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Document 52020DP0348

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung zu erheben (C(2020)07418 — 2020/2855(DEA))

    ABl. C 445 vom 29.10.2021, p. 225–226 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 445/225


    P9_TA(2020)0348

    Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung zu erheben (C(2020)07418 — 2020/2855(DEA))

    (2021/C 445/36)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung (C(2020)07418),

    unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 6. November 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 2. Dezember 2020 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

    gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und d und Artikel 144 Absatz 6,

    gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für einen Beschluss,

    unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. Dezember 2020 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

    A.

    in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (2) Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (3) enthält;

    B.

    in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/625 die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, welche Fristen und Modalitäten für Dokumentenprüfungen und, soweit erforderlich, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung gelten, die den amtlichen Kontrollen unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittstaat in der Union eintreffen und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden (im Folgenden „umgeladene Sendungen“), und in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung genehmigt werden kann und welche bestimmten amtlichen Kontrollen bei solchen Sendungen an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Waren in eigens dafür zugelassenen Zolllagern oder Freizonen gelagert werden;

    C.

    in der Erwägung, dass die Kommission dem Europäischen Parlament die Delegierte Verordnung am 29. Oktober 2020 übermittelt hat, womit der zweimonatige Prüfungszeitraum des Europäischen Parlaments zur Erhebung von Einwänden gegen die Delegierte Verordnung begann;

    D.

    in der Erwägung, dass mit der Delegierten Verordnung unter anderem die Verwaltung amtlicher Kontrollen bei der Durchfuhr des Vereinigten Königreichs auf dem Weg von einem Mitgliedstaat nach Irland und umgekehrt („Landbrücke“) flexibler gestaltet wird, indem die Verwendung nationaler Informationsmanagementsysteme ermöglicht und somit zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die betroffenen Mitgliedstaaten beigetragen wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab 1. Januar 2021 gelten sollte, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wirksam werden, sobald am 31. Dezember 2020 der in dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Übergangszeitraum endet;

    1.

    erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).

    (3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls, gilt die diese Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.


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