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Document 52019PC0483

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    COM/2019/483 final

    Brüssel, den 24.10.2019

    COM(2019) 483 final

    2019/0235(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.

    Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt im Rahmen eines jährlichen Bewirtschaftungszyklus (zweijährlich im Fall von Tiefseebeständen). Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Die Mehrjahrespläne für die Nordsee 1 und für die westlichen Gewässer 2 wurden vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Der vorliegende Vorschlag enthält die von der Union einseitig festgesetzten Fangmöglichkeiten. Zudem enthält er aber auch Fangmöglichkeiten, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereikonsultationen ergeben. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    Somit umfasst der vorliegende Vorschlag neben autonomen Beständen der Union

    ·gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;

    ·Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) ergeben.

    Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass

    die Gutachten für einige Bestände zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags nicht vorliegen oder

    bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFOs noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder

    die Zahlen für einige Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen und anderen Drittländern befischt werden, noch nicht vorliegen, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2019 angesetzten Konsultationen mit diesen Ländern abhängen, oder

    bezüglich einiger TACs zwar die Gutachten eingegangen sind, die Bewertung jedoch noch nicht abgeschlossen ist.

    Festsetzung von Fangmöglichkeiten

    Die Kommission hat wie gewöhnlich die Lage, auf die mit den Vorschlägen für Fangmöglichkeiten reagiert werden soll, in ihrer jährlichen Mitteilung über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM(2019) 274, im Folgenden die „Mitteilung“) analysiert. Die Mitteilung gibt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Verfahren für die Festlegung von Fangmöglichkeiten.

    Am 28. Juni 2019 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für die meisten der unter diesen Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt.

    Die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten beruhen im Wesentlichen auf Daten: Umfassende Bestandsabschätzungen, d. h. eine Schätzung der Bestandsgrößen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung je nach Befischung (Ausarbeitung sogenannter „Fangszenarien“) sind nur möglich, wenn verlässliche Daten in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Das hierfür vom ICES gewählte Verfahren wird in ICES-Veröffentlichungen über die Umsetzung von Empfehlungen für datenbegrenzte Bestände dargelegt. 3

    Alle vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten entsprechen den wissenschaftlichen Gutachten, die die Kommission in Bezug auf die Bestandslage erhalten und gemäß der Mitteilung umgesetzt hat.

    Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

    Die mit der GFP-Grundverordnung eingeführte Anlandeverpflichtung wurde von 2015 bis 2019 schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2019 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, der Anlandeverpflichtung. Es können bestimmte Ausnahmen von der in der Grundverordnung vorgesehenen Anlandeverpflichtung gelten. Ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die begrenzte Mengen von Rückwürfen auf der Grundlage von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aufgrund hoher Überlebensraten ermöglichen.

    Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, sodass berücksichtigt wird, dass Rückwürfe nicht mehr gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen, d. h. Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen), festgesetzt werden.

    Um der vollständigen Anwendung der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission daher TACs auf der Grundlage von Fangempfehlungen anstatt zuvor verwendeter Anlandeempfehlungen vor. Bei den vorgeschlagenen TACs wird berücksichtigt, dass bestimmte beschränkte Rückwürfe aufgrund festgelegter Ausnahmen erfolgen und somit nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Daher werden diese Mengen von den fangbezogenen TACs abgezogen.

    Beifang-TACs

    Der ICES hat für sechs Bestände (Kabeljau und Wittling westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See, Kabeljau in der Keltischen See, Scholle in der südlichen Keltischen See und südwestlich von Irland und Kabeljau im Kattegat) wissenschaftliche Gutachten für Nullfänge im Jahr 2019 veröffentlicht. Kabeljau in der Keltischen See ist in der Liste der Zielbestände in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer aufgeführt. Daher müssen die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand gemäß Artikel 4 des Plans in Einklang mit dem FMSY-Wertebereich festgesetzt werden. Nach Artikel 8 des Plans müssen zudem Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Biomasse des Laicherbestands über das Schutzniveau hinaus wiederaufzufüllen.

    In Bezug auf die fünf Bestände, für die 2019 Beifang-TACs festgesetzt wurden, sind die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten die in dieser Erklärung dargelegten Verpflichtungen eingegangen:

    „Erklärung zu den Plänen zur Verminderung von Beifängen und zu Kontrollmaßnahmen (Gruppe Nordwestliche Gewässer, d. h. Belgien, Frankreich, Irland, Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich, sowie die Kommission)

    Die Mitgliedstaaten, die in den nordwestlichen Gewässern zusammenarbeiten, werden in enger Abstimmung mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer einen Plan zur Verminderung von Beifängen ausarbeiten, um die Beifänge von Beständen, für die der ICES in seinen Gutachten für 2019 eine Fangquote von Null empfohlen hat, durch Selektivitäts- und Vermeidungsmaßnahmen zu reduzieren. Hierzu werden die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. April 2019 einen Plan zur Verminderung von Beifängen unterbreiten. Die Pläne zur Verminderung von Beifängen werden Maßnahmen wie etwa den verstärkten Einsatz von selektiven Fanggeräten, die Sperrung von Gebieten, Ad-hoc-Schließungen, Vermeidungsmaßnahmen und Entfernungsregeln umfassen. Sie können sich auf die jüngsten relevanten Rückwurfpläne stützen. Die Pläne zur Verminderung von Beifängen sollten der jeweiligen Art angepasst werden, wobei entsprechend den Besonderheiten jeder Fischerei eine Auswahl aus dem oben dargelegten Maßnahmenkatalog getroffen werden sollte. Die Pläne werden vom STEFC auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Der Vorsitz der Gruppe Nordwestliche Gewässer wird der Kommission jedes Jahr bis zum 1. Oktober berichten, welche Fortschritte mit dem Plan zur Verminderung von Beifängen erzielt worden sind.

    Im Einklang mit der Kontrollverordnung werden die Mitgliedstaaten alle geeigneten Kontrollmaßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Beifänge von Beständen, für die der ICES in seinen Gutachten für 2019 eine Fangquote von Null empfohlen hat, absolut unvermeidbar sind und die Rückwürfe keinesfalls die nach den Rückwurfplänen erlaubten Mengen überschreiten. Bis zum 1. Juli 2019 werden die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben.“

    Der Plan zur Verminderung von Beifängen wurde der Kommission vorgelegt und gemeinsam mit dem STECF bewertet. Der STECF kam bei seiner Bewertung des Plans zu folgendem Ergebnis 4 :

    „Der STECF kommt zu dem Schluss, dass mit dem Plan zur Verminderung von Beifängen die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, da er keine Elemente enthält, durch die sichergestellt wird, dass die Beifänge der betreffenden Bestände über die bereits im Rückwurfplan, in der gemeinsamen Empfehlung und in der neuen Verordnung über technische Maßnahmen enthaltenen Maßnahmen hinaus reduziert werden, und da er keinerlei Überwachungs- und Kontrollkomponenten enthält.

    Was die Wirksamkeit betrifft, kommt der STECF dennoch zu dem Schluss, dass die entsprechenden Maßnahmen in der neuen Verordnung über technische Maßnahmen, im Rückwurfplan und in der gemeinsamen Empfehlung, die im Plan zur Verminderung von Beifängen genannt werden, wahrscheinlich zur Verringerung der Beifänge der betreffenden Arten führen, wie die qualitative Bewertung durch die Arbeitsgruppen EWG 18-06 und EWG 19-08 ergeben haben. Diese Wirksamkeit kann aber nur durch geeignete Kontrolle und Durchsetzung gewährleistet werden. Für die quantitative Bewertung und die Bewertung der Auswirkungen auf die Bestände sind – wie im Plan zur Verminderung von Beifängen vorgeschlagen – weitere Untersuchungen erforderlich.

    Was die Vollständigkeit betrifft, kommt der STECF zu dem Ergebnis, dass der Plan zur Verminderung von Beifängen nicht umfassend ist, da verfügbare zusätzliche Fanggeräteoptionen ebenso wenig berücksichtigt wurden wie Sperrungen von Gebieten, Ad-hoc-Schließungen, Vermeidungsmaßnahmen und Entfernungsregeln und auch keine Vorschläge für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung enthalten sind.

