EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52020AT40135(02)

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2019 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40135 — Forex-Essex Express) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3521) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) 2020/C 219/07

C/2019/3621

ABl. C 219 vom 3.7.2020, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 16. Mai 2019

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache AT.40135 — Forex-Essex Express)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3521)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 219/07)

Am 16. Mai 2019 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Adressaten des Beschlusses waren an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt. Gegenstand der Zuwiderhandlung war die Beschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich des Devisenkassahandels (auch FX- oder Forex-Kassahandel) mit G10-Währungen. (2)

(2)

Bei den G10-Währungen handelt es sich um USD und CAD, JPY, AUD, NZD, GBP, EUR, CHF, SEK, NOK und DKK (d. h. um insgesamt 11 Währungen, die entsprechend der Marktkonvention als „G10-Währungen“ bezeichnet werden). Hauptkunden der Forex-Händler sind Vermögensverwalter, Pensionsfonds, Hedgefonds, Kapitalgesellschaften und andere Banken.

(3)

Der Devisenkassahandel umfasst sowohl i) das Market-Making, das heißt die Ausführung von Kundenaufträgen zum Umtausch eines Währungsbetrags in den Gegenwert in einer anderen Währung, als auch ii) den Handel für eigene Rechnung, das heißt die Ausführung weiterer Währungsumtauschvorgänge zwecks Steuerung der aus den Market-Making-Transaktionen resultierenden Risikoposition.

(4)

Die für den Kassahandel mit G10-Währungen zuständigen Handelsabteilungen der beteiligten Unternehmen waren bereit, jede dieser Währungen in Abhängigkeit von der Marktnachfrage zu handeln. Wenngleich die teilnehmenden Händler selbst in erster Linie für das Market-Making in Bezug auf bestimmte Währungen oder Währungspaare zuständig waren, war es ihnen aufgrund ihres Mandats erlaubt, im Namen ihres eigenen Unternehmens mit allen in dessen Büchern geführten G10-Währungen zu handeln, was sie in dem betreffenden Zeitraum in unterschiedlichem Umfang auch taten, um den Wert ihrer jeweiligen Bestände zu maximieren.

(5)

Für die Zuwiderhandlung relevant sind die folgenden drei Arten von Aufträgen, die in den Bereich des im Auftrag von Kunden getätigten Handels der beteiligten Händler (Market-Making) fallen:

Sofortaufträge von Kunden, Geschäfte über einen bestimmten Währungsbetrag zum geltenden Marktkurs sofort zu tätigen;

Bedingte Kundenaufträge, die ausgeführt werden, wenn ein bestimmtes Preisniveau erreicht ist und für die Händler eine offene Risikoposition entstehen lässt. Sie werden nur dann ausführbar, wenn der Markt ein bestimmtes Limit erreicht (z. B. Stop-Loss- oder Take-profit-Auftrag);

Aufträge von Kunden, ein Geschäft zu einem bestimmten Forex-Referenzkurs oder zu dem für bestimmte Währungspaare geltenden Referenzkurs auszuführen; im vorliegenden Fall betraf dies lediglich die Closing Spot Rates von WM/Reuters (im Folgenden „WMR-Referenzkurse“) und die Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB-Referenzkurse“) (3).

(6)

Der Beschluss ist an folgende juristische Personen (im Folgenden die „Adressaten“) gerichtet:

UBS AG (im Folgenden „UBS“),

The Royal Bank of Scotland Group plc und NatWest Markets Plc (4) (im Folgenden zusammen „RBS“),

Barclays PLC, Barclays Services Limited, Barclays Capital Inc und Barclays Bank Plc (im Folgenden zusammen „Barclays“) und

Mitsubishi UFJ Financial Group Inc. und MUFG Bank, Ltd. (im Folgenden zusammen „BOTM“).

(7)

Der Beschluss stützt sich auf die in der Kommissionsakte enthaltenen Beweise sowie auf das eindeutige und unmissverständliche Anerkenntnis der Fakten und deren rechtlicher Beurteilung in den von den Adressaten dieses Beschlusses vorgelegten Vergleichsausführungen sowie auf die ausdrückliche und unmissverständliche Bestätigung der Adressaten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen wiedergibt.

