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Document 52019XC0930(05)

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018

    ABl. C 327 vom 30.9.2019, p. 1–167 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 327/1


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN RECHNUNGSHOF

    Konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018

    (2019/C 327/)

    INHALT

    VORWORT 2
    POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION 3
    VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG 9
    GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS HAUSHALTSJAHR 2018 10
    KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN 12
    VERMÖGENSÜBERSICHT 13
    ERGEBNISRECHNUNG 14
    KAPITALFLUSSRECHNUNG 15
    VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 16
    ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 17
    ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES HAUSHALTSJAHR 2018 90
    HAUSHALTSRECHNUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN 104
    GLOSSAR 159
    ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 163

    VORWORT

    Ich freue mich, die Jahresrechnung 2018 der Europäischen Union vorlegen zu können. Die Jahresrechnung vermittelt eine umfassende Übersicht über die Finanzen der EU und den Vollzug des EU-Haushalts des vergangenen Jahres und enthält darüber hinaus Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten sowie den finanziellen und sonstigen Verpflichtungen der Union. Da die Tätigkeiten der Union auf mehrere Jahre angelegt sind, enthält die Jahresrechnung darüber hinaus Erläuterungen zu den wichtigsten Finanzkennzahlen und deren Entwicklung. Der konsolidierte Jahresabschluss der Europäischen Union ist Bestandteil des integrierten Rechnungs- und Rechenschaftslegungspakets der Kommission und bildet ein wesentliches Element unseres hoch entwickelten Systems finanzieller Rechenschaftslegung.

    Trotz seines vergleichsweise bescheidenen Umfangs zeigt der Haushalt der EU im Leben von Millionen Europäern und Europäerinnen große Wirkung. Er ergänzt nationale Haushalte und fördert politische Prioritäten; hier schafft er realen Mehrwert und erbringt mit höchster Effizienz Ergebnisse.

    2018, dem fünften Jahr des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens, arbeiteten sämtliche Finanzprogramme nunmehr in vollem Umfang. Der Vollzug des EU-Haushalts umfasste einen Gesamtbetrag von 173,1 Milliarden Euro an Mitteln für Verpflichtungen und 156,7 Milliarden Euro an Mitteln für Zahlungen. Der Haushalt der EU stellte im gesamten Jahresverlauf unsere Antwort auf die Herausforderungen des derzeitigen komplexen geopolitischen Umfelds dar, gewährleistete aber gleichzeitig strategische Investitionen und nachhaltiges Wachstum in Europa.

    Fast die Hälfte der Mittel wurde zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt. Es wurden Mittel für Forschung und Innovation im Rahmen von „Horizont 2020“, kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des COSME-Programms und für Bildung im Rahmen von Erasmus+ bereitgestellt. Auch dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der Fazilität „Connecting Europe“ und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds fiel eine wichtige Rolle zu. Ich lade Sie ein, sich im Portal „InvestEU“ die Geschichten hinter zahlreichen Investitionen der EU anzuschauen (https://europa.eu/investeu).

    Auch in anderen vorrangigen Bereichen wie dem umfassenden Migrationsansatz der EU, der Sicherheitsunion und dem Auswärtigen Dienst der EU bot der EU-Haushalt umfangreiche Unterstützung. Dank dieser Unterstützung konnte die Union in einer Zeit der Turbulenzen in den benachbarten Regionen Europas auch über ihre Grenzen hinaus wichtige Funktionen übernehmen und einen Beitrag zur Erreichung übergreifender politischer Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der biologischen Vielfalt leisten. Der Betrag, der der durchgängigen Berücksichtigung von Klimafragen zugewiesen war, belief sich 2018 auf mehr als 32 Milliarden Euro oder 20 % des gesamten Haushalts.

    Und schließlich wurden die Mittel nach wie vor zur Förderung nachhaltigen Wachstums und zum Erhalt der natürlichen Ressourcen Europas durch die gemeinsame Landwirtschafts- und Fischereipolitik sowie für Tätigkeiten im Bereich Klima und Umwelt im Rahmen des LIFE-Programms eingesetzt.

    Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union wird im Einklang mit den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor erstellt. Um diesen Standards gerecht zu werden, verbessert die Kommission beständig ihre Regeln und Verfahren, ihren organisatorischen Aufbau und ihre Agilität. Durch die beständige und wirkungsvolle Berichterstattung wird die Rechenschaftspflicht für die Ausgaben der EU erfüllt, wobei sich dies nicht nur auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften beschränkt. Sie unterstützt uns dabei, die Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen Interessenträgern herzustellen und ihr Vertrauen in die Europäische Union zu bewahren.

    Günther H. OETTINGER

    Kommissar für Haushalt und Personal

    POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN, GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT IN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss, in dem die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, in der Pluralismus, Gleichbehandlung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern herrschen, gemeinsam.

    1.   POLITISCHER UND FINANZIELLER RAHMEN

    EU-Verträge

    Die übergeordneten Ziele und Grundsätze, von denen die Union und die Europäischen Organe bestimmt werden, sind in den EU-Verträgen festgelegt worden. Die Union und die EU-Organe dürfen nur innerhalb der Grenzen der ihnen in den EU-Verträgen übertragenen Zuständigkeiten handeln, um die in diesen Verträgen dargelegten Ziele zu erreichen. Ihr Handeln muss im Einklang mit den Grundsätzen (1) der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen. Um ihre Ziele erreichen und ihre politischen Strategien umsetzen zu können, stattet sich die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln aus. Die Kommission ist für die Realisierung der Ziele in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Haushaltsführung verantwortlich.

    Die EU bedient sich bei der Verfolgung der im EU-Vertrag festgelegten Ziele verschiedener Werkzeuge, zu denen auch der EU-Haushalt zählt. Gesetzgebungsvorschläge oder die Verfolgung politischer Strategien sind weitere Instrumente, derer sich die EU hier bedient.

    Die politischen Prioritäten der Kommission

    Die politischen Prioritäten der Kommission sind in den vom Präsidenten der Kommission festgelegten politischen Leitlinien definiert worden. Diese Leitlinien bilden den Fahrplan für die Tätigkeit der Kommission in voller Kohärenz und Konformität mit „Europa 2020“ als langfristiger Wachstumsstrategie der EU.

    10 PRIORITÄTEN

    Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen.

    Eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik, um die Globalisierung zu meistern.

    Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt.

    Ein Raum des Rechts und der Grundrechte, gegründet auf einem Fundament des gegenseitigen Vertrauens.

    Eine robuste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzpolitik.

    Streben nach einer neuen Migrationspolitik.

    Ein vertiefter und gerechterer Binnenmarkt mit einer gestärkten industriellen Basis.

    Europa als stärkerer globaler Akteur.

    Eine vertiefte und gerechtere Wirtschafts- und Währungsunion (WWU).

    Eine Union des demokratischen Wandels.

    Strategie Europa 2020

    In der 2010 von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten vereinbarten Strategie Europa 2020 wurde eine auf zehn Jahre angelegte Strategie für Beschäftigung und Wachstum in der EU (2) festgelegt. In der Strategie werden drei sich gegenseitig verstärkende Prioritäten aufgestellt, nämlich intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum; diesen Prioritäten werden wiederum fünf EU-Kernziele zugeordnet.

    Der Haushalt der EU ist einer von mehreren Hebeln, den die EU zur Erreichung der Zielvorgaben von Europa 2020 einsetzen kann. Derzeit wird eine breite Palette an Aktionen auf nationaler, EU-weiter und internationaler Ebene mobilisiert, die alle dem Ziel dienen, hinsichtlich der „Strategie Europa 2020“ konkrete Ergebnisse zu erzielen.

    Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (3)

    Nachhaltige Entwicklung ist schon seit Langem ein zentraler Aspekt des europäischen Projekts. Die EU-Verträge erkennen ihre wirtschaftliche, soziale und umweltpolitische Dimension an. Nachhaltige Entwicklung ist daher eine Querschnittsaufgabe. Die EU hat sich einer Entwicklung verpflichtet, die die Bedürfnisse der Gegenwart erfüllt, ohne zu riskieren, dass die Bedürfnisse künftiger Generationen unerfüllt bleiben. Der EU-Haushalt spielt bei zahlreichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, sei es die Jugendarbeitslosigkeit, die Überalterung der Bevölkerung, der Klimawandel, die Umweltverschmutzung, nachhaltige Energie oder die Migration, eine wesentliche Rolle. Unter der amtierenden Kommission ist die nachhaltige Entwicklung in sektorenübergreifende Schlüsselprojekte und sektorenspezifische Maßnahmen und Initiativen eingebettet.

    Die durch den Haushalt der EU unterstützten politischen Strategien werden im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und entsprechenden, auf die jeweiligen Sektoren bezogenen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Ausgabenprogrammen umgesetzt.

    Mehrjähriger Finanzrahmen und Ausgabenprogramme

    Der mehrjährige Finanzrahmen übersetzt die politischen Prioritäten der EU in finanzielle Rahmenbedingungen, für die ein Zeitraum gilt, der lang genug ist, um tatsächlich Wirkung zu zeigen und den Empfängern der EU-Mittel und den kofinanzierenden nationalen Behörden eine kohärente, langfristige Perspektive zu bieten. In ihm werden die jährlichen Höchstbeträge (Obergrenzen) für die EU-Ausgaben insgesamt und für die wichtigsten Ausgabenkategorien (Rubriken) festgelegt. Die Summe der Obergrenzen aller Rubriken ergibt die Obergrenze sämtlicher Mittel für Verpflichtungen. Der mehrjährige Finanzrahmen wird als Ausdruck des Einverständnisses aller Mitgliedstaaten mit der Höhe der Ausgaben und den damit verfolgten Zielen (Obergrenze der Mittelbindungen und Zahlungen) einstimmig angenommen und das Europäische Parlament erteilt seine Zustimmung.

    Interinstitutionelle Vereinbarung

    Ergänzt wird der mehrjährige Finanzrahmen durch die interinstitutionelle Vereinbarung (4), einer zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossenen politischen Vereinbarung. Diese 2013 nach Artikel 295 des AEUV verabschiedete Vereinbarung dient dem Zweck, die Haushaltsdisziplin umzusetzen, den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

    Jährlicher Haushaltsplan

    Der jährliche Haushaltsplan wird von der Kommission erstellt und auf der Grundlage des Verfahrens des Artikels 314 AEUV üblicherweise Mitte Dezember vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss in einem gegebenen Haushaltsjahr die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

    Die Hauptfinanzierungsquellen der EU sind Einnahmen aus Eigenmitteln, die durch weitere Einnahmen ergänzt werden. Es gibt drei Arten von Eigenmitteln: traditionelle Eigenmittel (wie Zölle und Zuckerabgaben), auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierende Eigenmittel und unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Weitere, aus den Tätigkeiten der EU entstehende Einnahmen (beispielweise Geldbußen im Wettbewerbsbereich) stellen gewöhnlich weniger als 10 % der Einnahmen insgesamt dar. Der Gesamtbetrag der zur Finanzierung des Haushalts benötigten Eigenmittel errechnet sich aus der Gesamtsumme der Ausgaben abzüglich der weiteren Einnahmen. Im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen darf der Gesamtbetrag der Eigenmittel 1,20 % der Summe der Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

    Die operativen Ausgaben der EU beziehen sich auf die verschiedenen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und werden je nach Art der Auszahlung und Verwaltung der Mittel in unterschiedlicher Form ausgewiesen. Der Vollzug des EU-Haushalts erfolgt auf drei unterschiedliche Arten:

    Geteilte Mittelverwaltung: Bei dieser Form der Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 75 % der Ausgaben fallen unter diese Art der Mittelverwaltung, insbesondere in Bereichen wie landwirtschaftliche Ausgaben und Strukturmaßnahmen.

    Direkte Mittelverwaltung: Hier wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission vollzogen.

    Indirekte Mittelverwaltung: Dieser Begriff bezieht sich auf Fälle, in denen die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Dritte, beispielsweise EU-Regelungsagenturen oder internationale Organisationen, überträgt.

    Haushaltsordnung

    Die auf den Gesamthaushaltsplan der EU anzuwendende Haushaltsordnung (HO) (5) ist ein zentraler Rechtsakt in der Regelungsstruktur der EU-Finanzen. In ihr werden die für den EU-Haushaltsplan geltenden Haushaltsvorschriften der EU festgelegt.

    2.   GOVERNANCE UND RECHENSCHAFTSPFLICHT

    2.1.   INSTITUTIONELLER BZW. ORGANISATORISCHER AUFBAU

    Der organisatorische Rahmen der EU besteht aus den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU, die in Erläuterung 9 der Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss aufgeführt sind. Die Europäische Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Europäische Zentralbank (EZB) fallen nicht in den Geltungsbereich der Haushaltsordnung. Die wichtigsten für die Ausarbeitung der politischen Strategien und die Entscheidungsfindung zuständigen Organe sind das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat und die Kommission.

    Die Europäische Kommission ist eine einzigartige Organisation. Laut Vertrag ist die Kommission für die Planung, Vorbereitung und Vorlage von Rechtsvorschriften, das Management der EU-Politik einschließlich der Überwachung der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und die Sicherstellung ihrer Durchsetzung, für die Zuweisung von EU-Mitteln sowie die Vertretung der EU auf internationaler Ebene zuständig.

    Wie im Vertrag (6) vorgesehen, führt die Kommission den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten aus. Sie stellen gemeinsam sicher, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. In der Haushaltsordnung sind die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten geregelt. Ferner sind darin die Verantwortlichkeiten und die besonderen Einzelheiten geregelt, nach denen jedes Organ an der Vornahme seiner Ausgaben beteiligt ist.

    Die Kommission erfüllt diese Aufgaben unter der Führung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, das Prioritäten setzt und die allgemeine politische Verantwortung für die Entscheidungen der Kommission übernimmt. Der Präsident oder die Präsidentin trifft Entscheidungen über die inneren Aufbau der Kommission und stellt sicher dass sie kohärent, wirkungsvoll und als Kollegium handelt; in den Verträgen von Nizza und Lissabon wurde die Rolle des Präsidenten bzw. der Präsidentin gestärkt.

    Die interne Arbeitsweise der Kommission stützt sich auf eine Reihe wesentlicher Grundsätze, die das Fundament guter Regierungsführung bilden. Dies sind klar definierte Aufgaben und Verantwortlichkeiten, starkes Engagement für Leistungsmanagement und Konformität mit dem Rechtsrahmen, klar definierte Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht, ein qualitativ hochwertiger, integrativer Rechtsrahmen, Offenheit und Transparenz sowie hohe Standards ethischen Verhaltens.

    2.2.   DIE GOVERNANCE-STRUKTUR DER KOMMISSION

    Die Governance-Struktur der Europäischen Kommission ist einzigartig und beinhaltet eine klare Unterscheidung zwischen politischen und administrativen Kontrollstrukturen sowie klare Wege der Verantwortlichkeit und finanziellen Rechenschaftspflicht (7). Das System basiert auf den Europäischen Verträgen, wobei die Struktur im Laufe der Zeit weiterentwickelt wurde, um sich an ein sich wandelndes Umfeld anzupassen und stets auf dem Stand empfehlenswerter Verfahren, wie sie in einschlägigen internationalen Normen (8) dargelegt werden, bleiben zu können.

    Im Jahr 2018 nahm die Kommission ein „Governance-Paket“ (9) an, das eine bedeutende Straffung und Stärkung der Regelungen für die institutionelle Governance bewirkte; eine weitere Wirkung bestand in der stärkeren Nutzung der in jüngster Zeit vom Europäischen Rechnungshof (10) und dem Internen Auditdienst durchgeführten Prüfungstätigkeiten.

    Das Kollegium der Kommissionsmitglieder trägt die kollegiale politische Verantwortung für die Arbeit der Kommission. Der operative Haushaltsvollzug wurde den Generaldirektoren und Dienststellenleitern übertragen. Sie stehen an der Spitze der Verwaltungsstruktur der Kommission (11).

    Das Kollegium überträgt Aufgaben der Haushaltsführung an die Generaldirektoren oder Dienststellenleiter, die damit zu Anweisungsbefugten werden. Diese Aufgaben können an Direktoren, Referatsleiter und andere Beschäftigte, die damit zu nachgeordneten bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden, weiterübertragen werden. Die Verantwortung der Anweisungsbefugten erstreckt sich auf den gesamten Verwaltungsprozess; dieser reicht von der Festlegung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die vom Organ für einen bestimmten Politikbereich festgelegten Ziele zu erreichen, bis hin zur Verwaltung der Maßnahmen in operativer und budgetärer Hinsicht.

    Der Auditbegleitausschuss verfolgt die Durchführung von Prüfungen, insbesondere der durch den Internen Auditdienst vorgenommen Prüfungen, aber auch der Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes.

    Unter der Aufsicht des Präsidenten führt das Managementkontrollgremium unter dem Vorsitz des Generalsekretärs regelmäßig die für Haushalt, Personal und Sicherheit zuständigen Generaldirektoren und den Generaldirektor des Juristischen Dienstes zusammen. Das bzw. die für Haushalt und Verwaltung zuständige(n) Mitglied(er) im Kabinett des Präsidenten/der Präsidentin sowie der oder die Leiter/in des Kabinetts der für Haushalt, Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglieder haben Beobachterstatus. Das Gremium bietet Koordinierung, Aufsicht, Beratung und strategische Leitlinien in Fragen des institutionellen Managements in Bereichen wie Finanz- und Personalverwaltung, Risikomanagement, Leistungsmanagement, IT-Governance, Cyber- und physische Sicherheit, Betriebskontinuität und Informationsmanagement. Auf diese Weise trägt das Managementkontrollgremium dazu bei, dass die notwendigen Strukturen, Verfahren und Verwaltungskonzepte in der Kommission etabliert sind, um die politischen Prioritäten des Kollegiums und die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben effizient und erfolgreich umzusetzen.

    2.3.   DAS FINANZMANAGEMENT DER KOMMISSION

    In der Kommission sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Finanzmanagement eindeutig festgelegt (beispielsweise in der Haushaltsordnung), was auch so umgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um ein dezentrales Konzept mit klaren Zuständigkeiten und dem Ziel, eine Verwaltungskultur zu schaffen, in der die Beamten den Anreiz erhalten, Verantwortung für die Tätigkeiten zu übernehmen, deren Kontrolle ihnen obliegt, und ihnen die Kontrolle über die Tätigkeiten zu übergeben, für die sie zuständig sind.

    Die Kommission kann darüber hinaus die Durchführung bestimmter Programme Exekutivagenturen übertragen. Entscheidungen über Ausgaben können auch über andere Organe oder Stellen bzw. gemeinsam mit ihnen verwaltet werden. Ein großer Teil des Haushalts wird im Rahmen eines Systems der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten ausgeführt, insbesondere in den Bereichen Strukturfonds und Landwirtschaft.

    Ferner werden folgende Stellen mit Aufgaben des Haushaltsvollzugs betraut:

    nationale Agenturen,

    die EIB-Gruppe,

    Drittländer,

    internationale Organisationen (z. B. die Weltbank oder die Vereinten Nationen),

    sonstige Rechtssubjekte.

    Die Generaldirektoren sind in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Wirtschaftlichkeit der Ressourcenverwaltung verantwortlich. Beim Vollzug des EU-Haushalts müssen bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Bestimmungen der Haushaltsordnung einhalten und einen geeigneten Rahmen für interne Kontrollen festlegen. Die Ziele der internen Kontrolle sind unter anderem auf Folgendes ausgerichtet:

    Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge,

    Finanzkontrolle und Betrugsbekämpfung,

    Integrität und Ethik,

    Personalverwaltung,

    zuverlässige Rechnungslegung,

    Kommunikation,

    Schutz von Vermögenswerten und Informationen.

    Jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann davon ausgehen, dass eine oder zwei, für das Risikomanagement und die interne Kontrolle zuständige Führungskraft bzw. Führungskräfte der oberen oder mittleren Führungseben die Umsetzung interner Kontrollsysteme beaufsichtigen und überwachen. Die zentralen Dienste der Kommission bieten Orientierung und Rat und fördern empfehlenswerte Verfahren.

    Im Kontext des strategischen Programmplanungszyklus der Kommission müssen alle Anweisungsbefugten einen „jährlichen Tätigkeitsbericht“ über die Tätigkeiten und strategischen Ergebnisse des Jahres verfassen. Im jährlichen Tätigkeitsbericht erklären sie, dass die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingesetzt wurden und dass sie Kontrollverfahren eingeführt haben, mit denen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Umfang gewährleistet werden. Auf Kommissionsebene stellt die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt das wichtigste Instrument für die politische Verantwortung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder für die Verwaltung des Haushalts dar.

    Der Rechnungsführer der Kommission ist die zentral verantwortliche Stelle für die Verwaltung der Kassenmittel und Einziehungsverfahren; er legt auf der Grundlage der internationalen Rechnungsführungsgrundsätze und -methoden für den öffentlichen Sektor Rechnungslegungsvorschriften fest, validiert Rechnungslegungssysteme und ist für die Erstellung der Jahresrechnung der Kommission und der konsolidierten Jahresrechnung der EU verantwortlich. Der Rechnungsführer hat darüber hinaus die Jahresrechnung zu unterschreiben und damit zu erklären, dass sie in allen wesentlichen Aspekten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage, des operativen Ergebnisses sowie der Cashflows der Union vermittelt. Die Jahresrechnung wird vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen. Der Rechnungsführer ist unabhängig und trägt bezüglich der Rechnungslegung in der Kommission hohe Verantwortung. Der Interne Prüfer der Kommission übt ebenfalls eine zentralisierte, unabhängige Funktion aus und bietet unabhängige Ratschläge, Stellungnahmen und Empfehlungen hinsichtlich der Qualität und Funktionsweise interner Kontrollsysteme in der Kommission, in EU-Agenturen und anderen autonomen Einrichtungen.

    2.4.   LEISTUNGSRAHMEN

    Die Einführung stabiler Leistungsrahmen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherstellung einer starken Ergebnisorientierung, des EU-Mehrwerts und einer effizienten Verwaltung der EU-Programme. Der Leistungsrahmen des EU-Haushalts ist hoch spezifisch und erzielt im Standardindex der haushaltspolitischen Leistungsrahmen eine höhere Punktzahl als jedes andere OECD-Land (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Der haushaltspolitische Leistungsrahmen der EU gibt Auskunft über verschiedene Arten und Ebenen strategischer Zielsetzungen, Zweckbestimmungen und Zielvorgaben, darunter der Strategie „Europa 2020“ und anderer politischer Prioritäten. Darüber hinaus erfordern die Komplementarität und durchgängige Berücksichtigung der politischen Strategien und Programme sowie die Schlüsselrolle der Mitgliedstaaten beim Vollzug des EU-Haushalts besondere Beachtung.

    Vorgaben, Indikatoren und Ziele werden in der Rechtsgrundlage der Programme besonders hervorgehoben und in den Programmabrissen, die dem Haushaltsentwurf beigeliegen, berichtet die Kommission jedes Jahr darüber. Die Programmabrisse enthalten alle wichtigen Informationen, die für eine sorgfältige Überprüfung und Leistungsmessung von Programmen erforderlich sind. Hierzu zählen die Finanzzusagen für einen Siebenjahreszeitraum, die Ausganswerte für die Programmleistung (Ausgangspunkte für politischen Maßnahmen), die Endziele (die am Ende des mehrjährigen Programmplanungszeitraums erreicht worden sein sollen) und die Zwischenziele.

    Um sicherzustellen, dass die Mittel den Prioritäten zugewiesen werden und jede Maßnahme mit hoher Leistung und Mehrwert einhergeht, fördert die Kommission eine dienststellenübergreifende Leistungskultur. Darüber hinaus entwickelte sie in den letzten Jahren einen Ansatz, der ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Rechtskonformität und Leistung fördert.

    Die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt vermittelt einen umfassenden Überblick über Leistung, Verwaltung und Schutz des Haushalts der EU. Darin wird erläutert, in welcher Weise mit dem EU-Haushalt die politischen Prioritäten der Europäischen Union unterstützt werden, welche Ergebnisse mit dem EU-Haushalt erzielt wurden und welche Rolle die Kommission bei der Sicherstellung und Förderung höchster Standards der Haushaltsführung und des Finanzmanagements spielt.

    Der Europäische Rechnungshof geht bei der Beurteilung der qualitativen Aspekte der Haushaltsplanung, einschließlich der Leistungsdimension, nach einem systematischen, gründlichen Ansatz vor, wobei diese Arbeit sowohl üblicher Bestandteil seiner jährlichen Berichterstattung ist als auch im Rahmen von Sonderberichten erfolgt.

    In ihrer Gesamtheit versetzen diese Elemente die Haushaltsbehörde in die Lage, bei der Entscheidung über den nächsten jährlichen Haushaltsplan Leistung als wichtigen Faktor mit einfließen zu lassen.

    2.5.   FINANZBERICHTERSTATTUNG

    Die wichtigsten Elemente der Finanzberichterstattung der EU sind die integrierte Rechnungslegung und die Rechenschaftsberichte der EU, die die konsolidierte Jahresrechnung der EU, die jährliche Management- und Leistungsbilanz für den Haushalt mit dem Evaluierungsbericht nach Art. 247 Abs. 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung, den jährlichen Bericht über interne Prüfungen, eine langfristige Prognose der künftigen Zu- und Abflüsse für die nächsten fünf Jahre und den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung enthält. Die integrierte Rechnungslegung und die Rechenschaftsberichte übermitteln der Öffentlichkeit jedes Jahr eine umfassende Übersicht über die finanzielle und operative Lage der EU.

    Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union enthält Finanzinformationen zu den Tätigkeiten der Organe, Agenturen und sonstigen Organe der EU sowohl unter dem Gesichtspunkt der Periodenrechnung als auch unter dem Aspekt der Haushaltsbuchführung. Diese Jahresrechnung umfasst nicht die Jahresrechnungen der Mitgliedstaaten.

    Die konsolidierte Jahresrechnung der EU besteht aus zwei separaten, aber miteinander verbundenen Teilen:

    a)

    den konsolidierten Jahresabschluss und

    b)

    die Berichte über den Haushaltsvollzug, die eine aggregierte Übersicht über den Haushaltsvollzug vermitteln.

    Die konsolidierte Jahresrechnung der EU wird durch eine Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses ergänzt, in der wichtige Veränderungen und Trends im Jahresabschluss zusammengefasst und bedeutende Risiken und Unsicherheiten, denen die EU gegenüberstand und die sie in Zukunft bewältigen muss, erläutert werden.

    Rechnungs- und Rechenschaftslegung in der Kommission:

    Integrierte Rechnungs-und Rechenschaftslegung
Artikel 247 Haushaltsordnung

    Konsolidierte Jahresrechnung der EU

    Jährliche Management- und Leistungsbilanz für den EU-Haushalt (einschließlich Berichten über die Evaluierung der Finanzen der EU)

    Jährlicher Bericht über interne Prüfungen

    Langfristige Prognose der künftigen Zu- und Abflüsse über 5 Jahre

    Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung

    Weitere Berichte

    Kommunikationspaket anlässlich der Rede zur Lage der Union

    Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union

    Jährliche Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen

    Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

    2.6.   EXTERNES AUDIT UND ENTLASTUNGSVERFAHREN

    Externes Audit

    Der Europäische Rechnungshof (ERH) ist der externe Prüfer der EU-Organe (und -Einrichtungen). Die Aufgabe des Rechnungshofes besteht darin, einen Beitrag zur Verbesserung des EU-Finanzmanagements zu leisten, Rechenschaftspflicht und Transparenz zu fördern und als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürgerinnen und -bürger zu handeln. Seine Funktion als unabhängiger externer Prüfer der EU besteht darin, zu kontrollieren, ob die Mittel der EU korrekt in den Büchern erfasst wurden, ob sie den maßgeblichen Vorschriften entsprechend erhoben und ausgegeben wurden und ob sie effizient eingesetzt wurden, d. h., ob ein gutes Preis-Leistungsverhältnis erzielt wurde.

    Im Rahmen seiner Tätigkeiten erstellt der ERH folgende Dokumente für das Europäische Parlament und den Rat:

    (1)

    einen Jahresbericht über die aus dem Gesamthaushalt finanzierten Tätigkeiten mit ausführlichen Bemerkungen über den Jahresabschluss der EU und die zugrunde liegenden Vorgänge;

    (2)

    einen auf den Ergebnissen seiner Prüfungstätigkeit basierenden und im Jahresbericht enthaltenen Bestätigungsvermerk in Form einer Zuverlässigkeitserklärung über i) die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und ii) die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge, die sowohl die erhobenen Einnahmen als auch die an Endempfänger geleisteten Zahlungen umfassen;

    (3)

    Sonderberichte über bestimmte Gebiete sowie besondere Jahresberichte (beispielsweise über den Europäischen Entwicklungsfonds oder EU-Agenturen).

    Entlastung

    Die letzte Phase im Haushaltszyklus ist die Entlastung in Bezug auf den Haushaltsplan für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Sie stellt die politische Komponente der externen Kontrolle des Haushaltsvollzugs dar und ist die Entscheidung, durch die die „Entlastungsbehörde“ (d. h. das auf Empfehlung des Rates handelnde Europäische Parlament) die Kommission (und andere EU-Einrichtungen) von der Verantwortung für die Verwaltung eines bestimmten Haushaltsplans „entbindet“. Bei dieser Entscheidung stützt sich das Europäische Parlament auf eine Überprüfung der konsolidierten Jahresrechnung der EU und eine Reihe von Berichten der Kommission (die jährliche Management- und Leistungsbilanz, den Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entlastung des Vorjahres und den jährlichen Bericht an die Entlastungsbehörde über die durchgeführten internen Prüfungen) sowie auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs, den Bestätigungsvermerk (die „Zuverlässigkeitserklärung“) und Sonderberichte. Das Parlament berücksichtigt ferner die schriftlichen Antworten der Kommission auf Fragen und Ersuchen um zusätzliche Auskünfte sowie Anhörungen des Haushaltskommissars und der für die Hauptausgabenfelder verantwortlichen Kommissionsmitglieder und Generaldirektoren und des Generalsekretärs vor dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments (CONT).

    Es gibt drei mögliche Ergebnisse des Entlastungsverfahrens: Erteilung, Aufschub oder Ablehnung der Entlastung. Der abschließende Entlastungsbericht enthält ferner besondere, an die Kommission gerichtete Ersuchen seitens des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Ersuchen sind Gegenstand eines Folgeberichts, in dem die Kommission die von ihr getroffenen oder beabsichtigten, konkreten Maßnahmen umreißt.

    VERMERK ZUR KONSOLIDIERTEN JAHRESRECHNUNG

    Die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für 2018 ist auf der Grundlage der Informationen erstellt worden, die die Organe und Einrichtungen nach Artikel 246 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitstellen. Ich erkläre hiermit, dass sie im Einklang mit Titel XIII der Haushaltsordnung und den Grundsätzen, Vorschriften und Methoden der Rechnungsführung, die in den Erläuterungen zum Jahresabschluss dargelegt werden, erstellt worden ist.

    Von den Rechnungsführern dieser Organe und Einrichtungen habe ich sämtliche für die Erstellung der Rechnung, welche die Forderungen und Verbindlichkeiten der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug aufzeigen, notwendigen Informationen erhalten; die Zuverlässigkeit dieser Informationen wurde von diesen Rechnungsführern bestätigt.

    Ich bescheinige hiermit, dass ich anhand dieser Informationen und auf der Grundlage der Prüfungen, die ich zur Abzeichnung der Rechnung der Europäischen Kommission für erforderlich erachtet habe, eine hinreichende Gewähr erlangt habe, dass die Rechnung ein in jeder wesentlichen Hinsicht zuverlässiges und genaues Bild der finanziellen Lage der Europäischen Union wiedergeben.

    Rosa ALDEA BUSQUETS

    Rechnungsführerin der Kommission

    21. Juni 2019

    GESAMTÜBERBLICK ÜBER DAS HAUSHALTSJAHR 2018

    Vollzug des Haushalts der Union für 2018

    Schwerpunkte des angenommenen Haushalts für 2018 waren zwei wichtige politische Prioritäten für Europa, die zu den zehn zu Beginn des Mandats der Kommission von Präsident Juncker gesetzten Prioritäten für die EU zählen. Bei der ersten handelte es sich um die Antwort Europas auf die neuen Herausforderungen, die mit den komplexen geopolitischen Gegebenheiten verbunden sind: von der Migrationssteuerung über den Schutz der EU-Außengrenzen bis zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger. Die zweite Priorität bilden strategische Investitionen und nachhaltiges Wachstum zur Förderung des wirtschaftlichen Zusammenhalts und der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für junge Menschen. Neben diesen beiden klaren Prioritäten setzte die EU 2018 durch ihren Haushaltsplan und mit anderen Instrumenten die Förderung der Landwirte und die Entwicklung des ländlichen Raums fort und baute mit der Umsetzung des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion die strategischen Verbindungsleitungen und Netze zwischen den EU-Ländern weiter aus und stärkte sie. Die Kommission pflegte auch in diesem Jahr die Außenwahrnehmung der EU als zentraler wirtschaftlicher und politischer Partner sowie als führender Investor auf internationaler Ebene und Akteur im Bereich humanitäre Hilfe.

    Der Vollzug des EU-Haushalts 2018 umfasste einen Gesamtbetrag von 173,1 Milliarden Euro an Mitteln für Verpflichtungen und 156,7 Milliarden Euro an Mitteln für Zahlungen.

    Fast die Hälfte der Mittel – 87,4 Milliarden Euro an Mitteln für Verpflichtungen – wurde gezielt zur Förderung von intelligentem und integrativem Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Kohäsion eingesetzt. Dies schloss Mittel für Forschung und Innovation im Rahmen von „Horizont 2020“, Bildung im Rahmen von Erasmus+, kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des COSME-Programms, die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und den Garantiefonds für den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der die Investitionsoffensive für Europa vorantreibt, ein; des Weiteren wurde durch den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen gefördert. Darüber hinaus beliefen sich die aus dem EU-Haushalt an europäische Landwirte geleisteten Zahlungen auf 44,4 Milliarden Euro.

    Haushaltsmittel wurden auch für die bessere Sicherung der Außengrenzen der Union und zur Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise verwendet; zu diesem Zweck wurden Maßnahmen wie Soforthilfe, Umsiedlung, Grenzkontrollen, Wiedereingliederung sowie die Rückführung und Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern finanziert. Zudem wurden aus dem Haushalt weiterhin Programme zur Förderung des Schutzes von Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten sowie des sozialen Zusammenhalts gefördert, damit unsere europäischen Gesellschaften inklusiv, frei und gerecht bleiben.

    Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

    Hintergrund

    Am 23. Juni 2016 hat sich eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der Volksabstimmung über die Mitgliedschaft in der Europäischen Union dafür ausgesprochen, die EU zu verlassen. Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat förmlich seine Absicht mit, die EU und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) zu verlassen. Damit hat die britische Regierung Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ausgelöst, in dem das Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union festgelegt ist.

    Die Verhandlungen

    Am 19. März 2018 veröffentlichte die Kommission einen Entwurf des Austrittsabkommens, in dem die in den Verhandlungen erzielten Fortschritte umrissen werden. In dem Teil des Entwurfs des Austrittsabkommens, das die Finanzregelung enthält, übersetzten die EU und das Vereinigte Königreich die in der ersten Verhandlungsphase erzielten Fortschritte in einen Rechtstext.

    Am 14. November 2018 wurde ein gemeinsamer Bericht veröffentlicht, in dem die auf der Ebene der Verhandlungsführer erzielte Einigung auf den vollständigen Text des Entwurfs des Austrittsabkommens und auf einen Rohentwurf der politischen Erklärung zum Rahmen der künftigen Beziehung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union gemeldet wurde. Am gleichen Tag wurde dieser aktualisierte, vereinbarte Entwurf des Austrittsabkommens veröffentlicht; in diesem Abkommen erklärte sich das Vereinigte Königreich mit der Zahlung aller seiner Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen bereit, so als wäre es noch ein Mitgliedstaat, wobei dies auch seinen Anteil an den Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der Union einschließt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs genehmigte den Entwurf des Austrittsabkommens am 14. November und der Europäische Rat billigte ihn am 25. November 2018. Am 11. Januar 2019 genehmigte der Rat (Artikel 50) den Beschluss zum Abschluss des Austrittsabkommens und übermittelte ihn an das Europäische Parlament zur Zustimmung. Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs erteilte der Europäische Rat nach dem in Artikel 50 AEUV festgelegten Verfahren am 21. März 2019 unter der Voraussetzung seine Zustimmung zur Verschiebung des Datums für den Austritt des Vereinigten Königreichs auf den 22. Mai 2019, dass das Unterhaus das Austrittsabkommen bis spätestens am 29. März 2019 genehmigt; sollte dies nicht der Fall sein, gilt die Verschiebung bis zum 12. April 2019 (12). Das Unterhaus billigte das Austrittsabkommen nicht bis zum 29. März 2019, sodass der Europäische Rat auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs am 10. April 2019 einer erneuten Verschiebung des Austritts des Vereinigten Königreichs bis zum 31. Oktober 2019 zustimmte (13). Der Austritt muss am ersten Tag des auf den Abschluss der Ratifizierungsverfahren folgenden Monats oder am 1. November 2019 erfolgen, je nachdem, was früher eintritt. Das Vereinigte Königreich bleibt gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten und ist berechtigt, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen.

    Finanzregelung und die EU-Jahresrechnung 2018

    Hinsichtlich der Finanzregelung wurde in dem am 14. November 2018 veröffentlichten Entwurf des Austrittsabkommens erklärt, dass das Vereinigte Königreich alle seine Verpflichtungen aus dem laufenden mehrjährigen Finanzrahmen sowie aus früheren Finanziellen Vorausschauen so bezahlen werde, als sei es noch ein Mitgliedstaat. Im Einzelnen wird im Entwurf des Austrittsabkommens erklärt, dass das Vereinigte Königreich der Union gegenüber insbesondere für Folgendes haftet:

    seinen Anteil an den zum 31. Dezember 2020 offenen Mittelbindungen des Unionshaushalts und der Haushalte der dezentralen Agenturen der Union – siehe Artikel 140 des Entwurfs des Austrittsabkommens;

    die Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Verbindlichkeiten der Union, mit bestimmen Ausnahmen – siehe Artikel 142;

    die finanziellen Eventualverbindlichkeiten der Union, die aus vor dem Austrittsdatum beschlossenen/genehmigten Finanzgeschäften entstehen – siehe Artikel 143 und 144 – und

    die zur Erfüllung der Eventualverbindlichkeiten der Union erforderlichen Zahlungen, die im Zusammenhang mit finanzielle Interessen der Union betreffenden Rechtssachen fällig werden, (sofern die Tatsachen, die Gegenstand dieser Rechtssachen sind, spätestens am 31. Dezember 2020 eintraten) – siehe Artikel 147.

    Da noch keine Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich erfolgt ist, war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Jahresrechnung das tatsächliche Austrittsdatum und die Art des Austritts (mit oder ohne Abkommen) noch nicht bekannt. Auf Basis der derzeitigen Lage sind in der konsolidierten Jahresrechnung der EU für 2018 keine finanziellen Auswirkungen zu melden.

    KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS UND ERLÄUTERUNGEN (14)

    INHALT

    VERMÖGENSÜBERSICHT 13
    ERGEBNISRECHNUNG 14
    KAPITALFLUSSRECHNUNG 15
    VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS 16
    ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS 17

    1.

    MAẞGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN 17

    2.

    ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT 30

    3.

    ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG 57

    4.

    EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN 65

    5.

    MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN 69

    6.

    MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS 73

    7.

    ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN 84

    8.

    EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG 86

    9.

    KONSOLIDIERUNGSKREIS 86

    VERMÖGENSÜBERSICHT

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

    Immaterielle Vermögenswerte

    2,1

    446

    405

    Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

    2,2

    11 185

    10 745

    Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

    2,3

    591

    581

    Finanzielle Vermögenswerte

    2,4

    65 231

    59 980

    Vorfinanzierung

    2,5

    26 006

    25 022

    Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

    2,6

    416

    611

     

     

    103 875

    97 344

    KURZFRISTIGE VERMÖGENSWERTE

     

     

     

    Finanzielle Vermögenswerte

    2,4

    4 168

    8 655

    Vorfinanzierung

    2,5

    23 968

    24 005

    Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

    2,6

    24 248

    11 755

    Lagerbestände

    2,7

    73

    295

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    2,8

    18 113

    24 111

     

     

    70 570

    68 821

    GESAMTVERMÖGEN

     

    174 444

    166 165

    LANGFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

    Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer

    2,9

    (80 456 )

    (73 122 )

    Rückstellungen

    2,10

    (3 281 )

    (2 880 )

    Finanzielle Verbindlichkeiten

    2,11

    (53 289 )

    (50 063 )

     

     

    (137 025 )

    (126 065 )

    KURZFRISTIGE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

    Rückstellungen

    2,10

    (852)

    (659)

    Finanzielle Verbindlichkeiten

    2,11

    (2 617 )

    (6 850 )

    Verbindlichkeiten

    2,12

    (32 227 )

    (39 048 )

    Antizipative und transitorische Passiva

    2,13

    (63 186 )

    (63 902 )

     

     

    (98 882 )

    (110 459 )

    GESAMTVERBINDLICHKEITEN

     

    (235 907 )

    (236 524 )

    NETTOVERMÖGEN

     

    (61 463 )

    (70 359 )

    Reserven

    2,14

    4 961

    4 876

    Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge  (*1)

    2,15

    (66 424 )

    (75 234 )

    NETTOVERMÖGEN

     

    (61 463 )

    (70 359 )

    ERGEBNISRECHNUNG

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    2018

    2017

    EINNAHMEN

     

     

     

    Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

     

     

     

    BNE-Eigenmittel

    3,1

    105 780

    78 620

    Traditionelle Eigenmittel

    3,2

    22 767

    20 520

    MwSt.-Eigenmittel

    3,3

    17 624

    16 947

    Geldbußen

    3,4

    6 740

    4 664

    Einziehung von Aufwendungen

    3,5

    2 215

    1 879

    Sonstige

    3,6

    3 312

    10 376

     

     

    158 438

    133 006

    Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

     

     

     

    Finanzerträge

    3,7

    3 115

    1 845

    Sonstige

    3,8

    1 379

    1 332

     

     

    4 494

    3 177

    Einnahmen insgesamt

     

    162 932

    136 183

    AUFWENDUNGEN

     

     

     

    Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

    3,9

     

     

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

     

    (43 527 )

    (44 289 )

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

     

    (13 149 )

    (11 359 )

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

     

    (30 230 )

    (17 650 )

    Europäischer Sozialfonds

     

    (11 935 )

    (7 353 )

    Sonstige

     

    (2 826 )

    (1 253 )

    Haushaltsvollzug durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

    3,10

    (17 551 )

    (15 738 )

    Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

    3,11

    (3 396 )

    (2 667 )

    Haushaltsvollzug durch Drittländer und internationale Organisationen

    3,11

    (4 016 )

    (4 115 )

    Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

    3,11

    (3 569 )

    (1 478 )

    Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

    3,12

    (10 929 )

    (10 002 )

    Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

    3,13

    (3 544 )

    Finanzierungskosten

    3,14

    (1 677 )

    (1 896 )

    Sonstige Aufwendungen

    3,15

    (6 208 )

    (6 756 )

    Aufwendungen insgesamt

     

    (149 014 )

    (128 101 )

    WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

     

    13 918

    8 082

    KAPITALFLUSSRECHNUNG

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

    13 918

    8 082

    Operative Tätigkeiten

     

     

    Abschreibungen auf Sachanlagen

    104

    99

    Abschreibungen

    998

    888

    (Rückbuchung von) Wertminderungsaufwendungen bei Investitionen

    (Zunahme)/Abnahme bei Krediten

    1 041

    497

    (Zunahme)/Abnahme bei Vorfinanzierungen

    (947)

    (3 557 )

    (Zunahme)/Abnahme bei Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehenden Beträgen ohne Leistungsaustausch

    (12 299 )

    (745)

    (Zunahme)/Abnahme bei Lagerbeständen

    222

    (130)

    Zunahme/(Abnahme) bei der Verbindlichkeit „Ruhestandsbezüge und Leistungen an Arbeitnehmer“

    7 334

    5 891

    (Zunahme)/Abnahme bei Rückstellungen

    594

    928

    Zunahme/(Abnahme) bei Finanzverbindlichkeiten

    (1 007 )

    (438)

    Zunahme/(Abnahme) bei Verbindlichkeiten

    (6 821 )

    (957)

    Zunahme/(Abnahme) bei antizipativen und transitorischen Passiva

    (716)

    (3 678 )

    Haushaltsüberschuss des Vorjahres, als zahlungsunwirksame Einnahme übernommen

    (556)

    (6 405 )

    Neubewertung der Verbindlichkeit im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer (zahlungsunwirksame Bewegungen in der Ergebnisrechnung nicht inbegriffen)

    (4 396 )

    Sonstige zahlungsunwirksame Bewegungen

    (71)

    3

    Investitionstätigkeit

     

     

    (Zunahme)/Abnahme bei immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen

    (1 583 )

    (1 687 )

    (Zunahme)/Abnahme bei Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

    (9)

    (53)

    (Zunahme)/Abnahme bei zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

    (1 811 )

    (3 190 )

    (Zunahme)/Abnahme bei erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten

    7

    (22)

    NETTOCASHFLOW

    (5 998 )

    (4 474 )

    Nettozunahme/(-abnahme) der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    (5 998 )

    (4 474 )

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresbeginn

    24 111

    28 585

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende

    18 113

    24 111

    VERÄNDERUNGEN DES NETTOVERMÖGENS

    in Mio. EUR

     

    Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge
Kumulierter Überschuss/(Verlust)

    Sonstige Rücklagen

    Neubewertungsreserve

    Nettovermögen

    SALDO ZUM 31.12.2016

    (76 881 )

    4 516

    325

    (72 040 )

    Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

    (20)

    20

    Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

    (2)

    (2)

    Sonstige

    (11)

    62

    (46)

    5

    den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2016

    (6 405 )

    (6 405 )

    Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

    8 082

    8 082

    SALDO ZUM 31.12.2017

    (75 234 )

    4 598

    278

    (70 359 )

    Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

    (186)

    186

    Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts

    (47)

    (47)

    Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

    (4 396 )

    (4 396 )

    Sonstige

    30

    (54)

    (24)

    den Mitgliedstaaten gutgeschriebenes Haushaltsergebnis 2017

    (556)

    (556)

    Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

    13 918

    13 918

    SALDO ZUM 31.12.2018

    (66 424 )

    4 730

    231

    (61 463 )

    ERLÄUTERUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS

    1.   MAẞGEBLICHE RECHNUNGSLEGUNGSGRUNDSÄTZE UND VORSCHRIFTEN

    1.1.   RECHTSGRUNDLAGE UND RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

    Die Rechnungslegung der EU erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (15), im Folgenden „Haushaltsordnung“ (HO).

    Nach Artikel 80 der Haushaltsordnung erstellt die EU ihren Jahresabschluss auf der Grundlage der Periodenrechnung, die den IPSAS (International Public Sector Accounting Standards – IPSAS) folgen. Diese vom Rechnungsführer der Kommission eingeführten Rechnungslegungsvorschriften müssen von allen konsolidierten EU-Organen und Einrichtungen angewandt werden, damit zum Zweck der Harmonisierung des Verfahrens für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Konsolidierung einheitliche Vorschriften für die Rechnungsführung, Bewertung und Rechnungslegung festgelegt werden können.

    Anwendung neuer und geänderter Rechnungslegungsregeln der Europäischen Union (EAR)

    Überarbeitete EAR mit Gültigkeit für am 1. Januar 2018 oder danach beginnende Haushaltsjahre

    Die folgenden, vom Rechnungsführer der Kommission angenommenen Rechnungslegungsvorschriften sind seit dem laufenden Jahr zwingend anzuwenden:

    Änderung der EAR 12 „Leistungen an Arbeitnehmer“: Der Rechnungsführer nahm die geänderte, auf den neuen, im Juli 2016 veröffentlichen IPSAS 39 „Leistungen an Arbeitnehmer“ basierende EAR 12 2017 an. Abgesehen davon, dass aus Veränderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen entstehende Gewinne oder Verluste nach der überarbeiteten EAR unmittelbar im Nettovermögen – statt wie zuvor im Überschuss oder Defizit – angesetzt werden, ergaben sich bei der erstmaligen Anwendung der überarbeiteten Rechnungslegungsregel EAR 12 keine bedeutenden Auswirkungen auf den konsolidierten Jahresabschluss der EU.

    Am 31. Dezember 2018 angenommene aber noch nicht in Kraft getretene europäische Rechnungslegungsregeln

    Die EU hat folgende, vom Rechnungsführer der Kommission angenommene aber noch nicht in Kraft getretene neue europäische Rechnungslegungsregeln nicht angewendet:

    Die neue europäische Rechnungslegungsregel 20 „Public Sector Combinations“ (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor), die für am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnende Haushaltsjahre gilt. Die auf den IPSAS 40 „Public Sector Combinations“ (Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor) basierende europäische Rechnungsregel 20 legt die Einstufung von Zusammenschlüssen im öffentlichen Sektor fest, und zwar abhängig davon, ob die Transaktion unter gemeinsamer Kontrolle stattfindet oder nicht: i) Verschmelzung, bei der die Transkation auf den Buchwerten des mit der EU zusammengeschlossenen Rechtssubjekts basiert; ii) Übernahme, bei der die Transaktion auf den zum Übernahmedatum beizulegenden Zeitwerten des von der EU übernommenen Rechtssubjekts basiert. Für beide gelten unterschiedliche Anforderungen und Offenlegungsebenen, damit den Lesern der EU-Jahresabschlüsse ein besseres Verständnis der Auswirkungen ermöglicht wird.

    Ob sich im Jahr der erstmaligen Anwendung Auswirkungen auf den Jahresabschluss der EU ergeben, wird davon abhängen, ob die EU in dem betreffenden Zeitraum eine Transaktion im Rahmen eines Zusammenschlusses im öffentlichen Sektor unternimmt.

    1.2.   GRUNDSÄTZE DER RECHNUNGSLEGUNG

    Grundsätzlich besteht der Zweck von Jahresabschlüssen in der Vermittlung von Informationen über Finanzlage, Leistungen und Cashflow eines Rechtssubjekts, die für verschiedenste Benutzer von Interesse sind. Für die EU als Rechtssubjekt des öffentlichen Sektors besteht der Zweck insbesondere darin, Informationen zu übermitteln, die für die Entscheidungsfindung von Nutzen sind, und die Rechenschaftslegung des Rechtssubjekts für die ihm anvertrauten Mittel nachzuweisen. Diese Ziele wurden bei der Verfassung des vorliegenden Dokuments berücksichtigt.

    Die allgemeinen Erwägungen (oder Grundsätze der Rechnungslegung), die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zu berücksichtigen sind, sind in der EU-Rechnungsführungsvorschrift 1 „Jahresabschlüsse“ festgelegt und entsprechen den im IPSAS 1 beschriebenen Bestimmungen: sachgerechte Darstellung, periodengerechte Rechnungslegung, Kontinuität der Tätigkeiten, Kohärenz der Darstellung, Wesentlichkeit, Aggregation, Verrechnung und Vergleichsinformation. Die qualitativen Merkmale der Finanzberichterstattung sind Stichhaltigkeit, wahrheitsgetreue Darstellung (Zuverlässigkeit), Verständlichkeit, Zeitnähe, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.

    1.3.   KONSOLIDIERUNG

    Konsolidierungskreis

    Der konsolidierte Jahresabschluss der EU umfasst alle bedeutenden kontrollierten Rechtssubjekte (d. h. die Einrichtungen der EU (einschließlich der Kommission) und die EU-Agenturen), verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen. Die vollständige Liste der konsolidierten Rechtssubjekte ist Erläuterung 9 zum Jahresabschluss der EU zu entnehmen. Sie umfasst heute 52 kontrollierte Rechtssubjekte und ein verbundenes Unternehmen. Rechtssubjekte, die zum Konsolidierungskreis gehören aber für den konsolidierten Jahresabschluss der EU insgesamt unwesentlich sind, müssen nicht nach der Equity-Methode konsolidiert oder ausgewiesen werden, wenn dies einen übermäßigen Zeit- oder Kostenaufwand für die EU mit sich brächte. Diese Rechtssubjekte werden als „Rechtssubjekte von geringer Bedeutung“ bezeichnet und in Erläuterung 9 getrennt aufgeführt. Im Jahr 2018 wurden sieben Rechtssubjekte als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestuft.

    Kontrollierte Rechtssubjekte

    Die Entscheidung zur Aufnahme eines Rechtssubjekts in den Konsolidierungskreis beruht auf dem Konzept der Kontrolle. Kontrollierte Rechtssubjekte sind all die Rechtssubjekte, in deren Hinblick die EU veränderlichen finanziellen Vorteilen aus ihrer Beteiligung ausgesetzt ist bzw. Anspruch auf solche veränderlichen Vorteile hat und mittels ihrer Verfügungsgewalt über dieses andere Rechtssubjekt die Art und Höhe dieser Vorteile beeinflussen kann. Diese Verfügungsgewalt muss gegenwärtig ausübbar sein und sich auf die maßgeblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts beziehen. Kontrollierte Rechtssubjekte werden voll konsolidiert. Die Konsolidierung beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Kontrolle besteht, und endet, wenn diese Kontrolle nicht mehr vorliegt.

    Die gängigsten Kontrollindikatoren der EU sind: Gründung des Rechtssubjekts durch Gründungsverträge oder einen Rechtsakt des Sekundärrechts, Finanzierung des Rechtssubjekts aus dem EU-Haushalt, das Bestehen von Stimmrechten in den leitenden Organen, Prüfung durch den Europäischen Rechnungshof und Entlastung durch das Europäische Parlament. Auf Ebene des jeweiligen Rechtssubjekts muss im Einzelfall eine Einschätzung erfolgen, ob eines oder alle der oben genannten Kriterien als Bedingung(en) für die Ausübung von Kontrolle ausreicht/ausreichen.

    Diesem Ansatz zufolge stehen die Organe (mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank) und Agenturen der EU (mit Ausnahme der Agenturen der ehemaligen zweiten Säule) unter der alleinigen Kontrolle der EU und fallen somit in den Konsolidierungskreis. Darüber hinaus gilt auch die in Abwicklung befindliche Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als kontrolliertes Rechtssubjekt.

    Alle wesentlichen Transaktionen und Salden zwischen den kontrollierten Rechtssubjekten der EU wurden eliminiert, mit Ausnahme der nicht realisierten Gewinne und Verluste, die unwesentlich sind.

    Gemeinsame Vereinbarungen

    Eine gemeinsame Vereinbarung ist eine Vereinbarung, die der gemeinsamen Kontrolle der EU und einer oder mehrerer anderer Parteien unterliegt. Unter gemeinsamer Kontrolle ist zu verstehen, dass vertraglich vereinbart wurde, eine Vereinbarung gemeinsam zu lenken. Die gemeinsame Kontrolle kommt nur dann zum Tragen, wenn Entscheidungen über relevante Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinsamen Kontrolle beteiligten Parteien erfordern. Bei gemeinsamen Vereinbarungen kann es sich entweder um gemeinschaftliche Tätigkeiten oder um Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) handeln. Ist eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel aufgebaut und haben die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung Rechte in Bezug auf das Nettovermögen, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft. Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4). Haben die Parteien im Zusammenhang mit einer Vereinbarung Rechte in Bezug auf die Forderungen und Pflichten in Bezug auf die Verbindlichkeiten, wird die betreffende gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft. Hinsichtlich ihrer Beteiligung an gemeinschaftlichen Tätigkeiten erfasst die EU Folgendes in ihren Jahresabschlüssen: ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen sowie ihren Anteil an im gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aufwendungen.

    Verbundene Einrichtungen

    Verbundene Einrichtungen sind Rechtssubjekte, die mittel- oder unmittelbar unter dem maßgeblichen Einfluss, nicht aber der Kontrolle der EU stehen. Von maßgeblichem Einfluss wird ausgegangen, wenn die EU mittel- oder unmittelbar mindestens 20 % der Stimmrechte besitzt. Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen werden nach der Equity-Methode ausgewiesen (siehe Erläuterung 1.5.4).

    Nicht konsolidierte Rechtssubjekte, deren Mittel von der Kommission verwaltet werden

    Die Mittel des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems des EU-Personals, des Europäischen Entwicklungsfonds und des Teilnehmer-Garantiefonds werden im Namen des jeweiligen Fonds von der Kommission verwaltet. Da die EU diese Rechtssubjekte nicht kontrolliert, werden sie nicht in ihrem Jahresabschluss konsolidiert.

    1.4.   ERSTELLUNGSGRUNDLAGE

    Jahresabschlüsse werden jährlich vorgelegt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    1.4.1.    Währung und Umrechnungsgrundlage

    Funktions- und Berichtswährung

    Der Jahresabschluss wird, sofern nichts anderes angegeben wird, in Millionen Euro ausgewiesen, da der Euro die Funktions- und Berichtswährung der EU ist.

    Fremdwährungstransaktionen und Jahressalden

    Fremdwährungstransaktionen werden zu den Wechselkursen der Tage, an denen die Transaktionen erfolgten, umgerechnet. Fremdwährungsgewinne und -verluste aus der Verrechnung solcher Transaktionen sowie aus der Rückumrechnung von auf Fremdwährung lautenden monetären Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Jahresendkurs werden in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Wechselkursdifferenzen bei nichtmonetären Finanzinstrumenten, die als zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente eingestuft werden, sind in der Neubewertungsreserve enthalten.

    Für Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögenswerte gelten andere Umrechnungsmethoden. Sie werden mit ihrem Erstanschaffungswert, umgerechnet in Euro zu dem im Anschaffungszeitpunkt geltenden Kurs, erfasst.

    Die Jahresendstände der auf Fremdwährungen lautenden monetären Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden anhand der am 31. Dezember geltenden Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) wie folgt umgerechnet:

    Euro-Wechselkurse

    Währung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Währung

    31.12.2018

    31.12.2017

    BGN

    1,9558

    1,9558

    PLN

    4,3014

    4,177

    CZK

    25,7240

    25,5350

    RON

    4,6635

    4,6585

    DKK

    7,4673

    7,4449

    SEK

    10,2548

    9,8438

    GBP

    0,8945

    0,8872

    CHF

    1,1269

    1,1702

    HRK

    7,4125

    7,4400

    JPY

    125,8500

    135,01

    HUF

    320,9800

    310,3300

    USD

    1,145

    1,1993

    1.4.2.    Heranziehung von Schätzungen

    Nach IPSAS und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungsführung beinhalten die Jahresabschlüsse auch immer Beträge, die auf Schätzungen und Annahmen beruhen, die von den jeweiligen Entscheidungsträgern auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren Informationen vorgenommen werden. Zu den wichtigen Schätzungen gehören unter anderem Beträge für Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, Rückstellungen, finanzielle Risiken in Zusammenhang mit Lagerbeständen oder Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, antizipative Aktiva und Passiva, Eventualforderungen und -verbindlichkeiten sowie die Höhe der Wertminderung bei immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung und die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten angegebenen Beträge. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Änderungen in den Schätzungen werden in dem Zeitraum, in dem sie bekannt werden, wiedergegeben.

    1.5.   VERMÖGENSÜBERSICHT

    1.5.1.    Immaterielle Vermögenswerte

    Durch Kauf erworbene Computer-Softwarelizenzen werden zu ihren Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Die Abschreibung dieser Vermögenswerte erfolgt linear unter Berücksichtigung der geschätzten Nutzungsdauer (3-11 Jahre). Die geschätzte Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten hängt von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder ihrer durch eine Vereinbarung festgelegten rechtlichen Nutzungsdauer ab. Intern entwickelte immaterielle Vermögenswerte werden aktiviert, wenn die maßgeblichen Kriterien der EU-Rechnungslegungsvorschriften erfüllt sind und wenn sich die Aufwendungen ausschließlich auf die Phase der Entwicklung des Vermögenswerts beziehen. Zu den aktivierbaren Kosten gehören alle unmittelbar zurechenbaren Kosten, die bei der Erzeugung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes unvermeidbar sind, damit dieser in der von den Entscheidungsträgern vorgesehenen Weise arbeiten kann. Mit Forschungstätigkeiten verbundene Kosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten sowie Instandhaltungskosten werden als Aufwendungen verbucht, sobald sie entstanden sind.

    1.5.2.    Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

    Alle Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattungen werden nach dem Anschaffungswertprinzip abzüglich kumulierter Abschreibung und Wertminderungsaufwendungen ausgewiesen. Zu den Kosten zählen Ausgaben, die unmittelbar der Anschaffung, dem Bau oder der Übertragung des Vermögenswerts zuzuordnen sind.

