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Document 52020IP0240

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt (2020/2780(RSP))

    ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 159–166 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 385/159


    P9_TA(2020)0240

    COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu COVID-19: EU-weite Koordinierung von medizinischen Beurteilungen und Risikoeinstufungen und die Folgen für den Schengen-Raum und den Binnenmarkt (2020/2780(RSP))

    (2021/C 385/19)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

    gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf dessen Artikel 4, 6, 9, 21, 67, 114, 153, 169 und 191,

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 35 und 45,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, (2) (Freizügigkeitsrichtlinie) und den darin verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung,

    unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und wesentlichen Dienstleistungen (3) sowie auf deren Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während der COVID-19-Pandemie (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (5),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2020 mit dem Titel „Hin zu einem abgestuften und koordinierten Vorgehen zur Wiederherstellung der Freizügigkeit und zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen — COVID-19“ (6),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2020 über die dritte Bewertung der Anwendung der vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die EU (COM(2020)0399),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2020 zur Lage im Schengen-Raum nach dem COVID-19-Ausbruch (7),

    unter Hinweis auf die Entschließung vom 10. Juli 2020 zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie (8),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2020 mit dem Titel „Kurzfristige Vorsorgemaßnahmen der EU im Gesundheitsbereich im Hinblick auf COVID-19-Ausbrüche“ (COM(2020)0318),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 4. September 2020 für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (COM(2020)0499),

    unter Hinweis auf den jüngsten Bericht des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) über Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten („Communicable Disease Threats Report“, CDTR) und die Gesundheitsrichtlinien und Meldeprotokolle des ECDC zu COVID-19,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (9),

    gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass das Risikomanagement mit Blick auf die COVID-19-Pandemie von einer akuten zu einer chronischen Phase übergegangen ist; in der Erwägung, dass es wahrscheinlich ist, dass das Virus aktiv bleibt, bis ein wirksamer und sicherer Impfstoff gefunden und in ausreichenden Mengen bereitgestellt wird, um für einen angemessenen Schutz für einen sehr großen Teil der Weltbevölkerung zu sorgen; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass wir noch mindestens einige Monate lang unter schwierigen Bedingungen leben werden;

    B.

    in der Erwägung, dass die Prävalenz, die Verbreitungsintensität und die Verbreitungsdauer von COVID-19 von einem Mitgliedstaat zum anderen und von einer Region zur anderen innerhalb desselben Mitgliedstaates großen Unterschieden unterworfen ist;

    C.

    in der Erwägung, dass sich mehrere Impfstoffe in einem fortgeschrittenen Teststadium befinden, das EU-Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen aber noch für keinen Impfstoff abgeschlossen wurde;

    D.

    in der Erwägung, dass die regelmäßig wiederkehrende Grippesaison höchstwahrscheinlich die Zahl der Menschen mit leichten Symptomen, die getestet werden sollten, erhöhen wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die Testkapazität in einigen Mitgliedstaaten noch immer nicht ausreicht; in der Erwägung, dass die Menschen manchmal tagelang warten müssen, bis sie die Ergebnisse ihrer COVID-19-Tests erhalten; in der Erwägung, dass dadurch ihre Arbeits- und Reisefähigkeit stark eingeschränkt wird;

    F.

    in der Erwägung, dass sich einige Mitgliedstaaten weigern, COVID-19-Tests anzuerkennen, der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass das Leben der Menschen durch dieses Misstrauen erheblich erschwert wird;

    G.

    in der Erwägung, dass ein Datenvergleich aufgrund unterschiedlicher Ansätze, die bei der Erhebung von COVID-19-Daten in der EU verfolgt werden, schwierig ist;

    H.

    in der Erwägung, dass es nach wie vor weder eine harmonisierte Methode für die Erhebung und Bewertung der Zahl der Infizierten noch eine harmonisierte Methode der Farbsignale in Bezug auf COVID-19 gibt; in der Erwägung, dass die Daten über infizierte Personen aufgrund dieser mangelnden Harmonisierung in den Mitgliedstaaten häufig sehr unterschiedlich interpretiert werden, was dazu führen kann, dass Bürger aus anderen Mitgliedstaaten unangemessen diskriminiert werden;

    I.

    in der Erwägung, dass sich bei der Reaktion der EU auf die COVID-19-Pandemie bislang gezeigt hat, dass sich die Mitgliedstaaten untereinander und mit den Organen der EU in Bezug auf die Koordinierung der Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Menschen innerhalb der Grenzen und darüber hinaus, nicht genug abstimmen;

    J.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der jüngsten Zunahme neuer COVID-19-Fälle in der gesamten EU erneut unterschiedliche und unkoordinierte Maßnahmen zur Freizügigkeit von Personen, die in andere EU-Länder reisen, ergriffen und in einigen Fällen ihre Grenzen geschlossen haben; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat eigene nationale Maßnahmen ohne Abstimmung auf der Ebene der EU ergriffen hat, darunter eine obligatorische oder empfohlene Quarantäne (mit unterschiedlichen vorgeschriebenen Quarantänezeiten), negative Polymerase-Kettenreaktionstests (PCR) bei der Ankunft mit unterschiedlicher maximaler Gültigkeitsdauer, die Verwendung nationaler Formulare zur Lokalisierung von Reisenden (Aussteigekarten), die Anwendung unterschiedlicher Kriterien zur Ausweisung von Risikogebieten und unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von Masken;

    K.

    in der Erwägung, dass viele Europäer unterschiedlichen Regeln unterliegen, die nicht nur von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort, sondern auch davon abhängen, wohin sie gereist sind; in der Erwägung, dass dieser Mangel an Koordinierung während des Sommers zu unorganisierten Kontrollen und Maßnahmen an den Grenzen sowie auf Flughäfen und an Bahnhöfen geführt hat;

    L.

    in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise erhebliche gesundheitliche Auswirkungen und in vielen Fällen sehr schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Grundrechte und den wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, touristischen und kulturellen Austausch hat;

    M.

    in der Erwägung, dass die Gesundheitsversorgung in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Mitgliedstaaten und die Union für die öffentliche Gesundheit jedoch gemeinsam zuständig sind;

    N.

    in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch die Europäische Union innerhalb der geltenden Vorgaben der Verträge immer noch Spielraum für Verbesserungen gibt; in der Erwägung, dass die in den Verträgen vorgesehenen Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hinblick auf die Zusagen, zu deren Einhaltung sie dienen könnten, nach wie vor weitgehend zu wenig genutzt werden; in der Erwägung, dass die Forderung des Parlaments nach der Schaffung einer Europäischen Gesundheitsunion, wie sie in seiner Entschließung vom 10. Juli 2020 zum Ausdruck gebracht wurde, in diesem Zusammenhang erneut bekräftigt wird;

    O.

    in der Erwägung, dass grenzüberschreitende Bedrohungen nur gemeinsam bewältigt werden können und daher Zusammenarbeit und Solidarität innerhalb der Union und ein gemeinsames europäisches Konzept erfordern;

    P.

    in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten seit Beginn der verstärkten Ausbreitung von COVID-19 in der EU wiederholt aufgefordert hat, abgestimmte Maßnahmen für den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt zu erlassen; in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr, der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr drei der wesentlichen Pfeiler der vier Freiheiten sind, auf die sich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes stützt;

    Q.

    in der Erwägung, dass die im Unionsrecht verankerten Rechte und Freiheiten der Menschen durch die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass die Grundrechte bei den von den Mitgliedstaaten oder der Union ergriffenen Maßnahmen stets geachtet werden sollten; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen erforderlich, verhältnismäßig, vorübergehend und von begrenztem Umfang sein sollten;

    R.

    in der Erwägung, dass die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten keine Option, sondern eine vertragliche Verpflichtung und Teil unserer europäischen Werte ist;

    S.

    in der Erwägung, dass unkoordinierte Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der EU zu einer starken Fragmentierung des Binnenmarkts führen;

    T.

    in der Erwägung, dass die Kommission bereits mehrere Initiativen für eine verbesserte Koordinierung ergriffen hat, indem sie etwa Leitlinien, Mitteilungen und Verwaltungsschreiben sowie einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen hat;

    U.

