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Document 52020PC0003

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) und des zugehörigen Durchführungsprotokolls

    COM/2020/3 final

    Brüssel, den 7.1.2020

    COM(2020) 3 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen

    Beschluss des Rates über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026) zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen


    ANHANG I

    PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

    und

    DIE REPUBLIK SEYCHELLEN, im Folgenden „Seychellen“,

    im Folgenden „die Vertragsparteien“,

    IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Seychellen, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

    UNTER HINWEIS AUF das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische von 1995,

    In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde, und des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und ENTSCHLOSSEN, die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen,

    ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer einschlägiger regionaler Organisationen anzuwenden,

    ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,

    ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung der Seychellen festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu unterhalten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsteilnehmer und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden,

    IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Gewässern der Seychellen sowie die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in diesen Gewässern durch die Union festzulegen,

    IN DEM WUNSCH, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle in der Fischereizone der Seychellen tätigen ausländischen Fischereifahrzeuge, die die gleichen Merkmale aufweisen und die gleichen Arten wie die unter dieses Abkommen und dessen Durchführungsprotokoll fallenden Arten befischen, zu beachten,

    ENTSCHLOSSEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Fischereiwirtschaft und damit verbundenen Tätigkeiten, die zur blauen Wirtschaft beitragen, zu fördern,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1
    Anwendungsbereich

    Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

    die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, in der Fischereizone der Seychellen eine nachhaltige Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die seychellische Fischereiwirtschaft zu fördern;

    die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Union Zugang zu der Fischereizone der Seychellen haben;

    die Zusammenarbeit bei Bewirtschaftungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der seychellischen Fischereizone, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und insbesondere illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

    Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

    (a)„seychellische Behörden“ das für Fischerei zuständige Ministerium;

    (b)„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

    (c)„Abkommen“ das Abkommen sowie das Protokoll, den dazugehörigen Anhang und die dazugehörigen Anlagen;

    (d)„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und der Seychellen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 12 dieses Abkommens beschrieben sind;

    (e)„seychellische Fischereizone“ den Teil der Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Seychellen im Einklang mit dem Gesetz über Seegebiete und anderen geltenden Rechtsvorschriften der Seychellen, in dem die Seychellen Unionsschiffe ermächtigen, Fischereitätigkeiten auszuüben;

    (f)„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde;

    (g)„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, die Anbordnahme von Fängen, das Verarbeiten an Bord, das Umladen, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

    (h)„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

    (i)„Fischereifahrzeug“ ein Schiff, das für die kommerzielle Nutzung lebender Meeresressourcen ausgerüstet ist;

    (j)„Hilfsschiff“ ein Unionsschiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen. Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden;

    (k)„gemischte Gesellschaft“ ein in den Seychellen von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

    (l)„Landung“ hat dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der IOTC;

    (m)„Umladung“ hat dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der IOTC.

    Artikel 3
    Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

    1.Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, die nachhaltige Fischerei in der Fischereizone der Seychellen nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Fischereizone tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

    2.Die Behörden der Seychellen verpflichten sich, anderen in der seychellischen Fischereizone tätigen ausländischen Flotten, die dieselben Merkmale aufweisen und die unter dieses Abkommen und sein Durchführungsprotokoll fallenden Arten befischen, keine günstigeren als die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen einzuräumen. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen und einschlägigen technischen Maßnahmen. Die Behörden der Seychellen verpflichten sich, der Unionsflotte gegebenenfalls einen angemessenen Anteil des Überschusses an lebenden Meeresressourcen zu gewähren.

    3.Im Interesse der Transparenz verpflichten sich die Seychellen, Informationen im Zusammenhang mit Abkommen, die ausländischen Schiffen Zugang zu ihrer Fischereizone genehmigen, und den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand zu veröffentlichen und Informationen auszutauschen, insbesondere über die Zahl der erteilten Fanggenehmigungen und die gemeldeten Fangmengen.

    4.Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Unionsschiffe nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller im Fanggebiet tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

    5.Die Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und insbesondere der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen gebührend Rechnung tragen.

    6.Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie über die grundlegenden Elemente der verantwortungsvollen Verwaltung umzusetzen.

    7.Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf einen Beitrag zur Umsetzung der Fischereipolitik der Seychellen durch eine gezielte Unterstützung gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls zusammen und führen zu diesem Zweck einen politischen Dialog über die erforderlichen Maßnahmen.

    8.Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

    9.Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen der Transparenz und des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

    10.Insbesondere gelten für die Beschäftigung der seychellischen Seeleute an Bord der Unionsschiffe die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die ab dem Recht auf die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gelten, sowie die einschlägigen IAO-Übereinkommen und Gesetze der Seychellen. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit und um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, sowie um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord der Fischereifahrzeuge der Union.

    11.Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Abkommens auswirken können.

    Artikel 4
    Datenerhebung und wissenschaftliche Zusammenarbeit

    1.Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit, um gemeinsam mit regionalen und subregionalen wissenschaftlichen Gremien den Zustand der Fischbestände in der Fischereizone der Seychellen regelmäßig zu bewerten.

    2.Während des Geltungszeitraums dieses Abkommens arbeiten die Union und die Seychellen zusammen, um die Entwicklung der Ressourcen in der Fischereizone der Seychellen zu überwachen und die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) durchgeführten Bewertungsarbeiten zu unterstützen.

    3.Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss und treffen erforderlichenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

    4.Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Beschaffung, Validierung, Analyse und Übermittlung wissenschaftlicher Daten im Einklang mit den IOTC-Vorgaben.

    5.Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig entweder direkt oder im Rahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen im Indischen Ozean und in der Fischereizone der Seychellen zu stärken, und bei der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

    Artikel 5
    Exklusivitätsklausel

    1.Die Seychellen erteilen Unionsschiffen Fangmöglichkeiten für Fischereitätigkeiten in ihrer Fischereizone gemäß diesem Abkommen und seinem Durchführungsprotokoll.

    2.Unionsschiffe dürfen in der unter dieses Abkommen fallenden Fischereizone der Seychellen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den seychellischen Rechtsvorschriften als „Lizenz“ im Rahmen dieses Abkommens erteilt wurde. Alle nicht unter dieses Abkommen fallenden Fischereitätigkeiten sind verboten.

    3.Die Behörden der Seychellen erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen.

    Artikel 6
    Fanggenehmigung

    1.Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, der Referenzfang des Schiffes, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Durchführungsprotokoll festgelegt.

    2.Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

    Artikel 7
    Anwendbares Recht

    1.Die Fischereitätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den in den Seychellen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in dem Abkommen und seinem Durchführungsprotokoll nichts anderes bestimmt ist, im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts. Die seychellischen Behörden unterrichten die Unionsbehörden über alle einschlägigen Änderungen dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    2.Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für Unionsschiffe übernehmen die Seychellen die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei. Die Unionsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen seychellischen Behörden zusammen.

    3.Die Union verpflichtet sich, alle möglichen und notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ihre Schiffe dieses Übereinkommen und die Rechtsvorschriften der Seychellen über die Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen einhalten.

    4.Die Unionsbehörden setzen die seychellischen Behörden unverzüglich über jede Änderung der Rechtsvorschriften der Union in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen im Rahmen dieses Abkommens auswirken.

    Artikel 8
    Finanzielle Gegenleistung

    1.Die Union zahlt den Seychellen gemäß den im Protokoll festgelegten Bedingungen eine finanzielle Gegenleistung. Diese Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

    (a)unbeschadet der von den Reedern getragenen Zugangskosten die Kosten für den Zugang zu der Fischereizone und den Fischereiressourcen der Seychellen und

    (b)Unionsmittel zur Stärkung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern der Seychellen.

    2.Die Komponente der finanziellen Gegenleistung für die sektorale Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ist von den Zahlungen in Bezug auf die Zugangskosten unabhängig und wird vor dem Hintergrund der Ziele festgelegt und verwaltet, die im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien im Einklang mit dem Protokoll festgelegt und im Rahmen der Fischereipolitik der Seychellen erreicht werden sollen, sowie des Jahres- und Mehrjahresprogramms für deren Umsetzung.

    3.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und abhängig von diesem Abkommen.

    (a)Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden, wenn

    (1)außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;

    (2)die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert werden, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen als erforderlich angesehen wird;

    (3)die den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

    (b)Der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann geändert werden, wenn die Bedingungen für die finanzielle Gegenleistung zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in den Seychellen neu festgelegt werden, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten spezifischen Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

    (c)Die in Absatz 1 genannte finanzielle Gegenleistung kann infolge der Anwendung des Artikels 16 oder 17 dieses Abkommens ausgesetzt werden.

    Artikel 9
    Regionale Zusammenarbeit

    Die Vertragsparteien bemühen sich, einander regelmäßig im Rahmen der IOTC und anderer relevanter regionaler Organisationen, deren Mitglied sie sind, zu konsultieren, um einschlägige Beschlüsse zu erörtern und nach Möglichkeit zu koordinieren, einschließlich der Möglichkeit, diesen Organisationen gemeinsame Vorschläge zu unterbreiten.

    Artikel 10
    Förderung der Zusammenarbeit

    1.Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der verschiedenen Maßnahmen, die zu diesem Zweck eingeleitet werden könnten.

    2.Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

    3.Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

    4.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Anlandung von Fängen von Unionsschiffen, die in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreiben, zu fördern. Unionsschiffe nehmen auf den Seychellen nach Möglichkeit alle für ihre Tätigkeiten erforderlichen Versorgungs- und anderen Dienstleistungen in Anspruch.

    5.Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Gründung gemischter Gesellschaften auf den Seychellen und die Umschreibung von Unionsschiffen auf gemischte Gesellschaften müssen systematisch den Rechtsvorschriften der Seychellen und der Union entsprechen.

    6.Die Vertragsparteien fördern den Ausbau der personellen und institutionellen Kapazitäten im Fischereisektor, um die Entwicklung von Kompetenzen und die Ausbildungskapazitäten zu verbessern und so zu nachhaltigen Fischereitätigkeiten in den Seychellen und zur Entwicklung der blauen Wirtschaft beizutragen.

    Artikel 11
    Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)

    1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.

    2.Auf der Grundlage von Konsultationen im Gemischten Ausschuss können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und risikobasierte gemeinsame Inspektionsprogramme auf Unionsschiffen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Überwachung und Kontrolle der Fischerei und der damit verbundenen Abhilfemaßnahmen zu verstärken.

    Artikel 12
    Gemischter Ausschuss

    1.Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Union und der Seychellen gebildet, um die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen.

    2.Der Gemischte Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr und trifft gegebenenfalls Beschlüsse mit den folgenden Zielen:

    (a)Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens und des Protokolls, einschließlich der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens und der Bewertung seiner Umsetzung;

    (b)Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich der statistischen Auswertung der Fangdaten;

    (c)gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

    (d)Wahrnehmung jeder anderen Funktion, die die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen beschließen können.