    Folgekosten sind im Buchwert der betreffenden Position enthalten bzw. werden als gesonderte Position ausgewiesen, wenn künftige wirtschaftliche Vorteile oder das mit dem Posten verbundene Nutzungspotenzial voraussichtlich der EU zugutekommen und die Kosten verlässlich ermittelt werden können. Reparatur- und Instandhaltungskosten werden in dem Haushaltszeitraum, in dem sie entstehen, der Ergebnisrechnung belastet.

    Grundstücke und Kunstwerke werden nicht abgeschrieben, da bei ihnen von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird. „Anlagen im Bau“ werden nicht abgeschrieben, weil sie noch nicht zur Nutzung verfügbar sind. Die Abschreibung auf andere Vermögenswerte wird linear berechnet, sodass die Kosten abzüglich des Restwerts wie folgt über die geschätzte Nutzungsdauer zugeordnet werden.

    Art des Vermögenswerts

    Linearer Abschreibungssatz

    Gebäude

    4 % bis 10 %

    Weltraumressourcen

    8 % bis 25 %

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

    10 % bis 25 %

    Mobiliar und Fuhrpark

    0 % bis 25 %

    Computer-Hardware

    25 % bis 33 %

    Sonstige

    10 % bis 33 %

    Veräußerungsgewinne oder -verluste werden durch Vergleich der Erlöse abzüglich Verkaufskosten mit dem Buchwert des veräußerten Vermögenswerts ermittelt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

    Leasingtransaktionen

    Das Leasing von materiellen Vermögenswerten wird dann als Finanzleasing eingestuft, wenn Risiken und Einnahmen im Wesentlichen auf die EU entfallen. Finanzleasing wird zu Beginn des Leasingverhältnisses mit dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands oder dem Barwert der Mindestleasingzahlungen angesetzt, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Der Zinsanteil an der Finanzleasingzahlung wird über die Leasingdauer als Aufwendung zu einem konstanten periodischen Satz im Zusammenhang mit dem noch nicht beglichenen Saldo verbucht. Die Mietzahlungsverpflichtungen werden abzüglich der Finanzaufwendungen in die (lang- und kurzfristigen) finanziellen Verbindlichkeiten aufgenommen. Der Zinsanteil an den Finanzierungskosten wird der Ergebnisrechnung über die Leasingdauer belastet, sodass sich ein konstanter periodischer Zinssatz auf den noch nicht beglichenen Saldo der Verbindlichkeit für den jeweiligen Zeitraum ergibt. Die durch Finanzleasing gehaltenen Vermögenswerte werden über die Nutzungs- bzw. Leasingdauer des Vermögenswerts abgeschrieben, je nachdem, welcher von beiden Zeiträumen kürzer ist.

    Leasingverhältnisse, bei denen ein wesentlicher Anteil der dem Eigentum innewohnenden Risiken und Chancen beim Leasinggeber verbleiben, werden als Operating-Leasingverhältnisse klassifiziert. Zahlungen im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen werden in der Ergebnisrechnung linear über die Dauer des Leasingverhältnisses angesetzt.

    1.5.3.    Wertminderung nicht finanzieller Vermögenswerte

    Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner Abschreibung, sondern werden einem jährlichen Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Vermögenswerte, die der Abschreibung unterliegen, werden immer dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Ereignisse oder Veränderungen der Umstände darauf hinweisen, dass ihr Buchwert womöglich nicht erzielbar ist. Ein Wertminderungsaufwand wird in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und erzielbarem Veräußerungs- oder Nutzungswert der Vermögenswerte abgeschrieben. Der erzielbare Veräußerungs- oder Nutzungswert ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts abzüglich Verkaufskosten bzw. sein Nutzungswert, je nachdem, welcher von beiden Werten höher ist.

    Restwert und Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten und Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung werden mindestens einmal pro Jahr überprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der Buchwert eines Vermögenswerts wird, wenn er höher ist als der durch Veräußerung erzielbare (Nutzungs-)Wert, unmittelbar auf den erzielbaren Wert abgeschrieben. Wenn die Ursachen für in vorangehenden Jahren erfasste Wertminderungen nicht mehr gültig sind, werden die Wertminderungsaufwendungen entsprechend aufgehoben.

    1.5.4.    Investitionen, die nach der Equity-Methode erfasst werden

    Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen

    Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzinvestitionen werden zunächst zu den Gestehungskosten angesetzt; dabei handelt es sich um den Buchwert, der anschließend zur Bilanzierung des Anteils der EU an den nach dem Datum des Kaufs entstandenen Überschüssen oder Defiziten des Beteiligungsunternehmens erhöht oder gesenkt wird. Der Anteil der EU an den Überschüssen oder Defiziten des Beteiligungsunternehmens wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen, während ihr Anteil an der Entwicklung des Eigenkapitals in der Reserve im Nettovermögen erfasst wird. Die anfänglichen Kosten ergeben zusammen mit allen anderen Veränderungen (zusätzliche Beiträge, Anteile am wirtschaftlichen Ergebnis und Rücklagenentwicklungen, Wertminderungen und Dividenden) den Buchwert der Investition im Jahresabschluss zum Abschlussstichtag. Dabei verringern Gewinnausschüttungen von Investitionen den Buchwert des Vermögenswerts.

    Wenn der Anteil der EU an den Verlusten einer Investition, der nach der Equity-Methode erfasst wird, dem Wert ihrer Beteiligung an der betreffenden Investition entspricht oder diesen übersteigt, erfasst die EU keine weiteren Verlustanteile („nicht erfasste Verluste“). Sobald die Beteiligung der EU auf null gesunken ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Verbindlichkeit anerkannt, in dem die EU eine rechtliche oder faktische Verpflichtung eingegangen ist oder im Namen des betreffenden Rechtssubjekts Zahlungen geleistet hat.

    Bestehen Hinweise auf eine Wertminderung, wird eine Abschreibung auf den niedrigeren erzielbaren Betrag notwendig. Der erzielbare Betrag wird, wie in der Erläuterung 1.5.3 beschrieben, ermittelt. Fällt der Grund für eine Wertminderung später weg, wird der Wertminderungsaufwand wieder rückgängig gemacht, indem der Buchwert angesetzt wird, der ohne den Ansatz von Wertminderungsaufwendungen errechnet worden wäre.

    In Fällen, in denen die EU mindestens 20 % eines Investitionskapitalfonds hält, strebt sie nicht die Ausübung maßgeblichen Einflusses an. Fonds dieser Art werden folglich als Finanzinstrument behandelt, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.

    Als Rechtssubjekte von geringer Bedeutung eingestufte verbundene Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen werden nicht nach der Equity-Methode erfasst. Einlagen der EU in diese Rechtssubjekte werden als Periodenaufwand erfasst.

    1.5.5.    Finanzielle Vermögenswerte

    Einstufung

    Die EU ordnet ihre finanziellen Vermögenswerte in folgende Kategorien ein: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Die Einstufung von Finanzinstrumenten wird beim erstmaligen Ansatz festgelegt und an jedem Abschlussstichtag erneut bewertet.

    i)   Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    Ein finanzieller Vermögenswert wird in diese Kategorie eingestuft, wenn er hauptsächlich zum Zweck der kurzfristigen Veräußerung erworben oder von dem Rechtssubjekt als solcher ausgewiesen wird. Auch Derivate werden in dieser Kategorie erfasst. Vermögenswerte dieser Kategorie werden als kurzfristige Vermögenswerte behandelt, falls von einem Verkauf innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag auszugehen ist.

    ii)   Kredite und Forderungen

    Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie entstehen, wenn die EU einem Schuldner unmittelbar Geld, Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, dabei aber keinen Handel mit der Forderung beabsichtigt, oder wenn der EU die Rechte des ursprünglichen Kreditgebers übertragen werden, nachdem sie im Rahmen eines Garantievertrags eine Zahlung geleistet hat. Innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als kurzfristige Vermögenswerte klassifiziert. Nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag fällige Zahlungen werden als langfristige Vermögenswerte klassifiziert. Auch Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von über drei Monaten zählen zu den Krediten und Forderungen.

    iii)   Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen

    Bis zur Endfälligkeit zu haltende Investitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und festen Endfälligkeiten, bei denen die EU die Absicht und Fähigkeit hat, sie bis zu Endfälligkeit zu halten. In diesem Haushaltsjahr hielt die EU keine Investitionen dieser Kategorie.

    iv)   Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind nicht derivative Anlagen, die entweder ausdrücklich in diese Kategorie eingeordnet werden oder unter keine der anderen Kategorien fallen. Sie werden entweder als kurzfristige oder langfristige Vermögenswerte klassifiziert, je nachdem, wie lange die EU beabsichtigt, sie zu halten. Investitionen in Rechtssubjekte, die weder konsolidiert noch nach der Equity-Methode ausgewiesen werden, sowie andere beteiligungsähnliche Investitionen (z. B. Wagniskapitaloperationen) werden ebenfalls als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.

    Erstmaliger Ansatz und Bewertung

    Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst“, „bis zur Endfälligkeit zu halten“ und „zur Veräußerung verfügbar“ werden am Handelstag – dem Datum, an dem die EU sich zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet – erfasst. Zahlungsmitteläquivalente und Darlehen werden erfasst, wenn Barmittel bei einem Finanzinstitut hinterlegt oder an Darlehensnehmer ausgezahlt werden. Finanzinstrumente werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasst werden, werden anfangs zum beizulegenden Zeitwert zuzüglich Transaktionskosten erfasst. Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt; die Transaktionskosten werden in der Ergebnisrechnung als Kosten erfasst.

    Beim erstmaligen Ansatz entspricht der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts normalerweise dem Transaktionspreis (d. h. dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung). Dies gilt nicht, wenn der beizulegende Zeitwert des betreffenden Finanzinstruments durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren, aktuellen Markttransaktionen mit dem gleichen Instrument nachgewiesen werden kann oder wenn dieser Nachweis auf der Grundlage einer Bewertungstechnik möglich ist, deren Variablen ausschließlich Daten beobachtbarer Märkte beinhalten (beispielsweise bei bestimmten Derivatverträgen). Wird jedoch ein langfristiger, zinsloser oder günstiger als marktüblich verzinster Kredit gewährt, kann sein beizulegender Zeitwert als Barwert aller künftigen abgezinsten Bareinnahmen ermittelt werden, wobei der geltende Marktzinssatz für vergleichbare Instrumente mit ähnlicher Bonitätseinstufung als Vergleich herangezogen wird.

    Gewährte Kredite werden zu ihrem Nennbetrag erfasst, der als beizulegender Zeitwert des Kredits gilt. Dies hat folgende Gründe:

    Das „Marktumfeld“ für die Kreditaktivitäten der EU ist sehr speziell und unterscheidet sich vom Kapitalmarkt, der zur Begebung von Industrie- oder Staatsanleihen genutzt wird. Da die Kreditgeber in diesen Märkten die Möglichkeit zur Wahl anderer, alternativer Investitionen haben, wird die Opportunitätsmöglichkeit in den Marktkursen berücksichtigt. Allerdings verfügt die EU nicht über die Opportunität für alternative Investitionen, weil sie keine Gelder an den Kapitalmärkten anlegen darf, sondern nur Mittel aufnimmt, um sie zum gleichen Zinssatz weiterzuverleihen. Bezüglich der aufgenommenen Mittel stehen der EU demnach keine alternativen Darlehens- oder Investitionsoptionen offen. Demzufolge entstehen auch keine Opportunitätskosten und folglich ergibt sich keine Vergleichsgrundlage mit Marktkursen. Die Kredittransaktionen der EU an sich stellen den Markt dar. Im Wesentlichen verhält es sich so, dass der Marktkurs Inhalt und Substanz der Kredittransaktionen der EU nicht angemessen widerspiegelt, weil die „Option“ der Opportunitätskosten für sie nicht zutrifft. Aus diesem Grund wäre eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts der Kreditaktivitäten der EU unter Bezugnahme auf Industrie- oder Staatsanleihen nicht angemessen.

    Da es darüber hinaus weder einen aktiven Markt noch ähnliche Transaktionen als Vergleichsgrundlage gibt, sollte der von der EU für eine angemessene Bewertung ihrer Kreditgeschäfte im Rahmen des EFSM, Zahlungsbilanzdarlehen oder anderen Krediten dieser Art herangezogene Zinssatz dem in Rechnung gestellten Zinssatz entsprechen.

    Zudem bestehen bei diesen Krediten aufgrund ihrer Wechselseitigkeit (back-to-back) Ausgleichseffekte zwischen in Anspruch genommenen und vergebenen Krediten. Der Effektivzins für den Kredit entspricht also dem Effektivzins der zugehörigen Ausleihungen. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

    Finanzinstrumente werden dann nicht mehr erfasst, wenn die Zahlungsansprüche aus den Investitionen erloschen sind oder die EU im Wesentlichen alle diesbezüglichen Risiken und Einnahmen an eine andere Partei übertragen hat.

    Folgebewertung

    a)

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste, die durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Finanzinstrumente in der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente“ entstehen, werden in der Periode ihres Entstehens in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

    b)

    Kredite und Forderungen werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle von Krediten aus Anleihemitteln wird sowohl auf die Kredite als auch auf die Anleihen derselbe Effektivzinssatz angewandt, da diese Kredite die Merkmale von Gegengeschäften (Back-to-back-Transaktionen) erfüllen und die Unterschiede zwischen Krediten und Anleihen in Bezug auf Bedingungen und Beträge unwesentlich sind. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

    c)

    Bis zur Endfälligkeit zu haltende Vermögenswerte werden anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gegenwärtig hält die EU keine bis zur Endfälligkeit zu haltenden Investitionen.

    d)

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden anschließend zum beizulegenden Zeitwert verbucht. Gewinne und Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten werden in der Neubewertungsreserve erfasst, mit Ausnahme von Wechselkursdifferenzen bei monetären Vermögenswerten, die in der Ergebnisrechnung erfasst werden. Werden als zur Veräußerung verfügbar eingestufte finanzielle Vermögenswerte nicht mehr erfasst oder abgewertet, werden die zuvor in der Neubewertungsreserve ausgewiesenen kumulativen Berichtigungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Ergebnisrechnung erfasst. Nach der Effektivzinsmethode berechnete Zinsen auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden in der Ergebnisrechnung angesetzt. Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden angesetzt, sobald der Anspruch der EU auf Zahlungen festgestellt wird.

    Die beizulegenden Zeitwerte von an aktiven Märkten notierten Investitionen basieren auf den aktuellen Geldkursen. Besteht für einen finanziellen Vermögenswert (und für nicht börsennotierte Wertpapiere sowie außerbörslich gehandelte Derivate) kein aktiver Markt, so legt die EU mit Hilfe von Bewertungstechniken einen beizulegenden Zeitwert fest. Hierzu zählen die Hinzuziehung aktueller Transaktionen zu marktüblichen Konditionen, Verweise auf andere, im wesentlichen gleichartige Instrumente, Analysen abgezinster Cashflows, Optionspreismodelle und andere, von Marktteilnehmern üblicherweise genutzte Bewertungstechniken.

    Als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Investitionen in Wagniskapitalfonds, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, werden zum zurechenbaren Nettoinventarwert bewertet, der als Äquivalent ihres beizulegenden Zeitwerts betrachtet wird.

    Kann der beizulegende Zeitwert von Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die es an keinem aktiven Markt notierte Marktkurse gibt, nicht zuverlässig ermittelt werden, erfolgt die Bewertung der betreffenden Investitionen zum Anschaffungswert abzüglich Wertminderungsaufwendungen.

    Wertminderung finanzieller Vermögenswerte

    Ein finanzieller Vermögenswert ist nur dann wertgemindert und ein Verlust wird nur dann angesetzt, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswerts eingetretenen Ereignisses (oder mehrerer solcher Ereignisse) bestehen und wenn sich aufgrund dieses Ereignisses (bzw. dieser Ereignisse) verlässlich schätzbare Auswirkungen auf die geschätzten künftigen Cashflows ergeben. Die EU prüft zu jedem Abschlussstichtag, ob objektive Hinweise auf die Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes vorliegen.

    a)   Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

    Besteht ein objektiver Hinweis auf das Entstehen von Wertminderungsaufwendungen bei Krediten und Forderungen oder bis zur Endfälligkeit zu haltenden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Vermögenswerten, wird die Höhe dieser Verluste als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows (ohne die künftigen, bisher nicht entstandenen Kreditverluste), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes, ermittelt. Der Buchwert des Vermögenswerts verringert sich und der Verlustbetrag wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Gilt für einen Kredit oder eine bis zur Endfälligkeit zu haltende Investition ein variabler Zinssatz, entspricht der für die Bewertung eventueller Wertminderungsaufwendungen hinzugezogene Abzinsungssatz dem jeweils aktuellen, im Rahmen des Vertrags bestimmten, effektiven Zinssatz. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Aufkündigung spiegelt die Barwertberechnung der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes die möglichen Cashflows aus der Aufkündigung abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit wider. Nimmt der Betrag der Wertminderungsaufwendungen anschließend ab und lässt sich diese Abnahme objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die zuvor angesetzten Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.

    b)   Zum beizulegenden Zeitwert erfasste Vermögenswerte

    Bei Kapitalbeteiligungen, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft wurden, wird bei der Feststellung, ob die betreffenden Wertpapiere wertgemindert sind oder nicht, ein erheblicher oder dauernder (anhaltender) Rückgang des beizulegenden Zeitwerts des Wertpapiers unter seinen Anschaffungswert berücksichtigt. Besteht ein solcher Nachweis für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenwerte, wird der kumulative Verlust – bemessen als die Differenz zwischen den Erwerbskosten und dem derzeitigen beizulegenden Zeitwert abzüglich eventueller, zuvor in der Ergebnisrechnung angesetzter Wertminderungsaufwendungen für den betreffenden finanziellen Vermögenswert – aus den Rücklagen ausgebucht und in der Ergebnisrechnung angesetzt. In der Ergebnisrechnung erfasste Wertminderungsaufwendungen aus Kapitalbeteiligungsinstrumenten werden in der Ergebnisrechnung nicht aufgehoben. Steigt der beizulegende Zeitwert eines als zur Veräußerung verfügbar eingestuften Fremdfinanzierungsinstruments anschließend und lässt sich dieser Anstieg objektiv einem nach dem Ansatz der Wertminderung eingetretenen Ereignis zuordnen, werden die Wertminderungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung aufgehoben.

    1.5.6.    Lagerbestände

    Lagerbestände werden zum jeweils niedrigeren Wert der Kosten oder des Nettoveräußerungswerts angegeben. Die Kosten werden nach dem FIFO-Verfahren (first-in, first-out) bestimmt. Kosten fertiger und unfertiger Erzeugnisse umfassen Rohstoffe, unmittelbare Arbeitskosten, sonstige unmittelbar zurechenbare Kosten und damit zusammenhängende Fertigungsgemeinkosten (auf der Grundlage der normalen Betriebskapazität). Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Veräußerungspreis im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb abzüglich der Fertigstellungs- und der Verkaufskosten. Werden Lagerbestände kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt für den Vertrieb vorgehalten, werden sie zum jeweils niedrigeren Wert der Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten bewertet. Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten sind jene Kosten, die der EU entstünden, würde sie den betreffenden Vermögenswert zum Abschlussstichtag erwerben.

    1.5.7.    Vorfinanzierungen

    Vorfinanzierungen sind Zahlungen, mit denen dem Empfänger ein Vorschuss, d. h. Startkapital, gewährt werden soll. Sie können auf mehrere Teilzahlungen über einen in dem jeweiligen Vertrag, Beschluss, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt festgelegten Zeitraum aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden. Tätigt der Empfänger keine förderfähigen Ausgaben, ist er zur Rückzahlung der Vorfinanzierung an die EU verpflichtet. Der Vorfinanzierungsbetrag kann (ganz oder teilweise) durch die Anerkennung förderfähiger Kosten (die als Aufwendungen erfasst werden) gesenkt werden.

    Vorfinanzierungen werden an darauffolgenden Abschlussstichtagen zum anfänglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrag abzüglich während des Berichtszeitraums entstandener förderfähiger Aufwendungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Schätzungen) bewertet.

    Zinsen auf Vorfinanzierungen werden mit ihrer jeweiligen vertraglichen Fälligkeit erfasst. Eine Schätzung der aufgelaufenen Zinseinnahmen wird anhand möglichst zuverlässiger Informationen zum Jahresende vorgenommen und in der Vermögensübersicht ausgewiesen.

    Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten, die aus Erstattungen der EU für Beträge stammen, die von den Mitgliedstaaten ihrerseits als Vorschüsse an ihre Begünstigten gezahlt wurden (darunter auch Finanzinstrumenten unter geteilter Mittelverwaltung) werden als Vermögenswerte erfasst und in der Rubrik „Vorfinanzierungen“ dargestellt. Die Folgebewertung sonstiger Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten erfolgt anhand des ursprünglich in der Vermögensübersicht angesetzten Betrags abzüglich einer bestmöglichen Schätzung der den Endbegünstigten entstandenen förderfähigen Aufwendungen, berechnet auf der Grundlage vernünftiger, vertretbarer Annahmen.

    Die Beiträge der EU zu den Treuhandfonds des Europäischen Entwicklungsfonds oder anderer nicht konsolidierter Rechtssubjekte werden ebenfalls als Vorfinanzierung eingestuft, da ihr Zweck darin besteht, dem Treuhandfonds einen Puffer zu verleihen, um ihm zu ermöglichen, die unter den Zielen des Treuhandfonds definierten spezifischen Maßnahmen zu finanzieren. Die EU-Beiträge zu Treuhandfonds bemessen sich anhand des ursprünglichen Betrags des EU-Beitrags abzüglich förderfähiger Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der prognostizierten Beträge, die von dem Treuhandfonds innerhalb des Berichtszeitraums verausgabt wurden und dem EU-Beitrag in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Vereinbarung zugeordnet werden.

    1.5.8.    Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch

    Da die EU-Rechnungslegungsvorschriften eine separate Ausweisung von Transaktionen mit und ohne Leistungsaustausch verlangen, werden für die Erstellung des Jahresabschlusses „Forderungen“ als Ansprüche aus Transaktionen mit Leistungsaustausch definiert und „einzuziehende Beträge“ als Ansprüche aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch (d. h., wenn die EU von einem anderen Rechtssubjekt einen Wert erhält, ohne im Gegenzug einen annähernd gleichen Wert zu veräußern, beispielsweise von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Eigenmitteln einzuziehende Beträge).

    Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch erfüllen die Definition von Finanzinstrumenten und werden deshalb als Kredite und Forderungen eingestuft und entsprechend erfasst (siehe Erläuterung 1.5.5). In den Angaben zu Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die in den Erläuterungen zu den Finanzinstrumenten gemacht werden, sind auch antizipative Aktiva und transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch enthalten, da diese unwesentlich sind. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen.

    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch werden in ihrer ursprünglichen Höhe (um Zinsen und Geldbußen angepasst) abzüglich Wertminderungsabschreibungen erfasst. Eine Wertminderungsabschreibung von einzuziehenden Beträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch erfolgt, wenn objektive Hinweise vorliegen, dass es der EU nicht möglich sein wird, alle fälligen Beträge entsprechend den ursprünglichen Konditionen einzuziehen. Die Höhe der Abschreibung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem einzuziehenden Betrag. Die Höhe der Abschreibungen wird in der Ergebnisrechnung erfasst. Ferner wird für offene Einziehungsanordnungen, die nicht bereits Gegenstand einer besonderen Abschreibung waren, eine allgemeine, auf Erfahrungswerten basierende Abschreibung vorgenommen. Angaben zur Behandlung antizipativer Aktiva zum Jahresende sind der Erläuterung 1.5.14 zu entnehmen. Die als einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch ausgewiesenen Beträge sind keine Finanzinstrumente, da ihnen kein Vertrag zugrundeliegt, der eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Kapitalbeteiligungsinstrument begründet. Allerdings werden in den Erläuterungen zum Jahresabschluss Beträge aufgrund von Transaktionen ohne Leistungsaustausch zusammen mit Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch ausgewiesen, sofern dies angemessen ist.

    1.5.9.    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind Finanzinstrumente und umfassen Kassenbestände, kurzfristig verfügbare Bankeinlagen und sonstige kurzfristige hochliquide Anlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens drei Monaten.

    1.5.10.    Leistungen an Arbeitnehmer

    Nach der Veröffentlichung der neuen IPSAS 39 (Leistungen an Arbeitnehmer) im Juli 2016 sind die Rechnungslegungsmethoden für Leistungen an Arbeitnehmer den Anforderungen der überarbeiteten Rechnungslegungsvorschrift EAR 12 über Leistungen an Arbeitnehmer, die für am 1. Januar 2018 oder später beginnende Zeiträume gilt, entsprechend aktualisiert worden. Die wichtigste Änderung infolge der Überarbeitung der Rechnungsführungsvorschrift 12 besteht darin, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste als Entwicklung des Nettovermögens ausgewiesen und nicht in der Ergebnisrechnung erfasst werden.

    Die buchmäßige Erfassung von Versorgungsplänen mit Leistungszusagen ist komplex, weil zur Bemessung der Verpflichtung versicherungsmathematische Annahmen erforderlich sind und Ermessen ausgeübt werden muss. Mit der Anwendung der überarbeiteten Rechnungsführungsvorschrift ging eine Neubewertung des bisher ausgeübten Ermessens durch die EU einher, wobei sich dies insbesondere auf die Schätzung der endgültigen Kosten der den Bediensteten gewährten Leistung bezog. Das Ergebnis dieser Neubewertung war, dass die Verwendung der geschätzten aktiven Dienstzeit der Bediensteten als Grundlage für die Zurechnung der Leistungen zu Dienstzeiten als geeignet bestätigt wurde. Die Leistungen, auf die die Bediensteten der EU Anspruch haben, werden im Rahmen eines einzigen – wenn auch in zwei Systeme aufgeteilten – Versorgungsplans gewährt und müssen ähnlich behandelt werden, damit die Lage angemessen dargestellt werden kann und die wirtschaftliche Realität widergespiegelt wird.

    Die EU stellt für Bedienstete eine Reihe verschiedener Leistungen (Bezüge und Sozialversicherungen) bereit. Für die Zwecke der buchmäßigen Erfassung müssen diese in kurzfristig fällige Leistungen und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeteilt werden.

    Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer sind Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Berichtsperiode, in der Bedienstete die entsprechende Dienstleistung erbrachten, beglichen werden müssen, beispielsweise Gehälter, Jahresurlaub, Krankengeld und andere kurzfristige Zuwendungen. Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer werden zum Zeitpunkt der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung als Aufwendung angesetzt. Für den voraussichtlich zu zahlenden Betrag wird eine Verbindlichkeit angesetzt, wenn die EU aufgrund einer in der Vergangenheit von dem Bediensteten erbrachten Leistung eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Zahlungsverpflichtung hat und die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.

    Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Die EU gewährt Bediensteten eine Reihe von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter anderem Ruhegehälter, Invalidengelder, Hinterbliebenenversorgungen und Krankenversicherungsdeckung (siehe Erläuterung 2.9).

    Die EU stellt Ihrem Personal einen Versorgungsplan mit Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereit, der Folgendes umfasst:

    i.

    Versorgungssystem der europäischen Beamten (Pension Scheme of European Officials, PSEO): Die im Rahmen dieses fiktiv finanzierten (16) Systems gewährten Leistungen beziehen sich auf nach Dienstalter und Invalidität gewährte Leistungen, Leistungen für Hinterbliebene sowie Familienzulagen, Leistungen für Bedienstete, die in den Organen, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU arbeiten oder gearbeitet haben und vor dem Eintritt in den Ruhestand versterben, sowie für die Hinterbliebenen verstorbener Beamte oder Ruhegehaltsempfänger. Die Bediensteten tragen ein Drittel der erwarteten Kosten dieser Leistungen aus ihren Gehältern bei.

    ii.

    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem Im Rahmen dieses Systems stellt die EU den Bediensteten der Europäischen Kommission sowie der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU mittels Erstattung der Heilbehandlungskosten Krankenversicherungsschutz zur Verfügung. Die den nicht im aktiven Dienst befindlichen Personen (Ruhegehaltsempfänger, Waisen usw.) gewährten Leistungen werden als „Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ eingestuft.

    Die EU gewährt darüber hinaus Mitgliedern der Einrichtungen der EU mittels eigener Altersversorgungssysteme Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie werden in der Rubrik „andere Altersversorgungssysteme“ ausgewiesen. Im Rahmen dieser Systeme gewährt die EU Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes und des Gerichts der Europäischen Union, des Europäischen Rechnungshofes, des Rates, des Europäischen Parlaments, des Bürgerbeauftragten, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und Mitgliedern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Versorgungsleistungen. Durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (GKFS) erhalten die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der EU Krankenversicherungsschutz.

    Die vorstehend aufgeführten Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können als definierte Leistungsverpflichtungen der EU bezeichnet werden; sie werden an jedem Abschlussstichtag mittels Schätzung der Höhe künftiger, von Bediensteten im gegenwärtigen und in früheren Zeiträumen erworbenen Leistungen berechnet, wobei dieser Betrag abgezinst wird und der beizulegende Zeitwert des Planvermögens abgezogen wird. Die Berechnung der definierten Leistungsverpflichtung erfolgt jährlich mit Hilfe des Anwartschaftsbarwertverfahrens. Der Barwert der definierten Leistungsverpflichtung wird ermittelt, indem die geschätzten künftigen Mittelabflüsse zum Zinssatz von Staatsanleihen in der Währung der Pensionszahlungen bei einer Laufzeit, die in etwa jener der entsprechenden Pensionsverbindlichkeit entspricht, abgezinst werden.

    Die den Bediensteten der EU bereitgestellten Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden in ein einziges System eingegliedert, das sowohl ein Altersversorgungssystem (PSEO) als auch ein Krankenfürsorgesystem (GKFS) umfasst, wobei der Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen des GKFS-Systems vom Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen des PSEO-Systems abhängt. Nach den Bestimmungen dieses einzigen Systems gemäß Darlegung im Statut der Beamten werden bestimmte Ansprüche wie das Recht auf ein aufgeschobenes, herabgesetztes Ruhestandsgehalt gemäß PSEO-System nach 10 Dienstjahren erworben. Allerdings sind die Ansprüche, die Bedienstete durch ihre Dienstzeiten im Rahmen des einzigen Systems erwerben, wesentlich höher als jene anfänglichen Ansprüche, die sich in späteren jährlich erworbenen Versorgungsanwartschaften widerspiegeln.

    Nach dem sowohl in der Rechnungslegungsvorschrift EAR 1 als auch im IPSAS-Rahmenkonzept vorgeschriebenen qualitative Merkmal eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes der Rechnungslegung ist es erforderlich, die wirtschaftliche Substanz des zugrunde liegenden Vorgangs darzustellen; daher wird der aufgelaufene Dienstzeitaufwand periodengerecht und linear über die geschätzte aktive Dienstzeit der Bediensteten erfasst, d. h. dem Zeitraum ab dem Tag, an dem der von dem betreffenden Bediensteten geleistete Dienst erstmals zu Leistungen aus dem Versorgungssystem führt (ungeachtet dessen, ob die Leistungen an die Bedingung weiterer Dienstzeiten geknüpft sind oder nicht), bis zu dem Tag, an dem weitere, von dem Bediensteten geleistete Dienstzeiten keinen erheblichen Betrag weiterer Leistungen aus dem Versorgungssystem mehr mit sich bringen, außer durch weitere Gehaltserhöhungen. Dieser Ansatz wird kohärent auf die im Rahmen des einzigen Versorgungssystems vorgesehenen Leistungen angewendet.

    Neubewertungen der Nettoschuld aus Vorsorgeplänen mit Leistungszusagen umfassen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste und die Rendite aus dem Planvermögen; sie werden sofort im Nettovermögen angesetzt.

    Die EU setzt die Netto-Zinsaufwendungen (Passiva) und sonstige, mit den Vorsorgeplänen mit Leistungszusagen zusammenhängende Aufwendungen in der Ergebnisrechnung in der Rubrik „Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge“ an.

    Ändern sich vorgesehene Leistungen oder werden sie gekürzt, wird die daraus entstehende Änderung der Leistungen, die sich auf frühere Dienstzeiten bezieht, beziehungsweise der bei einer Kürzung erzielte Gewinn oder Verlust sofort in der Ergebnisrechnung angesetzt. Bei Verrechnungen entstehende Gewinne und Verluste werden angesetzt, wenn die Verrechnung eintritt. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand wird sofort in der Ergebnisrechnung angesetzt, sofern die Änderungen nicht an die Bedingung geknüpft sind, dass die Bediensteten für einen festgelegten Zeitraum im Dienst verbleiben.

    1.5.11.    Rückstellungen

    Rückstellungen werden angesetzt, wenn die EU aufgrund früherer Ereignisse Dritten gegenüber eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat und zur Erfüllung dieser Verpflichtung höchstwahrscheinlich ein Mittelabfluss erforderlich sein wird, dessen Höhe zuverlässig geschätzt werden kann. Für künftige operative Verluste werden keine Rückstellungen angesetzt. Die Höhe der Rückstellungen entspricht den bestmöglichen Schätzungen der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung zum Abschlussstichtag getätigt werden müssen. Umfasst eine Rückstellung eine große Anzahl an Positionen, wird die Verpflichtung durch Gewichtung aller möglichen Ergebnisse nach ihrem jeweiligen Wahrscheinlichkeitsgrad („Erwartungswertmethode“) geschätzt.

    Rückstellungen für belastete Verträge werden zum Barwert des jeweils niedrigeren Betrags der erwarteten Kosten einer Vertragskündigung und der erwarteten Nettokosten einer Weiterführung des Vertrags bewertet.

    1.5.12.    Finanzielle Verbindlichkeiten

    Finanzielle Verbindlichkeiten werden als zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam erfasste Verbindlichkeiten, als Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten oder als Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien bewertet.

    Die Anleihemittel setzen sich aus Anleihen bei Kreditinstituten und Schuldzertifikaten zusammen. Zunächst werden sie zum beizulegenden Zeitwert erfasst, wobei sich ihr Emissionserlös (der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) abzüglich der entstandenen Transaktionskosten versteht, und anschließend anhand der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet; jegliche Abweichung zwischen dem Erlös abzüglich der Transaktionskosten und dem Rückzahlungswert wird in der Ergebnisrechnung über die Laufzeit der Anleihen anhand der Effektivzinsmethode erfasst. Bei Krediten aus Anleihemitteln kann die Effektivzinsmethode aus Gründen der Wesentlichkeit nicht auf Kredite und Anleihen angewendet werden. Die der EU entstandenen und dem Kreditempfänger rückbelasteten Transaktionskosten werden unmittelbar in der Ergebnisrechnung angesetzt.

    Zu den erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Verbindlichkeiten zählen auch Derivate, bei denen der beizulegende Zeitwert negativ ist. Diese werden buchhalterisch genauso behandelt wie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte, siehe dazu Erläuterung 1.5.5.

    Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten werden erstmalig zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, wobei dieser der eingenommenen Prämie entspricht. Anschließend werden Verbindlichkeiten aus Finanzsicherheiten zum jeweils höheren Wert der bestmöglichen Schätzung der Aufwendungen, die voraussichtlich zur Erfüllung der Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten erforderlich sind, und des ursprünglich angesetzten Betrags, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Amortisationen, bewertet. Die EU setzt eine Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten an, wenn sie das Entgelt für die Gewährung der Sicherheit erhält, also zu Marktkonditionen, oder aber, wenn der beizulegende Zeitwert der Finanzsicherheit zuverlässig bemessen werden kann. Besteht kein aktiver Markt für einen unmittelbar gleichwertigen Sicherheitsleistungsvertrag, legt die EU die gewährte Sicherheitsleistung als Eventualverbindlichkeit offen (siehe dazu Erläuterung 1.7.2) oder – wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Mittelabfluss erforderlich sein wird – setzt die EU sie als Rückstellung an (siehe dazu Erläuterung 1.5.11).

    Finanzverbindlichkeiten werden mit Ausnahme von Anleihen mit Fälligkeiten unter 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag als langfristige Verbindlichkeiten eingestuft.

    Die als Teil der operativen Tätigkeiten der Kommission betrachteten EU-Treuhandfonds werden in der Rechnungsführung der Kommission entsprechend ausgewiesen und im Jahresabschluss der EU konsolidiert. Daher erfüllen die Beiträge anderer Geber zu EU-Treuhandfonds die Kriterien für Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch zu bestimmten Bedingungen und werden als Verbindlichkeiten dargestellt, bis die mit den überwiesenen Beiträgen verknüpften Bedingungen erfüllt worden sind und somit anrechenbare Kosten für den Treuhandfonds entstehen. Der Treuhandfonds ist für die Finanzierung festgelegter Projekte bestimmt, wobei zum Zeitpunkt der Abwicklung verbliebene Mittel zurückzuzahlen sind. Zum Abschlussstichtag bemessen sich die noch ausstehenden Beitragsverbindlichkeiten anhand der erhaltenen Beiträge abzüglich der für den Treuhandfonds entstandenen Aufwendungen, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten Beträge. Zu Berichtszwecken werden die Nettoaufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträgen den Beiträgen anderer Geber zugeordnet. Diese Zuordnung der Beiträge ist rein indikativ. Wird der Treuhandfonds abgewickelt, trifft der Vorstand des Treuhandfonds die Entscheidung über die tatsächliche Aufteilung der verbleibenden Mittel.

    1.5.13.    Verbindlichkeiten

    Bei einem erheblichen Teil der Verbindlichkeiten der EU handelt es sich um nicht beglichene Zahlungsanträge von Empfängern von Finanzhilfen oder sonstigen EU-Finanzmitteln (Transaktionen ohne Leistungsaustausch). Sie werden in Höhe der beantragten Summe als Verbindlichkeiten ausgewiesen, sobald der Zahlungsantrag eingeht. Im Anschluss an die Überprüfung und Annahme der förderfähigen Kosten werden die Verbindlichkeiten in Höhe des Betrags bewertet, der als förderfähig akzeptiert wurde.

    Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Lieferungen und Leistungen werden bei Rechnungseingang in der Höhe des ursprünglichen Betrags erfasst und die zugehörigen Aufwendungen werden verbucht, sobald die betreffenden Lieferungen und Leistungen erbracht und von der EU abgenommen wurden.

    1.5.14.    Antizipative und transitorische Aktiva und Passiva

    Im Jahresabschluss werden Transaktionen und Ereignisse in dem Zeitraum ausgewiesen, auf den sie sich beziehen. Wenn bis zum Jahresende keine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistung erbracht wurde, die Lieferungen durch die EU erfolgt sind oder (z. B. aufgrund eines Abkommens) eine vertragliche Vereinbarung besteht, dann wird im Jahresabschluss ein antizipativer Aktivposten erfasst. Wenn vor dem Jahresende eine Rechnung ausgestellt wurde, aber die Leistungen noch nicht erbracht oder die Lieferungen noch nicht vorgenommen wurden, dann werden die Einnahmen passiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

    Auch Aufwendungen werden in dem Zeitraum erfasst, auf den sie sich beziehen. Am Ende der Rechnungsperiode werden antizipative Passiva auf der Grundlage eines Betrags erfasst, der der geschätzten Höhe der für die Periode fälligen Transferverpflichtung entspricht. Die Berechnung antizipativer Passiva erfolgt nach detaillierten operationellen und praktischen Leitlinien, die die Kommission herausgegeben hat, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss gemäß ihrem Anspruch ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse abgibt. Analog dazu werden Ausgaben, die dadurch entstanden, dass Vorauszahlungen für noch nicht empfangene Waren oder Dienstleistungen geleistet wurden, aktiv abgegrenzt und in der nächsten Rechnungsperiode erfasst.

    1.6.   ERGEBNISRECHNUNG

    1.6.1.    Einnahmen

    EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

    Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Einnahmen der EU aus.

    BNE-Eigenmittel und MwSt.-Eigenmittel

    Einnahmen werden periodengerecht mit dem Mittelabrufschreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten erfasst. Sie werden mit ihrem „abgerufenen Betrag“ bewertet. Da MwSt.- und BNE-Eigenmittel auf Schätzungen der Daten für das jeweilige Haushaltsjahr beruhen, können sie beim Eintritt von Änderungen aktualisiert werden, bis die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten bekannt geben. Die Auswirkungen einer Änderung werden bei der Bestimmung des Überschusses oder Defizits (netto) für den Zeitraum, in dem die Änderung eintrat, berücksichtigt.

    Traditionelle Eigenmittel

    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch und zugehörige Einnahmen werden erfasst, sobald die entsprechenden monatlichen Übersichten über die „A“-Buchführung (einschließlich garantierter und nicht angefochtener erhobener Zölle und fälliger Beträge) der Mitgliedstaaten eingehen. Zum Abschlussstichtag werden die von den Mitgliedstaaten für die jeweilige Periode eingezogenen Beträge, die jedoch noch nicht an die Kommission gezahlt wurden, geschätzt und als antizipative Aktiva periodengerecht erfasst. Die von den Mitgliedstaaten eingegangenen vierteljährlichen Übersichten über die „B“-Buchführung (einschließlich der weder erhobenen noch garantierten Zölle und der vom Schuldner angefochtenen, garantierten Beträge) werden als Einnahmen abzüglich Einziehungskosten, zu deren Einbehaltung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgewiesen. Ferner wird für den geschätzten nicht eingezogenen Fehlbetrag eine Wertminderung angesetzt.

    Geldbußen

    Einnahmen aus Geldbußen werden erfasst, wenn der Beschluss der EU über die Verhängung einer Geldbuße erlassen und dem Adressaten offiziell mitgeteilt wurde. Bestehen hinsichtlich der Solvenz des Unternehmens Zweifel, wird eine Wertminderung des Anspruchs angesetzt. Nach der Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße haben die Schuldner ab dem Datum der Mitteilung zwei Monate Zeit, um

    a)

    die Entscheidung entweder zu akzeptieren – in diesem Fall müssen sie die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist bezahlen und der Betrag wird von der EU endgültig eingezogen –

    b)

    oder den Beschluss abzulehnen und dem EU-Recht entsprechend Rechtsmittel einzulegen.

    Auch wenn Rechtsmittel eingelegt wurden, muss die Geldbuße innerhalb der festgesetzten Dreimonatsfrist bezahlt werden, da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (Artikel 278 des Vertrags über die Europäische Union). Alternativ kann der Schuldner vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission eine Bankgarantie über den betreffenden Betrag vorlegen.

    Legt das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein und hat es die Geldbuße bereits vorläufig bezahlt, wird der Betrag als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Da ein vom Adressaten eingelegtes Rechnungsmittel gegen eine Entscheidung der EU jedoch keine aufschiebende Wirkung hat, wird der Zahlungseingang zur Verrechnung des einzuziehenden Betrags verwendet. Wird anstatt einer Zahlung eine Garantie geleistet, bleibt die Geldbuße als einzuziehender Betrag stehen. Wird als wahrscheinlich angesehen, dass das Gericht der Europäischen Union zu Ungunsten der EU entscheiden könnte, wird zur Deckung dieses Risikos eine Rückstellung angesetzt. Wurde stattdessen eine Garantie geleistet, wird der offene einzuziehende Betrag nach Bedarf abgeschrieben. Die aufgelaufenen Zinsen, die die Kommission aufgrund der Verzinsung der auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen erhält, werden als Einnahme ausgewiesen und die etwaige Eventualverbindlichkeit wird entsprechend erhöht.

    Seit 2010 werden alle vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission in einem speziell eingerichteten Fonds (BUFI) verwaltet und in Finanzinstrumente investiert.

    EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

    Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen werden zum Zeitpunkt des Übergangs der wesentlichen Risiken und Einnahmen in Verbindung mit den Gütern auf den Käufer erfasst. Einnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen, die die Bereitstellung von Dienstleistungen umfassen, werden unter Bezugnahme auf die Phase der Fertigstellung zum Abschlussstichtag erfasst.

    Zinseinnahmen und -aufwendungen

    Zinseinnahmen und aufwendungen werden in der Ergebnisrechnung nach der Effektivzinsmethode angesetzt. Mit dieser Methode lassen sich die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit berechnen und die Zinseinnahmen oder aufwendungen über den relevanten Zeitraum zuordnen. Bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes schätzt die EU die Cashflows unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbedingungen des Finanzinstruments (beispielsweise Vorfälligkeitsoptionen), bezieht aber keine künftigen Kreditverluste ein. Die Berechnung beinhaltet alle zwischen den Vertragsparteien bezahlten oder erhaltenen Gebühren und Zinspunkte, die in den Effektivzinssatz einfließen, sowie die Transaktionskosten und alle sonstigen Auf- oder Abschläge.

    Wurde ein einzelner finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte infolge eines Wertminderungsaufwands abgeschrieben, werden zur Bestimmung des Wertminderungsaufwands die Zinseinnahmen anhand des Zinssatzes erfasst, der zur Diskontierung der künftigen Cashflows verwendet wird.

    Dividendeneinnahmen

    Einnahmen aus Dividenden und ähnlichen Ausschüttungen werden angesetzt, sobald das Recht auf den Empfang von Zahlungen festgestellt worden ist.

    1.6.2.    Aufwendungen

    Aufwendungen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch machen den überwiegenden Teil der Aufwendungen der EU aus. Sie beziehen sich auf Transferleistungen an Empfänger und können in drei Arten unterteilt werden: Ansprüche, vertragliche Transferzahlungen und Finanzhilfen, Beiträge und Schenkungen nach Ermessen.

    Transferzahlungen werden im Rechnungszeitraum der Ereignisse, die Anlass zu der betreffenden Zahlung gegeben haben, als Aufwendungen verbucht, wenn die Art der Transferzahlung durch eine Rechtsvorschrift (Haushaltsordnung, Beamtenstatut oder sonstige Verordnung) gedeckt ist oder zur Genehmigung der Transferzahlung eine Vereinbarung unterzeichnet wurde und wenn außerdem der Empfänger alle Förderkriterien erfüllt und eine vernünftige Schätzung des Betrages möglich ist.

    Geht ein Antrag auf Zahlung oder Kostenvergütung ein und entspricht er den Zulassungskriterien, so wird er in Höhe des förderfähigen Betrages als Aufwand verbucht. Bis zum Jahresende entstandene förderfähige Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, werden geschätzt und als antizipative Passiva erfasst.

    Aufwendungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch, die aus dem Erwerb von Gütern und Leistungen entstehen, werden mit ihrer Lieferung und Annahme durch die EU erfasst. Sie werden zum ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet. Zudem werden zum Abschlussstichtag Aufwendungen im Zusammenhang mit der in dem Zeitraum erbrachten Leistung, für die noch keine Rechnung eingegangen ist oder akzeptiert wurde, geschätzt und in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.

    1.7.   EVENTUALFORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

    1.7.1.    Eventualforderungen

    Eine Eventualforderung ist ein möglicher, infolge vergangener Ereignisse entstehender Vermögenswert, dessen Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird. Eine Eventualforderung wird offengelegt, wenn ein Zufluss an wirtschaftlichem Nutzen oder Nutzungspotenzial wahrscheinlich ist.

    1.7.2.    Eventualverbindlichkeiten

    Eine Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse, deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer ungewisser künftiger Ereignisse, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen, bestätigt wird; eine Eventualverbindlichkeit kann auch eine gegenwärtige Verpflichtung infolge vergangener Ereignisse sein, die nicht angesetzt wird, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass Mittel, mit denen ein wirtschaftlicher Nutzen oder ein Nutzungspotenzial verbunden ist, zur Erfüllung der Verpflichtung abgeführt werden müssen, oder weil in seltenen Fällen die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend zuverlässig ermittelt werden kann.

    1.8.   KAPITALFLUSSRECHNUNG

    Angaben zum Kapitalfluss (Cashflow) dienen als Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit der EU, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erzeugen; ferner dienen sie zur Bewertung ihres Cashflowbedarfs.

    Die Kapitalflussrechnung wird anhand der indirekten Methode erstellt. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen nicht zahlungswirksamer Transaktionen, möglicher aktiver oder passiver Rechnungsabgrenzungen vergangener oder künftiger Zahlungseingänge oder -ausgänge aus operativer Tätigkeit sowie der Einnahme- oder Aufwandspositionen für die Veranlagung von Cashflows angepasst wird.

    Aus Transaktionen in einer Fremdwährung entstehende Cashflows werden in der Berichtswährung der EU (dem Euro) erfasst; hierzu wird der auf die Fremdwährung lautende Betrag zu dem am Tag des Cashflows geltenden Wechselkurs zwischen Euro und Fremdwährung umgerechnet.

    In der Kapitalflussrechnung werden im Berichtszeitraum aufgetretene Cashflows aufgeschlüsselt nach operativen Tätigkeiten und Investitionstätigkeiten ausgewiesen (die EU übt keine Finanzierungstätigkeiten aus).

    Unter operative Tätigkeiten fallen alle Tätigkeiten der EU, die keine Investitionstätigkeiten sind. Sie stellen den überwiegenden Teil der durchgeführten Tätigkeiten dar. Begünstigten gewährte Kredite (und gegebenenfalls die zugehörigen Anleihen) gelten nicht als Investitionstätigkeit (oder Finanzierungstätigkeit), weil sie unter die allgemeinen Ziele und somit unter das Tagesgeschäft der EU fallen.

    Bei den Investitionstätigkeiten handelt es sich um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie anderer Anlagen, die jedoch nicht unter die Rubrik Zahlungsmitteläquivalente fallen. An Begünstigte vergebene Kredite gehören nicht zu den Investitionstätigkeiten. Vielmehr besteht die Zielsetzung darin, die von der EU vorgenommenen Sachinvestitionen darzustellen.

    2.   ERLÄUTERUNGEN ZUR VERMÖGENSÜBERSICHT

    VERMÖGENSWERTE

    2.1.   IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE

    in Mio. EUR

    Bruttobuchwert zum 31.12.2017

    940

    Zugänge

    152

    Abgänge

    (16)

    Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

    0

    Sonstige Änderungen

    (2)

    Bruttobuchwert zum 31.12.2018

    1 073

    Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2017

    (535)

    Abschreibungsaufwand für das Haushaltsjahr

    (105)

    Rückgebuchte Abschreibungen

    1

    Abgänge

    13

    Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

    Sonstige Änderungen

    (1)

    Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2018

    (627)

    Nettobuchwert zum 31.12.2018

    446

    Nettobuchwert zum 31.12.2017

    405

    Die oben aufgeführten Beträge beziehen sich in erster Linie auf Computersoftware.

    2.2.   GRUNDSTÜCKE UND GEBÄUDE, BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNG

    Unter die Kategorie Weltraumressourcen fallen Gegenstände des Anlagevermögens, die mit den beiden EU-Weltraumprogrammen zusammenhängen, nämlich dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS), d. h. Galileo und EGNOS, und dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm Copernicus; Vermögenswerte der Weltraumsysteme, die noch nicht in Betrieb sind, werden dagegen in der Rubrik „Anlagen im Bau“ aufgeführt.

    Bei Galileo wurden der Betriebskonstellation 2018 vier neue Satelliten hinzugefügt, sodass die Gesamtzahl nunmehr 22 Satelliten beträgt. Das funktionsfähige Anlagevermögen des Galileo-Programms, unter das sowohl Satelliten als auch bodengestützte Anlagen fallen, belief sich am 31. Dezember 2018 auf 2 410 Millionen Euro abzüglich Wertminderung (2017: 2 276 Millionen Euro). Zu den restlichen im Bau befindlichen Anlagen in Höhe von insgesamt 1 324 Millionen Euro (2017: 1 026 Millionen Euro) zählen vier im Juli 2018 gestartete Satelliten, deren Testphase in der Umlaufbahn (In-Orbit Testing) zum Abschlussstichtag noch nicht abgeschlossen war. Die Entwicklung des Galileo-Systems wird andauern, bis das System seine volle Betriebskapazität erreicht. Bei seiner Vollendung wird die Galileo-Konstellation 24 funktionsfähige Satelliten und sechs Ersatzsatelliten umfassen.

    Was das Copernicus-Programm betrifft, gingen 2018 zusätzlich zu fünf anderen funktionsfähigen Copernicus-Satelliten zwei neue Satelliten (Sentinel 5P und 3B) in Betrieb, sodass sich der Gesamtwert des funktionsfähigen Anlagevermögens des Copernicus-Programms abzüglich kumulierter Abschreibungen auf 1 455 Millionen Euro erhöhte (2017: 1 140 Millionen Euro). Weitere 1 207 Millionen Euro im Zusammenhang mit Copernicus-Satelliten werden als Anlagen im Bau angesetzt (2017: 1 443 Millionen Euro).

    Anlagevermögen im Zusammenhang mit Bodeninfrastruktur des EGNOS-Programms (Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems) in Höhe von 52 Millionen Euro (2017: 67 Millionen Euro) ist ebenfalls in der Rubrik Weltraumressourcen enthalten. Ferner belaufen sich die im Bau befindlichen Anlagen des EGNOS-Programms auf 130 Millionen Euro (2017: 52 Millionen Euro).

    Die mit dem EU-Weltraumprogrammen im Zusammenhang stehenden Anlagen werden mit Unterstützung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) errichtet.

    Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung

    in Mio. EUR

     

    Grundstücke und Gebäude

    Weltraumressourcen

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

    Mobiliar und Fuhrpark

    Computer-Hardware

    Sonstige

    Finanzleasing

    Anlagen im Bau

    Insgesamt

    Bruttobuchwert zum 31.12.2017

    5 456

    4 264

    597

    266

    675

    309

    2 787

    2 920

    17 273

    Zugänge

    38

    14

    48

    13

    55

    20

    10

    1 311

    1 509

    Abgänge

    (39)

    (0)

    (22)

    (10)

    (103)

    (5)

    (9)

    (8)

    (196)

    Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

    202

    982

    0

    0

    5

    3

    (170)

    (1 023 )

    0

    Sonstige Änderungen

    (31)

    0

    17

    0

    2

    0

    1

    0

    (11)

    Bruttobuchwert zum 31.12.2018

    5 626

    5 259

    641

    270

    634

    327

    2 620

    3 199

    18 575

    Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2017

    (3 035 )

    (780)

    (502)

    (188)

    (553)

    (226)

    (1 244 )

     

    (6 528 )

    Abschreibungsaufwand im Haushaltsjahr

    (180)

    (561)

    (47)

    (19)

    (63)

    (34)

    (98)

     

    (1 003 )

    Abschreibungsrückbuchungen

    0

    0

    5

    0

     

    6

    Abgänge

    10

    0

    14

    9

    96

    5

    7

     

    142

    Mittelübertragungen zwischen Vermögenskategorien

    (74)

    (0)

    (0)

    (5)

    (0)

    79

     

    Sonstige Änderungen

    0

    (0)

    (5)

    (0)

    (1)

    (0)

    (1)

     

    (7)

    Kumulierte Abschreibungen zum 31.12.2018

    (3 279 )

    (1 342 )

    (540)

    (198)

    (521)

    (255)

    (1 257 )

     

    (7 390 )

    NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2018

    2 347

    3 917

    101

    72

    113

    72

    1 363

    3 199

    11 185

    NETTOBUCHWERT ZUM 31.12.2017

    2 422

    3 484

    95

    78

    122

    83

    1 543

    2 920

    10 745

    2.3.   NACH DER EQUITY-METHODE ERFASSTE BETEILIGUNGEN

    Die Beteiligung der EU, vertreten durch die Kommission, am Europäischen Investitionsfonds (EIF) wird als Beteiligung an einer verbundenen Einrichtung behandelt und nach der Equity-Methode bilanziert. Der EIF ist das auf die Bereitstellung von Wagniskapital und Garantien an kleine und mittlere Rechtssubjekte (KMU) spezialisierte Finanzinstitut der EU. Der EIF hat seinen Sitz in Luxemburg und wird als öffentlich-private Partnerschaft betrieben. Seine Mitglieder sind die Europäische Investitionsbank (EIB), die EU und eine Gruppe von Finanzinstituten. Am 31. Dezember 2018 hielt die EU 29,7 % der Eigentumsanteile am EIF (2017: 29,7 %) und 29,7 % der Stimmrechte (2017: 29,7 %). Seiner Satzung entsprechend muss der EIF mindestens 20 % seines jährlichen Nettoergebnisses einer gesetzlichen Rücklage zuweisen, bis diese Deckungsrücklage 10 % des gezeichneten Kapitals erreicht hat. Diese Rücklage steht nicht für Ausschüttungen zur Verfügung.

    in Mio. EUR Europäischer Investitionsfonds

    Beteiligung zum 31.12.2017

    581

    Beiträge

    Erhaltene Dividenden

    (3)

    Anteil am Nettoergebnis

    37

    Anteil am Nettovermögen

    (24)

    Beteiligung zum 31.12.2018

    591

    Die folgenden Buchwerte sind der EU auf der Grundlage ihrer prozentualen Beteiligung zuzuordnen:

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

     

    EIF insgesamt

    EIF insgesamt

    Vermögenswerte

    2 662

    2 488

    Verbindlichkeiten

    (674)

    (532)

    Einnahmen

    291

    263

    Aufwendungen

    (167)

    (153)

    Überschuss/(Defizit)

    124

    110

    Die Überleitungsrechnung von den oben aufgeführten Finanzinformationen zum Buchwert der Anteile am EIF lautet wie folgt:

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Nettovermögen der verbundenen Einrichtung

    1 988

    1 956

    Eigentumsanteil der Europäischen Kommission am EIF

    29,7 %

    29,7 %

    Buchwert

    591

    581

    Die EU, vertreten durch die Europäische Kommission, hat zum 31. Dezember 2018 20 % ihrer gezeichneten Anteile am Kapital des EIF eingezahlt; der noch nicht abgerufene Betrag beläuft sich auf:

    in Mio. EUR

     

    Kapital des EIF insgesamt

    Von der EU gezeichnete Summe

    Aktienkapital insgesamt

    4 500

    1 337

    Eingezahlt

    (900)

    (267)

    Noch nicht abgerufen

    3 600

    1 070

    2.4.   FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristige finanzielle Vermögenswerte

     

     

     

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    2.4.1

    13 657

    11 758

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    2.4.2

    14

    16

    Darlehen

    2.4.3

    51 560

    48 205

     

     

    65 231

    59 980

    Kurzfristige finanzielle Vermögenswerte

     

     

     

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    2.4.1

    1 786

    1 873

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    2.4.2

    2

    6

    Darlehen

    2.4.3

    2 380

    6 776

     

     

    4 168

    8 655

    Insgesamt

     

    69 398

    68 635

    2.4.1.    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    BUFI-Investitionen

    1 888

    2 158

    EGKS in Abwicklung

    1 506

    1 658

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

    188

    188

     

    3 582

    4 004

    Garantiefonds für Haushaltsgarantien:

     

     

    EFSI-Garantiefonds

    5 000

    3 414

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    2 465

    2 199

    EFSD-Garantiefonds

    9

     

    7 474

    5 613

    Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente:

     

     

    Horizont 2020

    2 031

    1 730

    Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung

    679

    665

    Fazilität „Connecting Europe“

    540

    482

    EU-Eigenkapitalfazilitäten für KMU

    464

    508

    Europäischer Fonds für Südosteuropa

    113

    119

    Wagniskapitaloperationen

    115

    113

    Sonstige

    444

    397

     

    4 386

    4 014

    Insgesamt

    15 443

    13 632

    Langfristig

    13 657

    11 758

    Kurzfristig

    1 786

    1 873

    Von den insgesamt 15 443 Millionen Euro hält die EU zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldverschreibungen (z. B. Anleihen) in Höhe von 13 993 Millionen Euro (2017: 12 048 Millionen Euro), Eigenkapitalinstrumente in Höhe von 1 365 Millionen Euro (2017: 1 333 Millionen Euro) und Anlagen im EIB Unitary Fund (Geldmarktfonds) in Höhe von 85 Millionen Euro (2017: 251 Millionen Euro). Die Schuldverschreibungen und Anteile am EIB Unitary Fund werden in erster Linie dazu verwendet, Beträge, die den Garantie- und Risikoteilungsinstrumenten der EU zugewiesen wurden, vorübergehend zu investieren, bis sie für die Erfüllung von Garantieabrufen eingesetzt werden.

    BUFI-Investitionen

    Im Zusammenhang mit Wettbewerbsvorschriften vorläufig vereinnahmte Geldbußen werden einem speziell dafür vorgesehenen Fonds (BUFI-Fonds „Budget Fines“ Fonds) zugewiesen und von der Kommission in Fremdfinanzierungsinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft werden.

    EGKS in Abwicklung

    Was den EGKS in Abwicklung betrifft, so handelt es sich bei sämtlichen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten um an aktiven Märkten notierte, auf Euro lautende Schuldverschreibungen.

