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Document 52020IP0365

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D069145/02 — 2020/2891(RSP))

    ABl. C 445 vom 29.10.2021, p. 36–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 445/36


    P9_TA(2020)0365

    Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D069145/02 — 2020/2891(RSP))

    (2021/C 445/05)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D069145/02,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

    unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 26. Oktober 2020, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

    gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

    unter Hinweis auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das am 25. September 2019 angenommen und am 11. November 2019 veröffentlicht wurde (3),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO) (4),

    gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    A.

    in der Erwägung, dass Monsanto Europe N.V. am 17. Dezember 2015 bei der nationalen zuständigen Behörde der Niederlande im Namen des amerikanischen Unternehmens Monsanto und gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die gentechnisch veränderte (GV) Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, beantragt hat (im Folgenden „Antrag“); in der Erwägung, dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die GV Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 („gentechnisch veränderte Sojabohnen mit kombinierten Eigenschaften“) enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen — abgesehen von der Verwendung als Lebens- und Futtermittel — mit Ausnahme des Anbaus betraf;

    B.

    in der Erwägung, dass die gentechnisch veränderte Sojabohne mit kombinierten Eigenschaften aus der Kreuzung vier gentechnisch veränderter Sojabohnensorten (MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788) gewonnen wurde, Toleranz auf glyphosat-, glufosinat- und dicambahaltige Herbizide überträgt und drei insektizide Proteine produziert (Cry1A.105, Cry2Ab2 und Cry1Ac, sogenannte „Bt-Toxine“), die für bestimmte Lepidopterenlarven (Schmetterlinge und Motten) toxisch sind (5);

    C.

    in der Erwägung, dass die vorherigen Bewertungen der vier Transformationsereignisse der gentechnisch veränderten Sojabohnen mit kombinierten Eigenschaften, die bereits genehmigt wurden, als Grundlage für die Bewertung der gentechnisch veränderten Sojabohne mit vier Transformationsereignissen dienten (6);

    D.

    in der Erwägung, dass die EFSA am 25. September 2019 ein befürwortendes Gutachten abgegeben hat, das am 11. November 2019 veröffentlicht wurde (7);

    Anmerkungen der Mitgliedstaaten und zusätzliche Punkte

    E.

    in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist bei der EFSA zahlreiche kritische Anmerkungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht wurden (8); in der Erwägung, dass diese kritischen Anmerkungen Bedenken umfassen, dass keine Analyse bezüglich Glyphosatrückständen oder Glyphosatmetaboliten mit den gentechnisch veränderten Sojabohnen mit kombinierten Eigenschaften durchgeführt wurde, dass keine Tests möglicher synergetischer oder antagonistischer Wirkungen der Bt-Toxine mit Herbizidrückständen durchgeführt wurden, dass Fragen zur Sicherheit von gentechnisch veränderten Sojabohnen und daraus gewonnenen Lebens- und Futtermitteln unbeantwortet bleiben, dass die möglichen langfristigen Wirkungen auf die Vermehrung und Entwicklung der Lebens- und Futtermittel nicht bewertet wurden und dass, aufgrund fehlender Informationen, die Sicherheit der gentechnisch veränderten Sojabohnen mit kombinierten Eigenschaften nicht vollständig beurteilt werden kann;

    F.

    in der Erwägung, dass in einer unabhängigen wissenschaftlichen Analyse unter anderem festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Sicherheit der gentechnisch veränderten Sojabohne mit kombinierten Eigenschaften keine abschließende Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die toxikologische Bewertung und die Bewertung der Umweltrisiken darüber hinaus inakzeptabel sind und dass die Risikobewertung die Anforderungen an die Bewertung von Risiken des Immunsystems nicht erfüllt (9);

    Komplementärherbizide

    G.

    in der Erwägung, dass nachgewiesen wurde, dass der Anbau herbizidtoleranter genetisch veränderter Kulturen zu einem höheren Einsatz von Herbiziden führt, was zum großen Teil auf das Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter zurückzuführen ist (10); in der Erwägung, dass als Folge davon zu erwarten ist, dass Kulturen gentechnisch veränderter Sojabohnen mit kombinierten Eigenschaften sowohl höheren als auch wiederholten Dosen von Komplementärherbiziden (Glufosinat, Dicamba und Glyphosat) ausgesetzt sein werden, was möglicherweise zu einer höheren Menge an Rückständen bei der Ernte führen wird;

