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Document 52020AP0223

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022 — C9-0007/2020 — 2020/0006(COD))

    ABl. C 385 vom 22.9.2021, p. 289–316 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 385/289


    P9_TA(2020)0223

    Fonds für einen gerechten Übergang ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. September 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020)0022 — C9-0007/2020 — 2020/0006(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2021/C 385/32)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021-2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“) (11) genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa (12), mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um die wirtschaftlichen und sozialen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

    (1)

    Der Rechtsrahmen für die Kohäsionspolitik der Union für den Zeitraum 2021–2027 trägt im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens dazu bei, den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris , wonach die Erderwärmung auf unter 1,5  oC begrenzt werden soll, der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der europäischen Säule sozialer Rechte nachzukommen, indem die Finanzmittel der Union auf grüne Ziele konzentriert werden. Mit der vorliegenden Verordnung wird eine der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal („europäischer Grüner Deal“) (11) genannten Prioritäten umgesetzt; sie ist Teil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa (12), mit dem durch den Mechanismus für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik zweckgebundene Finanzmittel bereitgestellt werden, um unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die wirtschaftlichen , sozialen und ökologischen Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu bewältigen, in der die verbleibenden Treibhausgasemissionen durch gleichwertige Absorptionen ausgeglichen werden.

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen — insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer — oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen, was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.

    (2)

    Der Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft ist eines der wichtigsten politischen Ziele der Union. Am 12. Dezember 2019 billigte der Europäische Rat das Ziel, im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen. Die Bekämpfung von Klimawandel und Umweltzerstörung kommt zwar langfristig allen zugute und ist mittelfristig mit Chancen und Herausforderungen für alle verbunden, nicht alle Regionen und Mitgliedstaaten befinden sich jedoch in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet. Einige Regionen und Mitgliedstaaten sind weiter fortgeschritten als andere, und die sozialen , wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs sind in stark von fossilen Brennstoffen — insbesondere Steinkohle, Braunkohle, Torf zur energetischen Nutzung und Ölschiefer — oder treibhausgasintensiven Industrien abhängigen Regionen größer. Dies birgt nicht nur die Gefahr unterschiedlicher Geschwindigkeiten beim Übergang zur Klimaneutralität in der Union, sondern auch wachsender Ungleichheiten zwischen den Regionen , insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, abgelegene Gebiete, Inselgebiete, und geografisch benachteiligte Gebiete sowie für Gebiete mit Abwanderungsproblemen , was sich nachteilig auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt auswirkt.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)

    Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht und sozial akzeptabel sein. Daher müssen sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

    (3)

    Damit der Übergang gelingen kann, muss er für alle gerecht , inklusiv und sozial akzeptabel sein. Daher müssen die Union , die Mitgliedstaaten und ihre Regionen die wirtschaftlichen , sozialen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs von Anfang an berücksichtigen und alle verfügbaren Instrumente einsetzen, um negative Begleiterscheinungen abzufedern. Dem Unionshaushalt kommt dabei eine wichtige Rolle zu , damit dafür gesorgt ist, dass alle Bevölkerungsgruppen einbezogen werden .

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität zu bewältigen.

    (4)

    Wie im europäischen Grünen Deal und in der Investitionsoffensive für ein zukunftsfähiges Europa dargelegt, ergänzt ein Mechanismus für einen gerechten Übergang die anderen Maßnahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027. Durch die Zusammenführung der Haushaltsausgaben für klima- und sozialpolitische Ziele auf regionaler Ebene und die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft, umweltfreundlicher Arbeitsplätze und der öffentlichen Gesundheit sollte dieser Mechanismus dazu beitragen, die sozialen , wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Übergangs der Union zur Klimaneutralität insbesondere für die davon betroffenen Beschäftigten zu bewältigen.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ( „Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern. Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung. Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.

    (5)

    Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („JTF“) eingerichtet, der eine der Säulen des im Rahmen der Kohäsionspolitik umgesetzten Mechanismus für einen gerechten Übergang ist. Der JTF soll die negativen Begleiterscheinungen der Energiewende durch Unterstützung der am stärksten betroffenen Gebiete und Beschäftigten abmildern und ausgleichen und einen ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Übergang fördern, mit dem soziale Unsicherheit und instabile Rahmenbedingungen für Unternehmen bekämpft werden . Im Einklang mit dem spezifischen Ziel des JTF sollten die aus dem JTF unterstützten Maßnahmen unmittelbar dazu beitragen, die Auswirkungen des Übergangs abzufedern, und zwar durch die finanzielle Unterstützung der Diversifizierung und Modernisierung der lokalen Wirtschaft , die Regeneration natürlicher Ressourcen und die Abmilderung der negativen Begleiterscheinungen auf die Beschäftigung und den Lebensstandard . Dies spiegelt sich in dem spezifischen Ziel des JTF wider, das auf derselben Ebene festgelegt und zusammen mit den in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] definierten politischen Zielen aufgeführt wird.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klimaschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 25  % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel werden umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

    (6)

    Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Klimaschutzübereinkommen von Paris umzusetzen und die VN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen und angesichts der im europäischen grünen Deal vorgeschlagenen ambitionierteren Ziele sollte der JTF einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Klima- und Umweltschutz durchgehend zu berücksichtigen. Bei der JTF-Mittelausstattung handelt es sich um zusätzliche Mittel, die die Investitionen zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels ergänzen, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für Klimaschutzziele zu verwenden. Die freiwillig aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel könnten umfassend zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen.

    (7)

    Die Mittel aus dem JTF sollten die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen. Die Einrichtung des JTF darf weder zu Kürzungen noch zu verpflichtenden Übertragungen von Mitteln aus den anderen Kohäsionsfonds führen.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollte jedoch berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen.

    (8)

    Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft stellt eine Herausforderung für alle Mitgliedstaaten dar, und dies ganz besonders für Mitgliedstaaten, die stark von fossilen Brennstoffen oder treibhausgasintensiven Wirtschaftstätigkeiten, die eingestellt werden müssen, abhängig sind oder es noch bis vor kurzem waren oder die infolge des Übergangs zur Klimaneutralität Anpassungen vornehmen müssen und nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Daher sollte der JTF zwar allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, bei der Verteilung der Finanzmittel sollten jedoch vor allem die am stärksten betroffenen Gebiete sowie die Frage berücksichtigt werden, ob die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die notwendigen Investitionen für den Übergang zur Klimaneutralität aufzubringen , wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Gebiete, die Gebiete in äußerster Randlage, die Berggebiete, Inseln, die dünn besiedelten, ländlichen, abgelegenen und geografisch benachteiligten Gebiete zu legen ist, deren geringe Bevölkerungsdichte den Übergang zur Klimaneutralität im Energiebereich erschwert, wobei die Ausgangsposition jedes Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist .

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen.

    (9)

    Um einen angemessenen Finanzrahmen für den JTF festzulegen, sollte die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien die jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Zuweisungen je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Gemeinden und Städte direkten Zugang zu den JTF-Mitteln haben, die ihnen entsprechend ihren objektiven Bedürfnissen zur Verfügung gestellt werden.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Die Liste der Investitionen sollte Investitionen umfassen, die die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sind , wobei alle Ziele des Grünen Deals zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 2050 (13) neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die Beschäftigung erhalten und verbessert und die Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung und Konnektivität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern.