2.   SACHVERHALT

2.1.   Verfahren

(8)

Die Untersuchung wurde eingeleitet, nachdem UBS am 27. September 2013 einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hatte. Anschließend gingen der Kommission erste Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu, und zwar am 11. Oktober 2013 von Barclays und am 14. Oktober 2013 von RBS. Am 2. Juli 2014 gewährte die Kommission UBS einen bedingten Erlass der Geldbuße.

(9)

Am 27. Oktober 2016 wurde ein Verfahren gegen die Parteien eingeleitet, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Von November 2016 bis Februar 2018 organisierte die Kommission im Einklang mit der Mitteilung über Vergleichsverfahren in drei Vergleichsrunden bilaterale Treffen und Kontakte mit allen Parteien.

(10)

Am 24. Januar 2018 genehmigte das Kollegium die Bandbreiten der voraussichtlich zu verhängenden Geldbußen. Daraufhin reichten alle Parteien Vergleichsausführungen ein, in denen sie ihre Haftbarkeit für die Zuwiderhandlung (einschließlich ihrer Rolle und der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung) anerkannten und den von der Kommission vorgesehenen Höchstbetrag der Geldbuße akzeptierten.

(11)

Am 24. Juli 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Parteien bestätigten unmissverständlich, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten. Am 6. Mai 2019 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. Am 7. Mai 2019 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor. Am 16. Mai 2019 nahm die Kommission den Beschluss an.

2.2.   Beschreibung des Verhaltens

(12)

Gegenstand des Beschlusses ist das „Essex Express“-Kartell (benannt nach dem professionellen Bloomberg-Chatroom, der die Beweise für das Verhalten enthält), an dem UBS, Barclays, RBS und BOTM beteiligt waren und das sich auf den Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2012 erstreckte. Die einzelnen Unternehmen waren unterschiedlich lange am Kartell beteiligt (siehe Randnummer (16)). Das Kartell ist in Nachrichten dokumentiert, die in zwei Bloomberg-Chatrooms, welche ursprünglich parallel betrieben wurden, ausgetauscht wurden. i) „Essex Express ‘n Jimmy“, an dem Händler von UBS, Barclays und RBS beteiligt waren, und ii) „Grumpy Semi Old Men“ mit Händlern von BOTM, Barclays und RBS. Im Januar 2011 wurde der Chatroom „Grumpy Semi Old Men“ in den Chatroom „Essex Express ‘n Jimmy“ aufgenommen, der bis Juli 2012 weiterlief. An den Chatrooms nahmen Händler teil, die während des relevanten Zeitraums bei ihren jeweiligen Unternehmen angestellt waren; jeder dieser Händler war ermächtigt, im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers in der für den Devisenkassahandel zuständigen Handelsabteilung seines Unternehmens Devisenkassageschäfte mit G10-Währungen zu tätigen.

(13)

Gegenstand des Kartells war eine einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung, die darin bestand, dass die Händler — in diesen privaten, zumeist multilateralen Chatrooms intensiv und wiederholt — bestimmte aktuelle oder zukunftsorientierte vertrauliche Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten austauschten. Diesem Informationsaustausch lag die stillschweigende Verständigung darauf zugrunde, dass i) diese Informationen genutzt werden konnten, um den einzelnen Händlern Vorteile zu verschaffen und um Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln, ii) diese Informationen in den privaten Chatrooms geteilt würden, iii) die Händler die geteilten Informationen, die sie von anderen Chatroom-Teilnehmern erhalten hatten, nicht an Parteien außerhalb der privaten Chatrooms weitergeben würden und iv) diese geteilten Informationen nicht gegen die Händler verwendet würden, die sie geteilt hatten (im Folgenden „die zugrunde liegende Verständigung“ genannt). Darüber hinaus stimmten sich die Händler gemäß der zugrunde liegenden Verständigung bei ihren Handelstätigkeiten in Bezug auf den Devisenkassahandel mit G10-Währungen gelegentlich miteinander ab. Der Informationsaustausch zielte auf zwei grundlegende Parameter des Wettbewerbs im professionellen Devisenkassahandel ab: den Preis und das professionelle Risikomanagement.