    in der Erwägung, dass der Rat diese Empfehlung unterstützen und die erforderlichen Maßnahmen treffen sollte, damit die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse und Maßnahmen koordinieren, um die Ausbreitung des Virus zu stoppen bzw. einzudämmen;

    V.

    in der Erwägung, dass die Rückkehr zu einem voll funktionsfähigen Schengen-Raum von größter Bedeutung ist, damit der Grundsatz der Freizügigkeit und der funktionierende Binnenmarkt als zwei der wichtigsten Errungenschaften der europäischen Integration gewahrt werden, was eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Erholung der EU nach der COVID-19-Pandemie ist;

    W.

    in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Reisebeschränkungen dazu geführt haben, dass vielen Bürgern ihre Flüge annulliert wurden, für die sie noch immer keine Erstattung erhalten haben;

    X.

    in der Erwägung, dass das Parlament als Mitgesetzgeber und als einziges direkt von den Unionsbürgern gewähltes Organ als unverzichtbarer und wesentlicher Akteur in alle Diskussionen über die Koordinierung auf der Ebene der EU mit Blick auf die Bewältigung der aktuellen Gesundheitskrise einbezogen werden muss;

    Y.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten offenbar keine Lehren aus dem Beginn der Krise gezogen haben; in der Erwägung, dass es keine gemeinsame europäische Gesundheitspolitik, sondern nur eine Vielzahl nationaler Strategien gibt;

    Z.

    in der Erwägung, dass die EU im Voraus planen muss, um das mögliche Andauern der COVID-19-Pandemie und/oder eine andere etwaige Krise vergleichbarer Art zu bewältigen;

    1.

    ist besorgt über die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihrer langfristigen Folgen auf das Wohlergehen der Menschen auf der ganzen Welt und vor allem der schwächsten Bevölkerungsgruppen und von Menschen, die sich — wie etwa ältere Menschen und Personen, denen es gesundheitlich ohnehin schlecht geht — in einer prekären Lage befinden;

    2.

    bringt seine Besorgnis über die Zunahme der COVID-19-Fälle in mehreren Mitgliedstaaten seit Juni zum Ausdruck und betont nachdrücklich, dass eine gemeinsame und koordinierte Gesundheitsfürsorge erforderlich ist, um diese Pandemie wirksam zu bekämpfen;

    3.

    weist darauf hin, wie wichtig es ist, den Bürgern zuzusichern, dass die in den Mitgliedstaaten jeweils ergriffenen Maßnahmen schlüssig sind, was dazu beitragen wird, die Bürger davon zu überzeugen, sich an diese Maßnahmen zu halten;

    4.

    weist darauf hin, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger ein Grundrecht ist, das in den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;

    5.

    betont, dass dieses Recht nur aus wenigen spezifischen Gründen des öffentlichen Interesses — nämlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit — eingeschränkt werden kann; beharrt darauf, dass die Einschränkungen mit dem Schengener Grenzkodex und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, im Einklang stehen sollten;

    6.

    weist darauf hin, dass auf Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel zurückzugreifen ist, und weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten prüfen sollten, ob sich andere Maßnahmen genauso gut oder sogar besser dafür eignen, dasselbe Ziel zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeit, Mindestgesundheitskontrollen bzw. verhältnismäßige Polizeikontrollen vorzuschreiben, als bessere Alternative zur Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuerkennen und nur Maßnahmen zu ergreifen, die unbedingt notwendig, aufeinander abgestimmt und verhältnismäßig sind;

    7.

    hält es für wesentlich, dass die EU-Binnengrenzen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum offen bleiben, da sich die Schließung der Binnengrenzen nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken könnte; weist darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Annahme gemeinsamer Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung ist, mit denen das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten wiederhergestellt wird, sodass der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt wieder in Gang gebracht wird;

    8.

    bekräftigt seinen dringenden Appell an die Kommission und die Mitgliedstaaten, in diesem Zusammenhang eine gezielte, strukturierte und wirksame Zusammenarbeit zu verfolgen, um den Bedarf an gemeinsamen Maßnahmen zu definieren und zu antizipieren;

    9.

    weist darauf hin, dass das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) nach wie vor betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung und Datenübertragung unterschiedlich vorgehen; bedauert, dass es aufgrund dieser mangelnden Koordinierung kein klares und vollständiges Bild zur Verbreitung des Virus in Europa zu einem gegebenen Zeitpunkt gibt;

    10.

    betont, dass das ECDC unschätzbare Arbeit leistet und unverzüglich mehr Ressourcen, einschließlich mehr ständige Mitarbeiter, erhalten sollte, um seine Arbeit in Bezug auf COVID-19 fortzusetzen und gleichzeitig seine Arbeit in Bezug auf andere Krankheiten weiterzuführen bzw. wieder aufzunehmen; fordert die Kommission auf, ein überarbeitetes Mandat für das ECDC vorzuschlagen, um seine langfristigen Haushaltsmittel, sein Personal und seine Befugnisse erheblich auszuweiten, so dass es jederzeit, auch im Verlauf von Epidemien, einen hochwertigen Schutz der öffentlichen Gesundheit bieten kann;

    11.

    stellt fest, dass die Mitgliedstaaten jeweils den Empfehlungen ihres eigenen wissenschaftlichen Rates folgen und sich nur eingeschränkt mit den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission abstimmen;

    12.

    ist der Auffassung, dass das ECDC in der Lage sein sollte, das Risiko der Ausbreitung des Virus angemessen und wirksam zu bewerten und eine wöchentlich aktualisierte Risikokarte unter Verwendung gemeinsamer Farbcodes zu veröffentlichen, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erfassten und bereitgestellten Informationen erstellt wird;

    13.

    unterstützt die von der Kommission in ihrem jüngsten Vorschlag für eine Empfehlung des Rates vorgeschlagenen Farbcodes; ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Kategorien (grün, orange, rot und grau) die Freizügigkeit innerhalb der EU erleichtern und den Bürgern transparentere Informationen bieten werden;

    14.

    fordert den Rat daher nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie zügig anzunehmen und umzusetzen; beharrt darauf, dass ein solcher gemeinsamer Rahmen entscheidend ist, um Störungen des Binnenmarktes vorzubeugen, und zwar nicht zuletzt, indem klare Vorschriften für Reisende eingeführt werden, die systemrelevante Aufgaben wahrnehmen, wie etwa Beschäftigte im Verkehrssektor, Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen — etwa im Gesundheitsbereich oder in der Altenpflege — und Saisonarbeiter;

    15.

    betont, dass die vom ECDC angenommenen gemeinsamen Methoden und Kriterien und die vom ihm entwickelten Karten einen koordinierten Ansatz für die eigenen Entscheidungsprozesse der Mitgliedstaaten erleichtern und sicherstellen sollten, dass die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen kohärent und gut abgestimmt sind;

    16.

    stellt fest, wie wichtig kumulative Inzidenzwerte und der Anteil positiver Tests bei der Bewertung der Ausbreitung des Virus ist, ist jedoch der Ansicht, dass auch andere Kriterien wie die Zahl der Krankenhauseinweisungen und die Belegung der Intensivstationen berücksichtigt werden sollten;

    17.

    fordert die Kommission auf, sich für eine gemeinsame Methode für die Erhebung von Gesundheitsdaten und die Zählung und Meldung von Todesfällen einzusetzen;

    18.

    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieselbe Begriffsbestimmung für einen „positiven Fall von COVID-19“, für einen „Tod durch COVID-19“ und für „Genesung von einer Infektion“ zu verwenden;

    19.

    betont, dass die Mitgliedstaaten und der Kommission dank dieser gemeinsamen Begriffsbestimmungen, Gesundheitskriterien und Methoden eine gemeinsame Analyse des epidemiologischen Risikos auf der Ebene der EU durchführen werden können;

    20.

    begrüßt das von der Kommission vorgeschlagene regionale Konzept nachdrücklich; ist der Ansicht, dass die Risikokartierung des ECDC nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch auf regionaler Ebene vorgenommen werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dem ECDC die von regionalen staatlichen Stellen erhobene Daten zu übermitteln;

    21.