    (10)

    In der vorliegenden Verordnung werden die Arten von Investitionen genannt, für die Ausgaben aus dem JTF unterstützt werden können. Alle geförderten Tätigkeiten sollten den klima- und umweltpolitischen sowie den sozialen Verpflichtungen und Prioritäten der Union umfassend Rechnung tragen. Unter anderem sollten die Menschen, gesellschaftliche Gruppen und die lokale Wirtschaft unterstützen und auf lange Sicht nachhaltig sein , wobei alle Ziele des europäischen Grünen Deals sowie der europäischen Säule sozialer Rechte zu berücksichtigen sind. Die finanzierten Projekte sollten zum schrittweisen und vollständigen Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und schadstofffreien Kreislaufwirtschaft beitragen. In schrumpfenden Wirtschaftszweigen, wie der Energieerzeugung aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer und der Gewinnung dieser festen fossilen Brennstoffe, sollte die Unterstützung an die schrittweise Einstellung der Tätigkeit und das entsprechend rückläufige Beschäftigungsniveau geknüpft werden. In Bezug auf von der Umstellung betroffene Sektoren mit hohen Treibhausgasemissionen sollten im Einklang mit den Klimazielen der EU bis 2030 und der angestrebten Klimaneutralität der EU bis 2050 (13) neue Tätigkeiten, die zu einer erheblichen Emissionsminderung führen, durch Einführung neuer Technologien, neuer Verfahren oder Produkte gefördert werden; gleichzeitig soll die qualifizierte Beschäftigung erhalten und verbessert und Umweltzerstörung vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit sollten auch Tätigkeiten erhalten, die die Innovation und Forschung im Bereich der fortschrittlichen und nachhaltigen Technologien sowie in den Bereichen Digitalisierung , Konnektivität sowie intelligente und nachhaltige Mobilität fördern, sofern diese Maßnahmen dazu beitragen, den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu erleichtern und die negativen Nebenwirkungen dieses Übergangs abzufedern , wobei den Besonderheiten jedes Mitgliedstaats in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Energie Rechnung zu tragen ist. Kultur, Bildung und die Schaffung von gesellschaftlichen Strukturen sind für den Übergangsprozess von großer Bedeutung; dieser Tatsache sollte auch durch die Unterstützung von Aktivitäten zum Schutz des Bergbauerbes Rechnung getragen werden.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 11

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (11)

    Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung und Umschulung der betroffenen Beschäftigten fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen.

    (11)

    Um den am stärksten von den Begleiterscheinungen der Energiewende betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, sollte der JTF außerdem die Weiterqualifizierung , Umschulung und Ausbildung der betroffenen Beschäftigten und Arbeitsuchenden, insbesondere der Frauen, fördern, um sie auf neue Beschäftigungsmöglichkeiten vorzubereiten, neue, für die „grüne“ Wirtschaft geeignete Qualifikationen zu erwerben und die Arbeitsuche und aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt unterstützen. Die Förderung des sozialen Zusammenhalts sollte ein Leitprinzip für die Unterstützung im Rahmen des JTF sein.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)

    Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) liegen und wenn sie zum Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden. Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen und insbesondere die Unterstützung produktiver Investitionen von anderen Unternehmen als KMU auf Unternehmen in Gebieten beschränkt sein, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind .

    (12)

    Im Hinblick auf die bessere wirtschaftliche Diversifizierung der vom Übergang betroffenen Gebiete sollte der JTF produktive Investitionen in KMU unterstützen. Unter produktiven Investitionen sind Investitionen in Anlagekapital oder immaterielle Vermögenswerte von Unternehmen im Hinblick auf die Produktion von Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die zu Bruttoanlageinvestitionen und zur Beschäftigung beitragen. Bei anderen Unternehmen als KMU sollten produktive Investitionen nur dann gefördert werden, wenn dadurch mit dem Übergang verbundene Arbeitsplatzverluste durch die Schaffung bzw. den Schutz einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitsplätzen abgefedert werden, und wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung führen bzw. aus einer Standortverlagerung resultieren. Investitionen in bestehende Industrieanlagen, einschließlich solcher, die unter das Emissionshandelssystem der Union fallen, sollten zulässig sein, wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beitragen und erheblich unter den einschlägigen Richtwerten für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) liegen und wenn sie zur Schaffung und zum Erhalt einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen führen. Solche Investitionen sollten in dem jeweiligen territorialen Plan für einen gerechten Übergang entsprechend begründet werden , nachhaltig sein und gegebenenfalls dem Verursacherprinzip sowie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gerecht werden . Zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Kohäsionspolitik sollte die Unterstützung von Unternehmen im Einklang mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 AEUV stehen.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12a)

