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Document 52020AR3318

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket REACT-EU

    COR 2020/03318

    ABl. C 440 vom 18.12.2020, p. 191–212 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 440/191


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket REACT-EU

    (2020/C 440/26)

    Hauptberichterstatter:

    Mieczysław STRUK (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Pommern

    Referenzdokumente:

    COM(2020) 451 final

    COM(2020) 450 final

    COM(2020) 452 final

    COM(2020) 447 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

    COM(2020) 451 final

    Änderung 1

    COM(2020) 451 final/1

    Titel des Rechtsakts

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf außerordentliche zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

    Begründung

    Die COVID-19-Pandemie und die einseitige Schließung von Grenzen haben in einigen Mitgliedstaaten zu massiven Schäden in Grenzregionen geführt, die angemessen angegangen werden müssen.

    Änderung 2

    COM(2020) 451 final/1

    Erwägungsgrund 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Krise infolge der COVID-19-Pandemie hat die Mitgliedstaaten in beispielloser Weise getroffen. Die Krise behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere volkswirtschaftliche Sektoren zurückzuführen sind. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere Maßnahmen erfordert.

    Die Krise infolge der COVID-19-Pandemie hat die Mitgliedstaaten in beispielloser Weise getroffen. Die Krise hat das Risiko von Armut und einer Vertiefung der sozialen Kluft in der EU ansteigen lassen und behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere volkswirtschaftliche Sektoren zurückzuführen sind. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, die besondere Maßnahmen erfordert.

    Änderung 3

    COM(2020) 451 final/1

    Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Im Einklang mit der Verordnung [Europäisches Aufbauinstrument] und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Die entsprechenden zusätzlichen Mittel sollten eingesetzt werden, um die Einhaltung der in der Verordnung [ERI] vorgesehenen Fristen zu gewährleisten. Außerdem sollten durch eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 zusätzliche Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bereitgestellt werden.

    Im Einklang mit der Verordnung [Europäisches Aufbauinstrument] und nach Maßgabe der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds durchgeführt werden, um die beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen. Außerdem sollten durch eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 zusätzliche Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bereitgestellt werden.

    Begründung

    Es sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden.

    Änderungsempfehlung 4

    COM(2020) 451 final/1

    Erwägungsgrund 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Ein zusätzlicher außerordentlicher Betrag von 58 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen für Mittelbindungen aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für die Jahre 2020, 2021 und 2022 sollte bereitgestellt werden, um die am stärksten von der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen; die Mittel sollten im Rahmen der bestehenden operationellen Programme rasch in die Realwirtschaft fließen. Die Mittel für 2020 ergeben sich aus einer Aufstockung der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im mehrjährigen Finanzrahmen für 2014-2020, während die Mittel für 2021 und 2022 aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammen. Ein Teil der zusätzlichen Mittel sollte für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Aufteilung der verbleibenden zusätzlichen Mittel für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode festlegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der derzeitigen Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basiert. Die Zuweisungsmethode sollte einen bestimmten zusätzlichen Betrag für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, da deren Volkswirtschaften und Gesellschaften besonders anfällig sind. Um die Entwicklung der Auswirkungen der Krise zu berücksichtigen, sollte die Aufteilung im Jahr 2021 auf der Grundlage derselben Zuweisungsmethode unter Verwendung der neuesten am 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten im Hinblick auf die Verteilung der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022 überarbeitet werden.

    Ein zusätzlicher außerordentlicher Betrag von 58 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen für Mittelbindungen aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie des Ziels „Europäische territorialen Zusammenarbeit“ für die Jahre 2020, 2021 und 2022 — sowie, wenn dies von einer Verwaltungsbehörde beantragt und von einem Mitgliedstaat begründet wird, auch für die Jahre 2023 und 2024 — sollte bereitgestellt werden, um die am stärksten von der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen; die Mittel sollten im Rahmen der bestehenden operationellen Programme rasch in die Realwirtschaft fließen. Die Mittel für 2020 ergeben sich aus einer Aufstockung der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im mehrjährigen Finanzrahmen für 2014-2020, während die Mittel für 2021 und 2022 — und gegebenenfalls für die Jahre 2023 und 2024 — aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union stammen. Ein Teil der zusätzlichen Mittel sollte für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Die Kommission sollte die Aufteilung der verbleibenden zusätzlichen Mittel für jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Zuweisungsmethode festlegen, die auf den neuesten verfügbaren objektiven statistischen Daten über den relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten und das Ausmaß der Auswirkungen der derzeitigen Krise auf ihre Volkswirtschaften und Gesellschaften basiert. Die Zuweisungsmethode sollte einen bestimmten zusätzlichen Betrag für die Gebiete in äußerster Randlage vorsehen, da deren Volkswirtschaften und Gesellschaften besonders anfällig sind. Um die Entwicklung der Auswirkungen der Krise zu berücksichtigen, sollte die Aufteilung im Jahr 2021 auf der Grundlage derselben Zuweisungsmethode unter Verwendung der neuesten am 19. Oktober 2021 verfügbaren statistischen Daten im Hinblick auf die Verteilung der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022  — und gegebenenfalls für die Jahre 2023 und 2024 — überarbeitet werden.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 5

    COM(2020) 451 final/1

    Erwägungsgrund 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder bei der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft einzuräumen, sollte die Kommission Mittelzuweisungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festlegen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die zusätzlichen Mittel für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden. Ferner müssen Obergrenzen für die Zuweisung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten allerdings größtmögliche Flexibilität bei der Zuweisung dieser Mittel im Rahmen der aus dem EFRE oder dem ESF unterstützten operationellen Programme eingeräumt werden sollte. Es sollte klargestellt werden, dass der ESF-Mindestanteil bei den zusätzlichen Mitteln nicht eingehalten werden muss. Angesichts der erwarteten raschen Verwendung der zusätzlichen Mittel sollten die entsprechenden Mittelbindungen erst bei Abschluss der operationellen Programme aufgehoben werden.