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

    Die EU hält eine finanzielle Beteiligung am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), bei der die Anzahl der zum 31. Dezember 2018 gehaltenen Anteile 90 044 betrug (2017: 90 044 Anteile); dies entspricht 3 % des gesamten gezeichneten Grundkapitals. Die EU zeichnete insgesamt 900 Millionen Euro des Grundkapitals, von denen 713 Millionen Euro derzeit noch nicht abgerufen worden sind. Nach dem Gründungsabkommen der EBWE unterliegen die Anteilseigner gewissen vertraglichen Beschränkungen; beispielsweise sind die Anteile nicht übertragbar und ihre Rückzahlung unterliegt einer Deckelung bei den ursprünglichen Anschaffungskosten.

    Die EU bemisst die Beteiligung an der EBWE zum beizulegenden Zeitwert. Als ursprüngliche Anschaffungskosten gelten die bestmöglichen Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, was insbesondere auf die vorstehend genannten vertraglichen Beschränkungen zurückzuführen ist. Obgleich die Aktien der EBWE an keiner Börse notiert sind, gab es in jüngster Zeit Transaktionen im Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens (Ausgabe von Kapital zum Nennwert), die darauf hinweisen, dass die Kosten die bestmögliche Schätzung des in dieser Situation beizulegenden Zeitwerts darstellen.

    GARANTIEFONDS FÜR HAUSHALTSGARANTIEN

    EFSI-Garantiefonds

    Laut EFSI-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017) wurde der EFSI-Garantiefonds errichtet, um einen Liquiditätspuffer zur Absicherung gegen der EIB möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeit entstehende Verluste bereitzustellen, sofern diese nach der EFSI-Vereinbarung für eine EFSI EU-Garantie infrage kommen – siehe Erläuterung 4.1.1. Der EFSI-Garantiefonds wird aus Beiträgen aus dem Haushalt der EU finanziert. Er finanziert sich ferner durch Einnahmen aus investierten Mitteln des Garantiefonds, Einnahmen, die die EU als Entgelt für die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung geleistete Garantie bezieht, und aus Beträgen, die die EIB im Zusammenhang mit früheren Inanspruchnahmen der Garantie bei säumigen Schuldnern einzieht. Der Fonds wird von der Kommission verwaltet. Die Kommission ist befugt, die Vermögenswerte des EFSI-Garantiefonds unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessener Vorsicht auf den Finanzmärkten zu investieren. Der EFSI-Garantiefonds nahm seine Tätigkeit im April 2016 auf. Nach der EFSI-Verordnung in der 2017 geänderten Fassung (Verordnung (EU) 2017/2396) (17) wird er nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise einen Betrag von 9,1 Milliarden Euro, also 35 % der gesamten EFSI-Garantieverpflichtungen der EU erreichen.

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen deckt Kredite, die von der EU besichert werden, insbesondere aus den Eigenmitteln der EIB finanzierte Kredittransaktionen der EIB in Drittländern und Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) sowie Euratom-Kredite außerhalb der EU – siehe Erläuterung 4.1.1. Es handelt sich um ein langfristiges, von der EIB verwaltetes Instrument (langfristiger Anteil: 2 275 Millionen Euro) zur Deckung von notleidenden Darlehen, die von der EU besichert werden. Der Fonds finanziert sich durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, durch die Zinserträge der mit den Vermögenswerten des Fonds durchgeführten Investitionen und aus den bei säumigen Schuldnern eingezogenen Beträgen, für die der Fonds seine Garantie in Anspruch nehmen musste. Der Fonds sollte auf einem Zielbetrag von 9 % der zum Jahresende ausstehenden, garantierten Kredite gehalten werden. Die Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Fondvermögens am Jahresende wird durch den EU-Haushalt des Jahres N+2 gedeckt, während Überschüsse an den EU-Haushalt zurückgezahlt werden.

    EFSD-Garantiefonds

    Nach der EFSD-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1601) (18) wurde der EFSD-Garantiefonds eingerichtet, um einen Liquiditätspuffer für den Fall einer Inanspruchnahme der von der Union im Einklang mit den maßgeblichen EFSD-Garantievereinbarungen gegebenen Garantie bereitzustellen. Der EFSD-Garantiefonds wird mit Beträgen aus dem EU-Haushalt, Beiträgen des 11. EEF zum EU-Haushalt und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten und anderer Geber finanziert. Der Fonds finanziert sich ferner durch Erträge aus investierten Mitteln, bei säumigen Schuldnern eingezogene Beträge sowie Einnahmen und anderen Zahlungen, die die EU auf der Grundlage von EFSD-Garantievereinbarungen erhält. Verwaltet wird der Fonds unmittelbar durch die Kommission, die bevollmächtigt ist, das Fondsvermögen im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht anzulegen. Die ersten, aus dem Haushalt der EU geleisteten Beiträge zum EFSD-Garantiefonds gingen im August 2018 ein. Die im Jahr 2018 erhaltenen Zahlungen belaufen sich auf insgesamt 275,1 Millionen Euro, von denen 9 Millionen Euro zum 31. Dezember 2018 in zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten angelegt waren, während weitere 325 Millionen Euro (2017: 275 Millionen Euro) zugesagt aber noch nicht ausgezahlt wurden und in dem in Erläuterung 5.1 als noch abzuwickelnde Mittelbindungen ausgewiesenen Betrag (reste à liquider – RAL) enthalten sind. Der EFSD-Garantiefonds wird nach und nach mit Mitteln ausgestattet und soll schrittweise 750 Millionen Euro, also 50 % der gesamten, durch den EU-Haushalt gedeckten künftigen Garantieverpflichtungen des EFSD, erreichen; zudem kann er durch andere Beiträge weiter aufgestockt werden.

    AUS DEM EU-HAUSHALT FINANZIERTE FINANZINSTRUMENTE

    Horizont 2020

    Im Rahmen der EU-Verordnung über Horizont 2020 – das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) – wurden neue Finanzinstrumente eingerichtet, um Forschung und Innovation (FuI) gewidmeten Rechtssubjekten einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln zu verschaffen. Diese Instrumente sind: der InnovFin-Kredit- und Garantieservice für FuI - unter dem die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit einem Wertpapierbestand neuer EIB-Finanzierungen teilt, die InnovFin-Bürgschaft für KMU, einschließlich des nicht begrenzten Bürgschaftsinstruments der KMU-Initiative (SIUGI) – vom EIF verwaltete Garantiefazilitäten, die Finanzmittlern für die neuen Kreditportfolios Bürgschaften und Rückbürgschaften bieten (im Rahmen des SIUGI teilt die Kommission das finanzielle Risiko im Zusammenhang mit der gewährten Bürgschaft mit den Mitgliedstaaten, dem EIF und der EIB) und die vom EIF verwaltete InnovFin-Eigenkapitalfazilität für F&I zur Bereitstellung von Investitionen in Wagniskapitalfonds.

    Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

    Die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) wird von der EIB verwaltet und mit dem Beteiligungsportfolio der Kommission wird das finanzielle Risiko für Kredite und Garantien gedeckt, die von der EIB für förderfähige Forschungsprojekte gestellt wurden. Der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis wurden im Rahmen des MFR 2007-2013 EU-Haushaltsmittel bis in Höhe von 1 Milliarde Euro zugewiesen. Im MFR 2014-2020 sind keine neuen Haushaltsbeiträge für die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung vorgesehen. Das Gesamtrisiko der EU beschränkt sich auf ihren Beitrag zur Fazilität.

    Fazilität „Connecting Europe“

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 (19) wurde das Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) zu dem Zweck geschaffen, für Vorhaben in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Die Fazilität wird im Rahmen einer Vereinbarung mit der EU von der EIB verwaltet. Das CEF-Fremdfinanzierungsinstrument stellt die Fortsetzung des Kreditgarantieinstruments für TEN-V-Vorhaben (LGTT) und der Pilotphase der Projektanleiheninitiative (PBI) dar. Der LGTT- und der PBI-Wertpapierbestand wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 zum CEF-Finanzinstrument verschmolzen. Die Fazilität bietet in Form von vor- oder nachrangigen Fremdmitteln bzw. Sicherheitsleistungen eine Risikoteilung für Fremdfinanzierungen und bietet darüber hinaus Unterstützung für Projektanleihen.

    EU-Eigenkapitalfazilitäten für KMU

    Dies sind Kapitalbeteiligungsinstrumente, die durch das COSME-Programm, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), die Mehrjahresprogramme und das Pilotprojekt Technologietransfer unter der Treuhandschaft des EIF zur Unterstützung der Gründung und Anschubfinanzierung von KMU durch Investitionen in geeignete spezialisierte Wagniskapitalfonds finanziert wurden.

    2.4.2.    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    in Mio. EUR

    Art des Derivats

    31.12.2018

    31.12.2017

    Nominalbetrag

    Beizulegender Zeitwert

    Nominalbetrag

    Beizulegender Zeitwert

    Devisentermingeschäfte

    476

    2

    634

    6

    Garantie für das Beteiligungsportfolio

    674

    14

    258

    16

    Insgesamt

    1 150

    16

    892

    23

    Langfristig

    674

    14

    258

    16

    Kurzfristig

    476

    2

    634

    6

    Die EU schließt zur Absicherung des Fremdwährungsrisikos im Zusammenhang mit den im EFSI-Garantiefonds gehaltenen, auf USD lautenden Schuldverschreibungen Devisentermingeschäfte ab. Im Rahmen der Devisentermingeschäfte wird die EU am Fälligkeitstermin den vertraglich vereinbarten Nominalwert in Fremdwährung („Zahlerseite“) übergeben und den Nominalwert in EUR („Empfängerseite“) entgegennehmen (siehe vorstehende Tabelle). Solche Derivatverträge werden am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert bewertet und je nachdem, ob ihr beizulegender Zeitwert positiv oder negativ ist, entweder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eingestuft.

    Die der EIB-Gruppe für den EFSI in Bezug auf die Kapitalbeteiligungsportfolios gewährte EU-Garantie wird als Finanzderivat klassifiziert und als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasster finanzieller Vermögenswert oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen; siehe dazu die Erläuterung 4.1.1. Am 31. Dezember 2018 beliefen sich der von der EIB und dem EIF ausgezahlte Betrag der zugrundeliegenden Kapitalbeteiligungen auf 674 Millionen Euro und der beizulegende Zeitwert der EU-Garantie für die Kapitalbeteiligungsportfolios des EFSI betrug insgesamt 14 Millionen Euro.

    Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse

    13 993

    11 983

    Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen

    275

    510

    Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

    1 191

    1 161

    Insgesamt

    15 459

    13 654

    Im Berichtszeitraum erfolgten keine Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2.

    Überleitungsrechnung für die finanziellen Vermögenswerte, die anhand von Bewertungstechniken mit Inputfaktoren bemessen werden, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren (Stufe 3)

    in Mio. EUR

    Eröffnungsbilanz zum 1.1.2018

    1 161

    Käufe, Verkäufe, Emissionen und Erfüllungen

    104

    Im Berichtszeitraum entstandene Gewinne oder Verluste bei den Finanzerträgen oder den Finanzierungskosten

    (36)

    Gewinne oder Verluste aus Nettovermögenswerten

    (37)

    Übertragungen in Stufe 3

    Übertragungen aus Stufe 3

    Sonstige

    Abschlussbilanz zum 31.12.2018

    1 191

    2.4.3.    Darlehen

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Als finanzieller Beistand gewährte Kredite

    2.4.3.1

    53 873

    54 844

    Sonstige Kredite

    2.4.3.2

    67

    137

    Insgesamt

     

    53 939

    54 981

    Langfristig

     

    51 560

    48 205

    Kurzfristig

     

    2 380

    6 776

    2.4.3.1.   Als finanzieller Beistand gewährte Kredite

    in Mio. EUR

     

    EFSM

    Zahlungsbilanzdarlehen

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    Euratom

    EGKS in Abwicklung

    Insgesamt

    Gesamtwert zum 31.12.2017

    47 456

    3 114

    3 924

    250

    100

    54 844

    Neue Kredite

    4 500

    515

    50

    5 065

    Rückzahlungen

    (4 500 )

    (1 350 )

    (56)

    (46)

    (5 952 )

    Wechselkursdifferenzen

    (0)

    (1)

    (1)

    Änderungen im Buchwert

    (56)

    (30)

    5

    0

    (2)

    (84)

    Wertminderung

    Gesamtwert zum 31.12.2018

    47 400

    1 734

    4 388

    254

    98

    53 873

    Langfristig

    46 800

    200

    4 309

    213

    51 521

    Kurzfristig

    600

    1 534

    79

    41

    98

    2 351

    Der Nennwert der als finanzieller Beistand gewährten Kredite zum 31. Dezember 2018, unter Einschluss von Darlehen des EGKS in Abwicklung, beläuft sich auf 53 206 Millionen Euro (2017: 54 093 Millionen Euro). Die Änderung im Buchwert entspricht der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

    Der EFSM ermöglicht, Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind. Die Hilfe kann auch in Form eines Kredits oder einer Kreditlinie erfolgen. In den Schlussfolgerungen des Rats „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) vom 9. Mai 2010 wird die Fazilität auf 60 Milliarden Euro beschränkt, der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt jedoch die Höhe der ausstehenden Kredite oder Kreditlinien auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum. Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden durch den EU-Haushalt besichert. Es ist nicht vorgesehen, dass sich der EFSM in neuen Finanzierungsprogrammen engagiert oder neue Vereinbarungen über Kreditfazilitäten schließt. Im Verlauf des am 31. Dezember 2018 beendeten Jahres beantragten beide begünstigte Länder – Irland und Portugal – eine Laufzeitverlängerung für ihre 2018 fällig werdenden Kredite in Höhe von 3,9 Milliarden Euro bzw. 0,6 Milliarden Euro.

    Mit dem politisch-strategischen Finanzinstrument der Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen sollen EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, mittelfristig finanziell unterstützt werden. Damit können Mitgliedstaaten, die von Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz oder ihres Kapitalverkehrs betroffen oder ernstlich davon bedroht sind, Kredite gewährt werden. Der Kapitalbetrag der im Rahmen dieses Instruments gewährten Kredite ist auf 50 Milliarden Euro begrenzt. Anleihen zur Finanzierung dieser Zahlungsbilanzkredite werden durch den EU-Haushalt besichert.

    Bei der Makrofinanzhilfe (MFH) handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe der EU, die Partnerländern, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden, geleistet wird. Diese Mittel werden als mittel-/langfristige Kredite oder Finanzhilfen oder als angemessene Kombination aus beidem gewährt und verstehen sich zumeist als Ergänzung zu im Rahmen der Stabilisierungs- und Reformprogramme des IWF vergebenen Finanzmitteln. Diese Kredite sind über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen abgesichert. Im Verlauf des am 31. Dezember 2018 beendeten Jahres wurden im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 515 Millionen Euro ausgezahlt, und zwar 500 Millionen Euro an die Ukraine und 15 Millionen Euro an Georgien – siehe dazu auch die Erläuterung 4.1.2.

    Die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom, vertreten durch die Kommission) leiht Mitgliedstaaten, Nichtmitgliedstaaten und Rechtssubjekten aus beiden Arten von Staaten Mittel zur Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit Energieanlagen. Garantien von Drittparteien in Höhe von 254 Millionen Euro (2017: 250 Millionen Euro) wurden zur Abdeckung von Euratom-Darlehen angenommen – siehe Erläuterung 4.1.2.

    Bei den Krediten der EGKS in Abwicklung handelt es sich nicht um Finanzhilfekredite, sondern um Solawechsel, durch die dafür gesorgt wird, dass die Cashflows ebenso hoch sind wie die Anleihemittel. Ähnlich den Finanzhilfekrediten wurden sie aber in Übereinstimmung mit Artikel 54 und 56 des EGKS-Vertrags für Projektfinanzierungen aus aufgenommenen Fremdmitteln vergeben.

    Effektivzinssätze von Krediten (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    0 % - 3,82 %

    0 % - 4,54 %

    Euratom

    0,08 % - 5,76 %

    0,08 % - 5,76 %

    Zahlungsbilanzkredite

    2,88 % - 3,38 %

    2,88 % - 3,38 %

    Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

    0,50 % - 3,75 %

    0,62 % - 3,75 %

    EGKS in Abwicklung

    5,23 % - 5,81 %

    5,23 % - 5,81 %

    2.4.3.2.   Sonstige Kredite

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Kredite mit Sonderkonditionen

    64

    78

    Wohnungsbaukredite der EGKS in Abwicklung

    2

    4

    Terminkonten

    0

    55

    Insgesamt

    67

    137

    Langfristig

    38

    61

    Kurzfristig

    28

    76

    Der Nennwert der sonstigen Kredite zum 31. Dezember 2018 betrug insgesamt 617 Millionen Euro (2017: 561 Millionen Euro).

    Kredite mit Sonderkonditionen werden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Nicht-Mitgliedstaaten zu Vorzugszinsen vergeben.

    Termingelder beinhalten vor allem Beträge mit Fälligkeiten zwischen 3 und 12 Monaten, die nicht der Definition von Zahlungsmitteläquivalenten entsprechen.

    Wertminderung sonstiger Kredite

    in Mio. EUR

     

    31.12.2017

    Zugänge

    Rückbuchungen

    Abschreibung

    Sonstige

    31.12.2018

    Kredite mit Sonderkonditionen

    8

    1

    (0)

    8

    Kredite mit Forderungsübergang

    432

    147

    579

    Insgesamt

    440

    148

    (0)

    587

    Bei den Krediten mit Forderungsübergang handelt es sich um von der EIB vergebene und aus dem EU-Haushalt besicherte, notleidende Kredite, für die im Anschluss an die Zahlung aus dem Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen oder dem EFSI-Garantiefonds alle Rechte an die EU übertragen wurden. Diese Kredite wurden für einen Betrag von 579 Millionen Euro (2017: 432 Millionen Euro) in voller Höhe wertberichtigt. 2018 eingetretene Inanspruchnahmen von Sicherheitsleistungen wurden teilweise durch in den Vorjahren vorgenommene finanzielle Rückstellungen gedeckt. Nach den maßgeblichen, zwischen der EU und der EIB geschlossenen Vereinbarungen betreibt die EIB im Namen der EU Rückforderungsverfahren mit dem Ziel, fällige Beträge beizutreiben.

    2.5.   VORFINANZIERUNGEN

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristige Vorfinanzierungen

     

     

     

    Vorfinanzierung

    2.5.1

    21 814

    21 939

    Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

    2.5.2

    4 122

    3 018

    Beiträge zu Treuhandfonds

     

    71

    64

     

     

    26 006

    25 022

    Kurzfristige Vorfinanzierungen

     

     

     

    Vorfinanzierung

    2.5.1

    21 572

    22 361

    Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

    2.5.2

    2 396

    1 645

     

     

    23 968

    24 005

    Insgesamt

     

    49 974

    49 027

    Der Umfang der Vorfinanzierungen in den verschiedenen Programmen muss ausreichend hoch sein, um die für den Projektstart notwendigen Finanzmittel für den Empfänger sicherzustellen, während die finanziellen Interessen der EU ebenfalls gewahrt und rechtliche, operationelle sowie mit der Kosteneffizienz verbundene Sachzwänge gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Der Anstieg des Gesamtbetrags der Vorfinanzierungen hängt vor allem mit dem Anstieg der „sonstigen Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten“ zusammen (siehe Erläuterung 2.5.2).

    2.5.1.    Vorfinanzierung

    in Mio. EUR

     

    Bruttobetrag

    Verrechnet über antizipative Passiva

    Nettobetrag am 31.12.2018

    Bruttobetrag

    Verrechnet über antizipative Passiva

    Nettobetrag am 31.12.2017

    Geteilte Mittelverwaltung

     

     

     

     

     

     

    ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

    3 743

     

    3 743

    3 735

    3 735

    EFRE und Kohäsionsfonds

    18 088

    (3 461 )

    14 627

    20 561

    (5 678 )

    14 883

    ESF

    6 548

    (1 147 )

    5 401

    6 792

    (1 182 )

    5 610

    Sonstige

    4 684

    (2 498 )

    2 186

    5 037

    (2 267 )

    2 770

     

    33 063

    (7 105 )

    25 958

    36 125

    (9 127 )

    26 998

    Direkte Mittelverwaltung

     

     

     

     

     

     

    Haushaltsvollzug durch:

     

     

     

     

     

     

    Kommission

    12 531

    (8 262 )

    4 269

    12 165

    (8 331 )

    3 834

    Exekutivagenturen der EU

    15 012

    (9 540 )

    5 472

    13 843

    (8 749 )

    5 094

    Treuhandfonds

    585

    (433)

    152

    440

    (212)

    228

     

    28 127

    (18 234 )

    9 893

    26 447

    (17 292 )

    9 155

    Indirekte Mittelverwaltung

     

     

     

     

     

     

    Haushaltsvollzug durch:

     

     

     

     

     

     

    andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

    762

    (207)

    555

    723

    (148)

    575

    Drittländer

    1 546

    (879)

    667

    1 586

    (956)

    630

    Internationale Organisationen

    7 684

    (5 053 )

    2 631

    9 000

    (5 879 )

    3 121

    Sonstige Rechtssubjekte

    9 107

    (5 426 )

    3 681

    7 753

    (3 933 )

    3 820

     

    19 099

    (11 565 )

    7 534

    19 062

    (10 916 )

    8 146

    Insgesamt

    80 289

    (36 904 )

    43 386

    81 635

    (37 335 )

    44 300

    Langfristig

    21 814

    21 814

    21 939

    21 939

    Kurzfristig

    58 476

    (36 904 )

    21 572

    59 696

    (37 335 )

    22 361

    Vorfinanzierungen stellen ausgezahlte Gelder und somit den Vollzug der Mittel für Zahlungen dar. Wie in Erläuterung 1.5.7 dargelegt, handelt es sich hierbei um Vorschüsse; sie sind folglich noch nicht als Aufwendungen verbucht worden. Vorfinanzierungen führen somit einerseits zu einer Senkung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (siehe Erläuterung 5.1), stellen aber andererseits Aufwendungen dar, die noch in der Ergebnisrechnung anzusetzen sind.

    Bei der geteilten Mittelverwaltung beziehen sich so gut wie alle Vorfinanzierungsbeträge auf den laufenden Programmplanungszeitraum. Es besteht eine anfängliche Vorfinanzierung, deren Verrechnung erst am Ende des Zeitraums erfolgt und die als langfristige Finanzierung erfasst wird. Daneben besteht eine jährliche Vorfinanzierung, deren Verrechnung auf Jahresbasis erfolgt und die als kurzfristig erfasst wird. Im Jahr 2018 wurden neue Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von 10 Milliarden Euro als geleistet. Die Höhe der Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung blieb mit Ausnahme eines Rückgangs bei den unter „sonstiger“ geteilter Mittelverwaltung erfassten Beträgen im Vergleich zu 2017 stabil. Dieser Vorgang bezieht sich auf den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Beträge zur Unterstützung des Wiederaufbaus in Italien nach den Erdbeben in den Jahren 2016/2017). Die betreffenden Beträge wurden 2017 als Vorfinanzierungen gezahlt und 2018 als Aufwand verbucht.

    Bei der direkten Mittelverwaltung beziehen sich die Vorfinanzierungsbeträge vor allem auf das Programm Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“.

    Bei der indirekten Mittelverwaltung decken die Vorfinanzierungen vor allem Programme der internen Politikbereiche wie Erasmus, Galileo und EGNOS, aber auch Instrumente im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wie das ENI (Europäisches Nachbarschaftsinstrument), das DCI (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit) und humanitäre Hilfe ab.

    Garantien für Vorfinanzierungen

    Hierbei handelt es sich um Garantien, die die Kommission von den Empfängern, die keine Mitgliedstaaten sind, in bestimmten Fällen für ihre Vorauszahlungen (Vorfinanzierungen) fordert. Für diese Art von Garantie sind zwei Werte auszuweisen: der „Nennwert“ und der „laufende Wert“. „Auslösender Tatbestand“ für den Nennwert ist das Bestehen der Garantie. Hinsichtlich des laufenden Werts bilden die Zahlung der Vorfinanzierung bzw. spätere Abrechnungen den auslösenden Tatbestand. Am 31. Dezember 2018 belief sich der „Nennwert“ der in Bezug auf Vorfinanzierungen erhaltenen Garantien auf 516 Millionen Euro, während der „laufende Wert“ dieser Garantien 420 Millionen Euro betrug (2017: 620 Millionen Euro bzw. 462 Millionen Euro).

    Bestimmte, im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) und im Rahmen des Programms Horizont 2020 ausgezahlte Vorfinanzierungsbeträge werden durch einen Teilnehmer-Garantiefonds effektiv gedeckt. Beim Teilnehmer-Garantiefonds handelt es sich um ein Instrument zum gegenseitigen Nutzen, das zur Abdeckung der Risiken bei Nichtzahlung durch die Empfänger während der Umsetzung der indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und von Horizont 2020 eingerichtet wurde. Alle Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die eine Finanzhilfe der EU erhalten, leisten einen Beitrag von 5 % des empfangenen Gesamtbeitrags zum Kapital des Teilnehmer-Garantiefonds.

    Am 31. Dezember 2018 beliefen sich die durch den Teilnehmer-Garantiefonds gedeckten Vorfinanzierungsbeträge auf insgesamt 2 Milliarden Euro (2017: 1,9 Milliarden Euro). Die (durch die Kommission vertretene) EU tritt als Ausführungsbevollmächtigte der Mitglieder des Teilnehmer-Garantiefonds auf, der Fonds ist aber Eigentum der Teilnehmer.

    Zum Jahresende betrug das Gesamtvermögen des Teilnehmer-Garantiefonds 2,1 Milliarden Euro (2017: 2,0 Milliarden Euro). Das Vermögen des Teilnehmer-Garantiefonds beinhaltet auch finanzielle Vermögenswerte, die von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission verwaltet werden. Da es sich bei dem Teilnehmer-Garantiefonds um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, werden die Vermögenswerte des Fonds nicht in der vorliegenden Jahresrechnung der EU konsolidiert.

    2.5.2.    Sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

    3 675

    2 768

    Beihilferegelungen

    2 843

    1 895

    Insgesamt

    6 518

    4 663

    Langfristig

    4 122

    3 018

    Kurzfristig

    2 396

    1 645

    Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten für Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung

    Im Rahmen der Programme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen aus dem EU-Haushalt an die Mitgliedstaaten zu tätigen, um ihnen zu ermöglichen, ihren Beitrag zu Finanzinstrumenten zu leisten (d. h. in Form von Krediten, Beteiligungsinvestitionen oder Garantien). Für die Einrichtung und das Management dieser Finanzinstrumente sind die Mitgliedstaaten verantwortlich, nicht die Kommission. Nichtsdestoweniger sind am Jahresende nicht für diese Instrumente verwendete Mittel Eigentum der EU und werden somit in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert behandelt, wie es bei allen Vorfinanzierungen der Fall ist.

    Programmplanungszeitraum 2014-2020:

    Hinsichtlich der Kohäsionspolitik wird davon ausgegangen, dass von den 5 790 Millionen Euro an geleisteten Zahlungen am 31. Dezember 2018 ein Betrag in Höhe von 3 590 Millionen Euro noch nicht in Anspruch genommen worden war. Hierzu zählt auch der Beitrag der Mitgliedstaaten zur KMU-Initiative, einem Instrument zur Stimulierung zusätzlicher Kreditvergaben des Bankensektors an KMU (1 213 Millionen Euro gezahlt, von denen Schätzungen zufolge 391 Millionen Euro noch nicht in Anspruch genommen waren).

    Ebenfalls am Jahresende noch nicht verwendet war ein Betrag von 83 Millionen Euro für die Entwicklung des ländlichen Raums.

    Programmplanungszeitraum 2007-2013:

    Alle mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge gelten entweder als ausgeführt oder als anderen Maßnahmen zugewiesen; daher enthielt die Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2018 keine Vermögenswerte mehr. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der tatsächliche Haushaltsvollzug durch die verschiedenen Instrumente im Rahmen des Abschlussverfahrens der Programme geprüft wird.

    Beihilferegelungen

    Ähnlich wie oben werden die von den Mitgliedstaaten für verschiedene Beihilferegelungen (staatliche Beihilfen, Marktmaßnahmen des EGFL oder Investitionsmaßnahmen des ELER) gezahlten Vorschüsse, die zum Jahresende nicht in Anspruch genommen waren, in der Vermögensübersicht der EU als Vermögenswert (Vorauszahlungen) ausgewiesen. Die Kommission hat den Wert dieser Vorschüsse auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geschätzt; die sich ergebenden Beträge werden in der oben aufgeführten Unterrubrik „Beihilferegelungen“ ausgewiesen.

    Programmplanungszeitraum 2014-2020:

    Die zum Jahresende noch nicht ausgeschöpften Mittel wurden auf 1 477 Millionen Euro für die Kohäsionspolitik und 1 171 Millionen Euro für die Agrarpolitik und die Entwicklung des ländlichen Raums geschätzt.

    Programmplanungszeitraum 2007-2013:

    Es wird geschätzt, dass 195 Millionen Euro, die im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums gezahlt wurden, Ende 2018 noch nicht in Anspruch genommen wurden.

    2.6.   FORDERUNGEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH UND EINZUZIEHENDE BETRÄGE OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristig

     

     

     

    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

    2.6.1

    397

    594

    Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

    2.6.2

    19

    17

     

     

    416

    611

    Kurzfristig

     

     

     

    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

    2.6.1

    22 212

    11 065

    Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

    2.6.2

    2 036

    689

     

     

    24 248

    11 755

    Insgesamt

     

    24 664

    12 366

    2.6.1.    Einzuziehende Beträge aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristig

     

     

     

    Mitgliedstaaten

    2.6.1.1

    397

    594

     

     

    397

    594

    Kurzfristig

     

     

     

    Mitgliedstaaten

    2.6.1.1

    10 900

    6 190

    Geldbußen im Wettbewerbsbereich

    2.6.1.2

    9 727

    4 225

    Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

    2.6.1.3

    1 511

    570

    Sonstige einzuziehende Beträge

     

    74

    81

     

     

    22 212

    11 065

    Insgesamt

     

    22 609

    11 659

    2.6.1.1.   Bei Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    A-Buchführung für TEM

    5 609

    3 113

    Gesonderte Buchführung für TEM

    1 612

    1 617

    Einzunehmende Eigenmittel

    2 758

    46

    Wertminderung

    (991)

    (997)

    Sonstige

    86

    56

    Einzuziehende Eigenmittelbeträge

    9 075

    3 836

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    1 708

    2 280

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    859

    955

    Befristetes Finanzinstrument zur Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI)

    13

    16

    Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD)

    82

    136

    Wertminderung

    (788)

    (804)

    Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

    1 875

    2 583

    Erwartete Einziehung von Vorfinanzierungen

    145

    182

    Gezahlte und einziehbare MwSt.

    45

    64

    Sonstige von Mitgliedstaaten einzuziehende Beträge

    158

    120

    Insgesamt

    11 297

    6 784

    Langfristig

    397

    594

    Kurzfristig

    10 900

    6 190

    Die von Mitgliedstaaten zu zahlenden, langfristigen Beträge stehen überwiegend im Zusammenhang mit nicht durchgeführten Entscheidungen über Konformitätsabschlüsse für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die mit diesen Entscheidungen zusammenhängenden Beträge werden in Jahrestranchen eingezogen.

    Einzuziehende Eigenmittelbeträge

    Unter „A-Buchführung“ sind die monatlichen Übersichten zu verstehen, mit denen die Mitgliedstaaten der Kommission die ermittelten Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel (TEM) mitteilen, die jedoch noch nicht eingezogen wurden. Die traditionellen Eigenmittel (TEM) setzen sich aus Zöllen und Zuckerabgaben zusammen und werden von den Mitgliedstaaten im Namen der Kommission eingezogen.

    Die in der „A-Buchführung“ für 2018 enthaltene Summe umfasst traditionelle Eigenmittel aus dem im Folgenden erläuterten Vertragsverletzungsverfahren sowie die in Kontrollberichten gemeldeten Beträge. Der Anstieg in der Rubrik „A-Buchführung“ steht im Zusammenhang mit diesen Verfahren. Da Verzugszinsen in Höhe von 1,3 Milliarden Euro zu berechnen sind, werden diese Beträge folglich auch in den Jahresrechnungen der entsprechenden Jahre aufgeführt (siehe die Erläuterungen 2.6.2 und 3.7).

    Was das Vertragsverletzungsverfahren betrifft, so übersandte die Europäische Kommission dem Vereinigten Königreich (VK) am 8. März 2018 ein Aufforderungsschreiben (Vertragsverletzung Nr. 2018/2008), weil es sich weigerte, dem EU-Haushalt die Zölle zur Verfügung stellen, wie es das EU-Recht verlangt. Da keine zufriedenstellende Antwort des Vereinigten Königreichs einging, übermittelte die Kommission am 24. September 2018 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und beschloss am 19. Dezember 2018, die Sache an den Europäischen Gerichtshof zu übergeben. Das Vereinigte Königreich beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme am 11. Februar 2019. Auch diese Antwort wurde als nicht zufriedenstellend erachtet und am 6. März 2019 bestätigte die Kommission ihre Entscheidung, die Vertragsverletzungssache an den Europäischen Gerichtshof zu übergeben. Der Antrag wurde am 7. März 2019 eingereicht. In einem Bericht des OLAF aus dem Jahr 2017 war festgestellt worden, dass Einführer im Vereinigten Königreich einen großen Betrag an Zöllen umgangen hatten, indem sie bei der Einfuhr fiktive und gefälschte Rechnungen sowie falsche Zollwertanmeldungen verwendeten. Nach den Berechnungen der Kommission, die diese auf Grundlage einer vom OLAF und der Gemeinsamen Forschungsstelle entwickelten Methode anhand der verfügbaren Informationen anstellte, führte der Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen EU-Recht im Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2017 zu Verlusten in Höhe von 2,1 Milliarden Euro für den EU-Haushalt (netto, d. h. nach Abzug der Erhebungspauschale, die das Vereinigte Königreich vom Bruttobetrag von 2,7 Milliarden Euro einbehalten kann). Das Vereinigte Königreich ist mit der Methode, nach der die Kommission die vorstehend genannten Verluste berechnet hat, nicht einverstanden.

    Darüber hinaus nahm die Kommission eine durch das Management vorgenommene Schätzung festgestellter Zollabgaben von 0,7 Milliarden Euro (die zum größten Teil aus zu berechnenden Zinsen bestehen) in die Jahresrechnung auf. Das Vereinigte Königreich ist mit diesem Betrag nicht einverstanden.

    Unter „gesonderter Buchführung“ sind festgestellte Ansprüche zu verstehen, die nicht in die „A-Buchführung“ aufgenommen wurden, weil sie von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht eingezogen wurden und keine Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde (oder für die zwar eine Sicherheitsleistung bereitgestellt wurde, die Beträge aber angefochten werden). Diese Ansprüche unterliegen auf der Grundlage der jedes Jahr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einer Wertminderung.

    Unter „einzunehmenden Eigenmitteln“ sind Beträge zu verstehen, die infolge des am 12. Dezember 2018 angenommenen Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2018 einzuziehen sind. Die Beträge sollten von den Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag des Januars 2019 eingetragen werden.

    Im Rahmen des EGFL und der Entwicklung des ländlichen Raums einzuziehende Beträge

    Unter diesen Posten fallen in erster Linie die von den Mitgliedstaaten zum 31. Dezember 2018 geschuldeten Beträge, die von ihnen zum 15. Oktober 2018 erklärt und bescheinigt wurden. Die zwischen dem Zeitpunkt dieser Erklärung und dem 31. Dezember 2018 anfallenden einzuziehenden Beträge werden geschätzt. Die Kommission nimmt ferner eine Schätzung der Abschreibung von Beträgen vor, die von Begünstigten geschuldet werden aber wahrscheinlich nicht eingezogen werden können. Dass eine solche Berichtigung vorgenommen wird, bedeutet nicht, dass die Kommission auf die künftige Einziehung dieser Beträge verzichtet. In der Berichtigung ist außerdem ein Abzug von 20 % enthalten. Dies entspricht dem Betrag, den die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Verwaltungskosten einbehalten dürfen.

    2.6.1.2.   Im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Bruttobetrag der im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehende Beträge

    13 022

    7 679

    Vorläufige Zahlungen

    (3 131 )

    (3 282 )

    Wertminderung

    (164)

    (172)

    Insgesamt

    9 727

    4 225

    Langfristig

    Kurzfristig

    9 727

    4 225

    Bei den vorläufigen Zahlungen handelt es sich überwiegend um Bareinnahmen bei Unternehmen, die dennoch Rechtsmittel eingelegt haben oder die Möglichkeit haben, bei den Gerichten der EU Rechtsmittel gegen Bußgeldentscheidungen einzulegen. Angesichts der Möglichkeit, dass diese Beträge an die Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, wird eine Eventualverbindlichkeit ausgewiesen (siehe die Erläuterung 4.1.4).

    Mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die Rechtsmittel eingelegt haben oder dies planen, haben die Option, entweder vorläufige Zahlungen zu leisten oder der Kommission Bankgarantien zu stellen. Für 9 354 Millionen Euro (2017: 4 004 Millionen Euro) an zum Jahresende nicht eingenommenen Geldbußen hat die Kommission Garantien angenommen.

    In den aufgrund einer Wertminderung abgeschriebenen Beträgen spiegelt sich die von der Kommission vorgenommene Einzelfallbewertung nicht eingenommener oder nicht durch Garantien gedeckter Geldbußen wider, bei denen die Kommission nicht mehr mit einer Einziehung rechnet.

    Die Zunahme bei den im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich einzuziehenden Beträgen ist vor allem auf zwei bedeutende Geldbußen (in Höhe von insgesamt 5 339 Millionen Euro) zurückzuführen, die die betroffenen Unternehmen durch Bankgarantien deckten, die von der Kommission akzeptiert wurden.

    2.6.1.3.   Antizipative Aktiva und transitorische Passiva

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Sonstige antizipative Aktiva

    1 240

    328

    Transitorische Passiva aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

    272

    241

    Insgesamt

    1 511

    570

    Langfristig

    Kurzfristig

    1 511

    570

    In den sonstigen antizipativen Aktiva sind 1 146 Millionen Euro im Bereich der Kohäsionspolitik enthalten, mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2019 vorgelegten Jahresabschlüsse erfolgen. Dieses Verfahren für die Annahme der Jahresabschlüsse von Mitgliedstaaten wurde auf dem Gebiet der Kohäsionspolitik erstmals für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführt.

    2.6.2.    Forderungen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristig

     

     

    Sonstige Forderungen

    19

    17

     

    19

    17

    Kurzfristig

     

     

    Kunden

    232

    241

    Wertminderung auf Forderungen von Kunden

    (143)

    (141)

    Transitorische Passiva aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

    243

    259

    Sonstige

    1 704

    331

     

    2 036

    689

    Insgesamt

    2 055

    707

    Die in der Rubrik „Sonstiges“ aufgeführten Forderungen umfassen auch 1,4 Milliarden Euro an aufgelaufenen Zinsen auf verspätete Zahlungen von Eigenmitteln, von denen sich 1,3 Milliarden Euro auf in der Erläuterung 2.6.1.1 erwähnte Fälle beziehen.

    2.7.   LAGERBESTÄNDE

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Wissenschaftliches Material

    52

    45

    Sonstige

    21

    250

    Insgesamt

    73

    295

    2.8.   ZAHLUNGSMITTEL UND ZAHLUNGSMITTELÄQUIVALENTE

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Konten bei Haushaltsverwaltungen und Zentralbanken

     

    12 932

    20 078

    Sichtkonten

     

    79

    152

    Zahlstellen

     

    5

    5

    Durchläufer (durchlaufende Gelder)

     

    0

    0

    Bankkonten für den Haushaltsvollzug

    2.8.1

    13 017

    20 236

    Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

    2.8.2

    2 377

    1 608

    Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen

    2.8.3

    1 438

    1 234

    Zahlungsmittel im Zusammenhang mit sonstigen Organen, Agenturen und Einrichtungen

     

    1 167

    999

    Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Treuhandfonds

     

    114

    34

    Insgesamt

     

    18 113

    24 111

    2.8.1.    Bankkonten für den Haushaltsvollzug

    Unter diese Rubrik fallen die Mittel, die die Kommission in den einzelnen Mitgliedstaaten und EFTA-Ländern auf ihren Bankkonten (Haushaltsverwaltung oder Zentralbank) sowie auf Girokonten bei Geschäftsbanken, Zahlstellen sowie in Portokassen hält. Der Kassenbestand zum Ende des Jahres 2018 ergibt sich in erster Linie aus Folgendem:

    Was die Eigenmittel betrifft, so beinhaltet der Kassenbestand zum Jahresende 0,75 Milliarden Euro an Vorauszahlungen, die von einigen Mitgliedstaaten im Hinblick auf den 2018 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan 6 geleistet wurden.

    Ein Betrag an Geldbußen in Höhe von 1,4 Milliarden Euro, die von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängt worden waren, wurde 2018 endgültig eingenommen, jedoch noch in keinem Berichtigungshaushalt erfasst, und wird ebenfalls im Kassenbestand zum Jahresende ausgewiesen.

    Der Kassenbestand umfasst auch die zweckgebundenen Einnahmen sowie sonstige Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 7,4 Milliarden Euro.

    2.8.2.    Zahlungsmittel für Finanzinstrumente

    Die unter dieser Rubrik ausgewiesenen Beträge betreffen in erster Linie Zahlungsmitteläquivalente, die Treuhänder für die Kommission zur Ausführung bestimmter aus dem EU-Haushalt finanzierter Programme im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten verwalten, sowie Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die in Garantiefonds im Zusammenhang mit Haushaltsgarantien gehalten werden (siehe Erläuterung 2.4.1). Zahlungsmittel für Finanzinstrumente und Garantiefonds können nur für das jeweilige Programm verwendet werden.

    2.8.3.    Zahlungsmittel im Zusammenhang mit Geldbußen

    Hierbei handelt es sich um Zahlungsmittel, die in Verbindung mit von der Kommission auferlegten Geldbußen eingenommen werden, bei denen die entsprechende Rechtssache noch nicht abgeschlossen worden ist. Diese Zahlungsmittel werden auf besonderen Einlagenkonten gehalten, die für keine anderen Tätigkeiten verwendet werden. Wenn Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht bekannt ist, ob von der anderen Seite Rechtsmittel eingelegt werden, wird der entsprechende Betrag in der Erläuterung 4.1.4 als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

    Seit 2010 werden alle neuen vorläufig eingenommenen Geldbußen von der Kommission im BUFI-Fonds verwaltet und in Finanzinstrumente investiert, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

    VERBINDLICHKEITEN

    2.9.   RUHESTANDSBEZÜGE UND SONSTIGE LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

    Nettoverbindlichkeit für das System der Leistungen an Arbeitnehmer

    in Mio. EUR

     

    Versorgungssystem der europäischen Beamten

    Sonstige Altersversorgungssysteme

    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

    31.12.2018 
Insgesamt

    31.12.2017 
Insgesamt

    Definierte Leistungsverpflichtung

    70 017

    1 865

    8 990

    80 871

    73 560

    Planvermögen

    entf.

    (119)

    (296)

    (415)

    (438)

    Nettoverbindlichkeit

    70 017

    1 746

    8 694

    80 456

    73 122

    Der Anstieg der Verbindlichkeit im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer insgesamt ist in erster Linie auf einen Anstieg der Netto-Verbindlichkeit des Versorgungssystems der europäischen Beamten zurückzuführen. Die aufgrund der Dienstzeit im Jahresverlauf erworbenen Ansprüche sind höher als die im Jahresverlauf gezahlten Leistungen. Darüber hinaus fallen jährliche Zinskosten (Auflösung der Abzinsung der Verbindlichkeit) an und es bestehen versicherungsmathematische, auf Erfahrung basierende Verluste, von denen ein erheblicher Betrag mit der in Erläuterung 2.9.1 erwähnten Verbesserung zusammenhängt.

    2.9.1.    Versorgungssystem der europäischen Beamten

    Diese definierte Leistungsverpflichtung stellt den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungen dar, die die EU vornehmen muss, um die aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Pensionsverpflichtungen zu erfüllen. Da es sich um ein fortlaufendes System handelt, werden alle Zahlungen, die durch das System auf jährlicher Grundlage erfolgen müssen, jedes Jahr in den Haushaltsplan der EU aufgenommen.

    Gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der EU gezahlt. Das Versorgungssystem wird fiktiv finanziert und die Mitgliedstaaten garantieren die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam. Vom Grundgehalt der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems wird ein Pflichtbeitrag von derzeit 10,0 % abgezogen. Diese Beiträge werden als Haushaltseinnahmen des Jahres erfasst und tragen allgemein zur Finanzierung der Ausgaben der EU bei, siehe auch Erläuterung 3.6.

    Die Verbindlichkeiten des Versorgungssystems wurden anhand der Zahl der Bediensteten und Bediensteten im Ruhestand zum 31. Dezember 2018 und gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bewertet. Diese Bewertung wurde nach der Methodik des IPSAS-Standards Nr. 39 (und folglich der EU-Rechnungslegungsvorschrift 12) durchgeführt. Wie bereits in der Jahresrechnung 2017 erläutert, arbeiteten die maßgeblichen Dienststellen der Kommission an der Stärkung der Datenerhebungsmethoden sowie der Verbesserung der Annahmen und Berechnungsmethoden. Ein Ergebnis dieser Arbeit zeigt sich in einer genaueren Bewertung der Verbindlichkeit bezüglich der Ruhegelder von Hinterbliebenen (d. h. bei Versterben des Mitglieds); hierbei bediente man sich der neuesten versicherungsmathematischen Praxis. Diese verbesserte Methode wirkt sich auf die Verbindlichkeit des Jahres 2018 in Form einer Zunahme um 2,1 Milliarden Euro aus. Hätte man diese Methode bereits 2017 eingesetzt, wäre diese Verbindlichkeit 2,3 Milliarden Euro höher gewesen als der Betrag, der sich durch die zuvor verwendete Methode ergeben hat.

    2.9.2.    Sonstige Altersversorgungssysteme

    Dies bezieht sich auf die Verbindlichkeit für Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes (und des Gerichts der Europäischen Union), des Europäischen Rechnungshofes, des Rates sowie gegenüber dem Bürgerbeauftragen, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Bediensteten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Diese Rubrik enthält auch eine Verbindlichkeit bezüglich der Ruhestandsbezüge der Mitglieder des Europäischen Parlaments.

    2.9.3.    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

    Zusätzlich zu den vorstehend genannten Altersversorgungssystemen wird bezüglich des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems (GKFS) die geschätzte Verbindlichkeit der EU in Bezug auf Gesundheitsfürsorgekosten bewertet, die nach dem Ausscheiden von Beschäftigten aus dem aktiven Dienst gezahlt werden müssen (abzüglich der Beiträge der Beschäftigten). Laut Erläuterung 1.5.10 wird bei der Berechnung dieser Verbindlichkeit die volle aktive Dienstzeit berücksichtigt und auf diese Weise sichergestellt, dass sowohl das Altersversorgungssystem als auch das Krankheitsfürsorgesystem im Plan für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kohärent berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der sowohl in den EAR als auch den IPSAS vorgeschriebenen Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen Darstellung der wirtschaftlichen Substanz der zugrunde liegenden Lage haben wir die IPSAS 39 bei der Zuordnung der zuzurechnenden Leistungen zu Dienstzeiten nicht strenger ausgelegt. Erfasste man den Dienstzeitaufwand für das GKFS für alle Beamten über zehn Jahre – und nicht über die aktive Dienstzeit des jeweiligen Bediensteten – vollständig periodengerecht, fiele die definierte Leistungsverpflichtung aufgrund dieses Ansatzes zum Jahresende um 3 Milliarden Euro höher aus. Wie bereits angemerkt, wäre dieser strengere Ansatz jedoch nicht mit dem qualitativen Merkmal der wahrheitsgetreuen Darstellung vereinbar und es könnte nicht davon ausgegangen werden, dass auf die Art zuverlässige Informationen gemäß EAR 1 und IPSAS-Rahmenkonzept vermittelt würden. Diese Schätzung reagiert äußerst sensibel auf die Entwicklung des Verwaltungsstatus des derzeitigen Personals (insbesondere die Anzahl von Mitgliedern mit befristeten Arbeitsverträgen, von denen angenommen wird, dass sie in Zukunft verbeamtet werden).

    Entwicklung des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung in Bezug auf die Leistungen an Arbeitnehmer

    Unter dem Barwert der definierten Leistungsverpflichtung werden die abgezinsten erwarteten künftigen Zahlungen verstanden, die zur Erfüllung der aus den Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum und früheren Zeiträumen entstandenen Verpflichtungen erforderlich sind.

    Die folgende Tabelle zeigt eine Analyse der im laufenden Jahr bei der definierten Leistungsverpflichtung eingetretenen Entwicklungen.

    in Mio. EUR

     

    Versorgungssystem der europäischen Beamten

    Sonstige Altersversorgungssysteme

    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

    Insgesamt

    Barwert zum 31.12.2017

    63 951

    1 854

    7 756

    73 560

    In der Ergebnisrechnung ausgewiesen

     

     

     

     

    Laufender Dienstzeitaufwand

    2 716

    87

    270

    3 074

    Zinsaufwendungen

    1 215

    32

    155

    1 402

    Im Nettovermögen ausgewiesen

     

     

     

     

    Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

     

     

     

     

    Auf Erfahrung basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste

    3 380

    (15)

    4

    3 369

    Auf demografischen Annahmen basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste

    1

    1

    Auf finanziellen Annahmen basierende versicherungsmathematische (Gewinne)/Verluste

    251

    (36)

    901

    1 115

    Sonstige

     

     

     

     

    Leistungsauszahlungen

    (1 496 )

    (58)

    (96)

    (1 650 )

    Barwert zum 31.12.2018

    70 017

    1 865

    8 990

    80 872

    Der laufende Dienstzeitaufwand bezeichnet den Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtungen, der auf die von Arbeitnehmern im Berichtszeitraum erbrachte Arbeitsleistung entfällt.

    Der Zinsaufwand bezeichnet die Zinskosten, d. h. den im Berichtszeitraum zu verzeichnenden Anstieg des Barwerts der definierten Leistungsverpflichtung, der entsteht, weil der Zeitpunkt der Leistungserfüllung um einen Zeitraum näher gerückt ist.

    Die auf Erfahrung basierenden versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste beziehen sich auf die Auswirkungen der Unterschiede zwischen den zuvor für 2018 getroffenen versicherungsmathematischen Annahmen und den 2018 tatsächlich eingetretenen Entwicklungen. Dieser Betrag enthält die in Erläuterung 2.9.1 erwähnte Zunahme.

    Auf versicherungsmathematischen Annahmen (demografischen und finanziellen Annahmen wie Abzinsungssätzen und erwarteten Gehaltserhöhungen) basierende versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entstehen, wenn diese Annahmen an Veränderungen in den zugrunde liegenden Bedingungen angepasst werden.

    Leistungen (beispielsweise Ruhestandsbezüge oder Erstattungen von Behandlungskosten) werden gemäß den Regeln des Systems im Jahresverlauf gezahlt. Diese ausgezahlten Leistungen führen zu einer Abnahme der definierten Leistungsverpflichtung.

    Planvermögen

    in Mio. EUR

     

    Sonstige Altersversorgungssysteme

    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

    Insgesamt

    Barwert zum 31.12.2017

    137

    301

    438

    Nettoentwicklung des Planvermögens

    (18)

    (5)

    (23)

    Barwert zum 31.12.2018

    119

    296

    415

    Versicherungsmathematische Annahmen - Leistungen an Arbeitnehmer

    Die wichtigsten, in der Bewertung der beiden Hauptversorgungssysteme der EU verwendeten versicherungsmathematischen Annahmen werden im Folgenden dargestellt:

     

    Versorgungssystem der europäischen Beamten

    Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

    2018

     

     

    Nomineller Abzinsungssatz

    1,9 %

    2,0 %

    Erwartete Inflationsrate

    1,4 %

    1,5 %

    Realer Abzinsungssatz

    0,5 %

    0,5 %

    Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge

    1,9 %

    1,8 %

    Kostentrends im medizinischen Bereich

    entf.

    3,0 %

    Renteneintrittsalter

    63/64/66

    63/64/66

    2017

     

     

    Nomineller Abzinsungssatz

    1,9 %

    2,0 %

    Erwartete Inflationsrate

    1,5 %

    1,6 %

    Realer Abzinsungssatz

    0,4 %

    0,4 %

    Erwartete Erhöhungsrate der Dienstbezüge

    1,8 %

    1,7 %

    Kostentrends im medizinischen Bereich

    entf.

    3,0 %

    Renteneintrittsalter

    63/64/66

    63/64/66

    Die Sterblichkeitsraten für 2017 und 2018 beruhen auf der Sterbetafel für EU-Beamte - EULT 2018.

    Der nominale Abzinsungssatz wird als Wert der Rendite von auf Euro lautenden Nullkupon-Anleihen (mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab Dezember 2018 für das Versorgungssystem der europäischen Beamten (PSEO) und von 25 Jahren für das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem) ermittelt. Bei der verwendeten Inflationsrate handelt es sich um die erwartete Inflationsrate für den Vergleichszeitraum. Sie muss auf der Basis der voraussichtlichen Werte laut indexgebundener Anleihen auf den europäischen Finanzmärkten empirisch bestimmt werden. Der reale Abzinsungssatz wird aus dem nominellen Abzinsungssatz und der erwarteten langfristigen Inflationsrate errechnet.

    Sensitivitätsbetrachtung

    Grundlage der Sensitivitätsbetrachtung sind Simulationen, mit denen bei ansonsten gleichen Umständen (ceteris paribus) der Wert der betroffenen Annahmen geändert und anschließend die Reaktion des Modells beobachtet wird.

    Sensitivität des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems

    Eine Änderung um zehn Basispunkte bei den erwarteten Kostentrends im medizinischen Bereich würde folgende Auswirkungen haben:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Summe der laufenden Dienstzeitaufwands- und Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten für medizinische Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    12

    (12)

    11

    (11)

    Definierte Leistungsverpflichtung

    253

    (246)

    220

    (213)

    Eine Änderung des angenommenen Abzinsungssatzes um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Definierte Leistungsverpflichtung

    (219)

    226

    (188)

    194

    Eine Änderung der erwarteten Gehaltserhöhungen um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Definierte Leistungsverpflichtung

    (26)

    25

    (25)

    24

    Eine Änderung des angenommenen Ruhestandeintrittsalters um ein Jahr hätte folgende Auswirkungen:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Erhöhung um ein Jahr

    Senkung um ein Jahr

    Erhöhung um ein Jahr

    Senkung um ein Jahr

    Definierte Leistungsverpflichtung

    (91)

    54

    (82)

    44

    Sensitivität des Versorgungssystems der europäischen Beamten

    Eine Änderung des angenommenen Abzinsungssatzes um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Definierte Leistungsverpflichtung

    (1 434 )

    1 478

    (1 281 )

    1 319

    Eine Änderung der erwarteten Gehaltserhöhungen um zehn Basispunkte (0,1 %) hätte folgende Auswirkungen:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Anstieg um 0,1 %

    Rückgang um 0,1 %

    Definierte Leistungsverpflichtung

    1 427

    (1 388 )

    1 313

    (1 192 )

    Eine Änderung des angenommenen Ruhestandeintrittsalters um ein Jahr hätte folgende Auswirkungen:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

     

    Erhöhung um ein Jahr

    Senkung um ein Jahr

    Erhöhung um ein Jahr

    Senkung um ein Jahr

    Definierte Leistungsverpflichtung

    (573)

    645

    (496)

    639

    2.10.   RÜCKSTELLUNGEN

    in Mio. EUR

     

    Betrag zum 31.12.2017

    Zusätzliche Rückstellungen

    Nicht verwendete, aufgelöste Beträge

    Verwendete Beträge

    Übertragungen zwischen Kategorien

    Veränderung der Schätzung

    Betrag am 31.12.2018

    Rechtssachen:

     

     

     

     

     

     

     

    Landwirtschaft

    49

    270

    (2)

    (47)

    270

    Kohäsion

    20

    (20)

    (0)

    Sonstige

    120

    3

    (19)

    (2)

    (1)

    100

    Abbau nuklearer Anlagen

    1 934

    (34)

    32

    1 933

    Finanzierung

    1 115

    590

    (7)

    (149)

    2

    1 551

    Geldbußen

    27

    (27)

    Sonstige

    272

    38

    (38)

    (18)

    24

    278

    Insgesamt

    3 538

    901

    (115)

    (249)

    57

    4 132

    Langfristig

    2 880

    704

    (38)

    (52)

    (272)

    59

    3 281

    Kurzfristig

    659

    197

    (77)

    (197)

    272

    (2)

    852

    Unter Rückstellungen sind zuverlässig geschätzte Beträge zu verstehen, die ihren Ursprung in vergangenen Ereignissen haben und wahrscheinlich in der Zukunft aus dem EU-Haushalt gezahlt werden müssen.

    Rechtssachen

    Hierbei handelt es sich um die Schätzung der Beträge, die voraussichtlich nach Jahresende im Zusammenhang mit einer Reihe laufender Rechtssachen ausgezahlt werden müssen.

    Abbau nuklearer Anlagen

    Ab 2017 wurde die Grundlage für die Rückstellung durch das „Stilllegungs- und Nuklearabfallentsorgungsprogramm (D&WM-Programm) für die kerntechnischen Anlagen der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) – 2017 aktualisiert“ – auf den neuesten Stand gebracht. Die Überprüfung der Strategie wurde, parallel zur Überprüfung des Mittel- und Personalbedarfs, gemeinsam mit der DWM-Gruppe der unabhängigen Sachverständigen durchgeführt. Sie stellt die beste verfügbare Schätzung des Mittel- und Personalbedarfs für den Abschluss der Arbeiten zur Stilllegung der GFS-Standorte Ispra, Geel, Karlsruhe und Petten dar.

    Nach Maßgabe der Rechnungslegungsvorschriften der EU wurde diese Rückstellung an die Inflation gekoppelt und dann (unter Verwendung der Euro-Swapkurve) auf den gegenwärtigen Nettobarwert abgezinst. Am 31. Dezember 2018 ergab sich daraus eine Rückstellung in Höhe von 1 933 Millionen Euro, aufgeteilt nach Beträgen, die voraussichtlich 2018 (31 Millionen Euro) und solchen, die später verwendet werden (1 902 Millionen Euro).

    Hier muss darauf hingewiesen werden, dass diese Schätzung bedeutenden, mit der langfristigen Planung für die Stilllegung nuklearer Anlagen zusammenhängenden Unsicherheiten unterworfen ist und sich hier in Zukunft noch erhebliche Erhöhungen ergeben könnten. Die wichtigsten Quellen dieser Unsicherheiten hängen mit dem Endzustand der stillgelegten Anlagen, den nuklearen Materialien, verschiedenen Aspekten der Abfallwirtschaft und -entsorgung, einer lückenhaften oder fehlenden Definition nationaler Regelungsrahmen, komplizierten und zeitaufwendigen Zulassungsverfahren und künftigen Entwicklungen des Markts der Stilllegungsbranche zusammen.

    Finanzielle Rückstellungen

    Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für die geschätzten Verluste, die im Zusammenhang mit den Garantien durch die verschiedenen Finanzinstrumente entstehen werden, bei denen entsprechend beauftragte Rechtssubjekte (Treuhänder) befugt sind, Garantien im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Risiko der EU auszustellen. Das mit den Garantien verbundene finanzielle Risiko für die EU ist gedeckelt und zudem werden zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien schrittweise Rückstellungen gebildet. Diese Rubrik enthält auch Rückstellungen für ausstehende Kredite an Syrien, die die EIB im Rahmen ihrer Kreditvergaben im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gewährt hat und für die folglich über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen Garantien bestehen. Langfristige finanzielle Rückstellungen werden auf ihren Nettobarwert abgezinst.

    Der Anstieg der finanziellen Rückstellungen hängt mit dem gewachsenen Volumen der mit Garantien besicherten Vorhaben im Rahmen der Finanzinstrumente der Programme Horizont 2020 und COSME zusammen.

