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Document 52020IP0016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2018 (2019/2134(INI))

ABl. C 270 vom 7.7.2021, p. 105–112 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/105


P9_TA(2020)0016

Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2020 zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten — Jahresbericht 2018 (2019/2134(INI))

(2021/C 270/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („die Charta“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2019 zur strategischen Untersuchung OI/2/2017 der Bürgerbeauftragten zur Transparenz der Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens in den vorbereitenden Gremien des Rates der EU (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2018 (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 54 und Artikel 232 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A9-0032/2019),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2018 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 2. Oktober 2019 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly ihren Bericht am 4. September 2019 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 24 und 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und dass Entscheidungen so offen und bürgernah wie möglich getroffen werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV festgelegt ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, und dass alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union haben;

E.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta festgelegt ist, dass „[j]ede Person […] ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

F.

in der Erwägung, dass es in Artikel 43 der Charta wie folgt heißt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse — zu befassen.“;

G.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 490 Untersuchungen einleitete — davon 482 auf eine Beschwerde hin und 8 aus eigener Initiative — und 545 Untersuchungen abschloss (534 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 11 Untersuchungen aus eigener Initiative); in der Erwägung, dass der Großteil der Untersuchungen die Kommission betraf (285 Untersuchungen bzw. 58,2 %), gefolgt von den Agenturen der EU (43 Untersuchungen bzw. 8,8 %), dem Parlament (30 Untersuchungen bzw. 6,1 %), dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) (23 Untersuchungen bzw. 4,7 %), dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) (23 Untersuchungen bzw. 4,7 %), der Europäischen Investitionsbank (16 Untersuchungen bzw. 3,3 %), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14 Untersuchungen bzw. 2,8 %) und anderen Institutionen (56 Untersuchungen bzw. 11,4 %);

H.

in der Erwägung, dass die drei folgenden Themen in den von der Bürgerbeauftragten 2018 abgeschlossenen Untersuchungen an der Spitze standen: Transparenz, Rechenschaftspflicht und Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Dokumenten (24,6 %), Dienstleistungskultur (19,8 %) und angemessene Nutzung von Ermessensspielräumen (16,1 %); in der Erwägung, dass weitere Themen die Achtung von Verfahrensrechten wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, Achtung der Grundrechte, ethische Fragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit am EU-Entscheidungsprozess — auch in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren –, die Wirtschaftlichkeit in Bezug auf Ausschreibungen, Zuschüsse und Verträge der EU, die Einstellung von EU-Personal und die gute Verwaltung des EU-Personals waren;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2018 76 % der Empfehlungen der Bürgerbeauftragten für eine gute Verwaltung umgesetzt hat und dass diese Einhaltungsquote im Vergleich zu 82 % im Jahr 2016 und 77 % im Jahr 2017 einen kontinuierlichen Rückgang bedeutet;

J.

in der Erwägung, dass die Dienststellen des Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 von 17 996 Bürgern um Hilfe ersucht wurden, 14 596 Bürger über den interaktiven Leitfaden auf der Website des Bürgerbeauftragten Beratung erhielten, 1 220 Beschwerden mit dem Ersuchen um Auskunft weitergeleitet wurden und 2 180 Beschwerden von der Bürgerbeauftragten bearbeitet wurden;

K.

in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 im Rahmen seiner strategischen Arbeit fünf neue strategische Untersuchungen eingeleitet hat, und zwar zur Behandlung von Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, zur Barrierefreiheit von Websites der Kommission für Menschen mit Behinderungen, zu den Tätigkeiten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vor Antragstellung, zum Vorgehen der Kommission im Hinblick auf „Drehtüreffekte“ im Zusammenhang mit EU-Bediensteten und zur Rechenschaftspflicht des Rates in Bezug auf seine legislative Tätigkeit; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 zehn strategische Initiativen auf den Weg gebracht hat, die unter anderem die Verwendung von Sprachen im öffentlichen Dienst der EU, Maßnahmen gegen Belästigung im öffentlichen Dienst der EU und den Schutz minderjähriger Migranten betrafen;

L.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine entscheidende Rolle dabei spielt, das Gesetzgebungsverfahren der EU offener und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer zu gestalten, damit sie ihr Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union wahrnehmen können und ihr Engagement und ihr Vertrauen so gestärkt werden;

M.

in der Erwägung, dass dem Bürgerbeauftragten eine entscheidende Aufgabe zukommt, wenn es darum geht, die Rechenschaftspflicht der Organe der EU sicherzustellen und für größtmögliche Transparenz und Unparteilichkeit in den Verwaltungs- und Entscheidungsprozessen der EU zu sorgen, um die Rechte der Bürger zu schützen und dadurch ihr Vertrauen, ihr Engagement und ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu stärken;

N.

in der Erwägung, dass die oberste Priorität des Europäischen Bürgerbeauftragten darin besteht, für die uneingeschränkte Achtung der Rechte der Bürger zu sorgen;

O.

in der Erwägung, dass das Büro des Bürgerbeauftragten im Jahr 2018 eine neue Website eingerichtet hat, die eine überarbeitete und benutzerfreundliche Bedienoberfläche für potenzielle Beschwerdeführer umfasst; in der Erwägung, dass das beschleunigte Verfahren des Bürgerbeauftragten zur Bearbeitung von Beschwerden über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten die Verpflichtung der Bürgerbeauftragten widerspiegelt, Unterstützung zu leisten und innerhalb von 40 Tagen Entscheidungen über Anträge auf Unterstützung zu treffen, wobei alle 24 Amtssprachen der EU abzudecken sind; in der Erwägung, dass diese neue Initiative Teil einer Strategie zur Erhöhung der Wirksamkeit ihres Amtes ist;

P.

in der Erwägung, dass die strategische Untersuchung OI/2/2017/TE der Bürgerbeauftragten ergab, dass es beim Rat an Transparenz mangelt, was den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen legislativen Dokumenten und sein derzeitiges Vorgehen bei Beschlussfassungsverfahren — insbesondere während der vorbereitenden Phase im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) und auf der Ebene der Arbeitsgruppen — betrifft; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte dem Parlament angesichts der mangelnden Bereitschaft des Rates, ihre Empfehlungen umzusetzen, am 16. Mai 2018 den Sonderbericht OI/2/2017/TE über die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens im Rat vorlegte; in der Erwägung, dass das Parlament am 17. Januar 2019 seinen Bericht über die strategische Untersuchung der Bürgerbeauftragten annahm, in dem die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten uneingeschränkt unterstützt werden; in der Erwägung, dass der finnische Ratsvorsitz zugesagt hat, die Offenheit und legislative Transparenz des Rates zu stärken;

Q.

in der Erwägung, dass es am 12. Februar 2019 den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom (4) annahm, für die es die primäre rechtliche Verantwortung trägt; in der Erwägung, dass die Zustimmung des Rates zu dieser neuen Verordnung noch aussteht;

R.

in der Erwägung, dass größere Offenheit und Transparenz bezüglich der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Rat vertretenen Standpunkte das Vertrauen in die EU stärken und Euroskeptizismus und Populismus verringern werden;

S.

in der Erwägung, dass eine größere Transparenz des Entscheidungsprozesses im Rahmen von Trilogen das Vertrauen der Bürger in die EU-Organe stärken wird;

T.

in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2018 eine strategische Initiative gegen Belästigung auf den Weg gebracht hat, in deren Rahmen die Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Belästigung überprüft werden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2018 beschloss, sich schriftlich an 26 Organe und Einrichtungen der EU zu wenden und sie um Einzelheiten zu den Maßnahmen und deren Umsetzung zu ersuchen;

U.

in der Erwägung‚ dass die Bürgerbeauftragte 2018 eine Untersuchung zu Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Chancengleichheit bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingeleitet hat; in der Erwägung, dass die EIB die Empfehlungen und Vorschläge der Bürgerbeauftragten in Bezug auf Chancengleichheit und Geschlechterparität befolgt hat;

V.

unter Hinweis darauf, dass die Bürgerbeauftragte Mitglied des EU-Rahmenprogramms unter dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist, dessen Aufgabe darin besteht, die in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte auf der Ebene der EU-Organe zu schützen und zu fördern sowie seine Umsetzung zu überwachen;

W.

in der Erwägung, dass im März 2018 eine Konferenz stattfand, bei der das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zusammenkamen und bei der ein Schwerpunkt auf der Frage lag, wie die Bürgerbeauftragten ihre Zusammenarbeit verbessern können;

1.

begrüßt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht für 2018;

2.

beglückwünscht Emily O’Reilly zu ihrer hervorragenden Arbeit und ihren konstruktiven Bemühungen, die Qualität der EU-Verwaltung und den Zugang sowie die Qualität ihrer Dienste für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern;

3.

betont, dass Transparenz und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Rates von wesentlicher Bedeutung sind; hebt hervor, dass ein hohes Maß an Transparenz im Gesetzgebungsverfahren unabdingbar dafür ist, dass Bürger, Medien und Interessengruppen ihre gewählten Amtsträger und Regierungen zur Rechenschaft ziehen können; erkennt die wertvolle Rolle an, die die Bürgerbeauftragte bei der Kontaktpflege und Vermittlung zwischen den Organen und Einrichtungen der EU und den Bürgern spielt; ist der Ansicht, dass der Rat seine Geheimhaltungspolitik überarbeiten muss; hebt die Anstrengungen der Bürgerbeauftragten, das Legislativverfahren der EU gegenüber der Öffentlichkeit stärker rechenschaftspflichtig zu machen, hervor;

4.

betont, dass eine aktivere Beteiligung der Bürger an der Beschlussfassung sowie größere Transparenz bei den Verwaltungstätigkeiten notwendig und von großer Bedeutung sind, um die demokratische Legitimität der Organe der EU zu stärken und das Vertrauen wiederaufzubauen;

5.

fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, für mehr Transparenz beim Entscheidungsprozess im Rahmen von Trilogen zu sorgen;

6.

betont, dass eines der wichtigsten Ziele des Europäischen Parlaments darin besteht, das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU wiederaufzubauen, was aus sozialer, politischer und ethischer Sicht von größter Bedeutung ist;

7.

betont, dass zusätzlich zum Dialog zwischen den Organen, Einrichtungen und Bürgern der EU der soziale Dialog verbessert und gefördert werden muss;

8.

unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten an den Rat und fordert den Rat nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Empfehlungen so rasch wie möglich umzusetzen;

9.

fordert die Bürgerbeauftragte auf, den Organen und Einrichtungen der EU weitere Leitlinien für eine bessere Kommunikation mit den Bürgern in allen Amtssprachen der EU an die Hand zu geben; fordert die Bürgerbeauftragte mit Nachdruck auf, den Organen Leitlinien dafür an die Hand zu geben, wie sie ihre Sprachenpolitik so entwickeln können, dass sie relevante Inhalte und Informationen in so vielen Sprachfassungen wie möglich zur Verfügung stellen können;

10.

begrüßt die Strategie der Europäischen Bürgerbeauftragten, deren Ziel es ist, die Sichtbarkeit und die Wirkung ihres Amtes bei den EU-Bürgern zu verstärken;

11.

begrüßt die Überarbeitung der Website der Europäischen Bürgerbeauftragten, durch die diese zu einem funktionaleren und für die Bürger leichter verständlichen Instrument geworden ist;

12.

fordert den Rat als Mitgesetzgeber auf, nicht wie ein diplomatisches Forum aufzutreten, als das er nicht konzipiert wurde, sondern — wie in den Verträgen gefordert — seine Arbeitsmethoden an die Standards einer parlamentarischen Demokratie anzupassen; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte im Zuge ihrer strategischen Untersuchung OI/2/2017/TE festgestellt hat, dass das Vorgehen des Rates in Bezug auf Transparenz einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten, die sich aus ihrer strategischen Untersuchung ergeben, sowie die Empfehlungen, die das Parlament in seinem eigenen Bericht über den Sonderbericht abgegeben hat, unverzüglich umzusetzen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Fortschritte im Zusammenhang mit ihrer strategischen Untersuchung zu überwachen;

13.

bekräftigt seine Forderung nach einer Aktualisierung der EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten und fordert die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5), um unter anderem die Arbeit der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Kontrolle der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission zu erleichtern; bedauert, dass der Rat die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 blockiert, und fordert den Rat nachdrücklich auf, seine Debatten auf der Grundlage des vom Parlament in zweiter Lesung angenommenen und in der Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Blockade der Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (6) dargelegten Standpunkts weiterzuführen;

14.

bekräftigt seine Forderung nach einer Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da diese sehr veraltet ist und die aktuelle rechtliche Lage und die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU angewandten institutionellen Verfahren nicht mehr widerspiegelt;

15.

begrüßt die offizielle Einführung des beschleunigten Verfahrens für Untersuchungen über den Zugang zu Dokumenten und erkennt das positive Ergebnis für die Beschwerdeführer an;

16.

betont nachdrücklich, wie wichtig es ist, dass die Bürgerbeauftragte die Transparenz der Kommission weiterhin aufmerksam beobachtet und strategische Untersuchungen dazu durchführt; ist sich des Umstands bewusst, dass das Phänomen des „Drehtüreffekts“ nach wie vor vorkommt, insbesondere bei den hochrangigen Beamten der Organe; fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der überarbeiteten Vorschriften der Kommission über „Drehtüreffekte“, die infolge ihrer Initiativuntersuchung seit September 2018 in Kraft sind, weiter zu überwachen;

17.

betont, dass die Frage der Interessenkonflikte mehr umfasst als nur die Fälle des „Drehtüreffekts“, und beharrt darauf, dass weitere Vorschriften und strengere Kriterien entwickelt werden müssen, um zu garantieren, dass Entscheidungen und Rechtsvorschriften mit Blick auf das Interesse der Bürger getroffen bzw. ausgearbeitet werden;

18.

ruft in Erinnerung, dass die Grundsätze der öffentlichen Verfügbarkeit, der Offenheit und der Transparenz zum Rechtsetzungsverfahren der EU gehören, damit sich die Bürger über die Grundlagen der Gesetzgebungstätigkeit informieren und auf diese Weise ihre demokratischen Rechte effektiv ausüben können (7); erkennt an, dass die Entscheidungsprozesse der EU transparent sein müssen; unterstützt die Entwicklung des gemeinsamen Legislativportals der Dienststellen der drei Organe, mit dem ein benutzerfreundlicher Kanal geschaffen werden soll, der Laien Zugang zu Informationen über laufende Legislativverfahren verschafft;

19.

unterstützt die Veröffentlichung der endgültigen Trilog-Dokumente; unterstreicht, dass es im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache De Capitani (T-540/15) im März 2018 hieß, dass die in den vierspaltigen Arbeitsdokumenten der Organe wiedergegebenen Ansichten nicht unter eine allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung fallen; stellt fest, dass die Sensibilität des in den Trilog-Dokumenten behandelten Gegenstands an sich nicht als ausreichender Grund für die Verweigerung des Zugangs für die Öffentlichkeit erachtet wurde; ist der Ansicht, dass alle drei Organe zur Transparenz bei den Trilogen beitragen sollten; erkennt an, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der EU ein geschütztes, unveräußerliches Recht jedes Unionsbürgers ist, das sich direkt aus dem demokratischen Grundsatz und Grundrecht der freien Meinungsäußerung ergibt, und die Union entsprechend verpflichtet ist, dieses Recht zu achten und Rechenschaft abzulegen; betont, dass die wichtigsten Einrichtungen zur Förderung der Transparenz, wie das Amt des Bürgerbeauftragten, stärker gefördert werden müssen, damit die EU ihrer genannten Verpflichtung nachkommt;

20.

weist erneut darauf hin, dass Integrität der Europäischen Zentralbank (EZB) und ihre Unabhängigkeit von privaten finanziellen Interessen sichergestellt sein muss; betont, dass die Mitglieder ihres Direktoriums davon absehen müssen, gleichzeitig Mitglieder von Foren oder anderen Organisationen zu sein, denen Führungskräfte von Banken angehören, die von der EZB beaufsichtigt werden, und nicht an Gremien teilnehmen dürfen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat; begrüßt die Stellungnahme der Bürgerbeauftragten vom 5. Juli 2018;

21.

bedauert, dass die empfohlene Verabschiedung und Anwendung von Mindestvorschriften über die Rechenschaftspflicht durch die EZB noch nicht erfolgt ist; ist der Ansicht, dass die fehlende Transparenz der Tätigkeiten der EZB zur Folge haben könnte, dass ihre Unabhängigkeit von privaten finanziellen Interessen in Frage gestellt wird;

22.

befürwortet die Empfehlungen der Bürgerbeauftragten vom 15. Januar 2018 zur Teilnahme des Präsidenten der EZB und der Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien an der G30-Gruppe und fordert die EZB nachdrücklich auf, die einschlägigen Vorschriften zu ändern, um sicherzustellen, dass in der Praxis höchste Standards in Sachen Ethik und Rechenschaftspflicht gelten;

23.

fordert die Kommission auf, in der Phase des informellen Dialogs zwischen ihr und den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Transparenz und den Zugang zu Dokumenten und Informationen bezüglich der EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Petitionen, sowie uneingeschränkten Zugang in geeigneter Form in Bezug auf bereits abgeschlossene EU-Pilot-Verfahren und Vertragsverletzungsverfahren sicherzustellen; fordert die Kommission auf, bei der Untersuchung von Verstößen gegen das EU-Recht einen anderen Ansatz zu verfolgen und Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ohne sich dabei ausschließlich auf das EU-Pilot-Verfahren stützen;

24.

hebt die Bedeutung der Maßnahmen hervor, die ergriffen wurden, um die Transparenz der im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Entscheidungen zu erhöhen; erinnert daran, dass die Kommission 2014 auf der Europa-Website eine zentrale Plattform mit umfassenden Informationen über Vertragsverletzungen eingerichtet hat; betont, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und der Öffentlichkeit in ihren Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts Informationen über EU-Pilot- und Vertragsverletzungsverfahren bereitstellt;

25.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten um eine Verbesserung der Transparenz in Bezug auf Lobbytätigkeiten bei der EU uneingeschränkt; unterstützt die Zusage der Kommission, die überarbeiteten horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen — einschließlich derjenigen, die sich auf Transparenz und Interessenkonflikte beziehen — umzusetzen; betont, dass Einzelpersonen und Organisationen, die private Interessen vertreten, im Transparenz-Register erfasst werden müssen, damit Ernennungen gemäß den horizontalen Bestimmungen erfolgen können;

26.

hebt hervor, dass eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission benötigt wird, die einen Schritt hin zur Stärkung der bestehenden Vorschriften über Lobbyismus und zur Schließung von Schlupflöchern darstellen würde; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Organe damit nicht zufriedengeben sollten, sondern weiter auf verbindliche Legislativmaßnahmen für alle Organe und Agenturen der EU hinarbeiten sollten;

27.

betont, dass alle Informationen zum Einfluss von Lobbyisten der Öffentlichkeit kostenlos, voll verständlich und leicht zugänglich zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei die Genauigkeit der Daten im EU-Transparenz-Register verbessert werden muss; betont, dass die vollständige Transparenz der Finanzierung aller Interessenvertreter sichergestellt werden muss, und fordert, dass jede Organisation, die gegen die Vorschriften über den Drehtüreffekt verstößt, suspendiert wird;

28.

hebt hervor, dass es der Annahme eines Rechtsakts bedarf, damit das Transparenz-Register für alle Organe und Einrichtungen der EU und Dritte uneingeschränkt obligatorisch und rechtsverbindlich wird, sodass in Bezug auf Lobbytätigkeiten für vollständige Transparenz gesorgt wird; legt den EU-Organen nahe, zu prüfen, welche praktischen Vorkehrungen zu einer raschen und effizienten Vereinbarung führen könnten;

29.