    Der STECF kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Vorschläge für eine weitere Bewertung nur dann sinnvoll sind, wenn sich daraus konkrete Maßnahmen ergeben, die die Beifänge verringern.“

    Insbesondere wenn ein Großteil der Beifänge unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt (z. B. Wittling in der Irischen See), ist die Nutzung der Beifang-TACs weiterhin sehr gering und die Anlandemengen entsprechen in etwa den Mengen vor Einführung der Anlandeverpflichtung. Dies lässt darauf schließen, dass – solange es keine geeigneten Kontrollmaßnahmen gibt, die die Mitgliedstaaten gemäß der Kontrollverordnung bereits hätten einführen müssen – weiterhin Fänge zurückgeworfen werden und die Beifang-TACs dadurch ihre Wirkung nicht entfalten können.

    Um den Ansatz der TACs zur Reduzierung von Beifängen weiterzuverfolgen, müssen daher die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bestände ergriffen werden, die sich in einem schlechten biologischen Zustand befinden. Hierzu sollten Fangmöglichkeiten für Fischereien festgesetzt werden, in denen Fisch aus diesen Beständen in einem Umfang gefangen wird, der zur Wiederauffüllung der Biomasse erschöpfter Bestände beiträgt, sowie weitere, eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpfte Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen sollten zu erhöhter Selektivität (z. B. Änderung von Fanggeräten und Entfernungsregeln) sowie vorübergehenden und dauerhaften Schließungen führen und Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einschließen, durch die Rückwürfe verhindert werden können.

    Jahresübergreifende Flexibilität

    Schließlich müssen auch die Verbindungen zwischen der GFP-Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates berücksichtigt werden. Durch die letztgenannte Verordnung wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. unter analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde durch Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Flexibilitätsmechanismus eingeführt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht zusätzlich zur jahresübergreifenden Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angewendet werden dürfen.

    Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nicht zulässig sein, wenn die Anwendung dieser Flexibilität der Verwirklichung der GFP-Ziele zuwiderlaufen würde, insbesondere bei Beständen, bei denen die Biomasse des Laicherbestands unterhalb von Blim liegt.

    Maßnahmen für Europäischen Aal

    Die Maßnahmen für Europäischen Aal werden nach vollständiger Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES auf dessen Grundlage festgelegt.

    Maßnahmen für Wolfsbarsch

    Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden nach vollständiger Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES auf dessen Grundlage festgelegt.

    TACs mit einer Abweichung von mehr als 20 % im Vergleich zum Jahr 2019

    Als der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer verabschiedet wurde, erklärte die Kommission, dass bei TAC-Vorschlägen der Kommission, die um mehr als 20 % von den zuvor festgesetzten TACs abweichen, diese Fälle in der Begründung des Kommissionsvorschlags aufgelistet und gegebenenfalls die Gründe für die TAC-Änderungen dargelegt werden. Diese Auflistung findet sich in nachstehender Tabelle:

    TAC

    Name des Seegebiets

    Vorgeschlagene TAC für 2020

    Vorgeschlagene TAC-Änderung gegenüber 2019

    Erläuterung

    Blauleng in internationalen Gewässern von 12

    Internationale Gewässer nördlich der Azoren

    137

    -40 %

    Der Bestand gilt als erschöpft, und es gibt keine Anzeichen einer Wiederauffüllung. Wissenschaftliche Gutachten empfehlen für den Zeitraum 2020–2023 eine Null-TAC. Dies würde jedoch zu einer vorzeitigen Schließung anderer Fischereien führen.

    Blauleng in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 2 und 4

    Unionsgewässer und internationale Gewässer der Norwegischen See und der Nordsee

    32

    -40 %

    Der Bestand gilt als erschöpft, und es gibt keine Anzeichen einer Wiederauffüllung. Wissenschaftliche Gutachten empfehlen für den Zeitraum 2020–2023 eine Null-TAC. Dies würde jedoch zu einer vorzeitigen Schließung anderer Fischereien führen.

    Blauleng in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3a

    Unionsgewässer und internationale Gewässer des Skagerrak und des Kattegat

    5

    -40 %

    Der Bestand gilt als erschöpft, und es gibt keine Anzeichen einer Wiederauffüllung. Wissenschaftliche Gutachten empfehlen für den Zeitraum 2020–2023 eine Null-TAC. Dies würde jedoch zu einer vorzeitigen Schließung anderer Fischereien führen.

    Kabeljau in 7a

    Irische See

    257

    -68 %

    Der Biomasse-Index zeigt seit 2017 einen erheblichen Rückgang und einen Anstieg der Befischungsrate. Die TAC wird auf dem Niveau der Fänge im Jahr 2018, d. h. auf 257 Tonnen, festgesetzt.

    Kabeljau in 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

    Westlich von Irland, Porcupinebank, westlicher Ärmelkanal, Keltische See, Golf von Biskaya, Portugiesische Gewässer, Azoren-Gründe. Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    189

    -88 %

    Der Bestand ist im Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer als Zielbestand aufgeführt. Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Mehrjahresplan im unteren FMSY-Wertebereich festzusetzen.

    Seezunge in 7f und 7g

    Bristolkanal und nördliche Keltische See

    1 559

    55 %

    Der Bestand ist im Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer als Zielbestand aufgeführt. Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Mehrjahresplan in Höhe des Werts des MSY-Punkts festzusetzen.

    Seezunge in 7h, 7j und 7k

    Südliche Keltische See, südwestlich von Irland

    213

    -44,0 %

    Die nachhaltige Biomasse des Bestands liegt unterhalb der Näherungswerte und geht auf Blim zu. Zur Fortpflanzung liegen keine gesicherten Daten vor. Der ICES empfiehlt, dass die Fangmenge 2020 nicht mehr als 213 Tonnen betragen sollte. Der TAC-Vorschlag entspricht dem ICES-Gutachten.

    Stöcker in Unionsgewässern von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; in internationalen Gewässern von 12 und 14

    Unionsgewässer der nördlichen Nordsee, nordwestliche Gewässer und Golf von Biskaya

    70 617

    -41 %

    Die vorgeschlagene TAC entspricht dem Wert des MSY-Punkts.

    Stöcker in 8c

    Südliche Biskaya

    11 179

    -41 %

    Die vorgeschlagene TAC entspricht dem Wert des MSY-Punkts.

    Stöcker in 9

    Portugiesische Gewässer

    46 659

    -50 %

    Die vorgeschlagene TAC entspricht der langfristigen Bewirtschaftungsstrategie des Beirats für pelagische Arten gemäß der Tabelle der Fangszenarien des ICES-Gutachtens und liegt unterhalb des Werts des MSY-Punkts.

    Limande und Rotzunge in Unionsgewässern von 2a und 4

    Unionsgewässer der Norwegischen See und der Nordsee

    5 580

    -30 %

    Diese TAC umfasst zwei Arten. Der Vorschlag entspricht den wissenschaftlichen Gutachten für beide Arten, die eine Gesamtkürzung um 29 % empfehlen. Die starke Kürzung bei Rotzunge ist darauf zurückzuführen, dass dieser Bestand nicht mehr in Kategorie 3 (Vorsorgeansatz), sondern nun in Kategorie 1 (MSY-Bewertung) fällt.

    Scholle in 7f und 7g

    Bristolkanal und nördliche Keltische See

    2 295

    38 %

    Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem ICES-Gutachten, d. h. auf 2295 Tonnen, festzusetzen.

    Scholle im Kattegat

    Kattegatt

    1 141

    -33 %

    Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem ICES-Gutachten, d. h. entsprechend dem Vorsorgeansatz, festzusetzen.

    Pollack in 6; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; in internationalen Gewässern von 12 und 14

    Westlich von Schottland, Rockall; Unionsgewässer und internationale Gewässer der Färöischen Fanggründe; internationale Gewässer nördlich der Azoren und östlich von Grönland

    238

    -40 %

    Die Kommission schlägt vor, die TAC in Anlehnung an das ICES-Gutachten um 40 % zu kürzen.

    Pollack in 7

    Keltische See und Irische See

    7 298

    -40 %

    Die Kommission schlägt vor, die TAC in Anlehnung an das ICES-Gutachten um 40 % zu kürzen.

    Seezunge in 8c, 8d, 8e, 9 und 10; in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

    Golf von Biskaya (südliche und äußere Biskaya), westlich der Biskaya, portugiesische Gewässer, Azoren-Gründe; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    643

    -40 %

    Die TAC wurde immer deutlich höher als in den Gutachten festgesetzt und lag in den vergangenen Jahren über den Anlandungen. 2018 hat Spanien 261 Tonnen (59 %) und Portugal 454 Tonnen (62 %) genutzt. Durchschnittliche Fangmengen 2014–2016: 628 Tonnen. Die verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um die Bestandsentwicklung zu bewerten. Der Bestand fällt in Kategorie 5, d. h. es gibt keine Informationen zu Abundanz und Befischung, daher sollte eine vorsorgliche Reduzierung der Fänge erfolgen.

    Sprotte in 7d und 7e

    Östlicher Ärmelkanal

    1 506

    -40 %

    Die Biomasse ist zurückgegangen und hat sich gegenüber früheren Werten halbiert. Der ICES empfiehlt eine Fangmenge von maximal 1506 Tonnen. Die TAC wird im Einklang mit dem ICES-Gutachten festgesetzt.

    Steinbutt und Glattbutt in Unionsgewässern von 2 und 4

    Unionsgewässer der Norwegischen See und der Nordsee

    6 208

    -24 %

    Die vorgeschlagene TAC umfasst zwei Bestände, die unter den Mehrjahresplan für die Nordsee fallen. Gemäß dem Plan ist die TAC nach dem Vorsorgeansatz festzusetzen, für Glattbutt hat die Kommission jedoch die MSY-Zahl zugrunde gelegt hat.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 und 17 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten dann nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

    Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

    Wahl des Instruments

    Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um die aufgrund neuester wissenschaftlicher Gutachten und anderer Entwicklungen erforderlichen Änderungen zu berücksichtigen.

    Konsultation der Interessenträger

    a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

    Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Mitteilung zu den Fangmöglichkeiten für 2020 zu den Grundsätzen für ihre verschiedenen Vorschläge für Fangmöglichkeiten konsultiert.

    Außerdem hat sie die Leitlinien umgesetzt, die in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006) 246 endgültig) mit Beschreibung des sogenannten Frontloading entwickelt wurden.

    b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Die Interessenträger gehen in ihren Antworten auf die oben genannte Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten darauf ein, wie die Kommission die Bestandslage einschätzt und wie geeignete Bewirtschaftungslösungen gefunden werden können. Die Kommission hat diese Antworten bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission, wie bereits erwähnt, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) konsultiert. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird.

    Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen, insbesondere in Artikel 2 Absatz 2, in dem es heißt, dass dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und ... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“ werden soll. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, sind für einige Bestände Informationen zum höchstmöglichen Dauerertrag tatsächlich verfügbar. Darunter fallen in Bezug auf Fangmengen und Handelswert sehr wichtige Bestände wie Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat.

    Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Zielarten in der Nordsee und in den westlichen Gewässern sind auf der Grundlage der jeweiligen Mehrjahrespläne festzusetzen, in denen die FMSY-Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt sind, sodass unter bestimmten Bedingungen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet ist. Der ICES wurde gebeten, ein Gutachten vorzulegen, auf dessen Grundlage bewertet werden kann, ob diese Flexibilität genutzt werden sollte bzw. genutzt werden kann. Der obere Bereich der FMSY-Werte wird nur dann für TAC-Vorschläge herangezogen, wenn die Festsetzung von Fangmöglichkeiten im Einklang mit den FMSY-Wertebereichen gemäß wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, um die für gemischte Fischereien in dem betreffenden Mehrjahresplan festgelegten Ziele zu erreichen oder um zu verhindern, dass ein Bestand aufgrund von Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen ernsthaften Schaden nimmt, oder um große jährliche Schwankungen einzudämmen. Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem Plan genannten Referenzpunkten, werden die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt, das proportional zum Rückgang der Biomasse des Bestands verringert wird.

    Um das MSY-Ziel zu erreichen, könnte in bestimmten Fällen eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und/oder der Fangmengen notwendig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entspricht die TAC der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY-Ziels im Jahr 2020 sichergestellt würde. Dieser Ansatz folgt den in der Mitteilung über die Fangmöglichkeiten für 2020 dargelegten Grundsätzen.

    Für datenbegrenzte Bestände geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder ob sie erhöht werden können. Die ICES-Gutachten enthalten in vielen Fällen mengenmäßige Leitlinien zu solchen Veränderungen. Die TAC-Vorschläge wurden auf der Grundlage dieser Leitlinien erarbeitet.

    Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die Gutachten im Herbst. Sobald diese Gutachten vorliegen, muss der vorliegende Vorschlag entsprechend aktualisiert werden. Wie oben erwähnt, dienen die Gutachten bei bestimmten Beständen der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen.

    Folgenabschätzung

    Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

    Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze möglichst vermieden und nachhaltige, längerfristige Entscheidungen bevorzugt werden, wobei Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt werden, wenn diese vom ICES und/oder STECF positiv bewertet wurden. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission zur GFP-Reform auf der Grundlage einer Folgenabschätzung (SEC(2011) 891) erarbeitet, in deren Zusammenhang das MSY-Ziel analysiert wurde. Gemäß den Schlussfolgerungen ist dieses Ziel eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit.

    Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Drittländern geteilte Bestände angeht, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (auf Unionsebene oder nationaler Ebene) vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.

    Grundrechte

    Nicht zutreffend

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der bestehenden Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.

    2019/0235 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

    (4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

    (5)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur vollständigen Anlandung seit dem 1. Januar 2019, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sollten angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten in Bezug auf die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden, die vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren anwendbar sind.

    (6)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen werden.

    (7)Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen dieser Arten zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen. Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Pool für den Quotentausch für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

    (8)Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

    (9)[Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) weiterhin stark gefährdet. Die Biomasse der Laicherbestände ist seit 2005 rückläufig und liegt nun unterhalb von Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit hat im Laufe der Zeitreihe zugenommen und im Jahr 2013 einen Höchststand erreicht, bevor ein rascher Rückgang auf einen Zielwert unterhalb der fischereilichen Sterblichkeit, die sich aus dem höchstmöglichen Dauerertrag ergibt (FMSY), erreicht wurde. Seit 2008 wird von einer geringen Rekrutierung ausgegangen, mit Ausnahme der Schätzungen für 2013 und 2014, die eine durchschnittliche Rekrutierung zeigen. Der ICES empfiehlt, dass bei Anwendung des Ansatzes des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) die Gesamtentnahmen im Jahr 2019 nicht mehr als 1789 Tonnen betragen sollte, was eine Aufstockung gegenüber dem Gutachten von 2018 darstellt. Daher könnten für diese Art höhere Fangmengen für die Fischerei mit Haken und Leinen zugelassen werden. Zudem ist es angebracht, die Maßnahmen für unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch mit bestimmten anderen Geräten fortzusetzen und dabei zugleich eine beschränkte Aufstockung der zulässigen Fangmengen vorzusehen. Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände angepasst werden. Innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Gutachtens sollten die Praxis nach dem Prinzip „catch and release“ (Fangen und Zurücksetzen) und die Fangbegrenzung fortgeführt werden, jedoch während eines längeren Zeitraums zur Anwendung kommen. Zu überprüfen, wenn das ICES-Gutachten vorliegt.]

    (10)Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Darüber hinaus hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Es ist zweckmäßig, für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Union zu sorgen und daher auch für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets sowie für die Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien festzulegen. Da die Schonzeit mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates 6 festgelegten Erhaltungszielen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals im Einklang stehen sollte, ist es zweckmäßig, die Schonzeit für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets im Zeitraum zwischen dem 1. August 2019 und dem 29. Februar 2020 festzulegen. Zu überprüfen, wenn das ICES-Gutachten vorliegt.]

    (11)Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass Beifänge unverzüglich freizusetzen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

    (12)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.

    (13)Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit den in diesen Plänen vorgesehenen Bedingungen festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände sollten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz gemäß den Mehrjahresplänen festgelegt werden. Um gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/472 die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren zu beschränken, ist es angebracht, für die Bestände von nördlichem und südlichem Seehecht die obere Spanne von FMSY heranzuziehen.

    (14)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unter Blim liegt, so sind im Einklang mit Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände und/oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder Wittling.

    (15)Der ICES wies in seinem Gutachten darauf hin, dass die Bestände von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See unter Blim liegen. Daher müssen für diese Bestände weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beitragen und anstelle einer weiteren Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen diese Bestände befischt werden, ergriffen werden. Sie sollten daher die Aussetzung von Fischereien während der Laichzeit sowie technische Maßnahmen (Änderungen der Merkmale der Fanggeräte) und Kontrollmaßnahmen umfassen, die eng mit den Fangmöglichkeiten für Fischereien, in denen diese Arten gefangen werden, verknüpft sind.

    (16)Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgesetzt werden.

    (17)Als Ergebnis eines Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für die Divisionen 6aS, 7b und 7c einerseits und für die Divisionen 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand 10 nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, sollte eine TAC eingeführt werden, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.

    (18)Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte der ICES wissenschaftliche Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Stöcker (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a. Gemäß dem ICES-Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen zwei Beständen nicht größer sein als die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgesetzten TAC. Es sollte auch keine TAC-Übertragung auf einen Bestand mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb des Grenzreferenzpunkts (Blim) geben. Entsprechend diesem wissenschaftlichen Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Stöcker zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2019 auf 10 % festgesetzt werden.

    (19)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (20)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 11 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (21)Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nicht zulässig sein, wenn die Anwendung dieser Flexibilität der Verwirklichung der GFP-Ziele zuwiderlaufen würde, insbesondere bei Beständen, bei denen die Biomasse des Laicherbestands unterhalb von Blim liegt.

    (22)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

    (23)Für 2020 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

    (24)Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

    (25)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (26)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

    (27)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 12 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (28)Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2020 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

    (29)Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen 13 und den Färöern 14 vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland 15 vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2020 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

    (30)Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (31)Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 vereinbart, dass die Union in den Jahren 2018 und 2019 die nicht zugewiesenen Reserven für Roten Thun für 2019 und 2020 verteilen darf, wobei insbesondere die in Bezug auf ihre handwerkliche Fischereien bestehenden Bedürfnisse der Vertragsparteien, der kooperierenden Nichtvertragsparteien, der Rechtsträger oder der Rechtsträger im Fischereisektor (im Folgenden „CPCs“), die Küstenentwicklungsländer sind, zu berücksichtigen sind. Diese Verteilung wurde auf der Sondertagung des Unterausschusses 2 der ICCAT (Madrid, März 2018) vereinbart, wobei für die Aufteilung auf die Union die aus den Mitgliedstaaten, insbesondere Griechenland, Spanien und Portugal, eingegangenen Informationen zugrunde gelegt wurden. Infolgedessen hat die Union besondere Fangmöglichkeiten von 87 Tonnen für 2019 und von 100 Tonnen für 2020 erhalten, die von den Unionsflotten der handwerklichen Fischerei in bestimmten Regionen der Union zu nutzen sind. Diese Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten wurde von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung 2018 gebilligt, und es ist daher wichtig, einen Aufteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten festzulegen. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (32)Die ICCAT-Empfehlung 16-05 zur Reduzierung der TAC für 2019 für Schwertfisch im Mittelmeer sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (33)Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer Jahrestagung 2019 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2019 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 berücksichtigt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (34)Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die IOTC-Fangbeschränkungen der Union auswirken. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Diese Bestimmungen wurden auf der Jahrestagung 2020 nicht geändert und sollten daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (35)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 14. bis 18. Februar 2020 statt. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.

    (36)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen. Diese wurde auf der Jahrestagung 2019 nicht geändert und sollte daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (37)Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018–2020 bestätigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (38)Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (39)Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2019 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (40)Auf ihrer 41. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (41)Auf der 6. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) wurden im Jahr 2019 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (42)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2019 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]

    (43)Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2020. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

    (44)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana 16 ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

    (45)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2020 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 zu vermeiden, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2021 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 in Kraft tritt.

    (46)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ausgeübt werden.

    (47)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

    (48)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2020 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (49)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1
    Gegenstand

    (1)In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in den Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

    (2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

    a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2020 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2021;

    b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021, es sei denn für Aufwandsbeschränkungen in den Artikeln 27 und 28 und für im Jahr 2020 geltende Aufwandsbeschränkungen für Fischsammelgeräte (FADs) sind andere Zeiträume festgelegt;

    c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020;

    d)die in Artikel 30 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume in den Jahren 2019 und 2020.

    Artikel 2
    Anwendungsbereich

    (1)Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

    a)Fischereifahrzeuge der Union;

    b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    (2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

    a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

    b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

    c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

    d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

    i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

    e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

    f)„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

    g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 27 Verordnung (EU) 2019/1241 18 ;

    h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

    i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

    Artikel 4
    Fanggebiete

    Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

    a)„ICES-Gebiete“ (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 19 ;

    b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    53° 30' N 15° 00' W,

    53° 30' N 11° 00' W,

    51° 30' N 11° 00' W,

    51° 30' N 13° 00' W,

    51° 00' N 13° 00' W,

    51° 00' N 15° 00' W;

    e)„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00' N 9° 00' W,

    43° 00' N 10° 00' W,

    43° 30' N 10° 00' W,

    43° 30' N 9° 00' W,

    44° 00' N 9° 00' W,

    44° 00' N 8° 00' W,

    43° 30' N 8° 00' W;

    f)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00' N 8° 00' W,

    43° 00' N 10° 00' W,

    42° 00' N 10° 00' W,

    42° 00' N 8° 00' W;

    g)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    42° 00' N 8° 00' W,

    42° 00' N 10° 00' W,

    38° 30' N 10° 00' W,

    38° 30' N 9° 00' W,

    40° 00' N 9° 00' W,

    40° 00' N 8° 00' W;

    h)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

    i)„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 30' N 6° 00' W,

    44° 00' N 6° 00' W,

    44° 00' N 2° 00' W,

    43° 30' N 2° 00' W;

    j)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

    k)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates 20 ;

    l)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ;

    m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde 22 ;

    n)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik 23 ;

    o)„IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean 24 ;

    p)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ;

    q)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik 26 ;

    r)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean 27 ;

    s)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik 28 ;

    t)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 29 ;

    u)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

    v)„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    Länge 150º W,

    Länge 130º W,

    Breite 4° S,

    Breite 50º S.

    TITEL II
    FANGMÖGLICHKEITEN

    FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

    KAPITEL I
    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5
    TACs und Aufteilung

    (1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    (2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 16 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    Artikel 6
    Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

    (1)Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    (2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

    a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

    b)als Ergebnis

    i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2020 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen, oder

    ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

    (3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2020 folgende Angaben:

    a)die beschlossenen TACs;

    b)die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

    c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

    Artikel 7
    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

    a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    [Artikel 8
    Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

    im Zusammenhang mit der Einführung der Pflicht zur Anlandung

    (1)Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten einzuräumen, gilt der in diesem Artikel festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

    (2)6 % jeder Quote von den TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote von der TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2019 offen steht. Die Mitgliedstaaten ohne Quoten haben bis zum 31. März 2019 ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

    (3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2019 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

    (4)Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.

    (5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass diese Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur angegeben wird.

    (6)In Fällen, in denen der oben genannte Mechanismus es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

    Dieser Artikel ist anhand der Bewertung der Beifang-TACs zu überprüfen.]

    Artikel 9
    Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

    (1)Anhang IIA enthält für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang IIA für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

    (2)Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang IIA Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang IIA Nummer 5 aufgeführten Tagen zusätzliche Tage auf See zuweisen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang IIA Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang IIA Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Januar 2021 zuweisen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf.  Eine solche Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IIA Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    [Artikel 10
    Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

    (1)Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

    (2)Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2020 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

    a)mit Grundschleppnetzen 31 unvermeidbare Beifänge von maximal pm kg pro zwei Monate und pm % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    b)mit Waden 32 unvermeidbare Beifänge von maximal pm kg pro Monat und pm % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    c)mit Haken und Leinen 33 maximal pm Tonnen pro Schiff und Jahr;

    d)mit aufgespannten Kiemennetzen 34 unvermeidbare Beifänge von maximal pm Tonnen pro Schiff und Jahr.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

    (3)Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und – sofern eine monatliche Obergrenze besteht – auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt die niedrigste in Absatz 2 für die jeweiligen Fanggeräte festgelegte Fangbeschränkung.

