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Document 52019PC0556

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist

    COM/2019/556 final

    Brüssel, den 31.10.2019

    COM(2019) 556 final

    ANHANG

    zum

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist


    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

    im Rahmen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der Europäischen Union über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden das „Abkommen“)

    Artikel 1

    Zusammensetzung und Vorsitz

    (1) Die Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) ist in Artikel 18 des Abkommens festgelegt.

    (2) Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen der Leiter der Delegation der Europäischen Union in der Sozialistischen Republik Vietnam im Namen der Europäischen Union und der Vizeminister, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, im Namen der Sozialistischen Republik Vietnam gemeinsam (im Folgenden die „Vertragsparteien“).

    Artikel 2

    Vertretung

    Vor jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses teilen die Vertragsparteien einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    Artikel 3

    Beobachter und Sachverständige

    Die Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, damit diese Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen und gegebenenfalls die Umsetzung des Abkommens unterstützen.

    Artikel 4

    Arbeitsgruppen und nachgeordnete Gremien

    Die Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuss können im gegenseitigen Einvernehmen Arbeitsgruppen oder andere nachgeordnete Gremien einsetzen, darunter:

    i) gemeinsame Sachverständigensitzungen zur Unterstützung der Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses auf technischer Ebene und zur Prüfung technischer Fragen, soweit dies für notwendig erachtet wird;

    ii) sonstige Gremien, soweit dies vom Gemeinsamen Ausschuss für angezeigt erachtet wird.

    Artikel 5

    Sekretariat

    Ein Beamter aus der Delegation der Europäischen Union in der Sozialistischen Republik Vietnam und ein Beamter der Forstverwaltung, die dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Sozialistischen Republik Vietnam untersteht, nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Gemeinsamen Ausschusses wahr, um diesen und die Gremien, die er einzusetzen beschließt, verwaltungstechnisch zu unterstützen.

    Artikel 6

    Schriftverkehr

    (1) Die für amtliche Mitteilungen zur Umsetzung des Abkommens zuständigen Vertreter der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 20 des Abkommens der Leiter der Delegation der Europäischen Union in der Sozialistischen Republik Vietnam und der Vizeminister, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Sozialistischen Republik Vietnam.

    (2) Alle für den Gemeinsamen Ausschuss bestimmten Schreiben sind an das Sekretariat zu richten.

    (3) Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass die an den Gemeinsamen Ausschuss gerichteten Schreiben an die beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 9 dieser Geschäftsordnung an alle anderen Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses verteilt werden.

    (4) Schreiben der Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses werden den Empfängern vom Sekretariat übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 9 dieser Geschäftsordnung an alle anderen Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses verteilt.

    Artikel 7

    Sitzungen

    (1) Der Gemeinsame Ausschuss tritt in den ersten beiden Jahren mindestens zweimal jährlich und in den darauffolgenden Jahren einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Vorfeld vereinbart.

    (2) Jede Vertragspartei kann, wenn die Umstände dies erfordern, zusätzliche Sitzungen beantragen, sofern die Vertragsparteien dem zustimmen. Diese zusätzlichen Sitzungen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter persönlicher Anwesenheit oder per Videokonferenz stattfinden.

    (3) Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses einberufen.

    Artikel 8

    Tagesordnung

    (1) Das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses eine vorläufige Tagesordnung. Diese wird den Vorsitzen und den Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses spätestens fünfzehn (15) Arbeitstage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

    (2) Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn (10) Arbeitstage vor Beginn der Sitzung beim Sekretariat eingehen; diese Punkte werden jedoch nur dann in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen, wenn die einschlägigen Unterlagen spätestens zehn (10) Arbeitstage vor der Sitzung beim Sekretariat eingegangen sind.

    (3) Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Punkte ergänzt werden, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen.

    (4) Das Sekretariat kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

    Artikel 9

    Unterlagen

    Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat mindestens zehn (10) Arbeitstage vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses alle einschlägigen Unterlagen. Unterlagen, die für die Beratungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht unbedingt relevant sind, können jederzeit vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses übermittelt werden.

    Artikel 10

    Beschlüsse und Empfehlungen

    (1) In den Fällen, in denen der Gemeinsame Ausschuss nach dem Abkommen die entsprechende Befugnis hat, nimmt er im gegenseitigen Einvernehmen Beschlüsse und Empfehlungen an.

    (2) Zwischen den Sitzungen kann der Gemeinsame Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse und Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden sind befugt, einen derartigen Notenwechsel zu führen und – sofern erforderlich – die Zustimmung zu dem betreffenden Beschluss zu bestätigen.

    (3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird der Tag seines Inkrafttretens angegeben.

    (4) Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vertreter der Europäischen Union in der Sozialistischen Republik Vietnam und vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Namen der Sozialistischen Republik Vietnam als authentisch bestätigt.

    (5) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 20 des Abkommens genannten Ko-Vorsitzenden übermittelt.

    Artikel 11

    Sitzungsprotokoll

    (1) Die beiden Vertragsparteien erstellen am Ende jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsam das Sitzungsprotokoll. Das Sitzungsprotokoll wird unterzeichnet und veröffentlicht.