bedauert, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Vertretung der Geschlechter in den EU-Organen nach wie vor ein Problem darstellen; nimmt die Feststellungen in der Rechtssache 366/2017/AMF mit Besorgnis zur Kenntnis und fordert die EIB nachdrücklich auf, den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten zur Verwirklichung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in Führungspositionen in vollem Umfang nachzukommen;

30.

begrüßt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2018 zur Ernennung des ehemaligen Generalsekretärs der Kommission und nimmt zur Kenntnis, dass es dieser Untersuchung zufolge vier Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gab; bedauert, dass die vorangegangene Kommission diese Empfehlungen der Bürgerbeauftragten trotz ihrer Unterstützung durch das Parlament nicht umgesetzt hat; ist in besonderem Maße besorgt darüber, dass sie kein spezifisches Ernennungsverfahren eingeführt hat, und fordert die neue Kommission auf, dies nachzuholen und so die Umsetzung höchster Standards in Bezug auf Transparenz, Ethik und Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen;

31.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Einhaltungsquote der Kommission bezüglich der von der Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Empfehlungen, Anregungen und Lösungen zurückgeht; fordert die Kommission auf, ihr Engagement bei der Lösung aller Fälle von Missständen bei der Verwaltungstätigkeit, die die Bürgerbeauftragte bei ihren Tätigkeiten festgestellt hat, zu verstärken;

32.

fordert die Bürgerbeauftragte nachdrücklich auf, die Umsetzung der neuen Geschäftsordnung des Parlaments für die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder, insbesondere die in Anlage VII Artikel 2 genannten Vorschriften bezüglich der Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen, im Sinne der Transparenz und Objektivität zu überwachen;

33.

erkennt den von der Kommission am 31. Januar 2018 angenommenen Vorschlag für einen neuen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission an; ist der Ansicht, dass die Bestimmungen des Kodex noch nachgebessert werden müssen;

34.

bekräftigt und ist der festen Überzeugung, dass in allen EU-Organen strenge ethische Normen zur Anwendung kommen müssen, um die Achtung der Pflicht zur Integrität sicherzustellen;

35.

ist der festen Überzeugung, dass Transparenz ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist und während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens gewahrt werden muss, da sie die wirksame Wahrnehmung des aktiven und des passiven Wahlrechts sowie anderer Rechte (d. h. des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Redefreiheit und des Rechts auf Information) beeinflusst; vertritt die Auffassung, dass es für die Heranbildung einer aktiven Unionsbürgerschaft öffentlicher Kontrolle, der Prüfung und Evaluierung des Verfahrens und der Möglichkeit, das Ergebnis infrage zu stellen, bedarf; betont, dass dies zum einen den Bürgern dabei helfen würde, sich nach und nach besser mit den grundlegenden Konzepten des Legislativverfahrens vertraut zu machen, und zum anderen ihre Teilhabe am demokratischen Leben der Union stärken würde;

36.

begrüßt die anhaltenden Bemühungen der Bürgerbeauftragten, den Wandel in den EU-Organen durch die Teilnahme an öffentlichen Konsultationen, die ihre Aufgabenbereiche betreffen, zu beeinflussen; begrüßt ihre Vorschläge zur Verbesserung der Transparenz des EU-Risikobewertungsmodells in der Lebensmittelkette, darunter die Empfehlung, dass die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung veröffentlichen sollte;

37.

legt der Bürgerbeauftragten nahe, ihre Initiativuntersuchung zur Transparenz der Interaktionen zwischen der EMA und Pharmaunternehmen im Vorfeld der Einreichung von Anträgen auf Marktzulassung sowie die bis Januar 2019 durchgeführte öffentliche Konsultation fortzusetzen;

38.

begrüßt ihre Untersuchung der Frage, wie die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) mit Sicherheitsberichten umgeht, die zur Folge hatte, dass die Agentur ihre Praxis dahingehend geändert hat, dass diejenigen, die Sicherheitsbedenken melden, eine Rückmeldung erhalten;

39.