    3.Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls beschließen, insbesondere in Bezug auf

    (a)die gegebenenfalls erforderliche Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen der finanziellen Gegenleistung;

    (b)die Verfahren zur Unterstützung des Fischereisektors;

    (c)die Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben.

    4.Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens wahr.

    5.Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Union und in den Seychellen zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

    6.In dringenden Fällen kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse auf der Grundlage eines Briefwechsels fassen.

    Artikel 13
    Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

    Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von 2007 für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Seychellen.

    Artikel 14
    Laufzeit

    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 17 gekündigt wird.

    Artikel 15
    Vorläufige Anwendung

    Das Abkommen wird ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

    Artikel 16
    Aussetzung

    1.Die Anwendung dieses Abkommens kann unter einem oder mehreren der folgenden Umstände auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

    (a)außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;

    (b)ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens;

    (c)Feststellung eines Verstoßes gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens durch eine der Vertragsparteien und in Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens.

    2.Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens wird einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Erhalt dieser Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Streitigkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gütlich beigelegt werden sollen.

    3.Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 je nach Dauer der Aussetzung des Abkommens zeitanteilig entsprechend gekürzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    Artikel 17
    Kündigung

    1.Dieses Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, insbesondere im Falle

    (a)außerhalb der angemessenen Kontrolle der Vertragsparteien liegender Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;

    (b)einer Erschöpfung oder Verschlechterung der Lage der betreffenden Bestände gemäß den besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen, von beiden Parteien gebilligten wissenschaftlichen Gutachten;

    (c)einer beträchtlichen Verringerung der Ausschöpfung der den Unionsschiffen gewährten Fangmöglichkeiten;

    (d)eines ernsthaften Verstoßes gegen die von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

    (e)aller sonstigen Umstände, die eine Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien darstellen.

    2.Die Kündigung des Abkommens wird einer der Vertragsparteien von der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Die Vertragsparteien nehmen über den Gemischten Ausschuss nach dieser Mitteilung über die Kündigung Konsultationen auf, um innerhalb einer angemessenen Frist eine gütliche Regelung für ihre Streitigkeit zu finden.

    3.Bei einer Kündigung wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 18
    Aufhebung

    Das im November 2007 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen wird aufgehoben.

    Artikel 19
    Inkrafttreten

    Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 20
    Verbindliche Fassungen

    Dieses Abkommen ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache in zwei Urschriften abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ANHANG II
    PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SEYCHELLEN (2020-2026)

    Artikel 1
    Ziel

    Ziel dieses Protokolls ist die Durchführung der Bestimmungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen. Dieses Protokoll enthält einen Anhang und Anlagen.

    Artikel 2
    Laufzeit und Fangmöglichkeiten

    1.Die in Artikel 5 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gewährt für:

    (a)40 Thunfischwadenfänger;

    (b)8 Oberflächen-Langleiner.

    (c)Hilfsschiffe werden unter den im Anhang genannten Bedingungen und im Einklang mit den einschlägigen Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) genehmigt.

    2.Die Fangmöglichkeiten gelten ausschließlich für weit wandernde Arten, die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgeführt sind, ausgenommen:

    Haie der Familien Alopiidae und Sphyrnidae;

    die Haiarten Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus 

    sowie alle anderen Arten, die nach den Rechtsvorschriften der Seychellen, im Rahmen der IOTC oder anderer internationaler Übereinkünfte geschützt sind oder deren Fang verboten ist.

    3.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 dieses Protokolls.

    4.Gemäß Artikel 5 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union nur dann in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls in Übereinstimmung mit dem Anhang erteilt wurde.

    Artikel 3
    Finanzielle Gegenleistung

    1.Für die gesamte Laufzeit des Protokolls beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des Protokolls auf 58 200 000 EUR, was 9 700 000 EUR pro Jahr entspricht. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:

    31 800 000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Europäischen Union gemäß Artikel 8 des Abkommens;

    26 400 000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der von den Reedern zu entrichtenden Gebühren, einschließlich Vorauszahlungen, Gebühren je Tonne gefangenen Fischs und eines spezifischen Beitrags zum Umweltmanagement und zur Beobachtung der marinen Ökosysteme in den seychellischen Gewässern.

    2.Der jährliche Gesamtfinanzbeitrag der Europäischen Union umfasst:

    (a)einen Jahresbetrag in Höhe von 2 500 000 EUR, der einer Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen jährlich entspricht, und

    (b)einen spezifischen Betrag in Höhe von 2 800 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik der Seychellen.

    3.Absatz 2 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 6, 7 und 8 dieses Protokolls.

    4.Die Union zahlt die Gesamtbeträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels für jedes Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Für den Betrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels über den Zugang erfolgen die Zahlungen spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den folgenden Jahren spätestens zum Jahrestag dieses Protokolls. Die Zahlungen des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrags zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgen für das erste Jahr nach der Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mehrjahresprogramms durch den Gemischten Ausschuss; ab dem zweiten Jahr werden die Zahlungen an die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Ergebnisse des Vorjahres gebunden.

    5.Die Vertragsparteien überwachen die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union im Hinblick auf die Referenzfangmenge von 50 000 Tonnen pro Jahr.

    (a)Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe in der Fischereizone der Seychellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannte jährliche Referenzmenge, so wird der Gesamtbetrag der von der Union zu zahlenden finanziellen Gegenleistung für jede weitere gefangene Tonne um 50 EUR erhöht.

    (b)Der von der Union zu zahlende jährliche Gesamtbetrag darf das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags der Union entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauffolgenden Jahr gezahlt.

    6.Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die Seychellen.

    7.Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Finanzbeiträge werden auf die bei der Zentralbank der Seychellen geführten Konten des Schatzamtes der Seychellen überwiesen. Die Kontonummern werden von den seychellischen Behörden angegeben und jährlich bestätigt.

    Artikel 4
    Unterstützung des Fischereisektors

    1.Spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls einigen sich die Union und die Seychellen im Rahmen des im Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschusses auf ein Mehrjahresprogramm und detaillierte Durchführungsvorschriften, die insbesondere Folgendes umfassen:

    (a)Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;

    (b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Entwicklung einer verantwortungsvollen Fischerei und nachhaltiger Bestände auf der Grundlage von Maßnahmenbereichen, die die Prioritäten der nationalen Fischereipolitik der Seychellen widerspiegeln, und anderer damit zusammenhängender Politiken mit Auswirkungen auf folgende Bereiche:

    (i) Unterstützung und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischerei, einschließlich der handwerklichen Fischerei und der Aquakultur;

    (ii) Gesundheits- und Qualitätsmanagement im Fischereisektor und Unterstützung der Inlands- und Exportkapazitäten;

    (iii) Überwachung und Kontrolle der Fischerei sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei);

    (iv) Förderung der wissenschaftlichen Kapazitäten und der Zusammenarbeit im Bereich der Fischerei, einschließlich der Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Übermittlung von Fangdaten;

    (v) Förderung von Infrastruktur- und anderen relevanten Maßnahmen für die Entwicklung der heimischen Fischerei;

    (c)Darüber hinaus enthält das mehrjährige sektorale Programm Folgendes:

    (i) Mechanismen für die Planung, Verwaltung, Durchführung und Meldung der finanziellen Komponenten und Tätigkeiten;

    (ii) Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse;

    (iii) Mechanismen und Maßnahmen zur Förderung und Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt werden.

    (d)Dies gilt vorbehaltlich der Leitlinien für die Durchführung der Unterstützung für die Fischereipolitik der Seychellen, die von den Vertragsparteien auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu vereinbaren sind.

    2.Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b beruht auf der Validierung des Jahres- und Mehrjahresprogramms durch den Gemischten Ausschuss und der Bewertung der Ergebnisse jedes einzelnen Jahresprogramms.

    3.Etwaige Vorschläge zur Änderung des Jahres- oder Mehrjahresprogramms für den Sektor müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    4.Wünscht eine Vertragspartei eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses, übermittelt diese Vertragspartei mindestens 14 Tage vor dem Datum der vorgeschlagenen Sitzung einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Jede dringende Änderung des Jahresprogramms für den Sektor Programms kann vom Gemischten Ausschuss mittels eines Briefwechsels genehmigt werden.

    5.Die Seychellen können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b jährlich, soweit dies zur Durchführung des Mehrjahresprogramms erforderlich ist, um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt.

    6.Die Seychellen legen einen jährlichen Bericht über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen wurden, und deren Ergebnisse vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Die Seychellen erstatten vor Ablauf dieses Protokolls Bericht über die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors während der gesamten Laufzeit des Protokolls.

    7.Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird in Tranchen auf der Grundlage einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Tranche auf der Grundlage des vereinbarten Programms gezahlt. In den folgenden Jahren der Anwendung werden die Tranchen auf der Grundlage der Ergebnisse gezahlt, die im Einklang mit den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Leitlinien und deren Bewertung durch den Gemischten Ausschuss erzielt wurden.

    8.Die Union behält sich das Recht vor, die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls zu überprüfen und/oder teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn die Durchführung nicht mit dem Programm vereinbar ist, nachdem der Gemischte Ausschuss eine Bewertung vorgenommen hat oder der Gemeinsame Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass diese finanzielle Gegenleistung nicht entsprechend eingesetzt wurde.

    9.Nach Abstimmung zwischen den Vertragsparteien und mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wieder aufgenommen, wenn dies angesichts der Ergebnisse der Durchführung der vereinbarten Programmplanung gemäß Absatz 1 gerechtfertigt ist. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.

    10.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen für die Öffentlichkeit erkennbar zu machen und zu fördern.

    Artikel 5
    Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

    1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der seychellischen Fischereizone eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Fischereizonen tätigen Fangflotten zu fördern.

    2.Die Union und die Seychellen bemühen sich, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls zu überwachen.

    3.Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus, die zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen erforderlich sein könnten.

    4.Die Vertragsparteien halten sich an die Entschließungen und bemühen sich darum, Empfehlungen der IOTC zur Erhaltung und verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Fischereien umzusetzen. Um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten sich beide Vertragsparteien auf die Erhebung, Verarbeitung, Analyse und Übermittlung von Fangdaten konzentrieren.

    5.Auf der Grundlage der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, um zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Seychellen zu vereinbaren.

    Artikel 6
    Anpassung der Fangmöglichkeiten und Überarbeitung des Protokolls

    1.Gemäß dem Abkommen kann der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 2 neu bewerten, und diese können im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

    2.In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

    3.Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls auch die Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeiten, die sektorbezogenen Unterstützungsverfahren und die Durchführungsbestimmungen dieses Protokolls im gegenseitigen Einvernehmen ändern.

    Artikel 7
    Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

    1.Auf Wunsch einer der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss prüfen, ob in der Fischereizone der Seychellen Versuchsfischerei betrieben werden kann, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu erproben, die nicht in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehen sind. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss im Einzelfall die Arten, Bedingungen und alle anderen wichtigen Parameter fest. Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der mit Zustimmung beider Vertragsparteien verlängert werden kann, vereinbart.