    H.

    in der Erwägung, dass Gluphosinat als fortpflanzungsgefährdend 1B eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Gluphosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 (12) ausgelaufen ist;

    I.

    in der Erwägung, dass in einer von Fachleuten überprüften Studie festgestellt wurde, dass Glyphosat sich in gentechnisch veränderten Sojabohnen ansammelt, was sich im Vergleich zu nicht gentechnisch veränderten Sojabohnen negativ auf die Nährstoffzusammensetzung auswirkt (13); in der Erwägung, dass bei einem Pilotprojekt in Argentinien überraschend hohe Mengen an Glyphosatrückständen in gentechnisch veränderten Sojabohnen festgestellt wurden (14);

    J.

    in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde (15);

    K.

    in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie, die im August 2020 veröffentlicht wurde, festgestellt wurde, dass die Verwendung von Dicamba das Risiko der Entwicklung von Leber- und intrahepatischen Gallenkanalkrebs erhöhen kann (16);

    L.

    in der Erwägung, dass in gentechnisch veränderten Pflanzen die Art und Weise, wie komplementäre Herbizide durch die Pflanze abgebaut werden, sowie die Zusammensetzung und somit die Toxizität der Abbauprodukte (Metaboliten) durch die genetische Veränderung selbst bestimmt werden können (17);

    M.

    in der Erwägung, dass die EFSA in ihrem Gutachten zwar feststellt, dass die Bewertung der für diesen Antrag relevanten Herbizidrückstände von dem für Pestizide zuständigen Referat der EFSA geprüft worden sei, dies allein jedoch nicht ausreiche, da die kombinatorische Toxizität der Komplementärherbizide und Metaboliten sowie deren potenzielle Wechselwirkung mit der gentechnisch veränderter Sojabohne mit kombinierten Eigenschaften selbst nicht berücksichtigt worden sei;

    N.

    in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Herbizidrückstände auf genetisch veränderten Pflanzen und die potenziellen gesundheitlichen Risiken nicht analysiert werden, von den zuständigen Behörden zahlreicher Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen zu der Risikobewertung der EFSA als Problem benannt wurde;

    Fehlende Rückstandshöchstgehalte und damit verbundene Kontrollen

    O.

    in der Erwägung, dass die Rückstände von Wirkstoffen wie Gluphosinat, die nicht für die Verwendung in der Union zugelassen sind, auf eingeführten Pflanzen für Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (18), mit der für ein hohes Maß an Verbraucherschutz in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte gesorgt werden soll, sorgfältig kontrolliert und überwacht werden sollten (19);

    P.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des letzten mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union (für die Jahre 2020, 2021 und 2022) nicht verpflichtet sind, Gluphosinatrückstände auf Erzeugnissen, darunter Sojabohnen, zu ermitteln (20);

    Bt-Proteine

    Q.

    in der Erwägung, dass mehreren Studien zufolge Nebenwirkungen beobachtet wurden, die sich nach der Exposition gegenüber Bt-Proteinen auf das Immunsystem auswirken könnten, und dass einige Bt-Proteine eine adjuvante Eigenschaft (21) aufweisen könnten, was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

    R.

    in der Erwägung, dass aus einem Minderheitengutachten eines Mitglieds des GVO-Gremiums der EFSA, das bei der Bewertung einer genetisch veränderten Maissorte mit kombinierten Eigenschaften und ihrer Unterkombinationen angenommen wurde, hervorgeht, dass zwar bei keinem Antrag, bei dem Bt-Proteine zur Expression gebracht werden, jemals unerwünschte Nebenwirkungen auf das Immunsystem festgestellt worden seien, dass diese in den toxikologischen Studien, die derzeit bei der EFSA zur Bewertung der Unbedenklichkeit genetisch veränderter Pflanzen empfohlen und durchgeführt werden, allerdings auch nicht hätten beobachtet werden können, da im Rahmen dieser Studien keine hierfür geeigneten Tests vorgesehen seien (22);