    weist darauf hin, dass das ECDC empfohlen hat, dass die Mitgliedstaaten grundlegende Mindestvorschriften zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus einhalten, die unter anderem Hygienemaßnahmen, die physische Distanzierung und die Einschränkung von Zusammenkünften, das Tragen von Gesichtsmasken in bestimmten Situationen, Telearbeitsregelungen, umfassende Tests, die Isolierung positiv getesteter Personen und die Quarantäne ihrer engen Kontakte sowie den Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen betreffen;

    22.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, den genannten Empfehlungen des ECDC zu folgen und einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen im Gesundheitsbereich festzulegen, die von den Behörden in betroffenen Gebieten ergriffen werden sollten, um der Ausbreitung der Pandemie Einhalt zu gebieten;

    23.

    stellt fest, dass die staatlichen Stellen zusätzliche Maßnahmen in Betracht ziehen und verbreiten sollten, wenn die Infektionsrate zunimmt, darunter die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Bevölkerung, die Verringerung der Anzahl der Kontaktpersonen pro Person und das Verbot von Massenveranstaltungen, wobei Gebieten mit hohem Risiko besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

    24.

    ist der Auffassung, dass durch einen solchen Rahmen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den betroffenen Gebieten gestärkt würde und restriktive Gegenmaßnahmen vermieden würden;

    25.

    weist darauf hin, dass die Wirtschaft in Grenzregionen und das alltägliche Leben der Menschen, die dort leben, durch die Grenzschließungen negativ beeinflusst wurden und dass mehrere Mitgliedstaaten spezifische Ausnahmen und Anpassungen der Vorschriften für diese Regionen eingeführt haben; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den Besonderheiten der Grenzregionen, in denen das grenzüberschreitende Pendeln üblich ist, spezielle Aufmerksamkeit zu widmen und darauf zu bestehen, dass auf lokaler und regionaler Ebene zusammengearbeitet wird, gemeinsam Verfahren im Bereich der Gesundheit für die Koordinierung und den Informationsaustausch in Echtzeit einzurichten und so genannte „Green Lane“-Grenzübergangsstellen für systemrelevante Arbeitskräfte einzuführen;

    26.

    fordert die Annahme und Umsetzung einer gemeinsamen Teststrategie, in deren Rahmen die Testergebnisse in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden und angemessene Testkapazitäten bereitgestellt werden, damit jeder, der sich testen lassen muss, dies ohne unverhältnismäßige Wartezeiten tun kann; ist der Ansicht, dass Tests für Reisezwecke, soweit sie erforderlich sind, vorzugsweise im Herkunftsland durchgeführt werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eine Liste der Behörden erstellen sollten, die für diese Zwecke eine Testbescheinigung ausstellen dürfen, um dieses Verfahren vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen;

    27.

    fordert die Kommission und das ECDC auf, die Möglichkeit der Durchführung zuverlässiger, aber kostengünstiger 15-Minuten-Tests zu prüfen;

    28.

    weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten für COVID-19 Kontaktnachverfolgungs-Apps entwickelt haben, die dieselbe dezentralisierte Architektur verwenden; geht davon aus, dass die Interoperabilität dieser Apps auf der Ebene der EU bis Oktober erreicht wird, sodass eine EU-weite Nachverfolgung von COVID-19 ermöglicht wird; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Nutzung dieser Apps durch die Bürger weiter zu fördern, und zwar unter voller Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung;

    29.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich unter Berücksichtigung des Gutachtens des ECDC auf eine gemeinsame Quarantänezeit in Bezug auf unerlässliche und nicht unbedingt notwendige Reisen innerhalb der EU sowie unerlässliche und nicht unbedingt notwendige Reisen aus Drittländern in die EU zu einigen;

    30.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ein gemeinsames Protokoll für die Überwachung asymptomatischer Patienten und Maßnahmen in Bezug auf die Isolierung von Patienten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, sowie für die Isolierung von Kontaktpersonen dieser Patienten zu verabschieden;

    31.

    begrüßt die Verwendung von Aussteigekarten („Passenger Locator Forms“) durch die Bürger; ist der Auffassung, dass vorrangig eine digitale Version für die Angaben zu den Aufenthaltsorten von Reisenden verwendet werden sollte, um die Verarbeitung zu vereinfachen, und dass es in einem analogen Format zur Verfügung gestellt werden sollte, damit der Zugang für alle Europäer sichergestellt wird; fordert die Kommission auf, ein harmonisiertes Formular für die Aussteigekarten zu entwickeln, womit das Ziel verfolgt wird, Vertrauen in ein EU-weites Beobachtungssystem zu schaffen;