    2.Falls die Union sich für neue Fangmöglichkeiten interessiert, kommt der Gemischte Ausschuss zusammen, um unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei die Vorgaben für derartige neue Fischereitätigkeiten zu erörtern und festzulegen.

    3.Sobald die Seychellen diese neuen Fischereitätigkeiten genehmigt haben, ändert der Gemischte Ausschuss dieses Protokoll entsprechend.

    Artikel 8
    Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

    Unbeschadet des Artikels 12 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b vorbehaltlich der Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn

    (a)außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen verhindern;

    (b)die Politik einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurde und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

    (c)die Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe ausgesetzt.

    Artikel 9
    Vertraulichkeit

    1.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Abkommens und des Protokolls erhobenen nominellen Daten über Fischereifahrzeuge der Union und ihre Fischereitätigkeiten, einschließlich der von Beobachtern erhobenen Daten, im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragsparteien behandelt werden.

    2.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen öffentlich zugänglich sind.

    3.Anderweitige als vertraulich einzustufende Daten dürfen ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens sowie für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden genutzt werden.

    4.Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.

    Artikel 10
    Elektronischer Austausch

    1.Die Seychellen und die Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und des Protokolls erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Originalfassung gleichwertig betrachtet.

    2.Die Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens und des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet oder diese werden über im Anhang definierte alternative Kommunikationsmittel übermittelt.

    Artikel 11
    Halbzeitüberprüfung

    Die Vertragsparteien können beschließen, eine Halbzeitüberprüfung durchzuführen, um das Funktionieren und die Wirksamkeit des Protokolls zu bewerten.

    Artikel 12
    Aussetzung

    Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien unter den Bedingungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgesetzt werden.

    Artikel 13
    Kündigung

    Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien unter den Bedingungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens gekündigt werden.

    Artikel 14
    Verpflichtungen bei Ablauf oder Kündigung des Protokolls

    1.Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 13 haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder der Gesetze der Seychellen, der vor Ablauf oder Kündigung des Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

    2.Gegebenenfalls überwachen die Vertragsparteien weiterhin die Umsetzung der sektoralen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls.

    Artikel 15
    Vorläufige Anwendung

    Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.

    Artikel 16
    Laufzeit

    Dieses Protokoll gilt ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von sechs Jahren, sofern es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

    Artikel 17
    Inkrafttreten

    Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifizieren.



    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREIÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE DER SEYCHELLEN

    Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

    Abschnitt 1

    Benennung der zuständigen Behörden

    1.Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) oder der Seychellen:

    für die Union: die Europäische Kommission, soweit zutreffend über die für die Republik Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Delegation“);

    für die Seychellen: das Fischereiministerium.

    Fischereizone der Seychellen

    2.Die Fischereizone der Seychellen umfasst die Fischereizone im Sinne des Abkommens mit Ausnahme der Sperrgebiete und der Gebiete mit Nutzungsbeschränkung, unter anderem um nachteilige Auswirkungen auf die handwerkliche Fischerei zu vermeiden.

    3.Die Definition der Sperrgebiete und Gebiete mit Nutzungsbeschränkung sowie der Koordinaten ist im Fischereigesetz von 2014 und anderen geltenden Gesetzen und Vorschriften der Seychellen verankert.

    Fanggenehmigung

    4.„Fanggenehmigung“ bezeichnet eine gültige Berechtigung oder Lizenz gemäß den Rechtsvorschriften der Seychellen zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen des Protokolls erteilten Fanggenehmigung.

    Zahlungen der Reeder

    5.Die Seychellen teilen der Union vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Bankkonten des Schatzamtes der Seychellen mit, auf die die Gebühren überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von Unionsschiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

    Kontakt

    6.Die Vertragsparteien tauschen vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls alle einschlägigen Kontaktdaten für die Umsetzung des Protokolls aus und teilen sie entsprechend mit.

    Abschnitt 2

    Geltungsdauer, Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen

    1.Eine Fanggenehmigung gilt für ein Jahr („jährliche Geltungsdauer“). Die Geltungsdauer beginnt mit Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls. Alle späteren Fanggenehmigungen enden am Jahrestag des Protokolls.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung

    2.Nur die von der Union zugelassenen Unionsschiffe dürfen im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Union und den Seychellen eine Fanggenehmigung für den Fischfang in der Fischereizone der Seychellen erhalten.

    3.Um für eine Fanggenehmigung in Frage zu kommen

    (a)darf weder über den Reeder noch über den Kapitän des Unionsschiffs ein Fischereiverbot für die Seychellen verhängt worden sein;

    (b)müssen Unionsschiffe das seychellische Recht einhalten und alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den seychellischen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Union erfüllt haben;

    (c)werden die Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens unter der Bedingung, dass das Schiff im Unionsregister der Fischereifahrzeuge geführt wird, und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten erteilt. Das Schiff muss im IOTC-Schiffsregister aufgeführt sein und darf nicht auf der IUU-Liste der IOTC oder einer anderen regionalen Fischereiorganisation stehen.

    Beantragung einer Fanggenehmigung

    4.Schiffe der Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten sein. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

    5.Die Union übermittelt den zuständigen seychellischen Behörden gemäß Artikel 2 des Abkommens mindestens 21 Kalendertage vor dem voraussichtlichen Beginn der Fischereitätigkeiten für jedes Unionsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung.

    6.Die Reeder zahlen die Vorausgebühren für den jährlichen Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung.

    7.Anträge auf Fanggenehmigungen sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen Behörde der Seychellen einzureichen:

    (a)Nachweis über die Zahlung der Vorausgebühr für die Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung;

    (b)ein neueres digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf erkennbar sein müssen;

    (c)alle sonstigen Dokumente oder Bescheinigungen, die nach den Rechtsvorschriften der Seychellen erforderlich sind.

    8.Die Vorausgebühren sind auf das von den Behörden der Seychellen angegebene Konto des Schatzamtes der Seychellen zu überweisen. Sie umfassen alle nichtoperativen Kosten.

    Erteilung der Fanggenehmigung

    9.Die Fanggenehmigungen werden dem Schiffsagenten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang aller in Absatz 7 Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen durch die zuständigen seychellischen Behörden erteilt. Ein zugelassenes Unionsschiff behält das Original der Fanggenehmigung an Bord. Eine elektronische Kopie der Fanggenehmigung gilt jedoch als der ursprünglichen Fanggenehmigung für einen Zeitraum von höchstens 60 Kalendertagen nach dem Datum der Ausstellung der Fanggenehmigung gleichwertig.

    10.Eine Kopie dieser Fanggenehmigungen wird der Union und der EU-Delegation auf elektronischem Wege übermittelt.

    Übertragung der Fanggenehmigung

    11.Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar (siehe unten).

    12.Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines Schiffs auf Antrag der Union für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung infrage kommendes Unionsschiff mit ähnlichen Schiffsmerkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu bezahlen ist.

    13.Der Reeder des ersten Schiffes oder sein Agent sendet die aufgehobene Fanggenehmigung an die zuständigen seychellischen Behörden zurück. Die seychellischen Behörden setzen die EU-Delegation unverzüglich über die aufgehobene Fanggenehmigung in Kenntnis.

    14.Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder oder sein Agent den zuständigen Behörden der Seychellen die aufgehobene Fanggenehmigung zurücksendet. Die EU-Delegation wird von den seychellischen Behörden unverzüglich über die neue Fanggenehmigung in Kenntnis gesetzt.

    Abschnitt 3
    Hilfsschiffe

    1.Die Seychellen gestatten Unionsschiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf zugelassene Hilfsschiffe zurückzugreifen. Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein oder für Umladungen genutzt werden.

    2.Die Zahl der zugelassenen Hilfsschiffe der Union für die Anzahl der in Betrieb befindlichen zugelassenen Ringwadenfänger der Union muss den einschlägigen IOTC-Entschließungen entsprechen. Darüber hinaus müssen die Berichterstattungspflichten den einschlägigen IOTC-Verpflichtungen und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

    3.Hilfsschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren, unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt 2 für die Erteilung und Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

    Abschnitt 4

    Bedingungen für die Fanggenehmigungen — Gebühren und Vorauszahlungen

    1.Eine Fanggenehmigung gilt ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung des Protokolls für ein Jahr und kann vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 2 verlängert werden.

    2.Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

    Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls 80 EUR je Tonne;

    vom dritten bis zum sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls 85 EUR je Tonne.

    3.Die jährliche Vorausgebühr, die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den seychellischen Behörden entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

    (a)Thunfischwadenfänger

    Im ersten Jahr und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 56 000 EUR, das entspricht 80 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

    Vom dritten bis zum sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 59 500 EUR, das entspricht 85 EUR pro Tonne für 700 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

    (b)Langleiner

    Im ersten Jahr und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7 200 EUR, das entspricht 80 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

    Vom dritten bis zum sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls beträgt die Vorauszahlung 7 650 EUR, das entspricht 85 EUR pro Tonne für 90 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in der Fischereizone der Seychellen gefangen werden.

    (c)Gebühr für Hilfsschiffe

    Die jährliche Genehmigungsgebühr für Hilfsschiffe beträgt 5000 EUR pro Schiff.

    Jährliche Gebührenabrechnung

    4.Die seychellischen Behörden erstellen auf der Grundlage der Fangmeldungen der Fischereifahrzeuge der Union eine Abrechnung der Gebühren, die für die im vorangegangenen Kalenderjahr getätigten Fänge zu entrichten sind. Für die Erstellung der Gebührenabrechnung übermitteln die Fischereifahrzeuge der Union den seychellischen Behörden die Verkaufsbelege, das Logbuch sowie die Anlande- und Umladeaufzeichnungen aller Fangreisen, die während des zulässigen Zeitraums unternommen wurden. Die Fangdaten in der Fischereizone der Seychellen werden je Schiff, pro Monat der Fänge und pro Art aufgeschlüsselt, wobei das Gewicht in Tonnen (3 Dezimalstellen) Lebendgewichtäquivalent ausgedrückt wird. Gegebenenfalls werden Umrechnungsfaktoren angegeben.

    5.Die Gebührenabrechnung ist mit den Angaben in der Datenbank der Europäischen Kommission (aggregated Catch Data Recording – ACDR) und anderen relevanten Informationen wie Verkauf, Inspektion und wissenschaftlichen Daten in Einklang zu bringen.

    6.Die Union übermittelt den seychellischen Behörden vor Ablauf eines jeden Quartals die aus der Datenbank der Europäischen Kommission extrahierten aggregierten Daten für die vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres mit, wobei sie die Fangmengen pro Schiff, pro Fangmonat und pro Art angibt. Diese Daten gelten als vorläufig.