    S.

    in der Erwägung, dass daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Verzehr der gentechnisch veränderten Sojabohne für Mensch und Tier gesundheitlich unbedenklich ist;

    Undemokratische Beschlussfassung

    T.

    in der Erwägung, dass die Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Oktober 2020 nicht zu einer Stellungnahme geführt hat und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird;

    U.

    in der Erwägung, dass die Kommission einräumt, dass die Tatsache, dass sie Beschlüsse über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen noch immer ohne eine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten fasst — was bei Produktzulassungen zwar generell eine seltene Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über Zulassungen genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel mittlerweile aber zur Regel geworden ist –, ein Problem darstellt;

    V.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von genetisch veränderten Organismen in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode elf Einwände erhoben hat; in der Erwägung, dass es bei keinem dieser genetisch veränderten Organismen eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für die Zulassung gab; in der Erwägung, dass die Kommission trotz ihres Eingeständnisses, dass es demokratische Defizite gebe, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Parlaments nach wie vor genetisch veränderte Organismen zulässt;

    W.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 entscheiden kann, eine GVO nicht zu genehmigen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt (23); in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht keine Gesetzesänderung erforderlich ist;

    Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

    X.

    in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass solche legitimen Faktoren die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaschutzübereinkommens und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt umfassen sollten;

    Y.

    in der Erwägung, dass in einem kürzlich veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben (24); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung bis zum Jahr 2030 die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden erheblich verringert werden soll (25);

    Z.

    in der Erwägung, dass die EFSA festgestellt hat, dass die geschätzte Anwenderexposition gegenüber Glufosinat, das als reproduktionstoxisch eingestuft ist, bei dessen Verwendung zur Unkrautbekämpfung bei genetisch verändertem Mais über der annehmbaren Anwenderexposition lag, selbst wenn persönliche Schutzausrüstung verwendet wurde (26); in der Erwägung, dass das Risiko einer erhöhten Anwenderexposition bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen angesichts der größeren Herbizidmengen, die dort eingesetzt werden, besonders besorgniserregend ist;

    AA.

    in der Erwägung, dass Entwaldung eine der Hauptursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt ist; in der Erwägung, dass Emissionen aus der Landnutzung und Landnutzungsänderung, die hauptsächlich auf die Entwaldung zurückzuführen sind, nach der Verbrennung fossiler Brennstoffe die zweitgrößte Ursache des Klimawandels sind (27); in der Erwägung, dass durch das Pariser Klimaschutzübereinkommen und den Strategischen Plan für biologische Vielfalt 2011–2020, der im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und der Biodiversitätsziele von Aichi angenommen wurde, die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Wiederherstellung von Waldgebieten gefördert werden (28); in der Erwägung, dass im Rahmen des Ziels 15 der Ziele für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist, die Entwaldung bis 2020 zu beenden (29); in der Erwägung, dass die Wälder im Rahmen ihrer multifunktionalen Rolle zur Verwirklichung der meisten Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen (30);

    AB.

    in der Erwägung, dass der Anbau von Sojabohnen eine der Hauptursachen der Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco in Südamerika darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei den in Brasilien angebauten Sojabohnen zu 97 % und bei den in Argentinien angebauten Sojabohnen zu 100 % um gentechnisch veränderte Sojabohnen handelt (31);

    AC.

    in der Erwägung, dass die große Mehrheit der gentechnisch veränderten Sojabohnen, welche für die Kultivierung in Brasilien und Argentinien zugelassen sind, ebenfalls für die Einfuhr in die Union zugelassen sind (32); in der Erwägung, dass die Kultivierung der gentechnisch veränderten Sojabohne mit kombinierten Eigenschaften in Brasilien bereits zugelassen wurde (33);

    AD.

    in der Erwägung, dass eine Untersuchung der Kommission ergab, dass Soja seit jeher die Hauptursache für die weltweite Entwaldung und die damit verbundenen Emissionen ist und sich fast für die Hälfte der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung verantwortlich zeichnet (34);

    AE.