    Um den Mitgliedstaaten größtmögliche Flexibilität bei der Anpassung von Krisenbewältigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie oder bei der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft einzuräumen, sollte die Kommission Mittelzuweisungen auf Ebene der Mitgliedstaaten festlegen. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten im Rahmen eines starken Multi-Level-Governance-Ansatzes jedoch eng in die Vorbereitung und Durchführung von Projekten eingebunden werden. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die zusätzlichen Mittel für die Unterstützung der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden. Ferner müssen Obergrenzen für die Zuweisung von Mitteln für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten allerdings größtmögliche Flexibilität bei der Zuweisung dieser Mittel im Rahmen der aus dem EFRE oder dem ESF unterstützten operationellen Programme eingeräumt werden sollte. Angesichts der erwarteten raschen Verwendung der zusätzlichen Mittel sollten die entsprechenden Mittelbindungen erst bei Abschluss der operationellen Programme aufgehoben werden.

    Begründung

    Der ESF sollte nicht geschwächt werden.

    Änderung 6

    COM(2020) 451 final/1

    Erwägungsgrund 14

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der COVID-19-Pandemie und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft im laufenden Programmplanungszeitraum rasch zusätzliche Mittel für die Krisenbewältigung bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Auflage zu befreien, die Ex-ante-Konditionalitäten, die Anforderungen in Bezug auf die leistungsgebundene Reserve, die Anwendung des Leistungsrahmens, die thematische Konzentration, auch in Bezug auf die für die nachhaltige Stadtentwicklung für den EFRE festgelegten Schwellenwerte, und die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die zusätzlichen Mittel zu erfüllen. Allerdings ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Bewertung durchführen, um die Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der zusätzlichen Mittel sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels zu bewerten. Damit vergleichbare Informationen auf Unionsebene leichter verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die von der Kommission festgelegten programmspezifischen Indikatoren nutzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit die von der Union eingeführten außerordentlichen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel bekannter machen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die breite Öffentlichkeit sich der Existenz, des Umfangs und der zusätzlichen Unterstützung durch zusätzliche Mittel bewusst sind.

    Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der COVID-19-Pandemie und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft im laufenden Programmplanungszeitraum rasch zusätzliche Mittel für die Krisenbewältigung bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise von der Auflage zu befreien, die Ex-ante-Konditionalitäten, die Anforderungen in Bezug auf die leistungsgebundene Reserve, die Anwendung des Leistungsrahmens, die thematische Konzentration, auch in Bezug auf die für die nachhaltige Stadtentwicklung für den EFRE festgelegten Schwellenwerte, und die Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die zusätzlichen Mittel zu erfüllen. Allerdings ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2024 — oder bis zum 31. Dezember 2026, falls zusätzliche Mittel für Mittelbindungen in den Jahren 2023 und 2024 bereitgestellt werden — mindestens eine Bewertung durchführen, um die Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der zusätzlichen Mittel sowie deren Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des neuen spezifischen thematischen Ziels zu bewerten. Damit vergleichbare Informationen auf Unionsebene leichter verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten die von der Kommission festgelegten programmspezifischen Indikatoren nutzen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Information, Kommunikation und Sichtbarkeit die von der Union eingeführten außerordentlichen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel bekannter machen, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Teilnehmer, Endbegünstigte von Finanzierungsinstrumenten und die breite Öffentlichkeit sich der Existenz, des Umfangs und der zusätzlichen Unterstützung durch zusätzliche Mittel bewusst sind.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 7

    COM(2020) 451 final/1

    Erwägungsgrund 21

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird für das Jahr 2020 aus einer Anhebung der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens und für die Jahre 2021 und 2022 aus einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Verordnung sollte daher auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden.

    Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) sieht vor, dass Änderungen an der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) oder am Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (3), die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird für das Jahr 2020 aus einer Anhebung der Obergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens und für die Jahre 2021 und 2022 sowie gegebenenfalls für die Jahre 2023 und 2024 aus einer Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union finanziert, was sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken würde. Diese Verordnung sollte daher auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 8

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 91 Absatz 1a

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    In Artikel 91 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:

    In Artikel 91 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:

    „(1a)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Gesamtmitteln werden zusätzliche Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt für Mittelbindungen für das Jahr 2020 bereitgestellt und dem EFRE und dem ESF zugewiesen.“;

    „(1a)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Gesamtmitteln werden zusätzliche Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt für Mittelbindungen für das Jahr 2020 bereitgestellt und dem EFRE und dem ESF zugewiesen.“;

    Begründung

    Die Verwendung konstanter Preise von 2018 entspricht den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (1).

    Änderung 9

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92a erster und zweiter Absatz

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von 53 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung festgelegten Betrags durchgeführt, vorbehaltlich deren Artikel 4 Absätze 3, 4 und 8.

    Die in Artikel 2 der Verordnung [ERI] genannten Maßnahmen werden im Rahmen der Strukturfonds mit einem Betrag von 53 272 800 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung festgelegten Betrags durchgeführt, vorbehaltlich deren Artikel 4 Absätze 3, 4 und 8.

    Diese zusätzlichen Mittel für die Jahre 2021 und 2022 gelten als zweckgebundene externe Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

    Diese zusätzlichen Mittel für die Jahre 2021 und 2022 gelten als zweckgebundene externe Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Ein Beschluss zur Verlängerung der Flexibilitätsmaßnahmen im Rahmen von REACT-EU auf die Jahre 2023 und 2024 kann im Wege eines delegierten Rechtsakts gefasst werden.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 10

    COM(2020) 451 final/1

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Änderung der Zwischenüberschrift

    Artikel 92b

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zusätzliche außerordentliche Mittel und Durchführungsbestimmungen für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

    Zusätzliche außerordentliche Mittel und Durchführungsbestimmungen für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sowie das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU)

    Begründung

    Die COVID-19-Pandemie und die einseitige Schließung von Grenzen haben in einigen Mitgliedstaaten zu massiven Schäden in Grenzregionen geführt, die angemessen angegangen werden müssen.