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

    (4)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

    a)Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

    b)Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 dürfen täglich pro Fischer höchstens pm Wolfsbarschexemplare mit Angeln oder Handleinen gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

    (5)In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich pro Fischer höchstens pm Wolfsbarschexemplare mit Angeln oder Handleinen gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

    Diese Maßnahmen werden überprüft, wenn das entsprechende wissenschaftliche Gutachten vorliegt.]

    [Artikel 11
    Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

    In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2020 und dem 29. Februar 2021, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2020 den festgelegten Zeitraum mit.

    Diese Maßnahmen werden überprüft, wenn das entsprechende wissenschaftliche Gutachten vorliegt.]

    Artikel 12
    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    (1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

    d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.

    (2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    (3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 13
    Abhilfemaßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

    35 (1)           Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und in dem Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

    a)     Vom 1. Februar 2020 bis zum 15. März 2020 ist diesen Schiffen der Fischfang in diesem Gebiet untersagt;

    b)     Unionsschiffe, denen in diesem Gebiet Fangmöglichkeiten für Kabeljau zugeteilt wurden, müssen entweder mindestens 20 % Beobachterpräsenz auf See haben oder im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 funktionsfähige Videoüberwachungssysteme an Bord haben.

    (2)           Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten nicht für Unionsschiffe, die in eine der folgenden Kategorien fallen:

    a)ihre Fänge bestehen zu mindestens 55 % aus Wittling;

    b)ihre Fänge bestehen zu mindestens 55 % aus einer Kombination aus Seeteufel, Seehecht und Butten;

    c)sie verwenden eine Mindestmaschenöffnung im Steert von 120 mm in Verbindung mit Fanggeräten, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens 1 Meter beträgt;

    d)sie führen ausschließlich reguliertes, hochselektives Fanggerät mit, durch das aufgrund seiner technische Merkmale gemäß einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie weniger als 1 % Kabeljau gefangen wird.

    (3)           Bei Unionsschiffen, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und in dem Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen und deren Fänge zu mindestens 55 % aus Wittling oder zu mindestens 55 % aus einer Kombination aus Seeteufel, Seehecht und Butten bestehen, muss die Maschenöffnung im Steert mindestens 100 mm betragen.

    (4)           Dieser Artikel gilt nicht für Unionsschiffe, deren Fänge zu mindestens 30 % aus Kaisergranat bestehen.

    Artikel 14
    Verbotene Arten

    (1)Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    c)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    d)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    e)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    f)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    g)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

    h)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    i)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

    j)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    k)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

    l)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

    m)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

    n)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

    (2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Artikel 15
    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL II
    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 16
    Fanggenehmigungen

    (1)Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen dürfen, ist in Anhang III angegeben.

    (2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III
    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Abschnitt 1
    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 17
    Übertragung und Tausch von Quoten

    (1)Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

    (2)Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

    (3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

    (4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    (5)Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2021 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 2
    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 18
    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

    (1)Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

    (2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

    (3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun und Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

    (4)Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

    (5)Die Höchstanzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

    (6)Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

    (7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 36 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt beschränkt.

    (8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.

    Artikel 19
    Freizeitfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

    Artikel 20
    Haie

    (1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    (3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

    (4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

    {Abschnitt 3 ist nach der jeweiligen Jahrestagung der betreffenden RFO zu überprüfen.}

    Abschnitt 3
    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 21
    Verbote und Fangbeschränkungen

    (1)Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    (2)Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 22
    Versuchsfischerei

    (1)Mitgliedstaaten dürfen 2019 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2019 mit.

    (2)Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRUs) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    (3)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

    Artikel 23
    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2019/2020

    (1)Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2019/2020 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung bis spätestens 1. Mai 2019 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2019 die entsprechenden Mitteilungen.

    (2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    (3)Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

    (4)Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

    Abschnitt 4
    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    Artikel 24
    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen,

    die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

    (1)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

    (2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen dürfen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

    (3)Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

    (4)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

    (5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

    Artikel 25
    Treibende FADs und Versorgungsschiffe

    (1)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.

    (2)Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

    (3)Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.

    (4)Es werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe der Union mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.

    Artikel 26
    Haie

    (1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

    (3)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Abschnitt 5
    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    Artikel 27
    Pelagische Fischerei

    (1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2019 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 36 102 BRZ in diesem Bereich.

    (3)Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

    Artikel 28
    Grundfischereien

    (1)Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2019 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

    (2)Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keinen Fischereiaufwand oder keine Fänge in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

    Artikel 29
    Versuchsfischerei

    (1)Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

    (2)Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2000 m darf nicht gefischt werden.

    (3)Die TAC ist in Anhang IJ festgesetzt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

    Abschnitt 6
    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 30
    Ringwadenfischerei

    (1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

    a)vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2019, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2019, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2020, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150° westlicher Länge,

    40° nördlicher Breite,

    40° südlicher Breite;

    b)vom 9. Oktober 2019, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96° westlicher Länge,

    110° westlicher Länge,

    4° nördlicher Breite,

    3° südlicher Breite.

    (2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2019 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    (3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

    (4)Absatz 3 gilt nicht, wenn

    a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

    b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Artikel 31
    Treibende FADs

    (1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

    (2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

    (3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

    Artikel 32
    Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

    Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

    Artikel 33
    Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

    (1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

    (2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

    (3)Die Schiffsbetreiber

    a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

    b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

    Artikel 34
    Verbot der Befischung von Teufelsrochen

    Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

    Abschnitt 7
    SEAFO-Übereinkommensbereich

    Artikel 35
    Verbot der Befischung von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    Rochen (Rajidae),

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

    Dornhai (Squalus acanthias).

    Abschnitt 8
    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 36
    Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    (1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

    (2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

    Artikel 37
    Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten

    (1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2019, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2019, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

    (2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2019, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis zum 31. Januar 2019 mitzuteilen.

    (3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen dürfen ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert werden.

    (4)Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

    (5)Absatz 4 gilt nicht, wenn

    a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

    c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    Artikel 38
    Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union,

    die Schwertfisch befischen dürfen

    Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

    Artikel 39
    Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

    Artikel 40
    Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

    (1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

    a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

    b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

    (2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Artikel 41
    Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

    (1)Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe u fischen.

    (2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 31, 32 und 33 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe u fischen.

    Abschnitt 9
    Beringmeer

    Artikel 42
    Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

    Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    Abschnitt 10
    SIOFA

    Artikel 43
    Vorübergehende Maßnahmen in der Grundfischerei

    (1)Mitgliedstaaten, deren Schiffe in einem beliebigen Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang auf das durchschnittliche Jahresniveau begrenzen, und dass die Fischereitätigkeiten in dem Gebiet stattfinden, das in ihrer dem SIOFA vorgelegten Folgenabschätzung bewertet wird.

    (2)Mitgliedstaaten, deren Schiffe in keinem Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge ihren Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang sowie die räumliche Verteilung entsprechend ihren historischen Fangaufzeichnungen beschränken.

    TITEL III
    FANGMÖGLICHKEITEN

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Artikel 44
    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens

    und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 45
    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

    Artikel 46
    Fanggenehmigungen

    Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in den Unionsgewässern fischen dürfen, ist in Anhang VIII angegeben.

    Artikel 47
    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 46 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 48
    Schonzeiten

    Drittlandschiffen, die auf Sandaal und die zugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 fischen dürfen, ist es untersagt, in diesem Gebiet vom 1. Januar bis zum 31. März 2019 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2019 mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm zu fischen.

    Artikel 49
    Verbotene Arten

    (1)Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

    a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

    b)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

    c)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

    d)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

    e)Heringshai (Lamna nasus) in den Unionsgewässern;

    f)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

    g)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

    h)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

    i)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

    j)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

    (2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    TITEL IV
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 50
    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 51
    Übergangsbestimmung

    Artikel 10, Artikel 12 Absatz 2 und die Artikel 14, 20, 21, 26, 33, 34, 35, 40, 42 und 49 gelten 2021 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 in Kraft tritt.

