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Document 52020DP0351

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 4, 7, 9 und 16 zu erheben (D069602/01 — 2020/2851(RPS))

    ABl. C 445 vom 29.10.2021, p. 184–185 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 445/184


    P9_TA(2020)0351

    Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 4, 7, 9 und 16

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 4, 7, 9 und 16 zu erheben (D069602/01 — 2020/2851(RPS))

    (2021/C 445/23)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission (D069602/01,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    unter Hinweis auf die am 26. Oktober 2020 abgegebene Stellungnahme des in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Regelungsausschusses für Rechnungslegung,

    in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 28. Oktober 2020, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen den Verordnungsentwurf erheben wird,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 2. Dezember 2020 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

    gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

    gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

    unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. Dezember 2020 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

    A.

    in der Erwägung, dass das International Accounting Standards Board (IASB) am 27. August 2020 Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 39 und an den International Financial Reporting Standards (IFRS) 4, 7, 9 und 16 veröffentlicht hat; in der Erwägung, dass mit diesen Änderungen für eine allgemeine Entlastung mit Blick auf Phase 2 der Ersetzung des Interbankensatzes (Interbank Offered Rate, IBOR) gesorgt werden soll; in der Erwägung, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen mit den Rechnungslegungsauswirkungen befassen, die sich aus der tatsächlichen Ersetzung des Referenzzinssatzes im Hinblick auf Änderungen bei Finanzinstrumenten (Wertänderungen) und auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ergeben, und unerwünschte Rechnungslegungsauswirkungen auf die Bewertung (oder Ausbuchung) von Finanzinstrumenten und Leasingverträgen sowie die Beendigung von Sicherungsbeziehungen infolge einer aufsichtsbedingten Ersetzung der Referenzzinssätze verhindern; in der Erwägung, dass ohne die vorgeschlagenen Änderungen Unternehmen Wertänderungen sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen oder Sicherungsbeziehungen beenden müssten, obwohl sie ihre Risikomanagementstrategie nicht geändert haben; in der Erwägung, dass die Kommission den IASB nachdrücklich aufforderte, die Vorlage der vorgeschlagenen Änderungen zu beschleunigen, damit die Änderungen von der Union zeitnah anerkannt werden können;

    B.

    in der Erwägung, dass die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) am 14. September 2020 gegenüber der Kommission eine Übernahmeempfehlung abgegeben hat;

    C.

    in der Erwägung‚ dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Auslegung den technischen Kriterien, die für eine Übernahme gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erfüllen sind, genügt, und sie nach wie vor der Ansicht ist, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen eine Beendigung der Sicherungsbeziehungen infolge von Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem IBOR-Übergang vermieden wird, sodass in den nach IFRS aufgestellten Abschlüssen die Auswirkungen des Risikomanagements angemessen dargestellt und übermäßige Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verhindert werden können;

    D.

    in der Erwägung, dass das IASB als Geltungsbeginn der Änderungen den 1. Januar 2021 festgesetzt hat und eine frühere Anwendung zulässig ist; in der Erwägung, dass Finanzinstitute, für deren Rechnungslegung die IFRS und die IAS gelten, ihre Abschlüsse für 2020 nicht unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen aufstellen können, solange diese nicht übernommen und veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass die Unternehmen aus der Union gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Ländern in Nachteil gerieten, wenn sie nicht von der Entlastung Gebrauch machen könnten, die mit diesen Änderungen einhergeht; in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Änderungen daher vor Ende Dezember 2020 übernommen und veröffentlicht werden sollten, damit sie für Rechnungslegungszeiträume gelten, die am 1. Januar 2021 bzw. davor oder danach beginnen;

    1.

    erklärt, keine Einwände gegen den Verordnungsentwurf der Kommission zu erheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


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