    in Erwägung einer kürzlich veröffentlichten wissenschaftliche Studie, die einer Peer-Review unterzogen wurde und feststellte, dass die Union aufgrund ihrer Sojaeinfuhren aus Brasilien den weltweit größten CO2-Fußabdruck hat und dieser um 13,8 % höher ausfällt als der Fußabdruck Chinas, dem größten Importeur von Soja, was auf den größeren Anteil von Emissionen durch indirekt verursachte Entwaldung zurückzuführen ist (35); in Erwägung einer weiteren Studie, die kürzlich durchgeführt wurde und zeigte, dass ein Fünftel der Sojaausfuhren in die Union aus den brasilianischen Regionen Amazonas und Cerrado möglicherweise mit illegaler Abholzung in Verbindung steht (36);

    AF.

    in Erwägung der Waldbrände im Amazonasgebiet, die durch ein hohes Maß an Entwaldung verursacht werden; in der Erwägung, dass die Kommission in einer Mitteilung für das Jahr 2019 ihr Bestreben zum Ausdruck gebracht hat, die Wälder der Welt zu schützen und wiederherzustellen (37); in der Erwägung, dass der globale Schutz der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder, ein Hauptziel der kürzlich von der Kommission veröffentlichten EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ist (38);

    1.

    vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

    2.

    vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

    3.

    fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

    4.

    begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich die Notwendigkeit erkannt hat, Nachhaltigkeitsaspekte bei Beschlüssen über die Zulassung von genetisch veränderten Organismen zu berücksichtigen (40); bringt jedoch seine große Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission am 28. September 2020 trotz Einwänden des Parlaments und einer Mehrheit der Mitgliedstaaten Sojabohnen einer weiteren genetisch veränderten Sorte für die Einfuhr zugelassen hat (41);

    5.

    fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Nachhaltigkeitskriterien mit äußerster Dringlichkeit und vollständiger Beteiligung des Parlaments voranzutreiben; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, wie und in welchem Zeitrahmen dieser Prozess umgesetzt werden soll;

    6.

    fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden;

    7.

    bekräftigt seine Forderung an die Kommission, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Zulassung genetisch veränderter Organismen — sei es für den Anbau oder als Lebens- oder Futtermittel — einzustellen, wenn von Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss keine Stellungnahme abgegeben wird;

    8.

    fordert die Kommission erneut auf, so lange keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bis die von den Rückständen ausgehenden Gesundheitsrisiken fallweise umfassend bewertet worden sind, wozu eine erschöpfende Bewertung der Spritzrückstände von Komplementärherbiziden auf diese genetisch veränderten Pflanzen, eine Bewertung der Abbauprodukte von Herbiziden und etwaiger kombinatorischer Wirkungen, auch mit der genetisch veränderten Pflanze selbst, erforderlich ist;

    9.

    fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegen einen Wirkstoff in einem für den Einsatz in der Union nicht zugelassenen Herbizid resistent gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

    10.

    fordert die EFSA erneut auf, Methoden weiterzuentwickeln und systematisch zu verwenden, die es ermöglichen, die unerwünschten Nebenwirkungen genetisch veränderter kombinierter Transformationsereignisse etwa im Zusammenhang mit den adjuvanten Eigenschaften von Bt-Toxinen zu ermitteln;

    11.

    bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass die starke Abhängigkeit der Union von der Einfuhr von Futtermitteln in Form von Sojabohnen eine Entwaldung in Drittländern zur Folge hat (42);

    12.

    begrüßt die Ankündigung der Kommission, bis Juni 2021 einen Legislativvorschlag zum Thema „Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Platzierung von Produkten auf dem EU-Markt, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Zusammenhang stehen“ vorzulegen; fordert die Kommission erneut auf, angesichts dringlich notwendiger Maßnahmen gegen die Zerstörung der Regenwälder im Amazonasgebiet sowie in den Gebieten Cerrado und Gran Chaco und der Tatsache, dass die Nachfrage nach genetisch veränderten Sojabohnen aus der Union zur Entwaldung in dieser Region beiträgt, die Einfuhr genetisch veränderter Sojabohnen aus Anbaugebieten in Brasilien und Argentinien, ggf. unter Berufung auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, umgehend auszusetzen, bis wirksame rechtsverbindliche Mechanismen geschaffen wurden, um das Inverkehrbringen von Produkten in der Union zu verhindern, die im Zusammenhang mit Entwaldung und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen stehen;

    13.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (3)  Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87751 × MON 87701 × MON 87708 × MON 89788 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2016-128), EFSA Journal 2019, 17(11):5847, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5847

    (4)  Das Parlament nahm in seiner 8. Wahlperiode 36 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen erhoben wurden. Zudem hat das Parlament in seiner 9. Wahlperiode die folgenden Entschließungen angenommen:

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MZHG0JG (SYN-ØØØJG-2) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0028);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte A2704-12 (ACS-GMØØ5-3) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0029);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0030);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte LLCotton25 (ACS-GHØØ1-3) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0054);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 89788 (MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0055);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 89034 × 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und den Unterkombinationen MON 89034 × NK603 × DAS-40278-9, 1507 × NK603 × DAS-40278-9 und NK603 × DAS-40278-9 bestehen, diese enthalten oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0056);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2019 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × 1507 × 5307 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei, vier oder fünf der Transformationsereignisse Bt11, MIR162, MIR604, 1507, 5307 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2019)0057);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0069);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten MON 87427, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1111 der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0291);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte SYHT0H2 (SYN-ØØØH2-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0292);

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2020 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 87460 × MON 89034 × MIR162 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 87460, MON 89034, MIR162 und NK603 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P9_TA(2020)0293).

    (5)  Gutachten der EFSA, S. 11, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2019.5847

    (6)  Gutachten der EFSA, S. 3, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2019.5847

    (7)  Ebenda.

    (8)  Anmerkungen der Mitgliedstaaten:

    http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2016-00009

    (9)  Anmerkung von Testbiotech zur Bewertung von EFSA von gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87751 x MON87701 x MON87708 x MON89788 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2016-128), von Bayer/Monsanto, Dezember 2019,, https://www.testbiotech.org/sites/default/files/Testbiotech_Comment_MON87751%20x%20MON87701%20x%20MON87708%20x%20MON89788_fin.pdf

    (10)  Siehe z. B. Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016; 57(1), S. 31-48,

    https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738, Benbrook, C.M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. -- the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe 24, 24 (2012), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24, und Schütte, G., Eckerstorfer, M., Rastelli, V. et al., „Herbicide resistance and biodiversity: agronomic and environmental aspects of genetically modified herbicide-resistant plants“, Environmental Sciences Europe 29, 5 (2017),

    https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/s12302-016-0100-y

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

    (12)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/index.cfm?event=as.details&as_id=79.

    (13)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24491722

    (14)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT_Background_Glyphosate_Argenti na_0.pdf

    (15)  Vgl. etwa https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887

    https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278

    https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610 and

    https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/

    (16)  https://academic.oup.com/ije/advance-article-abstract/doi/10.1093/ije/dyaa066/5827818?redirectedFrom=fulltext

    (17)  Bei Glyphosat ist dies tatsächlich der Fall, wie aus der Überprüfung der bestehenden Rückstandshöchstgehalte für Glyphosat durch die EFSA gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hervorgeht, EFSA Journal 2018; 16(5):5263, S. 12, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/5263

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

    (19)  Siehe Erwägung 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

    (20)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28).

    (21)  Vgl: Rubio Infante, N. & Moreno-Fierros, L.: „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(5): pp. 630-648, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/jat.3252/full

    (22)  Minderheitenposition von J. M. Wal, Mitglied des GVO-Gremiums der EFSA zum Antrag EFSA-GMO-DE-2010-86 (Maissorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 und drei Unterkombinationen unabhängig von ihrem Ursprung) (Application EFSA-GMO-DE-2010-86 (Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 maize and three sub combinations independently of their origin)), EFSA Journal 2018, 16(7):5309, S. 34, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5309

    (23)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.

