EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.10.2019
COM(2019) 556 final
2019/0244(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor
Mit dem freiwilligen Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden das „Abkommen“) soll gewährleistet werden, dass jegliches Holz und jegliche Holzprodukte, die unter das Abkommen fallen und die aus der Sozialistischen Republik Vietnam in die Europäische Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden. Dies wird durch die Entwicklung und Umsetzung eines vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz (im Folgenden „VNTLAS“) erreicht, mit dem sichergestellt wird, dass Holz und Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden. Das Abkommen trat am 1. Juni 2019 in Kraft.
2.2.Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
Der in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene und in Anhang IX des Abkommens näher beschriebene Gemeinsame Ausschuss soll die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Abkommens erleichtern. Ebenso soll der Gemeinsame Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien vereinfachen. Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen der Vizeminister, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, und der Leiter der Delegation der Europäischen Union in der Sozialistischen Republik Vietnam gemeinsam.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses
In der Woche vom 11. bis 15. November 2019 soll der Gemeinsame Ausschuss auf seiner ersten Sitzung seine Geschäftsordnung (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“) annehmen.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt soll die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuss geregelt werden. Er beschreibt die Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses, die Möglichkeit der Einrichtung nachgeordneter Gremien, sein Sekretariat und die Organisation der Ausschusssitzungen. Gemäß dem vorgesehenen Rechtsakt nimmt der Gemeinsame Ausschuss entsprechend seiner Befugnis nach dem Abkommen Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich im Wege eines schriftlichen Verfahrens an, das in Form eines Notenwechsels erfolgt.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der Standpunkt festgelegt, der im Namen der Union in dem gemäß Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist.
Die Vertragsparteien haben sich auf den Entwurf der Geschäftsordnung geeinigt. Vorbehaltlich der Beschlussfassungsverfahren der Union sollte die Geschäftsordnung auf der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, die für November 2019 angesetzt ist, angenommen werden.
Die beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses ähnelt weitgehend denjenigen, die von gemäß anderen freiwilligen Partnerschaftsabkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschüssen angenommen wurden.
Die Annahme dieses Dokuments ist von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens. Insbesondere ermöglicht sie dem Gemeinsamen Ausschuss die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 9 (anhaltende Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten bei den Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen), 10 (Verweis von sich aus der Tätigkeit der unabhängigen Bewertungsstelle ergebenden Beschwerden an den Gemeinsamen Ausschuss), 12 (Unterrichtung, Inauftraggabe einer unabhängigen Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems und Empfehlung eines Zeitpunkts, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet), 18 (Einsetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses) sowie des Anhangs IX (Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses) des Abkommens.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor – eingesetzt wurde.
Der Rechtsakt, den der Gemeinsame Ausschuss erlassen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar, da er regelt, wie die Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens, auch im Hinblick auf die mögliche Annahme von Änderungen seiner Anhänge, zusammenarbeiten.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der wesentliche Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts betreffen allgemein die Arbeitsweise der auf der Grundlage des Abkommens eingesetzten internationalen Gremien. Folglich ist der Bereich, den der angefochtene Beschluss betrifft, anhand des Abkommens in seiner Gesamtheit zu beurteilen (Rechtssache C-244/17, Kommission/Rat (Kasachstan), ECLI:EU:C:2018:662). Das Ziel dieses Abkommens besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass jegliches Holz und jegliche Holzprodukte, die unter das Abkommen fallen und die aus der Sozialistischen Republik Vietnam in die Europäische Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden. Der wesentliche Gegenstand des Abkommens ist die Gemeinsame Handelspolitik.
Somit ist Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2019/0244 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem gemäß Artikel 18 des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens in Bezug auf die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/854 des Rates vom 15. April 2019 geschlossen und trat am 1. Juni 2019 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss für die Durchführung des Abkommens (im Folgenden der „Gemeinsame Ausschuss“) seine Geschäftsordnung.
(3)Der Gemeinsame Ausschuss soll sich in seiner Sitzung am 13. November 2019 seine Geschäftsordnung geben.
(4)Da die Geschäftsordnung für die Union rechtsverbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.
(5)Der Gemeinsame Ausschuss sollte in seiner ersten Sitzung die diesem Beschluss beigefügte Geschäftsordnung annehmen, um bei der Umsetzung des Abkommens und letztlich des EU-Genehmigungssystems für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor von Anfang an eine reibungslose und transparente Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam zu gewährleisten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf einer Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2)Geringfügige Änderungen des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs einer Geschäftsordnung können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der kommenden Konferenz der Vertragsparteien und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident