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Document 52020PC0092

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    COM/2020/92 final

    Brüssel, den 5.3.2020

    COM(2020) 92 final

    2020/0039(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten und Korea wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und im Jahr 2015 durch Annahme des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden der „Beschluss“) abgeschlossen. Mit dem Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden das „Protokoll“), das von den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens vereinbart wurde, wurde ein Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, und zur Verbesserung der Bedingungen eines solchen Austauschs festgelegt.

    Mit dem Protokoll verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Leistungen aus ihren jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte für audiovisuelle Koproduktionen zwischen Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea zu gewähren.

    Solche Koproduktionen können innerhalb der EU als europäische Werke und innerhalb Koreas als koreanische Werke angesehen werden, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 5 des Protokolls (siehe insbesondere Absatz 8 Buchstaben a bis c) eingehalten werden.

    Dieser Leistungsanspruch wurde für einen Zeitraum von drei Jahren (vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014) festgelegt und zweimal um weitere drei Jahre verlängert. Die erste Verlängerung lief bis zum 30. Juni 2017, der derzeitige Leistungsanspruch gilt bis zum 30. Juni 2020. Nun wird vorgeschlagen, dass der Rat eine Erklärung über die Verlängerung des Leistungsanspruchs um weitere drei Jahre abgibt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Das MEDIA-Unterprogramm „Kreatives Europa“ fördert die Entwicklung und den Vertrieb europäischer audiovisueller Werke aus den teilnehmenden europäischen Ländern. Begünstigte aus Drittländern können sich an bestimmten Regelungen beteiligen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

    Bestimmte Regelungen tragen dazu bei, ein günstiges Umfeld für Koproduktionen zu schaffen, insbesondere diejenigen für Marktzugang und Weiterbildung, durch die Märkte, Vernetzungstagungen und ‑workshops finanziert werden, auch zur Vernetzung mit Korea. Außerdem bringt die Regelung für internationale Koproduktionen europäische und internationale Koproduktionspartner – darunter auch Korea – zusammen und bietet indirekte Unterstützung für audiovisuelle Werke, die durch Fonds für internationale Koproduktionen gemeinsam produziert werden.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit wurde 2015 von der EU und Korea als Teil des Freihandelsabkommens abgeschlossen. Es wurde vor allem als Instrument zur Förderung des Übereinkommens von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) angesehen.

    Beim aktuellen Leistungsanspruch ist vorgesehen, dass Koproduktionen durch mehrere nationale Regelungen und Fonds für audiovisuelle Produktionen gefördert werden. Der Anspruch ermöglicht es auch, die koproduzierten Werke als europäische Werke nach der Begriffsbestimmung für „europäische Werke“ gemäß Artikel 1 Buchstabe n Ziffer iii der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) einzustufen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Artikel 5 des Protokolls enthält das Verfahren für die Verlängerung des Leistungsanspruchs. Die erforderlichen Schritte sind unternommen worden.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls kann der Anspruch, wenn eine Verlängerung beschlossen wird, um drei Jahre und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre verlängert werden, es sei denn eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums ein Ende. Koproduktionen, die einer solchen Beendigung vorausgehen, können dennoch Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte in Anspruch nehmen.

    Es ist angezeigt, einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss über die Verlängerung des Leistungsanspruchs vorzulegen. Einem solchen Vorschlag sollte der Artikel 218 Absatz 6 AEUV zugrunde liegen, da er die Erklärung über die Verlängerung der Anwendung eines Teils einer internationalen Übereinkunft betrifft. Die Grundsätze über die Willensbildung der EU-Organe sind im Vertrag festgelegt und stehen nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst. Beschlüsse des Rates über den Abschluss internationaler Übereinkünfte dürfen in Bezug auf das Verfahren zur Abgabe einer Erklärung zur zeitlichen Verlängerung von Verpflichtungen, die sich aus damit geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, nicht von den Verpflichtungen aus den Verträgen abweichen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Verlängerung des Anspruchs wird der europäischen audiovisuellen Branche Gelegenheit bieten, weiterhin auf dem schnell wachsenden koreanischen Markt präsent zu bleiben und weitere Marktanteile zu gewinnen sowie Erfahrungen und Kenntnisse zu sammeln.