    2.11.   FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristige finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

     

    Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

    2.11.1

    53 281

    50 061

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

    2.11.2

    7

    2

     

     

    53 289

    50 063

    Kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

     

    Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

    2.11.1

    2 602

    6 850

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

    2.11.2

    15

     

     

    2 617

    6 850

    Insgesamt

     

    55 906

    56 913

    2.11.1.    Finanzielle Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Anleihen zu Finanzhilfezwecken

    2.11.1.1

    53 872

    54 841

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    2.11.1.2

    2 012

    2 070

    Insgesamt

     

    55 884

    56 911

    Langfristig

     

    53 281

    50 061

    Kurzfristig

     

    2 602

    6 850

    2.11.1.1.   Anleihen zu Finanzhilfezwecken

    in Mio. EUR

     

    EFSM

    Zahlungsbilanzdarlehen

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    Euratom

    EGKS in Abwicklung

    Insgesamt

    Gesamtwert zum 31.12.2017

    47 456

    3 114

    3 924

    250

    97

    54 841

    Neue Anleihen

    4 500

    515

    50

    5 065

    Rückzahlungen

    (4 500 )

    (1 350 )

    (56)

    (46)

    (5 952 )

    Wechselkursdifferenzen

    (0)

    (1)

    (1)

    Änderungen in den Buchwerten

    (56)

    (30)

    5

    0

    0

    (82)

    Gesamtwert zum 31.12.2018

    47 400

    1 734

    4 388

    254

    97

    53 872

    Langfristig

    46 800

    200

    4 309

    213

    51 521

    Kurzfristig

    600

    1 534

    79

    41

    97

    2 350

    Die Anleihen enthalten in erster Linie durch Zertifikate bescheinigte Schulden in Höhe von 53 725 Millionen Euro (2017: 54 674 Millionen Euro. Die Änderungen im Buchwert entsprechen der Änderung der aufgelaufenen Zinsen.

    Von dem in Abwicklung befindlichen EGKS abgesehen, wird die Rückzahlung der vorstehend aufgeführten Anleihen letztendlich durch den EU-Haushalt – siehe Erläuterung 4.1.2 – und im weiteren Sinne durch die einzelnen Mitgliedstaaten besichert.

    Effektivzinssätze der Anleihen (ausgedrückt als Bandbreite von Zinssätzen)

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    0 % - 3,82 %

    0 % - 4,54 %

    Euratom

    0 % - 5,68 %

    0 % - 5,68 %

    Zahlungsbilanzkredite

    2,88 % - 3,38 %

    2,88 % - 3,38 %

    Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM)

    0,50 % - 3,75 %

    0,62 % - 3,75 %

    EGKS in Abwicklung

    6,91 % - 8,97 %

    6,91 % - 8,97 %

    2.11.1.2.   Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Langfristig

     

     

    Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing

    1 331

    1 456

    Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

    314

    305

    Sonstige

    115

    159

     

    1 760

    1 920

    Kurzfristig

     

     

    Verbindlichkeiten aus Finanzleasing

    93

    89

    Gebäude, deren Kaufpreis in Teilzahlungen gezahlt wird

    29

    24

    Zu erstattende Geldbußen

    125

    13

    Sonstige

    5

    24

     

    252

    150

    Insgesamt

    2 012

    2 070


    Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing

    in Mio. EUR

    Bezeichnung

    Künftig zu zahlende Beträge

    < 1 Jahr

    1-5 Jahre

    > 5 Jahre

    Gesamtverbindlichkeit

    Grundstücke und Gebäude

    86

    428

    893

    1 407

    Sonstiges Anlagevermögen

    7

    10

    17

    Gesamtwert zum 31.12.2018

    93

    438

    893

    1 424

    Zinsbestandteil

    60

    216

    196

    472

    Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2018

    153

    654

    1 089

    1 896

    Künftige Mindestleasingzahlungen insgesamt zum 31.12.2017

    158

    682

    1 271

    2 111

    Die vorstehend aufgeführten Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und Gebäude müssen über künftige Haushalte finanziert werden.

    2.11.2.    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

    in Mio. EUR

    Art des Derivats

    31.12.2018

    31.12.2017

    Nominalbetrag

    Beizulegender Zeitwert

    Nominalbetrag

    Beizulegender Zeitwert

    Garantie für das Beteiligungsportfolio

    536

    20

    Devisenoption (Put-Spread)

    11

    2

    9

    2

    Insgesamt

    546

    22

    9

    2

    Langfristig

    82

    7

    9

    2

    Kurzfristig

    464

    15

    Garantie für das Beteiligungsportfolio

    Für das Beteiligungsportfolio gewährte Garantien werden als finanzielle Verbindlichkeiten klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst, weil sie nicht der Definition einer Verbindlichkeit aus Finanzgarantien entsprechen – siehe Erläuterung 1.5.12. Zum 31. Dezember 2018 bezieht sich diese Rubrik auf eine Garantie, die die EU im Rahmen der Finanzinstrumente des Programms Horizont 2020 (siehe Erläuterung 2.4.1) der EIB-Gruppe für Portfolios mit Beteiligungstransaktionen gewährt hat. Die Bewertung der finanziellen Verbindlichkeit der EU erfolgt nach dem Wert der zugrunde liegenden Beteiligungen.

    Devisenoption

    Zum 31. Dezember 2018 hielt die EU ein Finanzderivat (Devisenoption – Optionstyp Put Spread), mit dem sie die Abwertung der ausländischen Währung (UHA) in Bezug auf Kredite abdeckte, die Finanzinstitute an KMU in der Ukraine zur Verbesserung ihres Zugangs zu Finanzmitteln gewährt hatten; ein weiterer Grund für die Kredite war die Attraktivität der Kreditbedingungen in der Ukraine. Nach den Vertragsbestimmungen gewährt die EU ihren Partnern eine Option, für jeden die Voraussetzungen erfüllenden Kredit einen Beitrag der EU bis zu einem Höchstbetrag von 30 % abzurufen, falls es zu einer Abwertung des UHA gegenüber dem EUR kommen sollte.

    Bemessungshierarchie von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Stufe 1: An aktiven Märkten notierte Kurse

    Stufe 2: Beobachtbare Inputfaktoren außer Marktpreisnotierungen

    2

    2

    Stufe 3: Bewertungstechnik mit Inputfaktoren, die nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren

    20

    Insgesamt

    22

    2

    2.11.3.    Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien

    Die Garantie des EFSI für das von der EIB im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters „Innovation und Infrastruktur“ ausgezahlten Schuldenportfolios wird als Verbindlichkeit aus Finanzgarantien eingestuft. Am 31. Dezember 2018 beläuft sich die Verbindlichkeit aus Finanzsicherheiten des EFSI auf insgesamt null Euro, weil die im Rahmen dieser Garantie einzunehmenden Beträge die erwarteten Verluste übersteigen (siehe Erläuterung 4.1.1).

    2.12.   VERBINDLICHKEITEN

    in Mio. EUR

     

    Bruttobetrag

    Berichtigungen

    Nettobetrag am 31.12.2018

    Bruttobetrag

    Berichtigungen

    Nettobetrag am 31.12.2017

    Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen von:

     

     

     

     

     

     

    Mitgliedstaaten:

     

     

     

     

     

     

    ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

    247

    247

    481

    481

    EFRE und Kohäsionsfonds

    10 761

    (1 724 )

    9 037

    12 602

    (883)

    11 719

    ESF

    5 195

    (496)

    4 699

    4 183

    (264)

    3 919

    Sonstige

    632

    (75)

    557

    746

    (280)

    466

    Private und öffentliche Rechtssubjekte

    1 461

    (179)

    1 282

    1 563

    (144)

    1 419

    Eingegangene Zahlungsanträge und Rechnungen insgesamt

    18 296

    (2 475 )

    15 821

    19 574

    (1 571 )

    18 004

    EGFL

    14 772

    entf.

    14 772

    11 534

    entf.

    11 534

    Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

    769

    entf.

    769

    8 836

    entf.

    8 836

    Sonstige Verbindlichkeiten

    570

    entf.

    570

    341

    entf.

    341

    Sonstige

    294

    entf.

    294

    333

    entf.

    333

    Insgesamt

    34 701

    (2 475 )

    32 227

    40 618

    (1 571 )

    39 048

    Die Verbindlichkeit enthält auch zum Jahresende eingegangene aber noch nicht bezahlte Rechnungen und Kostenanträge. Sie werden erstmalig zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechnungen bzw. Zahlungsanträge in Höhe der geforderten Beträge angesetzt. Danach werden die Verbindlichkeiten in der Weise angepasst, dass nur die nach einer Kostenprüfung anerkannten Beträge und die als förderfähig eingeschätzten Beträge wiedergegeben werden. Die Beträge, die voraussichtlich nicht förderfähig ist, werden in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen; die höchsten Beträge entfallen auf die Strukturfondsmaßnahmen.

    Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht die auf die Strukturfonds (EFRE und ESF), den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) anzuwendende Dachverordnung (GSR) vor, dass der EU-Haushalt mittels eines systematischen Selbstbehalts von 10 % der vorgenommenen Zwischenzahlungen geschützt wird. Bis zum auf das Ende des GSR-Rechnungsjahres (1. Juli - 30. Juni) folgenden Februar ist der in Form von Verwaltungsprüfungen der Verwaltungsbehörden und Prüfungen der Prüfbehörden ablaufende Kontrollzyklus abgeschlossen. Die Kommission prüft die von den maßgeblichen Behörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Nachweisdokumente und Buchführungen. Die Auszahlung/Einziehung des endgültigen Saldos erfolgt erst, wenn diese Auswertung abgeschlossen und die Rechnungsabschlüsse angenommen worden sind. Der nach dieser Bestimmung Ende 2018 zurückbehaltene Betrag belief sich auf insgesamt 5,7 Milliarden Euro. Von einem Teil dieses Betrags (0,9 Milliarden Euro) wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in ihren Abschlüssen übermittelten Informationen davon ausgegangen, dass er nicht förderfähig ist, und daher wird er ebenfalls in die Rubrik „Anpassungen“ aufgenommen. Den letzten Bestandteil der Anpassungen an den Verbindlichkeiten stellen die Beträge dar, die die sonstigen, zum Jahresende noch zu zahlenden Vorauszahlungen an die Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.5.2) betreffen (0,8 Milliarden Euro).

    Mit der Kohäsionspolitik im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten (EFRE, Kohäsionsfonds, ESF) sanken; dies ist vor allem auf den erheblichen Rückgang der Zahlungsanträge bezüglich des Zeitraums 2007-2013 auf nunmehr 3,5 Milliarden Euro (2017: 10 Milliarden Euro) zurückzuführen, wobei die Kommission derzeit die letzten von den Mitgliedstaaten eingereichten Kostenanträge prüft. Mit den weiteren Fortschritten bei der Durchführung der Programme stiegen parallel dazu die Zahlungsanträge für den Zeitraum 2014-2020 auf 10 Milliarden Euro (2017: 5 Milliarden Euro).

    Der Anstieg der Verbindlichkeiten aus dem EGFL hängt mit der Neuaufteilung der gesamten EGFL-Verbindlichkeiten in Verbindlichkeiten und antizipative Passiva zusammen. Insgesamt verhielten sich die EGFL-Verbindlichkeiten mit 44 159 Millionen Euro gegenüber 44 837 Millionen Euro im Vorjahr vergleichsweise stabil. Im Jahr 2018 sind die bereits durch eine Konformitätsentscheidung gedeckten, beantragten Beträge (die als Verbindlichkeiten verbucht werden) allerdings höher als 2017.

    Anträge auf Vorfinanzierungen

    Zusätzlich zu den oben aufgeführten Beträgen waren bis zum Ende des Jahres 2018 Anträge auf Vorfinanzierungen in Höhe von insgesamt 0,5 Milliarden Euro eingegangen, die zum Jahresende noch nicht ausgezahlt worden waren. Nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften werden diese Beträge nicht als Verbindlichkeiten verbucht.

    Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln

    Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln sind die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt, die zum Jahresende nach dem am 12. Dezember 2018 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2018 zu erstatten waren. Berichtigungshaushaltspläne werden nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom)Nr. 609/2014 des Rates (20) durchgeführt. Laut der genannten Rechtsvorschrift wurden den Mitgliedstaaten die sich ergebenden Beträge am ersten Arbeitstag im Januar 2019 zurückgezahlt. Der am 31. Dezember 2017 ausgewiesene, beträchtliche Betrag ist auf die Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2017 am 30. November 2017 zurückzuführen. Dieses Jahr verursachte der Berichtigungshaushaltsplan vor allem zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten (siehe Erläuterung 2.6.1.1).

    2.13.   ANTIZIPATIVE UND TRANSITORISCHE PASSIVA

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Antizipative Passiva

    62 877

    63 588

    Transitorische Passiva

    96

    111

    Sonstige

    213

    203

    Insgesamt

    63 186

    63 902

    Die antizipativen Passiva werden wie folgt aufgeteilt:

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    EGFL

    29 387

    33 303

    ELER und andere Instrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums

    18 687

    17 464

    EFRE und Kohäsionsfonds

    5 863

    4 249

    ESF

    2 321

    2 870

    Sonstige

    6 619

    5 702

    Insgesamt

    62 877

    63 588

    Die größte Entwicklungsbewegung betrifft die Landwirtschaft (EGFL); Näheres ist der Erläuterung 2.12 zu entnehmen. Was die Kohäsionspolitik betrifft, so ist der Anstieg bei dem EFRE und dem Kohäsionsfonds darauf zurückzuführen, dass mit der Weiterentwicklung der Programme die Rechnungsabgrenzungen für den derzeitigen Programmplanungszeitraum 2014-2020 zunehmen.

    NETTOVERMÖGEN

    2.14.   RÜCKLAGEN

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Neubewertungsreserve

    2.14.1

    231

    278

    Garantiefonds-Rücklage

    2.14.2

    2 849

    2 663

    Sonstige Rücklagen

    2.14.3

    1 881

    1 935

    Insgesamt

     

    4 961

    4 876

    2.14.1.    Neubewertungsreserve

    Gemäß den EU-Rechnungslegungsvorschriften wird die Anpassung der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte an den beizulegenden Zeitwert in der Neubewertungsreserve erfasst.

    Veränderungen der Neubewertungsreserve im Berichtszeitraum

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    In der Neubewertungsreserve erfasst

    (70)

    (8)

    In der Ergebnisrechnung erfasst

    23

    6

    Insgesamt

    (47)

    (2)

    2.14.2.    Garantiefonds-Rücklage

    Diese Rücklage spiegelt den 9 %igen Zielbetrag der ausstehenden Beträge wider, die vom EU-Haushalt im Rahmen von Maßnahmen der EIB im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen garantiert werden. Dieser Zielbetrag muss im Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen als Vermögenswert gehalten werden (siehe Erläuterung 2.4.1).

    2.14.3.    Sonstige Rücklagen

    Der Betrag betrifft in erster Linie die Reserven des EGKS in Abwicklung (1 514 Millionen Euro) für die Vermögenswerte des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der im Zusammenhang mit der Abwicklung des EGKS eingerichtet wurde.

    2.15.   BEI DEN MITGLIEDSTAATEN ABZURUFENDE BETRÄGE

     

    in Mio. EUR

    Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2017

    75 234

    Rückfluss des Haushaltsüberschusses 2017 an die Mitgliedstaaten

    556

    Entwicklung der Garantiefonds-Reserve

    186

    Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer

    4 396

    Entwicklung sonstiger Rücklagen

    (30)

    Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

    (13 918 )

    Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge zum 31.12.2018

    66 424

    Dieser Betrag stellt den Teil der Aufwendungen dar, die der EU bis zum 31. Dezember entstanden sind und durch künftige Haushalte finanziert werden müssen. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im Jahr N erfasst, obwohl sie tatsächlich erst im Jahr N+1 (oder später) bezahlt und daher aus dem Haushalt des Jahres N+1 (oder später) finanziert werden. Die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Jahresrechnung sowie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge aus künftigen Haushalten finanziert werden, führen dazu, dass die Verbindlichkeiten zum Jahresende weit höher sind als die Vermögenswerte. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen Beträge für die Tätigkeiten des EGFL und Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer.

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass oben Ausgeführtes keine Auswirkungen auf das Haushaltsergebnis hat. Die Haushaltseinnahmen sollten immer den Haushaltsausgaben entsprechen oder sie übersteigen, und jeder Überschuss bei den Einnahmen fließt an die Mitgliedstaaten zurück.

    Die Neubewertungen bei den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer beziehen sich auf infolge der versicherungsmathematischen Bewertung dieser Verbindlichkeiten entstehende versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Seit dem 1. Januar 2018 ist die geänderte (auf den IPSAS 39 basierende) EU-Rechnungslegungsvorschrift 12 für Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden. Nach dieser Vorschrift werden versicherungsmathematische Gewinne und Verluste als Entwicklung des Nettovermögens ausgewiesen und nicht in der Ergebnisrechnung erfasst.

    3.   ERLÄUTERUNGEN ZUR ERGEBNISRECHNUNG

    EINNAHMEN

    EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: EIGENMITTEL

    3.1.   BNE-EIGENMITTEL

    Die Eigenmitteleinahmen bilden das wichtigste Element der operativen Einnahmen der Europäischen Union. Die Einnahmen aus den BNE (Bruttonationaleinkommen) belaufen sich für 2018 auf 105 780 Millionen Euro (2017: 78 620 Millionen Euro) und stellen die wichtigste der drei Eigenmittelkategorien dar. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaates wird ein einheitlicher Prozentsatz erhoben. Mit den BNE-Einnahmen werden die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen, das heißt der Teil des Haushalts finanziert, der nicht durch andere Einkommensquellen gedeckt ist. Der Anstieg der BNE-Einnahmen ist vor allem mit der 2018 eingetretenen Zunahme der Mittel für Zahlungen sowie dem begrenzten Haushaltsüberschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (556 Millionen Euro; ohne das Ergebnis aus der EFTA) zu erklären. Da der BNE-Beitrag ein Ausgleichsbetrag ist, wirkten sich diese beiden Elemente 2018 auf die bei den Mitgliedstaaten angeforderten BNE-Beiträge aus.

    3.2.   TRADITIONELLE EIGENMITTEL

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Zollabgaben

    22 763

    20 475

    Zuckerabgaben

    4

    45

    Insgesamt

    22 767

    20 520

    Traditionelle Eigenmittel umfassen Zölle und Zuckerabgaben. Die Mitgliedstaaten behalten 20 % der traditionellen Eigenmittel als Erhebungskosten ein. Die oben aufgeführten Beträge werden ohne diesen Abzug ausgewiesen. Die Zunahme bei den Zollabgaben bezieht sich großenteils auf die mit dem Vertragsverletzungsverfahren zusammenhängenden antizipativen Aktiva (siehe Erläuterung 2.6.1.1).

    3.3.   MWST.-EIGENMITTEL

    Die Mehrwertsteuer wird als zweite Eigenmittelart der Union bezeichnet, weil sie die erste Steuerart war, die auf EU-Ebene weitgehend harmonisiert wurde. Der MwSt.-Beitrag wird mittels Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes von 0,3 % auf die nationale MwSt.-Grundlage berechnet, wobei diese 50 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der einzelnen Mitgliedstaaten nicht übersteigen darf. Für den Zeitraum 2014-2020 sieht der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates (21) einen ermäßigten Abrufsatz von 0,15 % für Deutschland, die Niederlande und Schweden vor.

    EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH: TRANSFERZAHLUNGEN

    3.4.   GELDBUẞEN

    Diese Einnahmen in Höhe von 6 740 Millionen Euro (2017: 4 664 Millionen Euro) beziehen sich auf Geldbußen, die die Kommission gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der EU verhängt hat, sowie auf Geldbußen, die die Kommission Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen EU-Recht auferlegte. Die Kommission setzt Einnahmen aus Geldbußen an, wenn sie den Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße erlässt und dies dem Adressaten offiziell mitteilt. Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich überwiegend um wettbewerbsrechtliche Geldbußen (6 534 Millionen Euro). Die größten Fälle betreffen Verletzungen kartellrechtlicher Bestimmungen der EU, d. h. eine gegen Google verhängte Geldbuße (4 343 Millionen Euro) wegen widerrechtlicher Beschränkungen für die Hersteller von Android-Geräten und Betreiber mobiler Netze und eine gegen Qualcomm wegen des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung bei Chipsätzen verhängte Geldbuße (997 Millionen Euro).

    3.5.   EINZIEHUNG VON AUFWENDUNGEN

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Geteilte Mittelverwaltung

    2 116

    1 775

    Direkte Mittelverwaltung

    65

    81

    Indirekte Mittelverwaltung

    34

    23

    Insgesamt

    2 215

    1 879

    In dieser Rubrik werden vor allem die von der Kommission erlassenen Einziehungsanordnungen dargestellt, die eingenommen oder mit späteren, im Buchführungssystem der Kommission erfassten Zahlungen verrechnet (d. h. von diesen abgezogen) werden. Dies erfolgt zu dem Zweck, zuvor aus dem Gesamthaushalt bezahlte Ausgaben wieder einzuziehen. Die Grundlage für Einziehungen sind Kontrollen, Prüfungen oder Förderfähigkeitsanalysen. Daher sind diese Maßnahmen ein wichtiger Faktor im Vollzug des EU-Haushalts. Mit diesen Maßnahmen wird der EU-Haushalt vor rechtswidrig getätigten Ausgaben geschützt.

    Hierbei sind auch Einziehungsanordnungen der Mitgliedstaaten an Begünstigte von EGFL-Ausgaben sowie die Abweichung der Schätzungen für antizipative Aktiva des Vorjahresendwerts gegenüber dem aktuellen Jahresendwert berücksichtigt.

    Die in der obenstehenden Tabelle aufgeführten Beträge umfassen die Einnahmen aus der Ausstellung von Einziehungsanordnungen. Somit können und sollen mit diesen Zahlen nicht die gesamten Maßnahmen zum Schutz des EU-Haushalts ausgewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die Kohäsionspolitik, für die besondere Mechanismen geschaffen wurden, dank derer nicht förderfähige Ausgaben größtenteils auch ohne Ausstellung einer Einziehungsanordnung eingezogen werden können. Nicht eingeschlossen sind Beträge, die mittels Verrechnung mit Aufwendungen oder durch Einbehaltungen eingezogen wurden; ebenfalls nicht eingeschlossen sind Einziehungen von Vorfinanzierungen.

    Der größte Teil des Gesamtbetrags entfällt auf Einziehungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung:

    Landwirtschaft: EGFL und Entwicklung des ländlichen Raums

    Im Rahmen des EGFL und des ELER sind die als Einnahmen für das Jahr unter dieser Rubrik erfassten Beträge Finanzkorrekturen des betreffenden Jahres und von den Mitgliedstaaten gemeldete Erstattungen, die während des Jahres eingezogen wurden, sowie der Nettoanstieg der von den Mitgliedstaaten gemeldeten ausstehenden Beträge aufgrund von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die bis zum Jahresende einzuziehen sind.

    Kohäsionspolitik

    Die größten, mit der Kohäsionspolitik zusammenhängenden Beträge betreffen antizipative Aktiva in Höhe von 1 146 Millionen Euro, mit deren Einziehung bei den Mitgliedstaaten die Kommission rechnet. Die Einziehung wird nach der Prüfung und Annahme der von den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2019 vorgelegten Jahresabschlüsse erfolgen. Dieses Verfahren für die Annahme der Jahresabschlüsse von Mitgliedstaaten wurde auf dem Gebiet der Kohäsionspolitik erstmals für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 eingeführt.

    3.6.   WEITERE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN OHNE LEISTUNGSAUSTAUSCH

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Steuern und Beiträge der EU-Bediensteten

    1 268

    1 218

    Beiträge von Drittländern

    1 376

    1 269

    Beiträge der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe

    594

    988

    Übertragung von Vermögenswerten

    85

    208

    Anpassung von Rückstellungen

    100

    29

    Agrarabschöpfungen

    4

    4

    Haushaltsanpassungen

    (726)

    5 806

    Sonstige

    612

    854

    Insgesamt

    3 312

    10 376

    Die Einnahmen aus Steuern und Beiträgen der Bediensteten beziehen sich in erster Linie auf die Abzüge von den Gehältern der Bediensteten. Dabei stellen die Beiträge zum Altersversorgungssystem und die Einkommenssteuer in dieser Kategorie die größten Beträge dar.

    Unter den Beiträgen von Drittländern sind Beiträge von EFTA-Ländern und Beitrittsländern zu verstehen.

    Bei den Beiträgen der Mitgliedstaaten für die Außenhilfe handelt es sich überwiegend um Beträge, die für die Einrichtung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei gezahlt wurden.

    Die Übertragung von Vermögenswerten betrifft hauptsächlich den Transfer von Satelliten im Rahmen des Programms Copernicus von der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) an die Kommission (siehe Erläuterung 2.2). Bei dieser Übertragung handelt es sich nach den Rechnungslegungsvorschriften der EU um eine Transaktion ohne Leistungsaustausch, die auch in künftigen Berichtszeiträumen für die derzeit im Bau befindlichen Copernicus-Satelliten erfolgen wird.

    Da die Haushaltsanpassungen einen wesentlich niedrigeren Haushaltsüberschuss aus dem Vorjahr (555 Millionen Euro gegenüber 6,4 Milliarden Euro 2017) und hohe BNE-/MwSt.-Anpassungen im Umfang von 1 292 Millionen Euro einschließen, ergab sich ein negativer Betrag.

    Die weiteren Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch des Jahres 2018 umfassen einen Betrag in Höhe von 100 Mio. EUR, der beim EEF abgerufen wurde und dessen Beitrag zum EU-Haushalt für den 2018 im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1601 eingerichteten EFSD-Garantiefonds darstellt. Weitere große Beträge beziehen sich auf die Mittel des EGKS für die Forschung auf dem Gebiet der Kohle und des Stahls (64 Millionen Euro) und Beiträge anderer Rechtssubjekte (176 Millionen Euro).

    EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

    3.7.   FINANZERTRÄGE

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Zinsen auf:

     

     

    Verspätete Zahlungen

    1 458

    217

    Darlehen

    1 265

    1 379

    Sonstige

    68

    41

    Prämie auf die Verbindlichkeit aus Finanzgarantien (EFSI)

    121

    61

    Dividenden

    103

    23

    Finanzerträge aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

    29

    57

    Realisierte Gewinne aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

    23

    38

    Sonstige

    48

    28

    Insgesamt

    3 115

    1 845

    Die Zinseinnahmen aus verspäteten Zahlungen stammen überwiegend aus fälligen, aber nicht fristgerecht gezahlten Geldbußen und Eigenmittelbeiträgen. Ein Betrag in Höhe von 1,3 Milliarden Euro bezieht sich auf die in Erläuterung 2.6.1.1 erwähnten Fälle im Zusammenhang mit Eigenmitteln.

    Die Zinseinnahmen aus Krediten beziehen sich hauptsächlich auf Kredite, die als Finanzhilfe gewährt wurden (siehe Erläuterung 2.4.3).

    3.8.   SONSTIGE EINNAHMEN AUS TRANSAKTIONEN MIT LEISTUNGSAUSTAUSCH

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen (Agenturen)

    602

    557

    Wechselkursgewinne

    329

    281

    Einnahmen aus mit Finanzinstrumenten verbundenen Gebühren und Prämien

    54

    51

    Anteil am Nettoergebnis des EIF

    37

    21

    Veräußerung von Gütern

    33

    42

    Erträge aus Anlagevermögen

    27

    43

    Sonstige

    297

    338

    Insgesamt

    1 379

    1 332

    Zu den Einnahmen aus Gebühren für Dienstleistungen zählen vor allem die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur erhobenen Gebühren für Zulassungen und die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetriebenen Markengebühren.

    AUFWENDUNGEN

    3.9.   GETEILTE MITTELVERWALTUNG

    in Mio. EUR

    Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten

    2018

    2017

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

    43 527

    44 289

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

    13 149

    11 359

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

    30 230

    17 650

    Europäischer Sozialfonds

    11 935

    7 353

    Sonstige

    2 826

    1 253

    Insgesamt

    101 666

    81 905

    Die größte Steigerung betrifft die Kohäsionspolitik (EFRE, Kohäsionsfonds und ESF) und bezieht sich vor allem auf im Jahresverlauf geltend gemachte Aufwendungen, die ausgezahlt oder zur Verrechnung mit Vorfinanzierungen verwendet wurden. Während für den Zeitraum 2007-2013 (Abschlussphase) ein Rückgang der Aufwendungen zu verzeichnen war, gab es 2018 bei der Durchführung für den laufenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 eine erhebliche Zunahme. Dies gilt auch für den ELER und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums.

    Zu den sonstigen Aufwendungen zählen vor allem: Asyl und Migration (0,6 Milliarden Euro), der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (0,4 Milliarden Euro), der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (0,9 Milliarden Euro) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (0,6 Milliarden Euro). Der im Vergleich zum Vorjahr eingetretene Anstieg bezieht sich vor allem auf den Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.

    3.10.   DIREKTE MITTELVERWALTUNG

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Haushaltsvollzug durch die Kommission

    8 120

    8 831

    Haushaltsvollzug durch die EU-Exekutivagenturen

    8 964

    6 699

    Haushaltsvollzug durch Treuhandfonds

    468

    208

    Insgesamt

    17 551

    15 738

    Diese Beträge betreffen vor allem die Durchführung der Forschungspolitik (7,3 Milliarden Euro), Netzwerkprogramme (2,7 Milliarden Euro), Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit (1,4 Milliarden Euro) und die europäische Nachbarschaftspolitik (1,1 Milliarden Euro).

    Der Anstieg der Aufwendungen bei den von Exekutivagenturen der EU durchgeführten Vorhaben unter direkter Mittelverwaltung (1,7 Milliarden Euro) betrifft vor allem die Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA), insbesondere den dem Verkehr gewidmeten Teil der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF). Die Fazilität „Connecting Europe – Verkehr“ ist das Finanzierungsinstrument für die Umsetzung der europäischen Politik auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur mit dem Ziel des Neubaus oder der Erweiterung/Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur in Europa.

    3.11.   INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

    3 396

    2 667

    Haushaltsvollzug durch Drittländer

    679

    1 101

    Haushaltsvollzug durch internationale Organisationen

    3 337

    3 014

    Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

    3 569

    1 478

    Insgesamt

    10 981

    8 260

    Bei den Aufwendungen für die indirekte Mittelverwaltung sind 4,2 Milliarden Euro Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zuzuordnen (vor allem den Bereichen der Heranführungshilfe, der humanitären Hilfe, der internationalen Zusammenarbeit und der Nachbarschaftspolitik). Weitere 6 Milliarden Euro hängen mit der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas (auf Gebieten wie Forschung, Satellitennavigationssysteme und Bildung) zusammen.

    3.12.   KOSTEN FÜR PERSONAL UND RUHESTANDSBEZÜGE

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Personalkosten

    6 454

    6 193

    Kosten für Ruhestandsbezüge

    4 476

    3 808

    Insgesamt

    10 929

    10 002

    An den Kosten für Ruhestandsbezüge lassen sich die Veränderungen ablesen, die nach der versicherungsmathematischen Bewertung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer aufgetreten sind (ohne versicherungsmathematische Annahmen). Sie stellen folglich nicht im Jahresverlauf tatsächlich geleistete Zahlungen von Ruhestandsbezügen dar; diese sind erheblich niedriger.

    3.13.   ÄNDERUNGEN DER VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN ANNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER

    Seit dem 1. Januar 2018 ist die geänderte (auf den IPSAS 39 basierende) EU-Rechnungslegungsvorschrift 12 für Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden. Nach dieser Vorschrift werden versicherungsmathematische Gewinne und Verluste („Neubewertungen bei Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer“) als Entwicklung des Nettovermögens ausgewiesen und nicht mehr in der Ergebnisrechnung erfasst. Die neue Rechnungsführungsvorschrift hat keinen Einfluss auf die Schätzung dieser Beträge.

    3.14.   FINANZIERUNGSKOSTEN

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Zinsaufwendungen:

     

     

    Anleihen

    1 260

    1 373

    Sonstige

    26

    22

    Wertminderungsaufwendungen aus Krediten und Forderungen

    126

    324

    Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfassten finanziellen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten

    95

    12

    Finanzleasing

    73

    81

    Wertminderungsaufwendungen aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

    25

    39

    Realisierter Verlust aus zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten

    21

    2

    Sonstige

    50

    42

    Insgesamt

    1 677

    1 896

    Der Betrag der Zinsaufwendungen für Anleihen entspricht hauptsächlich den Zinserträgen aus Krediten, die als Finanzhilfe gewährt wurden (Back-to-back-Transaktionen).

    3.15.   SONSTIGE AUFWENDUNGEN

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Aufwendungen für Verwaltung und IT

    2 313

    2 521

    Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen

    1 608

    1 423

    Anpassung von Rückstellungen

    923

    1 377

    Wechselkursverluste

    341

    446

    Aufwendungen für Operating-Leasingverhältnisse

    424

    414

    Vom Gerichtshof beschlossene Ermäßigung von Geldbußen

    1

    67

    Sonstige

    598

    509

    Insgesamt

    6 208

    6 756

    Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind in den Aufwendungen für Verwaltung und IT enthalten und lauten:

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    Forschungskosten

    385

    376

    Nicht aktivierte Entwicklungskosten

    106

    81

    Insgesamt

    491

    456

    3.16.   SEGMENTBERICHTERSTATTUNG NACH RUBRIKEN DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS (MFR)

    in Mio. EUR

     

    Intelligentes und integratives Wachstum

    Nachhaltiges Wachstum

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    Europa in der Welt

    Verwaltung

    Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken (*2)

    Insgesamt

    BNE-Eigenmittel

    105 780

    105 780

    Traditionelle Eigenmittel

    22 767

    22 767

    MwSt.

    17 624

    17 624

    Geldbußen

    6 740

    6 740

    Einziehung von Aufwendungen

    1 395

    777

    6

    35

    0

    2

    2 215

    Sonstige

    1 223

    48

    109

    228

    5 077

    (3 374 )

    3 312

    Einnahmen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch

    2 619

    825

    115

    262

    5 077

    149 540

    158 438

    Finanzerträge

    282

    0

    0

    16

    0

    2 816

    3 115

    Sonstige

    170

    (14)

    (8)

    6

    337

    887

    1 379

    Einnahmen aus Transaktionen mit Leistungsaustausch

    453

    (13)

    (8)

    23

    337

    3 703

    4 494

    Einnahmen insgesamt

    3 072

    812

    107

    285

    5 414

    153 243

    162 932

    Haushaltsvollzug durch die Mitgliedstaaten:

     

     

     

     

     

     

     

    EGFL

    (43 527 )

    (43 527 )

    ELER und andere Finanzinstrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums

    (13 149 )

    (13 149 )

    EFRE und Kohäsionsfonds

    (30 230 )

    (30 230 )

    ESF

    (11 935 )

    (11 935 )

    Sonstige

    (437)

    (596)

    (1 762 )

    (31)

    (2 826 )

    Vollzogen durch die EK, Exekutivagenturen und Treuhandfonds

    (11 565 )

    (571)

    (930)

    (4 496 )

    (13)

    24

    (17 551 )

    Haushaltsvollzug durch andere EU-Agenturen und -Einrichtungen

    (2 767 )

    2

    (810)

    (48)

    226

    (3 396 )

    Haushaltsvollzug durch Drittländer und int. Org.

    (505)

    (74)

    (202)

    (3 236 )

    (0)

    (4 016 )

    Haushaltsvollzug durch andere Rechtssubjekte

    (2 696 )

    (0)

    2

    (875)

    (0)

    (3 569 )

    Kosten für Personal und Ruhestandsbezüge

    (1 675 )

    (369)

    (447)

    (699)

    (6 697 )

    (1 043 )

    (10 929 )

    Änderungen der versicherungsmathematischen Annahmen zu den Leistungen an Arbeitnehmer

    Finanzierungskosten

    (149)

    (22)

    (0)

    (16)

    (93)

    (1 397 )

    (1 677 )

    Sonstige Aufwendungen

    (1 945 )

    (313)

    (137)

    (109)

    (3 231 )

    (472)

    (6 208 )

    Aufwendungen insgesamt

    (63 903 )

    (58 620 )

    (4 287 )

    (9 510 )

    (10 034 )

    (2 661 )

    (149 014 )

    Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

    (60 831 )

    (57 808 )

    (4 180 )

    (9 225 )

    (4 620 )

    150 581

    13 918

    Die Übersicht über Einnahmen und Aufwendungen nach Rubriken des MFR basiert auf Schätzungen, da nicht alle Mittelbindungen einer MFR-Rubrik zugeordnet werden.

    4.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND FORDERUNGEN

    4.1.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN

    Eventualverbindlichkeiten sind mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen der EU, die infolge vergangener Ereignisse oder eingegangener, rechtsverbindlicher Verpflichtungszusagen entstehen können, aber von künftigen Ereignissen abhängen, die nicht gänzlich in der Kontrolle der EU liegen. Sie beziehen sich überwiegend auf gewährte Finanzgarantien (für Kredite und Finanzhilfeprogramme) und rechtliche Risiken. Sollten sie fällig werden, würden alle Eventualverbindlichkeiten mit Ausnahme der durch Sicherheiten gedeckten Geldbußen und Garantien (siehe Erläuterung 2.4.1) in künftigen Jahren aus dem EU-Haushalt (und somit von den EU-Mitgliedstaaten) finanziert.

    4.1.1.    Haushaltsgarantien

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

     

    Obergrenze

    Gezeichnet

    Ausgezahlt

    Obergrenze

    Gezeichnet

    Ausgezahlt

    Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

    40 417

    30 889

    20 510

    37 479

    28 950

    19 972

    EFSI-Garantie

    25 898

    19 842

    15 764

    16 000

    13 473

    10 128

    Insgesamt

    66 315

    50 731

    36 273

    53 479

    42 423

    30 100

    Der vorstehenden Tabelle ist der Umfang der für den EU-Haushalt bestehenden Risiken für mögliche künftige Zahlungen in Verbindung mit der EIB-Gruppe gewährten Garantien zu entnehmen. Ausgezahlte Beträge sind die bereits an Endempfänger gezahlten Beträge, während in den gezeichneten Beträgen diese ausgezahlten Gelder und die bereits mit Empfängern oder Finanzmittlern geschlossenen, aber noch nicht erfüllten Vereinbarungen enthalten sind. Die Obergrenze stellt die gesamte Garantie dar, zu deren Deckung sich der EU-Haushalt und somit die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet haben.

    Garantien im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

    Aus dem Haushalt der EU werden Garantien für die von der EIB aus Eigenmitteln an Drittländer vergebenen und unterzeichneten Kredite gestellt. Zum 31. Dezember 2018 belief sich der Betrag ausstehender und von der EU-Garantie gedeckter Kredite auf insgesamt 20 510 Millionen Euro (2017: 19 972 Millionen Euro). Aus dem EU-Haushalt werden folgende Beträge garantiert:

    19 360 Millionen Euro (2017: 18 583 Millionen Euro) über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und

    1 150 Millionen Euro (2017: 1 389 Millionen Euro) unmittelbar für an Mitgliedstaaten vor dem Beitritt vergebene Kredite.

    Zusätzlich zu den vorstehend als ausgezahlt ausgewiesenen 20 510 Millionen Euro leistet die EU eine Garantie für weitere 210 Millionen Euro an ausstehenden Krediten an Syrien, für die Rückstellungen gebildet wurden.

    Für nach 2007 unterzeichnete Vereinbarungen sind die EU-Garantien im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern in Bezug auf von der EIB gewährte Kredite auf 65 % der ausstehenden Salden begrenzt (Mandate 2007-2013 und 2014-2020). Bei vor 2007 geschlossenen Vereinbarungen ist die EU-Garantie auf einen bestimmen Prozentsatz der Obergrenze der genehmigten Kreditlinien begrenzt; diese betragen in den meisten Fällen 65 %, können sich aber auch auf 70 %, 75 % oder 100 % belaufen. Wird die Obergrenze nicht erreicht, deckt die EU-Garantie den gesamten Betrag ab.

    Zur Offenlegung des maximalen Risikos, das für die EU zum 31. Dezember 2018 besteht, müssen jedoch auch Kredite, deren Zeichnung genehmigt aber noch nicht erfolgt ist (9 528 Millionen Euro), und Kredite, die gezeichnet aber noch nicht ausgezahlt wurden (10 379 Millionen Euro) berücksichtigt werden.

    Im März 2018 nahmen das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss (EU) 2018/412 (22) an, mit dem eine Erhöhung der Obergrenze für Finanzierungen der EIB im Rahmen der Garantieleistung der Europäischen Union zugelassen wird. Die Garantievereinbarung mit der EIB wurde entsprechend geändert; dies führte 2018 zu einer Erhöhung der maximalen Haftungssumme der EU um 3,4 Milliarden Euro.

    Garantie im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    Der EFSI ist eine Initiative mit dem Ziel der Stärkung der Risikoübernahmekapazität der EIB-Gruppe; zu diesem Zweck wird die EIB befähigt, ihre Investitionen in der EU auszuweiten. Die Zielsetzung des EFSI besteht in der Förderung zusätzlicher Investitionen in der EU und des Zugangs kleiner Unternehmen zu Finanzmitteln. Im strengen Sinne des Wortes ist der EFSI weder eine selbstständige juristische Person noch ein Investitionsfonds. Die Risikorücklage des EFSI bietet der EIB Schutz vor möglichen Verlusten aus den zugrundeliegenden Geschäften. Die Rücklage setzt sich aus einer schrittweisen Zuweisung von mindestens 7,5 Milliarden Euro aus dem Eigenkapital der EIB und einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von maximal 26 Milliarden Euro („EFSI-EU-Garantie“) zusammen. Die EFSI-EU-Garantie wird der EIB im Rahmen einer zwischen der EU und der EIB geschlossenen, im Folgenden als „EFSI-Vereinbarung“ bezeichneten Vereinbarung gewährt. Die EFSI-Vereinbarung wurde 2018 geändert und spiegelt nun, wie in der geänderten EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2396) vorgesehen, die erhöhte Obergrenze für die EFSI-EU-Garantie von 26 Milliarden Euro wider.

    Die Transaktionen des EFSI erfolgen unter zwei Finanzierungsfenstern: dem von der EIB implementierten Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ (EFSI-EU-Garantie von 19,5 Milliarden Euro) und dem vom EIF implementierten Finanzierungsfenster „KMU“ (SMEW) (EFSI-EU-Garantie von 6,5 Milliarden Euro), von denen beide ein Schuldenportfolio und ein Beteiligungsportfolio besitzen. Der EIF handelt im Rahmen einer Vereinbarung mit der EIB, der eine Garantie der EIB zugrunde liegt, wobei diese Garantie selbst durch die im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gewährten EFSI-EU-Garantie rückgarantiert wird.

    Die EU und die EIB nehmen innerhalb des EFSI unterschiedliche Funktionen wahr. Der EFSI ist bei der EIB angesiedelt, die das operative Geschäft (Fremdmittel und Kapitalbeteiligungen) finanziert und zu diesem Zweck die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten aufnimmt. Was das Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ betrifft, so trifft die EIB die Investitionsentscheidungen unabhängig und verwaltet die Transaktionen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren. Das Gleiche gilt für die Transaktionen im Rahmen des vom EIF verwalteten Finanzierungsfensters „KMU“.

    Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des EFSI getätigten Investitionen auf die spezifische Zielsetzung der Bekämpfung des Marktversagens und der daraus folgenden Behinderung von Investitionen in der EU ausgerichtet bleiben und dass sie für die Sicherung durch die EU-Garantie infrage kommen, wurde eine spezifische Governance-Struktur geschaffen. Der aus unabhängigen Experten bestehende Investitionsausschuss überprüft jedes von der EIB im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ vorgeschlagene Projekt darauf, ob es für eine Deckung durch die EU-Garantie in Frage kommt. Sobald bestätigt worden ist, dass ein Vorhaben die Bedingungen für eine Deckung aus der EFSI-Garantie erfüllt, unterliegt die Entscheidung über die Fortführung des Projekts und sein Management dem normalen Projektzyklus und Governance-Verfahren der EIB. Hinsichtlich des Finanzierungsfensters „KMU“ beschränkt sich die Rolle des Investitionsausschusses auf die Beratung über die Beschreibung der Produkte des Finanzierungsfensters „KMU“; genehmigt werden diese vom Lenkungsrat des EFSI und vom geschäftsführenden Direktor des EFSI. Der EFSI steht darüber hinaus unter der Aufsicht eines Lenkungsrats, der aus fünf Mitgliedern besteht, von denen drei von der Kommission, eines von der EIB und ein nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament bestellt werden. Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen im Konsens; lässt sich kein Konsensus erzielen, werden Entscheidungen von den stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig angenommen. Der Lenkungsrat des EFSI trifft keine Investitionsentscheidungen.

    Die Funktion der EU besteht in der Bereitstellung der EU-Haushaltsgarantie für einen Teil der potenziellen Verluste, die für die EIB aus ihren Investitionen in Kreditfinanzierungs- und Kapitalbeteiligungsinstrumente entstehen können. Folglich greift die EU nicht in die Auswahl und Verwaltung der EFSI-Transaktionen ein, investiert keinerlei Mittel in die EFSI-Transaktionen und ist keine direkte Vertragspartei bezüglich der zugrunde liegenden Instrumente. Da die Kontrollkriterien und die buchhalterischen Anforderungen für die Konsolidierung nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften (und den IPSAS) nicht erfüllt sind, werden die damit verbundenen besicherten Vermögenswerte im konsolidierten Jahresabschluss der EU nicht erfasst.

    Die der EIB-Gruppe im Rahmen des EFSI gewährte EU-Garantie wird – im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften der EU – hinsichtlich des Schuldenportfolios aus dem Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“ als Verbindlichkeit aus Finanzgarantien, hinsichtlich des Schuldenportfolios aus dem Finanzierungsfenster „KMU“ als finanzielle Rückstellung und in Bezug auf beide Beteiligungsportfolios als Derivat (erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasster finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit) ausgewiesen. Darüber hinaus wird in der vorliegenden Erläuterung eine Eventualverbindlichkeit in Bezug auf die gewährte EFSI-Garantie offengelegt.

    Im Rahmen des EFSI-Schuldenportfolios des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“ deckt die EU-Garantie das Erstausfallrisiko eines Portfolios an EIB-Finanzierungen, bei denen es sich insbesondere um Standardkredite und -garantien handelt. Die EU-Garantie wird in Anspruch genommen, wenn eine fällige Zahlung vom Schuldner nicht geleistet oder wenn eine Umschuldung vorgenommen wird. Die EU-Garantie wird anteilig zu dem von der EU getragenen Risiko vergütet, wobei dies in Form einer zwischen der EIB und der EU stattfindenden Ausschüttung der risikobezogenen Einnahmen der EIB aus den besicherten Vorhaben erfolgt. Die Einnahmen der EU sollten zunächst die entstandenen Verluste aus den garantierten Transaktionen decken. Daher wird die EU-Garantie als finanzielle Bürgschaftsverpflichtung ausgewiesen und erstmals zum beizulegenden Zeitwert, also dem Nettobarwert der Prämienansprüche (EU-Einnahmen), erfasst. An darauffolgenden Abschlussstichtagen wird die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung zu den erwarteten Verlusten oder dem ursprünglich angesetzten Betrag, je nachdem, welcher Wert höher ist, gegebenenfalls abzüglich der kumulierten Abschreibung der Einnahmen, bewertet. Die finanzielle Bürgschaftsverpflichtung versteht sich abzüglich der noch zu beziehenden EU-Einnahmen – null zum 31. Dezember 2018 (2017: null) –, siehe die Erläuterung 2.11.3.

    Im Rahmen des Beteiligungsportfolios des EFSI-Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“, das aus unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligungen, Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen oder nachrangigen Krediten besteht, investiert die EIB zu gleichen Bedingungen auf eigenes Risiko sowie auf Risiko der EU. Dementsprechend deckt die EU-Garantie (bezüglich des von der EU besicherten Teils der Kapitalbeteiligungen) die an jedem Abschlussstichtag vorgenommenen negativen Wertberichtigungen (nicht realisierte Verluste), die bei der Desinvestitionen realisierten Verluste und die Finanzierungskosten der EIB. Steigt der Wert einer Investitionen, die zuvor einer negativen Wertberichtigung unterzogen wurde, an darauffolgenden Abschlussstichtagen, erstattet die EIB der EU den entsprechenden Betrag bis zur Höhe der ursprünglichen Kosten der Investition. Zum Zeitpunkt der Desinvestition hat die EU auch einen Anspruch auf die Einnahmen aus Investitionen, die über die ursprünglichen Kosten hinausgehen. Die EU-Garantie wird aus den Einnahmen der EIB aus den garantierten Transaktionen, einschließlich Zinsen, Dividenden und realisierten Erträgen, vergütet. Die Verrechnungen zwischen EU und EIB finden jährlich statt und erfolgen unter Abzug von Verlusten und Einnahmen.

    Im Rahmen des EFSI-Beteiligungsportfolios des Finanzierungsfensters „KMU“ garantiert die EU Kapitalbeteiligungen an den von der EIB mit Mitteln ausgestatteten und vom EIF begründeten und verwalteten Wagniskapital- und Private-Equity-Fonds. Die EU-Garantie wird auf Portfoliobasis für zwei Portfolios gewährt, nämlich die Unterkomponente 1 und die Unterkomponente 2 (Sub-Windows). Die EFSI-Garantie wird zur Deckung von Wertminderungen und realisierten Verlusten der garantierten Beteiligungen sowie der Finanzierungskosten der EIB in Anspruch genommen. Die EU hat Anspruch auf eine Vergütung für das übernommene Risiko; diese Vergütung erfolgt in Form von Dividenden und realisierten Gewinnen aus den garantieren Beteiligungstransaktionen. Im Rahmen der Unterkomponente 2 investiert das EU-Programm Horizont 2020 zum Teil ebenfalls in das gleiche Beteiligungsportfolio (die von der EU finanzierten Beteiligungen im Rahmen von Horizont 2020 werden in der Rechnungsführung der EU als zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswert ausgewiesen) und trägt das Erstausfallrisiko aus den Beteiligungen, während weitere Ausfallrisiken durch die EU-Garantie und den EIF gedeckt werden.

    Die für den EFSI in Bezug auf das Kapitalbeteiligungsportfolio des EFSI gewährte Garantie wird als Finanzderivat klassifiziert und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit erfasst. Am 31. Dezember 2018 betrug der beizulegende Zeitwert der EFSI-EU-Garantie für das Beteiligungsportfolio des EFSI 14 Millionen Euro (2017: 16 Millionen Euro) – siehe Erläuterung 2.4.2.

    Die genannte Eventualverbindlichkeit umfasst im von der EFSI-EU-Garantie gedeckten Teil des Schuldenportfolios des Finanzierungsfensters „KMU“ Transaktionen der Programme COSME, Horizont 2020, CCS und EaSI.

    Die Zahlung von EU-Garantien würde aus dem EFSI-Garantiefonds erfolgen – siehe Erläuterung 2.4.1. Ende 2018 betrugen die Vermögenswerte des Garantiefonds insgesamt 5 452 Millionen Euro (2017: 3 504 Millionen Euro), während weitere 2 688 Millionen Euro (2017: 2 633 Millionen Euro) zugesagt aber noch nicht ausgezahlt wurden und in dem in Erläuterung 5.1 als noch abzuwickelnde Mittelbindungen ausgewiesenen Betrag enthalten sind. 2018 wurden aus dem EFSI-Garantiefonds 61 Millionen Euro an abgerufenen Garantien ausgezahlt.

    4.1.2.    Garantien im Zusammenhang mit Finanzhilfe (Anleihe- und Darlehenstransaktionen)

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

     

    In Anspruch genommen

    Nicht in Anspruch genommen

    Insgesamt

    In Anspruch genommen

    Nicht in Anspruch genommen

    Insgesamt

    EFSM

    47 400

    47 400

    47 456

    47 456

    Zahlungsbilanzdarlehen

    1 734

    1 734

    3 114

    3 114

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    4 388

    980

    5 368

    3 924

    460

    4 384

    Euratom

    254

    200

    454

    250

    250

    500

    Insgesamt

    53 775

    1 180

    54 955

    54 744

    710

    55 454

    Mit dem EU-Haushalt werden die Anleihen der Kommission besichert, mit denen Kredite an Mitglied- und Nicht-Mitgliedstaaten als Back-to-back-Transaktionen finanziert werden. Diese Anleihen sind in der Vermögensübersicht der EU bereits als Verbindlichkeiten erfasst worden – siehe Erläuterung 2.11.1. Sollte es bei den mit diesen Anleihen vergebenen Back-to-back-Krediten jedoch zu einem Ausfall kommen, müsste der EU-Haushalt nach Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates die vollen Kosten des ausgefallenen Betrages tragen.

    Anleihen zur Finanzierung von Krediten im Rahmen des EFSM werden allein durch den EU-Haushalt besichert.

    Anleihen zur Finanzierung von Zahlungsbilanzkrediten werden allein durch den EU-Haushalt besichert.

    Kredite im Rahmen der Makrofinanzhilfe (MFH) werden in erster Linie durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (siehe Erläuterung 2.4.1) und in zweiter Linie durch den EU-Haushalt besichert.

    Garantien Dritter dienen als erste Deckung für die Gesamtbeträge ausstehender Euratom-Kredite. Können die Kredite an Drittländer nicht aus den Garantien Dritter gedeckt werden, deckt der Garantiefonds die Beträge der betreffenden Kredite an Drittländer.

    Auf aufgenommene Fremdmittel vergebene Kredite der EGKS in Abwicklung fallen unter keine Haushaltsgarantie der EU. Stattdessen werden sie durch finanzielle Vermögenswerte der EGKS in Abwicklung abgedeckt – siehe Erläuterung 2.4.1.

    4.1.3.    Für Finanzinstrumente der EU geleistete Garantien

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Horizont 2020

    1 467

    1 297

    Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung

    642

    654

    Fazilität „Connecting Europe“

    579

    490

    Sonstige

    29

    32

    Insgesamt

    2 717

    2 473

    Laut Artikel 210 Absatz 1 HO dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der EU in keinem Fall den Betrag der entsprechenden Mittelbindung überschreiten, sodass Eventualverbindlichkeiten des Haushaltsplans ausgeschlossen sind. In der Praxis bedeutet dies, dass für diese Verbindlichkeiten auf der Aktivseite der Vermögensübersicht eine Entsprechung ausgewiesen wird oder dass sie durch noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt werden. Die oben aufgeführten Eventualverbindlichkeiten werden nach den für die betreffenden Finanzinstrumente vorgenommenen Finanzierungsrückstellungen ausgewiesen – siehe Erläuterung 2.10.

    4.1.4.    Rechtssachen

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Geldbußen

    3 187

    3 242

    Landwirtschaft

    653

    1 737

    Kohäsion

    26

    3

    Sonstige

    1 867

    481

    Insgesamt

    5 732

    5 463

    Geldbußen

    Diese Beträge betreffen vor allem Geldbußen, die von der Kommission für die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften auferlegt und von den mit Bußen belegten Unternehmen vorläufig entrichtet wurden und gegen die entweder ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder bei denen nicht bekannt ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden wird. Die Eventualverbindlichkeit wird bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichtshofes bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beibehalten. Die auf solche vorläufigen Zahlungen aufgelaufenen Zinsbeträge werden wegen der Ungewissheit des Anspruchs der Kommission auf diese Beträge einerseits im wirtschaftlichen Jahresergebnis für das betreffende Jahr und andererseits auch als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen.

    Sollte die EU in einer dieser mit auferlegten Geldbußen zusammenhängenden Rechtssachen unterliegen, werden den Unternehmen die vorläufig eingenommenen Beträge zurückgezahlt. Geldbußen werden erst dann als Haushaltseinahmen verbucht, wenn gegen die Geldbußen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können (Artikel 107 HO).

    Landwirtschaft

    Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den EGFL-Konformitätsentscheidungen, der Entwicklung des ländlichen Raums und finanziellen Berichtigungen im Zusammenhang mit der Heranführungshilfe, deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht. Wann die endgültige Höhe der Verbindlichkeit und das Jahr, in dem die Auswirkungen erfolgreich eingelegter Rechtsmittel zu Lasten des Haushalts verbucht werden, bestimmt werden können, hängt von der Dauer des noch vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab.

    Kohäsion

    Es handelt sich hierbei um Eventualverbindlichkeiten gegenüber den Mitgliedstaaten in Verbindung mit kohäsionspolitischen Maßnahmen, deren Verhandlungstermin noch nicht festgelegt worden ist bzw. deren Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof noch aussteht.

    Sonstige Rechtssachen

    Diese Rubrik bezieht sich auf Schadensersatzklagen, die derzeit gegen die EU angestrengt werden, auf sonstige Rechtsstreitigkeiten sowie die geschätzten Rechtskosten. Hier ist zu beachten, dass der Kläger bei Schadensersatzklagen nach Artikel 340 AEUV nachweisen muss, dass sich das beklagte Organ eine schwerwiegende Verletzung einer Rechtsvorschrift, die Einzelpersonen bestimmte Ansprüche einräumt, hat zuschulden kommen lassen, dass dem Kläger ernsthafter Schaden entstanden ist und dass ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schaden besteht. Der 2018 ausgewiesene Betrag betrifft hauptsächlich eine aufgrund einer fusionskontrollrechtlichen Verbotsentscheidung erhobene Schadenersatzklage gegen die Europäische Kommission. Die Rechtssache ist recht neu und befindet sich noch im Anfangsstadium. Da keine verlässliche Schätzung vorliegt, bezieht sich der offengelegte Betrag auf den geforderten Betrag.

    4.2.   EVENTUALFORDERUNGEN

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Erhaltene Garantien:

     

     

    Erfüllungsgarantien

    321

    352

    Sonstige Garantien

    19

    22

    Sonstige Eventualforderungen

    25

    34

    Insgesamt

    366

    409

    Mitunter werden Erfüllungsgarantien vorgeschrieben, damit sichergestellt ist, dass die Empfänger von EU-Finanzierungen die Verpflichtungen aus ihren Verträgen mit der EU erfüllen.

    5.   MITTELBINDUNGEN UND RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

    Diese Erläuterung enthält Informationen über die Haushaltsverfahren und den künftigen Finanzbedarf, nicht aber über zum 31. Dezember 2018 bestehende Verbindlichkeiten.

    In dem von den Mitgliedstaaten erlassenen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) werden die Programme festgelegt sowie die finanziellen Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen in den einzelnen Rubriken und die Gesamtsumme der Mittel für Zahlungen festgesetzt. Innerhalb dieser Grenzen darf die EU über einen Zeitraum von sieben Jahren Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen eingehen und letztendlich Zahlungen leisten – siehe Tabelle 1.1 in den Erläuterungen zu den Haushaltsrechnungen.

    Die MFR-Obergrenzen wurden vom Rat (den Mitgliedstaaten) mit Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik stellt eine direkte Verbindung zwischen der jährlichen Obergrenze für die Ausgaben des EGFL und der MFR-Verordnung her. Das Europäische Parlament und der Rat nahmen darüber hinaus die jeweiligen Basisrechtsakte für die EGFL-Ausgaben an, in denen für den gesamten Planungszeitraum 2014-2020 die Ausgaben pro Mitgliedstaat festgelegt werden.

    Unter rechtlichen Verpflichtungen sind unterzeichnete Programme, Projekte sowie Vereinbarungen oder Verträge zu verstehen, die folglich für die EU rechtsverbindlich sind. Eine rechtliche Verpflichtung ist eine Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung (für die EU) eingeht, die eine Belastung zur Folge hat (Artikel 2 Absatz 37 der Haushaltsordnung).

    Mittelbindungen erfolgen grundsätzlich vor der rechtlichen Verpflichtung, bei einigen mehrjährigen Programmen oder Projekten verhält es sich jedoch umgekehrt und die maßgeblichen Mittelbindungen erfolgen in jährlichen Tranchen über mehrere Jahre, wenn dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist. Im Bereich der Kohäsionspolitik beispielsweise sieht Artikel 76 der Dachverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (23) vor, dass der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt, dass die Mittelbindungen der Union bezüglich der einzelnen Programme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 jedoch für jeden Fonds in jährlichen Tranchen erfolgen sollen. Andere Rechtsgrundlagen können ähnliche Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund kann es Beträge geben, zu deren Zahlung sich die EU rechtlich verpflichtet hat, für die aber noch keine Mittelbindung erfolgt ist – siehe die folgenden Erläuterungen 5.2 und 5.3.

    Ist die Mittelbindung erfolgt, sind aber die anschließenden Zahlungen noch nicht durchgeführt worden, wird der Betrag der noch nicht erfüllten Verpflichtungen als noch abzuwickelnde Mittelbindungen („Reste à Liquider“ – RAL) bezeichnet. Hierbei kann es sich um – häufig mehrjährige – Programme oder Vorhaben handeln, die gezeichnet wurden und für die erst in späteren Jahren Zahlungen geleistet werden. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen für künftige Jahre dar. Da der Jahresabschluss periodengerecht erstellt wird, während die Haushaltsrechnungen auf Einnahmen- und Ausgabenbasis zusammengestellt werden, ist ein Teil der noch nicht gezahlten Gesamtbeträge (noch abzuwickelnden Mittelbindungen) bereits als Aufwand erfasst und in der Vermögensübersicht als Verbindlichkeit ausgewiesen worden (siehe Erläuterungen 2.12 und 2.13). Die Berechnung dieser Aufwendungen erfolgt entweder auf der Grundlage von eingegangenen Zahlungsanträgen bzw. Rechnungen oder, in Fällen, in denen der EU noch keine Zahlungsanträge übermittelt wurden, auf Basis der geschätzten Durchführung eines Programms oder Vorhabens – siehe Erläuterung 5.1. Sobald die Zahlungen im Zusammenhang mit den noch abzuwickelnden Mittelbindungen nach dem 31. Dezember 2018 erfüllt werden, wird die Verbindlichkeit aus der Vermögensübersicht ausgebucht. Der noch nicht als Aufwand erfasste Teil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen wird nicht unter den Verbindlichkeiten erfasst, sondern stattdessen in der folgenden Tabelle offengelegt.