    7.Die Gebührenabrechnung wird der Union vor dem 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt. Die Union übermittelt sie unverzüglich den nationalen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Union und die anschließenden Zahlungen der Reeder erfolgen innerhalb von 60 Tagen entsprechend.

    8.Bei Abweichungen zwischen den von den Seychellen und der Union vorgelegten Datensätzen verfügt die Union über zwei Monate, um die eingegangenen Daten anzufechten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung gestellten Daten eine alternative Fangmeldung mit Belegen wie Logbuchdaten, Inspektionsberichten und wissenschaftlichen Daten vorzulegen.

    9.Die Vertragsparteien regeln alle Meinungsverschiedenheiten innerhalb des darauffolgenden Monats mit dem Ziel, die endgültige Gebührenabrechnung zu erstellen. Die Reeder tätigen die Zahlungen entsprechend innerhalb von 60 Tagen.

    Kapitel II – Technische Erhaltungsmaßnahmen

    1.Technische Erhaltungsmaßnahmen für Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die Fischereizone der Seychellen sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt.

    2.Die Unionsschiffe müssen allen von der IOTC verabschiedeten Entschließungen nachkommen und die einschlägigen seychellischen Rechtsvorschriften einhalten, sofern in dem Abkommen und dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist und den Grundsätzen des internationalen Rechts entsprochen wird.

    3.Die Unionsschiffe führen alle genehmigten Fischereitätigkeiten in einer Weise durch, die die traditionelle, lokale Fischerei nicht beeinträchtigt.

    4.In Anwendung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um die unbeabsichtigten Fänge geschützter Arten, insbesondere aller Meeresschildkröten und Meeressäugetiere sowie Seevögel und Rifffische, zu verringern. Zu diesem Zweck sorgen die Unionsschiffe dafür, dass technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten angewandt werden.

    5.Um das Verfangen von Haien, Meeresschildkröten oder anderen Nichtzielarten zu verringern, verwenden die Unionsschiffe Fischsammelgeräte (FADs), die so konstruiert und gestaltet sind, dass sich Meerestiere nicht darin verfangen können. Um die Auswirkungen von FADs auf das Ökosystem und die Menge der synthetischen Abfälle im Meer zu verringern, verwenden die Unionsschiffe außerdem natürliche oder biologisch abbaubare Materialien für FADs und holen sie aus den seychellischen Gewässern zurück, wenn sie im Rahmen der Vorschriften der seychellischen Gesetzgebung zu nicht-operativen FADs werden.

    6.Für die Zwecke des Umweltmanagements und der Beobachtung von Meeresökosystemen in den seychellischen Gewässern sehen die seychellischen Behörden die Einrichtung eines speziellen Fonds vor, zu dem die Reeder der Ringwadenfänger der Union einen Beitrag leisten. Dieser Gesamtbeitrag entspricht einem geschätzten Betrag von 175 000 EUR pro Jahr auf der Grundlage der Tonnage der einzelnen Schiffe. Der Beitrag jedes Schiffs beträgt 2,25 EUR je BRZ und wird zusammen mit der Vorausgebühr auf dasselbe Konto gezahlt. Die seychellischen Behörden erstatten über den Gemischten Ausschuss regelmäßig über die Verwendung dieses Beitrags Bericht.

    Kapitel III – Überwachung und Kontrolle

    Abschnitt 1
    Aufzeichnung der Fänge

    1.Unionsschiffe, die im Rahmen dieses Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone der Seychellen berechtigt sind, melden den zuständigen Behörden der Seychellen ihre Fänge wie nachstehend beschrieben, bis von beiden Vertragsparteien ein elektronisches Fangmeldesystem (Electronic Catch Reporting System, ERS) eingeführt wurde.

    (a)Die Unionsschiffe, die in der Fischereizone der Seychellen fischen dürfen, füllen täglich für jeden Hol jeder Fangreise in der Fischereizone der Seychellen eine Fangmeldung aus, die den IOTC-Entschließungen entspricht. Die Fangmeldung ist auch bei Nullfängen erforderlich. Die Formblätter sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs zu unterzeichnen.

    (b)Das Formblatt für die Meldung der Fänge wird von den Vertragsparteien vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls vereinbart. Jede Aktualisierung dieses Formblatts wird vom Gemischten Ausschuss bestätigt. Das für die Meldung der Fänge zu verwendende Format entspricht dem in Anlage 3 enthaltenen Format für die Übermittlung von Mitteilungen. Versorgungsschiffe melden ihre täglichen Tätigkeiten. Die praktischen Modalitäten und das Format dieser Meldungen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien vereinbart.

    (c)Zur Übermittlung der Fangmeldeformblätter gemäß den Buchstaben a und b gehen die Unionsschiffe wie folgt vor:

    Laufen die Schiffe den Hafen von Victoria an, so sind die ausgefüllten Formblätter den seychellischen Behörden innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft vorzulegen;

    in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formblätter den seychellischen Behörden innerhalb von 24 Stunden nach Verlassen der seychellischen Gewässer zu übermitteln.

    (d)Kopien dieser Fangmeldungen werden gleichzeitig an die einschlägigen wissenschaftlichen Institute übermittelt: IRD (Institut de Recherche pour le Développement), IEO (Instituto Español de Oceanografia) oder IPMA (Instituto Português do Mar da Atmosfera).

    2.Bei technischen Problemen oder bei Störungen des ERS erfolgt die Meldung der Fänge gemäß Nummer 1.

    Abschnitt 2
    Übergang zu einem elektronischen System für Fangmeldungen (ERS)

    1.Die Vertragsparteien gewährleisten den Übergang zu einem elektronischen System für die Meldung von Fängen sobald wie möglich nach dem Inkrafttreten des Protokolls zu einem vom Gemischten Ausschuss zu vereinbarenden Zeitpunkt. Ist der Übergang erfolgt, gelten für die Fangmeldungen folgende Modalitäten:

    (a)Der Kapitän eines Unionsschiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein elektronisches Fischereilogbuch, das in ein elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem (ERS) integriert ist;

    (b)ein nicht mit ERS ausgestattetes Unionsschiff darf nicht in die Fischereizone der Seychellen einfahren, um dort Fischfang zu betreiben.

    2.Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch. Das Fischereilogbuch muss den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC entsprechen.

    3.Der Kapitän registriert jeden Tag für jeden Fangeinsatz das geschätzte Lebendgewicht aller gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Arten.

    4.Bei einer Anwesenheit in der Fischereizone der Seychellen ohne Fangtätigkeit ist die Position des Unionsschiffs um 12.00 Uhr zu erfassen.

    5.Der Kapitän trägt dafür Sorge, dass die elektronischen Fischereilogbuchdaten automatisch und täglich an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt werden. Diese Übermittlungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

    (a)Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

    (b)den FAO-Alpha-3-Code jeder Art;

    (c)das geografische Gebiet (Breitengrad und Längengrad), in dem die Fänge getätigt wurden;

    (d)das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit der Fänge;

    (e)das Datum der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie die Dauer der Fangreise;

    (f)die Art des Fanggeräts und gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und Abmessungen;

    (g)die geschätzten an Bord behaltenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

    (h)die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

    6.Der Flaggenmitgliedstaat der Union sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.

    7.Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die seychellischen Behörden stellen sicher, dass sie über die notwendige IT-Ausrüstung und Software für den automatischen Austausch der ERS-Daten verfügen. Für den Austausch der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden. Änderungen an den Standards werden innerhalb von sechs Monaten umgesetzt.

    8.Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union gewährleistet die tägliche automatische Bereitstellung der Fischereilogbuchblätter über das ERS an das FÜZ der Seychellen während des Aufenthalts des Schiffes in der Fischereizone, auch bei Nullfängen.

    9.Die Verfahren für die Übermittlung der Fänge über das ERS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 4 festgelegt.

    10.Die Behörden der Seychellen behandeln die Daten über die Fischereitätigkeiten einzelner Unionsschiffe vertraulich und auf sichere Weise.

    Abschnitt 3
    Übermittlung der Fangmeldungen: Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen

    1.Die Dauer der Fangreise eines Unionsschiffes ist wie folgt festgelegt:

    Entweder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone der Seychellen oder

    die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und einer Umladung oder

    die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone der Seychellen und einer Anlandung in den Seychellen.

    2.Die Unionsschiffe informieren die seychellischen Behörden mindestens sechs Stunden im Voraus über ihre Absicht, in die Fischereizone der Seychellen einzufahren oder diese zu verlassen, und unterrichten die seychellischen Behörden bis zur Inbetriebnahme des ERS während ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen täglich über ihre Fänge während dieses Zeitraums.

    3.Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt oder Ausfahrt teilen die Unionsschiffe auch ihre Position (Längengrad und Breitengrad) zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen per E-Mail oder wahlweise über das ERS an die Kontaktdaten der zuständigen seychellischen Behörden.

    4.Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union ohne vorherige Mitteilung an die zuständigen seychellischen Behörden Fischfang betrieben hat, so ist dies eine Straftat. Ein solches Unionsschiff ist mit Sanktionen gemäß Kapitel VI Absatz 1 des Protokolls zu belegen.

    Abschnitt 4
    Anlandung

    1.Der Begriff „Beifang“ hat dieselbe Bedeutung wie im Rahmen der IOTC.

    2.Bezeichneter Hafen für Anlandungen auf den Seychellen ist Victoria auf der Insel Mahé.

    3.Alle Fischereifahrzeuge der Union, die Fänge in dem bezeichneten seychellischen Hafen anlanden möchten, teilen den zuständigen seychellischen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:

    (a)Name und internationales Rufzeichen des anlandenden Schiffes;

    (b)Datum und Uhrzeit der Anlandung;

    (c)Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen;

    (d)Aufmachung der Erzeugnisse.

    4.Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone im Sinne der Definition in Abschnitt 3.1. Somit müssen Fischereifahrzeuge der Union ihre Anlandeerklärungen innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Anlandung, in jedem Fall aber, bevor das Schiff den Hafen verlässt, an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln.

    5.Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei- und Verarbeitungsindustrie, um Investitionen, die Valorisierung der Ressourcen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu verbessern. Die Betreiber stellen insbesondere sinnvolle Möglichkeiten für die angemessene Versorgung der seychellischen Verarbeitungsindustrie mit Thunfisch, einschließlich der Beifänge von Thunfisch von Fischereifahrzeugen der Union, sicher. Die zuständigen Behörden befassen sich mit den Verwaltungsdokumenten, die für den internationalen Handel mit Fisch, der von Fischereifahrzeugen der Union in den Seychellen angelandet wird, erforderlich sind, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist durch Gewährleistung hinreichender Kontrollen und Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften.

    Abschnitt 5
    Umladungen

    1.Alle Fischereifahrzeuge der Union, die Fänge auf den Seychellen umladen wollen, tun dies nur im Hafen Victoria. Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem seychellischen Recht geahndet.

    2.Die Reeder oder ihre Agenten übermitteln den zuständigen seychellischen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Informationen – gegebenenfalls über das ERS:

    (a)Umladungsgebiet, in dem die Umladung durchgeführt wird;

    (b)Name und internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes;

    (c)gegebenenfalls Name und internationales Rufzeichen des    aufnehmenden Schiffs und/oder Kühlschiffs;

    (d)gegebenenfalls die Lagereinrichtungen;

    (e)Datum und Uhrzeit der Umladung;

    (f)nach Möglichkeit den nächsten Bestimmungsort;

    (g)Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

    (h)Aufmachung der Erzeugnisse.

    3.Umladungen gelten als Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone im Sinne der Definition in Abschnitt 3.1. Somit müssen Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangmeldungen innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen Behörden der Seychellen übermitteln.

    Abschnitt 6
    Kontrolle und Inspektion

    Inspektion auf See und im Hafen 

    1.Inspektionen auf See, im Hafen oder außerhalb des Hafens in der Fischereizone der Seychellen von zugelassenen Unionsschiffen mit einer Fanggenehmigung werden von Inspektoren aus den Seychellen durchgeführt, die eindeutig befugt sind, Fischereiinspektionen durchzuführen.

    2.Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren der Seychellen dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von einer angemessenen Anzahl befugter Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich als befugte Inspektoren ausweisen müssen.

    3.Die befugten Inspektoren der Seychellen bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

    4.Die bei der Inspektion erstellten Bilder (Fotos oder Videos) sind für die für Fischereiüberwachung zuständigen Behörden bestimmt. Sie dürfen nicht veröffentlicht werden, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

    5.Der Kapitän des Unionsschiffs erleichtert den seychellischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

    6.Am Ende jeder Inspektion erstellt der befugte Inspektor der Seychellen einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem befugten Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

    7.Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders des Unionsschiffes vor, sich gegen den möglichen Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Der Kapitän des Unionsschiffes kooperiert während des Inspektionsverfahrens. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Der befugte Inspektor der Seychellen händigt dem Kapitän des Unionsschiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor er von Bord geht. Die seychellischen Behörden unterrichten die Unionsbehörden innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Abschluss über durchgeführte Inspektionen sowie über festgestellte Verstöße und übermitteln so bald wie möglich den Inspektionsbericht. Gegebenenfalls wird der Union innerhalb von höchstens sieben Tagen nach Rückkehr des befugten Inspektors in den Hafen eine Kopie des daraus hervorgehenden Verstoßes übermittelt.

    8.Die seychellischen Behörden können den Unionsbehörden gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen.

    9.Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und der Seychellen eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und der Seychellen. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als Flaggen- und Küstenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus können die seychellischen Behörden auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen.

    10.Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Behörden der Seychellen das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Unionsschiffs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach seychellischem Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Union werden entsprechend unterrichtet.

    Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

    11.Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der seychellischen Fischereizone aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, und versuchen, möglichst viele Informationen darüber zu sammeln. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die Behörden der Seychellen und die zuständige Behörde des EU-Flaggenmitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übersandt, die sie dann unverzüglich an die Union oder die von dieser benannte Organisation weiterleitet.

    12.Die Seychellen übermitteln der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge der Union, die in der seychellischen Fischereizone möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

    Abschnitt 7
    Schiffsüberwachungssystem (VMS)

    1.Die im Rahmen dieses Protokolls zugelassenen Unionsschiffe müssen mit einem satellitengestützten Schiffsverfolgungs- und/oder Schiffsüberwachungsgerät nach den Rechtsvorschriften der Seychellen ausgerüstet sein.

    2.Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord des Unionsschiffs befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungs- und/oder -kommunikationssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.

    3.Unionsschiffe teilen dem Fischereiüberwachungszentrum ihres Flaggenstaats mindestens jede Stunde ihre Position automatisch und kontinuierlich mit. Diese Häufigkeit kann auf Antrag der seychellischen Behörden auf 30 Minuten erhöht werden, um die Tätigkeiten eines Schiffes näher zu untersuchen.

    4.Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die VMS-Positionen für den Zeitraum, in dem das Unionsschiff sich in den seychellischen Gewässern aufhält, automatisch in Echtzeit an das FÜZ der Seychellen weitergeleitet werden.

    Alle Positionsmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

    (a)Schiffskennzeichen;

    (b)die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 100 Meter genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

    (c)Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

    (d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

    5.Die Verfahren für die Übermittlung der Positionen der Unionsschiffe über das VMS sowie die Vorgehensweise bei Störungen sind in Anlage 5 festgelegt.

    Kapitel IV – Anheuerung von Seeleuten

    1.Jeder Ringwadenfänger der Union nimmt auf seiner Fangreise in der Fischereizone der Seychellen mindestens zwei qualifizierte seychellische Seeleute an Bord, die vom Agenten des Schiffes im Einvernehmen mit dem Reeder von einer Liste ausgewählt werden, die von den zuständigen seychellischen Behörden geführt und vorgelegt wird und auf der Grundlage der in Anlage 6 enthaltenen Leitlinien für das Anheuern seychellischer Seeleute auf Unionsschiffen festgelegt wurde.

    2.Die zuständigen seychellischen Behörden übermitteln den Reedern oder ihren Agenten monatlich die Liste der von den zuständigen seychellischen Behörden benannten qualifizierten Seeleute. Findet der Reeder über die zuständigen seychellischen Behörden keinen entsprechend qualifizierten Seemann auf der Liste, so ist der Reeder gemäß den Leitlinien von dieser Verpflichtung und den damit verbundenen Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel einschließlich der Zahlung des in Absatz 10 vorgesehenen Pauschalausgleichs befreit.

    3.Falls möglich, nehmen die Reeder anstelle der oben genannten Verpflichtung zur Anheuerung von seychellischen Seeleuten Praktikanten an Bord. Die qualifizierten Praktikanten können vom Schiffsagenten des Unionsschiffes in Absprache mit dem Reeder aus einer von den zuständigen Behörden der Seychellen vorgelegten Liste ausgewählt werden.

    4.Der Reeder oder der Schiffsagent teilt den zuständigen seychellischen Behörden die Namen und sonstigen Personenangaben der seychellischen Seeleute, die auf dem betreffenden Unionsschiff angeheuert werden sollen, für jede Fangreise unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

    5.Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit und andere relevante IAO-Konventionen gelten uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen angeheuerten seychellischen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit und um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, sowie um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord der Fischereifahrzeuge.

    6.Werden seychellische Seeleute angeheuert, so werden die Heuerverträge zwischen dem Schiffsagenten der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Seychellen ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die seychellischen Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen, d. h. sie sind kranken-, unfall-, und rentenversichert und erhalten Urlaubsgeld und eine Abfindung nach Vertragsende sowie die Grundheuer gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels. Den Unterzeichnern und den zuständigen seychellischen Behörden wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

    7.Werden seychellische Seeleute angeheuert, so wird ihre Heuer von den Reedern bezahlt. Die Grundheuer der seychellischen Seeleute, d. h. der Mindestlohn ohne Prämien, wird entweder auf der Grundlage der nach seychellischem Gesetz vorgesehenen Grundheuer oder anhand der Mindeststandards der IAO festgesetzt, je nachdem, welcher Betrag höher liegt. Die anderen Vorteile dürfen nicht niedriger sein als die, die für Seeleute aus anderen Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gelten, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen.

    8.Für die Zwecke der Durchsetzung und Anwendung des Arbeitsrechts der Seychellen gilt der Schiffsagent als örtlicher Vertreter des Reeders. Im Vertrag zwischen dem Schiffsagenten und den seychellischen Seeleuten werden auch die Bedingungen für ihre Rückführung ins Heimatland und die Rentenleistungen sowie andere für sie geltende Leistungen festgelegt.

    9.Die von den Unionsschiffen angeheuerten seychellischen Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Erscheint der seychellische Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

    10.Erreicht die Zahl der an Bord von Unionsschiffen angeheuerten qualifizierten seychellischen Seeleute aus anderen als den in Absatz 9 genannten Gründen nicht die in Absatz 1 vorgesehene Mindestanzahl, so zahlt der Reeder einen Pauschalausgleich in Höhe von 35 EUR für jeden nicht eingesetzten Seemann je Tag der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone der Seychellen. Der Pauschalbetrag ist spätestens 90 Tage nach Ende der Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung an die seychellischen Behörden zu entrichten.

    Kapitel V – Beobachter

    Beobachtung der Fischereitätigkeiten

    1.Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der Verpflichtungen der einschlägigen IOTC-Entschließungen in Bezug auf das wissenschaftliche Beobachterprogramm und der einschlägigen Gesetze und Rechtsvorschriften der Seychellen, einschließlich elektronischer Beobachtungssysteme, an. Die Modalitäten für die Umsetzung der elektronischen Beobachtungssysteme müssen jedoch die praktischen Auswirkungen auf die Flotten und die für den Übergang benötigte Zeit berücksichtigen.

    Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

    2.Die Ringwadenfänger der Union, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone der Seychellen fischen dürfen, nehmen auf Ersuchen der seychellischen Behörden im Rahmen eines nationalen und/oder regionalen Beobachtungsprogramms einen Beobachter an Bord. Das Anbordnehmen zusätzlicher Beobachter wird ebenfalls von Fall zu Fall geprüft.

    3.Die seychellischen Behörden erstellen eine Liste der Ringwadenfänger der Union, die einen Beobachter an Bord nehmen sollen, und eine Liste der bezeichneten Beobachter, wobei die Merkmale der Schiffe und etwaige Platzbeschränkungen aufgrund von Sicherheitsanforderungen berücksichtigt werden. Die Liste wird auf dem neuesten Stand gehalten und den Unionsbehörden übermittelt, sobald sie erstellt ist, und jedes Mal, wenn sie aktualisiert wird.

    4.Die seychellischen Behörden teilen dem Agenten des betreffenden Unionsschiffs den Namen des bezeichneten Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit.

    Einschiffungsbedingungen

    5.Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den Behörden der Seychellen festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms kann der Beobachter während eines einvernehmlich vereinbarten Verlängerungszeitraums an Bord bleiben. Die seychellischen Behörden teilen dies dem Agenten des Unionsschiffes mit, wenn sie den Namen des bezeichneten Beobachters mitteilen.

    6.Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters werden zwischen den Reedern und den seychellischen Behörden nach der Notifizierung der bezeichneten Beobachter vereinbart.

    7.Sollen Beobachter auf den Seychellen eingeschifft werden, so melden die betroffenen Reeder innerhalb von zwei Wochen unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen, in welchem Hafen oder an welchem Ort und an welchen Tagen sie an Bord genommen werden sollen.

    8.Werden die Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden ihre Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Schiff die Gewässer der Seychellen mit einem seychellischen Beobachter an Bord, so werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dessen schnellstmögliche sichere Rückkehr nach den Seychellen auf Kosten des Reeders zu gewährleisten.