(14)

Anstatt in Bezug auf diese Parameter eigenständig zu konkurrieren, stützten sich die beteiligten Händler bei ihren Marktentscheidungen auf Informationen über die Positionen, die Absichten und die Sachzwänge ihrer Wettbewerber. Problematisch waren:

der Austausch von Informationen zu den offenen Risikopositionen der Händler, die ihnen Einblick in das potenzielle Absicherungsverhalten ihrer Kollegen geben konnten. Dadurch wurden den Händlern Informationen verschafft, die für ihre späteren Handelsentscheidungen für einen Zeitraum von Minuten oder bis zum nächsten einschlägigen Informationsaustausch relevant sein konnten;

der Austausch von Informationen zu den bestehenden oder geplanten Geld-Brief-Spannen der Händler, die Rückschlüsse auf die von den Händlern für bestimmte Währungspaare und Handelsvolumen gestellten Kurse zuließen und sich auch auf den Gesamtpreis auswirken konnten, den die Kunden für Devisengeschäfte zahlten. Je nach Marktvolatilität konnten diese Informationen den anderen Händlern noch für ein Zeitfenster von bis zu einigen Stunden von Nutzen sein;

der Austausch von Informationen zu laufenden oder geplanten Handelstätigkeiten und offenen Kundenaufträgen (Stop-Loss-Orders, Aufträge zum Referenzkurs und Sofortaufträge), die den beteiligten Händlern bei ihren späteren Entscheidungen von Nutzen waren und es ihnen ermöglichten, Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Handels zu ermitteln.

(15)

Um einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu erlangen, die in den Chatrooms nicht vertreten waren, stimmten die teilnehmenden Händler gelegentlich Handelspositionen ab, um Einfluss auf die WMR- oder die EZB-Referenzkurse zu nehmen.

2.3.   Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Verhalten

(16)

UBS, Barclays, RBS und BOTM haben sich während der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume an dem genannten Verhalten beteiligt:

Tabelle 1: Teilnahme der Parteien an den Chatrooms

BANK

ESSEX EXPRESS  (*1)

GRUMPY SEMI OLD MEN  (*1)

UBS

14.12.2009-31.7.2012

 

BARCLAYS

14.12.2009-31.7.2012

8.9.2010-12.1.2011

6.1.2011-31.7.2012

 

RBS

14.9.2010-8.11.2011

16.9.2010-12.1.2011

BOTM

12.1.2011-12.9.2011

8.9.2010-12.1.2011

2.4.   Räumliche Ausdehnung

(17)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich zumindest auf den gesamten EWR.

2.5.   Festsetzung der Geldbußen

(18)

Im Beschluss werden die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (5) angewandt. Mit dem Beschluss werden Geldbußen gegen die in Randnummer (6) genannten Unternehmen von Barclays, RBS und BOTM verhängt.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(19)

Die Kommission hält es für angemessen, als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Geldbußen einen Näherungswert für den Umsatz heranzuziehen, da mit dem Devisenkassahandel mit G10-Währungen kein Umsatz erzielt wird, der in den Büchern der Parteien direkt nachvollzogen werden könnte.

(20)

Die Kommission legt den Näherungswert für die zu berücksichtigenden Umsätze wie folgt fest:

Zunächst zieht die Kommission als Referenz die auf Jahresbasis umgerechneten Nominalbeträge heran, die die betreffenden Unternehmen im Rahmen von Devisenkassatransaktionen mit G10-Währungen, welche mit im EWR ansässigen Gegenparteien getätigt wurden, gehandelt haben. Dabei hält es die Kommission für sinnvoller, den Näherungswert für die Umsätze direkt auf der Grundlage der — auf Jahresbasis umgerechneten — Einnahmen zu berechnen, die die Parteien in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielt haben.