    (24)  https://www.ohchr.org/EN/Issues/Environment/SRToxicsandhumanrights/Pages/Pesticidesrighttofood.aspx

    (25)  https://www.un.org/sustainabledevelopment/health/

    (26)  Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glufosinat, Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 27, 1–81, S. 3, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/j.efsa.2005.27r

    (27)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 1.

    (28)  Ebenda, S. 2.

    (29)  Siehe Ziel 15.2: https://www.un.org/sustainabledevelopment/biodiversity/

    (30)  Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352), S. 2.

    (31)  International Service for the Acquisition of Agri-biotech Applications, „Global status of commercialized biotech/GM crops in 2017: Biotech Crop Adoption Surges as Economic Benefits Accumulate in 22 Years“, ISAAA Brief No. 53 (2017), S. 16 und 21, http://www.isaaa.org/resources/publications/briefs/53/download/isaaa-brief-53-2017.pdf

    (32)  Durch einen Abgleich zweier Datenbanken im Oktober 2020 (das Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/index_en.cfm) und die ISAA-GV-Zulassungsdatenbank (http://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/)) kann berechnet werden, wie viele der genetisch veränderten Sojabohnkulturen mit einer Zulassung für die Kultivierung in Brasilien und Argentinien ebenfalls für die Einfuhr in die Union zugelassen sind. Für Brasilien: Von den 17 für den Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Sojabohnen sind derzeit 12 für die Einfuhr in die Union zugelassen, während für drei der gentechnisch veränderten Sojabohnen die Einfuhrgenehmigung noch aussteht. Für Argentinien: Von den 15 für den Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Sojabohnen sind derzeit 10 für die Einfuhr in die Union zugelassen, während für drei der gentechnisch veränderten Sojabohnen die Einfuhrgenehmigung noch aussteht.

    (33)  https://www.isaaa.org/gmapprovaldatabase/event/default.asp?EventID=438&Event=MON87751%20x%20MON87701%20x%20MON87708%20x%20MON89788

    (34)  Technischer Bericht 2013-063 der Kommission: „Die Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung: Umfassende Analyse der Auswirkungen des Verbrauchs in der EU auf die Entwaldung“, von der Kommission (GD ENV) finanzierte und von VITO, dem IIASA, dem HIVA und dem IUCN NL durchgeführte Studie, http://ec.europa.eu/environment/forests/pdf/1.%20Report%20analysis%20of%20impact.pdf, S. 23–24. Zwischen 1990 und 2008 importierte die Union pflanzliche und tierische Erzeugnisse, durch die indirekt die Entwaldung einer Fläche von 90 000 km2 verursacht wurde. Davon entfielen 74 000 km2 (82 %) auf pflanzliche Erzeugnisse, an denen Ölpflanzen den größten Anteil (52 000 km2) hatten.). Der Anteil von Sojabohnen und Sojabohnenkuchen betrug 82 % (42 600 km2), was 47 % der gesamten durch Einfuhren in die Union indirekt verursachten Entwaldung entsprach.

    (35)  Escobar, N., Tizado, E. J., zu Ermgassen, E. K., Löfgren, P., Börner, J., Godar, J., „Spatially-explicit footprints of agricultural commodities: Mapping carbon emissions embodied in Brazil’s soy exports“, Global Environmental Change, Volume 62, Mai 2020, 102067,

    https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0959378019308623

    (36)  Rajão, R., Soares-Filho, B., Nunes, F., Börner, J., Machado, L., Assis, D., Oliveira, A., Pinto, L., Ribeiro, V., Rausch, L., Gibbs, H., Figueira, D., „The rotten apples of Brazil’s agribusiness“, Science 17. Juli 2020, Volume. 369, Issue 6501, pp. 246-248, https://science.sciencemag.org/content/369/6501/246

    (37)  Mitteilungen der EU über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52019DC0352&from=DE

    (38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 Die Natur wieder in unser Leben bringen“, Mai 2020 2020 https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:a3c806a6-9ab3-11ea-9d2d-01aa75ed71a1.0001.02/DOC_1&format=PDF

    (39)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (40)  https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf

    (41)  MON 87708 × MON 89788 × A5547-127. https://webgate.ec.europa.eu/dyna/gm_register/gm_register_auth.cfm?pr_id=100

    (42)  Ebenda.


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