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Document 52019XX0614(01)

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 1. März 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.40481 — An den Volkswagen-Konzern und den BMW-Konzern gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen (II) — Berichterstatter: Portugal (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/1656

    ABl. C 199 vom 14.6.2019, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 199/2


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 1. März 2019 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache AT.40481 — An den Volkswagen-Konzern und den BMW-Konzern gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen (II)

    Berichterstatter: Portugal

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 199/02)

    1.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

    2.   

    Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweisen an.

    3.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von dem Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an den zwei Fällen einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren, so wie es im Beschlussentwurf dargelegt ist.

    4.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die zwei Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckten.

    5.   

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die zwei Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geeignet waren, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich zu beeinträchtigen.

    6.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Dauer der beiden Zuwiderhandlungen.

    7.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die im Beschlussentwurf dargelegte Auffassung der Kommission hinsichtlich der Adressaten jeder der beiden Zuwiderhandlungen.

    8.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs für jede der beiden Zuwiderhandlungen, an der sie beteiligt waren, eine Geldbuße verhängt werden sollte.

    9.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

    10.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

    11.   

    Der Beratende Ausschuss stimmt der für die Berechnung der Geldbußen festgestellten Dauer zu.

    12.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in dieser Sache weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

    13.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006.

    14.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006.

    15.   

    Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung aus dem Jahr 2008.

    16.   

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen zu.

    17.   

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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