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Document 52020M9953

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9953 — CalSTRS/Altitude Group/AI THD) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 338/06

PUB/2020/795

ABl. C 338 vom 12.10.2020, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9953 — CalSTRS/Altitude Group/AI THD)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 338/06)

1.   

Am 5. Oktober 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Golden VinzClortho („GVC“, USA), kontrolliert von CalSTRS (USA),

Altitude Infrastructure Holding („AIH“, Frankreich), kontrolliert von Altitude SAS als beherrschender Gesellschaft der Gruppe Altitude (Frankreich),

Altitude Infrastructure THD („AI THD“, Frankreich).

GVC und AIH übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über AI THD.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GVC ist ein Investmentfonds unter der Kontrolle von CalSTRS, einem amerikanischen Pensionsfonds, der als passive Beteiligungsgesellschaft Erziehungs- bzw. Lehrpersonal öffentlicher Bildungseinrichtungen von Kindertagesstätten (pre-kindergarten) bis hin zu Community Colleges Renten-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen gewährt,

AIH ist die Holdinggesellschaft des Telekommunikationsgeschäfts (Vorleistungsebene) der Gruppe Altitude,

AI THD ist ein französisches Unternehmen und im Bereich der Glasfaserentwicklung in Frankreich tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9953 — CalSTRS/Altitude Group/AI THD

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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