    Änderung 11

    COM(2020) 451 final/1

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die in Artikel 91 Absatz 1a und Artikel 92a genannten zusätzlichen Mittel („zusätzliche Mittel“) werden im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) bereitgestellt. Diese zusätzlichen Mittel werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 10 dieses Artikels verwendet.

    Die in Artikel 91 Absatz 1a und Artikel 92a genannten zusätzlichen Mittel („zusätzliche Mittel“) werden im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) bereitgestellt. Diese zusätzlichen Mittel werden für die Durchführung von technischer Hilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels und für die Vorhaben zur Umsetzung des thematischen Ziels gemäß Absatz 10 dieses Artikels verwendet.

    Begründung

    Die COVID-19-Pandemie und die frühen Lockdowns hatten verheerende Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Projekte im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sollten einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit förderfähig sein.

    Änderung 12

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Zusätzliche Mittel werden für die Jahre 2020 bis 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:

    Zusätzliche Mittel werden für die Jahre 2020 bis 2022 zusätzlich zu den in Artikel 91 genannten Gesamtmitteln wie folgt für Mittelbindungen bereitgestellt:

    2020: EUR 5 000 000 000 ;

    2021: EUR 42 434 400 000 ;

    2022: EU-10 820 400 000 .

    2020: EUR 5 000 000 000 ;

    2021: EUR 34 615 620 000 ;

    2022: EUR 18 639 180 000 .

    Die zusätzlichen Mittel für 2020 werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 91 Absatz 1a bereitgestellt.

    Die zusätzlichen Mittel für 2020 werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 91 Absatz 1a bereitgestellt.

    Die zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 92a bereitgestellt. Aus den in Artikel 92a genannten zusätzlichen Mitteln werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen unterstützt.

    Die zusätzlichen Mittel für 2021 und 2022 werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 92a bereitgestellt. Durch eine Überarbeitung dieser Verordnung im Wege eines delegierten Rechtsakts können die zusätzlichen Mittel auf Antrag einer Verwaltungsbehörde und mit Begründung eines Mitgliedstaats auch für Mittelbindungen in den Jahren 2023 und 2024 bereitgestellt werden. Aus den in Artikel 92a genannten zusätzlichen Mitteln werden auch Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu 18 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 unterstützt.

    Begründung

    Die Bindung der verfügbaren Mittel sollte gleichmäßiger auf die Jahre 2021 und 2022 verteilt werden (65 % bzw. 35 %), um den administrativen Aufwand für Verwaltungsbehörden und Begünstigte bei Abschluss der operationellen Programme 2014-2020 und zu Beginn der operationellen Programme 2021-2027 zu verringern. Zusätzliche Mittel zur Unterstützung der Verwaltungsausgaben sollten in konstanten Preisen angegeben werden. Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 13

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die Kommission erlässt mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der zusätzlichen Mittel als Strukturfondsmittel für die Jahre 2020 und 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird im Jahr 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der zusätzlichen Mittel für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen.

    Die Kommission erlässt mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, in dem die Aufteilung der zusätzlichen Mittel als Strukturfondsmittel für die Jahre 2020 und 2021 für jeden Mitgliedstaat gemäß den in Anhang VIIa festgelegten Kriterien und Methoden festgelegt wird. Dieser Beschluss wird im Jahr 2021 überarbeitet, um die Aufteilung der zusätzlichen Mittel für 2022 auf der Grundlage der am 19. Oktober 2021 verfügbaren Daten festzulegen. Gegebenenfalls wird er zudem im Jahr 2022 im Hinblick auf die Mittelbindungen 2023 und 2024 überarbeitet. Bei den Überarbeitungen muss sichergestellt werden, dass die operationellen Programme nicht beeinträchtigt werden.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 14

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 5

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Abweichend von Artikel 76 Unterabsatz 1 erfolgt die Bindung der zusätzlichen Mittel in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

    Abweichend von Artikel 76 Unterabsatz 1 erfolgt die Bindung der zusätzlichen Mittel in Bezug auf jedes betroffene operationelle Programm für jeden Fonds für die Jahre 2020, 2021 und 2022.

    Die in Artikel 76 Unterabsatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für die Jahre 2021 und 2022 tritt zu dem in Artikel 4 Absatz 3 der [ERI-Verordnung] genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Die in Artikel 76 Unterabsatz 2 genannte rechtliche Verpflichtung für die Jahre 2021 und 2022 tritt zu dem in Artikel 4 Absatz 3 der [ERI-Verordnung] genannten Zeitpunkt in Kraft.

    Artikel 76 Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für die zusätzlichen Mittel.

    Artikel 76 Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für die zusätzlichen Mittel.

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 für Mittelbindungen auf der Grundlage der in Artikel 92a genannten zusätzlichen Mittel. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die zusätzlichen Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung gelten die Bestimmungen über die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Teil II Titel IX Kapitel IV und Artikel 136 für Mittelbindungen auf der Grundlage der in Artikel 92a genannten zusätzlichen Mittel. Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die zusätzlichen Mittel nicht für nachfolgende Programme oder Maßnahmen verwendet werden.

    Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 werden Mittelbindungen für zusätzliche Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

    Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 136 Absatz 1 werden Mittelbindungen für zusätzliche Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

    Jeder Mitgliedstaat weist die zusätzlichen Mittel, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, operationellen Programmen zu.

    Jeder Mitgliedstaat weist die zusätzlichen Mittel, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, operationellen Programmen zu.

    Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 kann auch vorgeschlagen werden, einen Teil der zusätzlichen Mittel zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen („FEAD“) vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF zu erhöhen.

    Abweichend von Artikel 92 Absatz 7 kann auch vorgeschlagen werden, einen Teil der zusätzlichen Mittel zu verwenden, um die Unterstützung für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen („FEAD“) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vor oder gleichzeitig mit der Zuweisung an den EFRE und den ESF zu erhöhen.

    Die zusätzlichen Mittel können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden.

    Die zusätzlichen Mittel können nach ihrer ursprünglichen Zuweisung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 30 Absatz 1 unabhängig von den Prozentsätzen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c zwischen dem EFRE und dem ESF übertragen werden.

    Artikel 30 Absatz 5 findet auf die zusätzlichen Mittel keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.

    Artikel 30 Absatz 5 findet auf die zusätzlichen Mittel keine Anwendung. Diese Mittel werden von der Berechnungsgrundlage der in dem genannten Absatz festgelegten Obergrenzen ausgenommen.

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung gilt die Bedingung, dass die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden sind, nicht für diese Mittelübertragungen. Mittelübertragungen können nur für das laufende Jahr oder für künftige Jahre im Finanzierungsplan vorgenommen werden.

    Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen.

    Die Anforderungen des Artikels 92 Absatz 4 gelten nicht für die ursprüngliche Zuweisung oder nachfolgende Übertragungen.

    Die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zugewiesenen Beträge bleiben unberührt.

    Die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zugewiesenen Beträge bleiben unberührt.

    Die zusätzlichen Mittel werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.

    Die zusätzlichen Mittel werden gemäß den Vorschriften des Fonds eingesetzt, dem sie zugewiesen oder auf den sie übertragen werden.

    Änderung 15

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 5 Unterabsatz 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Jeder Mitgliedstaat weist die zusätzlichen Mittel, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, operationellen Programmen zu.

    Jeder Mitgliedstaat weist die zusätzlichen Mittel, die für die Programmplanung im Rahmen des EFRE und des ESF zur Verfügung stehen, im Einklang mit den Grundsätzen der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance gemäß Artikel 5 operationellen Programmen zu.

    Begründung

    Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie andere relevante Interessenträger müssen bei der Entscheidungsfindung über die Zuweisung der zusätzlichen Mittel eine aktive Rolle spielen.

    Änderung 16

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022 und 2023 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die zusätzlichen Mittel ein.

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 134 Absatz 2 auf die jährliche Vorschusszahlung in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 schließt der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm die zusätzlichen Mittel ein.

    Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

    Der in Unterabsatz 1 genannte, als zusätzlicher erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität. Daher wird empfohlen, den Vorschlag der Kommission beizubehalten, was auch in Einklang mit dem angenommenen Bericht des REGI-Ausschusses im Europäischen Parlament steht.

    Änderung 17

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen zusätzlichen Mittel werden für das in Absatz 10 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, die die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie fördern oder eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten.

    Die nicht der technischen Hilfe zugewiesenen zusätzlichen Mittel werden für das in Absatz 10 genannte thematische Ziel eingesetzt, um Vorhaben zu unterstützen, die die Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie fördern oder eine grüne, digitale und stabile Erholung der Wirtschaft vorbereiten.

    Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Mittel entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 11 zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 ab.

    Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Mittel entweder einer oder mehreren getrennten Prioritätsachsen innerhalb eines oder mehrerer bestehender operationeller Programme oder einem neuen operationellen Programm gemäß Absatz 11 zuweisen. Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 und vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels deckt das Programm den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 oder, sofern die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 Anwendung findet, bis zum 31. Dezember 2024 ab.

    Im Rahmen des EFRE werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Maßnahmen in den besonders von den am stärksten betroffenen Sektoren abhängigen Regionen verwendet.

    Im Rahmen des EFRE werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie zur Unterstützung von Investitionen in Produkte und Dienstleistungen für Gesundheitsdienste, zur Unterstützung von KMU in Form von Betriebskapital oder Investitionsförderung, von Investitionen, die zum Übergang zu einer digitalen und grünen Wirtschaft beitragen, von Investitionen in Infrastruktur zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger und für wirtschaftliche Maßnahmen in den besonders von den am stärksten betroffenen Sektoren abhängigen Regionen verwendet.

    Im Rahmen des ESF werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie zur Unterstützung des Erhalts von Arbeitsplätzen verwendet, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und Unterstützung für Selbstständige, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den zusätzlichen Mitteln werden auch die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen, allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung, insbesondere zur Förderung des Übergangs zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, sowie die Verbesserung des Zugangs zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, unterstützt.

    Im Rahmen des ESF werden die zusätzlichen Mittel in erster Linie zur Unterstützung des Erhalts von Arbeitsplätzen verwendet, unter anderem durch Kurzarbeitsregelungen und Unterstützung für Selbstständige, auch wenn diese Unterstützung nicht mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen kombiniert wird, es sei denn, das nationale Recht schreibt solche Maßnahmen vor. Mit den zusätzlichen Mitteln werden auch die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Menschen in prekären Situationen, Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen, allgemeine und berufliche Bildung und die Kompetenzentwicklung, insbesondere zur Förderung des Übergangs zu einer grünen und digitalen Wirtschaft, sowie die Verbesserung des Zugangs zu sozialen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, auch für Kinder, unterstützt.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 18

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten zusätzlichen Mittel für den FEAD werden mit den zusätzlichen Mitteln Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen.

    Mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten technischen Hilfe und der in Absatz 5 Unterabsatz 7 genannten zusätzlichen Mittel für den FEAD und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden mit den zusätzlichen Mitteln Vorhaben im Rahmen des neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ unterstützt, die die in Artikel 9 festgelegten thematischen Ziele ergänzen.

    Das in Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der zusätzlichen Mittel zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.