    Einige Mitgliedstaaten haben zwar erfolgreich audiovisuelle Werke auf bilateraler Basis koproduziert, viele andere haben die Leistungen jedoch noch nicht in Anspruch genommen; daher besteht auf EU-Ebene noch immer das Potenzial zur Beteiligung einer größeren Anzahl von Ländern.

    Die Europäische Kommission verfügt in Bezug auf die Produktion von Filmen nur über eine begrenzte Zuständigkeit; diese Rolle kommt auch bei internationalen Koproduktionen den nationalen Filmfonds zu. Aus diesem Grund wird ein stärkeres Engagement der nationalen Filmfonds erforderlich sein, um das Protokoll in die Praxis umzusetzen.

    Verhältnismäßigkeit

    Studien und Daten der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle haben gezeigt, dass durch Koproduktionen ein größeres Publikum erreicht wird. Im Jahr 2017 erreichten europäische Filme in Korea einen Anteil von 17 % der veröffentlichten Filme, aber nur 5 % der Kinobesucher. Die Kluft zwischen dem Anteil an den in Kinos gezeigten Filmen und dem Anteil an den Besucherzahlen zeigt, dass ein großes ungenutztes Potenzial besteht, das durch eine bessere Zusammenarbeit genutzt werden könnte. Der Koproduktionsanspruch könnte der europäischen audiovisuellen Branche in Korea zusätzliche Möglichkeiten in den Bereichen Export und Werbung sowie ein Zugangstor nach Asien eröffnen. Daher würde die Umsetzung des Koproduktionsanspruches dazu beitragen, den Marktanteil in einer Zeit auszubauen, in der der Markt sich im Wachstum befindet (die Zahl der Kinobesucher ist in Korea zwischen 2013 und 2017 um 23 % gestiegen). Allerdings ist die Präsenz koreanischer Filme in der EU sehr begrenzt (die Zahlen für 2014–2018 zeigen, dass der Anteil der veröffentlichten Filme bei 0,4 % liegt, während der Besucheranteil bei 0,1 % liegt).

    Die bisher mangelnde Umsetzung des Protokolls scheint auf fehlende konkrete Informationen über die Anreize für Koproduktionen auf nationaler Ebene zurückzuführen zu sein. Daher sollten sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene gezielte Maßnahmen ergriffen werden (u. a. in den Bereichen Zugang zu Finanzierung, Weiterbildung und stärkere Vernetzung).

    Ferner zeigt der Erfolg von bilateralen Koproduktionen, dass Kapazitäten und das Potenzial für den Ausbau der Tätigkeiten vorhanden sind. Bei Vorabgesprächen innerhalb der Gruppe „Audiovisuelle Medien“ haben die Mitgliedstaaten erklärt, dass sie zur Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bereit wären, um Koproduktionen im Rahmen des europäischen Protokolls auf Grundlage bewährter Praktiken auf bilateraler Ebene zu fördern.

    Wahl des Instruments

    Das geeignete Instrument für jede ausdrückliche Erklärung zur Verlängerung des Anspruchs ist ein Beschluss des Rates auf Grundlage des Artikels 218 Absatz 6 AEUV, da es um die Verlängerung der Anwendung eines Teils einer internationalen Übereinkunft geht.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Gemäß dem Protokoll muss jede Vertragspartei eine Beratergruppe einrichten, deren Mitglieder den kulturellen und den audiovisuellen Sektor vertreten und in den von diesem Protokoll abgedeckten Bereichen tätig sind. Die EU-Beratergruppe kam am 17. Oktober 2019 in Brüssel zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung des Anspruchs im Hinblick auf die Verbesserung der kulturellen Vielfalt und eine für beide Seiten bereichernde Zusammenarbeit bei koproduzierten Werken zu bewerten. Zudem leisteten Interessenträger einen Beitrag zur Konsultation, indem sie ihre schriftlichen Anmerkungen übermittelten.