    Artikel 52
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

    Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2020. Die mit den Artikeln 21, 22 und 23 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
    (2)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
    (3)    Siehe insbesondere das Dokument „General Context of ICES Advice“ unter folgendem Link: http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2018/2018/Introduction_to_advice_2018.pdf
    (4)     https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf/0b2566fa-f07c-4215-99a7-3b7aa1a5265e?version=1.1&download=true S. 107.
    (5)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (6)    Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).
    (7)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
    (8)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
    (9)     Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
    (10)    Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).
    (11)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
    (12)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
    (13)    Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).
    (14)    Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).
    (15)    Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).
    (16)    ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.
    (17)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (18)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
    (19)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
    (20)    Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
    (21)    Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
    (22)    Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
    (23)    Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
    (24)    Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
    (25)    Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
    (26)    Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
    (27)    Beitritt der Union mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).
    (28)    Beitritt der Union mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).
    (29)    Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
    (30)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
    (31)    Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).
    (32)    Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).
    (33)    Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).
    (34)    Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, FYK, FPN und FIX).
    (35)    Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX.
    (36)    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).
    Top

    Brüssel, den 24.10.2019

    COM(2019) 483 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eine Verordnung des Rates

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


    LISTE DER ANHÄNGE

    ANHANG I:

    TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    ANHANG IA:

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

    ANHANG IB:

    Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    ANHANG IC:

    Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG ID:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG IE:

    Antarktis – CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG IF:

    Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IG:

    Südlicher Blauflossenthun – Verbreitungsgebiete

    ANHANG IH:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG IJ:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IK

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IL

    SIOFA-Übereinkommensbereich

    ANHANG IIA:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

    ANHANG IIB:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

    ANHANG III:

    Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

    ANHANG IV:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG V:

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG VI:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG VII:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG VIII:

    Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern

    ANHANG I

    TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den Tabellen dieses Anhangs sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 1 , insbesondere den Artikeln 33 und 34.

    Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.


    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfisch

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    LIC

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Rundnasen-Grenadier

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dicentrarchus labrax

    BSS

    Wolfsbarsch

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

    RJB

    Glattrochen beider Arten

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus mawsoni

    TOA

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus spp.

    TOT

    Zahnfische

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer Schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter Schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius

    HKE

    Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Notothenia squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Pseudochaenichthys georgianus

    SGI

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Raja alba

    RJA

    Bandrochen

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch

    Solea solea

    SOL

    Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch


    Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Lateinische Bezeichnung

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Riesen-Antarktisdorsch

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Eberfisch

    BOR

    Caproidae

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Glattrochen beider Arten

    RJB

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

    Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Rote Tiefseekrabbe

    GER

    Chaceon spp.

    Wolfsbarsch

    BSS

    Dicentrarchus labrax

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Großer Schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Graue Notothenia

    NOS

    Notothenia squamifrons

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Grüne Notothenia

    NOG

    Notothenia gibberifrons

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Raja (Dipturus) nidarosiensis

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Rotbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Rundnasen-Grenadier

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Sardine

    PIL

    Sardina pilchardus

    Chagrinrochen

    RJF

    Raja fullonica

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Glatter Schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthys georgianus

    Südlicher Blauflossenthun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Zahnfische

    TOT

    Dissostichus spp.

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Bandrochen

    RJA

    Raja alba

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea



    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

    Art:

    Sandaal und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 3a und 4 (1)

     

    Ammodytes spp.

     

     

     

     

    Dänemark

     

    0

    (2)

    Analytische TAC

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    (2)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    0

    (2)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    0

    (2)

    Union

    0

    TAC

    0

    (1)

    Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)

    Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IIB nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

    1r

    2r(1)

    3r

    4(1)

    5r

    6

    7r

     

    (SAN/234_1R)

    (SAN/234_2R)

    (SAN/234_3R)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5R)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7R)

    Dänemark

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Union

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    (1)

    In den Bewirtschaftungsgebieten 2r und 4 kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Goldlachs

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

     

    Argentina silus

     

     

    (ARU/1/2.)

     

     

    Deutschland

     

    24

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    8

    Niederlande

    19

    Vereinigtes Königreich

    39

    Union

    90

    TAC

     

    90

     

     

     

     

     

    Art:

    Goldlachs

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a und 4

     

     

    Argentina silus

     

     

    (ARU/3A4-C)

     

    Dänemark

     

    1 093

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    11

    Frankreich

    8

    Irland

    8

    Niederlande

    51

    Schweden

    43

    Vereinigtes Königreich

    20

    Union

    1 234

    TAC

     

    1 234

     

     

     

     

     

    Art:

    Goldlachs

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

     

    Argentina silus

     

     

    (ARU/567.)

     

     

    Deutschland

     

    284

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    6

    Irland

    263

    Niederlande

    2 968

    Vereinigtes Königreich

    208

    Union

    3 729

    TAC

     

    3 729

     

     

     

     

     

    Art:

    Lumb

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

     

    Brosme brosme

     

     

    (USK/1214EI)

     

    Deutschland

     

    6

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    6

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Vereinigtes Königreich

    6

    (1)

    Andere

    3

    (1)

    Union

    21

    (1)

    TAC

    21

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Lumb

     

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Brosme brosme

     

     

    (USK/03A.)

     

     

    Dänemark

     

    15

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Schweden

    8

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    8

    Union

    31

    TAC

     

    31

     

     

     

     

     

    Art:

    Lumb

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4

     

     

    Brosme brosme

     

     

    (USK/04-C.)

     

    Dänemark

     

    68

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    20

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    47

    Schweden

    7

    Vereinigtes Königreich

    102

    Andere

    7

    (1)

    Union

    251

    TAC

    251

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Lumb

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5, 6 und 7

     

    Brosme brosme

     

     

    (USK/567EI.)

     

    Deutschland

     

    pm

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Andere

    pm

    (1)

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (2), (3), (4) und (5)

    TAC

    4 130

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (2)

    In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (USK/*24X7C).

    (3)

    Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen nachstehehende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

    pm

    (4)

    Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten 5b, 6 und 7 nur mit Langleinen gefischt werden:

    Leng (LIN/*5B67-)

    pm

    Lumb (USK/*5B67-)

    pm

    (5)

    Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar:

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Lumb

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

     

    Brosme brosme

     

     

    (USK/04-N.)

     

    Belgien

     

    pm

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Eberfisch

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7 und 8

     

    Caproidae

     

     

     

    (BOR/678-)

     

     

    Dänemark

     

    4 700

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Irland

    13 235

    Vereinigtes Königreich

    1 217

    Union

    19 152

    TAC

    19 152

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering (1)

     

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/03A.)

     

     

    Dänemark

     

    pm

    (2)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (2)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    pm

    (2)

    Union

    pm

    (2)

    Norwegen

    pm

    Färöer

    pm

    (3)

    TAC

    pm

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C.) gefangen werden.

    (3)

    Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) gefangen werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering (1)

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/4AB.)

    Dänemark

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Färöer

    pm

    Norwegen

    pm

    (2)

    TAC

    pm

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (2)

    Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden.

    pm

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)(1)

    Union

    pm

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62ºN

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/04-N.)

     

    Schweden

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Union

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    pm

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering (1)

     

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/03A-BC)

     

    Dänemark

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering (1)

     

     

    Gebiet:

    4, 7d und Unionsgewässer von 2a

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/2A47DX)

     

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering (1)

     

     

    Gebiet:

    4c, 7d(2)

     

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/4CXB7D)

     

    Belgien

     

    pm

    (3)

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    (3)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    (3)

    Frankreich

    pm

    (3)

    Niederlande

    pm

    (3)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (3)

    Union

    pm

    (3)

    TAC

    pm

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (2)

    Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (3)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 4b (HER/*04B.) gefangen werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/5B6ANB)

     

    Deutschland

     

    389

    (2)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    74

    (2)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Irland

    526

    (2)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    389

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    2 102

    (2)

    Union

    3 480

    (2)

    TAC

    3 480

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

    (2)

    Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    6aS(1), 7b, 7c

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/6AS7BC)

     

    Irland

     

    1 236

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Niederlande

    124

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    1 360

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    1 360

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    6 Clyde(1)

     

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/06ACL.)

     

    Vereinigtes Königreich

    Noch festzulegen

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Union

    Noch festzulegen

    (2)

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    TAC

    Noch festzulegen

    (2)

    (1)

    Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen:

    - Mull of Kintyre (55°17.9'N, 05°47.8'W);

    - einem Punkt mit den Koordinaten 55°04'N, 05°23'W und

    - Corsewall Point (55°00.5'N, 05°09.4'W).

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote des Vereinigten Königreichs.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    7a(1)

     

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/07A/MM)

     

    Irland

     

    2 099

     

    Analytische TAC

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 965

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Union

    8 064

    TAC

    8 064

    (1)

    Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    - im Norden 52° 30' N,

    - im Süden 52° 00' N,

    - im Westen die Küste Irlands,

    - im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    7e und 7f

     

     

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/7EF.)

     

     

    Frankreich

     

    465

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Vereinigtes Königreich

    465

    Union

    930

    TAC

    930

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Hering

     

     

    Gebiet:

    7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

     

    Clupea harengus

     

     

    (HER/7G-K.)

     

    Deutschland

     

    pm

    (2)

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (2)

    Irland

    pm

    (2)

    Niederlande

    pm

    (2)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (2)

    Union

    pm

    (2)

    TAC

    pm

    (2)

    (1)

    Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

    - im Norden 52° 30' N,

    - im Süden 52° 00' N,

    - im Westen die Küste Irlands,

    - im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (2)

    Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

    Art:

    Sardelle

     

     

    Gebiet:

    8

     

     

     

    Engraulis encrasicolus

     

     

    (ANE/08.)

     

     

    Spanien

     

    pm

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Sardelle

     

     

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Engraulis encrasicolus

     

     

    (ANE/9/3411)

     

    Spanien

     

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Portugal

    0

    (1)

    Union

    0

    (1)

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    Skagerrak

     

     

     

    Gadus morhua

     

     

    COD/03AN

     

    Belgien

     

    pm

     

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Deutschland

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    Kattegatt

     

     

     

    Gadus morhua

     

     

    (COD/03AS.)

     

    Dänemark

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

    pm

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

     

    Gadus morhua

     

     

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (2)

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % gefangen werden in 7d (COD/*07D.).

    (2)

    Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

    Union

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62ºN

     

    Gadus morhua

     

     

    (COD/04-N.)

    Schweden

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Union

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

    Gadus morhua

     

    (COD/5W6-14)

     

    Belgien

     

    pm

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00' W

     

    Gadus morhua

     

     

     

    (COD/5BE6A)

     

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    pm

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Irland

    pm

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Kabeljau erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    7a

     

     

     

    Gadus morhua

     

     

     

    (COD/07A.)

     

    Belgien

     

    7

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    19

    (1)

    Irland

    119

    (1)

    Niederlande

    2

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    110

    (1)

    Union

    257

    (1)

    TAC

    257

    (1)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer

    Gadus morhua

     

    von CECAF 34.1.1

     

     

     

     

    (COD/7XAD34)

     

    Belgien

     

    8

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    139

    (1)

    Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    27

    (1)

    Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

    Niederlande

    0

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    15

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    189

    (1)

    TAC

    189

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Kabeljau erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

     

     

    Gebiet:

    7d

     

     

     

    Gadus morhua

     

     

     

    (COD/07D.)

     

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % gefangen werden in 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/*2A3X4).

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Butte

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Lepidorhombus spp.

     

     

     

    (LEZ/2AC4-C)

     

    Belgien

     

    9

     

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    8

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    8

    Frankreich

    48

    Niederlande

    38

    Vereinigtes Königreich

    2 811

    Union

    2 922

    TAC

    2 922

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Butte

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6;

    Lepidorhombus spp.

     

    internationale Gewässer von 12 und 14

     

     

     

     

    (LEZ/56-14)

     

    Spanien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % gefangen werden in den Unionsgewässern von 2a und 4 (LEZ/*2AC4C).

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Butte

     

     

    Gebiet:

    7

     

     

     

    Lepidorhombus spp.

     

     

     

    (LEZ/07.)

     

     

    Belgien

     

    506

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Spanien

    5 620

    (2)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    6 820

    (2)

    Irland

    3 101

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    2 685

    (1)

    Union

    18 732

    TAC

    18 732

    (1)

    10 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

    (2)

    35 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Butte

     

     

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

     

     

    Lepidorhombus spp.

     

     

     

    (LEZ/8ABDE.)

     

    Spanien

     

    993

     

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    801

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Union

    1 794

    TAC

    1 794

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Butte

     

     

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Lepidorhombus spp.

     

     

     

    (LEZ/8C3411)

     

    Spanien

     

    1 929

     

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    96

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Portugal

    64

    Union

    2 089

    TAC

    2 089

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seeteufel

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

    Lophiidae

     

    (ANF/2AC4-C)

     

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    (1)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Frankreich

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Schweden

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % gefangen werden in 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14).

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seeteufel

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

    Lophiidae

     

    (ANF/04-N.)

     

    Belgien

     

    pm

     

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seeteufel

     

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    Lophiidae

     

    (ANF/56-14)

     

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    Niederlande

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % gefangen werden in den Unionsgewässern von 2a und 4 ANF/*2AC4C).

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seeteufel

     

     

    Gebiet:

    7

     

     

     

    Lophiidae

     

     

     

    (ANF/07.)

     

     

    Belgien

     

    3 262

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    364

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    1 296

    (1)

    Frankreich

    20 932

    (1)

    Irland

    2 675

    (1)

    Niederlande

    422

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    6 348

    (1)

    Union

    35 299

    (1)

    TAC

    35 299

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seeteufel

     

     

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

     

     

    Lophiidae

     

     

     

    (ANF/8ABDE.)

     

    Spanien

     

    1 372

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    7 636

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Union

    9 008

    TAC

    9 008

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seeteufel

     

     

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Lophiidae

     

     

     

    (ANF/8C3411)

     

    Spanien

     

    3 353

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    3

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Portugal

    667

    Union

    4 023

    TAC

    4 023

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

     

    (HAD/03A.)

     

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    TAC

    pm

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

     

    Union

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62ºN

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

     

    (HAD/04-N.)

     

    Schweden

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Union

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

     

    (HAD/6B1214)

     

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

     

    (HAD/5BC6A.)

     

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Bis zu 10 % dieser Quote dürfen gefangen werden in den Unionsgewässern von 2a (HAD/*2AC4).

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

     

    (HAD/7X7A34)

     

    Belgien

     

    121

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    7 239

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    2 413

    Vereinigtes Königreich

    1 086

    Union

    10 859

    TAC

    10 859

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schellfisch

     

     

    Gebiet:

    7a

     

     

     

    Melanogrammus aeglefinus

     

     

     

    (HAD/07 A.)

     

    Belgien

     

    50

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    228

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    1 366

    Vereinigtes Königreich

    1 512

    Union

    3 156

    TAC

    3 156

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling

     

     

    Gebiet:

    3a

     

     

    Merlangius merlangus

     

     

     

    (WHG/03A.)

     

    Dänemark

     

    pm

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Union

    pm

    TAC

    400

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling

     

     

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a

     

    Merlangius merlangus

     

     

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (1)

    TAC

    23 413

    (1)

    Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

     

    Union

     

    pm

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling

     

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

    Merlangius merlangus

     

     

     

    (WHG/56-14)

     

    Deutschland

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1)

    Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    pm

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Wittling erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling

     

     

    Gebiet:

    7a

     

     

     

    Merlangius merlangus

     

     

     

    (WHG/07 A.)

     

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1)

    Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    pm

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    pm

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Wittling erlaubt.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling

     

     

    Gebiet:

    7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

     

    Merlangius merlangus

     

     

     

    (WHG/7X7A-C)

     

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling

     

     

    Gebiet:

    8

     

     

     

    Merlangius merlangus

     

     

     

    (WHG/08.)