    Das in Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel steht ausschließlich für die Programmplanung der zusätzlichen Mittel zur Verfügung. Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dürfen sie nicht mit anderen Investitionsprioritäten kombiniert werden.

    Das in Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der zusätzlichen Mittel aus dem EFRE und dem ESF dar.

    Das in Unterabsatz 1 genannte thematische Ziel stellt außerdem die einzige Investitionspriorität für die Programmplanung und den Einsatz der zusätzlichen Mittel aus dem EFRE und dem ESF dar.

    Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.

    Werden innerhalb eines bestehenden operationellen Programms eine oder mehrere gesonderte Prioritätsachsen festgelegt, die dem in Unterabsatz 1 genannten thematischen Ziel entsprechen, so sind die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii aufgeführten Angaben für die Beschreibung der Prioritätsachse im überarbeiteten operationellen Programm nicht erforderlich.

    Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d enthält die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020, 2021 und gegebenenfalls für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.

    Der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d enthält die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020, 2021 und gegebenenfalls für 2022 ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.

    Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Das überarbeitete Programm ist beizufügen.

    Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 sind die von einem Mitgliedstaat eingereichten Änderungsersuchen zu einem Programm ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere sind die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms auf die Förderung der Krisenreaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und die Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft darzulegen. Das überarbeitete Programm ist beizufügen.

    Änderung 19

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 10 neuer Unterabsatz nach Unterabsatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Abweichend von Artikel 29 Absätze 3 und 4 und Artikel 30 Absatz 2 genehmigt die Kommission jede Änderung eines bestehenden operationellen Programms oder jedes neue spezifische operationelle Programm spätestens zehn Arbeitstage nach seiner Vorlage durch einen Mitgliedstaat.

    Begründung

    Geänderte oder neue operationelle Programme sollten im Rahmen der Ziele von REACT-EU so schnell wie möglich genehmigt werden.

    Änderung 20

    COM(2020) 451 final/1

    Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Artikel 92b Absatz 11 Unterabsatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der zusätzlichen Mittel vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 10 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.

    Abweichend von Artikel 56 Absatz 3 und Artikel 114 Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bis zum 31. Dezember 2024 oder — falls die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 Anwendung findet — bis zum 31. Dezember 2026 mindestens eine Evaluierung der Verwendung der zusätzlichen Mittel vorgenommen wird, um deren Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen zu bewerten und festzustellen, wie sie zu dem in Absatz 10 dieses Artikels genannten thematischen Ziel beigetragen haben.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität. Daher wird vorgeschlagen, den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Regel für die Aufhebung der Mittelbindungen und die Verlängerung der Frist bis 2024 beizubehalten, was auch in Einklang mit dem angenommenen Bericht des REGI-Ausschusses im Europäischen Parlament steht.

    Änderung 21

    COM(2020) 451 final/2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Anhang — Absatz 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2020 bis 2022 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:

    Die in Absatz 1 beschriebenen Regeln dürfen keine Zuweisungen je Mitgliedstaat für den Zeitraum 2020 bis 2024 zum Ergebnis haben, die höher sind als folgende Werte:

    a)

    für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015–2017 mehr als 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt: 0,07  % ihres realen BIP von 2019;

    a)

    für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015–2017 mehr als 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt: 0,07  % ihres realen BIP von 2019;

    b)

    für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015–2017 90 % oder weniger des EU-27-Durchschnitts beträgt: 2,60  % ihres realen BIP von 2019;

    b)

    für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015–2017 90 % oder weniger des EU-27-Durchschnitts beträgt: 2,60  % ihres realen BIP von 2019;

    c)

    für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015–2017 mehr als 90 % und weniger als oder gleich 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, wird der Prozentsatz durch eine lineare Interpolation zwischen 0,07  % und 2,60  % ihres realen BNP von 2019 berechnet, was zu einer proportionalen Verringerung des Kappungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

    c)

    für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015–2017 mehr als 90 % und weniger als oder gleich 109 % des EU-27-Durchschnitts beträgt, wird der Prozentsatz durch eine lineare Interpolation zwischen 0,07  % und 2,60  % ihres realen BNP von 2019 berechnet, was zu einer proportionalen Verringerung des Kappungsprozentsatzes führt, die dem Anstieg des Wohlstands entspricht.

    Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen.

    Die Beträge, die über die in den Buchstaben a bis c genannten Werte für jeden Mitgliedstaat hinausgehen, werden proportional auf die Zuweisungen aller anderen Mitgliedstaaten verteilt, deren durchschnittliches BNE pro Kopf (in KKS) weniger als 100 % des EU-27-Durchschnitts beträgt. Das BNE pro Kopf (in KKS) für den Zeitraum 2015-2017 entspricht dem für die Kohäsionspolitik in den Verhandlungen um den MFR 2021-2027 herangezogenen.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 22

    COM(2020) 451 final/2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Anhang — Absatz 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der außerordentlichen zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020 und 2021

    Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der außerordentlichen zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020 und 2021

    a)

    ist der Bezugszeitraum für das BIP: das erste Halbjahr 2020;

    a)

    ist der Bezugszeitraum für das BIP: das erste Halbjahr 2020;

    b)

    ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen: der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2020.

    b)

    ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen: der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2020.

    c)

    Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020 und 2021 an den gesamten zusätzlichen Mitteln für die Jahre 2020, 2021 und 2022 multipliziert.

    c)

    Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der zusätzlichen Mittel für die Jahre 2020 und 2021 an den gesamten zusätzlichen Mitteln für die Jahre 2020, 2021, 2022 und gegebenenfalls 2023 und 2024 multipliziert.

    Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2020 wird den Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Der restliche Betrag für das Jahr 2020 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Vor Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2020 wird den Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage ein Betrag aus der Zuweisung zugeteilt, der einer Beihilfeintensität von 30 EUR pro Einwohner entspricht. Diese Zuweisung erfolgt nach Region und Mitgliedstaat, und zwar proportional zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen. Der restliche Betrag für das Jahr 2020 wird gemäß der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Methode unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Änderung 23

    COM(2020) 451 final/2

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Anhang — Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der außerordentlichen zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022

    Für die Zwecke der Berechnung der Aufteilung der außerordentlichen zusätzlichen Mittel für die Jahre 2022 sowie gegebenenfalls 2023 und 2024

    a)

    ist der Bezugszeitraum für das BIP: das erste Halbjahr 2021;

    a)

    ist der Bezugszeitraum für das BIP: das erste Halbjahr 2021;

    b)

    ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen: der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2021.

    b)

    ist der Bezugszeitraum für die Zahl der Arbeitslosen und die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen: der Durchschnitt im Zeitraum Juni bis August 2021.

    c)

    Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022 an den gesamten zusätzlichen Mitteln für die Jahre 2020, 2021 und 2022 multipliziert.“.

    c)

    Die maximale Zuweisung, die sich nach Absatz 2 ergibt, wird mit dem Anteil der zusätzlichen Mittel für das Jahr 2022 an den gesamten zusätzlichen Mitteln für die Jahre 2020, 2021, 2022 , 2023 und 2024 multipliziert.“.

    Begründung

    Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

    COM(2020) 450 final

    Änderung 24

    COM(2020) 450 final

    Ziffer (1)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Es wird folgender Erwägungsgrund 15a eingefügt:

    „(15a)

    Um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Zuweisung und der Anpassung der Zuweisung von Finanzmitteln entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen einzuräumen, ist es notwendig, ihnen die Möglichkeit zu geben, zu Beginn des Programmplanungszeitraums oder während der Durchführungsphase um begrenzte Übertragungen von den Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung oder zwischen den Fonds zu ersuchen.“

    Es wird folgender Erwägungsgrund 15a eingefügt:

    „(15a)

    Um den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Zuweisung und der Anpassung der Zuweisung von Finanzmitteln als Reaktion auf die unmittelbaren Auswirkungen einer schweren Krise und entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen einzuräumen, ist es notwendig, ihnen im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und der Multi-Level-Governance die Möglichkeit zu geben, zu Beginn des Programmplanungszeitraums oder während der Durchführungsphase um thematisch begrenzte und vorübergehende Übertragungen von den Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung oder zwischen den Fonds zu ersuchen.“

    Begründung

    Jede Umschichtung von Mitteln aus und/oder zwischen den Fonds sollte als Reaktion auf eine schwere Krise erfolgen und in vollem Umfang den Grundsätzen der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance entsprechen.

    Änderung 25

    COM(2020) 450 final

    Ziffer (6)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von insgesamt bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Verwaltungsbehörden und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und der Multi-Level-Governance sowie als Reaktion auf eine vom Rat anerkannte schwere Krise können die Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ausschließlich für Vorhaben im Einklang mit den Zielen der Kohäsionspolitik eine Übertragung von insgesamt bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen.

     

    Die Mitgliedstaaten können ferner in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu insgesamt 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung von jedem Fonds auf einen anderen Fonds oder andere Fonds beantragen. Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Übertragung von insgesamt bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel auf Grundlage des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ beantragen.“;

     

    Im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Verwaltungsbehörden und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für Partnerschaften und der Multi-Level-Governance sowie als Reaktion auf eine vom Rat anerkannte schwere Krise können die Mitgliedstaaten ferner in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu insgesamt 7 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung von jedem Fonds auf einen anderen Fonds oder andere Fonds beantragen. Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Übertragung von insgesamt bis zu 7 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel auf Grundlage des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ beantragen.“;

    Begründung

    Ungeachtet der negativen Folgen größerer Krisen, einschließlich der COVID-19-Pandemie, sollten die Mitgliedstaaten nicht übermäßig dazu angehalten werden, Mittel aus der Kohäsionspolitik abzuziehen. Andererseits sollte die Kohäsionspolitik flexibler sein, um potenzielle negative Schocks wie die derzeitige Pandemie abzufedern.

    Änderung 26

    COM(2020) 450 final

    Ziffer (8) neuer Artikel 15a neuer (letzter) Unterabsatz

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Die vorgenannten Maßnahmen finden innerhalb von 24 Monaten oder gegebenenfalls innerhalb von 48 Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Jede Verlängerung dieser Maßnahmen erfordert einen weiteren Beschluss des Rates, der das Bestehen einer schweren Krisensituation feststellt.

    Begründung

    Alle Sondermaßnahmen, die als Reaktion auf die außergewöhnlichen Umstände ergriffen werden, müssen auf einen genau festgelegten Zeitraum begrenzt werden. Diese Maßnahmen sollten vom Rat nur im Falle des Andauerns einer schweren Krise verlängert werden. Die Verwaltungsbehörden benötigen für die Durchführung eines neuen Programms dieser Größenordnung mehr Zeit und Flexibilität.

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds

    COM(2020) 452 final

    Änderung 27

    COM(2020) 452 final

    Ziffer (2)

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    es wird folgender Erwägungsgrund 10b eingefügt:

    „(10b)

    Im Interesse der Stärkung der Fähigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme, für gesundheitliche Krisenfälle vorzusorgen, rasch auf sie zu reagieren und sie zu überwinden, sollte der EFRE auch einen Beitrag zur Resilienz von Gesundheitssystemen leisten. Da die beispiellose COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass für eine wirksame Reaktion auf eine Notlage kritische Versorgungsgüter sofort zur Verfügung stehen, sollte außerdem der Interventionsbereich des EFRE ausgeweitet werden, damit die zur Stärkung der Katastrophenresilienz sowie zur Stärkung der Resilienz der Gesundheitssysteme erforderlichen Versorgungsgüter gekauft werden können. Wenn Versorgungsgüter zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen gekauft werden, sollten diese Käufe im Einklang mit der nationalen Gesundheitsstrategie stehen, nicht darüber hinausgehen und die Komplementarität mit [dem Gesundheitsprogramm] und den rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gewährleisten.“;

    es wird folgender Erwägungsgrund 10b eingefügt:

