partnerschaftsrahmenvereinbarungen nutzen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geschlossen wurden.

(4) Setzt die Kommission Soforthilfemaßnahmen über Nichtregierungsorganisationen um, so gelten die Kriterien für die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit als erfüllt, wenn eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 zwischen der betreffenden Organisation und der Kommission in Kraft ist.

(5) Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung kann in einer der folgenden Formen gewährt werden:

a) gemeinsame Auftragsvergabe mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, wobei die Mitgliedstaaten die gemeinsam beschafften Kapazitäten vollständig erwerben, mieten oder leasen können;

b) Auftragsvergabe durch die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten;

c) Auftragsvergabe durch die Kommission als Großhändler durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf oder Zuwendungen von Waren und Dienstleistungen an Mitgliedstaaten oder an von der Kommission ausgewählte Partnerorganisationen, einschließlich Vermietungen. 

(6) Im Falle eines Vergabeverfahrens gemäß Absatz 5 Buchstabe b werden die sich daraus ergebenden Verträge auf einem dieser beiden Wege geschlossen:

a) durch die Kommission, wobei die Dienstleistungen oder Waren an die Mitgliedstaaten oder die von der Kommission ausgewählten Partnerorganisationen zu erbringen oder zu liefern sind;

b) durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die die für sie von der Kommission beschafften Kapazitäten dann direkt erwerben, mieten oder leasen.

(7) Bei Vergabeverfahren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c wendet die Kommission für ihre eigenen Beschaffungen die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 an.“

(2)In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Die Unionsfinanzierung kann alle direkten Kosten decken, die für die Durchführung der in Artikel 3 genannten förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der Beschaffung, Vorbereitung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Verteilung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen dieser Maßnahmen, sowie Investitionskosten von Maßnahmen oder Projekten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele der im Einklang mit dieser Verordnung aktivierten Soforthilfe stehen.

(2) Die indirekten Kosten der Partnerorganisationen können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ebenfalls gedeckt werden.“

(3)Der folgende Anhang 1 wird hinzugefügt:

ANHANG 1

Förderfähige Maßnahmen

Im Falle von Pandemien mit massenhaften Auswirkungen können folgende Maßnahmen finanziert werden:

a) zeitweilige Verstärkung des medizinischen Personals, Austausch medizinischer Fachkräfte, Aufnahme ausländischer Patienten oder andere Formen der gegenseitigen Unterstützung;

b) Errichtung vorübergehender Gesundheitsversorgungseinrichtungen und zeitweiliger Ausbau bestehender Gesundheitsversorgungseinrichtungen, um den Druck auf die bestehenden Strukturen zu verringern und die Kapazitäten des Gesundheitswesens insgesamt zu steigern;

c) Tätigkeiten zur Unterstützung der Verwaltung der umfassenden Durchführung medizinischer Tests und zur Ausarbeitung der erforderlichen wissenschaftlichen Teststrategien und -protokolle;

d) Einrichtung vorübergehender Quarantäneeinrichtungen und anderer geeigneter Maßnahmen an den Grenzen der Union;

e) Entwicklung, Herstellung oder Erwerb und Vertrieb medizinischer Erzeugnisse;

f) Erhöhung und Umstellung der Produktionskapazitäten für medizinische Erzeugnisse gemäß Buchstabe e zur Behebung von Versorgungsengpässen;

g) Erhaltung des Bestands an unter Buchstabe e genannten medizinischen Erzeugnissen und deren Entsorgung;

h) Maßnahmen zur Unterstützung der notwendigen Schritte zur Erlangung der Zulassung für die unter Buchstabe e genannten medizinischen Erzeugnisse, falls erforderlich;

j) Maßnahmen zur Entwicklung geeigneter Methoden zur Verfolgung der Entwicklung der Epidemie und der Ergebnisse der zu ihrer Bekämpfung durchgeführten Maßnahmen;

k) Organisation klinischer Ad-hoc-Studien potenzieller Therapien oder Diagnoseverfahren nach auf Unionsebene vereinbarten Versuchsstandards;

l) wissenschaftliche Validierung medizinischer Erzeugnisse, einschließlich möglicher neuer Testmethoden.