    9.Findet sich der Beobachter nicht binnen sechs Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    10.Die Reeder tragen die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung der Beobachter unter den gleichen Bedingungen wie für die Offiziere an Bord des Schiffes.

    11.Beobachter werden wie Offiziere behandelt.

    12.Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen seychellischen Behörden.

    Aufgaben des Beobachters

    13.Die Beobachter beobachten und erfassen die Fischereitätigkeiten der Schiffe für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere

    Art, Menge, Größe und Zustand des gefangenen Fischs;

    die Fangmethoden sowie die Gebiete und Tiefen, in denen Fisch gefangen wird;

    die Position der Unionsschiffe, die an Fangeinsätzen beteiligt sind, und das verwendete Fanggerät;

    die im Logbuch eingetragenen Fangdaten für die Fischereizone der Seychellen, einschließlich des Anteils an Beifängen und einer Schätzung der Rückwürfe;

    Gegebenenfalls Verarbeitung, Transport, Umladung, Lagerung oder Entsorgung von Fisch.

    14.Der Beobachter unterhält eine regelmäßige Kommunikation mit den seychellischen Behörden und nutzt dazu die Kommunikationsmittel an Bord des Unionsschiffs.

    15.Darüber hinaus können Beobachter weitere Aufgaben wahrnehmen, wie z. B.:

    die Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms;

    die Überwachung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Ressourcen und auf die Umwelt.

    16.Die Kapitäne der Unionsschiffe treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen von Beobachtern an Bord zu gewährleisten.

    17.Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen über die Fischereitätigkeiten des Schiffs, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

    Pflichten des Beobachters

    18.Während ihres Aufenthalts an Bord

    treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord des Unionsschiffes die Fischereitätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

    zeigen die Beobachter die notwendige Sorgfalt in Bezug auf das Material und die Ausrüstung an Bord;

    gewährleisten die Beobachter die Vertraulichkeit aller Daten und Dokumente in Bezug auf das Unionsschiff und seine Tätigkeiten sowie alle gesammelten Informationen.

    19.Am Ende der Einschiffung und vor Verlassen des Unionsschiffs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen seychellischen Behörden innerhalb von 15 Tagen mit Kopie an die Unionsbehörden übermittelt wird. Der Bericht ist vom Beobachter zu unterschreiben. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Unionsschiffs ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

    Kapitel VI – Durchsetzung

    Sanktionen

    1.Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls oder der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der Seychellen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in den seychellischen Gewässern ist strafbar und wird gemäß den Gesetzen der Seychellen mit einer Sanktion geahndet.

    2.Der Flaggenmitgliedstaat und die Union sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

    3.Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so kann die Union für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

    Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen der Union

    4.Die seychellischen Behörden informieren die EU-Delegation und den Flaggenmitgliedstaat der Union umgehend über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines im Rahmen des Abkommens operierenden Fischereifahrzeugs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

    Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

    5.Unter Einhaltung der im Recht der Seychellen betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahrensvorschriften für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen den Unionsbehörden und den zuständigen seychellischen Behörden statt, an der möglicherweise auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats der Union teilnimmt.

    6.Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Agent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

    Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

    7.Es sollte versucht werden, bezüglich des mutmaßlichen Verstoßes eine gütliche Einigung zu erzielen. Im Einklang mit dem Recht der Seychellen wird dieses Verfahren spätestens drei Tage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen.

    8.Bei gütlicher Einigung wird die Höhe des Bußgeldes im Einklang mit dem Recht der Seychellen festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

    9.Das Unionsschiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das Gerichtsverfahren abgeschlossen wurde.

    10.Die Union wird über die EU-Delegation über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Strafen unterrichtet.



    Anlagen

    Anlage 1 – Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung für die Seychellen

    Anlage 2 – Technisches Datenblatt für Unionsschiffe, die in den Seychellen Fischereitätigkeiten betreiben

    Anlage 3 – Format der Meldungen

    Anlage 4 – Rahmenleitlinien ERS

    Anlage 5 – Rahmenleitlinien VMS

    Anlage 6 – Leitlinien für das Anheuern von seychellischen Seeleuten auf Ringwadenfängern der Union



    Anlage 1
    Formular für die Beantragung einer Fanggenehmigung für Fischereifahrzeuge und Versorgungsschiffe der Union für die Seychellen

    I – ANTRAGSTELLER

    1.    Name des Reeders: ...............................................................................................................................................................................

    2.    Name der Erzeugerorganisation (EO) oder des Vertreters des Reeders: .........................................................................................

    3.    Anschrift der EO oder des Vertreters des Reeders: ...............................................................................................................................

    ...........................................................................................................................................................................................................

    4.    Telefon:...................................................................…    Fax: ................................... E-Mail: …………………………………………………….……………………………

    5.    Name des Kapitäns: .............................................. Staatsangehörigkeit: ................................... E-Mail: ……………………………..…..………………………………

    6.    Reeder oder Charterbetrieb (falls nicht Antragsteller):....................................................................................................................................................................….…

    II – ANGABEN ZUM SCHIFF

    1.    Schiffsname: .......................................................................................................................................................................................

    2.    Flaggenstaat:................................................................................................. Heimathafen:.................................................................................................

    3.    Externe Kennzeichnung: ............................. MMSI-Nummer: ………….………....……….……. IMO-Nummer:…..................................................... RFMO Nummer:…………….……………

    5.    Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): ......./......./......... Frühere Flagge (falls zutreffend):.…..........................................................................

    6.    Bauort: ..................................................................... Datum (TT/MM/JJJJ): …...../…..../…….….. Internationales Rufzeichen (IRCS): ..................................

    7.    Funkfrequenz: HF: ……………………………… VHF: …………………............ Satellitentelefon-Nummer des Schiffs:….….…............................................

    III – TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS

    1.    Länge über alles (in Meter): .................................... Breite über alles (in Meter): ................................... BRZ: …………………….……….…… Nettotonnage:…..…...…..…..

    2.    Rumpfmaterial:    Stahl    Holz    Polyester    Andere …………………………………………………………

    3.    Maschinentyp:…. Maschinenleistung (in PS): ..................... Maschinenhersteller: ........................................

    4.    Maximalzahl der Besatzungsmitglieder: ........................ Anzahl der im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens an Bord genommenen Seeleute: ………................................................................................

    5.    Art der Aufbewahrung an Bord:    Eis    Kühlung    Gemischt    Gefrieren

    6.    Verarbeitungskapazität pro Tag (24h) in Tonnen: ..................... Anzahl der Fischladeräume:…....................................... Fischladekapazität insgesamt (in m³): .................. ...

    7.    Schiffstyp: Ringwadenfänger Langleiner Hilfsschiff (*)

    8.    VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:

       Hersteller: ...........................................................…Modell: ………………..………………………………… Seriennummer:….................................................... ...............................................

       Version der Software: ...................................................... Satellitenbetreiber (MCSP): ……………………….…………………………..…………..………….

    IV — FISCHEREITÄTIGKEIT

    1.    Zugelassenes Fanggerät: ...............................................................................................................................................

    2.    Zulässige Fischereizonen: ………………………………………………….. Zielarten: …………………………………………..……………..

    3.    Beantragter Gültigkeitszeitraum der Lizenzen vom (TT/MM/JJJJ): ……..… / ………. / ………..……. Bis: …….…. / …….. / ……..…

    4.    Bezeichneter Hafen für Anlandungen/Umladungen:

    Der/Die Unterzeichnete versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

       Datum: ________________________________________, _____ _______________________ 20__ ___

    Unterschrift des Antragstellers: _______________________________________________________________

    (*) Die Liste der von diesem Hilfsschiff versorgten Fischereifahrzeuge sollte, sofern möglich, diesem Formular beigefügt werden. In der Liste sollten der Name und die IOTC-Nummer aufgeführt sein.



    Anlage 2
    Technisches Datenblatt für Unionsschiffe, die in den Seychellen Fischereitätigkeiten betreiben

    Fischereizone:

    Jenseits der 12-Meilen-Zone gemessen von der Basislinie, mit Ausnahme der für den Fischfang gesperrten Gebiete.

    Zulässige Kategorien:

    Thunfischwadenfänger

    Oberflächen-Langleinenfänger

    Hilfsschiffe

    Gebühren und Mengen:

    Preis pro Tonne

    1.80 EUR pro Tonne im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls;

    2.85 EUR pro Tonne vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls.

    Jährliche Vorausgebühr (alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen) und Mengen:

    3.Thunfischwadenfänger: 56 000 EUR pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls, was 700 Tonnen entspricht;

    4.Thunfischwadenfänger: 59 500 EUR pro Jahr vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls, was 700 Tonnen entspricht;

    5.Oberflächen-Langleinenfänger: 7 200 EUR pro Jahr im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls, was 90 Tonnen entspricht;

    6.Oberflächen-Langleinenfänger: 7 650 EUR pro Jahr vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls, was 90 Tonnen entspricht;

    Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne

    Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfänger:

    7.80 EUR pro Tonne im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls;

    8.85 EUR pro Tonne vom dritten bis sechsten Jahr der Anwendung des Protokolls.

    Anzahl fangberechtigter Schiffe

    - 40 Thunfischwadenfänger

    - 8 Oberflächen-Langleinenfänger

    Gebühr für Genehmigungen für Hilfsschiffe

    5000 EUR pro Schiff und Jahr.

    Umweltmanagement und Beobachtung der Beiträge zu den Meeresökosystemen

    2,25 EUR/BRZ (nur Ringwadenfänger) pro Jahr.



    Anlage 3
    Format der Meldungen

    Meldung bei Einfahrt (COE) 1  

    Inhalt

    Übermittlung

    Bestimmung

    SFA

    Aktionscode

    COE

    Schiffsname

    Internationales Rufzeichen

    Position bei Einfahrt

    Breite/Länge

    Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt

    TT/MM/JJJJ – hh:mm

    Menge Fisch je Art an Bord (t):

    Gelbflossenthun (YFT)

    (t)

    Großaugenthun (BET)

    (t)

    Echter Bonito (SKJ)

    (t)

    Andere (bitte angeben)

    (t)

    Meldung bei Ausfahrt (COX) 2

    Inhalt

    Übermittlung

    Bestimmung

    SFA

    Aktionscode

    COX

    Schiffsname

    Internationales Rufzeichen

    Position bei Einfahrt

    Breite/Länge

    Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt

    TT/MM/JJJJ – hh:mm

    Menge Fisch je Art an Bord (t):

    Gelbflossenthun (YFT)

    (t)

    Großaugenthun (BET)

    (t)

    Echter Bonito (SKJ)

    (t)

    Andere (bitte angeben)

    (t)

    Fangmeldung (CAT) innerhalb der Fischereizonen in der seychellischen AWZ 3

    Inhalt

    Übermittlung

    Bestimmung

    SFA

    Aktionscode

    CAT

    Schiffsname

    Internationales Rufzeichen

    Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung

    TT/MM/JJJJ – hh:mm

    Menge Fisch je Art an Bord (t):

    Gelbflossenthun (YFT)

    (t)

    Großaugenthun (BET)

    (t)

    Echter Bonito (SKJ)

    (t)

    Andere (bitte angeben)

    (t)

    Anzahl der Hols seit der letzten Meldung

    (Anzahl)

    Alle Berichte sind über folgende Kontaktdaten an die zuständigen Behörden der Seychellen zu senden:

    E-Mail: fmcsc@sfa.sc

    Postanschrift: Fischereibehörde der Seychellen, P.O. Box 449, Fishing Port, Mahé, Seychellen



    Anlage 4
    Anwendung des Systems zur elektronischen Erfassung und Meldung von Fischereitätigkeiten (ERS)

    Allgemeine Bestimmungen

    1.Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone der Seychellen Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

    2.Ein Unionsschiff, das nicht mit einem ERS ausgestattet ist oder dessen an Bord installiertes ERS nicht funktioniert, ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die Fischereizone der Seychellen einzufahren.

