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Document 52020BP0143
European Parliament resolution of 18 June 2020 on the Council position on Draft amending budget No 3/2020 of the European Union for the financial year 2020: Entering the surplus of the financial year 2019 (07764/2020 — C9-0131/2020 — 2020/2061(BUD))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 — Einstellung des Haushaltsüberschusses 2019 (07764/2020 — C9-0131/2020 — 2020/2061(BUD))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 — Einstellung des Haushaltsüberschusses 2019 (07764/2020 — C9-0131/2020 — 2020/2061(BUD))
ABl. C 362 vom 8.9.2021, p. 166–167
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 362/166 |
P9_TA(2020)0143
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020: Einstellung des Haushaltsüberschusses 2019
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 — Einstellung des Haushaltsüberschusses 2019 (07764/2020 — C9-0131/2020 — 2020/2061(BUD))
(2021/C 362/27)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44, |
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unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 27. November 2019 endgültig erlassen wurde (2), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4), |
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gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5), |
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unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020, der am 15. April 2020 von der Kommission angenommen wurde (COM(2020)0180), |
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unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020, der vom Rat am 6. Mai 2020 festgelegt und dem Europäischen Parlament am darauffolgenden Tag zugeleitet wurde (07764/2020 — C9-0131/2020), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (6), |
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gestützt auf die Artikel 94 und 96 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0104/2020), |
A. |
in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020 das Ziel verfolgt wird, den Überschuss des Haushaltsjahres 2019, der sich auf 3 218,4 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2020 einzustellen; |
B. |
in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus überschüssigen Einnahmen in Höhe von 2 414,8 Mio. EUR und einer Nichtausschöpfung der Mittel für Ausgaben in Höhe von 803,6 Mio. EUR ergibt; |
C. |
in der Erwägung, dass auf der Einnahmenseite die größte Differenz (2 510,5 Mio. EUR) auf Einnahmen aus Verzugszinsen und Geldbußen zurückzuführen ist, wobei sich das Haushaltsergebnis aus Geldbußen für Wettbewerbsverstöße, Verzugszinsen, sonstigen Geldstrafen sowie Zinsen im Zusammenhang mit Geldbußen und sonstigen Geldstrafen zusammensetzt; |
D. |
in der Erwägung, dass sich auf der Ausgabenseite bei der Kommission die Nichtausschöpfung von Mitteln für Zahlungen im Jahr 2019 auf 592,3 Mio. EUR (davon 351,5 Mio. EUR aus der Soforthilfereserve und 94,5 Mio. EUR aus der Reserve in Rubrik 3 — Sicherheit und Unionsbürgerschaft) und die Nichtausschöpfung von Mitteln, die aus dem Haushaltsjahr 2018 übertragen wurden, auf 86,3 Mio. EUR belief, wohingegen sich bei den anderen Organen die Nichtausschöpfung von Mitteln für Zahlungen im Jahr 2019 auf 82,4 Mio. EUR und die Nichtausschöpfung von Mitteln, die aus dem Haushaltjahr 2017 übertragen wurden, auf 39 Mio. EUR belief; |
1. |
nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020, der nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2019 in Höhe von 3 218,4 Mio. EUR in den Haushaltsplan gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zum Gegenstand hat, sowie von dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates; |
2. |
bekräftigt seinen Standpunkt, dass alle verfügbaren und nicht in Anspruch genommenen Mittel des Unionshaushalts, einschließlich des Überschusses, genutzt werden müssen, um rasch finanzielle Unterstützung für die von der COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Regionen und Unternehmen bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die erwarteten Kürzungen ihrer BNE-Beiträge, die sich aus dem Überschuss von 2019 ergeben, ausschließlich für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für COVID-19-bezogene Maßnahmen zu verwenden, vorzugsweise auf Unionsebene, um eine optimale Zuweisung der Mittel sicherzustellen; |
3. |
stellt fest, dass sich den Angaben der Kommission zufolge die Einnahmen aus Geldbußen für Wettbewerbsverstöße im Jahr 2019 auf 2 510,5 Mio. EUR beliefen; bringt erneut seine Auffassung zum Ausdruck, dass es im Rahmen des EU-Haushalts möglich sein sollte, Einnahmen aus Geldbußen oder Verzugszinsen wiederzuverwenden, ohne dass die BNE-Beiträge entsprechend gesenkt werden; spricht sich erneut dafür aus, die vorgeschlagene Unionsreserve (Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen) im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen um einen Betrag aufzustocken, der den Einnahmen aus Geldbußen und Geldstrafen entspricht; |
4. |
billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2020 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
6. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(6) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.