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Document 52020M9830

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9830 — Avacon Natur/NEW AG/Stadtentfalter JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 212/04

PUB/2020/505

ABl. C 212 vom 26.6.2020, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 212/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9830 — Avacon Natur/NEW AG/Stadtentfalter JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 212/04)

1.   

Am 18. Juni 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

NEW Smart City GmbH („NEW Smart City”, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe NEW AG („NEW“, Deutschland),

Avacon Natur GmbH („Avacon Natur“, Deutschland), letztlich kontrolliert von E.ON SE („E.ON“),

Stadtentfalter GmbH („Stadtentfalter“, Deutschland).

NEW Smart City und Avacon Natur übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Stadtentfalter.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avacon Natur betreibt mehrere Wärmekraftwerke und verkauft Strom, Gas sowie Fernwärme und Fernkälte,

NEW Smart City ist in den Bereichen intelligente Städte und E-Mobilität aktiv,

Stadtentfalter wird im Bau und Betrieb von Fernwärme- und Fernkältenetzen, einschließlich des Baus von Anlagen zur Kälte- und Wärmeerzeugung und -versorgung, sowie in der Stromerzeugung zum Verkauf innerhalb dieser Netze tätig sein und darüber hinaus Beratungs-, Ingenieurs- und Managementleistungen zu Fernwärme und -kälte anbieten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9830 — Avacon Natur/NEW AG/Stadtentfalter JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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