    3.Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum (nachstehend „FÜZ“) des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ der Seychellen sicherstellt.

    ERS-Meldungen

    4.Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Seychellen benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen dient. Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Seychellen übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.

    5.Die ERS-Daten werden von dem Unionsschiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an die Seychellen gewährleistet.

    6.Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.

    7.Die Vertragsparteien können jedoch eine Übergangszeit vereinbaren, während der die Daten über DEH (Data Exchange Highway) im Format EU-ERS (siehe 3.1) übermittelt werden.

    8.Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt dem FÜZ der Seychellen unverzüglich und automatisch Meldungen des Fischereifahrzeugs der Union (COE, COX, PNO).

    9.Andere Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ der Seychellen auf Anfrage unverzüglich und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

    10.Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.

    11.Das FÜZ der Seychellen bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die die Seychellen auf ihre Anfrage hin erhalten, ist keine Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Seychellen behandeln alle ERS-Daten vertraulich.

    Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Fischereifahrzeugs der Union oder des Kommunikationssystems

    12.Die FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und der Seychellen unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die sich auf die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Fischereifahrzeuge der Union auswirken können.

    13.Erhält das FÜZ der Seychellen die von einem Fischereifahrzeug der Union zu übermittelnden Daten nicht, so teilt es dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union mit. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ der Seychellen über das Ergebnis dieser Ermittlungen.

    14.Bei einer Störung bei der Übertragung zwischen dem Fischereifahrzeug der Union und dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union meldet das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats dies unverzüglich dem Kapitän oder dem Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union. Nach Erhalt dieser Mitteilung übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats der Union die fehlenden Daten mit allen geeigneten Telekommunikationsmitteln jeden Tag spätestens um 00.00 Uhr.

    15.Bei Störungen des an Bord des Fischereifahrzeugs der Union installierten elektronischen Übertragungssystems stellt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs sicher, dass das ERS innerhalb von zehn (10) Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Fischereifahrzeug der Union nicht mehr in der Fischereizone der Seychellen fischen und muss diese verlassen oder innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden in einen Hafen der Seychellen einlaufen. Das Fischereifahrzeug der Union darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone der Seychellen zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.

    16.Gehen bei den Behörden der Seychellen aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der Union oder der Seychellen keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, um die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.

    17.Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt dem FÜZ der Seychellen alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag des FÜZ der Seychellen zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der Union aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden beeinträchtigt sind. In diesem Fall verstoßen die Fischereifahrzeuge der Union nicht gegen ihre Verpflichtung, ihre ERS-Daten zu übermitteln. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union stellt sicher, dass die fehlenden Daten gemäß Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 6 in die elektronische Datenbank eingegeben werden.

    Alternative Kommunikationsmittel

    18.Die E-Mail-Adresse des FÜZ der Seychellen, die bei einem Ausfall der ERS/VMS-Meldungen zu verwenden ist, wird vor dem Inkrafttreten des Protokolls mitgeteilt.

    19.Sie ist zu verwenden für:

    Meldungen von Ein- und Ausfahrt sowie der Fänge an Bord bei der Ein- und Ausfahrt;

    Meldungen von Anlandungen und Umladungen sowie umgeladenen, angelandeten oder an Bord verbleibenden Fängen;

    die bei einem Ausfall vorgesehenen zeitweiligen ERS/VMS-Ersatzmeldungen.



    Anlage 5
    Schiffsüberwachungssystem (VMS)

    Schiffspositionsmeldungen

    1.Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt des Fischereifahrzeugs der Union in die seychellische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen werden mit dem Code „POS“ gekennzeichnet, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

    2.Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union garantiert die automatische Verarbeitung und erforderlichenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen der Fischereifahrzeuge der Union. Die Positionsmeldungen der Fischereifahrzeuge der Union werden vom FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union sicher aufgezeichnet und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren aufbewahrt.

    Übermittlung durch das Fischereifahrzeug der Union bei Ausfall des Satellitenüberwachungsgeräts (VTD)

    3.Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union vergewissert sich, dass das VTD seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union stets korrekt übermittelt werden.

    4.Bei einer Störung wird das VTD des Fischereifahrzeugs der Union innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Wurde das VTD nicht innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht, darf das Fischereifahrzeug der Union nicht mehr in der Fischereizone der Seychellen fischen.

    5.Fischereifahrzeuge der Union, die in der Fischereizone der Seychellen mit einem defekten VTD Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

    Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an die Seychellen

    6.Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Fischereifahrzeuge der Union automatisch an das FÜZ der Seychellen. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und das FÜZ der Seychellen tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

    7.Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und den Seychellen erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

    8.Das FÜZ der Seychellen informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Fischereifahrzeug der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der seychellischen Fischereizone gemeldet hat.

    Störung des Kommunikationssystems

    9.Das FÜZ der Seychellen stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

    10.Jede festgestellte Manipulation des VTD an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach seychellischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

    Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

    11.Auf der Grundlage von Beweismaterial für rechtswidriges Verhalten kann das FÜZ der Seychellen das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union — mit Kopie an die Union — auffordern, den Zeitabstand, in dem die Positionsmeldungen von einem Fischereifahrzeug der Union übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf 30 Minuten zu verkürzen. Das FÜZ der Seychellen übermittelt dieses Beweismaterial dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und der Union. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats der Union übermittelt die Positionsmeldungen unverzüglich mit der neuen Häufigkeit an das FÜZ der Seychellen.

    12.Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ der Seychellen das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und die Union über alle erforderlichen Folgemaßnahmen.

    Übermittlung von VMS-Meldungen an die Seychellen

    13.Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

    Daten

    Code

    Obligatorisch/

    fakultativ

    Inhalt

    Aufzeichnungsbeginn

    SR

    M

    Detail System; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

    Empfänger

    AD

    M

    Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

    Absender

    FR

    M

    Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

    Flaggenstaat

    FS

    M

    Detail Meldung; Alpha-3-Code des Flaggenstaats (ISO-3166)

    Art der Meldung

    TM

    M

    Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

    MAN)

    Rufzeichen (IRCS)

    RC

    M

    Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

    Interne Referenznummer der Vertragspartei

    IR

    M

    Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

    Äußere

    Registrierungs-

    nummer

    XR

    M

    Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

    Breitengrad

    LT

    M

    Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)

    Längengrad

    LG

    M

    Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden O/W DD.ddd (WGS84)

    Kurs

    CO

    M

    Schiffskurs, 360°-Einteilung

    Geschwindigkeit

    SP

    M

    Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

    Datum

    DA

    M

    Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

    Zeit

    TI

    M

    Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

    Aufzeichnungsende

    ER

    M

    Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

    14.NAF-Datenübermittlungen sind wie folgt strukturiert:

    (a)Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen. Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

    (b)Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

    (c)Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

    15.Die Seychellen notifizieren vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls, ob die VMS-Daten über FLUX TL oder in einem UN/CEFACT-Format zu übermitteln sind.

    Anlage 6
    Leitlinien für das Anheuern seychellischer Seeleute auf Ringwadenfängern der Union

    Die seychellischen Behörden stellen sicher, dass die seychellischen Seeleute, die auf Ringwadenfängern der Union beschäftigt werden sollen, folgende Anforderungen erfüllen:

    (a)Die Seeleute müssen mindestens 18 Jahre alt sein;

    (b)die Seeleute müssen eine gültige ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind. Diese Bescheinigung muss von einem ausreichend qualifizierten Arzt ausgestellt werden;

    (c)die Seeleute müssen alle in der Region vorgeschriebenen Vorsorge-Impfungen aufweisen;

    (d)die Seeleute müssen gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die 'Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst (STCW) qualifiziert sein, um unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie

    persönliche Überlebensmethoden und persönliche Sicherheit;

    Brandbekämpfung und Brandverhütung;

    elementare Erste Hilfe usw. nachzuweisen;

    (e)die Seeleute sollten über die von der zuständigen seychellischen Behörde bescheinigten erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um auf Ringwadenschiffen tätig sein zu können, insbesondere im Hinblick auf Gefahren im Zusammenhang mit dem Fischfang und die Kenntnisse bei der Nutzung des Fanggeräts.    

    (1)    Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in die Fischereizonen der seychellischen AWZ zu übersenden.
    (2)    Sechs (6) Stunden nach Ausfahrt aus den Fischereizonen der seychellischen AWZ zu übersenden.
    (3)    Nach Einfahrt und Verbleiben in den Fischereizonen der seychellischen AWZ alle drei (3) Tage zu übersenden.
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    Brüssel, den 7.1.2020

    COM(2020) 3 final

    2020/0003(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) und des zugehörigen Durchführungsprotokolls


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das aktuelle partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Seychellen 1 wurde am 28. Februar 2007 unterzeichnet 2 und trat am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft. Das Abkommen ist stillschweigend verlängerbar und daher noch in Kraft. Das derzeitige, sechs Jahre geltende Protokoll 3 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen trat am 18. Januar 2014 in Kraft und läuft am 17. Januar 2020 aus.

    Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 4 führte die Kommission Verhandlungen mit der Regierung der Republik Seychellen (im Folgenden „Seychellen“) im Hinblick auf den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2020-2026). Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurden am 22. Oktober 2019 ein Abkommen und ein Protokoll paraphiert. Das neue Abkommen hebt das bestehende Abkommen auf und tritt an dessen Stelle; Es gilt ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien, für einen Zeitraum von sechs Jahren und kann stillschweigend verlängert werden. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien, für einen Zeitraum von sechs Jahren.

    Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Unterzeichnung des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls zu genehmigen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Wichtigstes Ziel des neuen Abkommens ist es, im Hinblick auf die Fortsetzung und Stärkung der strategischen Fischereipartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen den Rahmen zu aktualisieren, d. h. die Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik 5 und ihrer externen Dimension einzubeziehen.