    Die unten aufgeführten Angaben stellen folglich Beträge zum 31. Dezember 2018 dar, zu deren Zahlung unter der Voraussetzung der Erfüllung der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen sich die EU verpflichtet hat und die daher durch künftige EU-Haushalte finanziert werden sollen.

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    31.12.2018

    31.12.2017

    Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    5.1

    235 836

    221 391

    Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingegangene, noch nicht vollzogene rechtliche Verpflichtungen aus dem derzeitigen MFR

    5.2

    143 883

    211 688

    Erhebliche rechtliche Verpflichtungen auf anderen Gebieten

    5.3

    18 126

    20 030

    Insgesamt

     

    397 845

    453 109

    5.1.   NOCH NICHT ALS AUFWAND ERFASSTE NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Noch nicht als Aufwand erfasste noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    235 836

    221 391

    Bei dem oben ausgewiesenen Betrag handelt es sich um die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL „Reste à Liquider“) des Haushalts in Höhe von 281 175 Millionen Euro (siehe Tabelle 4.4 in den Erläuterungen zu den Haushaltsrechnungen) abzüglich damit zusammenhängender Beträge, die in die Vermögensübersicht als Verbindlichkeiten und in die Ergebnisrechnung als Aufwendungen aufgenommen wurden. Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen entsprechen den offenen Verpflichtungen, für die noch keine Zahlungen und/oder Aufhebungen von Mittelbindungen vorgenommen wurden. Wie bereits erläutert, ist dies eine übliche Folgewirkung mehrjähriger Programme.

    Hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die ausstehenden Vorfinanzierungsbeträge zum 31. Dezember 2018 auf insgesamt 50 Milliarden Euro beliefen (siehe Erläuterung 2.5). Dieser Betrag stellt Mittelbindungen des Haushalts dar, die bereits ausgezahlt wurden und somit zu einer Verringerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen führten, die aber noch als der EU und nicht dem Empfänger gehörend betrachtet werden, solange die vertraglichen Verpflichtungen noch nicht erfüllt worden sind. Sie sind also mit den oben ausgewiesenen noch nicht als Aufwand erfassten, noch abzuwickelnden Mittelbindungen vergleichbar.

    5.2.   IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG EINGEGANGENE, NOCH NICHT ERFÜLLTE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM DERZEITIGEN MFR

    in Mio. EUR

    Fonds

    Finanzrahmen 2014-2020 (A)

    Eingegangene rechtliche Verpflichtungen (B)

    Mittelbindungen des Haushalts (C)

    Rechtliche Verpflichtungen abzgl. Mittelbindungen (B-C)

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds

    262 408

    262 408

    179 831

    82 578

    Europäischer Sozialfonds

    92 935

    92 819

    65 230

    27 588

    Europäisches Nachbarschaftsinstrument

     

     

     

    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

    3 814

    3 814

    2 670

    1 144

    TEILRUBRIK 1B: MITTEL FÜR DIE KOHÄSIONSPOLITIK

    359 157

    359 041

    247 731

    111 310

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

    100 079

    100 079

    70 748

    29 331

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds

    5 749

    5 749

    4 048

    1 702

    RUBRIK 2: NATÜRLICHE RESSOURCEN

    105 828

    105 828

    74 795

    31 033

    Asyl- und Migrationsfonds

    5 028

    4 393

    3 577

    816

    Fonds für die innere Sicherheit

    3 016

    2 883

    2 159

    724

    RUBRIK 3: SICHERHEIT UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

    8 044

    7 276

    5 736

    1 540

    Insgesamt

    473 030

    472 145

    328 262

    143 883

    Es handelt sich um gesetzliche Verpflichtungen, zu deren Zahlung sich die EU mit der Annahme der operationellen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verpflichtet hat. Die Entscheidung der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 110 HO dar. Sobald er dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, wird er zur rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

    Artikel 76 der Dachverordnung für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) lautet:

    „Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.“

    Die oben aufgeführte Tabelle beginnt mit der Gesamtsumme für den mehrjährigen Finanzrahmen (Spalte A) und zeigt die rechtlichen Verpflichtungen, für die im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020, in der Teilrubrik 1B, der Rubrik 2 und der Rubrik 3 noch keine Mittelbindungen vorgenommen wurden. Diese rechtlichen Verpflichtungen stellen folglich die ausstehenden Beträge dar, die die EU im Haushalt binden und anschließend, nach dem 31. Dezember 2018, auszahlen wird. Spalte B gibt Aufschluss über die von der Kommission zum Jahresende eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen und Spalte C über die Mittelbindungen, die zum Jahresende im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen bestehen.

    5.3.   ERHEBLICHE RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN AUF ANDEREN GEBIETEN

    in Mio. EUR

     

    31.12.2018

    31.12.2017

    Fazilität „Connecting Europe“

    11 554

    12 676

    ITER

    1 489

    1 496

    Copernicus

    1 267

    1 841

    Galileo

    493

    253

    Fischereiabkommen

    46

    133

    Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

    2 352

    2 577

    Sonstige vertragliche Verpflichtungen

    924

    1 054

    Insgesamt

    18 126

    20 030

    Diese Beträge stellen die langfristigen rechtlichen Verpflichtungen dar, für die zum Jahresende im Haushalt noch keine Mittel für Verpflichtungen bewilligt worden waren. Diese verbindlichen Zusagen werden in künftigen Jahren in Jahrestranchen in den Haushalt eingestellt und gezahlt.

    Bestimmte wichtige Programme (siehe unten) können laut Artikel 112 Absatz 2 HO in Jahrestranchen vollzogen werden. Dadurch erhält die EU die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Finanzhilfevereinbarungen, Übertragungsvereinbarungen und Beschaffungsverträge zu unterzeichnen), die die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen eines bestimmten Haushaltsjahres übersteigen. Aus diesem Grund kann ein erheblicher Betrag der Gesamtmittel des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens bereits gebunden sein. Dies trifft insbesondere auf die im Folgenden beschriebenen Programme zu.

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    Über diese Fazilität erhalten transeuropäische Netzwerke Finanzhilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur. Die rechtlichen Verpflichtungen für das CEF-Programm betreffen für „Connecting Europe“ – Verkehr einen Durchführungszeitraum von 2014 bis 2023 und für „Connecting Europe“ – Energie einen Durchführungszeitraum bis zum 31.12.2024. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtungen ist die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013. In Artikel 19 dieser Verordnung ist die Nutzung von Jahrestranchen vorgesehen.

    Copernicus

    Copernicus ist das Europäische Erdbeobachtungsprogramm – siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Mittelbindungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (24) unterzeichnete die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), EUMETSAT, Mercator und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage. In Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.

    ITER – International Thermonuclear Experimental Reactor

    Mit diesen Verpflichtungen soll der künftige Finanzierungsbedarf der ITER-Anlagen bis 2021 gedeckt werden. Der Beitrag der EU (Euratom) zum Projekt ITER International erfolgt durch die Agentur „Fusion for Energy“ und schließt auch die Beiträge der Mitgliedstaaten sowie der Schweiz ein. Diese Verpflichtungen erfolgen auf der Grundlage des Beschlusses 2013/791/Euratom des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (25), in dem die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen wird. ITER wurde gegründet, um die Nutzung der ITER-Anlagen zu verwalten und zu fördern, Verständnis und Akzeptanz der allgemeinen Öffentlichkeit für die Fusionsenergie zu stärken und sonstige Tätigkeiten zur Erreichung seines Zwecks zu unternehmen. Beteiligt an ITER sind neben der EU China, Indien, Russland, Südkorea, Japan und die USA.

    Galileo

    Diese Beträge wurden im Programm Galileo zur Entwicklung eines europäischen globalen Satellitennavigationssystems gebunden — siehe dazu auch Erläuterung 2.2. Die diesbezüglichen Mittelbindungen erfolgen für den Zeitraum bis 2020. Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 (26) unterzeichnete die Kommission eine Übertragungsvereinbarung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). In Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 wird die Nutzung von Jahrestranchen zugelassen.

    Fischereiabkommen

    Diese Abkommen betreffen bis 2023 eingegangene Verpflichtungen gegenüber Drittländern, die für Maßnahmen im Rahmen von internationalen Fischereiübereinkommen gelten. Die eingegangenen Verpflichtungen basieren auf Ratsbeschlüssen für jedes einzelne Drittland (z. B. Beschluss (EU) 2019/385 des Rates vom 4. März 2019 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2018-2024) (27) und gelten als besondere internationale Abkommen mit mehrjährigen Ansprüchen und Verpflichtungen.

    Verpflichtungen aus dem Operating-Leasing

    Folgende Mindestbeträge sind nach den zugrunde liegenden Verträgen in der restlichen Laufzeit dieser Leasingverträge zu zahlen:

    in Mio. EUR

     

    Mindestleasingzahlungen

     

     

    < 1 Jahr

    1 - 5 Jahre

    > 5 Jahre

    Insgesamt

    Gebäude

    439

    943

    940

    2 321

    IT-Material und sonstige Ausrüstung

    9

    21

    0

    31

    Insgesamt

    448

    964

    940

    2 352

    Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Vereinigten Königreichs seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, sowie infolge der Verordnung (EU) 2018/1718 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur (28) wurde der Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur von London nach Amsterdam verlegt. Der laufende Mietvertrag für die Räumlichkeiten in London hat eine Laufzeit bis 2039 und muss folglich vorzeitig oder vorbehaltlich einer Überlassungs- oder Untervermietungsvereinbarung mit einem Dritten gekündigt werden.

    Die in der vorstehenden Tabelle offengelegten Beträge schließen 468 Millionen Euro ein, die im Rahmen dieses Mietvertrags noch zu zahlen sind; allerdings hängen die künftigen finanziellen Nettoauswirkungen in den konsolidieren Jahresabschlüssen, sofern solche Auswirkungen eintreten, von den Verhandlungen mit dem Vermieter bzw. den Vertragsbedingungen einer mit einem Dritten geschlossenen Untervermietungsvereinbarung ab.

    Sonstige vertragliche Verpflichtungen

    Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den während der Laufzeit der Verträge zu zahlenden Beträgen. Der größte Betrag in dieser Rubrik bezieht sich auf Bauaufträge des Europäischen Parlaments (87 Millionen Euro).

    6.   MANAGEMENT DES FINANZIELLEN RISIKOS

    Gegenstand der nachstehenden Angaben zum Finanzrisikomanagement der EU sind

    die Anleihe- und Kredittätigkeiten der Kommission zum Zweck des finanziellen Beistands, die über die folgenden Instrumente durchgeführt werden: EFSM, Zahlungsbilanzhilfe, Makrofinanzhilfe und Euratom-Maßnahmen sowie Kredite des EGKS in Abwicklung aus aufgenommenen Fremdmitteln;

    die Kassentransaktionen der Kommission für den Vollzug des EU-Haushalts, einschließlich der Einziehung von Geldbußen;

    In Fonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene Vermögenswerte: Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, EFSI-Garantiefonds, EFSD-Garantiefonds und

    aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente.

    6.1.   RISIKOARTEN

    Das Marktrisiko bezeichnet das Risiko, dass der beizulegende Zeitwert oder künftige Cashflows eines Finanzinstruments aufgrund von Veränderungen der Marktpreise schwankt bzw. schwanken. Das Marktrisiko umfasst nicht nur das Potenzial für Verluste, sondern auch das Potenzial für Gewinne. Es beinhaltet das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und sonstige Preisrisiken (die EU ist mit keinen anderen wesentlichen Preisrisiken konfrontiert).

    Das Wechselkursrisiko bezeichnet das Risiko, dass die Tätigkeiten der EU oder der Wert ihrer Investitionen durch Wechselkursschwankungen beeinträchtigt werden. Dieses Risiko entsteht aus der Veränderung des Kurses zwischen zwei Währungen.

    Das Zinsrisiko bezeichnet die Möglichkeit der Wertminderung eines Wertpapiers, insbesondere einer Anleihe aufgrund eines Zinsanstiegs. Im Allgemeinen führen höhere Zinssätze zu niedrigeren Kursen für festverzinsliche Anleihen und umgekehrt.

    Das Kreditrisiko bezeichnet das Risiko eines Verlustes, verursacht durch die Nichtzahlung eines Kredits oder einer sonstigen Kreditlinie durch einen Schuldner/Kreditnehmer (entweder dass das Kapital nicht zurückgezahlt wird oder die Zinsen nicht bezahlt werden oder beides) oder die Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung. Zu Ausfällen zählen unter anderem Tilgungsverzögerungen, die Umstrukturierung der Tilgungen durch den Kreditnehmer und Insolvenz.

    Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, das sich aus der Schwierigkeit der Veräußerung eines Vermögenswerts ergibt; z. B. das Risiko, dass ein bestimmtes Wertpapier oder ein bestimmter Vermögenswert nicht schnell genug auf dem Markt gehandelt werden kann, um einen Verlust zu verhindern oder einer Verpflichtung nachzukommen.

    6.2.   STRATEGIEN DES RISIKOMANAGEMENTS

    Der Vollzug des EU-Haushalts erfordert zunehmend den Einsatz von Finanzinstrumenten im Rahmen operationeller Programme. Weiterführende Informationen zu den betreffenden Beträgen finden sich in Erläuterung 2.4.1.

    Den meisten Finanzinstrumenten gemeinsam ist die Tatsache, dass die Durchführung entweder an die EIB-Gruppe (einschließlich EIF) oder, auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem betreffenden Finanzinstitut, an andere Finanzinstitute übertragen wird. Mit diesen Finanzinstituten geschlossene Vereinbarungen unterliegen strengen Bestimmungen und Verpflichtungen für die Mittler, um sicherzustellen, dass EU-Gelder sachgemäß verwaltet werden und hierüber Bericht erstattet wird. Sobald ein finanzieller Beitrag zu einem der Instrumente bewilligt wird, werden die Mittel auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto des Finanzinstituts (also auf ein Treuhandkonto) überwiesen. Je nach Finanzinstrument kann das Finanzinstitut die Mittel dieses Treuhandkontos verwenden, um beispielsweise Kredite zu gewähren, Fremdfinanzierungsinstrumente auszugeben, in Eigenkapitalinstrumente zu investieren oder Garantieabrufe zu erfüllen. Einnahmen aus Finanzinstrumenten müssen in der Regel in den EU-Haushalt zurückfließen.

    Das Risiko in Bezug auf diese Finanzinstrumente ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der in den zugrunde liegenden Vereinbarungen festgelegt ist und der dem im Haushaltsplan für dieses Instrument vorgesehenen Betrag entspricht. Da die Kommission häufig das Erstausfallrisiko (First Loss Piece) trägt und die Instrumente zur Finanzierung von Empfängern mit höherem Risiko (die Schwierigkeiten haben, sich am freien Kapitalmarkt Finanzmittel zu beschaffen) vorgesehen sind, ist ein gewisser Verlust für den EU-Haushalt anzunehmen.

    Bewertung von Finanzinstrumenten

    Die folgenden Klassen finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet: Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Kredite, Forderungen mit Leistungsaustausch und einzuziehende Beträge ohne Leistungsaustausch, Kredite und andere zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten. Der Buchwert dieser finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gilt als angemessene Annäherung an den beizulegenden Zeitwert.

    Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

    Die Anleihe- und Kredittransaktionen sowie die Verwaltung der Kassenmittel werden von der EU nach den einschlägigen Verordnungen des Rates und des Europäischen Parlaments, Beschlüssen des Rates sowie gegebenenfalls nach den internen Leitlinien durchgeführt. Zu bestimmten Themenbereichen wie Anleihen, Kredite und Verwaltung der Kassenmittel wurden Verfahrenshandbücher erstellt, die von den zuständigen operativen Referaten genutzt werden. Anleihetransaktionen werden durch Gegensicherungstransaktionen (Back-to-Back) finanziert und führen folglich nicht zu offenen Zins- oder Währungspositionen.

    Kassentransaktionen

    Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Kassentransaktionen der Kommission sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates (29) und in der Haushaltsordnung festgelegt.

    Aufgrund der vorstehend genannten Verordnungen wird nach den folgenden Grundsätzen vorgegangen:

    Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten auf Konten eingezahlt, die jeder Mitgliedstaat eigens zu diesem Zweck bei seiner Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank auf den Namen der Kommission eröffnet. Die Kommission darf bei den vorgenannten Konten Mittel nur zur Deckung ihres Barmittelbedarfs in Anspruch nehmen.

    Die Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Landeswährungen gezahlt, während die Zahlungen der Kommission größtenteils auf Euro lauten.

    Im Namen der Kommission eröffnete Bankkonten dürfen nicht überzogen werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Eigenmittelkonten der Kommission bei Zahlungsausfall im Rahmen eines gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Kredits sowie unter bestimmten Bedingungen in Fällen, in denen der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten übersteigt.

    Mittel auf Bankkonten, die auf eine andere Währung als dem Euro lauten, werden entweder für Zahlungen in der gleichen Währung verwendet oder regelmäßig in Euro umgerechnet.

    Neben den Eigenmittelkonten eröffnet die Kommission zum Zweck der Ausführung von Zahlungen und des Empfangs anderer Zahlungseingänge als den Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten weitere Bankkonten bei Zentral- und Geschäftsbanken.

    Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung ist stark automatisiert und basiert auf modernen IT-Systemen. Durch besondere Verfahren wird die Sicherheit des Systems garantiert und die Aufgabentrennung gemäß der Haushaltsordnung, den internen Kontrollstandards der Kommission und den Auditgrundsätzen gewährleistet.

    Die Kassenmittel- und Zahlungsverwaltung der Kommission wird durch schriftliche Leitlinien und Verfahren geregelt, die die operativen und finanziellen Risiken begrenzen und ein angemessenes Kontrollniveau gewährleisten sollen. Diese Leitlinien und Verfahren umfassen verschiedene Tätigkeitsbereiche (wie Zahlungsausführung und Zahlungsmittelverwaltung, Cashflow-Vorausschau, Geschäftskontinuität usw.) und ihre Einhaltung wird regelmäßig kontrolliert. Darüber hinaus findet zwischen der Generaldirektion Haushalt und der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ein Informationsaustausch über Risikomanagement und empfehlenswerte Verfahren statt.

    Geldbußen

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

    Vor 2010 eingegangene Beträge verbleiben auf Konten bei Banken, die speziell für die Einlage von vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählt wurden. Die Banken werden unter Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Ausschreibungsverfahren ausgewählt. Die Anlage von Mitteln bei bestimmten Banken wird durch die interne Risikomanagementrichtlinie geregelt, in der die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners dort angelegt werden können, festgelegt sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

    Ab 2010 werden verhängte und vorläufig vereinnahmte Geldbußen in ein speziell zu diesem Zweck geschaffenes Portfolio investiert: dem BUFI. Zu den wichtigsten Zielen dieses Portfolios zählt es, die mit den Finanzmärkten verbundenen Risiken zu mindern und alle mit einer Geldbuße belegten Rechtssubjekte gleich zu behandeln, indem ihnen eine garantierte, auf der gleichen Grundlage berechnete Rendite angeboten wird. Die Kommission führt die Vermögensverwaltung für vorläufig vereinnahmte Geldbußen nach den internen Vermögensverwaltungsrichtlinien durch. Die maßgeblichen operativen Referate nutzen Verfahrenshandbücher, die zu bestimmten Themengebieten wie der Verwaltung der Kassenmittel von ihnen erstellt worden sind. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

    Die im Rahmen der Vermögensverwaltung durchgeführten Tätigkeiten dienen dazu, die der Kommission vorläufig gezahlten Geldbußen so zu investieren, dass

    sichergestellt ist, dass die Mittel im Bedarfsfall problemlos verfügbar sind

    und unter normalen Umständen eine Rendite erzielt wird, die im Durchschnitt der Rendite der BUFI-Benchmark abzüglich entstandener Kosten entspricht und zugleich den Nennbetrag der Geldbußen erhält, die vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung im August 2018 in das Portfolio eingezahlt wurden.

    Investitionen sind im Wesentlichen auf folgende Kategorien beschränkt: Termineinlagen bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Agenturen für öffentliche Schuldtitel, vollständig im Staatsbesitz befindlichen bzw. staatlich garantierten Banken oder supranationaler Institutionen sowie Anleihen, Schatzwechsel und Einlagenzertifikate, die entweder von öffentlichen Einrichtungen oder supranationalen Institutionen begeben werden.

    Bankgarantien

    Die Kommission verfügt im Zusammenhang mit den Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU verstoßen, über Garantien von Finanzinstituten in beträchtlicher Höhe (siehe Erläuterung 2.6.1.2). Diese Garantien werden von den mit einer Geldbuße belegten Unternehmen als Alternative zu vorläufigen Zahlungen bereitgestellt. Die Garantien werden unter Beachtung der internen Risikomanagementrichtlinie verwaltet. Finanzielle und operative Risiken werden ermittelt und evaluiert und die Einhaltung der internen Leitlinien und Verfahren wird regelmäßig überprüft.

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Vermögenswerte im Garantiefonds sind in der Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB vom 25. November 1994 samt nachfolgenden Änderungen vom 17./23. September 1996, 8. Mai 2002, 25. Februar 2008, 9. November 2010 und 28. Oktober 2018 dargelegt. Dieser Garantiefonds ist nur in Euro tätig. Er investiert ausschließlich in dieser Währung, um jedes Wechselkursrisiko zu vermeiden. Die Verwaltung der Vermögenswerte beruht auf dem traditionellen Vorsichtsgrundsatz, der bei Finanzaktivitäten eingehalten wird. Besonderes Augenmerk ist auf die Minderung der Risiken zu richten und darauf, dass die verwalteten Vermögenswerte ohne erhebliche Verzögerungen unter Berücksichtigung der durch den Fonds garantierten Verpflichtungen veräußert oder übertragen werden können.

    EFSI-Garantiefonds

    Der EFSI-Garantiefonds wurde durch die EFSI-Verordnung gegründet – siehe Erläuterung 2.4.1. Die Vorschriften und Grundsätze für die Verwaltung der Vermögenswerte des Fonds sind im Kommissionsbeschluss C(2016) 165 vom 21. Januar 2016 festgelegt worden. Die verwalteten Vermögenwerte bieten im Verhältnis zu den möglichen Garantieabrufen ausreichend Liquidität, wobei dennoch das Ziel einer Optimierung des Rendite- und Risikoniveaus sowie die Aufrechterhaltung eines hohen Grades an Sicherheit und Stabilität angestrebt werden.

    EFSD-Garantiefonds

    Der EFSD-Garantiefonds wurde gemäß EFSD-Verordnung gegründet – siehe Erläuterung 2.4.1. Die Vermögenswerte im EFSD-Garantiefonds werden von der Kommission auf der Grundlage interner Leitlinien sowie Leitlinien zur Vermögensverwaltung verwaltet; diese Leitlinien werden in Anhang 1 zum Beschluss der Kommission C(2017)7693 vom 22. November 2017 aufgeführt. Die Vermögenswerte im Fonds werden so verwaltet, dass die verwalteten Mittel angesichts der potenziellen Garantieabrufe ausreichend liquide sind und gleichzeitig das Ertrags- und Risikoniveauoptimiert und ein hoher Grad an Sicherheit und Stabilität gewahrt wird.

    6.3.   DAS WÄHRUNGSRISIKO

    Aus Finanzinstrumenten entstehende Währungsrisiken der EU zum Jahresende – Nettoposition

    in Mio. EUR 31.12.2018

     

    USD

    GBP

    DKK

    SEK

    EUR

    Sonstige

    Insgesamt

    Finanzielle Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    619

    57

    18

    7

    14 725

    17

    15 443

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    (475)

    491

    16

    Kredite  (*3)

    6

    0

    56

    5

    67

    Forderungen und einzuziehende Beträge

    19

    4 109

    99

    109

    20 026

    303

    24 664

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    49

    1 524

    290

    406

    14 338

    1 505

    18 113

     

    218

    5 690

    407

    523

    49 635

    1 830

    58 303

    Finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

    (20)

    (2)

    (22)

    Verbindlichkeiten

    (2)

    (1)

    (0)

    (0)

    (32 218 )

    (5)

    (32 227 )

     

    (2)

    (1)

    (0)

    (0)

    (32 238 )

    (7)

    (32 249 )

    Insgesamt

    216

    5 689

    407

    523

    17 397

    1 824

    26 055


    in Mio. EUR 31.12.2017

     

    USD

    GBP

    DKK

    SEK

    EUR

    Sonstige

    Insgesamt

    Finanzielle Vermögenswerte

     

     

     

     

     

     

     

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    680

    57

    17

    56

    12 806

    16

    13 632

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    (632)

    655

    23

    Kredite  (*3)

    6

    0

    123

    7

    137

    Forderungen und einzuziehende Beträge

    15

    549

    63

    86

    11 591

    62

    12 366

    Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

    49

    3 180

    27

    693

    18 468

    1 694

    24 111

     

    118

    3 787

    107

    835

    43 642

    1 779

    50 268

    Finanzielle Verbindlichkeiten

     

     

     

     

     

     

     

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Verbindlichkeiten

    (2)

    (2)

    Verbindlichkeiten

    (4)

    (2)

    (0)

    (1)

    (39 029 )

    (12)

    (39 048 )

     

    (4)

    (2)

    (0)

    (1)

    (39 029 )

    (14)

    (39 050 )

    Insgesamt

    114

    3 785

    107

    834

    4 613

    1 765

    11 218

    Hätte der Euro gegenüber anderen Währungen um 10 % an Wert gewonnen, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

    in Mio. EUR Wirtschaftliches Ergebnis

     

    USD

    GBP

    DKK

    SEK

    2018

    (7)

    (512)

    (35)

    (47)

    2017

    (5)

    (339)

    (8)

    (71)


    in Mio. EUR Nettovermögen

     

    USD

    GBP

    DKK

    SEK

    31.12.2018

    (13)

    (5)

    (2)

    (1)

    31.12.2017

    (5)

    (5)

    (2)

    (5)

    Hätte der Euro gegenüber diesen Währungen um 10 % an Wert verloren, hätte dies die folgenden Auswirkungen gehabt:

    in Mio. EUR Wirtschaftliches Ergebnis

     

    USD

    GBP

    DKK

    SEK

    2018

    9

    625

    43

    57

    2017

    6

    414

    10

    87


    in Mio. EUR Nettovermögen

     

    USD

    GBP

    DKK

    SEK

    31.12.2018

    16

    6

    2

    1

    31.12.2017

    7

    6

    2

    6

    Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

    Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden meist in Euro gehalten, sodass die EU keinem Wechselkursrisiko ausgesetzt ist.

    Kassentransaktionen

    Von Mitgliedstaaten in anderen Währungen als dem Euro eingezahlte Eigenmittel werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf den Eigenmittelkonten gehalten. Sie werden in Euro umgerechnet, wenn sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden. Die bei der Verwaltung dieser Mittel angewendeten Verfahren werden in der vorstehend genannten Verordnung dargelegt. In einer begrenzten Anzahl von Fällen werden diese Mittel direkt für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen verwendet.

    Die Kommission hält bei Geschäftsbanken eine Reihe von Konten in anderen EU-Währungen als dem Euro sowie in USD und CHF für die Ausführung von Zahlungen in diesen Währungen. Diese Konten werden je nach der Höhe der aufzuführenden Zahlungen aufgefüllt und folglich besteht für die Salden dieser Konten kein Währungsrisiko.

    Gehen sonstige Einnahmen (Einnahmen außer Eigenmitteln) in anderen Währungen als dem Euro ein, werden diese entweder auf Konten der Kommission in denselben Währungen überwiesen, sofern sie zur Ausführung von Zahlungen benötigt werden, oder sie werden in Euro umgerechnet und auf andere, auf Euro lautende Konten überwiesen Zahlstellenkonten, die auf andere Währungen als den Euro lauten, werden je nach dem geschätzten kurzfristigen lokalen Zahlungsbedarf in eben diesen Währungen aufgefüllt. Die Salden dieser Konten werden unterhalb der jeweiligen Obergrenzen gehalten.

    Geldbußen

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen und BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien

    Da sämtliche Geldbußen in Euro verhängt und gezahlt werden, besteht kein Fremdwährungsrisiko.

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    Die finanziellen Vermögenswerte dieses Fonds lauten auf Euro; folglich besteht kein Währungsrisiko. Die der EU aufgrund der Inanspruchnahme des Fonds infolge der Nichtzahlung eines Kreditempfängers übertragenen Kredite werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Da der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist, werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt.

    EFSI-Garantiefonds

    Der EFSI-Garantiefonds führt seine Transaktionen derzeit sowohl in Euro als auch in US-Dollar aus. Das Währungsrisiko wird durch den Abschluss von Derivatverträgen (Devisentermingeschäfte) zur Absicherung des Marktwerts des Portfolios mit USD-Investitionen verwaltet. Die Grenze für das maximale, nicht abgesicherte Wechselkursrisiko wurde auf 1 % des gesamten Portfoliowerts innerhalb der Benchmark und der jährlichen strategischen Zuweisungen festgesetzt. Auf- oder Abwärtsbewegungen beim Marktwert der USD-Investitionen, die in der einen oder anderen Richtung über die 1 %-Grenze hinausgehen, würden folglich ein Ausgleichsgeschäft (einen neuen Terminkontrakt in die gleiche oder entgegengesetzte Richtung) auslösen, mit dem die abgesicherte Position entsprechend angepasst oder umgekehrt wird. Eine Anpassung der Absicherung kann auch durch Veränderungen im Wechselkurs zwischen EUR und USD veranlasst werden.

    Die der EU aufgrund der Inanspruchnahme des Fonds infolge der Nichtzahlung eines Kreditempfängers übertragenen Kredite werden in ihrer ursprünglichen Währung getätigt und stellen daher ein Wechselkursrisiko für die EU dar. Hinsichtlich übertragener Kredite werden keine Tätigkeiten zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen (Hedging) durchgeführt, weil der Zeitpunkt der Rückzahlung der Kredite nicht sicher bekannt ist.

    EFSD-Garantiefonds

    Der EFSD-Garantiefonds arbeitet derzeit ausschließlich mit EUR, in den Vermögensverwaltungsleitlinien des EFSD-Garantiefonds ist jedoch die Möglichkeit der Investition in bestimmten, nicht auf EUR lautenden Vermögenswerten vorgesehen.

    6.4.   ZINSÄNDERUNGSRISIKO

    In der folgenden Tabelle wird die Sensitivität des Zinssatzes von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bei einer möglichen Änderung der Zinssätze um +/- 100 Basispunkte (1 %) dargestellt.

    in Mio. EUR

     

    Zunahme (+)/Abnahme (-) in Basispunkten

    Auswirkungen auf das Nettovermögen

    2018: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    +100

    (348)

     

    -100

    374

    2017: Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    +100

    (359)

     

    -100

    382

    Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

    Aufgrund der Beschaffenheit ihrer Anleihe- und Kreditvergabetransaktionen verfügt die EU über bedeutende verzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Es besteht jedoch kein Zinsänderungsrisiko, weil das mit den Anleihen einhergehende Zinsrisiko durch Darlehen zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen wird.

    Kassentransaktionen

    Die Kassenmittelverwaltung der Kommission nimmt keinerlei Geldmittel auf; folglich ist sie keinem Zinsrisiko ausgesetzt. Für die auf den verschiedenen Bankkonten gehaltenen Salden werden jedoch Zinsen berechnet. Die Kommission hat daher Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die auf ihren Konten eingenommenen Zinsen stets die Marktzinssätze sowie deren eventuelle Fluktuation widerspiegeln.

    Konten, die bei den Kassenmittelverwaltungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Vereinnahmung von Eigenmitteln eröffnet wurden, tragen keine Zinsen und sind gebührenfrei. Bei nationalen Zentralbanken geführte Konten können zu dem von dem einzelnen Finanzinstitut angewandten Zinssatz verzinst werden. Da einige dieser Konten derzeit möglicherweise negativ verzinst werden, wurden Verfahren für die Kassenmittelverwaltung eingerichtet, um die Salden auf diesen Konten niedrig zu halten.

    Darüber hinaus sind Eigenmittelkonten nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates geänderten Fassung vor den Auswirkungen von Negativzinsen geschützt.

    Auf Konten bei Geschäftsbanken gehaltene Tagesgelder tragen jeweils täglich Zinsen. Diese Zinsen basieren auf variablen Marktsätzen, auf die eine vertragliche Marge (positiv oder negativ) berechnet wird. Bei den von Geschäftsbanken angewendeten Sätzen besteht im Allgemeinen eine vertragliche Untergrenze von null. Infolgedessen besteht kein Risiko, dass die Kommission Zinssätze erzielt, die unter den Marktsätzen liegen.

    Geldbußen

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen (Einlagen, BUFI-Wertpapierbestand) sowie Bankgarantien

    Die vorläufig vereinnahmten Geldbußen werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Laufzeit von 2,58 Jahren investiert.

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    Die in diesem Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 2,58 Jahren investiert.

    EFSI-Garantiefonds

    Die im EFSI-Garantiefonds bereitgestellten Haushaltsmittel werden in ein Portfolio von Geldmarktinstrumenten und langfristigen Anleihen mit einer durchschnittlichen Portfoliolaufzeit von insgesamt 2,4 Jahren investiert.

    EFSD-Garantiefonds

    Da für den EFSD-Garantiefonds erst seit Ende 2018 Haushaltsmittel bereitgestellt wurden, besteht dieser Fonds überwiegend aus bei Zentralbanken gehaltenen Zahlungsmitteln. Die durchschnittliche Portfoliolaufzeit beträgt 0,03 Jahre.

    6.5.   KREDITRISIKO

    Die Beträge, an denen sich das Kreditrisiko der EU am Ende des Berichtszeitraums ablesen lässt, sind die Buchwerte der Finanzinstrumente wie in Erläuterung 2 angegeben.

    Analyse des Alters nicht wertgeminderter Vermögenswerte

    in Mio. EUR

     

    Insgesamt

    Weder überfällig noch wertgemindert

    Überfällig, aber nicht wertgemindert

     

    < 1 Jahr

    1-5 Jahre

    > 5 Jahre

    Darlehen

    53 939

    53 939

    0

    Forderungen und einzuziehende Beträge

    24 664

    14 737

    6 585

    3 209

    134

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    16

    16

    Gesamtwert zum 31.12.2018

    78 620

    68 692

    6 585

    3 209

    134

    Darlehen

    54 981

    54 980

    0

    Forderungen und einzuziehende Beträge

    12 366

    8 905

    2 894

    359

    208

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte

    23

    23

    Gesamtwert zum 31.12.2017

    67 369

    63 908

    2 894

    359

    208

    Zu den weniger als ein Jahr alten Forderungen und einzuziehenden Beträgen zählen auch einzuziehende Beträge im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich in Höhe von 6 366 Millionen Euro, während die 1- bis 5-jährigen Forderungen und einzuziehenden Beträge einzuziehende Beträge im Zusammenhang mit Geldbußen im Wettbewerbsbereich in Höhe von 3 136 Millionen Euro umfassen. Die erwähnten Beträge werden großenteils durch Bankgarantien gedeckt, sodass die Kommission nur einem geringen Kreditrisiko ausgesetzt ist. Die mit Geldbußen belegten Unternehmen stellen diese Garantien als Alternative zur Leistung vorläufiger Zahlungen bereit.

    Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, die weder überfällig noch wertgemindert sind

    in Mio. EUR 31.12.2018

     

    AFS (*4)

    Finanzielle Vermögenswerte zum zum bzl. ZW (*5)

    Darlehen

    Forderungen und einzuziehende Beträge

    Bargeld

    Insgesamt

    Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

     

     

     

     

     

     

    Prime und High-Grade

    9 019

    16

    98

    9 064

    14 950

    33 146

    Upper Medium Grade

    3 209

    23 513

    755

    2 740

    30 217

    Lower Medium Grade

    1 765

    25 775

    1 456

    181

    29 177

    Non-Investment Grade

    4 488

    200

    221

    4 909

     

    13 993

    16

    53 874

    11 475

    18 092

    97 449

    Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

     

     

     

     

     

     

    Gruppe 1

    64

    3 262

    21

    3 347

    Gruppe 2

    2

    0

    2

     

    66

    3 262

    21

    3 349

    Insgesamt

    13 993

    16

    53 939

    14 737

    18 113

    100 797


    in Mio. EUR 31.12.2017

     

    AFS (*4)

    Finanzielle Vermögenswerte zum bzl. ZW (*5)

    Darlehen

    Forderungen und einzuziehende Beträge

    Bargeld

    Insgesamt

    Gegenparteien mit externer Bonitätseinstufung

     

     

     

     

     

     

    Prime und High-Grade

    8 068

    16

    143

    2 989

    19 261

    30 477

    Upper Medium Grade

    1 794

    23 585

    293

    3 977

    29 650

    Lower Medium Grade

    2 186

    27 195

    846

    463

    30 691

    Non-Investment Grade

    3 977

    110

    389

    4 476

     

    12 048

    16

    54 901

    4 239

    24 090

    95 293

    Gegenparteien ohne externe Bonitätseinstufung

     

     

     

     

     

     

    Gruppe 1

    6

    80

    4 665

    21

    4 772

    Gruppe 2

    1

    1

     

    6

    80

    4 666

    21

    4 773

    Insgesamt

    12 048

    23

    54 980

    8 904

    24 111

    100 067

    In der vorstehenden Tabelle sind zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Form von Eigenkapitalinstrumenten ohne externe Bonitätseinstufung nicht enthalten. Die vier oben erwähnten Risikokategorien stützen sich im Prinzip auf die Ratingkategorien externer Rating-Agenturen und entsprechen:

    Prime and high grade: Moody P-1, Aaa – Aa3; S&P A-1+, A-1, AAA – AA -; Fitch F1+, F1, AAA – AA- und gleichwertig

    Upper Medium Grade: Moody P-2, A1 – A3; S&P A-2, A+ - A-; Fitch F2, A+ - A- und gleichwertig

    Lower Medium Grade: Moody P-3, Baa1 – Baa3, S&P A-3, BBB+ - BBB-; Fitch F-3, BBBB+ - BBB- und gleichwertig

    Non-Investment Grade: Moody not prime, Ba1 – C; S&P B, C, BB+ - D; Fitch B, C, BB+ - D und gleichwertig

    Die EU orientiert sich vor allem im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten und Geschäftsbanken an diesen Ratingklassen externer Agenturen; es ist aber durchaus möglich, dass sie nach eigenen Analysen in Einzelfällen Beträge in einer der oben genannten Risikokategorien belässt, auch wenn eine oder mehrere der obengenannten Rating-Agenturen die betreffende Gegenpartei herabgestuft hat/haben. Bei den nicht extern bewerteten Gegenparteien bezieht sich die Gruppe 1 auf Schuldner ohne Ausfälle in der Vergangenheit und Gruppe 2 auf Schuldner mit Ausfällen in der Vergangenheit.

    Die oben unter „Kredite und Forderungen“ aufgeführten Beträge mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ beziehen sich in erster Linie auf Kredite zur finanziellen Unterstützung, die die Kommission an Mitgliedstaaten in finanziellen Schwierigkeiten vergibt, sowie auf Forderungen gegenüber einigen Mitgliedstaaten, die auf den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel oder einer anderen Rechtsgrundlage beruhen. Der unter Barmitteln aufgeführte Betrag bezieht sich auf in den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten eröffnete Eigenmittelkonten, auf denen – wie in der vorstehend genannten Verordnung vorgesehen – die Eigenmittelbeiträge gehalten werden. Die Kommission darf bei diesen Konten nur Mittel in Anspruch nehmen, um ihren Zahlungsmittelbedarf im Rahmen des Haushaltsvollzugs zu decken.

    Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

    Das Management des Kreditrisikos erfolgt an erster Stelle durch staatliche Bürgschaften wie im Fall von Euratom, an zweiter Stelle durch den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (MFA und Euratom), dann durch die Möglichkeit, die erforderlichen Mittel aus den Eigenmittelkonten der Mitgliedstaaten auf den Namen der Kommission zu entnehmen und schließlich durch den Haushalt der EU.

    In den Rechtsvorschriften für die Eigenmittel wird die Obergrenze für Eigenmittelzahlungen auf 1,20 % des BNE des betreffenden Mitgliedstaates festgesetzt. Im Jahr 2018 wurden 0,90 % zur Deckung von Mitteln für Zahlungen in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass am 31. Dezember 2018 eine Marge von 0,30 % zur Deckung dieser Garantien zur Verfügung stand. Zu diesem Zweck kann die EU Mittel von allen Mitgliedstaaten abrufen, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen der EU gegenüber Kreditgebern zu gewährleisten.

    Kassentransaktionen

    Die meisten Kassenmittel der Kommission werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates über das Eigenmittelsystem (geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) auf den Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten zur Entrichtung ihrer Beiträge (Eigenmittel) eröffnet wurden. Alle Konten dieser Art werden bei den Haushaltsverwaltungen oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten geführt. Diese Organe bringen für die Kommission das geringste Kreditrisiko (Ausfallrisiko) mit sich, da das Risiko bei den Mitgliedstaaten liegt. Für den Teil der Kassenmittel der Kommission, der bei Geschäftsbanken gehalten wird, werden die betreffenden Konten zur Deckung der Zahlungen „just in time“ aufgefüllt. Die Verwaltung erfolgt automatisch über das Kassenführungssystem der Haushaltsverwaltung. Auf den einzelnen Konten wird unter Berücksichtigung der jeweiligen durchschnittlichen Höhe der täglich von dem betreffenden Konto aus getätigten Zahlungen ein Mindestbestand an Zahlungsmitteln gehalten. Daher ist der Tagesgeld-Gesamtbetrag auf diesen Konten ständig niedrig (im Durchschnitt insgesamt weniger als 80 Millionen Euro über etwa 20 Konten verteilt); auf diese Weise wird gewährleistet, dass sich das Risiko für die Kommission in Grenzen hält. Diese Beträge sind im Zusammenhang mit den täglichen Gesamtkassenständen zu betrachten, die 2018 zwischen 6 Milliarden Euro und 37 Milliarden Euro schwankten, wobei 2018 Zahlungen im Wert von mehr als 155 Milliarden Euro von Konten der Kommission geleistet wurden.

    Zudem gelten besondere Leitlinien für die Auswahl von Geschäftsbanken, um das Kreditrisiko für die Kommission weiter zu verringern:

    Sämtliche Geschäftsbanken werden im Rahmen von Ausschreibungen ausgewählt. Für eine Zulassung zu den Ausschreibungsverfahren ist eine kurzfristige Bonitätsbewertung von Moody’s von mindestens P-1 oder gleichwertig erforderlich. Ein niedrigeres Rating kann unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen akzeptiert werden.

    Die Bonitätsbewertungen der Geschäftsbanken, bei denen die Kommission Konten hält, werden täglich überprüft.

    In EU-Delegationen außerhalb der EU werden Zahlstellenkonten bei lokalen Banken gehalten, die in einem vereinfachten Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die Anforderungen an die Bonitätseinstufung hängen von der jeweiligen örtlichen Situation ab und können sich zwischen den Ländern deutlich unterscheiden. Um das Kreditrisiko zu begrenzen, werden die Salden auf diesen Konten auf einem möglichst niedrigen Stand gehalten (unter Berücksichtigung des operativen Bedarfs); sie werden regelmäßig aufgefüllt und die geltenden Höchstgrenzen werden einmal jährlich überprüft.

    Geldbußen

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: Einlagen

    Die Auswahl der Banken, in denen Einlagen im Zusammenhang mit vor 2010 vorläufig vereinnahmten Geldbußen gehalten werden, erfolgt mittels Ausschreibungsverfahren nach der Risikomanagementrichtlinie. In dieser Richtlinie sind die Anforderungen an die Bonitätseinstufung und die Höhe der Mittel, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Vertragspartners platziert werden könnten, festgelegt.

    In der Regel müssen speziell für Einlagen aus vorläufig vereinnahmten Geldbußen ausgewählte Geschäftsbanken eine langfristige Bonitätsbewertung von mindestens A- (S&P oder gleichwertig) durch zwei Rating-Agenturen vorweisen. Sollten Banken in dieser Gruppe herabgestuft werden, kommen besondere Maßnahmen zum Tragen. Darüber hinaus wird der bei den einzelnen Banken hinterlegte Betrag auf einen bestimmten Prozentsatz der Eigenmittel der jeweiligen Bank begrenzt. Dieser Prozentsatz ist je nach Bonitätseinstufung der einzelnen Finanzinstitute unterschiedlich. Bei der Berechnung dieser Grenzen wird ferner die Summe der Garantien zugunsten der Kommission, die von demselben Institut übernommen wurden, berücksichtigt. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Einlagen den geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie entsprechen.

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

    Für Investitionen in öffentliche Schuldtitel aus vorläufig eingezogenen Geldbußen, die ab 2010 eingezogen wurden, trägt die Kommission das Kreditrisiko. Die höchste Konzentration im Kreditengagement besteht gegenüber Spanien, auf das 16 % des Portfolios entfallen. Auf die fünf Länder mit dem höchsten Kreditengagement (Spanien, Frankreich, Luxemburg, Deutschland und Italien) entfallen insgesamt 67 % des Beteiligungsportfolios. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).

    Bankgarantien

    Das Risikomanagement für die Annahme solcher Garantien gewährleistet der Kommission eine hohe Kreditqualität. Auch wird regelmäßig überprüft, ob die ausstehenden Garantien den geltenden Anforderungen gemäß Richtlinie entsprechen.

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    In den für das Treasury-Portfolio vereinbarten Vermögensverwaltungsrichtlinien bzw. Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um das Kreditrisiko des Portfolios zu begrenzen. Zu diesen Grenzen und Einschränkungen zählen Auswahlkriterien, von der Emittentenkategorie abhängige, nominelle Kreditlimits, von der Emittentenkategorie abhängige, relative Konzentrationslimits und Konzentrationslimits pro Emission. Sämtliche Investitionen sind mindestens als „Investment Grade“ eingestuft.

    EFSI-Garantiefonds

    In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um das Kreditrisiko des Portfolios zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Anlagen mit „Investment Grade“ beschränkt. Der gewichtete Durchschnitt der Bonitätseinstufung für das Portfolio beträgt A- (S&P oder gleichwertig).

    Da die einzige Gegenpartei sämtlicher offener Devisenterminkontrakte zum 31. Dezember 2018 die Banque de France ist, werden zu diesem Termin keine Bonitätsverbesserungen wie Sicherheiten, Nettingvereinbarungen oder Garantien bereitgestellt. Das maximale Kreditrisiko durch Devisenterminkontrakte mit positivem beizulegendem Zeitwert zum Ende der Berichtsperiode entspricht dem Buchwert in der Vermögensübersicht.

    EFSD-Garantiefonds

    In den Vermögensverwaltungsrichtlinien, Risiko- und Investitionsstrategien werden bestimmte Grenzen und Einschränkungen festgelegt, um das Kreditrisiko des Portfolios zu begrenzen; generell ist das Portfolio auf Anlagen mit „Investment Grade“ beschränkt. Die mittels Anwendung des Länderratings auf die bei Zentralbanken gehaltenen Zahlungsmittel errechnete gewichtete durchschnittliche Bonitätseinstufung des Portfolios beträgt AAA (S&P oder gleichwertig).

    6.6.   LIQUIDITÄTSRISIKO

    Analyse der Fälligkeit finanzieller Verbindlichkeiten nach vertraglicher Restlaufzeit

    in Mio. EUR

     

    < 1 Jahr

    1-5 Jahre

    > 5 Jahre

    Insgesamt

    Anleihen

    (2 350 )

    (17 363 )

    (34 158 )

    (53 872 )

    Verbindlichkeiten

    (32 227 )

    (32 227 )

    Sonstige

    (252)

    (648)

    (1 112 )

    (2 012 )

    Gesamtwert zum 31.12.2018

    (34 829 )

    (18 011 )

    (35 270 )

    (88 110 )

    Anleihen

    (6 700 )

    (14 862 )

    (33 279 )

    (54 841 )

    Verbindlichkeiten

    (39 048 )

    (39 048 )

    Sonstige

    (150)

    (665)

    (1 255 )

    (2 070 )

    Gesamtwert zum 31.12.2017

    (45 898 )

    (15 527 )

    (34 534 )

    (95 959 )

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste Finanzinstrumente

    in Mio. EUR

     

    < 1 Jahr

    1-5 Jahre

    > 5 Jahre

    Insgesamt

    Derivative Zahlerseite

    (490)

    (2)

    (6)

    (498)

    Derivative Empfängerseite

    477

    477

    Netto-Cashflows zum 31.12.2018

    (14)

    (2)

    (6)

    (21)

    Derivative Zahlerseite

    (634)

    (2)

    (635)

    Derivative Empfängerseite

    638

    638

    Netto-Cashflows zum 31.12.2017

    5

    (2)

    3

    Anleihe- und Kredittätigkeiten zur Finanzhilfe

    Das mit Anleihen einhergehende Liquiditätsrisiko wird in der Regel durch Kredite zu gleichwertigen Konditionen, sogenannten Back-to-back-Transaktionen, ausgeglichen. Im Hinblick auf MFH und Euratom dient der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfällen als Liquiditätsreserve (oder Sicherheitsnetz). Hinsichtlich der Zahlungsbilanzhilfe ist in der Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates (30) ein Verfahren vorgesehen, das genügend Zeit zur Mobilisierung von Mitteln über die Eigenmittelkonten der Kommission bei den Mitgliedstaaten einräumt. Bezüglich des EFSM ist in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (31) ein ähnliches Verfahren vorgesehen.

    Kassentransaktionen

    Durch die Haushaltsgrundsätze der EU ist sichergestellt, dass die Zahlungsmittel für ein bestimmtes Jahr stets ausreichen, um alle anfallenden Zahlungen auszuführen. So entsprechen die Gesamtbeiträge der Mitgliedstaaten zusammen mit den sonstigen Einnahmen dem Betrag der für das Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel für Zahlungen. Die Beiträge der Mitgliedstaaten gehen jedoch in zwölf monatlichen über das Jahr verteilten Teilzahlungen ein, während die Zahlungen bestimmten jahreszeitlichen Schwankungen unterliegen. Außerdem verhält es sich so, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/804 des Rates) die Beiträge der Mitgliedstaaten zu in einem beliebigen Monat (N) genehmigten Berichtigungshaushaltsplan entweder am ersten Arbeitstag des Monats N+1 (wenn die Genehmigung vor dem 16. des betreffenden Monats erfolgte) oder aber am ersten Arbeitstag des Monats N+2 (wenn die Genehmigung am oder nach dem 16. des betreffenden Monats erfolgte) zur Verfügung stehen, wohingegen die entsprechenden Mittel für Zahlungen sofort bereitgestellt werden.

    Damit die verfügbaren Kassenmittel stets für die in einem bestimmten Monat zu tätigenden Zahlungen ausreichen, wurden Verfahren für regelmäßige Barmittelprognosen eingeführt, und bei Bedarf können Eigenmittel oder zusätzliche Finanzmittel innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Bedingungen im Voraus von Mitgliedstaaten abgerufen werden. Die Saisonabhängigkeit der Ausgaben und die allgemeinen Haushaltszwänge haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass eine stärkere Überwachung des Zahlungsrhythmus im Jahresverlauf erforderlich wurde. Darüber hinaus wird im Kontext der täglichen Kassentransaktionen der Kommission durch automatische Kassenführungsinstrumente sichergestellt, dass auf jedem einzelnen Bankkonto der Kommission jeden Tag genügend liquide Mittel vorhanden sind.

    Geldbußen

    Vorläufig vereinnahmte Geldbußen: BUFI-Wertpapierbestand

    Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den jeweiligen Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Das Portfolio setzt sich überwiegend aus hochliquiden Wertpapieren zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger 23 %.

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    Für die Verwaltung des Fonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Der Fonds hält daher einen ausreichenden Betrag an monetären Vermögenswerten zur Deckung kurzfristiger Abflüsse bereit. Der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger beträgt 9,2 %.

    EFSI-Garantiefonds

    Für die Verwaltung des EFSI-Garantiefonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen. Das Portfolio setzt sich aus liquiden Vermögenswerten zusammen, die veräußert werden können, wenn unerwartete Mittelabflüsse zu bewältigen sind. Darüber hinaus beträgt der Anteil der Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger 22 %.

    Die Abwicklung von Derivatverträgen erfolgt brutto und basiert auf ihrer vertraglichen Restlaufzeit. Die Erfüllung von Verpflichtungen erfolgt mittels Verkauf von auf USD lautenden Vermögenswerten bzw. Swapgeschäften; dadurch ist es möglich, dass es aufgrund von Wechselkursdifferenzen zu einem Mittelabfluss kommt.

    Hinsichtlich der Anforderungen an Sicherheiten/Einschussforderungen ist kein Liquiditätsmanagement erforderlich, weil die derzeitige Gegenpartei der Sicherungsgeschäfte Transaktionen mit der Kommission ohne Sicherheiten bzw. Aufforderungen zur Einschusszahlung akzeptiert.

    EFSD-Garantiefonds

    Für die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds gilt der Grundsatz, wonach die Vermögenswerte eine im Verhältnis zu den Verpflichtungen hinreichende Liquidität und Mobilisierbarkeit aufweisen müssen.

    Das Portfolio besteht zu 97 % aus auf Girokonten gehaltenen Barmitteln.

    Sonstige Finanzinstrumente – derivative finanzielle Verbindlichkeiten

    2017 schloss die EU einen Derivatvertrag (Devisenoption) zur Deckung der Abwertung von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, die von Finanzinstituten gewährt worden waren (siehe Erläuterung 2.11.2). Darüber hinaus führt die Garantie der EU für von der EIB-Gruppe gehaltene Kapitalbeteiligungsportfolios zu einer finanziellen Verpflichtung zur Deckung von Wertänderungen oder Wertminderungen der zugrunde liegenden Anlagen. Hinsichtlich der sonstigen, aus dem Haushalt der EU finanzierten Finanzinstrumente kann der Betrag, für den die EU im Rahmen dieser Instrumente haftet, den gebundenen Betrag, also das durch diese Tatsache geminderte Liquiditätsrisiko, nicht übersteigen.

    7.   ANGABEN ZU NAHESTEHENDEN EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

    7.1.   NAHESTEHENDE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

    Bei den der EU nahestehenden Einrichtungen und Personen handelt es sich um die konsolidierten Rechtssubjekte der EU, Partner sowie um Bedienstete der höchsten Führungsebene dieser Rechtssubjekte. Da die Transaktionen zwischen diesen Rechtssubjekten als gewöhnliche Vorgänge der EU ablaufen, bestehen hierfür nach den EU-Rechnungslegungsvorschriften keine spezifischen Offenlegungsanforderungen.

    7.2.   ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

    Zur Veranschaulichung der Transaktionen im Zusammenhang mit nahestehenden Einrichtungen und Personen werden die Bediensteten der höchsten Führungsebene der EU in fünf Besoldungsgruppen unterteilt:

    Besoldungsgruppe 1: die Präsidenten des Europäischen Rates, der Kommission und des Gerichtshofes der Europäischen Union

    Besoldungsgruppe 2: der Vizepräsident der Kommission und der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die anderen Vizepräsidenten der Kommission

    Besoldungsgruppe 3: Generalsekretär des Rates, Mitglieder der Kommission, Richter und Generalanwälte des Gerichtshofes der Europäischen Union, Präsident und Mitglieder des Gerichts, Präsident und Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, des Europäischen Bürgerbeauftragter und des Europäischen Datenschutzbeauftragten

    Besoldungsgruppe 4: der Präsident und die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes

    Besoldungsgruppe 5: hochrangige Beamte der Organe und Agenturen.

    Eine Zusammenfassung der Ansprüche dieser Personen folgt. Weitere Informationen sind dem auf der Europa-Website veröffentlichten Beamtenstatut zu entnehmen. Das Beamtenstatut ist das offizielle Dokument, in dem die Rechte und Pflichten aller EU-Beamten beschrieben werden. Den Bediensteten der höchsten Führungsebene wurden keinerlei zinsvergünstigte EU-Kredite gewährt.

    FINANZIELLE ANSPRÜCHE DER HÖCHSTEN FÜHRUNGSEBENE

    EUR

    Anspruch (pro Bedienstetem)

    Besoldungsgruppe 1

    Besoldungsgruppe 2

    Besoldungsgruppe 3

    Besoldungsgruppe 4

    Besoldungsgruppe 5

    Grundgehalt (pro Monat)

    27 903,32

    25 274,75 -

    20 219,80 -

    21 837,39 -

    12 856,84 -

     

     

    26 285,75

    22 747,28

    23 252,78

    20 219,80

    Wohnungs-/Auslandszulage

    15 %

    15 %

    15 %

    15 %

    0-4 %-16 %

    Familienzulagen:

     

     

     

     

     

    Haushalt (in % vom Gehalt)

    2 % + 187,69

    2 % + 187,69

    2 % + 187,69

    2 % + 187,69

    2 % + 187,69

    Unterhaltsberechtigte Kinder

    410,11

    410,11

    410,11

    410,11

    410,11

    Vorschulkinder

    100,18

    100,18

    100,18

    100,18

    100,18

    Erziehungszulage oder

    278,25

    278,25

    278,25

    278,25

    278,25

    Erziehungszulage bei Schulbesuch außerhalb des Arbeitsortes

    556,5

    556,5

    556,5

    556,5

    556,5

    Pauschale für Vorsitz führende Richter

    entf.

    entf.

    638,43

    entf.

    entf.

    Repräsentationszulage

    1 512,12

    971,82

    638,43

    entf.

    entf.

    Jährliche Reisekosten

    entf.

    entf.

    entf.

    entf.

    entf.

    Überweisungen an den Herkunftsmitgliedstaat:

     

     

     

     

     

    Erziehungsbeihilfe (*6)

    Ja

    Ja

    Ja

    Ja

    Ja

    in % des Gehalts (*6)

    5 %

    5 %

    5 %

    5 %

    5 %

    in % des Gehalts ohne Berichtigungskoeffizient

    max. 25 %

    max. 25 %

    max. 25 %

    max. 25 %

    max. 25 %

    Repräsentationsaufwand

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    entf.

    entf.

    Dienstantritt:

     

     

     

     

     

    Einrichtungsaufwand

    55 806,65

    50 549,49

    40 439,60

    43 674,78

    Erstattet

     

     

    -52 571,49

    -45 494,55

    -46 505,55

     

    Reisekosten für Angehörige

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Umzugsaufwendungen

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Ausscheiden aus dem Amt:

     

     

     

     

     

    Wiedereingliederungsaufwendungen

    27 903,32

    25 274,75 -

    20 219,80 -

    21 837,39 -

    Erstattet

     

     

    26 285,75

    22 747,28

    23 252,78

     

    Reisekosten für Angehörige

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Umzugsaufwendungen

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Erstattet

    Übergangsgeld (in % des Gehalts) (*7)

    40 % - 65 %

    40 % - 65 %

    40 % - 65 %

    40 % - 65 %

    entf.

    Krankenversicherung

    Gedeckt

    Gedeckt

    Gedeckt

    Gedeckt

    Gedeckt

    Ruhestandsbezüge (in % vom Gehalt vor Steuern)

    max. 70 %

    max. 70 %

    max. 70 %

    max. 70 %

    max. 70 %

    Abzüge:

     

     

     

     

     

    Lohnsteuer

    8 % - 45 %

    8 % - 45 %

    8 % - 45 %

    8 % - 45 %

    8 % - 45 %

    Krankenversicherung
(in % des Gehalts)

    1,7 %

    1,7 %

    1,7 %

    1,7 %

    1,7 %

    Sonderabgabe auf das Gehalt

    7 %

    7 %

    7 %

    7 %

    6 -7 %

    Abzug für Ruhegehalt

    entf.

    entf.

    entf.

    entf.

    10,0 %

    Anzahl der Personen zum Jahresende

    3

    6

    93

    28

    112

    8.   EREIGNISSE NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Jahresrechnung waren der Rechnungsführerin der Kommission weder wesentliche Aspekte bekannt geworden noch Sachverhalte berichtet worden, die in diesem Abschnitt gesondert offengelegt werden müssten. Die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen wurden auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten erstellt, wobei diese in den dargestellte Angaben berücksichtigt wurden.