fordert die Bürgerbeauftragte mit Nachdruck auf, die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention (UNCRPD) durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (JSIS) weiterhin zu überwachen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Wortlaut der allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die die Funktionsweise des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems in Bezug auf Krankheitskosten und Kosten in Verbindung mit angemessenen Vorkehrungen am Arbeitsplatz für Personen mit Behinderungen oder schweren Krankheiten regeln, zu aktualisieren; fordert die Bürgerbeauftragte auf, sicherzustellen, dass das UNCRPD von der Verwaltung der Europäischen Union uneingeschränkt umgesetzt wird;

40.

begrüßt die praktischen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten hinsichtlich der Zugänglichkeit der Auswahlverfahren des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) für sehbehinderte Bewerber; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die vollständige Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an die Auswahlverfahren im Internet zu überwachen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, ihre Vorschläge für unterstützende Technologien bei den computergestützten Tests, die weltweit stattfinden, weiterzuverfolgen;

41.

unterstützt die Bürgerbeauftragte bei der Sensibilisierung der EU-Organe für die Einführung strengerer Maßnahmen gegen Belästigung;

42.

unterstützt die Initiative der Bürgerbeauftragten, die #MeToo-Bewegung weiter zu verfolgen, und spricht sich dafür aus, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung, die von der EU-Verwaltung eingeführt wurden, weiter zu überwachen;

43.

unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, es den Bürgern zu erleichtern, sich an der Politikgestaltung der EU zu beteiligen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Nutzung des Instruments der Europäischen Bürgerinitiative weiterzuverfolgen, einschließlich der Überwachung der Umsetzung der überarbeiteten Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative;

44.

weist darauf hin, dass sich die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten seit seiner Einführung mit der Zeit weiterentwickelt hat, und zwar von der Verhinderung von Missständen in der Verwaltung hin zur Förderung einer guten Verwaltung; ist der Ansicht, dass die logische Fortsetzung dieser Entwicklung darin besteht, die Bemühungen fortzusetzen, aktiv und rechtzeitig eine bessere Verwaltung und bewährte Verwaltungsverfahren zu fördern;

45.

begrüßt die Initiative der Bürgerbeauftragten für einen Preis für gute Verwaltung, mit dem die Bemühungen des öffentlichen Dienstes der EU, innovative Wege zur Umsetzung einer bürgerfreundlichen Politik zu finden, gewürdigt werden;

46.

bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung, den derzeitigen Kodex für gute Verwaltungspraxis in eine ordentliche verbindliche Verordnung für alle Organe und Einrichtungen der EU umzuwandeln;

47.

erinnert daran, dass sich die Bürgerbeauftragte während der gesamten Verhandlungen über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für ein hohes Maß an Transparenz vonseiten der EU eingesetzt hat;

48.

bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auch künftig mit den nationalen Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten; betont, dass diese Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bürgerbeauftragten weiter ausgebaut werden muss;

49.

erinnert daran, dass der Entwurf des neuen Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten, der kürzlich vom Parlament angenommen wurde, eine Bestimmung enthält, die eine Wartezeit von 3 Jahren vorsieht, bevor ein Mitglied des Europäischen Parlaments für das Amt des Bürgerbeauftragten in Betracht kommt;

50.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Unabhängigkeit und Integrität des Bürgerbeauftragten zu wahren und sicherzustellen, dass das Amt von Personen ausgeübt wird, die frei von offensichtlicher parteipolitischer Zugehörigkeit und Interessenkonflikten sind und einen ausgeprägten Sinn für Ethik haben;

51.

würdigt die ausgezeichnete und fruchtbare Zusammenarbeit der Bürgerbeauftragten und ihres Teams mit dem Petitionsausschuss;

52.

erkennt die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten während ihres Mandats an und fordert den nächsten Bürgerbeauftragten auf, diese Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog mit dem Petitionsausschuss fortzusetzen, um die Qualität der EU-Verwaltung und die Zugänglichkeit und Qualität der Dienstleistungen, die sie unseren Bürgern bietet, weiter zu verbessern;

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Behörden zu übermitteln.

(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0045.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0114.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2019)0080.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0271.

(7)  Verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Königreich Schweden und Maurizio Turco/Rat der Europäischen Union, Sammlung des Gerichtshofs, 2008, I-04723.


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