    Insgesamt stellten die Interessenträger fest, dass ein Mangel an audiovisuellen Koproduktionen der EU und Koreas unter den im Protokoll genannten Bedingungen besteht und das Protokoll potenziell ein nützliches Instrument sein kann. Sie standen der Verlängerung des Anspruchs für Koproduktionen der EU und Koreas offen gegenüber, obwohl einige Vorbehalte in Bezug auf den praktischen Mehrwert bestanden, der klarer vermittelt werden muss. Die Interessenträger gelangten ferner zu dem Schluss, dass das Protokoll auf Industrie-, Staats- und EU-Ebene beworben werden muss, um die Vorteile herauszustreichen.

    Vor dem Hintergrund dieser Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und der Stellungnahme der Beratergruppe wird die Kommission nun ersucht, die Verlängerung des Anspruchs um weitere drei Jahre zu befürworten.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Studien und Daten der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle haben gezeigt, dass durch Koproduktionen ein größeres Publikum erreicht wird.

    Im Vergleich zu anderen Exportmärkten entfielen im Jahr 2017 in Korea 17 % der gezeigten Filme, aber nur 5 % der Kinobesucher auf europäische Filme. Die Kluft zwischen dem Anteil an den in Kinos gezeigten Filmen und dem Anteil an den Besucherzahlen zeigt, dass ein großes ungenutztes Potenzial besteht, das durch eine bessere Zusammenarbeit genutzt werden könnte. Der Koproduktionsanspruch könnte der europäischen audiovisuellen Branche in Korea zusätzliche Möglichkeiten in den Bereichen Export und Werbung sowie ein Zugangstor nach Asien eröffnen. Daher würde die Umsetzung des Koproduktionsanspruches dazu beitragen, den Marktanteil in einer Zeit auszubauen, in der der Markt sich im Wachstum befindet (die Zahl der Kinobesucher ist in Korea zwischen 2013 und 2017 um 23 % gestiegen). Allerdings ist die Präsenz koreanischer Filme in der EU sehr begrenzt (die Zahlen für 2014–2018 zeigen, dass der Anteil der veröffentlichten Filme bei 0,4 % liegt, während der Besucheranteil bei 0,1 % liegt).

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Keine.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird die Umsetzung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen kontinuierlich anhand von Daten der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle und der Industrie überwachen, vor allem im Hinblick auf die Animationsfilmbranche.

    Ein Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird einmal im Jahr tagen, um die Fortschritte zu überwachen und Probleme und Chancen zu erörtern.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Der Anspruch wird um weitere drei Jahre bis Juni 2023 verlängert. Der Anspruch wird in Artikel 5 des Protokolls wie folgt festgelegt.

    Für die Zwecke dieses Protokolls ist eine Koproduktion ein audiovisuelles Werk, das von Produzenten aus Korea und der EU-Vertragspartei gemeinsam produziert wurde und in das diese Produzenten im Einklang mit diesem Protokoll investiert haben.

    Die Vertragsparteien unterstützen die Aushandlung neuer und die Durchführung bestehender Koproduktionsvereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Korea. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Korea für die Koproduktion audiovisueller Werke Finanzhilfen gewähren können, so wie dies in einschlägigen bestehenden oder künftigen bilateralen Koproduktionsvereinbarungen festgelegt ist, deren Vertragsparteien ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Korea sind.

    Im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erleichtern die Vertragsparteien Koproduktionen zwischen Produzenten aus der EU-Vertragspartei und Korea auch dadurch, dass für Koproduktionen Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung von lokalen/regionalen kulturellen Inhalten besteht.

