EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.11.2019
COM(2019) 618 final
2019/0271(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
BEGRÜNDUNG
Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen zu verhindern.
Mit am 2. Mai 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Luxemburg die Verlängerung der Genehmigung, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt, gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien und den Schwellenwert von 30 000 EUR auf 35 000 EUR anzuheben.
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. Juni 2019 über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden; dazu gehört auch die Möglichkeit, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Steuer zu befreien. Steuerpflichtige, die unter diese Steuerbefreiung fallen, müssen keine Mehrwertsteuer auf die von ihnen bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung stellen und können folglich auch keine Vorsteuer abziehen.
Die Möglichkeit der Anwendung von Mehrwertsteuer-Sonderregelungen wie Befreiungen oder degressive Steuerermäßigungen für Kleinunternehmen wurde erstmals mit Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates eingeführt. Allerdings konnten diejenigen Mitgliedstaaten, die von der mit dieser Vorschrift eingeführten Option keinen Gebrauch machten, später gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 77/388/EWG in der Neufassung des Artikels 285 Absatz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur solche Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreien, deren Jahresumsatz 5000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung nicht übersteigt. Gemäß Artikel 285 Absatz 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie können diese Mitgliedstaaten Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, auch eine degressive Steuerermäßigung gewähren.
Bis Ende 2012 waren in Luxemburg Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreit. Gleichzeitig machte Luxemburg von der Möglichkeit nach Artikel 285 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie Gebrauch und gewährte Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz zwischen 10 000 und 25 000 EUR eine degressive Steuerermäßigung.
Später beantragte und erhielt Luxemburg die Ermächtigung, eine von Artikel 285 Absatz 1 der MwSt-Regelung abweichende Regelung anzuwenden, der zufolge Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter dem Schwellenwert von 25 000 EUR eine MwSt-Befreiung gewährt wurde; gleichzeitig wurde die degressive Steuerermäßigung abgeschafft. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates wurde Luxemburg ermächtigt, die oben genannte abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates wurde Luxemburg ermächtigt, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert von 25 000 EUR auf 30 000 EUR anzuheben.
Der vorliegende Antrag Luxemburgs, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung weiter zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert von 30 000 EUR auf 35 000 EUR anzuheben, beruht auf der gleichen Argumentation wie die früheren Anträge. So führt Luxemburg insbesondere an, dass die abweichende Regelung den Verwaltungsaufwand für die Kleinunternehmen und die Steuerverwaltung gleichermaßen verringert. Die abweichende Regelung vereinfacht in diesem Sinne die Verfahren der Steuererhebung und entspricht daher den Zielen von Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1 der MwSt-Richtlinie.
Luxemburg betont, dass die beantragte abweichende Regelung mit dem Grundgedanken des Kommissionsvorschlags von 2018 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für kleine Unternehmen in Einklang steht, da die Mitgliedstaaten gemäß dem Vorschlag Schwellenwerte festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.
Luxemburg zufolge würde die beantragte Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen (höchstens 0,1 %), wie es gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie vorgeschrieben ist.
So wird für das Jahr 2017 berichtet, dass 105 Steuerpflichtige mit einem Umsatz zwischen 10 000 EUR und 30 000 EUR von der Steuerbefreiung Gebrauch gemacht haben (gegenüber 64 im Jahr 2015 und 73 im Jahr 2016), was 0,14 % der für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen entspricht. Luxemburgs schätzt den Verlust an Mehrwertsteuereinnahmen aufgrund der Steuerbefreiung auf höchstens 271 525,60 EUR, d. h. 0,01 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen für 2017. Luxemburg geht davon aus, dass von einer Anhebung des Schwellenwertes auf 35 000 EUR 1106 Steuerpflichtige betroffen sein könnten, d. h. 1,5 % der im Jahr 2017 für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen. Sollte sich keiner dieser Steuerpflichtigen für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden, so würden die Einnahmenverluste aufgrund einer Anhebung des Schwellenwertes von 30 000 EUR auf 35 000 EUR 0,1 % der Mehrwertsteuereinnahmen nicht übersteigen.
Laut den von Luxemburg übermittelten Informationen sollen mit der beantragten Ausweitung der abweichenden Regelung Kleinunternehmen von vielen der Mehrwertsteuerpflichten im Rahmen der normalen MwSt-Regelung befreit und der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung in Bezug auf die Steuererhebung und die Kontrolle von Kleinunternehmen verringert werden. Dadurch könnte die Steuerverwaltung ihre Kontrolltätigkeiten auf größere Steuerpflichtige konzentrieren. Die abweichende Regelung steht daher mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1 der MwSt-Richtlinie in Einklang, wonach die Mitgliedstaaten abweichende Sondermaßnahmen einführen dürfen, um die Steuererhebung zu vereinfachen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den Steuerpflichtigen freigestellt ist und bleibt, diese Regelung in Anspruch zu nehmen.
Luxemburg hat nachgewiesen, dass die abweichende Maßnahme sich voraussichtlich nicht wesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken wird. Ebenso wenig sind nachteilige Auswirkungen auf die MehrwertsteuerEigenmittel der Union zu erwarten. Die abweichende Regelung steht daher im Einklang mit Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der MwSt-Richtlinie.
Dieser Hintergrund und die Tatsache, dass der EU-Rechtsrahmen und die faktische Situation unverändert bleiben, sprechen dafür, dass die beantragte Verlängerung der Geltungsdauer der abweichenden Regelung gerechtfertigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag stattzugeben.