    32.

    besteht darauf, dass alle Maßnahmen, die unsere Privatsphäre und unseren Datenschutz einschränken, rechtmäßig und wirksam in Bezug auf die Minderung des Risikos für Leben und öffentliche Gesundheit und unbedingt verhältnismäßig sein müssen und mit strengen zeitlichen Beschränkungen nur für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit angewandt werden dürfen; betont, dass Notstandsinitiativen nicht zu einer Massenüberwachung nach der Krise führen dürfen, und fordert diesbezügliche Garantien;

    33.

    besteht darauf, dass die Aussteigekarten und ihre Verwendung in vollem Einklang mit den Datenschutzbestimmungen, insbesondere Integrität und Vertraulichkeit, stehen müssen; beharrt darauf, dass die erfassten Daten im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung ausschließlich zur Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit COVID-19 und nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend zu aktualisieren;

    34.

    bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission aus seiner Entschließung zur Strategie der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie, die Schaffung eines Europäischen Gesundheitsreaktionsmechanismus (European Health Response Mechanism, EHRM) vorzuschlagen, um auf alle Arten von Gesundheitskrisen zu reagieren, die operative Koordinierung auf der Ebene der EU zu stärken, die Bildung und die Aktivierung der strategischen Reserve für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung zu überwachen und deren ordnungsgemäße Funktionsweise sicherzustellen; ist der Auffassung, dass im Rahmen des EHRM die Arbeitsmethoden formalisiert werden sollten, die während der COVID-19-Gesundheitskrise eingeführt wurden, wobei auf den Maßnahmen aufgebaut werden sollte, die in der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, dem Beschluss über grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren (10) und dem Katastrophenschutzverfahren der Union vorgesehen sind;

    35.

    fordert die Einrichtung einer Taskforce für COVID-19 unter der Leitung der Kommission im Rahmen des EHRM; ist der Ansicht, dass jeder Mitgliedstaat in dieser Taskforce vertreten sein und einen Ansprechpartner aus den Reihen seiner nationalen Führungskräfte benennen sollte; schlägt vor, dass das Hauptziel der Taskforce darin besteht, regelmäßig Empfehlungen zu verbreiten, die auf europäischer und nationaler Ebene weitergegeben werden; ist der Ansicht, dass das Parlament über ein ständiges Mandat zur Bewertung der Arbeit der Taskforce verfügen sollte;

    36.

    weist darauf hin, dass eine klare, rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung ist, um die Auswirkungen etwaiger Einschränkungen der Freizügigkeit zu begrenzen und um für Planungssicherheit, Rechtssicherheit und die Einhaltung der Vorschriften durch die Bürger zu sorgen;

    37.

    betont, wie wichtig klare, zugängliche und verständliche Informationen über die Infektionszahlen in Europa, den Mitgliedstaaten, den Regionen und vor Ort, über die Gesundheitssysteme sowie über die geltenden Maßnahmen und Reisebeschränkungen sind; hebt hervor, dass diese entscheidenden Informationen in allen Amtssprachen und in den Sprachen verfügbar sein müssen, die von bedeutenden Teilen der Bevölkerung verwendet werden, um auch Menschen mit Migrationshintergrund zu erreichen;

    38.

    betont, dass alle Informationen leicht verständlich für die gesamte Bevölkerung bereitgestellt werden müssen, auch für Menschen mit geringer Lesefähigkeit, wozu in den öffentlichen Informationen klare, harmonisierte Farben und verständliche Symbole verwendet werden sollten, und hebt hervor, dass diese Informationen an geeigneten Stellen auch in analoger Form zur Verfügung gestellt werden sollten, um auch Menschen mit keinem oder eingeschränktem Zugang zum Internet zu erreichen;

    39.

    fordert die Fluggesellschaften auf, Fluggästen, deren Flüge aufgrund der Pandemie annulliert wurden, so bald wie möglich die Kosten zu erstatten und ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachzukommen; ersucht die Kommission, die weit verbreiteten Verletzungen der Rechte von Reisenden während der aktuellen Pandemie zu untersuchen;

    40.

    weist darauf hin, dass es während der COVID-19-Pandemie in mehreren entscheidenden Branchen, z. B. in der Lebensmittelbranche, in der Arzneimittelbranche und im Gesundheitswesen, und bei ihren Lieferketten zu massiven Störungen kam;

    41.

    hebt hervor, dass für einen wirksamen, widerstandsfähigen und zukunftssicheren Binnenmarkt Sorge zu tragen ist, in dem systemrelevante Erzeugnisse und Dienstleistungen für die Bürger weiterhin in der gesamten EU bereitgestellt werden und allen Bürgern zur Verfügung stehen;

    42.

    fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine umfassende und sektorübergreifende Analyse der Volkswirtschaften in der EU durchzuführen, um das Ausmaß der Auswirkungen, die während der COVID-19-Pandemie zu spüren waren, zu ermitteln und den Umfang der Störungen in den grenzübergreifenden Wertschöpfungsketten zu bewerten; ist der Ansicht, dass es sich dabei um eine wesentliche faktengestützte Grundlage handelt, die benötigt wird, damit die Kommission aktualisierte Empfehlungen erteilen und die wichtigsten politischen Maßnahmen festlegen kann, mit denen eine kollektive langfristige Erholung innerhalb des Binnenmarktes, bei der niemand zurückgelassen wird, gestützt werden soll;

    43.

    bekräftigt, dass es für das tägliche Leben der Menschen von entscheidender Bedeutung ist, dass grundlegende Güter wie Nahrungsmittel, Medizinprodukte oder Schutzausrüstungen jederzeit in der gesamten EU geliefert werden können; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine verbesserte Richtlinie über kritische Infrastrukturen vorzulegen, um in Krisenzeiten wie einer Pandemie den freien Verkehr systemrelevanter Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen;

    44.

    ist der Auffassung, dass hierfür eine umfassende Strategie entwickelt werden sollte, um den freien Warenverkehr jederzeit sicherzustellen und einseitige restriktive Maßnahmen zu vermeiden, wobei Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und um den wirtschaftlichen Aufbau zu fördern, um die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarktes zu stärken und sich auf eine neue Krise vorzubereiten;

    45.

    unterstützt nachdrücklich die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, von nationalen Maßnahmen abzusehen, mit denen die innergemeinschaftliche Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung, anderen wichtigen medizinischen Instrumenten oder Arzneimitteln verboten wird;

    46.

    betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Ressourcen, einschließlich der Fertigungskapazitäten, zu bündeln, damit die gestiegene Nachfrage nach persönlicher Schutzausrüstung, Beatmungsgeräten und andere medizinischer Ausrüstung, Laborbedarf und Desinfektionsmitteln innerhalb der EU gedeckt werden kann, was auch dazu beitragen würde, den Bestand der strategischen RescEU-Reserve zu stärken;

    47.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, den derzeitigen Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen zu nutzen, um das Potenzial der bestehenden Flexibilitätsbestimmungen für eine einfachere, schnellere und flexiblere Beschaffung zu maximal zu nutzen, und betont, wie wichtig die gemeinsame Beschaffung von Arzneimitteln, medizinischer Ausrüstung und persönlicher Schutzausrüstung ist, um ihre Verfügbarkeit in allen Regionen, einschließlich der ländlichen Gebiete, der Randgebiete und der Regionen in äußerster Randlage, sicherzustellen;

    48.

    weist darauf hin, dass die COVID-19-Krise Schwächen beim Verbraucherschutz aufgezeigt hat, was auf die Zunahme von Betrügereien und unsicheren Produkten, insbesondere im Internet, zurückzuführen ist; betont, dass diese Schwächen behoben werden müssen und sicherzustellen ist, dass mithilfe des künftigen Gesetzes über digitale Dienste der digitale Binnenmarkt für alle fair und sicher gestaltet wird, indem Online-Plattformen gezwungen werden, geeignete Maßnahmen gegen solche Produkte zu ergreifen;

    49.