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 und zur Änderung von deren Bestimmungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie.

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 7  

Migration und Inneres (Titel 18 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, Einzelplan III: Kommission)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8 . 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Soforthilfe kann im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 im Fall einer akuten oder potenziellen Naturkatastrophe oder durch Menschen verursachten Katastrophe gewährt werden, wenn Umfang und Auswirkungen einer Katastrophe so außergewöhnlich sind, dass gravierende und weitreichende humanitäre Folgen in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat entstehen, und nur unter außergewöhnlichen Umständen, in denen kein anderes Instrument, das den Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung steht, ausreichend ist.

Die Aktivierung von Soforthilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates sollte unmittelbar zum Schutz der Grundrechte derjenigen Menschen beitragen, die im Rahmen der Aktivierung finanzielle Unterstützung erhalten würden, einschließlich des Schutzes der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und Unversehrtheit (Artikel 1, 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Ziel dieser Verordnung des Rates ist die Festlegung von Maßnahmen zur Bewältigung des dringenden und außergewöhnlichen humanitären Bedarfs in den Mitgliedstaaten infolge der Ausbreitung des schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) und der damit verbundenen Krankheit (COVID-19), die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite und als weltweite Pandemie eingestuft wurde. Alle EU-Mitgliedstaaten (sowie die EWR-Länder und das Vereinigte Königreich) sind betroffen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel

Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union zur Deckung eines dringenden humanitären Bedarfs in Form von Unterstützung für die Mitgliedstaaten, Hilfs- und Rettungsmaßnahmen und erforderlichenfalls Operationen zur Erhaltung von Menschenleben.

Diese Initiative ist ein konkretes Zeichen der Solidarität innerhalb der Union.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Der Vorschlag wird es der Europäischen Union ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet den dringenden humanitären Bedürfnissen der Bürger und Einwohner der EU infolge der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen.

Dazu dient insbesondere die Durchführung von Maßnahmen zur Beförderung von Ausrüstung, Bereitstellung von provisorischen Krankenhäusern und medizinischen Teams, spezialisierten Krankenhäusern für COVID-Patienten, medizinischer Ausstattung (einschließlich Beatmungsgeräten, persönlicher Schutzausrüstung, Diagnostika und Therapeutika), fliegenden medizinischen Teams, Transport von COVID- und anderen Patienten.

Die Soforthilfe wird im Einklang mit den fundamentalen humanitären Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Anzahl der Personen, die in der Europäischen Union Soforthilfe erhalten, in absoluten Zahlen und, sofern verfügbar, in Prozent der Gesamtzahl der Personen, die Unterstützung benötigen.

Anzahl der provisorischen Krankenhäuser und medizinischen Teams sowie der fliegenden medizinischen Teams.

Umfang der medizinischen Versorgung (in absoluten Zahlen und, sofern verfügbar, als Prozentsatz des Gesamtbedarfs).

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates zielt darauf ab, die bestehenden Instrumente und Rechtsgrundlagen der Union zu ergänzen und insbesondere den Menschen in der Union gezielter Soforthilfe zu leisten, um den dringenden humanitären Bedarf infolge der COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten zu decken. Die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Europäischen Union ist bei Katastrophen erforderlich, deren Umfang und Auswirkungen so außergewöhnlich sind, dass sie mit gravierenden und weitreichenden humanitäre Folgen verbunden sind.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Maßnahmen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten ergriffen werden – auch mit finanzieller Unterstützung der Union, die im Rahmen anderer Unionsinstrumente bereitgestellt werden soll – scheinen insbesondere angesichts des Zeitrahmens, innerhalb dessen eine solche finanzielle Unterstützung der Union bereitgestellt werden kann, nicht geeignet zu sein, die humanitären Folgen der Pandemie im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in der Union wirksam zu bewältigen.