    9.   KONSOLIDIERUNGSKREIS

    A.   KONTROLLIERTE RECHTSSUBJEKTE (52)

    1.   Organe und beratende Einrichtungen (11)

    Europäisches Parlament

    Europäischer Rat

    Europäische Kommission

    Europäischer Rechnungshof

    Gerichtshof der Europäischen Union

    Europäischer Auswärtiger Dienst

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

    Europäischer Bürgerbeauftragter

    Ausschuss der Regionen

    Rat der Europäische Union

    2.   EU-Agenturen (39)

    2.1.    Exekutivagenturen (6)

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

    Exekutivagentur für die Forschung

    Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

    Exekutivagentur für Innovation und Netze

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

    2.2.    Dezentrale Agenturen (33)

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    Europäische Arzneimittel-Agentur

    Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS

    Europäische Chemikalienagentur

    „Fusion for Energy“ (Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie)

    Eurojust

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

    Europäische Umweltagentur

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

    Agentur zur Unterstützung des GEREK

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

    EU-LISA (Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts)

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

    Europäische Eisenbahnagentur

    Gemeinschaftliches Sortenamt

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Europäisches Polizeiamt (Europol)

    Europäische Agentur für Flugsicherheit

    Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    Europäische Stiftung für Berufsbildung

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL)

    3.   Sonstige kontrollierte Rechtssubjekte (2)

    Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (in Abwicklung)

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

    B.   VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (1)

    Europäischer Investitionsfonds

    RECHTSSUBJEKTE VON GERINGER BEDEUTUNG

    Die nachfolgend aufgeführten Rechtssubjekte sind aufgrund ihrer Unwesentlichkeit nicht nach der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss 2018 der EU aufgenommen worden.

    GEMEINSAMES UNTERNEHMEN DER BIOBASIERTEN INDUSTRIEN

    Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien (Bio-based Industries – BBI) ist eine öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP) zwischen der EU und dem Konsortium der biobasierten Industrien (Bio-based Industries Consortium – BIC). Das gemeinsame Unternehmen der biobasierten Industrien ist der Verwirklichung des Potenzials der europäischen Bioökonomie gewidmet und verfolgt das Ziel, biologische Rest- und Abfallstoffe durch innovative Technologien und Bioraffinerien, dem Herzstück der Biowirtschaft, in „grünere“ Alltagsprodukte umzuwandeln.

    GEMEINSAMES UNTERNEHMEN CLEAN SKY

    Clean Sky ist das größte europäische Forschungsprogramm zur Entwicklung innovativer Spitzentechnologie zur Reduzierung der von Luftfahrzeugen erzeugten CO2- und Gasemissionen sowie Geräuschpegel. Clean Sky wird über das EU-Programm Horizont 2020 finanziert und trägt zur Stärkung der Zusammenarbeit in der europäischen Luftfahrtindustrie, dem Ausbau der globalen Führungsposition und zur Wettbewerbsfähigkeit bei.

    GEMEINSAME TECHNOLOGIEINITIATIVE FÜR INNOVATIVE ARZNEIMITTEL (IMI)

    Die Innovative Medicines Initiative (IMI) ist Europas größte öffentlich-private Initiative zur Beschleunigung der Entwicklung besserer und sichererer Arzneimittel für Patientinnen und Patienten. IMI ist ein gemeinsames Unternehmen zwischen der Europäischen Union und einem Verband der pharmazeutischen Industrie.

    GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR ELEKTRONISCHE KOMPONENTEN UND SYSTEME FÜR EINE EUROPÄISCHE FÜHRUNGSROLLE (ECSEL)(ZUSAMMENSCHLUSS DER FRÜHEREN GU ARTEMIS UND ENIAC)

    ECSEL ist eine öffentlich-private Partnerschaft auf dem Gebiet elektronischer Bauteile und Systeme zur Überbrückung der Kluft zwischen Forschung und praktischer Nutzung. Zu diesem Zweck bringt ECSEL die verschiedenen Strategien zur Steigerung europäischer und nationaler Investitionen und zum Aufbau eines hochmodernen Ökosystems miteinander in Einklang.

    GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR BRENNSTOFFZELLEN UND WASSERSTOFF (FCH)

    FCH ist eine öffentlich-private Partnerschaft zur Unterstützung der Forschung, technischen Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit den technologischen Gebieten Brennstoffzellen und Wasserstoffenergie in Europa. Ihr Ziel besteht in der Beschleunigung der Markteinführung dieser Technologien durch die Verwirklichung ihres Potenzials als Instrument zur Erreichung eines kohlenstoffarmen Energiesystems.

    GEMEINSAMES FORSCHUNGSUNTERNEHMEN FÜR DEN EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN LUFTRAUM (SESAR)

    SESAR ist eine öffentlich-private Partnerschaft, die für die Modernisierung des europäischen Systems für Luftverkehrsmanagement verantwortlich zeichnet und zu diesem Zweck alle für das Luftverkehrsmanagement relevanten Forschungs- und Innovationsanstrengungen in der EU koordiniert und bündelt.

    GEMEINSAMES UNTERNEHMEN VON DER STRAßE AUF DIE SCHIENE (Shift2Rail)

    Shift2Rail ist die erste gemeinsame europäische Technologieinitiative auf dem Gebiet des Schienenverkehrs. Ihre Ziele bestehen in der Förderung der Schwerpunktforschung und -innovation (F&I) sowie marktbasierte Lösungen durch die Beschleunigung der Integration neuer und fortschrittlicher Technologien in innovative Eisenbahnproduktlösungen.

    Die Jahresrechnungen der vorstehenden Rechtssubjekte sind auf deren jeweiligen Websites öffentlich zugänglich.

    ERÖRTERUNG UND ANALYSE DES JAHRESABSCHLUSSES HAUSHALTSJAHR 2018 (32)

    INHALT

    1.

    KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU: FINANZIELLE LAGE 2018 91

    1.1.

    EINNAHMEN 91

    1.2.

    AUFWENDUNGEN 91

    1.3.

    VERMÖGENSWERTE 92

    1.4.

    VERBINDLICHKEITEN 100

    2.

    MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEIM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 101

    2.1.

    MAKROÖKONOMISCHES UMFELD 101

    2.2.

    EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE 102

    2.3.

    HAUSHALTSGARANTIEN 103

    2.4.

    RESERVE FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER 300 103

    Der Zweck dieser Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses besteht darin, den Leserinnen und Lesern Hilfestellung zum Verständnis der im konsolidierten Jahresabschluss der EU dargestellten Vermögenslage, der Finanz- und Ertragslage und der Cashflows zu leisten. Die in dieser Erörterung und Analyse dargestellten Informationen wurden nicht geprüft.

    1.   KONSOLIDIERTER JAHRESABSCHLUSS DER EU: FINANZIELLE LAGE 2018

    1.1.   EINNAHMEN

    Die konsolidierten Einnahmen der EU beinhalten sowohl Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen mit Leistungsaustausch als auch Beträge im Zusammenhang mit Transaktionen ohne Leistungsaustausch, wobei letztere die wichtigeren sind.

    Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Hauptkategorien der Transaktionen ohne Leistungsaustausch.

    Fünfjahrestrend für die Einnahmen aus den wichtigsten Transaktionen ohne Leistungsaustausch (in Millionen Euro)

    Image 1

    Da die Haushaltseinnahmen den Haushaltsausgaben entsprechen (oder sie übersteigen) müssen, stellen die in den einzelnen Jahren geleistete Zahlungen den Haupteinflussfaktor für den vorstehend dargestellten Einnahmentrend dar. 2018 stiegen die konsolidierten Einnahmen im Vergleich zum Vorjahr vor allem aus folgenden Gründen um 20 % auf 163 Milliarden Euro:

    einem Anstieg der BNE-Eigenmittel um 27 Milliarden Euro oder 35 % gegenüber dem Vorjahr. In diesem Effekt spiegelt sich in erster Linie der Einfluss der Zunahme der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2018. Der massive Anstieg hängt vor allem mit den niedrigen BNE-Eigenmitteln von 2017 und den Auswirkungen des Haushaltsüberschusses aus dem Jahr 2016 in Höhe von 6,4 Milliarden Euro zusammen; dieser war in den „weiteren Erträgen aus Transaktionen ohne Leistungsaustausch“ angesetzt worden. 2018 war der in der Ergebnisrechnung des am 31. Dezember 2018 beendeten Jahres ausgewiesene Haushaltsüberschuss des Jahres 2017 mit 0,6 Milliarden Euro deutlich geringer; dies erklärt einerseits den erhöhten Bedarf an BNE-Eigenmitteln, weil BNE-Eigenmittel zur Finanzierung des Teils des Haushaltsplans verwendet werden, der durch keine anderen Einnahmequellen finanziert werden kann, andererseits den Rückgang bei den „übrigen Einnahmen“.

    einem Anstieg bei den traditionellen Eigenmitteln in Höhe von 2,2 Milliarden Euro, der mit einer im Zeitraum vom November 2011 bis zum Oktober 2017 eingetretenen Verletzung der Rechtsvorschriften der EU durch das Vereinigte Königreich zusammenhing. Infolge dieser Vertragsverletzung wurden darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 1,3 Milliarden Euro erhoben; dies erklärt die Zunahme der Finanzerträge; und

    einer Zunahme bei den von der EU verhängten Geldbußen im Wettbewerbsbereich um 2 Milliarden Euro gegenüber 2017 aufgrund der Rechtsverletzungen durch Privatunternehmen.

    1.2.   AUFWENDUNGEN

    Die Hauptkomponente der im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesenen Aufwendungen sind Transferzahlungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, zu denen folgende Fonds gehören: i) der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), ii) der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und andere Instrumente zur Entwicklung des ländlichen Raums, iii) der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds und iv) der Europäische Sozialfonds (ESF). Auf diese Fonds entfielen 2018 fast 66 % der gesamten Aufwendungen – die Aufteilung ist dem folgenden Diagramm zu entnehmen.

    Relatives Gewicht der wichtigsten, von den Mitgliedstaaten vollzogenen Aufwendungen (geteilte Mittelverwaltung) im Haushaltsjahr 2018

    Image 2

    Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung entstandenen Aufwendungen betreffen den Vollzug des Haushaltsplans durch die Kommission, Exekutivagenturen und Treuhandfonds. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung wird der Haushalt von den EU-Agenturen, den Organen der EU, Drittländern, internationalen Organisationen und anderen Rechtssubjekten vollzogen.

    Die unter direkter und indirekter Mittelverwaltung angefallenen Aufwendungen beliefen sich auf rund 19 % der Gesamtaufwendungen (28,5 Milliarden Euro) und blieben im Vergleich zum vorausgegangenen Haushaltjahr stabil.

    Die EU erfasst bestimmte künftige Zahlungsverpflichtungen auch dann als Aufwendungen, wenn sie in den kassenbasierten Haushaltsrechnungen noch nicht ausgewiesen werden. Bedeutende Beträge werden unter Verbindlichkeiten und antizipativen Passiva für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie unter Ruhestandsbezügen und Leistungen an Arbeitnehmer im Hinblick auf von Kommissionsmitgliedern, MEP und Bediensteten erworbene Ruhegehaltsansprüche und andere Ansprüche nach Beendigung des Dienstverhältnisses aufgeführt.

    Insgesamt stiegen die Aufwendungen im Vergleich zu 2017 um 16 % auf 149 Milliarden Euro, was vor allem durch um ca. 24 % oder 19,8 Milliarden Euro gestiegene Aufwendungen für von den Mitgliedstaaten durchgeführte Programme verursacht wurde und darauf zurückzuführen ist, dass sich die Programme aktuell in der Phase erhöhter Umsetzungsaktivitäten befinden und daher mehr Aufwendungen entstehen. Zu diesem Anstieg trugen vor allem die Programme des EFRE, des Kohäsionsfonds und des ESF bei, auf die zusammen eine Zunahme um 17,2 Milliarden Euro entfällt.

    1.3.   VERMÖGENSWERTE

    Die wichtigsten Posten auf der Aktivseite der Bilanz beziehen sich auf finanzielle Vermögenswerte (gewährte Kredite, zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, Barmittel) und Vorfinanzierungen, die etwa 79 % der Vermögenswerte der EU ausmachen.

    Zusammensetzung der konsolidierten Vermögenswerte der EU

    Image 3

    Zum 31. Dezember 2018 beliefen sich die Vermögenswerte auf insgesamt 174,4 Milliarden Euro, was einen Anstieg um etwa 5 % entspricht. Die wichtigsten Veränderungen waren:

    eine Zunahme der kurzfristigen Forderungen und einzuziehenden Beträge um 12,5 Milliarden Euro, die unmittelbar mit dem 2018 verzeichneten Anstieg der zum Abschlussstichtag noch nicht eingegangen Einnahmen zusammenhängen;

    dieser Effekt wurden teilweise durch eine Abnahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente um 6 Milliarden Euro ausgeglichen (siehe unten);

    eine Zunahme der finanziellen Vermögenswerte um 1 Milliarde Euro bezog sich hauptsächlich auf die Mittelausstattung des Garantiefonds für EFSI-Vorhaben und

    eine Zunahme bei den Grundstücken und Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung um 0,4 Milliarden Euro aufgrund weiterer Entwicklung bei den Weltraumressourcen (Galileo und Copernicus).

    Allgemein streben die Organe und Einrichtungen der EU an, den Posten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente gering zu halten. Der Saldo bei den Kassenmitteln zum Jahresende ist mit 18,1 Milliarden Euro niedriger als 2017 und setzt sich aus folgenden Hauptelementen zusammen:

    Was die Eigenmittel betrifft, so beinhaltet der Kassenbestand zum Jahresende 0,75 Milliarden Euro an Vorauszahlungen, die von einigen Mitgliedstaaten im Hinblick auf den 2018 angenommenen Berichtigungshaushaltsplan 6 geleistet wurden.

    Ein Betrag an Geldbußen in Höhe von 1,4 Milliarden Euro, die von der Kommission wegen Verstößen gegen Wettbewerbsregeln verhängt worden waren, wurde 2018 endgültig eingenommen, jedoch in noch keinem Berichtigungshaushaltsplan erfasst, und wird ebenfalls im Kassenbestand zum Jahresende ausgewiesen.

    Der Kassenbestand umfasst auch die zweckgebundenen Einnahmen sowie sonstige Mittel für Zahlungen in Höhe von insgesamt 7,4 Milliarden Euro.

    Vorfinanzierung

    Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Vorfinanzierungen in erheblichem Maße vom MFR-Zyklus beeinflusst wird – zu Beginn eines MFR-Zeitraums sind beispielsweise hohe Vorschüsse an die Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik zu erwarten. Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Anteil der Vorfinanzierungen angemessen bleibt. Zwischen der Sicherstellung einer ausreichenden Mittelausstattung für die Projekte und der fristgerechten Erfassung der Ausgaben muss das richtige Gleichgewicht gefunden werden.

    Die gesamten, in der Vermögensübersicht der EU ausgewiesenen Vorfinanzierungen (ohne sonstige Vorauszahlungen an Mitgliedstaaten und Beiträge an die Treuhandfonds Bêkou und Afrika) belaufen sich auf 43,4 Milliarden Euro (2017: 44,3 Milliarden Euro), von denen der größte Teil mit Tätigkeiten der Kommission im Zusammenhang steht. Etwa 60 % der Vorfinanzierungen der Kommission betreffen die geteilte Mittelverwaltung, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen werden (die Kommission behält eine Aufsichtsfunktion).

    Vorfinanzierungen der Kommission nach Art der Mittelverwaltung

    Image 4

    Der bedeutendste Vorfinanzierungsbetrag bei geteilter Mittelverwaltung betrifft den EFRE und den Kohäsionsfonds (14,6 Milliarden Euro); er bewegt sich auf ähnlichem Niveau wie 2017.

    FINANZINSTRUMENTE

    Im konsolidierten Jahresabschluss der EU werden die folgenden Posten buchhalterisch als Finanzinstrumente behandelt:

    Aus dem Haushalt der EU finanzierte Finanzinstrumente: nach dieser Art des Haushaltsvollzugs wurden die Mittel entweder bereits in die von Treuhändern verwalteten Treuhandkonten eingezahlt und stehen dort weiterhin (als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie Schuldverschreibungen) zur Deckung künftiger Inanspruchnahmen von Garantien zur Verfügung oder sie wurden in Kapitalbeteiligungsinstrumente investiert;

    In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte: nach dieser Art des Haushaltsvollzugs stellt die EU Gegenparteien Garantien bereit, für die nur teilweise über von der Kommission eingerichtete Garantiefonds Rückstellungen gebildet werden, sodass für den EU-Haushalt Eventualverbindlichkeiten entstehen – siehe Erläuterung 4.1;

    Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme.

    Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente

    Bedeutung und Umfang der im Rahmen der direkten und indirekten Mittelverwaltung von der EU finanzierten Finanzinstrumente nehmen von Jahr zu Jahr zu. Der grundlegende Gedanke hinter diesem Ansatz besteht im Gegensatz zur herkömmlichen Methode des Haushaltsvollzugs mittels Gewährung von Finanzhilfen und Subventionen darin, dass der Endbegünstigte für jeden Euro, der aus Haushaltsmitteln über Finanzinstrumente ausgegeben wird, aufgrund der Hebelwirkung dieser Instrumente mehr als einen Euro an finanzieller Unterstützung erhält. Dieser Einsatz des EU-Haushalts zielt auf eine Maximierung der Wirksamkeit der verfügbaren Mittel ab. Aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzinstrumente bestehen in Form von Garantieinstrumenten, Kapitalbeteiligungsinstrumenten und Kreditinstrumenten – siehe dazu die nach MFR geordnete Übersicht in der nachstehenden Tabelle. In diesen Instrumenten angelegte Vermögenswerte werden entweder als Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente gehalten oder in Kapitalbeteiligungsinstrumente und Schuldverschreibungen investiert, die im konsolidierten Jahresabschluss der EU als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden.

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumenten (Wert zum Jahresende):

    Image 5

    Die folgenden Tabellen enthalten, nach MFR geordnet, eine Übersicht der aus dem EU-Haushalt finanzierten Finanzinstrumente und ihrer Werte zum 31. Dezember 2018.

    in Mio. EUR

    im Zusammenhang mit mehreren MFR

    Vermögenswerte (*8)

    Verbindlichkeiten (*9)

    Garantien (*10)

    Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

     

     

     

    Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan (EDIF)

    37

    (34)

     

    37

    (34)

    Kapitalbeteiligungsinstrumente:

     

     

     

    Europäischer Fonds für Südosteuropa (EFSE)

    165

    „Green for Growth Fund“ für die östliche Nachbarschaftsregion

    63

    (0)

    MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen (SANAD)

    25

    Fonds für Unternehmensinnovation (ENIF)

    18

    Fonds für Unternehmensentwicklung (ENEF)

    10

    Mikrofinanzierungsfonds für Asien (MIFA)

    9

     

    290

    (0)

    Insgesamt

    327

    (34)

    MFR 2014-2020

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Garantien

    Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

     

     

     

    Horizont 2020 – InnovFin Kredite & Garantien für F&I

    1 107

    (43)

    (934)

    Horizont 2020 – InnovFin-Bürgschaft für KMU

    902

    (381)

    (533)

    Fremdfinanzierungsinstrument Fazilität „Connecting Europe“ (CEF DI)

    598

    (2)

    (579)

    COSME-Kreditgarantiefazilität

    310

    (613)

    (2)

    Instrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE)

    34

    (0)

    (5)

    Garantiefazilität für die Kultur- und Kreativbranche

    30

    (12)

    Programm zur finanziellen Inklusion (SEMED MSME)

    25

    (11)

    Bürgschaftsfazilität für Studiendarlehen

    14

    (1)

    KMU-Finanzierungsfazilität für Länder der Östlichen Partnerschaft

    13

    (4)

    (1)

    Finanzierungsfazilität für Naturkapital

    12

    (0)

    (6)

    „Women-in-Business“-Programm in den Ländern der Östlichen Partnerschaft

    4

    (4)

    Unterstützung für die wirtschaftliche Diversifizierung in der Mongolei

    2

    Fazilität zur Förderung von Transferierbarkeit und Konvertierbarkeit

    1

    (1)

     

    3 052

    (1 057 )

    (2 075 )

    Kapitalbeteiligungsinstrumente:

     

     

     

    Horizont 2020 InnovFin-Eigenkapitalfazilität für FuI

    368

    (10)

    COSME – Eigenkapitalfazilität für die Wachstumsphase

    67

    (2)

    Risikokapitalfazilität für die südlichen Nachbarschaftsländer

    24

    Climate Investor One

    22

    Investitionsfazilität für Lateinamerika

    12

    Africa Agriculture Trade and Investment Fund

    11

     

    504

    (12)

    Kombinierte Finanzinstrumente:

     

     

     

    Garantiefazilität für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und Kapazitätsaufbau

    73

    (39)

    EU-Fazilität für die vertiefte und umfassende Freihandelszone

    68

    (6)

    ElectriFI

    31

    Finanzierungsinitiative für die Landwirtschaft

    10

     

    182

    (44)

    Insgesamt

    3 738

    (1 113 )

    (2 075 )

    MFR vor 2014

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Garantien

    Garantie- und Risikoteilungsinstrumente:

     

     

     

    Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)

    731

    (65)

    (642)

    KMU-Bürgschaftsfazilität des CIP (Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation)

    83

    (151)

    Mehrjahresprogramm (MJP) für Unternehmen

    32

    (31)

    KMU-Bürgschaftsfazilität

    7

    Europäische Progress-Mikrofinanzierungsgarantiefazilität

    4

    (4)

     

    857

    (251)

    (642)

    Kapitalbeteiligungsinstrumente:

     

     

     

    Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU des CIP

    410

    (6)

    Eigenkapitalfazilität des Mehrjahresrahmenprogramms

    208

    Europäischer Energieeffizienzfonds

    104

    Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energie

    90

    (20)

    Europäischer Progress-Mikrofinanzierungsfonds

    68

    Fonds Marguerite

    43

    Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998 (ETF)

    9

    (0)

    Pilotprojekte Technologietransfer

    0

     

    932

    (26)

    Kombinierte Finanzinstrumente:

     

     

     

    Instrument der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft (MEDA)

    140

    (2)

    Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI)

    120

    (2)

     

    260

    (4)

    Insgesamt

    2 049

    (281)

    (642)

    Insgesamt

    6 115

    (1 428 )

    (2 717 )

    In Garantiefonds zum Zweck von Haushaltsgarantien gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Die Kommission hat zur Deckung von Haushaltsgarantien, die sie der EIB-Gruppe gewährt, Garantiefonds eingerichtet (siehe Erläuterung 4.1.1 des konsolidierten Jahresabschlusses). Diese Garantiefonds werden mit Zahlungen aus dem EU-Haushalt ausgestattet, um eine Liquiditätsreserve gegen potenzielle Verluste aus den garantierten Transaktionen bereitzustellen. Zahlungen an die Garantiefonds werden in Finanzinstrumente, darunter Schuldverschreibungen, Bareinlagen und Termingelder, investiert. Zum 31. Dezember 2018 hält die Kommission finanzielle Vermögenswerte in folgenden Fonds:

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro;

    EFSI-Garantiefonds in Höhe von 5,5 Milliarden Euro;

    EFSD-Garantiefonds in Höhe von 0,3 Milliarden Euro.

    Kredite und damit zusammenhängende Anleihen für Finanzhilfeprogramme

    Die Kommission leistet Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen von Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates finanzielle Unterstützung in Form von bilateralen Darlehen, die über die Kapitalmärkte finanziert und durch den EU-Haushalt garantiert werden.

    Die Kommission verwaltet im Namen der Europäischen Union derzeit die folgenden drei Hauptprogramme:

    Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM);

    Zahlungsbilanzhilfe (BOP) und

    Makrofinanzhilfe (MFH), in deren Rahmen sie Darlehen gewähren darf.

    Das für die Kreditaktivitäten der EU benötigte Kapital wird an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen.

    Zum 31. Dezember 2018 betrug der Nennwert der im Rahmen des EFSM und der BOP als Finanzhilfe gewährten Kredite:

     

     

     

    in Mrd. EUR

     

    Zahlungsbilanzdarlehen

    EFSM (*11)

     

    INSGESAMT:

     

    Lettland

    Rumänien

    Insgesamt

    Irland

    Portugal

    Insgesamt

    Insgesamt gewährt

    3.1

    5.0 (*12)

    8,1

    22,5

    26,0

    48,5

    56,6

    Insgesamt ausgezahlt zum 31.12.2018

    2,9

    5,0

    7,9

    22,5

    24,3

    46,8

    54,7

    Insgesamt zurückgezahlt zum 31.12.2018

    (2,2)

    (4)

    (6,2)

    (6,2)

    Zum 31.12.2018 ausstehender Betrag

    0,7

    1

    1,7

    22,5

    24,3

    46,8

    48,5

    EFSM

    Der EFSM wurde eingerichtet, um Mitgliedstaaten finanziellen Beistand zu leisten, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von großen wirtschaftlichen/finanziellen Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht sind. Der EFSM wurde in den Jahren von 2011 bis 2014 dazu genutzt, Irland und Portugal unter der Bedingung, dass Reformen umgesetzt würden, finanziellen Beistand zu leisten.

    Das Programm ist inzwischen ausgelaufen und es können keine weiteren Kredite mehr bezogen werden; es bleibt jedoch für besondere Aufgaben wie die Verlängerung der Laufzeiten der Kredite an Irland und Portugal und die Bereitstellung von Überbrückungskrediten weiter bestehen.

    Die wichtigsten Punkte des EFSM-Programms sind:

    Irland

    Irland beantragte im Dezember 2010 die volle Summe der vom EFSM gewährten 22,5 Milliarden Euro. Dieser Betrag wurde von Januar 2011 bis März 2014 in acht Teilbeträgen ausgezahlt.

    Irland hat die Option, auf der Grundlage der vom Rat im Jahr 2013 gewährten Verlängerung der maximalen gewichteten Durchschnittslaufzeit auf 19,5 Jahre die Laufzeit der EFSM-Kredite zu verlängern.

    Rückzahlungen in Höhe von 3,4 Milliarden Euro und 0,5 Milliarden Euro waren für April und Oktober 2018 angesetzt worden. Irland beantragte eine Laufzeitverlängerung; die betreffenden Beträge wurden genehmigt und 2018 erfolgreich auf den Märkten aufgenommen. Ihre Rückzahlung wurde neu terminiert und soll in zwei Teilbeträgen von 2,4 Milliarden Euro und 1,5 Milliarden Euro in den Jahren 2025 bzw. 2033 erfolgen.

    Portugal

    Portugal beantragte aus dem vom EFSM im Mai 2011 gewährten Gesamtbetrag von 26 Milliarden Euro einen Betrag von 24,3 Milliarden Euro. Diese Summe wurde von Mai 2011 bis November 2014 in sieben Teilbeträgen ausgezahlt. Eine Rückzahlung in Höhe von 0,6 Milliarden Euro war für Oktober 2018 angesetzt worden, aber wie Irland beantragte auch Portugal eine Laufzeitverlängerung und der Kredit wurde auf den Märkten mit einem Fälligkeitstermin im Jahr 2033 refinanziert.

    ZAHLUNGSBILANZDARLEHEN

    Bei der Zahlungsbilanzhilfe handelt es sich um ein Hilfsprogramm für Länder außerhalb des Euroraums, die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz Schwierigkeiten haben oder denen solche Schwierigkeiten drohen. Die Zahlungsbilanzhilfe erfolgt in Form von mittelfristigen Krediten, die der Bedingung unterliegen, dass politische Strategien zur Bewältigung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Probleme umgesetzt werden. Gewöhnlich wird die Zahlungsbilanzhilfe von der EU in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen internationalen Einrichtungen oder Ländern angeboten.

    Der mittelfristige finanzielle Beistand der EU im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität wurde im November 2008 aktiviert, um Ungarn und in weiterer Folge im Januar bzw. Mai 2009 Lettland und Rumänien mit einer Gesamtzusage von 14,6 Milliarden Euro bei der Wiederherstellung des Marktvertrauens zu unterstützen. Das Programm zur Zahlungsbilanzhilfe für Ungarn lief 2010 aus und wurde 2016 in voller Höhe zurückgezahlt. Die beiden Hilfsprogramme für Lettland und Rumänien liefen 2012 aus, sodass keine weiteren Tranchen ausgezahlt werden können.

    Außerdem liefen zwei vorsorgliche Hilfsprogramme für Rumänien 2013 und 2015 aus, ohne in Anspruch genommen worden zu sein.

    Die wesentlichen Punkte sind die folgenden:

    Die Mitgliedstaaten, die Zahlungsbilanzhilfe erhielten, haben im Jahr 2018 einen Gesamtbetrag von 1,45 Milliarden Euro fristgerecht und in voller Höhe zurückgezahlt; davon hängen 1,35 Milliarden Euro mit einer Kapitalerstattung Rumäniens zusammen, während der restliche Betrag Zinsen betrifft.

    Der Ende 2018 noch offene Betrag beläuft sich auf insgesamt 1,7 Milliarden Euro, von denen 0,7 Milliarden Euro auf Lettland und 1 Milliarde Euro auf Rumänien entfallen.

    MAKROFINANZHILFE (MFH)

    Bei der Makrofinanzhilfe (MFH) handelt es sich um eine Form von Finanzhilfe, die Partnerländern außerhalb der EU, die sich in einer Zahlungsbilanzkrise befinden, geleistet wird. Sie erfolgt in Form von mittel- oder langfristigen Krediten oder Finanzhilfen bzw. einer Kombination aus beiden und steht nur Ländern zur Verfügung, die in den Genuss eines mit Auszahlungen verbundenen Programms des IWF kommen.

    Die im Rahmen des MFH-Programms am 31. Dezember 2018 ausstehenden Kredite beliefen sich auf einen Nennbetrag von 4,4 Milliarden Euro.

    1.4.   VERBINDLICHKEITEN

    Die bedeutendsten Posten auf der Passivseite der Bilanz bestehen in erster Linie aus vier Hauptposten: (i) Pensionsverpflichtungen und andere Verbindlichkeiten in Bezug auf Leistungen an Arbeitnehmer, (ii) Anleihen, (iii) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und (vi) antizipative Passiva.

    Zusammensetzung der Verbindlichkeiten in der konsolidierten Vermögensübersicht der EU

    Image 6

    Zum 31. Dezember 2018 betrugen die Verbindlichkeiten insgesamt 235,9 Milliarden Euro und verharrten damit auf Vorjahresniveau.

    Die wichtigsten Veränderungen hingen mit folgenden Effekten zusammen:

    Die Verbindlichkeiten fielen aufgrund eines Rückgangs der im Zusammenhang mit Eigenmitteln an Mitgliedstaaten zu zahlenden Beträge (d. h. der am Jahresende infolge eines Berichtigungshaushaltsplans zu erstattenden Beiträge zum EU-Haushalt) um 6,8 Milliarden Euro. Vielmehr waren dieses Jahr von den Mitgliedstaaten zusätzliche Beiträge zu leisten.

    Die finanziellen Verbindlichkeiten verzeichneten einen geringfügigen Rückgang um 1 Milliarde Euro, der in erster Linie auf die Rückzahlung von Krediten (1,35 Milliarden Euro) im Zusammenhang mit dem Rumänien im Rahmen des Zahlungsbilanzhilfeprogramms gewährten Darlehen ergibt.

    Die vorstehend aufgeführten Effekte wurden durch eine Zunahme der Verbindlichkeit für Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 7,3 Milliarden Euro ausgeglichen.

    Insgesamt gesehen blieben alle anderen Posten unter den Verbindlichkeiten stabil. Hier ist zu beachten, dass die langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten (aufgenommenen Kredite) zunahmen, im Gegenzug war bei den kurzfristigen Elementen eine Abnahme in ähnlicher Höhe zu verzeichnen. Dies hängt mit der Umschuldung von EFSM-Krediten für Irland (3,9 Milliarden Euro) und Portugal (0,6 Milliarden Euro) zusammen.

    Gesamtbetrag der eingegangenen und in der Rubrik „Verbindlichkeiten“ der Vermögensübersicht ausgewiesene Zahlungsanträge und Rechnungen

    Image 7

    Nettovermögen

    Die Tatsache, dass die Verbindlichkeiten höher sind als die Vermögenswerte, bedeutet nicht, dass sich die Organe und Einrichtungen der EU in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sondern vielmehr, dass bestimmte Verbindlichkeiten aus künftigen Jahreshaushalten finanziert werden. Gemäß der periodengerechten Zuordnung werden viele Aufwendungen im laufenden Jahr erfasst, obwohl sie vielleicht erst im folgenden Jahr oder später gezahlt und daher aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden; die zugehörigen Einnahmen werden ausschließlich in zukünftigen Perioden ausgewiesen. Besonders hervorzuheben sind hier die erheblichen, für die Tätigkeiten des EGFL zu bezahlenden Beträge (die überwiegend im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt werden) und die Leistungen an Arbeitnehmer (die im Verlauf der kommenden 30 oder mehr Jahre zu leisten sind).

    2.   MANAGEMENT VON RISIKEN UND UNSICHERHEITEN BEIM VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS

    2.1.   MAKROÖKONOMISCHES UMFELD

    Das makroökonomische Umfeld der EU (33) hat Auswirkungen auf die Fähigkeit der EU-Mitgliedstaaten, ihre Mittelverpflichtungen gegenüber den Institutionen und Organen der EU zu erfüllen, und somit auf die Fähigkeit der EU, die Umsetzung von EU-Strategien fortzusetzen.

    Die europäische Wirtschaft wuchs 2018 das sechste Jahr in Folge; allerdings blieb die Wachstumsrate – insbesondere in der zweiten Jahreshälfte – hinter den Erwartungen zurück, was auf das Zusammentreffen verschiedener interner und extern Faktoren zurückzuführen ist. Zu den internen Faktoren zählen unter anderem Einbrüche im verarbeitenden Gewerbe in Europa (insbesondere in der Fahrzeugherstellung), die sich im dritten Quartal bemerkbar machten, sowie soziale Spannungen und finanzpolitische Unsicherheiten in einigen Mitgliedstaaten. Als wichtigste externe Faktoren sind die zunehmenden handelspolitischen Unsicherheiten insbesondere im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und China und ein abnehmender Trend in der globalen Produktionsleistung zu nennen, der zu einem schwächeren weltweiten Handelswachstum führte und sich insbesondere auf den Euroraum auswirkte.

    Trotz dieser Entwicklungen sind die Fundamentaldaten für die europäische Wirtschaft weiterhin gut und es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten beiden Jahren weiter wachsen wird, wenn auch in einem gemäßigteren Tempo.

    Das BIP im Euroraum und der EU ist 2018 schätzungsweise um 1,9 % gewachsen. Für das BIP im Euroraum wird für 2019 ein Wachstum von 1,3 % und für 2020 von 1,6 % vorhergesagt, während die Prognose für das BIP-Wachstum in der EU für 2019 1,5 % und für 2020 1,7 % lautet.

    Die Gesamtinflation lag 2018 bei durchschnittlich 1,7 %, nach 1,5 % im Jahr 2017. Da die Annahmen für die Ölpreisentwicklung in den Jahren 2019 und 2020 jetzt niedriger liegen als im Herbst 2018, wird für die Inflation im Euroraum eine Abschwächung auf 1,4 % im Jahr 2019 vorausgesagt, bevor dann für 2020 mit einem leichten Anziehen auf 1,5 % gerechnet wird. Für die EU insgesamt wird in diesem Jahr eine durchschnittliche Inflation von 1,6 % erwartet, die sich 2020 auf 1,8 % erhöhen wird.

    Die Arbeitsmarktlage im Euroraum verbesserte sich in den ersten drei Quartalen 2018 weiter. Die Zahl beschäftigter Personen erreichte im dritten Quartal 2018 den höchsten Stand, der im Euroraum jemals verzeichnet wurde, und im Dezember 2018 belief sich die Arbeitslosenquote in Euroraum auf 7,9 %, dem niedrigsten Niveau seit Oktober 2008.

    Die anhaltenden Handelsspannungen und ihre ungewisse Entwicklung bieten weiterhin Anlass zur Besorgnis, sodass nach wie vor erhebliche Risiken für die wirtschaftlichen Aussichten bestehen. Die Vereinigten Staaten können abrupten Kurswechseln in der Finanzpolitik ausgesetzt sein. Die chinesische Wirtschaft könnte stärker nachlassen als vorausgesagt. Die weltweiten Finanzmärkte und viele Schwellenmärkte werden durch plötzliche Veränderungen der Risikobereitschaft und der Wachstumserwartungen gefährdet. Hinsichtlich der EU könnten die internen Faktoren länger anhalten als angenommen und der Brexit ist weiterhin eine Quelle der Unsicherheit.

    Auf der positiven Seite steht, dass die nach wie vor günstigen Arbeitsmarktbedingungen zu einer stärkeren Nachfrage innerhalb der EU führen könnten, während eine stärkere Nutzung von Finanzmitteln der EU in den Empfängerländern zusätzliche Investitionen auslösen könnte. Die Aussichten für das globale BIP sind weiterhin stabil und für die nächsten beiden Jahre wird hier eine Zunahme von 3,8 % erwartet.

    2.2.   EVENTUALVERBINDLICHKEITEN DES HAUSHALTS FÜR FINANZHILFE

    Die Anleihe- und Kredittätigkeiten der EU in Bezug auf Finanzhilfeprogramme sind außerbudgetäre Verfahren. Generell werden beschaffte Mittel „back-to-back“ an das Empfängerland weiterverliehen, d. h. zum gleichen Anleihezinssatz, mit gleicher Fälligkeit und in gleicher Höhe. Trotz der angewandten Methode der Gegensicherung (Back-to-Back) stellt der Schuldendienst der Finanzierungsinstrumente eine gesetzliche Verpflichtung der EU dar; die EU stellt sicher, dass sämtliche Zahlungen vollständig und fristgerecht durchgeführt werden. Die Kommission hat Verfahren eingeführt, damit selbst im Falle eines Kreditausfalls die Rückzahlung von Anleihen gesichert ist.

    Bei den Anleihen der EU handelt es sich um unmittelbare und unbedingte Zahlungsverpflichtungen der EU, für die die Mitgliedstaaten haften (Eventualverbindlichkeiten des Haushalts). Anleihen zur Finanzierung von Krediten an Länder außerhalb der EU werden vom Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt. Bei einem Ausfall des Empfängermitgliedstaats erfolgt der Schuldendienst nach Möglichkeit aus dem verfügbaren Kassenbestand der Kommission. Sollte dies nicht möglich sein, würde die Kommission die erforderlichen Mittel von den Mitgliedstaaten einziehen. Nach den Eigenmittelvorschriften der EU (Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates) sind die Mitgliedstaaten der EU gesetzlich verpflichtet, ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU bereitzustellen. Somit tragen die Anleger lediglich das Kreditrisiko der EU und nicht jenes der Empfänger der damit finanzierten Kredite. Durch Kreditvergaben im „Back-to-Back“-Verfahren wird sichergestellt, dass für den EU-Haushalt keine Zins- oder Fremdwährungsrisiken entstehen.

    Mit Beschluss des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission werden die bewilligte Gesamthöhe des jeweiligen Länderprogramms, die Anzahl der auszuzahlenden Tranchen sowie die maximale (durchschnittliche) Laufzeit des Kreditpakets festgelegt. In der Folge vereinbaren die Kommission und das Empfängerland Kredit-/Finanzierungsparameter, insbesondere die Fälligkeit der Raten/Tranchen. Im Kontext einer gemeinsamen Finanzhilfe von EU und IWF sind darüber hinaus alle Tranchen eines Kredits – mit Ausnahme der ersten – von der Erfüllung politischer Voraussetzungen abhängig. Dies ist ein weiterer Faktor, der den Zeitplan von Finanzierungstransaktionen beeinflusst. Dies bedeutet, dass die zeitliche Planung und die Laufzeiten von Emissionen von der damit zusammenhängenden Kreditvergabetätigkeit der EU abhängig sind. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Euro und die Laufzeiten betragen zwischen 3 und 30 Jahre.

    Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über den Zeitplan zur Rückzahlung ausstehender Zahlungsbilanz- und EFSM-Darlehen (Nennwert) zum 31. Dezember 2018:

    in Mrd. EUR

     

    Zahlungsbilanzdarlehen

    EFSM

    INSGESAMT:

    Lettland

    Rumänien

    Insgesamt

    Irland

    Portugal

    Insgesamt

    2019

    0,5

    1,0

    1,5

    1,5

    2021

    3,0

    6,8

    9,8

    9,8

    2022

    2,7

    2,7

    2,7

    2023

    2,0

    1,5

    3,5

    3,5

    2024

    0,8

    1,8

    2,6

    2,6

    2025

    0,2

    0,2

    2,4

    2,4

    2,6

    2026

    2,0

    2,0

    4,0

    4,0

    2027

    1,0

    2,0

    3,0

    3,0

    2028

    2,3

    2,3

    2,3

    2029

    1,0

    0,4

    1,4

    1,4

    2031

    2,2

    2,2

    2,2

    2032

    3,0

    3,0

    3,0

    2033

    1,5

    0,6

    2,1

    2,1

    2035

    2,0

    2,0

    2,0

    2036

    1,0

    1,0

    1,0

    2038

     

     

     

     

    1,8

    1,8

    1,8

    2042

    1,5

    1,5

    3,0

    3,0

    Insgesamt

    0,7

    1,0

    1,7

    22,5

    24,3

    46,8

    48,5

    Die zwischenstaatlichen Finanzstabilisierungsmechanismen Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und Europäischer Stabilisierungsmechanismus (ESM) fallen nicht unter den vertraglichen Rahmen der EU und sind somit nicht im konsolidierten Jahresabschluss der EU enthalten.

    2.3.   HAUSHALTSGARANTIEN

    Die EU hat der EIB-Gruppe Garantien auf außerhalb der EU vergebene Darlehen und auf durch die EFSI-Garantie gedeckte Anleihe- und Beteiligungstransaktionen gewährt. Zum 31. Dezember 2018 weist die EU in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss (siehe Erläuterung 4.1.1) für beide Garantien Eventualverbindlichkeiten aus, während Beträge, die gegenwärtige Verpflichtungen darstellen, im Jahresabschluss als Rückstellungen ausgewiesen werden (siehe Erläuterung 2.10 des konsolidierten Jahresabschlusses). Zur Abschwächung des Risikos, dass sich Garantieabrufe durch die EIB-Gruppe auf den EU-Haushalt auswirken könnten, hat die EU eigens zu diesem Zweck Garantiefonds eingerichtet, nämlich den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen und den EFSI-Garantiefonds.

    Der Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen wird in der Weise aus dem EU-Haushalt mit Mitteln ausgestattet, dass 9 % der am Jahresende ausstehenden garantierten Kredite, die die EIB Drittländern im Rahmen ihrer Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gewährt hat, gedeckt sind. Am 31. Dezember 2018 deckte der gesamte Aktivwert in Höhe von 2,5 Milliarden Euro eine Risikobelastung durch ausgezahlte Beträge in Höhe von 20,7 Milliarden Euro.

    Der EFSI-Garantiefonds nahm 2016 seine Arbeit auf. Nach der geänderten EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2396) wurde die Obergrenze der EFSI-EU-Garantie auf 26 Milliarden Euro erhöht (gegenüber den ursprünglichen 16 Milliarden Euro) und die Grenze für den Garantiefonds sank auf 35 % (gegenüber den ursprünglichen 50 %) der gesamten Garantieverpflichtung der EU. Aus diesem Grund wird nunmehr erwartet, dass der EFSI-Garantiefonds auf einen Gesamtbetrag von 9,1 Milliarden Euro steigen wird. Die EFSI-Vereinbarung wurde 2018 im Einklang mit der geänderten EFSI-Verordnung angepasst. Die Summe der Vermögenswerte, aus denen sich der EFSI-Garantiefonds zum 31. Dezember 2018 zusammensetzte, beträgt 5,5 Milliarden Euro und deckt eine Haftungssumme für ausgezahlte Beträge in Höhe von 15,8 Milliarden Euro.

    Der EFSD-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1601) entsprechend wurde ein neuer Garantiefonds eingerichtet: der EFSD-Garantiefonds. Die ersten, aus dem EU-Haushalt geleisteten Beiträge zum Fonds gingen 2018 ein, zum 31. Dezember 2018 waren aber noch keine Garantievereinbarungen in Kraft.

    2.4.   RESERVE FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER 300

    Die Mittel der Reserve für neue Marktteilnehmer 300 stammen aus der Veräußerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionsrechtshandels und gehören den Mitgliedstaaten, die diese Gelder zur Finanzierung von Demonstrationsprojekten innovativer, kohlenstoffarmer Energieerzeugung verwenden. Die Kommission verwaltet das Programm im Namen der Mitgliedstaaten, während die EIB für die Vermögensverwaltung der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER 300) zuständig ist und im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Kommission technische Beratung leistet. Da weder die Einnahmen aus den Emissionsrechten noch die Aufwendungen der finanzierten Projekte Bestandteil des EU-Haushalts sind, werden diese Beträge in der Rechnungslegung der EU nicht buchmäßig erfasst.

    HAUSHALTSRECHNUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN (34)

    INHALT

    HAUSHALTSERGEBNIS DER EU 105
    ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG 106
    ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG 109

    1.

    DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU 109

    1.1.

    MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020 109

    1.2.

    DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME) 110

    1.3.

    JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN 110

    1.4.

    EINNAHMEN 111

    1.5.

    BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES 112

    1.6.

    ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS 113

    2.

    VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2018 - ERLÄUTERUNGEN 114

    2.1.

    EINNAHMEN 114

    2.2.

    AUSGABEN 115

    3.

    HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN 116

    3.1.

    ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 116

    4.

    HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN 117

    4.1.

    MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN 117

    4.2.

    MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 118

    4.3.

    MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 120

    4.4.

    MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 121

    4.5.

    MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR 122

    4.6.

    DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN 
UND ZAHLUNGEN 123

    4.7.

    DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 129

    4.8.

    DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 136

    4.9.

    DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL) 142

    4.10.

    DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR 148

    5.

    HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN 153

    5.1.

    HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN 153

    5.2.

    AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN 154

    5.3.

    AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN 155

    6.

    HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN 156

    6.1.

    HAUSHALTSEINNAHMEN 156

    6.2.

    MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN 157

    HAUSHALTSERGEBNIS DER EU

    in Mio. EUR

     

    Erläuterung

    2018

    2017

    Einnahmen für das Haushaltsjahr

    1.1

    159 318

    139 691

    Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Jahres

    1.2

    (154 833 )

    (135 764 )

    Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen

    1,3

    (1 675 )

    (1 796 )

    Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

    1.4

    106

    40

    Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen

    1.5

    (1 114 )

    (1 450 )

    Wechselkursdifferenzen im Jahresverlauf

    1.6

    (1)

    (166)

    Haushaltsergebnis

     

    1 802

    555

    Das Haushaltsergebnis der EU fließt 2019 mittels Kürzung der für das betreffende Jahr fälligen Beiträge an die Mitgliedstaaten zurück. Es wird gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (35) berechnet. Weitere Informationen sind „Berechnung des Haushaltsergebnisses“ zu entnehmen.

    1.1

    Einnahmen für das Haushaltsjahr: Dies bezieht sich auf Tabelle 3.1 „Übersicht über den Haushaltsvollzug im Bereich Einnahmen“, Spalte 8, „Gesamtbetrag der Einnahmen“.

    1.2

    Zahlungen zulasten der Mittel des Haushaltsjahres: siehe Tabelle 4.3 „MFR – Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“, Spalte 2 „Aus dem angenommenen Haushalt geleistete Zahlungen“ und Spalte 4 „Aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Zahlungen“.

    1.3

    Auf das Jahr N+1 übertragene Mittel für Zahlungen: siehe Tabelle 4.3 „MFR – Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“, Spalte 7 „automatische Übertragungen“ plus Spalte 8 „Übertragungen durch Beschlüsse“.

    1.4

    Annullierung aus dem Jahr N-1 übertragener, nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen: berücksichtigt den Betrag der Mittel für Zahlungen (automatisch und durch Beschlüsse) zum Ende des Vorjahres und die „Aus Übertragungen geleisteten Zahlungen“ des laufenden Jahres laut Spalte 3 der Tabelle 4.3 „MFR – Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“.

    1.5

    Entwicklung der gesamten Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Jahresende: Um die Nettoabweichung der zweckgebundenen Einnahmen im laufenden Jahr zu erhalten, wird die Differenz zwischen dem Betrag der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Ende des Vorjahres (Plus) und dem Betrag der Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen zum Ende des laufenden Jahres (gemäß Spalte 9 der Tabelle 4.3 „MFR – Ausschöpfung der Mittel für Zahlungen“ – Minus) berechnet.

    1.6

    Wechselkursdifferenzen schließen realisierte und nicht realisierte Wechselkursdifferenzen ein.

    ÜBERSICHT ÜBER DEN VERGLEICH ZWISCHEN HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSVOLLZUG

    Haushaltseinnahmen

    in Mio. EUR

     

     

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Festgestelle Ansprüche

    Einnahmen

    1

    Eigenmittel

    142 832

    142 364

    142 373

    142 330

     

    11 - Zuckerabgaben

    (93)

    (85)

    (85)

     

    12 - Zollabgaben

    22 844

    20 165

    20 360

    20 317

     

    13 - MwSt.

    17 250

    17 149

    17 133

    17 133

     

    14 - BNE

    102 739

    105 143

    104 979

    104 979

     

    15 - Korrektur der Haushaltsungleichgewichte

    (19)

    (19)

     

    16 - Ermäßigung des BNE-Beitrags der Niederlande und Schwedens

    6

    6

    3

    Überschüsse, Salden und Anpassungen

    556

    581

    581

    4

    Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

    1 547

    1 547

    1 552

    1 542

    5

    Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

    45

    45

    583

    563

    6

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    110

    110

    13 346

    12 777

    7

    Verzugszinsen und Geldbußen

    115

    115

    14 592

    1 473

    8

    Anleihe- und Kredittransaktionen

    6

    6

    39

    39

    9

    Sonstige Einnahmen

    25

    25

    24

    13

     

    Insgesamt

    144 681

    144 768

    173 090

    159 318

    Haushaltsausgaben: Mittelbindungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Vorgenommene Mittelbindungen

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    77 534

    77 532

    89 649

    87 357

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    22 001

    22 000

    25 864

    23 773

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    55 532

    55 532

    63 785

    63 585

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    59 285

    59 239

    62 419

    60 560

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 235

    43 233

    45 284

    44 364

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    3 493

    3 492

    4 015

    3 855

    4

    Europa in der Welt

    9 569

    10 379

    11 448

    11 062

    5

    Verwaltung

    9 666

    9 666

    10 508

    10 124

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    4 015

    4 015

    4 465

    4 280

    6

    Ausgleichszahlungen

    8

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

    9

    Besondere Instrumente

    567

    388

    429

    180

     

    Insgesamt

    160 114

    160 696

    178 468

    173 139

    Haushaltsausgaben: Zahlungen nach Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Insgesamt

    Mittelzuweisungen

    verfügbar

    Geleistete Zahlungen

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    66 624

    66 733

    80 917

    75 876

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    20 097

    20 155

    25 073

    21 408

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    46 527

    46 578

    55 844

    54 468

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    56 084

    56 241

    59 648

    58 046

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 189

    43 180

    45 436

    44 310

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    2 981

    3 013

    3 305

    3 108

    4

    Europa in der Welt

    8 906

    8 813

    10 788

    9 519

    5

    Verwaltung

    9 666

    9 667

    11 355

    9 944

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    4 015

    4 015

    4 963

    4 140

    6

    Ausgleichszahlungen

    8

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

    9

    Besondere Instrumente

    420

    302

    340

    180

     

    Insgesamt

    144 681

    144 768

    166 353

    156 673

    ERLÄUTERUNGEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG

    1.   DER HAUSHALTSRAHMEN DER EU

    Die Rechnungsführung erfolgt nach Maßgabe der Haushaltsordnung (HO) und ihrer Anwendungsbestimmungen. Der Gesamthaushaltsplan ist der Rechtsakt, mittels dessen alljährlich die Einnahmen und Ausgaben der Union geplant und bewilligt werden. Dabei gelten die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen, die im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegt wurden. Diese wiederum stehen im Einklang mit den Rechtsakten bezüglich der innerhalb dieses Rahmens angenommenen mehrjährigen Programme.

    1.1.   MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN 2014-2020

    in Mio. EUR

     

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    2020

    Insgesamt

    1.

    Intelligentes und integratives Wachstum

    52 756

    77 986

    69 304

    73 512

    76 420

    79 924

    83 661

    513 563

    1.a

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    16 560

    17 666

    18 467

    19 925

    21 239

    23 082

    25 191

    142 130

    1.b

    Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    36 196

    60 320

    50 837

    53 587

    55 181

    56 842

    58 470

    371 433

    2.

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    49 857

    64 692

    64 262

    60 191

    60 267

    60 344

    60 421

    420 034

    davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 779

    44 190

    43 951

    44 146

    44 163

    44 241

    44 264

    308 734

    3.

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    1 737

    2 456

    2 546

    2 578

    2 656

    2 801

    2 951

    17 725

    4.

    Europa in der Welt

    8 335

    8 749

    9 143

    9 432

    9 825

    10 268

    10 510

    66 262

    5.

    Verwaltung

    8 721

    9 076

    9 483

    9 918

    10 346

    10 786

    11 254

    69 584

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    7 056

    7 351

    7 679

    8 007

    8 360

    8 700

    9 071

    56 224

    6.

    Ausgleichszahlungen

    29

    29

    8.

    Negativreserve

    9.

    Besondere Instrumente

    Mittel für Verpflichtungen

    121 435

    162 959

    154 738

    155 631

    159 514

    164 123

    168 797

    1 087 197

    Mittel für Zahlungen insgesamt

    135 762

    140 719

    130 694

    142 906

    154 565

    159 235

    162 406

    1 026 287

    Der vorstehenden Tabelle sind die für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) geltenden Obergrenzen zu jeweiligen Preisen zu entnehmen. 2018 war das fünfte Haushaltsjahr des MFR 2014-2020. Die Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen belief sich im Jahr 2018 auf insgesamt 159 514 Millionen Euro, was 1,02 % des BNE der EU entspricht, während die entsprechende Obergrenze bei den Mitteln für Zahlungen 154 565 Millionen Euro bzw. 0,98 % des BNE der EU ausmachte. Sie galt während des gesamten Haushaltsjahrs 2018.

    Für den neuen MFR 2014-2020 wurden neue Bestimmungen für mehr Flexibilität vereinbart. Eine der neuen Bestimmungen eröffnet die Möglichkeit, Mittel für Zahlungen auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen, wenn die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen nicht ausgeschöpft wurden. Diese Übertragung erfolgt im Rahmen der technischen Anpassung des MFR für das folgende Jahr über den Gesamtspielraum für Zahlungen. Daher wurde der nicht in Anspruch genommene Betrag von 2016 (13 991 Millionen Euro zu jeweiligen Preisen) und 2017 (16 414 Millionen Euro zu jeweiligen Preisen) auf die Jahre 2018-2020 übertragen, und die Obergrenzen von 2016-2020 wurden entsprechend angepasst – vgl. technische Anpassung des MFR für 2018 und die technische Anpassung für 2019 (COM(2018) 282 vom 23. Mai 2018).

    Am 23. Mai 2018 erließ die Kommission eine Mitteilung über die technische Anpassung des Finanzrahmens 2019 an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (ESVG 2010) (COM(2018) 282 vom 23. Mai 2018).

    Es folgen Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des MFR:

    Rubrik 1 - Intelligentes und integratives Wachstum

    Diese Rubrik umfasst zwei Teilrubriken, die jedoch miteinander verbunden sind:

    1a

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung — hierunter fallen die Ausgaben für Forschung und Innovation, Bildung und Ausbildung, die Fazilität „Connecting Europe“, Sozialpolitik, Binnenmarkt und flankierende Maßnahmen.

    1b

    Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt zur Förderung der Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, zur Ergänzung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen und zur Unterstützung der regionenübergreifenden Zusammenarbeit.

    Rubrik 2 – Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    Rubrik 2 umfasst die gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik sowie die Umweltmaßnahmen, insbesondere das Programm Life +.

    Rubrik 3 - Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) trägt der Tatsache Rechnung, dass dieser Bereich zunehmend an Bedeutung gewinnt und der Union auf den Gebieten Justiz und Inneres, Grenzschutz, Einwanderungs- und Asylpolitik, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz, Kultur-, Jugend- und Informationspolitik sowie Dialog mit den Bürgern neue Aufgaben übertragen worden sind.

    Rubrik 4 - Europa in der Welt

    Unter Rubrik 4 fallen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen, darunter die Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Heranführungshilfe und Instrumente der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Der EEF steht nach wie vor außerhalb des EUHaushaltsplans und des MFR.

    Rubrik 5 – Verwaltung

    Unter dieser Rubrik werden Verwaltungsausgaben für sämtliche EU-Organ, Ruhestandsbezüge und die Europaschulen erfasst. Bei den Organen, mit Ausnahme der Kommission, bilden die Verwaltungskosten die Gesamtheit ihrer Ausgaben.

    Rubrik 6 – Ausgleichszahlungen

    Unter dieser Rurik wurde im Einklang mit der politischen Vereinbarung, dass neue Mitgliedstaaten nicht gleich zu Beginn ihrer Mitgliedschaft Nettobeitragszahler für den Haushalt werden sollten, eine Ausgleichszahlung vorgesehen. Dieser Betrag stand ihnen im Rahmen von Transferzahlungen zum Ausgleich ihrer Beiträge zu und Rückflüsse aus dem EU-Haushalt zur Verfügung.

    Rubrik 9 – Besondere Instrumente

    Flexibilitätsmechanismen ermöglichen der EU die Mobilisierung der erforderlichen Mittel, um auf unvorhergesehene Ereignisse wie Krisen- und Notsituationen reagieren zu können. Umfang, Mittelausstattung und Arbeitsweise dieser Mechanismen werden in der MFR-Verordnung und der interinstitutionellen Vereinbarung geregelt. Im aktuellen Kontext verminderter Ausgaben wird mit diesen Mechanismen darüber hinaus sichergestellt, dass mit den Haushaltsmitteln flexibel auf neu auftretende Prioritäten reagiert werden kann und somit jeder Euro dort eingesetzt wird, wo er am nötigsten gebraucht wird. Aus diesem Grund werden die meisten Flexibilitätsmechanismen außerhalb des MFR gehalten, sodass die Mittel über die Ausgabenobergrenzen hinaus mobilisiert werden können.

    1.2.   DIE MFR-RUBRIKEN IM EINZELNEN (PROGRAMME)

    Die MFR-Rubriken werden in Einzelrubriken aufgeschlüsselt, die jeweils den wichtigsten Ausgabenprogrammen entsprechen (Horizont 2020, Erasmus+ usw.). Auf dieser Programmebene werden die Rechtsgrundlagen für den Haushaltsvollzug erlassen. Programme sind allgemein gebräuchliche Strukturen für die Berichterstattung über Durchführung und Ergebnisse. Nach den einzelnen Programmen aufgeschlüsselte Tabellen sind in den Erläuterungen zu den Haushaltsrechnungen enthalten (siehe die folgenden Tabellen 4.6-4.10).

    1.3.   JÄHRLICHER HAUSHALTSPLAN

    Jedes Jahr nimmt die Kommission für das Haushaltsjahr eine Schätzung der Einnahmen und Ausgaben sämtlicher Gemeinschaftsorgane vor und stellt einen Haushaltsvorentwurf auf, den sie der Haushaltsbehörde vorlegt. Auf der Grundlage dieses Entwurfs arbeitet der Rat seinen Standpunkt aus, über den beide Teile der Haushaltsbehörde anschließend verhandeln. Der Präsident des Europäischen Parlaments spricht die endgültige Feststellung des gemeinsamen Entwurfs aus, womit der Haushalt rechtskräftig wird. Im Verlauf des jeweiligen Jahres werden Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Der Vollzug des Haushaltsplans obliegt in erster Linie der Kommission.

    Der Haushaltsplan für die Kommission setzt sich aus administrativen und operativen Mitteln zusammen. Die anderen Organe verfügen nur über administrative Mittel. Im Haushaltsplan wird ferner zwischen zwei Mittelkategorien unterschieden, den „nichtgetrennten“ Mitteln und den „getrennten“ Mitteln. Die nichtgetrennten Mittel sind zur Deckung der jährlich angelegten (und somit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entsprechenden) Transaktionen bestimmt. Die getrennten Mittel sind dazu bestimmt, den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit mit dem Erfordernis der Verwaltung mehrjähriger Transaktionen in Einklang zu bringen. Getrennte Mittel werden in Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterteilt.

    Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im laufenden Haushaltsjahr für Maßnahmen eingegangen wurden, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt. Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen, sofern dies im Basisrechtsakt so vorgesehen ist.

    Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

    In den Jahresrechnungen werden die verschiedenen Finanzierungsarten in zwei Hauptposten untergliedert:

    endgültig bewilligte Haushaltsmittel und

    zusätzliche Mittel einschließlich

    übertragener Mitteln aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr (die Haushaltsordnung lässt in einer begrenzten Zahl von Fällen eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Beträge aus dem vorhergehenden auf in das laufende Haushaltsjahr zu);

    Zweckgebundene Einnahmen aus Erstattungen, Beiträge von Dritten oder Drittländern zu EU-Programmen und Einnahmen aus für Dritte durchgeführte Arbeiten werden unmittelbar den entsprechenden Ausgabenhaushaltslinien zugewiesen und bilden die dritte Säule der Finanzierung.

    Alle Finanzierungsarten gemeinsam bilden die verfügbaren Mittel.

    1.4.   EINNAHMEN

    1.4.1.    Eigenmitteleinnahmen

    Die Einnahmen stammen überwiegend aus Eigenmitteln, die sich ihrerseits aus den folgenden Kategorien zusammensetzen:

    (1)

    traditionelle Eigenmittel (TEM): ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 14 %.

    (2)

    auf der Mehrwertsteuer (MwSt.) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf etwa 12 %.

    (3)

    auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierende Eigenmittel: ihr Anteil an den Eigenmitteleinnahmen beläuft sich in der Regel auf +/- 74 %.

    Die Zuweisung der Eigenmittel erfolgt gemäß den in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (Eigenmittelbeschluss 2014) festgelegten Bestimmungen. Dieser Beschluss trat am 1. Oktober 2016 in Kraft und galt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.

    Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, die der Union zur Deckung der jährlichen Mittel für Zahlungen zugewiesen werden, dürfen 1,20 % der Summe der BNE sämtlicher Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

    1.4.2.    Traditionelle Eigenmittel (TEM)

    Die traditionellen Eigenmittel (TEM) bestehen aus (auf Einfuhren aus Drittländern erhobenen) Zollabgaben und (von den Zuckererzeugern zur Finanzierung der Ausgaben für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gezahlten) Zuckerabgaben, die bei Wirtschaftsbeteiligten erhoben und von den Mitgliedstaaten im Namen der EU eingezogen werden. Die Mitgliedstaaten behalten jedoch 20 % als Ausgleich für ihre Erhebungskosten ein. Alle festgestellten Ansprüche an traditionellen Eigenmitteln werden in einer der beiden dafür vorgesehenen Buchführungen ausgewiesen, die von den zuständigen Behörden geführt werden:

    In der regulären Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates: alle Beträge, die eingezogen worden sind oder für die eine Sicherheit geleistet worden ist.

    In der ebenfalls im oben genannten Artikel vorgesehenen gesonderten Buchführung: alle noch nicht eingezogenen und/oder nicht durch eine Sicherheitsleistung garantierten Beträge sowie Beträge, für die eine Sicherheit geleistet wurde, die aber angefochten wurden.

    Traditionelle Eigenmittel sind spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Forderung festgestellt wurde (oder im Falle der gesonderten Buchführung eingezogen wurde), dem Konto der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaates gutzuschreiben.

    1.4.3.    Mehrwertsteuer (MwSt.)

    Die Mehrwertsteuer (MwSt.) wird anhand der gemäß den EU-Vorschriften eigens zu diesem Zweck harmonisierten MwSt.-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten erhoben. Die MwSt.-Bemessungsgrundlage ist jedoch für alle Mitgliedstaaten auf 50 % ihres BNE begrenzt worden. Mit Ausnahme des Zeitraums 2014-2020, in dem der Abrufsatz für Deutschland, die Niederlande und Schweden auf 0,15 % festgesetzt wurde, beträgt der angewendete, einheitliche MwSt.-Satz 0,30 %.

    1.4.4.    Bruttonationaleinkommen (BNE)

    Die auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) beruhenden Eigenmittel dienen dazu, den Teil des Haushalts zu finanzieren, der von anderen Einnahmequellen nicht gedeckt wird. Auf das BNE jedes einzelnen Mitgliedstaats wird der gleiche, nach den EU-Vorschriften festgelegte Prozentsatz erhoben.

    Die MwSt.- und BNE-Eigenmittel werden zunächst anhand von Vorausschätzungen der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ermittelt, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs festgelegt werden. Diese Vorausschätzungen werden anschließend überprüft und im Laufe des Haushaltsjahres mittels eines Berichtigungshaushaltsplans aktualisiert. Positive oder negative Differenzen zwischen den Beträgen, die nach den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen von den Mitgliedstaaten zu zahlen sind, und den auf Basis der (überarbeiteten) Vorausschätzungen tatsächlich gezahlten Summen werden von der Kommission zum ersten Werktag im Juni des zweiten auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres bei den Mitgliedstaaten abgerufen. In den anschließenden vier Jahren können immer noch Berichtungen an den tatsächlichen MwSt.- und BNE-Grundlagen vorgenommen werden, sofern kein Vorbehalt eingelegt wurde. Diese Vorbehalte sind als mögliche Forderungen an Mitgliedstaaten in ungewisser Höhe zu betrachten, da ihre finanziellen Auswirkungen nicht präzise geschätzt werden können. Sobald der genaue Betrag bestimmt werden kann, werden die entsprechenden MwSt.- und BNE-Eigenmittel entweder in Verbindung mit der MwSt.- und BNE-Saldierung angefordert oder als einzelne Mittelanforderungen abgerufen.

    1.4.5.    Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs

    Der Mechanismus zur Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs (der eine Senkung der Eigenmittelzahlungen des Vereinigten Königreichs und zugleich eine Erhöhung der Eigenmittelzahlungen anderer Mitgliedstaaten bewirkt) wurde vom Europäischen Rat in Fontainebleau (Juni 1984) beschlossen. Deutschland, Österreich, Schweden und den Niederlanden wird eine verringerte (auf ein Viertel ihrer normalen Beteiligung reduzierte) Finanzierungsbeteiligung an der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs gewährt.

    1.4.6.    Bruttosenkung

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 7.-8. Februar 2013 beschlossen, dass Dänemark, die Niederlande und Schweden im Finanzplanungszeitraum 2014-2020 in den Genuss einer Bruttosenkung ihres jährlichen BNE-Beitrags kommen sollen; Österreich dagegen kam lediglich im Zeitraum 2014-2016 in den Genuss einer Bruttosenkung seines jährlichen BNE-Beitrags. Die jährlichen Beitragssenkungen betragen für Dänemark 130 Millionen Euro, für die Niederlande 695 Millionen Euro und für Schweden 185 Millionen Euro.

    1.5.   BERECHNUNG DES HAUSHALTSERGEBNISSES

    Das Haushaltsergebnis der EU fließt im Laufe des Folgejahres an die Mitgliedstaaten zurück, indem die für jenes Jahr fälligen Beiträge entsprechend gekürzt werden.

    Bei den in den Buchführungen erfassten Eigenmittelbeträgen handelt es sich um die Beträge, die im Laufe des Jahres den Konten gutgeschrieben wurden, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf den Namen der Kommission eröffnet wurden. Liegt ein Überschuss vor, enthalten die Einnahmen auch die Haushaltsergebnisse für das vorhergehende Haushaltsjahr. Bei den übrigen in den Buchführungen erfassten Einnahmen handelt es sich um die im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich eingegangenen Beträge.

    Bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses des Jahres gelten als Ausgaben die Zahlungen zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres, zuzüglich der Mittel für Zahlungen des gleichen Haushaltsjahres, die auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Als Zahlungen zulasten der verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres gelten diejenigen Zahlungen, die vom Rechnungsführer bis zum 31. Dezember des entsprechenden Haushaltsjahres geleistet worden sind. Beim EGFL werden die Zahlungen berücksichtigt, die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober N-1 und dem 15. Oktober N getätigt worden sind, sofern die entsprechenden Mittelbindungen und Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens bis zum 31. Januar N+1 mitgeteilt wurden. Die Ausgaben des EGFL können nach entsprechenden Kontrollen in den Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt eines Konformitätsbeschlusses gestellt werden.

    Das Haushaltsergebnis setzt sich aus zwei Elementen zusammen: den Ergebnissen des Haushaltsvollzugs der EU einerseits und den Beiträgen der dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden EFTA-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union entspricht dieses Ergebnis der Differenz zwischen:

    den Gesamteinnahmen für das Haushaltsjahr; und

    dem Betrag der zu Lasten der Mittel des laufenden Haushaltsjahres insgesamt geleisteten Zahlungen zuzüglich des Gesamtbetrags der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel des betreffenden Haushaltsjahres.

    Von dem ermittelten Wert wird Folgendes abgezogen bzw. zu dem ermittelten Wert wird Folgendes hinzugezählt:

    der Nettosaldo aus den aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mitteln einerseits und den durch Euro-Kursschwankungen bedingten eventuellen Überschreitungen bei den Zahlungen zulasten von aus dem Vorjahr übertragenen nichtgetrennten Mitteln andererseits,

    die Entwicklung der zweckgebundenen Einnahmen;

    der Nettobetrag der während des Haushaltsjahres festgestellten Wechselkursgewinne und -verluste.

    Die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel im Zusammenhang mit Beiträgen Dritter und Arbeiten für Dritte, die ihrer Art nach grundsätzlich nie verfallen, werden bei den zusätzlichen Mitteln des Haushaltsjahres ausgewiesen. Dies ist die Erklärung für die Differenz zwischen den aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Haushaltsrechnungen des Jahres N und den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln in den Haushaltsrechnungen des Jahres N-1. Die infolge der Rückzahlung von Vorschüssen wieder eingesetzten Mittel werden bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses nicht berücksichtigt.

    Zu den übertragenen Mitteln für Zahlungen zählen: automatische Übertragungen und auf Beschluss erfolgende Mittelübertragungen. An der Aufhebung nicht verwendeter, aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragener Mittel für Zahlungen lassen sich die Aufhebungen von automatisch und auf Beschluss übertragenen Mitteln ablesen.

    1.6.   ABGLEICH ZWISCHEN WIRTSCHAFTLICHEM ERGEBNIS UND HAUSHALTSERGEBNIS

    in Mio. EUR

     

    2018

    2017

    WIRTSCHAFTLICHES ERGEBNIS DES HAUSHALTSJAHRES

    13 918

    8 082

    Einnahmen

     

     

    Im betreffenden Jahr festgestellte, jedoch noch nicht eingezogene Ansprüche

    (6 220 )

    (4 408 )

    In vorhergehenden Jahren festgestellte und im laufenden Jahr eingezogene Ansprüche

    9 331

    10 739

    Antizipative Aktiva (netto)

    (4 015 )

    (257)

    Aufwendungen

     

     

    Antizipative Passiva (netto)

    4 511

    3 725

    Im laufenden Jahr gezahlte Aufwendungen des Vorjahres

    (6 086 )

    (3 574 )

    Nettoauswirkung der Vorfinanzierung

    (8 634 )

    (12 059 )

    Auf das Folgejahr übertragene Mittel für Zahlungen

    (2 941 )

    (3 373 )

    Zahlungen zulasten von übertragenen Mitteln und Annullierung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen

    2 098

    1 784

    Veränderungen bei den Rückstellungen

    3 567

    6 752

    Sonstige

    (4 175 )

    (6 676 )

    Wirtschaftliches Ergebnis Agenturen + EGKS

    448

    (179)

    JAHRESHAUSHALTSERGEBNIS

    1 802

    555

    Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird das wirtschaftliche Jahresergebnis nach den Grundsätzen der Periodenrechnung berechnet, während das Haushaltsergebnis auf den Regeln der Kassenbuchführung beruht. Da sich sowohl das wirtschaftliche Ergebnis als auch das Haushaltsergebnis auf die gleichen zugrunde liegenden Vorgänge beziehen, ist es nützlich zu kontrollieren, ob ihre Vereinbarkeit gegeben ist.

    Abgleichsposten – Einnahmen

    Die tatsächlichen Haushaltseinnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen den Einnahmen, die aufgrund der im Laufe des betreffenden Jahres festgestellten Ansprüche eingezogen werden, sowie den Beträgen, die aufgrund von in den Vorjahren festgestellten Ansprüchen vereinnahmt wurden. Die im laufenden Jahr festgestellten, jedoch noch nicht eingezogenen Ansprüche müssen daher im Rahmen des Abgleichs vom wirtschaftlichen Ergebnis abgezogen werden, da sie nicht Teil der Haushaltseinnahmen sind. Die in früheren Jahren festgestellten und im laufenden Jahr eingezogenen Ansprüche müssen hingegen im Rahmen des Abgleichs zum wirtschaftlichen Ergebnis addiert werden.

    Die antizipativen Aktiva setzen sich hauptsächlich aus Erlösen im Bereich der Landwirtschaft, Eigenmitteln sowie aus Zinsen und Dividenden zusammen. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Aktiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Aktiva des Vorjahres.

    Abgleichsposten – Ausgaben

    Die antizipativen Passiva setzen sich hauptsächlich aus Abgrenzungen für den Jahresabschluss zusammen, d. h., es handelt sich um von Empfängern von EU-Mitteln verauslagte förderfähige Aufwendungen, die der Kommission noch nicht gemeldet wurden. Berücksichtigt wird nur die Nettoauswirkung, d. h. die antizipativen Passiva des laufenden Jahres abzüglich der Rückbuchung der antizipativen Passiva des Vorjahres. Zahlungen, die im betreffenden Haushaltsjahr für in früheren Haushaltsjahren erfasste Rechnungen geleistet wurden, sind Teil der Haushaltsausgaben des betreffenden Haushaltsjahres und müssen daher im Rahmen des Abgleichs dem wirtschaftlichen Ergebnis hinzugerechnet werden.

    Die Nettoauswirkung der Vorfinanzierungen ergibt sich, wenn (1) die neuen, im laufenden Jahr geleisteten und als Haushaltsausgaben des hier betroffenen Jahres erfassten Vorfinanzierungen mit den (2) Vorfinanzierungen verrechnet werden, die in diesem Jahr als förderfähige Kosten anerkannt wurden. Unter Gesichtspunkten der Rechnungsabgrenzung, nicht aber in der Haushaltsbuchführung, stellen Letztere Aufwendungen dar. Dies liegt daran, dass die anfängliche Vorfinanzierung bereits zur Zeit ihrer Auszahlung als Haushaltsausgabe erfasst wurde.

    Abgesehen von den zu Lasten der Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres vorgenommenen Zahlungen müssen bei der Berechnung des Haushaltsergebnisses für das Jahr auch die auf das folgende Jahr übertragenen Mittel für das betreffende Jahr berücksichtigt werden (nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates). Dies gilt auch für die im betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Zahlungen aus übertragenen Vorjahresmitteln und für die annullierten, nicht in Anspruch genommenen Mittel für Zahlungen.

    Die Veränderung bei den Rückstellungen bezieht sich auf die in der Jahresrechnung vorgenommenen Jahresendschätzungen (hauptsächlich Leistungen an Arbeitnehmer), die keine Auswirkungen auf die Haushaltsbuchführung haben. Die sonstigen Abgleichsbeträge enthalten verschiedene Elemente wie Amortisierung von/Abschreibungen auf Vermögenswerte, die Anschaffung von Vermögenswerten, Anlagenleasingzahlungen und finanzielle Beteiligungen, die in der Periodenrechnung und der Haushaltsbuchführung unterschiedlich behandelt werden.

    2.   VOLLZUG DES EU-HAUSHALTSPLANS 2018 - ERLÄUTERUNGEN

    2.1.   EINNAHMEN

    Im ursprünglich verabschiedeten EU-Haushaltsplan, der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments am 30. November 2017 unterzeichnet wurde, war für die Mittel für Zahlungen ein Betrag von 144 681 Millionen Euro vorgesehen; davon sollten 142 832 Millionen Euro durch Eigenmittel finanziert werden. Die im ursprünglichen Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben werden normalerweise im Laufe des Haushaltsjahrs berichtigt; diese Änderungen werden in Berichtigungshaushaltsplänen dargelegt. Mit den Anpassungen bei den BNE-Eigenmitteln wird sichergestellt, dass im Haushalt vorgesehene Einnahmen genau mit den in den Haushalt eingestellten Ausgaben übereinstimmen. Nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs muss die Gesamtsumme der Einnahmen der Gesamtsumme der Ausgaben (Mittel für Zahlungen) entsprechen.

    Im Jahr 2018 wurden sechs Berichtigungshaushaltspläne erlassen. Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungshaushaltspläne ergaben sich im Haushaltsplan 2018 endgültige Gesamteinnahmen in Höhe von 144 767,9 Millionen Euro, wobei sich die durch Eigenmittel finanzierte Summe auf (142 363,7 Millionen Euro) belief. Die Senkung der Beiträge der Mitgliedstaaten im Jahr 2018 war vor allem auf den Überschuss aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr zurückzuführen (555,5 Millionen Euro), für den die Nettozunahme der Mittel für Zahlungen (86,9 Millionen Euro) nur ein geringfügiges Gegengewicht darstellte.

    Was das Eigenmittelergebnis anbelangt, lagen die eingezogenen Beträge der traditionellen Eigenmittel sehr nahe an den vorhergesagten Beträgen. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass die Haushaltsansätze zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2018 (vor allem auf der Grundlage der Prognosen vom Frühjahr 2018) geändert wurden.

    Die endgültigen MwSt.- und BNE-Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprachen ebenfalls weitgehend den endgültigen Haushaltsansätzen. Die Differenzen zwischen den vorausgeschätzten Beträgen und den tatsächlich gezahlten Beträgen sind auf die Differenzen zwischen den zu Haushaltszwecken verwendeten Euro-Wechselkursen und den Kursen zurückzuführen, die zu dem Zeitpunkt, als die Mitgliedstaaten außerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion ihre Zahlungen tatsächlich leisteten, galten.

    Die Vorschriften hinsichtlich der MwSt.- und BNE-Salden werden in Artikel 10b der Bereitstellungsverordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates) dargelegt. Das Verfahren erfordert keine Haushaltsänderung, sodass die Kommission die Mitgliedstaaten direkt um die Zahlung der Nettobeträge ersucht. Aufgrund dieses Ausgleichssystems beliefen sich die Auswirkungen auf den EU-Haushalt mehr oder weniger auf null.

    Die Rubrik „Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der EU“ betrifft in erster Linie Einnahmen aus Finanzkorrekturen (ESIF, EGFL und ELER), die Beteiligung von Drittländern an Forschungsprogrammen und sonstige Beiträge, den Rechnungsabschluss bei Landwirtschaftsfonds sowie sonstige Beiträge und Erstattungen im Zusammenhang mit Programmen und Tätigkeiten der EU. Einen beträchtlichen Teil dieses Gesamtbetrags machen zweckgebundene Einnahmen aus, was in der Regel zur Einstellung zusätzlicher Mittel auf der Ausgabenseite führt. 2018 beliefen sich diese Beiträge auf insgesamt (12,8 Milliarden Euro).

    Die Einnahmen aus Geldbußen beziehen sich überwiegend auf wettbewerbsbezogene Geldbußen.

    2.2.   AUSGABEN

    Der Haushaltsplan 2018 sollte für Ausgewogenheit zwischen der Durchführung laufender Programme und der Bewältigung neuer Herausforderungen sorgen. Zu diesem Zweck stützte sich der Haushaltsplan auf in früheren Jahren vorgenommene Mittelbindungen und nutzte die bestehenden Freiräume aus, um im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014-2020 flexibel auf die Herausforderungen zu reagieren. Mit der Halbzeitrevision des MFR 2014-2020 nahmen die Kapazitäten des EU-Haushalts zu, neuen Herausforderungen zu begegnen und künftigem Bedarf gerecht zu werden.

    Der im MFR vorgesehenen jährlichen Entwicklung entsprechend betrugen die im Haushaltsentwurf vorgeschlagenen Mittel für Verpflichtungen 160,7 Milliarden Euro (1,4 % höher als im Haushalt 2017) und die Mittel für Zahlungen 144,7 Milliarden Euro (8 % höher als im Haushalt 2017); dies entspricht 1,02 % bzw. 0,92 % des BNE der EU. Was die Zahlungen betrifft, so wurde der zu Beginn des MFR beobachtete ungewöhnlich hohe Zahlungsrückstand 2016 aufgelöst und man geht nun davon aus, dass viele Programme, insbesondere im Bereich des „Wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“ (Teilrubrik 1b des Haushaltsplans), nun ihr volles Arbeitstempo erreichen.

    Im Jahr 2018 legte die Kommission keine nennenswerten Anpassungen mittels Berichtigungshaushaltsplänen vor. Die einzigen Anpassungen wurden im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6 in Form einer Anpassung der Höhe der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen vorgeschlagen und dienten dem Ziel, die Mittel durch die „globale Mittelübertragung“ stärker an die Schätzung des Mittelbedarfs anzugleichen.

    2018 Ausschöpfung verfügbarer Mittel

    Die Ausschöpfung aller Arten verfügbarer Mittel (Haushalt, aus dem Jahr 2017 übertragene Mittel und zweckgebundene Einnahmen) betrug 2018 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 94 % bei den Mitteln für Zahlungen. Die Haushaltsmittel wurden 2018 vollständig ausgeschöpft (99,9 % der Mittel für Verpflichtungen und 98,5 % der Mittel für Zahlungen). Geht man von der vollständigen Ausschöpfung der auf das Jahr 2019 übertragenen Beträge aus, steigt die Ausschöpfungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen auf 99,8 % und bei den Mitteln für Zahlungen auf 99,7 %.

    In allen Rubriken wurde ein hohes Ausschöpfungsniveau erreicht. Was die besonderen Instrumente betrifft, so ist eine volle Ausschöpfung nicht beabsichtigt, denn diese Instrumente werden nur bei Krisen oder unter unvorhergesehenen Umständen mobilisiert.

    Noch nicht erfüllte Verpflichtungen

    Die noch nicht erfüllten Verpflichtungen (noch abzuwickelnde Mittelbindungen, zugesagte, aber noch nicht bezahlte Beträge) beliefen sich Ende 2018 auf 281,2 Milliarden Euro. Der Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen fiel mit 13,5 Milliarden Euro niedriger aus als erwartet; zurückzuführen ist dies auf die Auswirkungen zusätzlicher Mittel für Verpflichtungen aus dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3 (verbunden mit der Erweiterung der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei) in Kombination mit einer unerwartet guten Ausschöpfung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen aus sämtlichen denkbaren Quellen, d. h. beschlossenen Mitteln, aus dem Jahr 2017 übertragenen Mitteln und zweckgebundenen Einnahmen.

    Eine genauere Analyse der Haushaltsanpassungen, ihr jeweiliger Kontext, Gründe und Auswirkungen werden im Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2018 dargestellt. Teil A gibt einen allgemeinen Überblick über den Haushaltsvollzug und Teil B enthält nach den einzelnen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) aufgeschlüsselte Informationen.

    Haushaltsergebnis

    Verglichen mit dem Haushaltsergebnis 2017, das auf einem historisch niedrigen Wert von 0,56 Milliarden Euro lag, ist das Haushaltsergebnis 2018 mit 1,8 Milliarden Euro deutlich höher; es entstand in erster Linie auf der Einnahmeseite; dort waren 2018 in Verbindung mit Abkommen und Programmen der Union erhebliche Einnahmen aus Beiträgen und Rückerstattungen (12,8 Milliarden Euro) zu verbuchen. Die Mittel für Zahlungen wurden mit 94 % fast vollständig ausgeschöpft, nicht in Anspruch genommene Beträge (5 %) durften auf 2019 übertragen werden und der nicht verwendete Betrag war unbedeutend.

    3.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH EINNAHMEN

    3.1.   ÜBERSICHT ÜBER DEN HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

    in Mio. EUR

    Titel

    Haushaltsmittel

    Festgestelle Ansprüche

    Einnahmen

    Eingänge in % der HH-Mittel

    Ausstehend

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Laufendes Jahr

    Übertragene Mittel

    Insgesamt

    Aus

    Zahlungsansprüchen

    des laufenden Jahres

    Aus

    Zahlungsansprüchen

    (Übertrag)

    Insgesamt

     

     

    1

    2

    3

    4

    5=3+4

    6

    7

    8=6+7

    9=8/2

    10=5-8

    1

    Eigenmittel

    142 832

    142 364

    142 334

    39

    142 373

    142 329

    0

    142 330

    100 %

    44

    3

    Überschüsse, Salden und Anpassungen

    556

    581

    581

    581

    581

    105 %

    4

    Einnahmen im Zusammenhang mit den Beamten und Bediensteten der Organe und anderen Einrichtungen der Union

    1 547

    1 547

    1 541

    11

    1 552

    1 531

    11

    1 542

    100 %

    10

    5

    Einnahmen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit der Organe

    45

    45

    559

    24

    583

    545

    18

    563

    1 250 %

    20

    6

    Beiträge und Erstattungen im Rahmen von Abkommen und Programmen der Union

    110

    110

    13 021

    324

    13 346

    12 619

    157

    12 777

    11 615 %

    569

    7

    Verzugszinsen und Geldbußen

    115

    115

    6 778

    7 814

    14 592

    897

    576

    1 473

    1 281 %

    13 119

    8

    Anleihe- und Kredittransaktionen

    6

    6

    24

    15

    39

    24

    15

    39

    631 %

    9

    Sonstige Einnahmen

    25

    25

    17

    6

    24

    12

    1

    13

    53 %

    10

     

    Insgesamt

    144 681

    144 768

    164 856

    8 234

    173 090

    158 539

    779

    159 318

    110 %

    13 771

    4.   HAUSHALTSVOLLZUG DER EU IM BEREICH AUSGABEN

    4.1.   MFR: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    Mittel für Verpflichtungen

    Mittel für Zahlungen

    Haushaltsmittel

    Zusätzliche Mittel

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Haushaltsmittel

    Zusätzliche Mittel

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Übertragene Mittel

    Zweckgebundene Einnahmen

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Übertragene Mittel

    Zweckgebundene Einnahmen

    1

    2

    3=1+2

    4

    5

    6=3+4+5

    7

    8

    9=7+8

    10

    11

    12=9+10+11

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    77 534

    (2)

    77 532

    123

    11 994

    89 649

    66 624

    108

    66 733

    120

    14 064

    80 917

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    22 001

    (2)

    22 000

    4

    3 861

    25 864

    20 097

    57

    20 155

    108

    4 811

    25 073

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    55 532

    55 532

    119

    8 133

    63 785

    46 527

    51

    46 578

    13

    9 253

    55 844

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    59 285

    (46)

    59 239

    451

    2 729

    62 419

    56 084

    157

    56 241

    663

    2 744

    59 648

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    43 235

    (1)

    43 233

    451

    1 601

    45 284

    43 189

    (9)

    43 180

    656

    1 601

    45 436

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    3 493

    (1)

    3 492

    247

    276

    4 015

    2 981

    32

    3 013

    16

    276

    3 305

    4

    Europa in der Welt

    9 569

    810

    10 379

    64

    1 005

    11 448

    8 906

    (93)

    8 813

    315

    1 659

    10 788

    5

    Verwaltung

    9 666

    9 666

    11

    832

    10 508

    9 666

    0

    9 667

    854

    834

    11 355

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    4 015

    4 015

    11

    439

    4 465

    4 015

    4 015

    507

    441

    4 963

    6

    Ausgleichszahlungen

    8

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

    9

    Besondere Instrumente

    567

    (179)

    388

    41

    429

    420

    (118)

    302

    0

    38

    340

     

    Insgesamt

    160 114

    583

    160 696

    895

    16 876

    178 468

    144 681

    87

    144 768

    1 970

    19 616

    166 353

    4.2.   MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Vorgenommene Mittelbindungen

    Auf 2019 übertragene Mittel

    In Abgang gestellte Mittel

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    %

    zweckgebundene Einnahmen

    Übertragungen durch Beschlüsse

    Insgesamt

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=2+3+4

    6=5/1

    7

    8

    9=7+8

    10

    11

    12

    13=10+11+12

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    89 649

    77 514

    114

    9 729

    87 357

    97 %

    2 265

    0

    2 265

    18

    9

    0

    27

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftiguång

    25 864

    21 988

    4

    1 780

    23 773

    92 %

    2 080

    0

    2 081

    11

    0

    0

    11

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    63 785

    55 525

    110

    7 949

    63 585

    100 %

    184

    184

    7

    9

    16

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    62 419

    58 774

    442

    1 344

    60 560

    97 %

    1 385

    460

    1 845

    6

    9

    15

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    45 284

    42 771

    442

    1 152

    44 364

    98 %

    449

    460

    908

    3

    9

    11

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    4 015

    3 491

    247

    118

    3 855

    96 %

    158

    158

    2

    0

    2

    4

    Europa in der Welt

    11 448

    10 377

    64

    621

    11 062

    97 %

    383

    383

    2

    0

    2

    5

    Verwaltung

    10 508

    9 545

    7

    572

    10 124

    96 %

    259

    1

    260

    119

    5

    0

    124

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    4 465

    3 939

    7

    334

    4 280

    96 %

    105

    0

    105

    76

    5

    0

    81

    6

    Ausgleichszahlungen

    8

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

    9

    Besondere Instrumente

    429

    180

    180

    42 %

    41

    64

    104

    144

    144

     

    Insgesamt

    178 468

    159 881

    873

    12 385

    173 139

    97 %

    4 491

    525

    5 015

    291

    23

    0

    314

    4.3.   MFR: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Geleistete Zahlungen

    Auf 2019 übertragene Mittel

    In Abgang gestellte Mittel

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    Aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    %

    automat. Übertragungen

    Übertragungen durch Beschlüsse

    zweckgebundene Einnahmen

    Insgesamt

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    Aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=2+3+4

    6=5/1

    7

    8

    9

    10=7+8+9

    11

    12

    13

    14=11+12+13

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    80 917

    66 540

    107

    9 230

    75 876

    94 %

    130

    3

    4 833

    4 966

    59

    14

    1

    74

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    25 073

    19 993

    97

    1 318

    21 408

    85 %

    117

    3

    3 492

    3 612

    41

    11

    1

    53

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    55 844

    46 547

    10

    7 912

    54 468

    98 %

    13

    1 341

    1 354

    18

    3

    21

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    59 648

    55 576

    643

    1 827

    58 046

    97 %

    193

    460

    918

    1 570

    13

    20

    33

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    45 436

    42 533

    636

    1 142

    44 310

    98 %

    186

    460

    459

    1 104

    2

    20

    22

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    3 305

    2 980

    11

    117

    3 108

    94 %

    9

    159

    167

    25

    5

    0

    29

    4

    Europa in der Welt

    10 788

    8 711

    310

    498

    9 519

    88 %

    65

    1 161

    1 226

    37

    5

    0

    42

    5

    Verwaltung

    11 355

    8 731

    768

    445

    9 944

    88 %

    818

    2

    389

    1 209

    120

    82

    1

    203

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    4 963

    3 435

    446

    259

    4 140

    83 %

    508

    0

    182

    690

    76

    58

    133

    6

    Ausgleichszahlungen

    8

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

    0

    9

    Besondere Instrumente

    340

    157

    0

    22

    180

    53 %

    0

    16

    16

    144

    0

    144

     

    Insgesamt

    166 353

    142 695

    1 840

    12 138

    156 673

    94 %

    1 214

    465

    7 475

    9 154

    398

    126

    2

    526

    4.4.   MFR: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    Mittelbindungen des laufenden Jahres

    Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

    Aus dem Vorjahr vorgetragene Mittelbindungen

    Aufhebungen/

    Neubewertungen/

    Annullierungen

    Zahlungen

    Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen

    Zahlungen

    Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

    Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    1

    2

    3

    4=1+2+3

    5

    6

    7

    8=5+6+7

    9=4+8

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    196 837

    (1 323 )

    (67 640 )

    127 874

    87 357

    (8 237 )

    (4)

    79 117

    206 991

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    35 576

    (932)

    (13 691 )

    20 953

    23 773

    (7 717 )

    (4)

    16 052

    37 006

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    161 260

    (392)

    (53 948 )

    106 920

    63 585

    (520)

    (0)

    63 064

    169 985

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    37 883

    (360)

    (13 466 )

    24 058

    60 560

    (44 580 )

    (0)

    15 980

    40 037

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    309

    (14)

    (228)

    67

    44 364

    (44 082 )

    282

    349

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    5 194

    (107)

    (1 781 )

    3 306

    3 855

    (1 327 )

    2 528

    5 834

    4

    Europa in der Welt

    26 478

    (667)

    (6 746 )

    19 064

    11 062

    (2 773 )

    (1)

    8 288

    27 352

    5

    Verwaltung

    867

    (87)

    (775)

    6

    10 124

    (9 169 )

    (0)

    955

    961

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    507

    (61)

    (444)

    2

    4 280

    (3 695 )

    0

    584

    587

    6

    Ausgleichszahlungen

    8

    Aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragene(s) Negativreserve und Defizit

    9

    Besondere Instrumente

    0

    (0)

    (0)

    180

    (180)

    0

    0

     

    Insgesamt

    267 258

    (2 544 )

    (90 407 )

    174 307

    173 139

    (66 265 )

    (5)

    106 868

    281 175

    4.5.   MFR: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

    in Mio. EUR

    MFR-Rubrik

    < 2012

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    Insgesamt

    1

    Intelligentes und integratives Wachstum

    1 355

    744

    5 867

    3 807

    13 803

    37 234

    65 049

    79 131

    206 991

     

    1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    554

    289

    1 645

    2 067

    2 880

    4 994

    8 521

    16 055

    37 006

     

    1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

    801

    455

    4 222

    1 739

    10 923

    32 240

    56 528

    63 076

    169 985

    2

    Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

    186

    56

    461

    311

    2 138

    8 301

    12 411

    16 173

    40 037

     

    davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

    0

    3

    9

    55

    282

    349

    3

    Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    50

    67

    56

    45

    118

    901

    2 069

    2 528

    5 834

    4

    Europa in der Welt

    1 065

    671

    1 526

    1 753

    2 920

    4 697

    6 385

    8 335

    27 352

    5

    Verwaltung

    0

    0

    0

    3

    957

    961

     

    davon: Verwaltungsausgaben der Organe

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    587

    587

    9

    Besondere Instrumente

    (0)

    0

    0

     

    Insgesamt

    2 656

    1 538

    7 910

    5 916

    18 979

    51 133

    85 917

    107 126

    281 175

    4.6.   DER MFR IM EINZELNEN: AUFSCHLÜSSELUNG UND ÄNDERUNGEN BEI DEN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN UND ZAHLUNGEN

    in Mio. EUR

    Programm

    Mittel für Verpflichtungen

    Mittel für Zahlungen

     

    Haushaltsmittel

    Zusätzliche Mittel

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Haushaltsmittel

    Zusätzliche Mittel

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Übertragene Mittel

    Zweckgebundene Einnahmen

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Berichtigungshaushaltspläne und Mittelübertragungen

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Übertragene Mittel

    Zweckgebundene Einnahmen

    1

    2

    3=1+2

    4

    5

    6=3+4+5

    7

    8

    9=7+8

    10

    11

    12=9+10+11

    1

    Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    2 038

    2 038

    89

    2 127

    1 828

    151

    1 979

    89

    2 068

     

    Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

    808

    808

    169

    977

    718

    192

    910

    2

    259

    1 171

     

    Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

    376

    376

    50

    426

    501

    148

    649

    1

    50

    699

     

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

    630

    630

    15

    645

    608

    (47)

    561

    2

    15

    577

     

    Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

    43

    43

    43

    33

    33

    33

     

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

    141

    141

    141

    152

    44

    196

    196

     

    Horizont 2020

    11 212

    5

    11 217

    2 190

    13 407

    10 901

    (332)

    10 570

    67

    3 116

    13 753

     

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

    356

    (3)

    353

    123

    475

    315

    (24)

    291

    20

    151

    462

     

    Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME)

    354

    0

    354

    49

    403

    253

    2

    255

    2

    97

    355

     

    Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

    2 315

    2 315

    427

    2 741

    2 146

    103

    2 249

    7

    441

    2 697

     

    Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

    132

    132

    11

    143

    118

    (1)

    117

    2

    10

    129

     

    Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

    135

    4

    139

    7

    146

    125

    (1)

    124

    0

    7

    132

     

    CEF – Energie

    680

    680

    6

    686

    218

    43

    261

    1

    6

    267

     

    CEF – Verkehr

    1 898

    0

    1 898

    165

    2 063

    1 163

    (103)

    1 060

    2

    90

    1 151

     

    CEF - Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

    170

    (1)

    170

    4

    5

    178

    142

    (53)

    89

    0

    4

    94

     

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

    53

    53

    210

    (52)

    158

    48

    205

     

    Dezentrale Agenturen

    316

    (5)

    311

    25

    336

    318

    (11)

    307

    25

    332

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    176

    (2)

    174

    473

    647

    153

    19

    172

    1

    400

    573

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    92

    (0)

    91

    1

    93

    78

    (25)

    52

    1

    53

     

    Besondere Zuständigkeiten der Kommission

    129

    (0)

    129

    4

    133

    117

    5

    122

    4

    125

     

    Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

    27 012

    (53)

    26 960

    96

    4 223

    31 279

    23 388

    749

    24 137

    4 722

    28 858

     

    Übergangsregionen

    5 739

    (10)

    5 729

    850

    6 579

    4 040

    (605)

    3 435

    939

    4 374

     

    Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

    8 427

    41

    8 468

    1 370

    9 837

    7 394

    (21)

    7 373

    1 907

    9 280

     

    Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete

    226

    226

    32

    258

    169

    88

    257

    32

    289

     

    Kohäsionsfonds

    9 394

    9 394

    1 325

    10 719

    8 456

    (272)

    8 184

    1 264

    9 448

     

    Europäische territoriale Zusammenarbeit

    1 934

    1 934

    23

    248

    2 205

    1 235

    (160)

    1 074

    148

    1 222

     

    Technische Hilfe

    230

    22

    252

    2

    253

    200

    2

    202

    12

    2

    215

     

    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    557

    557

    0

    557

    401

    (40)

    361

    0

    6

    368

     

    Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    350

    350

    84

    434

    600

    220

    820

    206

    1 026

     

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    1 655

    1 655

    1 655

    626

    100

    725

    28

    754

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    8

    8

    0

    8

    18

    (10)

    9

    0

    9

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 1

    77 534

    (2)

    77 532

    123

    11 994

    89 649

    66 624

    108

    66 733

    120

    14 064

    80 917

    2

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    43 235

    (1)

    43 233

    451

    1 601

    45 284

    43 189

    (9)

    43 180

    656

    1 601

    45 436

     

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    14 381

    (1)

    14 380

    972

    15 352

    11 852

    213

    12 066

    2

    862

    12 929

     

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

    933

    933

    140

    1 073

    515

    (7)

    507

    1

    268

    776

     

    Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen

    141

    (47)

    95

    95

    132

    (34)

    97

    97

     

    Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

    523

    523

    9

    532

    316

    1

    317

    4

    6

    327

     

    Dezentrale Agenturen

    57

    3

    60

    8

    68

    57

    3

    60

    8

    68

     

    Sonstige Aktionen und Maßnahmen

    6

    6

    6

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    16

    16

    0

    16

    18

    (9)

    8

    0

    8

     

    Spezifische Maßnahmen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 2

    59 285

    (46)

    59 239

    451

    2 729

    62 419

    56 084

    157

    56 241

    663

    2 744

    59 648

    3

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

    719

    29

    748

    207

    38

    993

    594

    112

    706

    2

    38

    746

     

    Verbraucher

    28

    28

    1

    29

    23

    6

    29

    1

    1

    31

     

    Kreatives Europa

    230

    230

    13

    244

    181

    16

    197

    2

    16

    214

     

    Soforthilfe innerhalb der Union

    200

    (1)

    199

    0

    199

    221

    12

    233

    0

    0

    233

     

    Fonds für die innere Sicherheit

    720

    10

    730

    40

    132

    901

    481

    (48)

    433

    2

    129

    565

     

    IT-Systeme

    26

    (17)

    10

    3

    13

    13

    (3)

    10

    3

    13

     

    Justiz

    47

    47

    1

    49

    36

    12

    48

    1

    1

    50

     

    Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

    63

    63

    2

    65

    47

    27

    73

    0

    2

    75

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    33

    33

    2

    35

    34

    34

    5

    2

    41

     

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    28

    28

    1

    28

    29

    29

    0

    1

    29

     

    Lebens- und Futtermittel

    280

    (1)

    279

    5

    284

    248

    (4)

    244

    1

    6

    252

     

    Gesundheitswesen

    66

    66

    2

    69

    56

    4

    60

    1

    2

    63

     

    Dezentrale Agenturen

    940

    (20)

    920

    76

    996

    908

    (98)

    810

    76

    886

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    13

    (1)

    11

    0

    11

    18

    (5)

    13

    0

    13

     

    Spezifische Maßnahmen

    99

    99

    1

    99

    92

    2

    93

    1

    0

    94

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 3

    3 493

    (1)

    3 492

    247

    276

    4 015

    2 981

    32

    3 013

    16

    276

    3 305

    4

    Heranführungshilfe (IPA II)

    1 649

    393

    2 041

    1

    106

    2 149

    1 452

    (186)

    1 266

    6

    475

    1 747

     

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    42

    (32)

    11

    11

    42

    (32)

    10

    10

     

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    138

    138

    110

    248

    138

    138

    110

    248

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    16

    (10)

    6

    1

    7

    15

    (5)

    11

    2

    1

    13

     

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

    20

    (0)

    20

    20

    17

    (1)

    16

    0

    16

     

    Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

    25

    25

    401

    426

    25

    25

    275

    401

    701

     

    Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

    2 367

    112

    2 478

    40

    2 518

    2 278

    (167)

    2 111

    5

    51

    2 167

     

    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

    2 976

    5

    2 981

    74

    3 055

    2 735

    (78)

    2 657

    14

    110

    2 781

     

    Partnerschaftsinstrument (PI)

    140

    5

    145

    6

    151

    101

    27

    128

    0

    7

    135

     

    Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    193

    (5)

    188

    1

    190

    169

    22

    191

    3

    1

    195

     

    Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

    370

    (1)

    370

    9

    378

    325

    2

    327

    3

    12

    342

     

    Humanitäre Hilfe

    1 085

    332

    1 417

    62

    58

    1 537

    1 095

    348

    1 443

    5

    275

    1 723

     

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    328

    20

    348

    39

    387

    292

    (0)

    292

    0

    52

    345

     

    Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

    33

    33

    0

    33

    45

    (7)

    39

    1

    1

    40

     

    Dezentrale Agenturen

    20

    20

    0

    20

    20

    20

    0

    20

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    83

    (3)

    80

    158

    238

    75

    (5)

    70

    0

    162

    232

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    9

    (6)

    3

    1

    1

    4

    14

    (5)

    9

    1

    10

     

    Spezifische Maßnahmen

    74

    1

    75

    0

    76

    68

    (6)

    61

    0

    62

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 4

    9 569

    810

    10 379

    64

    1 005

    11 448

    8 906

    (93)

    8 813

    315

    1 659

    10 788

    5

    Versorgungsbezüge

    1 893

    (0)

    1 893

    2

    1 894

    1 893

    (0)

    1 893

    2

    1 894

     

    Europäische Schulen

    192

    (9)

    183

    15

    199

    192

    (9)

    183

    0

    15

    199

     

    Dezentrale Agenturen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    4

    4

    0

    4

    4

    (1)

    4

    1

    0

    4

     

    Verwaltungsausgaben der Kommission

    3 562

    9

    3 571

    376

    3 947

    3 562

    10

    3 572

    346

    377

    4 294

     

    Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

    4 015

    4 015

    11

    439

    4 465

    4 015

    4 015

    507

    441

    4 963

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 5

    9 666

    9 666

    11

    832

    10 508

    9 666

    0

    9 667

    854

    834

    11 355

    6

    Ausgleichszahlungen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 6

    8

    Negativreserve

     

    Übertragenes Defizit

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 8

    9

    Soforthilfereserve (EAR)

    345

    (310)

    34

    34

    345

    (225)

    120

    120

     

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    172

    172

    41

    213

    25

    (19)

    6

    0

    38

    44

     

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

    50

    132

    182

    182

    50

    127

    177

    177

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 9

    567

    (179)

    388

    41

    429

    420

    (118)

    302

    0

    38

    340

     

    Insgesamt

    160 114

    583

    160 696

    895

    16 876

    178 468

    144 681

    87

    144 768

    1 970

    19 616

    166 353

    4.7.   DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

    in Mio. EUR

    Programm

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Vorgenommene Mittelbindungen

    Auf 2019 übertragene Mittel

    In Abgang gestellte Mittel

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    %

    zweckgebundene Einnahmen

    Übertragungen durch Beschlüsse

    Insgesamt

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    Aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=2+3+4

    6=5/1

    7

    8

    9=7+8

    10

    11

    12

    13=10+11+12

    1

    Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    2 127

    2 038

    59

    2 097

    99 %

    30

    30

    0

    0

     

    Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

    977

    808

    84

    892

    91 %

    85

    85

    0

    0

     

    Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

    426

    376

    18

    394

    92 %

    32

    32

     

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

    645

    630

    15

    645

    100 %

    0

    0

     

    Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

    43

    43

    43

    99 %

    0

    0

    (0)

    (0)

     

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

    141

    141

    141

    100 %

     

    Horizont 2020

    13 407

    11 214

    1 040

    12 254

    91 %

    1 149

    1 149

    3

    0

    3

     

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

    475

    353

    45

    397

    84 %

    78

    78

    0

    0

     

    Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME)

    403

    354

    37

    391

    97 %

    12

    12

    0

    0

     

    Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

    2 741

    2 315

    258

    2 573

    94 %

    168

    168

     

    Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

    143

    129

    5

    134

    94 %

    6

    6

    2

    0

    2

     

    Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

    146

    138

    1

    139

    95 %

    6

    6

    1

    1

     

    CEF – Energie

    686

    680

    0

    680

    99 %

    6

    6

    0

    0

     

    CEF – Verkehr

    2 063

    1 898

    89

    1 986

    96 %

    76

    76

    0

    0

     

    CEF - Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

    178

    170

    4

    5

    178

    100 %

    0

    0

    0

    0

    0

     

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

    53

    53

    53

     

    Dezentrale Agenturen

    336

    311

    15

    326

    97 %

    10

    10

    0

    0

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    647

    174

    107

    281

    43 %

    366

    366

    1

    0

    1

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    93

    91

    1

    92

    99 %

    0

    0

    1

    1

     

    Besondere Zuständigkeiten der Kommission

    133

    125

    3

    128

    96 %

    1

    1

    3

    3

     

    Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

    31 279

    26 960

    87

    4 103

    31 150

    100 %

    120

    120

    9

    9

     

    Übergangsregionen

    6 579

    5 729

    850

    6 579

    100 %

     

    Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

    9 837

    8 467

    1 345

    9 811

    100 %

    25

    25

    1

    1

     

    Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete

    258

    226

    32

    258

    100 %

     

    Kohäsionsfonds

    10 719

    9 394

    1 299

    10 693

    100 %

    26

    26

     

    Europäische territoriale Zusammenarbeit

    2 205

    1 934

    23

    236

    2 193

    99 %

    12

    12

     

    Technische Hilfe

    253

    246

    1

    247

    97 %

    1

    1

    6

    6

     

    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    557

    557

    557

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    434

    350

    84

    434

    100 %

     

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    1 655

    1 655

    1 655

    100 %

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    8

    8

    0

    8

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 1

    89 649

    77 514

    114

    9 729

    87 357

    97 %

    2 265

    0

    2 265

    18

    9

    0

    27

    2

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    45 284

    42 771

    442

    1 152

    44 364

    98 %

    449

    460

    908

    3

    9

    11

     

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    15 352

    14 380

    47

    14 427

    94 %

    925

    925

    1

    1

     

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

    1 073

    931

    139

    1 070

    100 %

    1

    1

    2

    2

     

    Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen

    95

    94

    94

    100 %

    0

    0

     

    Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

    532

    522

    0

    522

    98 %

    9

    9

    0

    0

     

    Dezentrale Agenturen

    68

    60

    6

    66

    97 %

    2

    2

     

    Sonstige Aktionen und Maßnahmen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    16

    16

    16

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Spezifische Maßnahmen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 2

    62 419

    58 774

    442

    1 344

    60 560

    97 %

    1 385

    460

    1 845

    6

    9

    15

    3

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

    993

    747

    207

    33

    986

    99 %

    6

    6

    1

    1

     

    Verbraucher

    29

    28

    1

    29

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Kreatives Europa

    244

    230

    9

    239

    98 %

    5

    5

    0

    0

     

    Soforthilfe innerhalb der Union

    199

    199

    199

    100 %

    0

    0

     

    Fonds für die innere Sicherheit

    901

    729

    40

    30

    799

    89 %

    102

    102

    1

    1

     

    IT-Systeme

    13

    10

    2

    12

    93 %

    1

    1

    0

    0

     

    Justiz

    49

    47

    1

    48

    99 %

    0

    0

    0

    0

     

    Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

    65

    63

    1

    64

    98 %

    1

    1

    0

    0

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    35

    33

    1

    35

    98 %

    1

    1

    0

    0

     

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    28

    28

    0

    28

    99 %

    0

    0

    0

    0

     

    Lebens- und Futtermittel

    284

    279

    2

    281

    99 %

    3

    3

     

    Gesundheitswesen

    69

    66

    2

    68

    99 %

    1

    1

    0

    0

    0

     

    Dezentrale Agenturen

    996

    920

    36

    956

    96 %

    39

    39

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    11

    11

    11

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Spezifische Maßnahmen

    99

    99

    1

    99

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 3

    4 015

    3 491

    247

    118

    3 855

    96 %

    158

    158

    2

    0

    2

    4

    Heranführungshilfe (IPA II)

    2 149

    2 041

    1

    55

    2 097

    98 %

    52

    52

    1

    1

     

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    11

    10

    10

    97 %

    0

    0

     

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    248

    138

    138

    56 %

    110

    110

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    7

    6

    1

    7

    100 %

    0

    0

    0

    0

    0

     

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

    20

    20

    20

    100 %

    0

    0

     

    Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

    426

    25

    300

    325

    76 %

    101

    101

     

    Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

    2 518

    2 478

    23

    2 501

    99 %

    17

    17

    0

    0

     

    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

    3 055

    2 981

    34

    3 015

    99 %

    40

    40

    0

    0

     

    Partnerschaftsinstrument (PI)

    151

    145

    1

    146

    96 %

    5

    5

    0

    0

     

    Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    190

    188

    1

    189

    100 %

    1

    1

    0

    0

     

    Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

    378

    369

    3

    373

    99 %

    5

    5

    0

    0

     

    Humanitäre Hilfe

    1 537

    1 417

    62

    54

    1 533

    100 %

    5

    5

    0

    0

     

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    387

    348

    23

    371

    96 %

    16

    16

    0

    0

     

    Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

    33

    33

    33

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Dezentrale Agenturen

    20

    20

    0

    20

    100 %

    0

    0

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    238

    80

    128

    208

    87 %

    31

    31

    0

    0

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    4

    3

    1

    3

    85 %

    1

    1

     

    Spezifische Maßnahmen

    76

    75

    0

    76

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 4

    11 448

    10 377

    64

    621

    11 062

    97 %

    383

    383

    2

    0

    2

    5

    Versorgungsbezüge

    1 894

    1 877

    2

    1 879

    99 %

    0

    0

    15

    15

     

    Europäische Schulen

    199

    178

    13

    190

    96 %

    3

    3

    6

    6

     

    Dezentrale Agenturen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    4

    3

    0

    4

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Verwaltungsausgaben der Kommission

    3 947

    3 548

    224

    3 772

    96 %

    151

    1

    152

    22

    0

    22

     

    Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

    4 465

    3 939

    7

    334

    4 280

    96 %

    105

    0

    105

    76

    5

    0

    81

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 5

    10 508

    9 545

    7

    572

    10 124

    96 %

    259

    1

    260

    119

    5

    0

    124

    6

    Ausgleichszahlungen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 6

    8

    Negativreserve

     

    Übertragenes Defizit

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 8

    9

    Soforthilfereserve (EAR)

    34

    34

    34

     

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    213

    28

    28

    13 %

    41

    41

    144

    144

     

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

    182

    152

    152

    84 %

    30

    30

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 9

    429

    180

    180

    42 %

    41

    64

    104

    144

    144

     

    Insgesamt

    178 468

    159 881

    873

    12 385

    173 139

    97 %

    4 491

    525

    5 015

    291

    23

    0

    314

    4.8.   DER MFR IM EINZELNEN: AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

    in Mio. EUR

    Programm

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Geleistete Zahlungen

    Auf 2019 übertragene Mittel

    In Abgang gestellte Mittel

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    Aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    %

    automat. Übertragungen

    Übertragungen durch Beschlüsse

    zweckgebundene Einnahmen

    Insgesamt

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=2+3+4

    6=5/1

    7

    8

    9

    10=7+8+9

    11

    12

    13

    14=11+12+13

    1

    Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    2 068

    1 979

    59

    2 038

    99 %

    0

    30

    30

    0

    0

     

    Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

    1 171

    908

    2

    54

    964

    82 %

    2

    205

    207

    0

    0

    0

     

    Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

    699

    648

    1

    18

    666

    95 %

    1

    32

    33

    0

    0

    0

     

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

    577

    559

    2

    15

    576

    100 %

    2

    0

    2

    0

    0

    0

    0

     

    Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

    33

    26

    26

    78 %

    4

    3

    7

     

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

    196

    196

    196

    100 %

    0

    0

     

    Horizont 2020

    13 753

    10 492

    61

    766

    11 319

    82 %

    75

    2 349

    2 424

    2

    7

    1

    10

     

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

    462

    273

    18

    26

    317

    69 %

    19

    125

    143

    0

    2

    2

     

    Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME)

    355

    252

    2

    46

    300

    85 %

    3

    51

    54

    0

    0

    0

     

    Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

    2 697

    2 242

    7

    118

    2 366

    88 %

    7

    323

    330

    (0)

    0

    0

    0

     

    Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

    129

    115

    1

    4

    120

    93 %

    1

    6

    7

    1

    1

    0

    2

     

    Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

    132

    118

    0

    1

    120

    91 %

    0

    6

    6

    6

    0

    6

     

    CEF – Energie

    267

    258

    1

    6

    264

    99 %

    1

    0

    1

    2

    0

    2

     

    CEF – Verkehr

    1 151

    1 058

    2

    77

    1 137

    99 %

    1

    12

    13

    1

    0

    1

     

    CEF – Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

    94

    76

    0

    3

    80

    85 %

    0

    0

    1

    13

    0

    0

    13

     

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

    205

    150

    9

    159

    77 %

    0

    39

    39

    7

    7

     

    Dezentrale Agenturen

    332

    307

    15

    322

    97 %

    0

    10

    10

    0

    0

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    573

    169

    1

    98

    269

    47 %

    1

    302

    303

    2

    0

    0

    2

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    53

    48

    1

    49

    92 %

    0

    0

    0

    4

    4

     

    Besondere Zuständigkeiten der Kommission

    125

    119

    2

    121

    97 %

    0

    1

    1

    3

    0

    3

     

    Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

    28 858

    24 137

    3 962

    28 099

    97 %

    0

    760

    760

    0

     

    Übergangsregionen

    4 374

    3 435

    787

    4 223

    97 %

    0

    151

    151

    (0)

     

    Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

    9 280

    7 373

    1 742

    9 115

    98 %

    0

    165

    165

    0

     

    Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete

    289

    257

    26

    283

    98 %

    0

    6

    6

    0

     

    Kohäsionsfonds

    9 448

    8 184

    1 045

    9 229

    98 %

    0

    219

    219

    (0)

     

    Europäische territoriale Zusammenarbeit

    1 222

    1 074

    116

    1 190

    97 %

    0

    32

    32

    0

     

    Technische Hilfe

    215

    185

    10

    1

    196

    91 %

    13

    1

    13

    4

    3

    6

     

    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    368

    347

    0

    6

    354

    96 %

    0

    0

    0

    14

    0

    14

     

    Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    1 026

    820

    200

    1 020

    99 %

    0

    6

    6

     

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    754

    725

    27

    752

    100 %

    1

    1

    1

    1

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    9

    9

    0

    9

    99 %

    0

    0

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 1

    80 917

    66 540

    107

    9 230

    75 876

    94 %

    130

    3

    4 833

    4 966

    59

    14

    1

    74

    2

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    45 436

    42 533

    636

    1 142

    44 310

    98 %

    186

    460

    459

    1 104

    2

    20

    22

     

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    12 929

    12 055

    2

    409

    12 467

    96 %

    2

    453

    455

    8

    0

    8

     

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

    776

    506

    1

    267

    774

    100 %

    1

    1

    2

    0

    0

    0

     

    Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen

    97

    97

    97

    100 %

    0

     

    Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

    327

    311

    4

    2

    317

    97 %

    4

    4

    8

    2

    0

    2

     

    Dezentrale Agenturen

    68

    60

    6

    66

    97 %

    0

    2

    2

    (0)

     

    Sonstige Aktionen und Maßnahmen

    6

    6

    6

    100 %

    0

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    8

    8

    8

    93 %

    0

    0

    0

    1

    1

     

    Spezifische Maßnahmen

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 2

    59 648

    55 576

    643

    1 827

    58 046

    97 %

    193

    460

    918

    1 570

    13

    20

    33

    3

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

    746

    704

    2

    32

    738

    99 %

    1

    5

    7

    1

    0

    1

     

    Verbraucher

    31

    27

    0

    1

    28

    92 %

    1

    0

    1

    1

    0

    2

     

    Kreatives Europa

    214

    196

    2

    9

    206

    96 %

    1

    7

    8

    0

    0

    0

    0

     

    Soforthilfe innerhalb der Union

    233

    226

    0

    226

    97 %

    0

    0

    0

    7

    0

    7

     

    Fonds für die innere Sicherheit

    565

    424

    2

    29

    454

    80 %

    1

    100

    102

    8

    0

    8

     

    IT-Systeme

    13

    10

    3

    13

    98 %

    0

    0

    0

     

    Justiz

    50

    46

    0

    1

    47

    94 %

    1

    0

    1

    2

    0

    0

    2

     

    Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

    75

    72

    0

    1

    73

    97 %

    0

    1

    1

    1

    0

    0

    1

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    41

    31

    2

    1

    34

    83 %

    0

    1

    1

    3

    3

    6

     

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    29

    28

    0

    0

    29

    98 %

    0

    0

    0

    0

    0

    0

     

    Lebens- und Futtermittel

    252

    244

    1

    3

    247

    98 %

    1

    3

    4

    0

    0

    0

     

    Gesundheitswesen

    63

    59

    1

    1

    61

    98 %

    1

    1

    1

    0

    0

    0

    0

     

    Dezentrale Agenturen

    886

    810

    36

    846

    96 %

    0

    39

    39

    0

    0

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    13

    11

    11

    89 %

    0

    0

    0

    1

    1

     

    Spezifische Maßnahmen

    94

    92

    0

    0

    93

    98 %

    1

    0

    1

    1

    0

    1

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 3

    3 305

    2 980

    11

    117

    3 108

    94 %

    9

    159

    167

    25

    5

    0

    29

    4

    Heranführungshilfe (IPA II)

    1 747

    1 236

    6

    205

    1 446

    83 %

    6

    270

    276

    24

    1

    25

     

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    10

    5

    5

    50 %

    0

    5

    5

     

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    248

    138

    138

    56 %

    110

    110

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    13

    6

    2

    1

    9

    64 %

    0

    0

    0

    4

    0

    0

    5

     

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

    16

    16

    0

    16

    99 %

    0

    0

    0

     

    Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

    701

    275

    0

    275

    39 %

    25

    401

    426

     

    Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

    2 167

    2 106

    5

    34

    2 145

    99 %

    5

    17

    22

    0

    1

    1

     

    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

    2 781

    2 641

    12

    31

    2 684

    97 %

    16

    79

    95

    0

    2

    2

     

    Partnerschaftsinstrument (PI)

    135

    127

    0

    3

    130

    96 %

    0

    5

    5

    0

    0

    0

     

    Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    195

    188

    2

    1

    191

    98 %

    3

    0

    4

    0

    1

    1

     

    Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

    342

    324

    2

    8

    334

    98 %

    4

    4

    8

    0

    0

    1

     

    Humanitäre Hilfe

    1 723

    1 437

    5

    63

    1 506

    87 %

    6

    212

    217

    0

    0

    0

     

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    345

    292

    0

    24

    316

    92 %

    0

    28

    28

    0

    0

    0

     

    Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

    40

    38

    1

    1

    40

    99 %

    1

    1

    0

    0

    0

     