    betont, dass die Verbraucher gut über ihre Rechte und die Möglichkeiten informiert werden müssen, die sie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen haben, was insbesondere in Krisenzeiten gilt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, tätig zu werden, um zuverlässige und angemessene Informationen so bereitzustellen, dass sie für Verbraucher in der gesamten Union leicht zugänglich sind;

    50.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Maßnahmen im Rahmen des Aufbauinstruments möglichst rasch vollständig umzusetzen, indem die erforderlichen nationalen Verfahren so einfach und unbürokratisch wie möglich gestaltet werden, damit sichergestellt ist, dass die Konjunkturbelebung der EU erfolgreich ist, wenn es um die Bewältigung der schlimmsten Krise, die die EU in der letzten Zeit durchgemacht hat, geht; betont, dass die COVID-19-Krise nicht als Vorwand dafür dienen darf, die Anwendung verschiedener Produkt- und Industrienormen, einschließlich solcher zur Förderung der Nachhaltigkeit, zu verschieben, abzuschwächen oder abzuschaffen, und dass sie vielmehr als Gelegenheit genutzt werden sollte, den Binnenmarkt so zu gestalten, dass Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch gefördert wird;

    51.

    ist der Ansicht, dass die rasche Rückkehr zu einem voll funktionsfähigen Schengen-Raum äußerst wichtig ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zusammen mit dem Parlament, dem Rat und der Kommission einen Aufbauplan für den Schengen-Raum zu erörtern, der auch die Möglichkeiten und Mittel für die möglichst rasche Rückkehr zu einem voll funktionsfähigen Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und Notfallpläne umfasst, damit die vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen nicht mittelfristig zu dauerhaften Kontrollen werden;

    52.

    fordert, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um die Vollendung der Integration aller EU-Mitgliedstaaten in den Schengen-Raum verstärken und dass abgestimmte und harmonisierte Maßnahmen in der gesamten Union gleichermaßen gelten und allen Bürgern, die dort ihren Wohnsitz haben, gleichermaßen zugutekommen;

    53.

    weist erneut darauf hin, dass die vorübergehenden Reisebeschränkungen für alle nicht unbedingt notwendigen Einreisen aus Drittländern in den Schengen-Raum eingeführt wurden; betont, dass alle Entscheidungen über Einreiseverweigerungen an den Außengrenzen mit den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex vereinbar sein müssen, und zwar gemäß dessen Artikel 4, insbesondere auch hinsichtlich der Achtung der Grundrechte;

    54.

    fordert die Kommission und die nationalen staatlichen Stellen auf, den Markt während und nach der Krise proaktiv zu überwachen, um zu verhindern, dass Verbraucher aufgrund der Situation im Zusammenhang mit COVID-19 geschädigt werden und um Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer im Unionsrecht verankerten Rechte zu unterstützen;

    55.

    betont, dass alle restriktiven Maßnahmen, die infolge der COVID-19-Pandemie von nationalen Behörden auferlegt werden, definitionsgemäß zeitlich begrenzt sein müssen, da ihre einzige Rechtfertigung in der Bekämpfung der Pandemie besteht; erwartet, dass die Kommission sorgfältig darauf achtet, dass vorübergehende Maßnahmen nicht zu ungerechtfertigten, dauerhaften Hindernissen für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen im Binnenmarkt werden;

    56.

    fordert die Kommission auf, eine Strategie für ein „widerstandsfähiges Europa“ zu entwickeln, bestehend aus einer Karte zur Risikobewertung und Optionen für ein solides Management und Investitionen in Gesundheitssysteme und Pandemie-Reaktionen auf der Ebene der EU, einschließlich widerstandsfähiger Lieferketten in der EU, um so die Herstellung von wichtigen Produkten wie pharmazeutischen Inhaltsstoffen, Arzneimitteln und medizinischer Ausrüstung sicherzustellen;

    57.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

    (2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

    (3)  ABl. C 86 I vom 16.3.2020, S. 1.

    (4)  ABl. C 102 I vom 30.3.2020, S. 12.

    (5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

    (6)  ABl. C 169 vom 15.5.2020, S. 30.

    (7)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0175.

    (8)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0205.

    (9)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.

    (10)  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.


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