Da die Bedingungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates erfüllt sind, sollte der Rat die Soforthilfe im Rahmen der Verordnung in Bezug auf die COVID-2019-Pandemie aktivieren.

Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Verordnung des Rates über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union wurde vom Rat am 15. März 2016 angenommen. Das Soforthilfeinstrument wurde 2016 in Anspruch genommen, um den großen Zustrom von Flüchtlingen und Migranten in Griechenland zu bewältigen, der zu einer humanitären Notlage führte.

Die Kommission hat dem Rat in Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates im März 2019 eine Bewertung der Umsetzung der Verordnung vorgelegt. Die Bewertung war positiv und führte dazu, dass die Verordnung in Kraft blieb, auch wenn sie inaktiviert wurde und keine Änderung vorgeschlagen wurde.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Finanzierung dieser Initiative erfordert eine Änderung der MFR-Verordnung.

Mit ihrem Katastrophenschutzverfahren (im Folgenden „Unionsverfahren“) strebt die Union an, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern. Das Unionsverfahren kann von den Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, einschließlich akuter Gesundheitsnotstände innerhalb der Union, aktiviert werden.

Der Aufbau von rescEU-Kapazitäten ist in Bezug auf Ressourcen, die für die Krisen, für die die Aktivierung vorgeschlagen wird, unmittelbar relevant sind, noch nicht abgeschlossen.

Daher ist es zwar unzweifelhaft, dass jede im Rahmen der vorgeschlagenen Aktivierung zu gewährende Unterstützung die im Rahmen des Verfahrens angebotene Hilfe ergänzen muss, doch ist es unwahrscheinlich, dass im Rahmen des Verfahrens bereitzustellende Hilfe so umfassend ist, dass sie als ausreichend angesehen werden könnte, um die humanitären Folgen der Pandemie im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit in der Union wirksam zu bewältigen. Die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens und diejenigen im Rahmen des Soforthilfeinstruments ergänzen sich daher.

Soweit sie der Bereitstellung von Soforthilfemaßnahmen zur Deckung des Bedarfs der von Katastrophen betroffenen Menschen dient, könnte die Soforthilfe im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates als eine Art der Hilfe angesehen werden, die derjenigen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe gewährt werden soll, ähnelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1247/96 des Rates kann jedoch nur zur Finanzierung humanitärer Hilfsmaßnahmen außerhalb der Union herangezogen werden und ist daher bei Katastrophen innerhalb der Union kein Ersatz für die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Im derzeitigen Kontext der COVID-19-Pandemie wurden alle möglichen Umschichtungen ausgeschöpft. Das Ausmaß der COVID-19-Pandemie in den Mitgliedstaaten und der damit verbundene potenzielle Bedarf rechtfertigen den Einsatz besonderer Instrumente, wie sie in der MFR-Verordnung vorgesehen sind.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X Vorschlag mit befristeter Laufzeit

gilt ab dem Zeitpunkt der Annahme für einen Zeitraum von 24 Monaten („Aktivierungszeitraum“); für Maßnahmen, die im Rahmen dieser Aktivierung eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/369 erhalten, kann ein Durchführungszeitraum gelten, der nach dem Ende des Aktivierungszeitraums endet, sofern dieser Durchführungszeitraum nicht mehr als 24 Monate nach dem Ende des Aktivierungszeitraums endet.

Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen 2020 und auf die Mittel für Zahlungen von 2020 bis 2023.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9

X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

X internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

X öffentlich-rechtliche Körperschaften

X privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die im Rahmen dieses Vorschlags finanziell unterstützten Aktionen werden regelmäßig überwacht.

Die Kommission erstellt 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Ex-post-Bewertungsbericht und legt ihn dem Rat vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Durchführung erfolgt im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durch ausgewählte Partnerorganisationen, darunter NRO, die Vereinten Nationen und ihre Agenturen, internationale Organisationen und spezialisierte Einrichtungen der Mitgliedstaaten. Bestimmte Tätigkeiten können erforderlichenfalls durch spezifische Maßnahmen anderer Organisationen im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt werden. Diese Struktur wird als am besten geeignet erachtet, um die Ziele des Instruments unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Effizienz und des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses zu erreichen.