    Zweck des Protokolls ist es, Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone der Seychellen Fangmöglichkeiten im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) im Rahmen des verfügbaren Überschusses zu eröffnen. Die Kommission stützte ihren Standpunkt zum Teil auf die Ergebnisse einer Bewertung des früheren Abkommens und des früheren Protokolls (2014-2020) sowie einer vorausschauenden Bewertung der Frage, ob der Abschluss eines neuen Abkommens und eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Ziel ist es ferner, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen und im Indischen Ozean im Interesse beider Parteien zu stärken. Darüber hinaus wird diese Zusammenarbeit auch zur Förderung angemessener Arbeitsbedingungen in der Fischerei beitragen.

    Im neuen Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

    -    40 Thunfischwadenfänger

    -    8 Oberflächen-Langleiner

    -    Hilfsschiffe gemäß den einschlägigen Entschließungen der IOTC.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Verhandlungen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei und das zugehörige Durchführungsprotokoll mit den Seychellen werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dessen Artikel 43 Absatz 2 die Gemeinsame Fischereipolitik geregelt und in dessen Artikel 218 Absatz 5 die Unterzeichnung und die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung von Abkommen zwischen der Union und Drittländern festgelegt ist.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Steuerungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht mit diesen Bestimmungen sowie mit denjenigen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung für Drittländer gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Einklang.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommission nahm 2019 eine Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit den Seychellen sowie eine Ex-ante-Bewertung eines etwaigen neuen Protokolls vor.

    Die Bewertung ergab, dass in den Fischereisektoren der EU großes Interesse am Fischfang in den Seychellen besteht und ein neues Protokoll im Interesse beider Parteien liegt. Darüber hinaus würde ein neues Protokoll dazu beitragen, die Überwachung und die Kontrolle zu stärken und das Fischereimanagement in der Region zu verbessern.

    Aufgrund der großen Fischereigründe unter der Gerichtsbarkeit der Seychellen ist es für die EU wichtig, ein Instrument zur intensiven sektoralen Zusammenarbeit mit einem wichtigen Akteur in der Meerespolitik auf subregionaler Ebene beizubehalten. Eine Stärkung der Beziehungen zu den Seychellen ist auch für den Aufbau von Allianzen im Rahmen der IOTC zweckmäßig. Darüber hinaus bedeutet dies für die EU-Fischereiflotte einen fortgesetzten Zugang zu einem wichtigen Fischereigebiet für den Einsatz von Fangstrategien unter einem mehrjährigen internationalen Rechtsrahmen. Außerdem trägt die Bedeutung von Victoria als einer der wichtigsten Anlandehäfen zur Relevanz des vorgesehenen neuen Protokolls, sowohl für die Fischwirtschaft der EU als auch für das Partnerland, bei. Für die Behörden der Seychellen liegt das Ziel darin, die Beziehungen mit der EU fortzusetzen, um die Meerespolitik zu stärken und dabei gezielte Sektorunterstützung zu erhalten, die mehrjährige Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet.

    Konsultation der Interessenträger

    Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft der Seychellen konsultiert. Konsultationen fanden auch im Beirat für Fernfischerei statt, insbesondere in seiner Sitzung am 27. März 2019.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

    Folgenabschätzung

    Entfällt

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt

    Grundrechte

    Das ausgehandelte Abkommen enthält eine Klausel über die Folgen von Verletzungen der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 5 300 000 EUR ergibt sich aus:

    a) einem Jahresbetrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen in Höhe von 2 500 000 EUR, der einer Referenzfangmenge für weit wandernde Arten von 50 000 Tonnen pro Jahr entspricht,

    b) einer Unterstützung der Fischereipolitik der Seychellen in Höhe von 2 800 000 EUR pro Jahr. Diese Unterstützung steht im Einklang mit den Zielen des umfassenden Plans für die Fischerei der Seychellen.

    Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind 6 .

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Monitoringmodalitäten sind im neuen partnerschaftlichen Abkommen für nachhaltige Fischerei und im zugehörigen Durchführungsprotokoll festgelegt.

    2020/0003 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) und des zugehörigen Durchführungsprotokolls

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 15. Juli 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Seychellen über ein neues partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) sowie ein neues zugehöriges Durchführungsprotokoll (im Folgenden das „Protokoll“) aufzunehmen.

    (2)Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls am 22. Oktober 2019 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)Durch das Abkommen wird das derzeitige partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und den Seychellen aufgehoben, das am 2. November 2007 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft trat und stillschweigend verlängert wurde und daher noch in Kraft ist.

    (4)Ziel des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls ist es, die Union und die Republik Seychellen in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik weiter zu fördern, eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Seychellen und im Indischen Ozean zu ermöglichen und gleichzeitig zu angemessenen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

    (5)Das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll sollten daher – vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (6)Diese Maßnahmen sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone der Seychellen und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so gering wie möglich zu halten, so bald wie möglich in Kraft treten.

    (7)Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten durch Unionsschiffe zu gewährleisten, sollten das partnerschaftliche Abkommen und das Protokoll nach ihrer Unterzeichnung bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden das „Abkommen“) und des Durchführungsprotokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) (im Folgenden das „Protokoll“) wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte – im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens und des zu unterzeichnenden Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens und des Protokolls stellt das Generalsekretariat des Rates die zur Unterzeichnung des genannten Abkommens und des Protokolls erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Einklang mit seinem Artikel 15 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

    Artikel 4

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll in Einklang mit seinem Artikel 15 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident



    FINANZBOGEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e)

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    1.4.2.Einzelziele

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    1,5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    2,3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3,3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (2020-2026) und des zugehörigen Durchführungsprotokolls

    1.2.Politikbereich(e) 

    11 – Maritime Angelegenheiten und Fischerei

    11 03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei

    11 03 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    X eine neue Maßnahme 

     eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 7  

     die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fischereizonen von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

    Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr. 1

    Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz der Interessen des europäischen Fischereisektors und der Verbraucher durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Durch den Abschluss des Abkommens und des zugehörigen Durchführungsprotokolls kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Seychellen fortgesetzt und gestärkt werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Seychellen.

    Zudem tragen das Abkommen und das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere im Hinblick auf den umfassenden Plan für die Fischerei, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.

    Schließlich werden das Abkommen und das Protokoll zur nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen durch die Seychellen und zur Fischereiwirtschaft der Seychellen beitragen, indem Wachstum und angemessene Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit fischereibezogenen Wirtschaftstätigkeiten gefördert werden.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

    Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

    Beitrag zu Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsbedingungen und zum Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).

    Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Das neue Abkommen und das neue Durchführungsprotokoll sollen ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, damit die im Rahmen des derzeitigen Protokolls laufenden Fischereitätigkeiten nicht zu lange unterbrochen werden müssen.

    Mit dem neuen Abkommen und dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone der Seychellen geschaffen; gleichzeitig können die EU-Reeder auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in diesem Fanggebiet fischen dürfen. Außerdem stärken das neue Abkommen und das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Seychellen bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft den Seychellen bei ihrer Fischereistrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei, wobei gleichzeitig angemessene Arbeitsbedingungen in der Fischerei gefördert werden.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Falls die Union kein neues Abkommen und kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe ihre Fangtätigkeiten nicht ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fangtätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der EU. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und den Seychellen.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der Fischereizone der Seychellen sowie aufgrund der Bewertungen und verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 50 000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 40 Thunfischwadenfänger/Froster und 8 Oberflächen-Langleiner festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde hoch angesetzt, um den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie und insbesondere dem umfassenden Plan für die Fischerei Rechnung zu tragen.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt der Seychellen Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Entfällt

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    X begrenzte Dauer

    X    Laufzeit von 2020 bis 2026

    X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2020 bis 2025 und auf die Mittel für Zahlungen von 2020 bis 2025.

     unbefristete Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 8

    X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

       durch Exekutivagenturen

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

     Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

     internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

     die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

     Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

     öffentlich-rechtliche Körperschaften;

     privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

     privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

     Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Anmerkungen

    2.BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem für die Region Port Louis, Mauritius, zuständigen Fischereiattaché und in Abstimmung mit den einschlägigen Kommissionsdienststellen) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

    Außerdem sieht das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Seychellen zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Sektors.

    Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanggenehmigungen kontrolliert.

    Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach der Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der sektorbezogenen Unterstützung der Fischereipolitik der Seychellen überwacht, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes und technischer Inspektionen durch den Fischereiattaché zu vereinbaren sind.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Reeder der Union sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik der Seychellen bestimmten Mittel. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 4 des Protokolls. Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den EU-Delegationen und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Schwachstellen festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit den Seychellen einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Protokolls sind die finanzielle Gegenleistung für den Zugang und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein Konto der Staatskasse einzuzahlen.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM 9

    von EFTA-Ländern 10

    von Kandidatenländern 11

    aus Drittstaaten

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    11 03 01

    Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    aus Drittstaaten

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX YY YY YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Nr. 2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    GD: MARE

    2020

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    INSGESAMT

    •Operative Mittel

    Haushaltslinie 12  11 03 01

    Verpflichtungen

    (1a)

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    (2a)

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1b)

    Zahlungen

    (2b)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 13  

    Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT
    für die GD MARE

    Verpflichtungen

    =1a+1b +3

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8





    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    (5)

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    •Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 2
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+6

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    =5+6

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

    •Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    Verpflichtungen

    (4)

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    (5)

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 4
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+6

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    =5+6

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8





    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    5

    Verwaltungsausgaben

    Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2020

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    INSGESAMT

    GD: MARE

    •Personal

    •Sonstige Verwaltungsausgaben

    GD MARE INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    2020

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des Mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    Zahlungen

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    5,30

    31,8

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    2020

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    INSGESAMT

    Art 14

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 15

    - Zugang

    Jährlich

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    2,5

    15,00

    - Unterstützung des Fischereisektors

    Jährlich

    2,8

    2,8

    2,8

    2,8

    2,8

    2,8

    16,80

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    INSGESAMT

    5,300

    5,300

    5,300

    5,300

    5,300

    5,300

    31,800

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr N 16

    Jahr N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    INSGESAMT

    RUBRIK 5 des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 5 17 des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

    X    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr N

    Jahr N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    •Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

    10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) 18

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 04 yy  19

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    Der Vorschlag/Die Initiative

    X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Dies betrifft die Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40).

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative

    X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr N 20

    Jahr N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT



    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    XDer Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 21

    Jahr N

    Jahr N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    (1)    ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.
    (2) https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2006084&DocLanguage=de#
    (3)    ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3.
    (4)    Angenommen auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 15. Juli 2019.
    (5)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
    (6)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
    (7)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (8)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
    (9)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
    (10)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (11)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (12)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
    (13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (14)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
    (15)    Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
    (16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (17)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (18)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (19)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (20)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (21)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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