    Dezentrale Agenturen

    20

    20

    0

    20

    100 %

    0

    0

    0

    0

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    232

    69

    0

    127

    197

    85 %

    0

    35

    35

    0

    0

    0

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    10

    8

    0

    8

    88 %

    0

    1

    1

    1

    1

     

    Spezifische Maßnahmen

    62

    60

    0

    61

    98 %

    0

    0

    0

    1

    1

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 4

    10 788

    8 711

    310

    498

    9 519

    88 %

    65

    1 161

    1 226

    37

    5

    0

    42

    5

    Versorgungsbezüge

    1 894

    1 877

    2

    1 879

    99 %

    0

    0

    15

    15

     

    Europäische Schulen

    199

    178

    0

    10

    188

    94 %

    5

    5

    6

    0

    6

     

    Dezentrale Agenturen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    4

    2

    1

    3

    57 %

    0

    1

    0

    1

    0

    0

    1

     

    Verwaltungsausgaben der Kommission

    4 294

    3 239

    322

    174

    3 734

    87 %

    310

    1

    202

    513

    22

    24

    1

    47

     

    Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

    4 963

    3 435

    446

    259

    4 140

    83 %

    508

    0

    182

    690

    76

    58

    133

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 5

    11 355

    8 731

    768

    445

    9 944

    88 %

    818

    2

    389

    1 209

    120

    82

    1

    203

    6

    Ausgleichszahlungen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 6

    8

    Negativreserve

    0

     

    Übertragenes Defizit

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 8

    0

    9

    Soforthilfereserve (EAR)

    120

    0

    120

    120

     

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    44

    5

    0

    22

    28

    64 %

    0

    16

    16

    0

    0

    0

     

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

    177

    152

    152

    86 %

    0

    25

    25

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 9

    340

    157

    0

    22

    180

    53 %

    0

    16

    16

    144

    0

    144

     

    Insgesamt

    166 353

    142 695

    1 840

    12 138

    156 673

    94 %

    1 214

    465

    7 475

    9 154

    398

    126

    2

    526

    4.9.   DER MFR IM EINZELNEN: VERÄNDERUNGEN BEI DEN NOCH ABZUWICKELNDEN MITTELBINDUNGEN (RAL)

    in Mio. EUR

    Programm

    Zum Vorjahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    Mittelbindungen des laufenden Jahres

    Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen insgesamt

    Aus dem Vorjahr vorgetragene Mittelbindungen

    Aufhebungen/

    Neubewertungen/

    Annullierungen

    Zahlungen

    Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    Im Jahresverlauf vorgenommene Mittelbindungen

    Zahlungen

    Annullierung nicht übertragbarer Mittelbindungen

    Zum Jahresende noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    1

    2

    3

    4=1+2+3

    5

    6

    7

    8=5+6+7

    9=4+8

    1

    Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    2 654

    (0)

    (1 963 )

    691

    2 097

    (75)

    2 022

    2 714

     

    Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

    1 300

    (4)

    (573)

    724

    892

    (391)

    501

    1 224

     

    Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

    1 727

    (0)

    (594)

    1 133

    394

    (72)

    (0)

    321

    1 454

     

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

    174

    (0)

    (157)

    16

    645

    (418)

    227

    243

     

    Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

    43

    (26)

    17

    17

     

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

    651

    (194)

    457

    141

    (2)

    139

    596

     

    Horizont 2020

    19 921

    (312)

    (7 515 )

    12 094

    12 254

    (3 804 )

    (3)

    8 447

    20 541

     

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

    198

    (4)

    (70)

    124

    397

    (247)

    (0)

    150

    275

     

    Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME)

    908

    (55)

    (259)

    593

    391

    (41)

    350

    943

     

    Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

    704

    (55)

    (291)

    359

    2 573

    (2 076 )

    497

    855

     

    Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

    222

    (15)

    (102)

    105

    134

    (18)

    116

    222

     

    Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

    159

    (4)

    (90)

    65

    139

    (30)

    109

    175

     

    CEF – Energie

    1 678

    (22)

    (248)

    1 407

    680

    (16)

    664

    2 072

     

    CEF – Verkehr

    3 673

    (281)

    (1 085 )

    2 307

    1 986

    (53)

    1 934

    4 241

     

    CEF - Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

    360

    (10)

    (75)

    275

    178

    (5)

    173

    448

     

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

    545

    (132)

    (159)

    254

    254

     

    Dezentrale Agenturen

    49

    (2)

    (31)

    17

    326

    (291)

    35

    52

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    412

    (21)

    (177)

    215

    281

    (92)

    189

    404

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    66

    (2)

    (24)

    39

    92

    (24)

    68

    107

     

    Besondere Zuständigkeiten der Kommission

    174

    (12)

    (84)

    78

    128

    (37)

    91

    169

     

    Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

    82 421

    (278)

    (27 946 )

    54 197

    31 150

    (153)

    30 997

    85 194

     

    Übergangsregionen

    16 151

    (6)

    (4 196 )

    11 949

    6 579

    (27)

    6 553

    18 502

     

    Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

    25 870

    (43)

    (8 944 )

    16 883

    9 811

    (171)

    9 640

    26 523

     

    Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete

    613

    (271)

    343

    258

    (12)

    246

    588

     

    Kohäsionsfonds

    24 398

    (11)

    (9 214 )

    15 173

    10 693

    (14)

    10 678

    25 851

     

    Europäische territoriale Zusammenarbeit

    3 514

    (15)

    (1 184 )

    2 314

    2 193

    (6)

    2 188

    4 502

     

    Technische Hilfe

    218

    (18)

    (73)

    126

    247

    (123)

    (0)

    124

    251

     

    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    1 101

    (0)

    (351)

    750

    557

    (3)

    554

    1 304

     

    Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    2 248

    (7)

    (1 016 )

    1 224

    434

    (3)

    431

    1 655

     

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    4 704

    (13)

    (745)

    3 946

    1 655

    (7)

    1 648

    5 595

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    22

    (1)

    (6)

    14

    8

    (2)

    6

    20

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 1

    196 837

    (1 323 )

    (67 640 )

    127 874

    87 357

    (8 237 )

    (4)

    79 117

    206 991

    2

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    309

    (14)

    (228)

    67

    44 364

    (44 082 )

    282

    349

     

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    32 742

    (108)

    (12 174 )

    20 460

    14 427

    (292)

    14 134

    34 594

     

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

    3 218

    (233)

    (754)

    2 231

    1 070

    (21)

    (0)

    1 049

    3 280

     

    Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen

    21

    (3)

    (10)

    8

    94

    (87)

    7

    15

     

    Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

    1 564

    (2)

    (283)

    1 279

    522

    (34)

    488

    1 768

     

    Dezentrale Agenturen

    3

    (0)

    (3)

    66

    (63)

    3

    3

     

    Sonstige Aktionen und Maßnahmen

    6

    (6)

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    20

    (0)

    (7)

    12

    16

    (0)

    15

    28

     

    Spezifische Maßnahmen

    0

    0

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 2

    37 883

    (360)

    (13 466 )

    24 058

    60 560

    (44 580 )

    (0)

    15 980

    40 037

    3

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

    2 447

    (34)

    (721)

    1 692

    986

    (17)

    969

    2 662

     

    Verbraucher

    41

    (1)

    (20)

    21

    29

    (9)

    20

    40

     

    Kreatives Europa

    193

    (7)

    (91)

    94

    239

    (115)

    124

    219

     

    Soforthilfe innerhalb der Union

    90

    (1)

    (67)

    22

    199

    (160)

    40

    62

     

    Fonds für die innere Sicherheit

    1 420

    (19)

    (433)

    969

    799

    (22)

    777

    1 746

     

    IT-Systeme

    47

    (1)

    (13)

    34

    12

    (0)

    12

    46

     

    Justiz

    90

    (1)

    (34)

    55

    48

    (13)

    35

    90

     

    Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

    115

    (1)

    (63)

    51

    64

    (10)

    54

    105

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    44

    (2)

    (21)

    21

    35

    (13)

    21

    43

     

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    22

    (0)

    (13)

    9

    28

    (16)

    12

    21

     

    Lebens- und Futtermittel

    316

    (31)

    (187)

    98

    281

    (60)

    221

    319

     

    Gesundheitswesen

    133

    (6)

    (46)

    81

    68

    (16)

    52

    133

     

    Dezentrale Agenturen

    132

    (1)

    (5)

    126

    956

    (841)

    115

    242

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    24

    (1)

    (9)

    14

    11

    (2)

    9

    24

     

    Spezifische Maßnahmen

    77

    (1)

    (59)

    17

    99

    (34)

    65

    82

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 3

    5 194

    (107)

    (1 781 )

    3 306

    3 855

    (1 327 )

    2 528

    5 834

    4

    Heranführungshilfe (IPA II)

    6 899

    (124)

    (1 225 )

    5 549

    2 097

    (221)

    (0)

    1 875

    7 425

     

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    40

    (0)

    (0)

    40

    10

    (5)

    5

    45

     

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    138

    (138)

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    18

    (1)

    (6)

    12

    7

    (3)

    4

    15

     

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

    18

    (0)

    (2)

    16

    20

    (14)

    6

    22

     

    Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

    275

    (275)

    325

    (0)

    325

    325

     

    Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

    7 662

    (185)

    (1 724 )

    5 753

    2 501

    (421)

    (0)

    2 080

    7 833

     

    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

    8 643

    (218)

    (2 418 )

    6 006

    3 015

    (265)

    2 749

    8 755

     

    Partnerschaftsinstrument (PI)

    376

    (6)

    (113)

    257

    146

    (17)

    (0)

    129

    386

     

    Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    370

    (10)

    (139)

    222

    189

    (52)

    (0)

    137

    358

     

    Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

    623

    (34)

    (220)

    369

    373

    (114)

    (0)

    258

    627

     

    Humanitäre Hilfe

    899

    (33)

    (429)

    437

    1 533

    (1 077 )

    (0)

    456

    893

     

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    243

    (32)

    (80)

    132

    371

    (236)

    134

    266

     

    Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

    122

    (8)

    (39)

    75

    33

    (1)

    32

    107

     

    Dezentrale Agenturen

    20

    (20)

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    154

    (13)

    (29)

    113

    208

    (168)

    39

    152

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    22

    (1)

    (7)

    13

    3

    (1)

    2

    16

     

    Spezifische Maßnahmen

    113

    (2)

    (42)

    70

    76

    (19)

    57

    126

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 4

    26 478

    (667)

    (6 746 )

    19 064

    11 062

    (2 773 )

    (1)

    8 288

    27 352

    5

    Versorgungsbezüge

    1 879

    (1 879 )

     

    Europäische Schulen

    0

    (0)

    (0)

    190

    (188)

    2

    2

     

    Dezentrale Agenturen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    6

    (2)

    3

    4

    (0)

    3

    6

     

    Verwaltungsausgaben der Kommission

    354

    (26)

    (328)

    0

    3 772

    (3 407 )

    (0)

    365

    366

     

    Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

    507

    (61)

    (444)

    2

    4 280

    (3 695 )

    0

    584

    587

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 5

    867

    (87)

    (775)

    6

    10 124

    (9 169 )

    (0)

    955

    961

    6

    Ausgleichszahlungen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 6

    8

    Negativreserve

     

    Übertragenes Defizit

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 8

    9

    Soforthilfereserve (EAR)

     

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    0

    (0)

    (0)

    28

    (28)

    0

    0

     

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

    152

    (152)

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 9

    0

    (0)

    (0)

    180

    (180)

    0

    0

     

    Insgesamt

    267 258

    (2 544 )

    (90 407 )

    174 307

    173 139

    (66 265 )

    (5)

    106 868

    281 175

    4.10.   DER MFR IM EINZELNEN: NOCH ABZUWICKELNDE MITTELBINDUNGEN NACH URSPRUNGSJAHR

    in Mio. EUR

     

    Programm

    < 2012

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    Insgesamt

    1

    Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)

    0

    4

    687

    2 022

    2 714

     

    Europäische Satellitennavigation (EGNOS/Galileo)

    0

    0

    47

    112

    564

    501

    1 224

     

    Internationaler Thermonuklearer Reaktor (ITER)

    546

    15

    306

    267

    321

    1 454

     

    Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus)

    0

    0

    3

    12

    227

    243

     

    Europäisches Solidaritätskorps (ESC)

    17

    17

     

    Nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen

    97

    72

    77

    103

    108

    139

    596

     

    Horizont 2020

    246

    273

    784

    1 440

    2 120

    2 908

    4 320

    8 450

    20 541

     

    Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung

    8

    1

    2

    7

    24

    35

    48

    150

    275

     

    Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen und KMU (COSME)

    2

    4

    181

    6

    46

    113

    242

    350

    943

     

    Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (Erasmus+)

    0

    0

    1

    23

    43

    93

    199

    497

    855

     

    Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI)

    2

    4

    6

    7

    13

    14

    60

    116

    222

     

    Zoll, Fiscalis und Betrugsbekämpfung

    0

    1

    4

    15

    44

    109

    175

     

    CEF – Energie

    5

    2

    2

    245

    235

    387

    532

    664

    2 072

     

    CEF – Verkehr

    13

    6

    226

    192

    705

    1 166

    1 934

    4 241

     

    CEF – Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

    0

    21

    34

    135

    85

    173

    448

     

    Energievorhaben zur Konjunkturbelebung (EERP)

    254

    254

     

    Dezentrale Agenturen

    0

    1

    15

    35

    52

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    22

    4

    14

    14

    23

    35

    103

    189

    404

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    2

    1

    2

    0

    3

    8

    23

    68

    107

     

    Besondere Zuständigkeiten der Kommission

    0

    0

    4

    5

    5

    17

    46

    91

    169

     

    Regionale Konvergenz (weniger entwickelte Gebiete)

    510

    445

    3 057

    651

    5 465

    16 652

    27 416

    30 997

    85 194

     

    Übergangsregionen

    38

    149

    1 594

    4 066

    6 102

    6 553

    18 502

     

    Wettbewerbsfähigkeit (entwickelte Gebiete)

    53

    626

    327

    1 766

    5 071

    9 040

    9 640

    26 523

     

    Gebiete in äußerster Randlage und dünn besiedelte Gebiete

    9

    38

    74

    222

    246

    588

     

    Kohäsionsfonds

    159

    487

    321

    1 046

    3 598

    9 561

    10 678

    25 851

     

    Europäische territoriale Zusammenarbeit

    40

    9

    52

    5

    417

    1 780

    2 199

    4 502

     

    Technische Hilfe

    1

    1

    0

    2

    27

    37

    60

    124

    251

     

    Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD)

    0

    36

    300

    415

    554

    1 304

     

    Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

    0

    397

    413

    413

    431

    1 655

     

    Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)

    279

    550

    1 608

    1 510

    1 648

    5 595

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    0

    1

    1

    4

    9

    6

    20

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 1

    1 355

    744

    5 867

    3 807

    13 803

    37 234

    65 049

    79 131

    206 991

    2

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)

    0

    3

    9

    55

    282

    349

     

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    34

    293

    198

    1 567

    7 296

    11 072

    14 134

    34 594

     

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)

    9

    3

    96

    4

    358

    760

    1 000

    1 049

    3 280

     

    Partnerschaftliche Fischereiabkommen und Fischereiorganisationen

    3

    5

    7

    15

     

    Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

    142

    53

    72

    107

    209

    229

    273

    682

    1 768

     

    Dezentrale Agenturen

    0

    3

    3

     

    Sonstige Aktionen und Maßnahmen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    0

    0

    0

    2

    1

    4

    5

    15

    28

     

    Spezifische Maßnahmen

    0

    0

    0

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 2

    186

    56

    461

    311

    2 138

    8 301

    12 411

    16 173

    40 037

    3

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)

    20

    17

    29

    4

    37

    491

    1 094

    969

    2 662

     

    Verbraucher

    0

    0

    1

    2

    4

    14

    20

    40

     

    Kreatives Europa

    1

    4

    6

    22

    61

    124

    219

     

    Soforthilfe innerhalb der Union

    13

    9

    40

    62

     

    Fonds für die innere Sicherheit

    19

    42

    13

    12

    26

    266

    589

    777

    1 746

     

    IT-Systeme

    1

    0

    0

    1

    2

    3

    25

    12

    46

     

    Justiz

    1

    1

    4

    4

    8

    16

    21

    35

    90

     

    Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft

    3

    4

    2

    4

    7

    12

    19

    54

    105

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    0

    1

    2

    6

    12

    21

    43

     

    Europa für Bürgerinnen und Bürger

    0

    0

    0

    0

    1

    7

    12

    21

     

    Lebens- und Futtermittel

    1

    0

    2

    6

    9

    27

    52

    221

    319

     

    Gesundheitswesen

    4

    1

    2

    5

    14

    22

    33

    52

    133

     

    Dezentrale Agenturen

    0

    12

    114

    115

    242

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    0

    1

    1

    2

    3

    3

    4

    9

    24

     

    Spezifische Maßnahmen

    0

    0

    0

    0

    0

    2

    15

    65

    82

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 3

    50

    67

    56

    45

    118

    901

    2 069

    2 528

    5 834

    4

    Heranführungshilfe (IPA II)

    349

    94

    522

    437

    971

    1 475

    1 702

    1 875

    7 425

     

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    40

    5

    45

     

    Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

     

    Katastrophenschutzverfahren der Union

    2

    2

    2

    6

    4

    15

     

    EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

    7

    3

    2

    4

    6

    22

     

    Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD)

    325

    325

     

    Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI)

    426

    341

    485

    594

    783

    1 367

    1 716

    2 120

    7 833

     

    Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)

    250

    178

    453

    564

    938

    1 424

    2 198

    2 751

    8 755

     

    Partnerschaftsinstrument (PI)

    0

    8

    13

    37

    42

    70

    82

    133

    386

     

    Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

    5

    2

    9

    20

    35

    61

    90

    137

    358

     

    Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP)

    7

    9

    20

    36

    67

    88

    141

    258

    627

     

    Humanitäre Hilfe

    9

    13

    14

    8

    11

    117

    267

    456

    893

     

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    4

    14

    2

    24

    23

    21

    43

    134

    266

     

    Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (INSC)

    7

    4

    7

    10

    12

    18

    18

    32

    107

     

    Dezentrale Agenturen

     

    Sonstige Maßnahmen und Programme

    5

    4

    2

    13

    23

    31

    36

    39

    152

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    3

    1

    0

    1

    3

    0

    5

    2

    16

     

    Spezifische Maßnahmen

    1

    2

    1

    2

    7

    20

    37

    57

    126

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 4

    1 065

    671

    1 526

    1 753

    2 920

    4 697

    6 385

    8 335

    27 352

    5

    Versorgungsbezüge

     

    Europäische Schulen

    0

    2

    2

     

    Dezentrale Agenturen

     

    Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

    0

    3

    3

    6

     

    Verwaltungsausgaben der Kommission

    0

    0

    0

    0

    365

    366

     

    Verwaltungsausgaben sonstiger Organe

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    587

    587

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 5

    0

    0

    0

    3

    957

    961

    6

    Ausgleichszahlungen

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 6

    8

    Negativreserve

     

    Übertragenes Defizit

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 8

    9

    Soforthilfereserve (EAR)

     

    Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

    0

    0

    0

     

    Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF)

     

    Insgesamt, MFR-Rubrik 9

    0

    0

    0

     

    Insgesamt

    2 656

    1 538

    7 910

    5 916

    18 979

    51 133

    85 917

    107 126

    281 175

    5.   HAUSHALTSVOLLZUG, AUFGESCHLÜSSELT NACH ORGANEN

    5.1.   HAUSHALTSVOLLZUG IM BEREICH EINNAHMEN

    in Mio. EUR

    Organ

    Haushaltsmittel

    Festgestelle Ansprüche

    Einnahmen

    Eingänge in % der HH-Mittel

    Ausstehend

    Ursprünglich erlassener Haushaltsplan

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Laufendes Jahr

    Übertragene Mittel

    Insgesamt

    Aus Ansprüchen d. lfd. Jahres

    Aus übertragenen Ansprüchen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=3+4

    6

    7

    8=6+7

    9=8/2

    10=5-8

    Europäisches Parlament

    164

    164

    197

    19

    217

    191

    3

    194

    118 %

    23

    Europäischer Rat und Rat

    53

    53

    79

    2

    81

    79

    1

    80

    151 %

    1

    Kommission

    144 315

    144 401

    164 179

    8 210

    172 389

    157 870

    773

    158 643

    110 %

    13 747

    Gerichtshof

    56

    56

    53

    0

    53

    53

    0

    53

    96 %

    0

    Rechnungshof

    21

    21

    21

    0

    21

    21

    21

    101 %

    0

    Wirtschafts- und Sozialausschuss

    12

    12

    16

    0

    16

    16

    0

    16

    136 %

    Ausschuss der Regionen

    9

    9

    11

    0

    11

    11

    0

    11

    124 %

    0

    Bürgerbeauftragter

    1

    1

    1

    0

    1

    1

    0

    1

    86 %

    0

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    1

    1

    1

    0

    1

    1

    0

    1

    78 %

    Europäischer Auswärtiger Dienst

    49

    49

    296

    2

    297

    295

    2

    297

    607 %

    1

    Insgesamt

    144 681

    144 768

    164 856

    8 234

    173 090

    158 539

    779

    159 318

    110 %

    13 771

    In den konsolidierten Übersichten über die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist, wie in den Vorjahren, der Haushaltsvollzug sämtlicher Organe zusammengefasst, da innerhalb des EU-Haushalts für jedes Organ ein eigener Haushaltsplan vorgesehen ist.

    Der Haushalt und der Haushaltsvollzug der Agenturen wird nicht im EU-Haushaltsplan konsolidiert. Die von der Kommission gewährte Subvention bildet Bestandteil des EU-Haushaltsplans.

    Was den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) angeht, sei darauf hingewiesen, dass dieser zusätzlich zu seinen Haushaltsmitteln Beiträge der Kommission in Höhe von 141,7 Millionen Euro (2017: 144 Millionen Euro), des EEF und der Treuhandfonds in Höhe von 70,1 Millionen Euro (2017: 72 Millionen Euro) erhält, mit denen die Kosten von Kommissionsbediensteten in den im Rahmen des EEF und der Treuhandfonds finanzierten Abordnungen gedeckt werden, wobei dies auch die im Jahresverlauf aus diesen Beiträgen erzielten, zweckgebundenen Einnahmen einschließt. Diese Haushaltsmittel werden dem EAD (als zweckgebundene Einnahmen) zur Verfügung gestellt, um in erster Linie die Aufwendungen für Kommissionsbedienstete abzudecken, die in den EU-Delegationen tätig sind, die dem EAD verwaltungstechnisch unterstehen.

    5.2.   AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

    in Mio. EUR

    Organ

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Vorgenommene Mittelbindungen

    Auf 2019 übertragene Mittel

    In Abgang gestellte Mittel

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    %

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Übertragungen durch Beschlüsse

    Insgesamt

    aus endgültig erlassenem Haushaltsplan

    aus übertragenen Mitteln

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=2+3+4

    6=5/1

    7

    8

    9=7+8

    10

    11

    12

    13=10+ 11+12

    Europäisches Parlament

    2 031

    1 934

    3

    56

    1 993

    98 %

    22

    0

    22

    16

    0

    16

    Europäischer Rat und Rat

    629

    527

    4

    24

    555

    88 %

    23

    0

    23

    46

    5

    0

    51

    Kommission

    174 003

    155 941

    866

    12 051

    168 859

    97 %

    4 386

    525

    4 911

    215

    18

    0

    233

    Gerichtshof

    411

    407

    0

    1

    407

    99 %

    1

    0

    1

    3

    0

    0

    3

    Rechnungshof

    146

    140

    0

    0

    141

    96 %

    0

    0

    0

    6

    0

    0

    6

    Wirtschafts- und Sozialausschuss

    140

    134

    0

    4

    138

    99 %

    0

    0

    0

    2

    0

    0

    2

    Ausschuss der Regionen

    98

    95

    0

    2

    97

    99 %

    0

    0

    0

    1

    0

    0

    1

    Bürgerbeauftragter

    11

    10

    0

    0

    10

    95 %

    0

    0

    0

    1

    0

    0

    1

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    14

    14

    0

    0

    14

    94 %

    0

    0

    0

    1

    0

    0

    1

    Europäischer Auswärtiger Dienst

    984

    678

    0

    247

    925

    94 %

    59

    0

    59

    1

    0

    0

    1

    Insgesamt

    178 468

    159 881

    873

    12 385

    173 139

    97 %

    4 491

    525

    5 015

    291

    23

    0

    314

    5.3.   AUSSCHÖPFUNG DER MITTEL FÜR ZAHLUNGEN

    in Mio. EUR

    Organ

    Insgesamt

    verfügbare

    Mittel

    Geleistete Zahlungen

    Auf 2019 übertragene Mittel

    In Abgang gestellte Mittel

    Aus

    endgültig

    erlassenem

    Haushaltsplan

    Aus

    Über

    tragungen

    Aus

    zweckgebundenen

    Einnahmen

    Insgesamt

    %

    automatisch

    übertragene Mittel

    Über

    tragungen

    durch

    Beschluss

    aus zweckgebundenen Einnahmen

    Insgesamt

    Aus

    endgültig

    erlassenem

    Haushaltsplan

    Aus

    Über

    tragungen

    Aus

    zweckgebundenen

    Einnahmen

    Insgesamt

    1

    2

    3

    4

    5=2+3+4

    6=5/1

    7

    8

    9

    10=7+8+9

    11

    12

    13

    14

    Europäisches Parlament

    2 321

    1 637

    268

    28

    1 933

    83 %

    298

    0

    50

    347

    16

    24

    0

    41

    Europäischer Rat und Rat

    681

    470

    43

    23

    536

    79 %

    61

    0

    24

    84

    46

    14

    0

    60

    Kommission

    161 390

    139 260

    1 394

    11 879

    152 533

    95 %

    706

    465

    7 294

    8 465

    322

    68

    2

    392

    Gerichtshof

    432

    386

    18

    1

    404

    94 %

    21

    0

    1

    22

    3

    3

    0

    6

    Rechnungshof

    154

    133

    7

    0

    140

    91 %

    7

    0

    0

    8

    6

    1

    0

    6

    Wirtschafts- und Sozialausschuss

    150

    126

    8

    3

    137

    91 %

    8

    0

    1

    9

    2

    2

    0

    4

    Ausschuss der Regionen

    108

    87

    8

    1

    96

    90 %

    8

    0

    1

    9

    1

    1

    0

    2

    Bürgerbeauftragter

    12

    10

    1

    0

    11

    91 %

    0

    0

    0

    0

    1

    0

    0

    1

    Europäischer Datenschutzbeauftragter

    16

    11

    1

    0

    12

    75 %

    2

    0

    0

    2

    1

    1

    0

    2

    Europäischer Auswärtiger Dienst

    1 090

    575

    93

    202

    870

    80 %

    102

    0

    105

    208

    1

    11

    12

    Insgesamt

    166 353

    142 695

    1 840

    12 138

    156 673

    94 %

    1 214

    465

    7 475

    9 154

    398

    126

    2

    526

    6.   HAUSHALTSVOLLZUG DER AGENTUREN

    Den folgenden Übersichten sind die Einnahmen und Ausgaben der dezentralen Agenturen (unter der Bezeichnung „traditionelle Agenturen“ bekannten) und der Exekutivagenturen zu entnehmen.

    Die Einnahmen und Ausgaben der Agenturen werden nicht im EU-Haushaltsplan konsolidiert. Die von der Kommission gewährte Subvention bildet Bestandteil des EU-Haushaltsplans.

    Andere, bei den Agenturen bestehende Quellen für Einnahmen und Ausgaben werden nicht in die Haushaltsbuchführung der EU aufgenommen. Jede Agentur legt ihre eigene Jahresrechnung vor. Die in den folgenden Tabellen aufgeführten Informationen vermitteln ein allgemeines Bild der Finanzen dieser Einrichtungen der EU.

    6.1.   HAUSHALTSEINNAHMEN

    in Mio. EUR

    Agentur

    Finanzierung Kommission Politikbereich

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Vereinnahmte Beträge

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden – ACER

    6

    14

    14

    Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation - GEREK

    9

    4

    4

    Gemeinschaftliches Sortenamt - CPVO

    17

    17

    18

    Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel - Chafea

    17

    11

    11

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur - EACEA

    15

    50

    50

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - EU-OSHA

    4

    15

    15

    Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - eu-LISA

    18

    94

    97

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen –EASO

    18

    98

    98

    Europäische Agentur für Flugsicherheit - EASA

    6

    198

    155

    Europäische Bankaufsichtsbehörde - EBA

    12

    43

    44

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache - Frontex

    18

    289

    306

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten - ECDC

    17

    58

    58

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung - Cedefop

    15

    18

    18

    Europäische Chemikalienagentur - ECHA

    2

    119

    121

    Europäische Umweltagentur - EUA

    7

    66

    66

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur - EFCA

    11

    17

    17

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA

    17

    80

    80

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Eurofound

    4

    21

    21

    Agentur für das europäische GNSS

    6

    33

    746

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen - EIGE

    4

    8

    8

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut - EIT

    15

    370

    345

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA

    12

    25

    25

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - EMSA

    6

    77

    103

    Europäische Arzneimittel-Agentur - EMA

    2

    338

    317

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht - EMCDDA

    18

    16

    16

    Europäisches Polizeiamt

    18

    137

    137

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates - ERCEA

    8

    49

    49

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA

    12

    44

    44

    Europäische Stiftung für Berufsbildung - ETF

    15

    20

    20

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte - FRA

    18

    23

    23

    Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung - CEPOL

    18

    9

    14

    Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit - ENISA

    9

    11

    12

    Eisenbahnagentur der Europäischen Union

    6

    29

    29

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum - EUIPO

    12

    403

    245

    Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit - EUROJUST

    33

    38

    38

    Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen - EASME

    6

    44

    44

    Fusion for Energy - F4E

    8

    795

    831

    Exekutivagentur für Innovation und Netze - INEA

    6

    27

    27

    Exekutivagentur für die Forschung - REA

    8

    70

    70

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    15

    47

    41

    Insgesamt

     

    3 822

    4 377


    in Mio. EUR

    Einnahmenart

    Endgültig erlassener Haushaltsplan

    Vereinnahmte Beträge

    Kommissionssubvention

    1 424

    1 425

    Einkünfte aus Gebühren

    746

    726

    Sonstige Einkünfte

    1 652

    2 226

    Insgesamt

    3 822

    4 377

    6.2.   MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN UND MITTEL FÜR ZAHLUNGEN NACH AGENTUREN

    in Mio. EUR

    Agentur

    Mittel für Verpflichtungen

    Mittel für Zahlungen

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Eingeg. Verpflicht.

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Geleistete Zahlungen

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden – ACER

    14

    13

    17

    14

    Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation - GEREK

    4

    4

    5

    4

    Gemeinschaftliches Sortenamt - CPVO

    19

    17

    18

    16

    Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel - Chafea

    11

    10

    13

    10

    Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur - EACEA

    50

    49

    56

    48

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - EU-OSHA

    16

    16

    20

    14

    Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - eu-LISA

    211

    154

    107

    94

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen –EASO

    103

    94

    106

    86

    Europäische Agentur für Flugsicherheit - EASA

    237

    179

    244

    151

    Europäische Bankaufsichtsbehörde - EBA

    44

    44

    47

    41

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache - Frontex

    318

    306

    406

    293

    Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten - ECDC

    59

    58

    69

    57

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung - Cedefop

    18

    18

    19

    18

    Europäische Chemikalienagentur - ECHA

    121

    117

    133

    114

    Europäische Umweltagentur - EUA

    97

    78

    102

    61

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur - EFCA

    18

    17

    22

    19

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA

    80

    80

    87

    80

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Eurofound

    21

    21

    25

    21

    Agentur für das europäische GNSS

    3 522

    2 428

    1 270

    828

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen - EIGE

    8

    8

    9

    8

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut - EIT

    459

    395

    380

    340

    Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA

    25

    25

    28

    24

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs - EMSA

    126

    114

    122

    91

    Europäische Arzneimittel-Agentur - EMA

    344

    312

    392

    302

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht - EMCDDA

    16

    16

    17

    17

    Europäisches Polizeiamt

    143

    132

    156

    129

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates - ERCEA

    49

    49

    51

    48

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA

    46

    46

    51

    44

    Europäische Stiftung für Berufsbildung - ETF

    20

    20

    21

    20

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte - FRA

    23

    23

    30

    23

    Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung - CEPOL

    14

    13

    15

    11

    Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit - ENISA

    12

    12

    13

    11

    Eisenbahnagentur der Europäischen Union

    30

    30

    34

    30

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum - EUIPO

    422

    245

    445

    235

    Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit - EUROJUST

    40

    40

    47

    41

    Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen - EASME

    44

    44

    49

    45

    Fusion for Energy - F4E

    1 019

    1 008

    847

    814

    Exekutivagentur für Innovation und Netze - INEA

    27

    27

    28

    26

    Exekutivagentur für die Forschung - REA

    70

    70

    73

    67

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    47

    45

    51

    45

    Insgesamt

    7 946

    6 376

    5 625

    4 342


    in Mio. EUR

    Art der Ausgaben

    Mittel für Verpflichtungen

    Mittel für Zahlungen

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Eingeg. Verpflicht.

    Insgesamt verfügbare Mittel

    Geleistete Zahlungen

    Verwaltungsaufwendungen

    368

    352

    445

    334

    Personal

    1 220

    1 188

    1 236

    1 181

    Operative Aufwendungen

    6 358

    4 836

    3 944

    2 826

    Insgesamt

    7 946

    6 376

    5 625

    4 342

    GLOSSAR

    Abzinsungssatz

    Der Satz, der zur Anpassung an den Zeitwert des Geldes dient. Die Abzinsung ist eine Technik, die dazu dient, die in unterschiedlichen Zeiträumen auftretenden Kosten und Nutzen miteinander zu vergleichen.

    Annullierung von Mitteln

    Nicht in Anspruch genommene Mittel, die nicht mehr genutzt werden können.

    Aufhebung von Mittelbindungen

    Ein Akt, mit dem eine vorhergegangene Verpflichtung (oder ein Teil derselben) aufgehoben wird.

    Bei den Mitgliedstaaten abzurufende Beträge

    Diese Beträge stellen im Verlauf des Berichtszeitraums entstandene Aufwendungen dar, die aus künftigen Haushalten, d. h. von den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden müssen. Dies ist eine Konsequenz des Nebeneinanders einer periodengerechten Jahresrechnung und einem kassenbasierten Haushaltsplan.

    Berichtigungshaushaltsplan

    Im Laufe des Haushaltsjahres angenommener Beschluss zur Änderung bestimmter Aspekte des erlassenen Haushaltsplans des betreffenden Jahres (Erhöhung, Senkung, Übertragung).

    Derivate

    Finanzinstrumente, deren Wert mit Änderungen des Werts eines anderen Finanzinstruments, eines Indikators oder eines Rohstoffs verknüpft ist. Anders als beim Inhaber eines primären Finanzinstruments (beispielsweise einer Staatsanleihe), der ein uneingeschränktes Recht auf den künftigen Empfang von Zahlungsmitteln (oder eines anderen wirtschaftlichen Nutzens) hat, besitzt der Inhaber eines Derivats nur ein eingeschränktes Recht auf den Empfang eines solchen Nutzens. Devisenterminkontrakte sind ein Beispiel für Derivate.

    Direkte Mittelverwaltung

    Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird der Haushalt unmittelbar von den Dienststellen der Kommission, Exekutivagenturen oder Treuhandfonds vollzogen.

    Effektiver Zinssatz

    Der Satz, mit dem geschätzte künftige Bareinnahmen oder Zahlungen über die voraussichtliche Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit auf den Nettobuchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit abgezinst werden.

    Eigenmittel

    Stellen die Hauptfinanzquelle für die Organe und Einrichtungen der EU dar und werden in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates definiert. Eigenmittel umfassen BNE-Eigenmittel, MwSt.-Eigenmittel und traditionelle Eigenmittel.

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten

    Alle finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Überschuss oder Defizit des Berichtszeitraums auszuweisen sind (d. h. Derivate).

    Erlassener Haushaltsplan

    Mit seiner Genehmigung durch die Haushaltsbehörde wird der Haushaltsentwurf zum erlassenen Haushaltsplan.

    Finanzkorrektur

    Finanzkorrekturen dienen dem Zweck, den EU-Haushalt vor der Belastung durch fehlerhafte oder vorschriftswidrige Ausgaben zu schützen. Bei Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung liegt die Aufgabe der Einziehung fehlerhafter Zahlungen in erster Linie in der Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats.

    Eine „bestätigte“ Finanzkorrektur ist von dem betroffenen Mitgliedstaat akzeptiert worden. Eine „beschlossene“ Finanzkorrektur wurde im Wege eines Kommissionsbeschlusses erlassen. Bei diesen Finanzkorrekturen handelt es sich stets um Nettokorrekturen, bei denen der Mitgliedstaat dem EU-Haushalt vorschriftswidrig ausgezahlte Mittel erstatten muss; dies hat die Folge einer endgültigen Kürzung der dem betroffenen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittelausstattung. Bestätigte und beschlossene Finanzkorrekturen werden in dieser Veröffentlichung als eine einzige Kategorie ausgewiesen.

    Mit einer „vollzogenen“ Finanzkorrektur wurde die beobachtete Vorschriftswidrigkeit behoben.

    Geteilte Mittelverwaltung

    Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung werden Haushaltsvollzugsaufgaben an die Mitgliedstaaten übertragen. Etwa 80 % der Ausgaben der EU fallen unter diese Art des Haushaltsvollzugs.

    Haushaltslinie

    Was den Aufbau des Haushaltsplans betrifft, so werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach einer verbindlichen Nomenklatur ausgewiesen, mit der Art und Zweck jedes einzelnen Postens im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsbehörde wiedergegeben werden. Die einzelnen Rubriken (Titel, Kapitel, Artikel oder Linie) beschreiben die Nomenklatur der Form nach.

    In Abgang gestellte Mittel

    Nicht in Anspruch genommene Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres zu annullieren sind. Unter „in Abgang gestellt“ ist die vollständige oder teilweise Annullierung der – in Form einer Mittelzuweisung erteilten – Bewilligung für das Tätigen von Ausgaben bzw. Eingehen von Verbindlichkeiten zu verstehen. Nur bei Gemeinsamen Unternehmen können – ihren jeweiligen Haushaltsvorschriften entsprechend – nicht ausgeschöpfte Mittel in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der folgenden drei Haushaltsjahre (nicht aber länger) eingestellt werden (die sogenannte „N+3“-Regel). In Abgang gestellte Mittel für Gemeinsame Unternehmen könnten demnach bis zum Haushaltsjahr „N+3“ reaktiviert werden.

    Indirekte Mittelverwaltung

    Dies ist eine Art des Haushaltsvollzugs. Im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung überträgt die Kommission Aufgaben des Haushaltsvollzugs an Einrichtungen des EU-Rechts oder nationalen Rechts.

    Jährlicher Tätigkeitsbericht

    Die jährlichen Tätigkeitsberichte enthalten Angaben zu den operativen Ergebnissen, wobei unter anderem auf die gesetzten Ziele, die verbundenen Risiken und die internen Kontrollstrukturen Bezug genommen wird. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss seinem Organ einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Pflichten sowie Finanz- und Managementinformationen übermitteln; dies gilt seit dem Haushaltsjahr 2001 für die Kommission und seit 2003 für sämtliche Organe der Europäischen Union.

    Laufender Dienstzeitaufwand

    Der aus den im laufenden Haushaltsjahr erbrachten Dienstzeiten entstehende Anstieg der Verbindlichkeiten des Altersversorgungssystems.

    Leistungsorientiertes Programm

    Ein Pensions- oder anderes Altersversorgungssystem, bei dem die Leistungen durch die Systemregeln unabhängig von den geschuldeten Beiträgen festgelegt werden und bei dem die Leistungen in keinem direkten Verhältnis zu den Investitionen des Altersversorgungssystems stehen. Das System kann gedeckt oder ungedeckt sein.

    Mittel

    Haushaltsfinanzierung. Der Haushalt enthält Prognosen, die sowohl die Verpflichtungen als auch die Zahlungen betreffen (Barzahlungen oder Banküberweisungen an die Empfänger). Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen unterscheiden sich häufig (getrennte Mittel), weil für mehrjährige Programme und Projekte für gewöhnlich die gesamten Mittel im Jahr ihres Beschlusses gebunden werden und dann im Laufe der Jahre mit der fortlaufenden Durchführung des Programms und der Projektfortschritte entsprechende Zahlungen geleistet werden. Nicht getrennte Mittel betreffen meist Verwaltungsaufwendungen, landwirtschaftliche Marktunterstützung und Direktzahlungen, wobei die Mittel für Verpflichtungen den Mitteln für Zahlungen entsprechen.

    Mittel für Verpflichtungen

    Unter die Mittel für Verpflichtungen fallen die gesamten Kosten für rechtliche Verpflichtungen (Verträge, Finanzhilfevereinbarungen/-beschlüsse), die im laufenden Haushaltsjahr unterzeichnet werden könnten.

    Mittel für Zahlungen

    Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben, die in dem betreffenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der in diesem Haushaltsjahr und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

    Präventive Maßnahme

    Präventive Maßnahmen stehen der Kommission als Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der EU zur Verfügung, wenn ihr potenzielle Mängel bekannt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Unterbrechung oder Einstellung von Zahlungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende operationelle Programm.

    Reste à Liquider (RAL) - noch abzuwickelnde Mittelbindungen

    Hierunter sind Beträge zu verstehen, bei denen die Mittelbindung im Haushalt schon erfolgt, die anschließende Zahlung aber noch nicht durchgeführt worden ist. Sie stellen Zahlungsverpflichtungen der EU für künftige Jahre dar und ergeben sich unmittelbar aus dem Umstand, dass es bei mehrjährigen Programmen zu einer Entkopplung zwischen Mittelzusagen und Mittelzahlungen kommt.

    Traditionelle Eigenmittel

    Diese Mittel stellen für die EU Einnahmen dar und zählen zu den „Eigenmitteln“, mit denen die Tätigkeiten der EU finanziert werden. Was unter traditionellen Eigenmitteln zu verstehen ist, wird in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates definiert. Traditionelle Eigenmittel umfassen Zollabgaben und Zuckerabgaben.

    Übertragung von Mitteln

    Ausnahme vom Jährlichkeitsgrundsatz; d. h. Mittel, die in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden konnten, dürfen unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen und dann verwendet werden.

    Übertragungen von Mitteln zwischen Haushaltslinien

    Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien bedeuten die im Verlauf eines Haushaltsjahrs vorgenommene Übertragung von Mitteln von einer Haushaltslinie auf eine andere und stellen daher eine Ausnahme von dem Haushaltsgrundsatz der Spezialität dar. Sie sind aber im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in der Haushaltsordnung (HO) festgelegten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen. Die Haushaltsordnung (HO) nennt verschiedene Arten von Übertragungen je nachdem, ob sie zwischen oder innerhalb von Titeln, Kapiteln, Artikeln oder Rubriken des Haushaltsplans erfolgen. Sie bedürfen jeweils unterschiedlicher Genehmigungsstufen.

    Verpflichtung

    Rechtliche Verpflichtung, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen Finanzmittel bereitzustellen. Die EU verpflichtet sich, ihren Anteil an den Kosten an von der EU finanzierten Projekten zu erstatten. Die Verpflichtungen von heute sind die Zahlungen von morgen. Die Zahlungen von heute sind die Verpflichtungen von gestern.

    Versicherungsmathematische Annahmen

    Annahmen, die der Berechnung der Kosten künftiger, die Pensionsverpflichtungen beeinflussender Ereignisse zugrunde gelegt werden.

    Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste

    Bei einem leistungsorientierten Programm sind hierunter die Änderungen bei den versicherungsmathematischen Defiziten oder Überschüssen zu verstehen. Diese Änderungen ergeben sich aus Differenzen zwischen früheren versicherungsmathematischen Annahmen und tatsächlich eingetretenen Ereignissen und sind auf die Auswirkungen von Änderungen bei den versicherungsmathematischen Annahmen zurückzuführen.

    Verwaltungsmittel

    Aus den Verwaltungsmitteln werden die Betriebskosten der Organe und Rechtssubjekte gedeckt (Personal, Gebäude, Büroausstattung).

    Vorfinanzierung

    Zahlungen, mit denen dem Empfänger Startkapital gewährt werden soll. Sie können den Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrags, Beschlusses, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts entsprechend auf mehrere Teilzahlungen aufgeteilt werden. Das Startkapital bzw. der Vorschuss muss innerhalb der vertraglich festgelegten Frist für die vereinbarten Zwecke verwendet oder zurückgezahlt werden.

    Vorschriftswidrigkeit

    Eine Vorschriftswidrigkeit ist eine Handlung, die nicht mit den Vorschriften der EU übereinstimmt und sich möglicherweise negativ auf die finanziellen Interessen der EU auswirken kann, die aber aufgrund echter Irrtümer entstanden sein kann, die entweder von Mitteln beantragenden Empfängern oder für die Durchführung von Zahlungen verantwortlichen Behörden begangen werden. Eine vorsätzlich begangene Vorschriftswidrigkeit ist Betrug.

    Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen

    Stellt die Kommission von ihrer eigenen Arbeit ausgehend oder auf der Grundlage von Informationen, die ihr von Prüfbehörden mitgeteilt werden, fest, dass ein Mitgliedstaat ernste Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen nicht behoben hat bzw. dass er vorschriftswidrig getätigte Ausgaben, die erklärt und bescheinigt worden sind, nicht berichtigt hat, kann sie Zahlungen unterbrechen oder einstellen.

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    Alle finanziellen Vermögenswerte (außer Derivaten), die nach internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und bei denen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einer Rücklage im Nettovermögen erfasst werden müssen, bis die betreffenden Vermögenswerte ausgebucht (oder wertgemindert) werden.

    Zweckgebundene Einnahmen

    Zweckbestimmte Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten. Die Hauptquelle externer zweckgebundener Einnahmen sind finanzielle Beiträge von Drittländern zu unionsfinanzierten Programmen. Die wichtigste Quelle interner zweckgebundener Einnahmen sind Einnahmen aus auf Ersuchen Dritter gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Arbeiten; weitere Einnahmequellen sind Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beträge und Einnahmen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen.

    ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

    AAR

    Annual Activity Report – jährlicher Tätigkeitsbericht

    ABB

    Activity Based Budgeting - maßnahmenbezogene Budgetierung

    ABM

    Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management

    ACER

    Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    AEUV

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    AMIF

    Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

    AOD

    Authorising Officer by Delegation – bevollmächtigter Anweisungsbefugter

    ARTEMIS

    Advanced Research & Technology for EMbedded Intelligent Systems – Spitzenforschung und Technologie für eingebettete intelligente Systeme

    ATM

    Air Traffic Management – Flugverkehrsmanagement

    BBI

    Bio-Based Industries Joint Undertaking – Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“

    BIC

    Bio-based Industries Consortium – Konsortium der biobasierten Industrien

    BIP

    Bruttoinlandsprodukt

    BIZ

    Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

    BNE

    Bruttonationaleinkommen

    BOP

    Balance of Payments – Zahlungsbilanz

    BUFI-Fonds

    Budget Fines Fund – Fonds für dem Haushalt zufließende Geldbußen

    CCS LGF

    Cultural and Creative Sector Guarantee Facility – Garantiefazilität für die Kultur- und Kreativbranche

    CEDEFOP

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung

    CEF

    Fazilität „Connecting Europe“

    CEF DI

    Connecting Europe Facility Debt Instrument – Fremdfinanzierungsinstrument der Fazilität „Connecting Europe“

    CEPOL

    European Union Agency for Law Enforcement Training – Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

    CHAFEA

    Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

    CIP

    Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

    COSME

    Competitiveness of Enterprises and Small and Medium-sized Enterprises – Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen

    COSO

    Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission

    CPVO

    Community Plant Variety Office – Gemeinschaftliches Sortenamt

    D&WM

    Decommissioning and Waste Management – Stilllegung und Abfallentsorgung

    Dachverordnung

    Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

    EACEA

    Education, Audiovisual and Culture Executive Agency – Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    EAD

    European External Action Service – Europäischer Auswärtiger Dienst

    EAGFL

    Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

    EASA

    Europäische Agentur für Flugsicherheit

    EaSI

    Employment and Social Innovation – Beschäftigung und soziale Innovation

    EASME

    Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

    EASO

    Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

    EBA

    Europäische Bankenaufsichtsbehörde

    EBWE

    Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

    ECDC

    European Centre for Disease Prevention and Control – Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten

    ECHA

    Europäische Chemikalienagentur

    ECOFIN

    Economic and Financial Affairs Council – Rat „Wirtschaft und Finanzen“

    ECSEL

    Gemeinsames Unternehmen „Elektronikkomponenten und systeme für eine Führungsrolle Europas“

    EDIF

    Garantiefazilität im Rahmen der Fazilität für den westlichen Balkan

    EEF

    Europäischer Entwicklungsfonds

    EFCA

    Europäische Fischereiaufsichtsagentur

    EFF

    Europäischer Fischereifonds

    EFRE

    Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

    EFSA

    European Food Safety Authority - Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

    EFSD

    Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung

    EFSE

    Europäischer Fonds für Südosteuropa

    EFSF

    Europäische Finanzstabilitätsfazilität

    EFSI

    Europäischer Fonds für strategische Investitionen

    EFSM

    Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus

    EFTA

    European Free Trade Association – Europäische Freihandelsassoziation

    EGFL

    Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft

    EGKS

    Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    EGNOS

    Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems

    EIB

    Europäische Investitionsbank

    EIF

    Europäischer Investitionsfonds

    EIGE

    Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen

    EIOPA

    European Insurance and Occupational Pensions Authority – Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

    EIT

    Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

    ElectriFI

    Electrification Financing Initiative

    ELER

    Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

    EMA

    Europäische Arzneimittel-Agentur

    EMCDDA

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    EMFF

    Europäischer Meeres- und Fischereifonds

    EMSA

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    ENEF

    Enterprise Expansion Fund – Fonds für Unternehmensentwicklung

    ENIAC

    European Nanoelectronics Initiative Advisory Council – Europäischer Beirat für die Nanoelektronik-Initiative

    ENIF

    Enterprise Innovation Fund – Fonds für Unternehmensinnovation

    ENISA

    Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit

    ENPI

    Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument

    EP

    Europäisches Parlament

    ERCEA

    Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates

    ERH

    Europäischer Rechnungshof

    ESA

    European Space Agency – Europäische Weltraumorganisation)

    ESF

    Europäischer Sozialfonds

    ESI-Fonds

    Europäische Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)

    ESM

    European Stability Mechanism – Europäischer Stabilitätsmechanismus

    ESMA

    Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

    ETF

    European Technology Start up Facility 1998 – Startkapital für die Europäische Technologiefazilität 1998

    ETF

    European Training Foundation – Europäische Stiftung für Berufsbildung

    EU

    Europäische Union

    EUIPO

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    EU-LISA

    Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    EUMETSAT

    Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten

    EU-OSHA

    European Agency for Safety and Health at Work – Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Euratom

    Europäische Atomgemeinschaft

    Eurofound

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    EUROJUST

    Europäische Stelle der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit

    EUROPOL

    Europäisches Polizeiamt

    EWR

    Europäischer Wirtschaftsraum

    EWR

    Europäische Umweltagentur

    EZB

    Europäische Zentralbank

    F4E

    Fusion for Energy

    FCH

    Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

    FIAF

    Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

    FIFO

    First-in, First-out

    FRA

    Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

    Frontex

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    FSDA

    Erörterung und Analyse des Jahresabschlusses

    FTE

    Research, Technological Development and Demonstration – Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

    FuI

    Forschung und Innovation

    GAP

    Gemeinsame Agrarpolitik

    GEREK

    Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation

    GFS

    Gemeinsame Forschungsstelle

    GMES

    Global Monitoring for Environment and Security – Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung

    GNSS

    Globales Satellitennavigationssystem

    H2020

    Horizont 2020

    HO

    Haushaltsordnung

    ICSLT

    International Civil Servants Life Table – Sterbetafel internationaler Beamter

    IFRP

    Integriertes Rechnungslegungspaket

    IIW

    Finanzierungsfenster „Infrastruktur und Innovation“

    IMI

    Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking – Gemeinsames Unternehmen für Innovative Arzneimittel

    INEA

    Exekutivagentur für Innovation und Netze

    IPA II

    Instrument für Heranführungshilfe

    IPSAS

    International Public Sector Accounting Standards – Internationale Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor

    ISF

    Fonds für die innere Sicherheit

    IT

    Informationstechnologie

    ITER

    International Thermonuclear Experimental Reactor – internationaler thermonuklearer Versuchsreaktor

    IWF

    Internationaler Währungsfonds

    JAP

    Joint Action Plan – Gemeinsamer Aktionsplan

    JU

    Joint Undertaking – Gemeinsames Unternehmen

    KF

    Kohäsionsfonds

    KMU

    Kleine und mittlere Unternehmen

    KOM

    Kommission

    LGTT

    Kreditgarantieinstrumente für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte

    Makrofinanzhilfe (MFH)

    Makrofinanzhilfe

    MAP

    Mehrjahresprogramm - Medium Enterprise Financial Inclusion Programme

    MdEP

    Mitglied des Europäischen Parlaments

    MFR

    Mehrjähriger Finanzrahmen

    MSME

    Micro, Small and Medium Enterprise – Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen

    MwSt.

    Mehrwertsteuer

    NEET

    Not in Education, Employment or Training – Jugendlicher, der keine Schule besucht, keiner Arbeit nachgeht und keine Berufsausbildung absolviert

    ÖPP

    Public-Private Partnership – Öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP)

    ORD

    Own Resources Decision – Eigenmittelbeschluss

    PBI

    Project Bond Initiative – Projektanleiheninitiative

    PF4EE

    Private Finance for Energy Efficiency Instrument – Instrumente für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz

    PGF

    Participants Guarantee Fund – Teilnehmergarantiefonds

    PMF

    Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument

    PSEO

    Versorgungssystem der europäischen Beamten

    RAL

    „Reste à Liquider“ (noch abzuwickelnde Mittelbindungen)

    REA

    Exekutivagentur für die Forschung

    RP7

    Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung

    RSFF

    Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis

    S&P

    Standard & Poor’s Financial Services LLC

    SANAD

    MENA-Fonds für kleinste, kleine und mittelständische Unternehmen

    SAPARD

    Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

    SEMED

    Southern and Eastern Mediterranean Micro, Small and Middle sized Entreprises Financial Inclusion Programme – Programm zur finanziellen Inklusion von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im südlichen und östlichen Mittelmeerraum

    SESAR

    Single European Sky ATM Research Joint Undertaking – Gemeinsames Unternehmen für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum

    SIUGI

    SME Initiative Uncapped Guarantee Instrument – Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative

    SMEW

    KMU-Fenster (Finanzierungsfenster „KMU“)

    TEM

    Traditionelle Eigenmittel

    TRDI

    Befristetes Instrument für die Entwicklung des ländlichen Raums

    WWU

    Wirtschafts- und Währungsunion

    YEI

    Youth Employment Initiative – Beschäftigungsinitiative für junge Menschen


    (1)  Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Siehe Artikel 5 des AEUV.

    (2)  Siehe die Mitteilung der Kommission, Europa 2020, Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020, 3. März 2010.

    (3)  Mitteilung der Kommission über die nächsten Schritte für eine nachhaltige Entwicklung in Europa und europäische Aktionen für Nachhaltigkeit „Next steps for a sustainable European future European action for sustainability“, SWD(2016) 390 final vom 22. November 2016.

    (4)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2013/C 373/01).

    (5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30. Juli 2018, S. 1).

    (6)  Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 317.

    (7)  Weitere Einzelheiten sind folgender Mitteilung von Präsident Juncker und dem Ersten Vizepräsidenten Timmermans an die Kommission zu entnehmen: Governance in the European Commission, C(2017) 6915 final vom 11. Oktober 2017, URL: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/c_2017_6915_final_en.pdf.

    (8)  Beispielsweise beruhen interne Kontrollstandards auf dem COSO-Rahmenwerk für interne Kontrollsysteme aus dem Jahr 2013.

    (9)  https://ec.europa.eu/info/publications/governance-in-the-commission_en. Nähere Einzelheiten sind der Mitteilung an die Kommission C(2018) 7704 „Straffung und Stärkung der institutionellen Governance in der Europäischen Kommission“ zu entnehmen; https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/streamlining-strengthening-corporate-governance-european-commission_de.pdf.

    (10)  Sonderbericht Nr. 27/2016 „Wendet die Europäische Kommission im Bereich der Governance vorbildliche Verfahren an?“.

    (11)  Der Begriff „Europäische Kommission“ bezeichnet also sowohl das aus den Kommissionsmitgliedern bestehende Kollegium als auch dessen Verwaltungsapparat, der von den Generaldirektoren (und den Leitern anderer administrativer Strukturen wie Dienststellen, Ämtern und Exekutivagenturen) geleitet wird.

    (12)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1).

    (13)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

    (14)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Millionen Euro summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

    (*1)  Das Europäische Parlament verabschiedete am 12. Dezember 2018 einen Haushaltsplan, der die Erfüllung der kurzfristigen Verbindlichkeiten der Union mit den im Jahr 2019 von den Mitgliedstaaten zu erhebenden oder bei den Mitgliedstaaten abzurufenden Eigenmitteln vorsieht. Darüber hinaus übernehmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts (Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 in der geänderten Fassung) eine gemeinsame Garantie der Ruhestandsbezüge.

    (15)  (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)

    (16)  Bei dem Versorgungssystem der europäischen Beamten handelt es sich um einen fiktiven (virtuellen) Fonds mit Leistungszusagen, bei dem die Beiträge der Beamten und sonstigen Bediensteten dazu dienen, ihre künftigen Ruhegehälter zu finanzieren. Es handelt sich hier zwar nicht um einen echten Investmentfonds, aber der Betrag, der von einem solchen Fonds eingesammelt worden wäre, wird als in langfristigen Anleihen der Mitgliedstaaten angelegt betrachtet und in der Pensionsverpflichtung wiedergegeben, die in der Jahresrechnung der Europäischen Union erfasst wird. Nach Artikel 83 des Statuts der Beamten und Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union garantieren die Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen gemeinsam (eine genaue Beschreibung der Versorgungsordnung ist COM(2018) 829 zu entnehmen).

    (17)  ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 34.

    (18)  ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1.

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

    (20)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39.

    (21)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.

    (*2)  „Keine Zuordnung zu MFR-Rubriken“ beinhaltet den Haushaltsvollzug von konsolidierten Rechtssubjekten, Herausnahmen aus der Konsolidierung, nicht über den Haushalt finanzierte Vorgänge und nicht zugeordnete Programme mit individuell geringfügigem Umfang.

    (22)  Beschluss (EU) 2018/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 30).

    (23)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

    (24)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.

    (25)  ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100.

    (26)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

    (27)  ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 1.

    (28)  ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 3.

    (29)  ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 85.

    (*3)  ohne Back-to-Back-Kredite für Zwecke der Finanzhilfe.

    (*4)  Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (ohne Eigenkapitalinstrumente und Unitary Fund).

    (*5)  Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasste finanzielle Vermögenswerte.

    (30)  Verordnung (EG) Nr. 431/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 1).

    (31)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

    (*6)  Berichtigungskoeffizient wird angewendet.

    (*7)  Wird während der ersten 3 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt.

    (32)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Millionen Euro summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

    (*8)  Zu den in dieser Tabelle dargestellten Vermögenswerten zählen mehrere Posten aus dem Jahresabschluss (zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte in Höhe von 4 387 Millionen Euro (davon Eigenkapitalinstrumente in Höhe von 1 294 Millionen Euro), Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 1 615 Millionen Euro, Kredite in Höhe von 64 Millionen Euro sowie weitere Posten in Höhe von 49 Millionen Euro).

    (*9)  Zu den in dieser Tabelle dargestellten Verbindlichkeiten zählen mehrere Posten aus dem Jahresabschluss (Rückstellungen in Höhe von 1 337 Millionen Euro, Abrechnungsverbindlichkeiten in Höhe von 69 Millionen Euro sowie weitere Posten in Höhe von 22 Millionen Euro).

    (*10)  Bei bestimmen Garantien wird das von der EU eingegangene Risiko durch die vorgenommenen Rückstellungen vollständig gedeckt.

    (*11)  Ohne Refinanzierungstransaktionen

    (*12)  Ohne vorsorgliche Hilfe

    (33)  Siehe auch: Europäische Kommission „European Economic Forecast Winter 2019“ (Wirtschaftsprognose für Europa, Winter 2019 – nur in englischer Sprache), URL: https://ec.europa.eu/info/publications/european-economic-forecast-winter-2019_en

    (34)  Aufgrund der Auf- oder Abrundung auf Millionen Euro summieren sich die in den Tabellen weiter unten ausgewiesenen Finanzdaten möglicherweise nicht immer genau.

    (35)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29.


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