Bei Maßnahmen, die der humanitären Hilfe ähnlich sind, werden die für das Instrument für humanitäre Hilfe und das Katastrophenschutzverfahren der Union geltenden Zahlungsmodalitäten sowohl mit direkter als auch mit indirekter Mittelverwaltung angewandt, da sie sich als angemessen erwiesen haben.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Mit dem bestehenden System der internen Kontrolle der Europäischen Kommission soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verwendet werden.

Das derzeitige System ist wie folgt aufgebaut:

1. Das interne Kontrollteam der federführenden Dienststelle (Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe/GD ECHO) konzentriert sich auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften. Der von der Kommission eingeführte Rahmen für die interne Kontrolle kommt zur Anwendung. Andere Kommissionsdienststellen, die an der Umsetzung des Instruments beteiligt sind, werden denselben Kontrollrahmen anwenden.

2. Die regelmäßige Prüfung der im Rahmen dieses Instruments zu vergebenden Finanzhilfen und Verträge durch externe Prüfer wird vollständig in die jährlichen Prüfungspläne integriert.

3. Bewertung der Gesamttätigkeiten durch externe Bewerter.

Die durchgeführten Maßnahmen können vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und vom Rechnungshof geprüft werden.

Hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle von Maßnahmen, die der humanitären Hilfe ähnlich sind, wird auf den umfangreichen Erfahrungen mit der Anwendung des Instruments für humanitäre Hilfe und des Katastrophenschutzverfahrens der Union sowohl mit direkter als auch mit indirekter Mittelverwaltung aufgebaut.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Die geschätzten Kosten der Kontrollstrategie der GD ECHO machen 0,3 % der indirekten Mittelverwaltung des Haushalts 2018 und 0,5 % der direkten Mittelverwaltung des Haushalts 2018 aus. Dieser Indikator umfasst folgende Hauptkomponenten:

– die gesamten Personalkosten der ECHO-Experten vor Ort sowie der finanziellen und operativen Einheiten, multipliziert mit dem geschätzten Anteil des Zeitaufwands, der für die Qualitätssicherung, die Kontrolle und das Monitoring der Tätigkeiten erforderlich ist;

– die Gesamtressourcen, die im für externes Audit zuständigen ECHO-Referat für Rechnungsprüfungen und sonstige Überprüfungen eingesetzt werden.

Angesichts der geringen Kosten solcher Kontrollen sowie der damit verbundenen quantifizierbaren (Korrekturen und Wiedereinziehungen) und nicht quantifizierbaren (Abschreckungs- und Qualitätssicherungseffekt der Kontrollen) Nutzwirkungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die quantifizierbaren und nicht quantifizierbaren Nutzwirkungen der Kontrollen deren begrenzte Kosten bei Weitem aufwiegen.

In Bezug auf die betrauten Stellen, die EU-Mittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung ausführen, leistet die Kommission einen Beitrag von bis zu 7 % ihrer indirekten förderfähigen Kosten, um die Überwachung und Verwaltung der EU-Mittel zu gewährleisten.

Untermauert wird dies durch die mehrjährige Restfehlerquote von 0,5 %, die die Kommission für ihren Dienst für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz 2018 gemeldet hat.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Als Referenz wird die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ECHO im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission genutzt, um unter anderem sicherzustellen, dass

– die internen Kontrollen der GD ECHO zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission abgestimmt sind;

– das Betrugsrisikomanagement der GD ECHO darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Im Rahmen der für die Auszahlung von EU-Mitteln in Drittstaaten genutzten Systeme können Daten abgerufen werden, die für Zwecke des Betrugsrisikomanagements genutzt werden können (z. B. Aufdeckung von Doppelfinanzierungen).