    Die Unterstützung produktiver Investitionen durch den JTF in Unternehmen, die keine KMU sind, sollte auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … /… [Dachverordnung] beschränkt werden.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sollten die JTF-Mittel durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

    (13)

    Im Hinblick auf einen flexiblen Einsatz von JTF-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sollte es möglich sein, ein eigenständiges JTF-Programm auszuarbeiten oder JTF-Mittel einer oder mehreren spezifischen Prioritäten im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), dem Europäischen Sozialfonds Plus („ESF+“) oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programms zuzuweisen. Gemäß Artikel 21a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] könnten die JTF-Mittel auf freiwilliger Basis durch ergänzende Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ aufgestockt werden. Die jeweiligen aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Beträge sollten mit der Art der Vorhaben im Einklang stehen, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang festgelegt sind.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 14

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (14)

    Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.

    (14)

    Die Unterstützung aus dem JTF sollte davon abhängig gemacht werden, dass in einem bestimmten Gebiet der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft wirksam und messbar vorangetrieben wird. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen eines gesellschaftlichen Dialogs und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern sowie im Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] und mit Unterstützung der Kommission territoriale Pläne für einen gerechten Übergang ausarbeiten, in denen der Prozess des Übergangs im Einklang mit ihren nationalen Energie- und Klimaplänen oder möglicherweise über diese hinausgehend im Einzelnen dargelegt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für einen gerechten Übergang einrichten, die auf der bestehenden Plattform für Kohleregionen im Wandel aufbauen würde, um einen bilateralen und multilateralen Austausch von Erkenntnissen und bewährten Verfahren in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 15

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (15)

    In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind. Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen und Bedürfnisse dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.

    (15)

    In den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang sollten die am stärksten betroffenen Gebiete genannt werden, auf die die Unterstützung aus dem JTF konzentriert werden sollte, und die spezifischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beschrieben werden, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung oder Schließung von Anlagen, die mit der Erzeugung fossiler Brennstoffe oder anderen treibhausgasintensiven Tätigkeiten verbunden sind , wobei die Beschäftigungsmöglichkeiten in den betroffenen Gebieten erhalten und erweitert werden sollen, um gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden. Erschwerende Faktoren, die berücksichtigt werden sollten, sind die Arbeitslosenquote sowie Tendenzen zum Bevölkerungsrückgang . Diese Gebiete sollten genau definiert werden und den Regionen der NUTS-3-Ebene bzw. Teilen davon entsprechen. In den Plänen sollten die Herausforderungen , Bedürfnisse und Chancen dieser Gebiete im Einzelnen dargelegt und die Art der erforderlichen Maßnahmen so festgelegt werden, dass eine kohärente Entwicklung klimaresilienter Wirtschaftstätigkeiten gewährleistet ist, die auch mit dem Übergang zur Klimaneutralität und den Zielen des europäischen Grünen Deals vereinbar sind. Nur Investitionen, die den Plänen für den Übergang entsprechen, sollten finanzielle Unterstützung aus dem JTF erhalten. Die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang sollten Teil der von der Kommission genehmigten (aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds bzw. dem JTF unterstützten) Programme sein.

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Verordnung

    Erwägung 19

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (19)

    Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Unterstützung von Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst. Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    (19)

    Die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Unterstützung der Menschen, der Wirtschaft und der Umwelt in Gebieten bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels aufgrund des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Dies liegt hauptsächlich daran, dass zum einen die Gebiete einen unterschiedlichen Entwicklungsstand bzw. die am stärksten benachteiligten Gebiete einen Rückstand aufweisen und die Mitgliedstaaten und Gebiete nur über begrenzte Finanzmittel verfügen, und zum anderen daran, dass ein kohärenter Durchführungsrahmen erforderlich ist, der mehrere Unionsfonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umfasst und anspruchsvolle Sozial- und Umweltnormen wahrt sowie die Teilhabe der Arbeitnehmer fördert . Da diese Ziele somit auf Unionsebene besser erreicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität aus Artikel 5 EUV Maßnahmen annehmen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 1 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ( „Joint Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

    (1)   Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang ( „Just Transition Fund“, „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 2 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen“.

    Gemäß Artikel [4 Absatz 1] Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, „Regionen , Menschen, Unternehmen und andere Interessenträger in die Lage zu versetzen, die sozialen , beschäftigungsbezogenen , wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und des Erreichens der Zwischenziele für 2030 im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 11 270 459 000  EUR zu jeweiligen Preisen und können gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.

    (2)   Die Mittel für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die für Mittelbindungen im Zeitraum 2021–2027 zur Verfügung stehen, belaufen sich auf 25 358 532 750 EUR zu Preisen von 2018 („Kapitalbetrag“) und dürfen nicht aus der Übertragung von Mitteln anderer unter die Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] fallender Fonds stammen. Der Kapitalbetrag kann gegebenenfalls durch zusätzliche im Unionshaushalt zugewiesene Mittel und durch andere Mittel im Einklang mit dem anwendbaren Basisrechtsakt aufgestockt werden.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 a — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)    Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, wird in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.

    (3)    Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Betrag auch für die Jahre 2025-2027 bereitgestellt. Für jeden Zeitraum werden die jeweiligen jährlichen Aufteilungen des in Absatz 1 genannten Betrags, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten gemäß der in Anhang I dargelegten Methode, in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschluss der Kommission aufgenommen.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 3b

    Grüner Vergütungsmechanismus

    18 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge werden entsprechend der Geschwindigkeit zugeteilt, mit der die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen verringern, geteilt durch ihr aktuelles durchschnittliches BNE.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 3c

    Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln

    1 % der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Beträge sind eine besondere Mittelzuweisung für Inseln und 1 % dieser Beträge eine besondere Mittelzuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die den betroffenen Mitgliedstaaten gewährt wird.

    Abänderung 66

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 3 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 3d

    Zugang zum JTF

    Voraussetzung für den Zugang zum JTF ist die Verabschiedung eines nationalen Ziels mit Blick auf das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050.

    Im Falle von Mitgliedsstaaten, die sich bislang nicht zur Verabschiedung eines nationalen Ziels für das Erreichen der Klimaneutralität verpflichtet haben, werden nur 50 % der nationalen Zuweisung freigegeben und die verbleibenden 50 % erst dann zur Verfügung gestellt, wenn sie ein entsprechendes Ziel verabschiedet haben.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    produktive Investitionen in KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

    a)

    produktive und nachhaltige Investitionen in Kleinstunternehmen und KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen und Unternehmen im Bereich nachhaltiger Tourismus , die zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Modernisierung, Diversifizierung und Umstellung der Wirtschaft führen;

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste;

    b)

    Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen und die Entwicklung bereits bestehender, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste , mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen ;

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    Investitionen in die soziale Infrastruktur, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Diversifizierung der Wirtschaft führen;

    Abänderung 27

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;

    c)

    Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten , unter anderem an Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher , marktreifer Technologien;

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien ;

    d)

    Investitionen in den Einsatz von Technologien und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie und in die entsprechenden Anlagen , in die Verringerung der Treibhausgasemissionen, in die Energieeffizienz , in Energiespeichertechnologien und in nachhaltige Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern diese Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erhaltung nachhaltiger Arbeitsplätze in beträchtlichem Umfang führen ;

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    Investitionen in eine intelligente und nachhaltige Mobilität und eine umweltfreundliche Verkehrsinfrastruktur;

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    db)

    Investitionen in Projekte zur Bekämpfung der Energiearmut, insbesondere im sozialen Wohnungsbau, und zur Förderung der Energieeffizienz, eines klimaneutralen Ansatzes und emissionsarmer Fernwärme in den am stärksten betroffenen Regionen;

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    Investitionen in Digitalisierung und digitale Konnektivität ;

    e)