    „(10b)

    Im Interesse der Stärkung der Fähigkeit der öffentlichen Gesundheitssysteme, für gesundheitliche Krisenfälle vorzusorgen, rasch auf sie zu reagieren und sie zu überwinden, sollte der EFRE auch einen Beitrag zur Resilienz von Gesundheitssystemen leisten. Da die beispiellose COVID-19-Pandemie gezeigt hat, wie wichtig es ist, dass für eine wirksame Reaktion auf eine Notlage kritische Versorgungsgüter sofort zur Verfügung stehen, sollte außerdem der Interventionsbereich des EFRE ausgeweitet werden, damit die zur Stärkung der Katastrophenresilienz sowie zur Stärkung der Resilienz der Gesundheitssysteme erforderlichen Versorgungsgüter gekauft werden können. Wenn Versorgungsgüter zur Stärkung der Resilienz von Gesundheitssystemen gekauft werden, sollten diese Käufe im Einklang mit den nationalen und, falls zutreffend, regionalen Gesundheitsstrategien stehen, nicht darüber hinausgehen und die Komplementarität mit [dem Gesundheitsprogramm] und den rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union gewährleisten.“;

    Begründung

    Erübrigt sich.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Allgemeine Bemerkungen

    1.

    begrüßt die konkreten REACT-EU-Vorschläge, die der Bewältigung der direkten negativen sozioökonomischen Auswirkungen der derzeitigen Pandemie sowie künftiger schwerer Krisen dienen und zusätzliche Finanzmittel zur Förderung der Krisenbewältigung und zur Erleichterung einer grünen, digitalen und widerstandsfähigen Erholung der Wirtschaft umfassen;

    2.

    betont die Bedeutung der Kohäsionspolitik, in deren Rahmen Städte und Regionen in Krisenzeiten unterstützt werden können, und zwar u. a. durch die Nutzung der bestehenden operationellen Programme; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Herausforderungen, auf die im Rahmen von REACT-EU eingegangen wird (nämlich die Eindämmung der negativen Auswirkungen von COVID-19 und die Vorbereitung auf eine langfristige Erholung), maßgeschneiderte und territorial angepasste Strategien erfordern, da die territorialen Auswirkungen und Chancen, die sich aus diesen Herausforderungen ergeben, in der gesamten EU nicht gleichmäßig verteilt sind;

    3.

    betont, dass zwischen der raschen Auszahlung der neu verfügbaren Mittel, wirksamen und effizienten Investitionen und der erforderlichen Vermeidung von Unregelmäßigkeiten, systemischen Fehlern und Betrug ein angemessenes Gleichgewicht geschaffen werden muss;

    4.

    bekräftigt seine Besorgnis über den befristeten Charakter einiger finanzieller Aufstockungen im Rahmen der Kohäsionspolitik, die die ursprünglich von der Kommission im Jahr 2018 vorgeschlagenen Kürzungen nicht ausgleichen werden; betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Umsetzung kurzfristiger Prioritäten der Kohäsionspolitik nicht ihre langfristigen Ziele und Entwicklungserfordernisse aus den Augen verloren werden sollten;

    5.

    begrüßt die Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Umsetzung der Programme;

    6.

    nimmt die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben für die thematische Konzentration im Rahmen von REACT-EU zur Kenntnis, empfiehlt jedoch eine thematische Mindestkonzentration, um sicherzustellen, dass die in die Krisenbewältigung fließenden Gelder dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 gerecht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zusätzlichen Mittel innovativ einzusetzen, um die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften grüner, digitaler und widerstandsfähiger zu gestalten und eine längerfristige Erholung sicherzustellen;

    7.

    betont, dass die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance bei der Neugestaltung oder Schaffung neuer operationeller Programme zur Abdeckung der finanziellen Zuweisungen im Rahmen von REACT-EU oder bei der Umverteilung von Mitteln und Änderungen der kohäsionspolitischen Programme für die Zeit nach 2020 Anwendung finden sollten, um sicherzustellen, dass die Mittel in Bereichen mit dem größten Bedarf ausgegeben werden;

    8.

    betont, dass eine große Zahl von Projekten in verschiedenen Bereichen dringend vorbereitet und effizient umgesetzt werden muss, damit sich Europa von der Krise erholt. Dies könnte jedoch durch die angespannte Lage der lokalen und regionalen Haushalte erschwert werden. Daher müssen die auf nationaler und europäischer Ebene verfügbaren technischen Hilfsmittel genutzt werden, um einen raschen Start der wichtigsten Projekte zur Wiederankurbelung der Wirtschaft zu unterstützen.

    9.

    betont, dass die COVID-19-Pandemie und die einseitige Schließung von Grenzen in einigen Mitgliedstaaten zu massiven Schäden in Grenzregionen geführt haben, die angemessen angegangen werden müssen, u. a. durch die Finanzierung grenzübergreifender Projekte; betont gleichzeitig, dass im Falle künftiger Lockdown-Maßnahmen die Schließung der Grenzen und unverhältnismäßige Störungen des Lebens der in Grenzregionen lebenden Menschen vermieden werden sollten;

    In Bezug auf die REACT-EU-Verordnung

    10.

    begrüßt die Einführung eines neuen thematischen Ziels „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft“ für die zusätzlichen Mittel, das die Planung und die Ex-post-Bewertung von Vorhaben im Rahmen von REACT-EU erleichtern sollte;

    11.

    begrüßt die Möglichkeit, dass für den Fall, dass im Rahmen von REACT-EU zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % beantragt werden kann, und fordert gleichzeitig einen angemessenen Investitionsstrom und eine verstärkte Wachsamkeit in Bezug auf mögliche Unregelmäßigkeiten;