Bei Bedarf können Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen im Bereich des Katastrophenschutzes geschaffen werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern 12

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

3

18 01 04 05 – Unterstützungsausgaben für die Soforthilfe innerhalb der Union

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

18 07 01 – Instrument für die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neue Haushaltslinien wurden nicht beantragt.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

3

Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD: GD ECHO

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

• Operative Mittel

18 07 01

Verpflichtungen

(1)

2 646,000

-

-

-

2 646,000

Zahlungen

(2)

1 326,000

790,000

265,000

265,000

2 646,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 13  

18 01 04 05

(3)

54,000

-

-

-

54,000

Mittel INSGESAMT
für die GD ECHO

Verpflichtungen

=1+1a +3

2 700,000

-

-

-

2 700,000

Zahlungen

=2+2a

+3

1 380,000

790,000

265,000

265,000

2 700,000



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

2 646,000

-

-

-

2 646,000

Zahlungen

(5)

1 326,000

790,000

265,000

265,000

2 646,000

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

54,000

-

-

-

54,000

Mittel INSGESAMT 
in der RUBRIK 3
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

2 700,000

-

-

-

2 700,000

Zahlungen

=5+ 6

1 380,000

790,000

265,000

265,000

2 700,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

Kommission

• Personal

2,700

2,700

1,550

1,150

8,100

•Sonstige Verwaltungsausgaben

-

-

-

-

-

Kommission INSGESAMT

Mittel

2,700

2,700

1,550

1,150

8,100

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,700

2,700

1,550

1,150

8,100

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

2 702,700

2,700

1,550

1,150

2 708,100

Zahlungen

1 382,700

792,700

266,550

266,150

2 708,100

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2020

Jahr
2021

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

SPEZIFISCHES ZIEL 14 :

Transport von Ausrüstung

1

80

80

20

20

100

100

Provisorische Krankenhäuser und medizinische Teams

10

9,6

96

2,4

24

12

120

Fachkrankenhäuser für COVID

100

8

800

2

200

10

1 000

Medizinisches Material (Beatmungsgeräte)

0,018

14 000

252

3 500

63

17 500

315

Medizinisches Material (Sonstiges)

0,002

428 000

856

107 000

214

535 000

1 070

Fliegende medizinische Teams

0,04

800

32

200

8

1 000

40

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

442 898

2 116

110 724

529

553 622

2 645

INSGESAMT

442 898

2 116

110 724

529

553 622

2 645

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,700

2,700

1,550

1,150

8,100

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2,700

2,700

1,550

1,150

8,100

Außerhalb von RUBRIK 5 15
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

54,000

-

-

-

54,000

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

56,700

2,700

1,550

1,150

62,100

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr 2022

Jahr 2013

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

10

10

5

5

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 16

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

15

15

10

5

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  17

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

25

25

15

10

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die den für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Neuprogrammierung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente oder die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Da es keine Spielräume und keine Möglichkeit für Umschichtungen innerhalb der Rubrik 3 des MFR gibt, schlägt die Kommission parallel zu dieser Initiative Folgendes vor:

   • Änderung der MFR-Verordnung dahingehend, dass die Beschränkungen des Anwendungsbereichs des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen aufgehoben werden, und Nutzung des verbleibenden Betrags im Rahmen dieses Instruments für diese Initiative (im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2020);

   • Mobilisierung des verbleibenden Betrags des Flexibilitätsinstruments;

   • Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für den Saldo.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

X Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte 18 vor.

   Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

(1)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs [Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise], COM(2020) 113 final vom 13. 3.2020.
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe – Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, COM(2020) 112 final vom 13.3.2020.
(3)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks finanzieller Unterstützung von Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zur Union verhandelnden Ländern, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind, COM(2020) 114 final vom 13.3.2020.
(4)    Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(6)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(7)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(8)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(10)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(15)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(16)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(17)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(18)    Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 2016/369 des Rates können öffentliche oder private Geber einen Beitrag zum Soforthilfeinstrument leisten. Werden solche Beiträge verfügbar, so stellen sie externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne dieser Bestimmung und des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
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