    Für koproduzierte audiovisuelle Werke werden Leistungen der Regelung der EU-Vertragspartei für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte gewährt, da sie nach Artikel 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG oder durch spätere Änderungen 1 , für die Zwecke der Anforderungen an die Förderung audiovisueller Werke nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 3i Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG, geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG oder durch spätere Änderungen 2 , als europäische Werke eingestuft werden. Für koproduzierte audiovisuelle Werke werden Leistungen der Regelungen Koreas für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte nach Absatz 3 gewährt, da sie nach Artikel 40 des Promotion of Motion Pictures and Video Products Act (Act Nr. 9676 vom 21. Mai 2009) oder der späteren Änderungen und nach Artikel 71 des Broadcasting Act (Act Nr. 9280 vom 31. Dezember 2008) oder der späteren Änderungen sowie der „Notice on Programming Ratio“ (Mitteilung der koreanischen Kommunikationskommission Nr. 2008–135 vom 31. Dezember 2008) oder der späteren Änderungen als koreanische Werke eingestuft werden.

    Für Koproduktionen besteht unter folgenden Bedingungen ein Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte:

    a) Die koproduzierten audiovisuellen Werke werden von Unternehmen hergestellt, die jetzt und künftig unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Besitz eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas und/oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigen Koreas stehen;

    b) die leitenden Direktoren oder Manager der koproduzierenden Unternehmen sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Koreas und können nachweisen, dass sie dort ihren Wohnsitz haben;

    c) es müssen Produzenten aus zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union an jedem koproduzierten audiovisuellen Werk außer an Animationswerken beteiligt sein. An Animationswerken müssen Produzenten aus drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sein. Der Finanzierungsanteil eines oder mehrerer Produzenten jedes Mitgliedstaates der Europäischen Union muss sich auf mindestens 10 Prozent belaufen;

    d) der jeweilige finanzielle Mindestbeitrag der Produzenten aus der EU-Vertragspartei (insgesamt) und der Produzenten aus Korea (insgesamt) zu einem koproduzierten audiovisuellen Werk außer Animationswerken muss über 30 Prozent der gesamten Produktionskosten für das audiovisuelle Werk ausmachen. Bei Animationswerken muss dieser Beitrag mindestens 35 Prozent der gesamten Produktionskosten betragen;

    e) der jeweilige Beitrag der Produzenten der beiden Vertragsparteien umfasst (zusammengenommen) die tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung, wobei gewährleistet wird, dass die Beiträge der beiden Vertragsparteien ausgewogen sind. Insbesondere im Falle koproduzierter audiovisueller Werke außer Animationswerken weicht der jeweilige (zusammengenommene) technische und künstlerische Beitrag der Produzenten der beiden Vertragsparteien um höchstens 20 Prozentpunkte von ihrem finanziellen Beitrag ab und darf in keinem Fall mehr als 70 Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen. Im Falle von Animationswerken weicht der jeweilige (zusammengenommene) technische und künstlerische Beitrag der Produzenten der beiden Vertragsparteien um höchstens 10 Prozentpunkte von ihrem finanziellen Beitrag ab und darf in keinem Fall mehr als 65 Prozent des Gesamtbeitrags betragen;

    f) die Beteiligung von Produzenten aus Drittstaaten, die das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert haben, an einem koproduzierten audiovisuellen Werk darf, soweit möglich, nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Produktionskosten und/oder des technischen und künstlerischen Beitrags zum audiovisuellen Werk betragen.

    Die Vertragsparteien bestätigen, dass sich für Koproduktionen aus dem Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte gegenseitige Leistungen herleiten, und dass den Koproduktionen, die die Kriterien erfüllen, ohne zusätzliche Bedingungen die Einstufung als europäisches/koreanisches Werk zuerkannt wird.

    Der Anspruch auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte wird für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt.

    2020/0039 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Verlängerung des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits an.

    (2) Das Abkommen umfasst ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden das „Protokoll“), mit dem nach dessen Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt wird.

    (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende.

    (6) Die gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls eingesetzte Beratergruppe wurde zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls konsultiert.

    (7) Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Rat erklärt die Verlängerung des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler/regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 des Protokolls um drei Jahre vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023.

                           

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. April 2020 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Die letzte Änderung erfolgte durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018).
    (2)    Siehe Fußnote 1; mit der überarbeiteten Richtlinie über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste wird die Förderung europäischer Werke gestärkt, indem in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschrieben wird, dass Anbieter von Videodiensten auf Abruf sicherstellen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % enthalten und solche Werke herausgestellt werden.
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