    12.

    begrüßt die höhere Vorschusszahlung für Maßnahmen, die durch zusätzliche REACT-EU-Mittel unterstützt werden, wodurch eine rasche Auszahlung der eingegangenen Verpflichtungen ermöglicht werden sollte;

    13.

    fordert eine Verteilung der zusätzlichen Mittel bis 2024, um den Verwaltungsbehörden die erforderliche Zeit und Flexibilität für die Umsetzung eines neuen Programms dieser Größenordnung zu geben, um die Effizienz und Wirksamkeit der Ausgaben zu fördern und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren;

    14.

    betont, dass die Möglichkeit von Mittelübertragungen zwischen den Regionenkategorien nur genutzt werden sollte, falls es keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten gibt und nur in dem Maße, wie dies für die unmittelbare Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erforderlich ist, wobei dem übergeordneten Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen ist;

    In Bezug auf die Änderung der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen 2021–2027

    15.

    nimmt die zusätzliche Flexibilität bei der Übertragung von Finanzmitteln von den kohäsionspolitischen Programmen auf Instrumente unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung als Reaktion auf eine schwere Krise zur Kenntnis;

    16.

    weist erneut darauf hin, dass die Dauer und Tragweite solcher zusätzlichen Maßnahmen begrenzt sein sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass Übertragungen insbesondere die Umsetzung oder den Abschluss wesentlicher Investitionen in den von diesen Übertragungen betroffenen Regionen nicht behindern dürfen;

    17.

    betont gleichzeitig, dass die Kohäsionspolitik nach 2020 flexibler sein sollte, um potenzielle negative Schocks wie die derzeitige Pandemie abzufedern;

    18.

    begrüßt die niedrigeren Schwellenwerte für die schrittweise Einstellung von Maßnahmen im künftigen Programmplanungszeitraum;

    19.

    empfiehlt eine Präzisierung der Bestimmungen für die Auswahl physisch abgeschlossener oder vollständig durchgeführter Vorhaben als unmittelbare Reaktion auf die negativen Auswirkungen von Krisensituationen;

    In Bezug auf die Änderung der Verordnung über den EFRE und den Kohäsionsfonds 2021–2027

    20.

    begrüßt die Ausweitung des Interventionsbereichs, wodurch die Mitgliedstaaten besser gegen potenzielle künftige Krisen gerüstet sein werden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines besseren Zugangs zu Finanzmitteln für die von der Krise am stärksten betroffenen Unternehmen, ohne dass dabei die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen aus dem Blickfeld gerät;

    21.

    begrüßt die Ausweitung der Unterstützung durch die Finanzierung von Betriebskapital für KMU, wodurch diese in die Lage versetzt werden sollen, rasch auf etwaige schwere Krisen zu reagieren;

    22.

    nimmt die Abweichung von den Anforderungen an die thematische Konzentration und die Mindestzuweisung für nachhaltige Stadtentwicklung als Reaktion auf außergewöhnliche Umstände zur Kenntnis; ruft gleichzeitig zu mehr Ehrgeiz und zur Entwicklung territorialer Instrumente auf lokaler und regionaler Ebene in der Zeit nach 2020 auf;

    In Bezug auf die Änderung der ESF-Verordnung 2021–2027

    23.

    begrüßt die Vorschläge zur Bekämpfung der Kinderarmut und zur Erhöhung der thematischen Konzentration auf die Jugendbeschäftigung, da sich diese Gruppen als besonders anfällig für die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erwiesen haben und daher viel mehr Aufmerksamkeit verdienen;

    24.

    begrüßt die Möglichkeit, befristete Maßnahmen für die Inanspruchnahme des ESF Plus zu beantragen;

    25.

    gibt nachdrücklich zu bedenken, dass Kürzungen im EU-Gesundheitsprogramm die Kapazitäten der EU, künftigen Pandemien zu begegnen, erheblich verringern könnten, und verweist auf Synergien zwischen diesem Programm und dem ESF Plus;

    Abschließend

    26.

    betont, dass die Regionen und Städte bei der COVID-19-Pandemie an vorderster Front standen und die geeignetste Ebene sind, um eine Erholung von asymmetrischen Schocks wie der Krise sicherzustellen;

    27.

    unterstreicht, dass die durch die COVID-19-Krise gerechtfertigten Maßnahmen unter keinen Umständen zu einem Versuch führen sollten, die Umsetzung der Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2020 zu zentralisieren;

    28.

    betont folglich, dass dezentrale EU-Mittel für Regionen und Städte nicht nur ein wirksames Mittel zur Bewältigung kurzfristiger negativer Schocks für die öffentliche Gesundheit sind, sondern auch die Grundlagen für eine mittel- und langfristige nachhaltige Erholung schaffen können;

    29.

    fordert in diesem Zusammenhang eine umfassende Koordinierung zwischen kohäsionspolitischen Instrumenten und anderen EU-Programmen, einschließlich des Fonds für einen gerechten Übergang und der Aufbau- und Resilienzfazilität, um deren positive mittel- und langfristige Wirkung zu maximieren und ihr effizientes Umsetzungssystem zu formen;

    30.

    stellt fest, dass die vier Legislativvorschläge den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden;

    31.

    unterstützt nachdrücklich einen EU-Mechanismus zum Schutz der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte; fordert, dass mit diesem Mechanismus alle grundlegenden EU-Werte, einschließlich der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte sowie der Freiheit und Gleichheit, in jedem Mitgliedstaat, jeder Region und jeder Gemeinde gewahrt werden.

    Brüssel, den 14. Oktober 2020

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Apostolos TZITZIKOSTAS


    (1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (2)   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

    (3)   [3] Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).

    (1)  http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10-2020-INIT/de/pdf.


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