    Investitionen in Digitalisierung , digitale Innovationen und digitale Konnektivität‚ wie etwa digitale Bewirtschaftungssysteme und Präzisionslandwirtschaft ;

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    f)

    Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen;

    f)

    Investitionen in grüne Infrastruktur sowie in die Sanierung und Dekontaminierung von Standorten und Industriebrachen sowie in Projekte zur Wiederherstellung und Umwidmung von Flächen , wenn das Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann ;

    Änderungsantrag 104

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe g

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    g)

    Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft , unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;

    g)

    Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe g a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ga)

    Schaffung und Entwicklung von sozialen und öffentlichen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge;

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe g b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    gb)

    Investitionen in Kultur und Bildung und die Schaffung von gesellschaftlichen Strukturen, etwa in die Aufwertung des materiellen und immateriellen Bergbauerbes und der Gemeinschaftszentren;

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe h

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    h)

    Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten;

    h)

    Weiterqualifizierung, Umschulung und Ausbildung von Beschäftigten und Arbeitsuchenden ;

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    i)

    Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche;

    i)

    Unterstützung Arbeitsuchender bei der Arbeitsuche , Unterstützung für aktives Altern sowie Einkommensbeihilfen für die Arbeitnehmer, die sich in einer beruflichen Übergangsphase befinden ;

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe j

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    j)

    aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden;

    j)

    aktive Eingliederung von Arbeitsuchenden , insbesondere von Frauen, Menschen mit Behinderung und schutzbedürftigen Gruppen ;

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Darüber hinaus kann der JTF in Gebieten, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

    Darüber hinaus kann der JTF in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. … /… [neue Dachverordnung] produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützen, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind , neue Arbeitsplätze schaffen und mit den sozialpolitischen Zielen im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Gleichstellung der Geschlechter und der Lohngleichheit sowie mit den ökologischen Zielen im Einklang stehen, sowie wenn sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft beitragen und gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung Nr. …/… [neue Dachverordnung] nicht zu Produktionsverlagerungen führen.

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

    Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i  der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden und sofern sie die weiteren in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen . Solche Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.

    Abänderung 40

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (16);

    c)

    Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission16 , es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Energiewende zurückzuführen, oder wenn die Schwierigkeiten nach dem 15. Februar 2020 aufgetreten und auf die COVID-19-Krise zurückzuführen sind  (16);

    Abänderung 41

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;

    d)

    Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe;

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen es mindestens zwei gleichwertige Breitbandnetze gibt.

    e)

    Investitionen in die Breitbandinfrastruktur in Gebieten, in denen der Markt den Kunden zu konkurrenzfähigen Bedingungen gleichwertige Lösungen bietet;

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ea)

    Investitionen in andere Unternehmen als KMU, die mit der Verlagerung von Stellen und Produktionsprozessen von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder in einen Drittstaat einhergehen;

    Abänderung 44

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    eb)

    Tätigkeiten in NUTS-2-Regionen, in denen die Erschließung neuer Steinkohle-, Braunkohle- oder Ölschieferbergwerke oder Torfstiche oder die Wiedereröffnung vorübergehend stillgelegter Steinkohle-, Braunkohle- oder Ölschieferbergwerke oder Torfstiche während der Laufzeit des Programms geplant ist.

    Abänderung 45

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 5 — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung kann die Kommission für Regionen, die stark auf die Gewinnung und Verbrennung von Kohle, Braunkohle, Ölschiefer oder Torf angewiesen sind, territoriale Pläne für einen gerechten Übergang genehmigen, die Investitionen in Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdgas umfassen, sofern diese Tätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852  (16a) als ökologisch nachhaltig gelten und alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

     

    a)

    sie werden als Übergangstechnologie genutzt, um Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer zu ersetzen;

     

    b)

    sie liegen innerhalb der Grenzen der langfristigen Verfügbarkeit oder sind mit der Nutzung von sauberem Wasserstoff, Biogas und Biomethan vereinbar;

     

    c)

    sie tragen zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele der Union in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel bei, indem mit ihnen der vollständige Ausstieg aus Steinkohle, Braunkohle, Torf und Ölschiefer beschleunigt wird;

     

    d)

    sie führen zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Luftverschmutzung und zu höherer Energieeffizienz;

     

    e)

    sie tragen zur Bekämpfung von Energiearmut bei;

     

    f)

    sie behindern nicht den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, sind mit deren anschließender Nutzung vereinbar und weisen diesbezüglich Synergieeffekte auf.