Der Antrag Luxemburgs enthält keine Frist für die beantragte Ausnahme. Ausnahmeregelungen von der MwSt-Richtlinie sollten jedoch in der Regel zeitlich befristet sein, um ihre Wirksamkeit und Angemessenheit bewerten zu können. Wie bereits erwähnt, werden darüber hinaus die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Gemäß dem Vorschlag von 2018 betreffend einfachere MwSt-Regeln für Kleinunternehmen müssen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um den neuen Vorschriften nachzukommen.
Es wird daher vorgeschlagen, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Sollte eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen werden und folglich die entsprechenden nationalen Vorschriften ab dem 1. Juli 2022 wirksam werden – d. h. vor Ablauf der Geltungsdauer der abweichenden Regelung am 31. Dezember 2022 –, so verliert dieser Beschluss seine Geltung.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie zur Befreiung von Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht einzuführen. In Malta beträgt dieser Schwellenwert 20 000 EUR; in den Niederlanden 25 000 EUR. Polen, Estland und Lettland wurde ein Schwellenwert von 40 000 EUR gewährt, in Kroatien und Litauen sind es 45 000 EUR. In Slowenien beträgt der Schwellenwert 50 000 EUR, in Italien 65 000 EUR, und in Rumänien 88 500 EUR.
Die Maßnahme steht auch im Einklang mit dem Vorschlag von 2018 für einfachere MwStVorschriften für kleine und mittlere Unternehmen, der auf dem MehrwertsteuerAktionsplan beruht und eine moderne, einfachere Regelung für diese Unternehmen schaffen soll. Er soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der MwSt-Vorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts einzuschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen und die Überwachung durch die Steuerverwaltung zu erleichtern.
Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Angesichts der Anforderungen des Vorschlags von 2018 für vereinfachte MwSt-Vorschriften für Kleinunternehmen wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der abweichenden Regelung bis zum 31. Dezember 2022 oder bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, die sie erlassen müssen, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwStRichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird.
Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher im Einklang mit den Bestimmungen der MwSt-Richtlinie.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Maßnahme steht im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2017 der Kommission, in dem unterstrichen wurde, dass die Verwaltungslasten für eine Einhaltung der MwSt-Vorschriften für kleine Unternehmen hoch sind, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das MwSt-Recht daher für kleine Unternehmen vereinfacht werden muss.
Die Maßnahme steht außerdem im Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015, in der die Kommission sich verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.
Und schließlich steht die Maßnahme im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.
2.
RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Als Rechtsgrundlage kommt nur Artikel 395 der MwSt-Richtlinie in Frage.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf der der Vorschlag beruht, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.
Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.
Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Luxemburgs und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zielt darauf ab, eine Vereinfachungsmaßnahme auszuweiten, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 35 000 EUR nicht übersteigt, und hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für 1106 Steuerpflichtige (d. h. 1,5 % der 2017 für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen) und folglich auch für die Steuerverwaltung. Die Auswirkungen auf den Haushalt unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuereinnahmen werden von Luxemburg auf höchstens 0,1 % der derzeit erhobenen Mehrwertsteuereinnahmen geschätzt.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
2019/0271 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR oder des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/677/EU des Rates wurde Luxemburg ermächtigt, im Rahmen einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die abweichende Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.
(3)Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates geändert, und Luxemburg wurde ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 2019 oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Ein Vorschlag für eine solche Richtlinie wurde 2018 vorgelegt, jedoch noch nicht angenommen.
(4)Mit am 2. Mai 2019 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die abweichende Regelung nach dem 31. Dezember 2019 weiter anzuwenden und gleichzeitig den Schwellenwert von 30 000 EUR auf 35 000 EUR anzuheben.
(5)Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 unterrichtete die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Luxemburgs. Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte die Kommission Luxemburg mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6)Aus den von Luxemburg vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Gründe für den Antrag auf eine abweichende Regelung im Großen und Ganzen nicht geändert haben. Die abweichende Regelung verringert den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten für Kleinunternehmen und Steuerbehörden und trägt daher zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bei. Luxemburg schätzt, dass von einer Anhebung des Schwellenwertes auf 35 000 EUR 1106 Steuerpflichtige betroffen sein könnten, d. h. 1,5 % der im Jahr 2017 für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen in Luxemburg. Eine solche Anhebung des Schwellenwerts würde daher den Verwaltungsaufwand und die Befolgungskosten nochmals senken und zu einer weiteren Vereinfachung der Steuererhebung beitragen.
(7)Die Steuerpflichtigen konnten und können auch künftig entscheiden, ob sie die abweichende Regelung in Anspruch nehmen möchten. Sie können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.
(8)Den von Luxemburg vorgelegten Informationen zufolge würde der erhöhte Schwellenwert im Rahmen der abweichenden Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Luxemburg erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
(9)Die abweichende Regelung mit einem erhöhten Schwellenwert wird keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Luxemburg eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.
(10)Angesichts einer möglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen und die Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuereinnahmen sollte Luxemburg ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden und den Schwellenwert für diesen Zeitraum auf 35 000 EUR anzuheben.
(11)Die Verlängerung der Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Angemessenheit des Schwellenwertes beurteilen zu können. Luxemburg sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden. Sollte jedoch der in Erwägungsgrund 3 genannte Vorschlag für eine Richtlinie angenommen werden und der Zeitpunkt, ab dem die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Bestimmungen gelten, vor dem 31. Dezember 2022 liegen, so sollte die Ermächtigung ab dem Wirksamwerden dieser nationalen Bestimmungen ihre Geltung verlieren.
(12)Der Durchführungsbeschluss 2013/677/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU erhalten folgende Fassung:
„Artikel 1
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Luxemburg ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 35 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, entweder bis zum
(a)31. Dezember 2022
(b)oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie für den Fall, dass eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen angenommen wird, verpflichtet sind.“
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident