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Document 52020M9856

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9856 — M&G Investment Management/Baring Asset Management/Tunstall Group Holdings) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall 2020/C 211/11 2020/C…/…

    PUB/2020/458

    ABl. C 211 vom 25.6.2020, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 211/13


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9856 — M&G Investment Management/Baring Asset Management/Tunstall Group Holdings)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (2020/C 211/11)

    (2020/C…/…)

    1.   

    Am 3. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    M&G Investment Management Limited („M&G Investment Management“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von M&G plc., („M&G Group“, Vereinigtes Königreich),

    Fonds, die von Baring Asset Management Limited („Baring Asset Management“, Vereinigtes Königreich) kontrolliert werden; letzteres steht unter der Kontrolle von Barings Europe Limited (Vereinigtes Königreich), das letztlich von der Massachusetts Mutual Life Insurance Company („MassMutual Group“, USA) kontrolliert wird,

    Tunstall Group Holdings Limited („Tunstall“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von Charterhouse Capital Partners VIII LLP („Charterhouse Capital“, Vereinigtes Königreich).

    M&G Investment Management und Baring Asset Management übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Tunstall.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    M&G Investment Management erbringt Anlageverwaltungsdienstleitungen, z. B durch persönliche Anlagepläne sowie individuelle Sparkonten und Investmentfonds. Bei der M&G Group handelt es sich um ein in der Vermögens- und Anlageverwaltung tätiges Unternehmen, das Lösungen für Privatkunden und institutionelle Kunden anbietet und langfristige Spar- sowie Altersvorsorgepläne verwaltet.

    Baring Asset Management verwaltet Wertpapiere, Fremd- und Eigenkapitallösungen im Immobilienbereich sowie private Schuldtitel und festverzinsliche Portfolios. Die MassMutual Group ist eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die eine Reihe von Finanzprodukten wie Lebens- und Pflegeversicherungen anbietet.

    Tunstall bietet Software- und Technologielösungen auf dem Gebiet der telemedizinischen Betreuung und Versorgung an. Bei Charterhouse Capital handelt es sich um einen Private-Equity-Fonds, der Anlageberatungsdienste erbringt.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9856 — M&G Investment Management/Baring Asset Management/Tunstall Group Holdings

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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