     

    In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auch Investitionen in Tätigkeiten, die nicht die Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, genehmigen, wenn sie alle anderen im ersten Unterabsatz des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen erfüllen und der Mitgliedstaat in der Lage ist, in dem territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Notwendigkeit einer Unterstützung für diese Tätigkeiten zu begründen und die Übereinstimmung dieser Tätigkeiten mit den Energie- und Klimazielen und -vorschriften der Union sowie mit seinem nationalen Energie- und Klimaplan nachzuweisen.

    Abänderung 46

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.

    Die JTF-Mittel werden den Kategorien von Regionen zugewiesen, in denen sich die betroffenen Gebiete oder Wirtschaftstätigkeiten befinden, und zwar auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 erstellten und von der Kommission im Rahmen eines Programms oder einer Programmänderung genehmigten territorialen Pläne für einen gerechten Übergang. Die zugewiesenen Mittel werden in Form eines spezifischen Programms bzw. mehrerer spezifischer Programme oder einer Priorität bzw. mehrerer Prioritäten innerhalb eines Programms bereitgestellt.

    Abänderung 47

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Kommission genehmigt ein Programm nur dann , wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.

    Die Kommission genehmigt ein Programm, wenn die im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend festgelegt sind und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats , dem Klimaneutralitätsziel für 2050, den Zwischenzielen für 2030 und der europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang steht , es sei denn, sie begründet die Verweigerung ihrer Genehmigung hinreichend .

    Abänderung 48

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten und den gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragenen Mitteln zusammensetzen . Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ entspricht mindestens dem anderthalbfachen Betrag der JTF-Unterstützung für diese Priorität ohne die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Mittel , darf jedoch das Dreifache dieses Betrags nicht übersteigen .“;

    (2)   Die Priorität bzw. die Prioritäten des JTF umfassen die JTF-Mittel, die sich aus der vollständigen oder teilweisen JTF-Zuweisung an die Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese Mittel können durch Mittel ergänzt werden, die auf freiwilliger Basis gemäß Artikel [21a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] übertragen werden . Der Gesamtbetrag der aus dem EFRE und dem ESF+ auf die JTF-Priorität zu übertragenden Mittel darf nicht höher sein als das Anderthalbfache der JTF-Unterstützung für diese Priorität. Die aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel behalten ihre ursprünglichen Zielvorgaben bei und werden bei den Niveaus der thematischen Konzentration im Rahmen von EFRE und ESF+ berücksichtigt .

    Abänderung 49

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 6 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)     Der JTF richtet sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in jeder Region, weshalb förderfähigen Projekte, die im Rahmen des JTF finanziert werden und zu dem in Artikel 2 genannten Ziel beitragen, eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 85 % der entsprechenden Kosten gewährt wird.

    Abänderung 50

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betroffenen Gebiete gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr.  868 / 2014 der Kommission (17), bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der betroffenen Gebiete gemäß dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] festgelegten Partnerschaftsprinzip sowie gegebenenfalls mit Unterstützung der EIB und des EIF gemäß dem Muster in Anhang II einen bzw. mehrere territoriale Pläne für einen gerechten Übergang für eines bzw. mehrere betroffene Gebiete der Ebene 3 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-3-Ebene“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr.  2016 / 2066  (17) der Kommission, bzw. für Teile dieser Gebiete. Bei diesen Gebieten handelt es sich um die Gebiete, die am stärksten von den wirtschaftlichen und sozialen Begleiterscheinungen des Übergangs betroffen sind, insbesondere im Hinblick auf den erwarteten Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich der Erzeugung und Nutzung fossiler Brennstoffe und die erforderliche Umstellung der Produktionsprozesse von Industrieanlagen mit der höchsten Treibhausgasintensität.