    (2) Das Sitzungsprotokoll enthält alle Erklärungen und Beschlüsse, deren Aufnahme von einer Vertragspartei beantragt wurde.

    (3) Das Sitzungsprotokoll wird in englischer und vietnamesischer Sprache erstellt.

    Artikel 12

    Missionen

    Beantragt eine Vertragspartei die Durchführung einer gemeinsamen Mission im Zusammenhang mit dem Abkommen, so vereinbaren beide Vertragsparteien gemeinsam das Mandat und den Zeitplan für die Mission.

    Artikel 13

    Sprachenregelung

    (1) Die Arbeitssprachen des Gemeinsamen Ausschusses sind Englisch und Vietnamesisch.

    (2) Der Gemeinsame Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen und Vorschläge, die in englischer und vietnamesischer Sprache abgefasst sind.

    Artikel 14

    Kosten

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses entstehen.

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    Brüssel, den 31.10.2019

    COM(2019) 556 final

    2019/0244(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

    Mit dem freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden das „Abkommen“) soll gewährleistet werden, dass jegliches Holz und jegliche Holzprodukte, die unter das Abkommen fallen und die aus der Sozialistischen Republik Vietnam in die Europäische Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden. Dies wird durch die Entwicklung und Umsetzung eines vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz (im Folgenden „VNTLAS“) erreicht, mit dem sichergestellt wird, dass Holz und Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden. Das Abkommen trat am 1. Juni 2019 in Kraft.

    2.2.Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

    Der in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene und in Anhang IX des Abkommens näher beschriebene Gemeinsame Ausschuss soll die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Abkommens erleichtern. Ebenso soll der Gemeinsame Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien vereinfachen. Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen der Vizeminister, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, und der Leiter der Delegation der Europäischen Union in der Sozialistischen Republik Vietnam gemeinsam.

    2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses

    In der Woche vom 11. bis 15. November 2019 soll der Gemeinsame Ausschuss auf seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuss geregelt werden. Er beschreibt die Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses, die Möglichkeit der Einrichtung nachgeordneter Gremien, sein Sekretariat und die Organisation der Ausschusssitzungen. Gemäß dem vorgesehenen Rechtsakt nimmt der Gemeinsame Ausschuss entsprechend seiner Befugnis nach dem Abkommen Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich im Wege eines schriftlichen Verfahrens an, das in Form eines Notenwechsels erfolgt.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist.

    Die Vertragsparteien haben sich auf den Entwurf der Geschäftsordnung geeinigt. Vorbehaltlich der Beschlussfassungsverfahren der Union sollte die Geschäftsordnung auf der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, die für November 2019 angesetzt ist, angenommen werden.

    Die beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses ähnelt weitgehend denjenigen, die von gemäß anderen freiwilligen Partnerschaftsabkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschüssen angenommen wurden.

    Die Annahme dieses Dokuments ist von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens. Insbesondere ermöglicht sie dem Gemeinsamen Ausschuss die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 9 (anhaltende Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten bei den Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen), 10 (Verweis von sich aus der Tätigkeit der unabhängigen Bewertungsstelle ergebenden Beschwerden an den Gemeinsamen Ausschuss), 12 (Unterrichtung, Inauftraggabe einer unabhängigen Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems und Empfehlung eines Zeitpunkts, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet), 18 (Einsetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses) sowie des Anhangs IX (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses) des Abkommens.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor – eingesetzt wurde.

    Der Rechtsakt, den der Gemeinsame Ausschuss erlassen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar, da er regelt, wie die Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens, auch im Hinblick auf die mögliche Annahme von Änderungen seiner Anhänge, zusammenarbeiten.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der wesentliche Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts betreffen allgemein die Arbeitsweise der auf der Grundlage des Abkommens eingesetzten internationalen Gremien. Folglich ist der Bereich, den der angefochtene Beschluss betrifft, anhand des Abkommens in seiner Gesamtheit zu beurteilen (Rechtssache C-244/17, Kommission/Rat (Kasachstan), ECLI:EU:C:2018:662). Das Ziel dieses Abkommens besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass jegliches Holz und jegliche Holzprodukte, die unter das Abkommen fallen und die aus der Sozialistischen Republik Vietnam in die Europäische Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden. Der wesentliche Gegenstand des Abkommens ist die Gemeinsame Handelspolitik.

    Somit ist Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2019/0244 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/854 des Rates vom 15. April 2019 2 geschlossen und trat am 1. Juni 2019 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss für die Durchführung des Abkommens (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“) seine Geschäftsordnung.

    (3)Der Gemeinsame Ausschuss soll sich in seiner Sitzung am 13. November 2019 seine Geschäftsordnung geben.

    (4)Da die Geschäftsordnung für die Union rechtsverbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

    (5)Der Gemeinsame Ausschuss sollte in seiner ersten Sitzung die diesem Beschluss beigefügte Geschäftsordnung annehmen, um bei der Umsetzung des Abkommens und letztlich des EU-Genehmigungssystems für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor von Anfang an eine reibungslose und transparente Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam zu gewährleisten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf einer Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    (2)Geringfügige Änderungen des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs einer Geschäftsordnung können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der kommenden Konferenz der Vertragsparteien und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
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