Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020M9700(01)

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG) (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 214/01

    C/2020/1557

    ABl. C 214 vom 29.6.2020, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 214/1


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache M.9700 — Dnata/Alpha LSG)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2020/C 214/01)

    Am 6. März 2020 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

    der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

    der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32020M9700 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


    Top