    Abänderung 51

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;

    a)

    eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zur Umsetzung der Klimaziele der Union bis 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene bis 2050 , einschließlich eines Zeitplans für wichtige Etappen des Übergangs im Einklang mit der neuesten Fassung des nationalen Energie- und Klimaplans;

    Abänderung 52

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten;

    b)

    eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a genannten Übergang im Einklang mit Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten , einschließlich Kennziffern wie Arbeitslosenquote und Bevölkerungsrückgang ;

    Abänderung 53

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste sowie der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;

    c)

    eine Folgenabschätzung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die am stärksten negativ betroffenen Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste , der potenziellen Auswirkungen auf die Staatseinnahmen, der Entwicklungserfordernisse und -ziele im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten und der Herausforderungen aufgrund von Energiearmut ;

    Abänderung 54

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

    d)

    eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen , gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft;

    Abänderung 55

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    e)

    eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;

    e)

    gegebenenfalls eine Bewertung der Kohärenz mit anderen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;

    Abänderung 56

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 2 — Buchstabe h

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    h)

    bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine erschöpfende Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;

    h)

    bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine unverbindliche Liste dieser Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;

    Abänderung 57

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 7 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] einbezogen.

    (3)   Bei der Erstellung und Umsetzung territorialer Pläne für einen gerechten Übergang werden die einschlägigen Partner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gegebenenfalls die EIB und der EIF einbezogen.

    Abänderung 58

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 8 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ. Die Zielwerte werden nicht geändert, nachdem der gemäß Artikel [14 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingereichte Antrag auf Programmänderung von der Kommission genehmigt wurde.

    (2)   Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

    Abänderung 59

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 9 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Kommt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms zu dem Schluss, dass mindestens 65 % des für einen oder mehrere Output- oder Ergebnisindikatoren für die JTF-Mittel festgelegten Ziels nicht erreicht wurden, kann sie Finanzkorrekturen gemäß Artikel [98] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vornehmen, indem sie die Unterstützung aus dem JTF für die betreffende Priorität im Verhältnis zu den Ergebnissen verringert .

    Die Kommission kann auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts des Programms gemäß der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] Finanzkorrekturen vornehmen .

    Abänderung 60

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 10a

    Übergangsbestimmungen

    Die Mitgliedstaaten können für die Ausarbeitung und Annahme der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang einen Übergangszeitraum bis … [ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung] in Anspruch nehmen. Während dieses Übergangszeitraums, der von der Kommission bei der Prüfung eines Beschlusses über die Aufhebung von Mittelbindungen oder die Kürzung von Mitteln nicht berücksichtigt wird, kommen alle Mitgliedstaaten uneingeschränkt für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht.

    Abänderung 61

    Vorschlag für eine Verordnung

    Artikel 10 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 10b

    Überprüfung

    Die Kommission überprüft bis spätestens zum Ende der Halbzeitüberprüfung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens die Durchführung des JTF und ob es angezeigt ist, seinen Anwendungsbereich im Einklang mit möglichen Änderungen an der Verordnung (EU) 2020/852 und den in der Verordnung (EU) 2020/… [Europäisches Klimagesetz] festgelegten Klimazielen der Union sowie den Entwicklungen bei der Umsetzung des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierung zu ändern. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden.


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0135/2020).

    (11)  COM(2019)0640 vom 11.12.2019.

    (12)  COM(2020)0021 vom 14.1.2020.

    (11)  COM(2019)0640 vom 11.12.2019.

    (12)  COM(2020)0021 vom 14.1.2020.

    (13)  Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018)0773).

    (13)  Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: „Ein sauberer Planet für alle — Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM (2018)0773).

    (14)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (14)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (16a)   Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


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