Anschließend multipliziert die Kommission diese Beträge mit einem für alle Parteien einheitlichen Anpassungsfaktor, der die anwendbaren Geld-Brief-Spannen bei den Devisenkassageschäften mit G10-Währungen widerspiegelt. Dieser Faktor ist die Summe aus zwei Elementen: eines bezieht sich auf die Market-Making-Tätigkeiten, das andere auf den Handel für eigene Rechnung.

(21)

Mit Blick auf die Verhängung verhältnismäßiger Geldbußen hat die Kommission in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die auch in der nicht unter diesen Beschluss fallenden Sache 40.135 — Forex Vergleichsausführungen vorgelegt haben, unter Nutzung ihres Ermessensspielraums beschlossen, einen objektiven Korrekturfaktor anzuwenden, der dem Umfang der zeitlichen Überschneidung Rechnung trägt. Somit werden im Rahmen dieses Beschlusses Korrekturfaktoren auf den bestätigten Umsatz von UBS, Barclays und RBS angewendet.

2.5.2.   Anpassungen des Grundbetrags

2.5.2.1.   Erschwerende Umstände

(22)

In dieser Sache liegen keine erschwerenden Umstände vor.

2.5.2.2.   Mildernde Umstände

(23)

In Bezug auf UBS und BOTM werden aufgrund von deren eingeschränkter Beteiligung mildernde Umstände berücksichtigt, was zu einer Ermäßigung der Geldbuße um jeweils 5 % führt. Beiden Unternehmen war die Existenz der Chatrooms „Grumpy Semi Old Men“ und „Essex Express ‘n Jimmy“ in der Zeit vor dem Zusammenschluss der beiden Chatrooms nicht bekannt.

2.5.2.3.   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(24)

Um zu gewährleisten, dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten, kann die Kommission die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben. (6)

(25)

In der hier behandelten Sache ist es angemessen, einen Abschreckungsmultiplikator auf die gegen BOTM zu verhängenden Geldbußen anzuwenden.

2.5.2.4.   Anwendung der Umsatz-Obergrenze von 10 %

(26)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übersteigt im vorliegenden Fall keine der Geldbußen 10 % des Gesamtumsatzes, den das betroffene Unternehmen in dem Geschäftsjahr, das dem Datum dieses Beschlusses vorausgeht, erzielt hat. (7)

2.5.2.5.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Ermäßigung der Geldbußen

(27)

USB wird die Geldbuße vollständig erlassen. Außerdem gewährte die Kommission Barclays eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % und RBS eine Ermäßigung um 25 %.

2.5.2.6.   Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren

(28)

In Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren wurden die zu verhängenden Geldbußen — zusätzlich zu der Ermäßigung bzw. dem Erlass im Rahmen der Kronzeugenregelung — um weitere 10 % herabgesetzt.

3.   FAZIT

(29)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen verhängt:

(30)

Tabelle 2: Geldbußen für die Zuwiderhandlung

Unternehmen

Geldbußen (in EUR)

UBS

0

Barclays

94 217 000

RBS

93 715 000

BOTM

69 750 000


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Die Sache betrifft nicht den elektronischen Devisenkassahandel, definiert als Devisenkassageschäfte, die von den elektronischen Handelsplattformen oder Computeralgorithmen der betroffenen Banken erfasst oder auf bzw. von diesen ausgeführt werden.

(3)  Der WMR- und der EZB-Referenzkurs basieren auf dem Devisenkassahandel der Marktteilnehmer zu den Zeitpunkten oder um die Zeitpunkte, zu denen die jeweiligen WMR- oder EZB-Referenzkurse festgesetzt werden.

(4)  Am 30. April 2018 änderte die Royal Bank of Scotland plc ihren Namen in NatWest Markets plc.

(*1)  In Fettdruck: Anfang und Ende der Beteiligung der einzelnen Banken am Chatroom „Essex Express“.

(5)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(6)  Rn. 30 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006.

(7)  Die Kommission hat die Banken aufgefordert, ihren Gesamtumsatz auf Brutto- und Nettobasis anzugeben. Die Geldbußen machen unabhängig vom betrachteten Gesamtumsatz (brutto oder netto) bei keinem beteiligten Unternehmen mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes aus.


Top