     

     

    Spanien

     

    881

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    1 322

    Union

    2 203

    TAC

    2 203

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Wittling und Pollack

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62º N

    Merlangius merlangus und

     

    (W/P/04-N.)

     

    Pollachius pollachius

     

     

     

     

     

     

    Schweden

     

    190

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    190

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seehecht

     

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Merluccius merluccius

     

     

     

    (HKE/03A.)

     

     

    Dänemark

     

    3 136

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Schweden

    267

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Union

    3 403

    TAC

    3 403

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seehecht

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Merluccius merluccius

     

     

     

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

     

    56

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    2 278

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    261

    (1)

    Frankreich

    504

    (1)

    Niederlande

    131

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    710

    (1)

    Union

    3 940

    (1)

    TAC

    3 940

    (1)

    Höchstens 10 % dieser Quote können für Beifänge in 3a (HKE/*03A.) benutzt werden.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seehecht

     

     

    Gebiet:

    6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

    Merluccius merluccius

     

    internationale Gewässer von 12 und 14

     

     

     

     

    (HKE/571214)

    Belgien

     

    582

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Spanien

    18 667

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    28 827

    (1)

    Irland

    3 493

    Niederlande

    376

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    11 380

    (1)

    Union

    63 325

    TAC

    63 325

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

     

     

     

    Belgien

    75

    Spanien

    3 012

    Frankreich

    3 012

    Irland

    376

    Niederlande

    38

    Vereinigtes Königreich

    1 694

    Union

    8 206

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seehecht

     

     

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

     

     

    Merluccius merluccius

     

     

     

    (HKE/8ABDE.)

    Belgien

     

    19

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Spanien

    12 995

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    29 183

    Niederlande

    38

    (1)

    Union

    42 235

    TAC

    42 235

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 4 sowie die Unionsgewässer von 2a sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

    Belgien

    4

    Spanien

    3 764

    Frankreich

    6 776

    Niederlande

    11

    Union

    10 555

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seehecht

     

     

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Merluccius merluccius

     

     

     

    (HKE/8C3411)

     

    Spanien

     

    4 739

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    455

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Portugal

    2 212

    Union

    7 406

    TAC

    7 406

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Blauer Wittling

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 2 und 4

     

    Micromesistius poutassou

     

     

     

    (WHB/24-N.)

     

    Dänemark

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Blauer Wittling

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

     

    Micromesistius poutassou

     

     

     

    (WHB/1X14.)

     

    Dänemark

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    pm

    (1) (2)

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Portugal

    pm

    (1) (2)

    Schweden

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1) (3)

    Norwegen

    pm

    Färöer

    pm

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 22 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: pm %

    (2)

    Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 sind möglich. Unionsgewässer von CECAF 34.1.1. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (3)

    Besondere Bedingung: aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Blauer Wittling

     

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Micromesistius poutassou

     

     

     

    (WHB/8C3411.)

     

    Spanien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Portugal

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Besondere Bedingung: aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10; und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Blauer Wittling

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

     

    Micromesistius poutassou

     

     

     

    (WHB/24A567.)

     

    Norwegen

     

    pm

    (1) (2)

    Analytische TAC

     

     

    Färöer

    pm

    (3) (4)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (2)

    Besondere Bedingung: Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

    pm

    Diese Fangbeschränkung in 4a macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

    pm %

    (3)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (4)

    Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet 6b (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in 4a dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Limande und Rotzunge

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

    Microstomus kitt und

     

    (L/W/2AC4-C.)

     

    Glyptocephalus cynoglossus

     

     

     

     

     

     

    Belgien

     

    302

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    832

    Deutschland

    107

    Frankreich

    228

    Niederlande

    693

    Schweden

    9

    Vereinigtes Königreich

    3 409

    Union

    5 580

    TAC

     

    5 580

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Blauleng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6 und 7

     

    Molva dypterygia

     

     

     

    (BLI/5B67 -)

    Deutschland

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Estland

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Litauen

    pm

    Polen

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Andere

    pm

    (1)

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (2)

    Färöer

    pm

    (3)

    TAC

    11 150

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (2)

    In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fischen (BLI/*24X7C).

    (3)

    Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Blauleng

     

     

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 12

     

     

    Molva dypterygia

     

     

     

    (BLI/12INT -)

    Estland

     

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Spanien

    132

    (1)

    Frankreich

    3

    (1)

    Litauen

    1

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    1

    (1)

    Andere

    0

    (1)

    Union

    137

    (1)

    TAC

    137

    (1)

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

    Art:

    Blauleng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

     

    Molva dypterygia

     

     

     

    (BLI/24-)

    Dänemark

     

    2

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    2

    Irland

    2

    Frankreich

    15

    Vereinigtes Königreich

    9

    Andere

    2

    (1)

    Union

    32

    TAC

    32

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

    Art:

    Blauleng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

     

    Molva dypterygia

     

     

     

    (BLI/03A-)

    Dänemark

     

    2

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    1

    Schweden

    2

    Union

    5

    TAC

     

    5

     

     

     

     

     

    Art:

    Leng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

     

    Molva molva

     

     

     

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

     

    8

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Deutschland

    8

    Frankreich

    8

    Vereinigtes Königreich

    8

    Andere

    4

    (1)

    Union

    36

    TAC

    36

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

     

     

    Art:

    Leng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a

     

     

    Molva molva

     

     

     

    (LIN/03A-C.)

    Belgien

     

    13

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    93

    Deutschland

    13

    Schweden

    38

    Vereinigtes Königreich

    13

    Union

    170

    TAC

    170

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Leng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4

     

     

    Molva molva

     

     

     

    (LIN/04-C.)

    Belgien

     

    26

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    404

    (1)

    Deutschland

    250

    (1)

    Frankreich

    225

    Niederlande

    9

    Schweden

    17

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    3 104

    (1)

    Union

    4 035

    TAC

    4 035

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t gefangen werden in den Unionsgewässern von 3a (LIN/*03A-C).

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Leng

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5

     

    Molva molva

     

     

     

    (LIN/05EI.)

    Belgien

     

    9

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    6

    Deutschland

    6

    Frankreich

    6

    Vereinigtes Königreich

    6

    Union

    33

    TAC

     

    33

     

     

     

     

     

    Art:

    Leng

     

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

     

    Molva molva

     

     

     

    (LIN/6X14.)

    Belgien

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    ,

     

     

    Dänemark

    pm

    (1)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    (1)

    Portugal

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (2), (3), (4)

    Färöer

    pm

    (5) (6)

    TAC

    20 396

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu pm % gefangen werden in den Unionsgewässern von 4 (LIN/*04-C.).

    (2)

    Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang an anderen Arten von pm % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als pm % ausmachen.

    pm

    (3)

    Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefischt werden und belaufen sich auf:

    Leng (LIN/*5B67-)

    pm

    Lumb (USK/*5B67-)

    pm

    (4)

    Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

    pm

    (5)

    Einschließlich Lumb. Darf in 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

    (6)

    Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.):

     

     

    pm

     

     

     

     

     

    Art:

    Leng

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

     

    Molva molva

     

     

     

    (LIN/04-N.)

    Belgien

     

    pm

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/03A.)

     

     

    Dänemark

     

    10 093

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    29

    Schweden

    3 611

    Union

    13 733

    TAC

    13 733

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/2AC4-C)

     

    Belgien

     

    1 155

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    1 155

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    17

    Frankreich

    34

    Niederlande

    594

    Vereinigtes Königreich

    19 122

    Union

    22 077

    TAC

     

    22 077

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/04-N.)

     

    Dänemark

     

    568

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    0

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    32

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    600

    TAC

    Entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/5BC6.)

     

    Spanien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    7

     

     

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/07.)

     

     

    Spanien

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

     

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/8ABDE.)

     

    Spanien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    8c

     

     

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/08C.)

     

     

    Spanien

     

    2,7

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    0,0

    (1)

    Union

    2,7

    (1)

    TAC

    2,7

    (1)

    (1) Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord:

    2 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;

    0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Kaisergranat

     

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Nephrops norvegicus

     

     

     

    (NEP/9/3411)

     

    Spanien

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Portugal

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1) (2)

    TAC

    pm

    (1) (2)

    (1)

    Davon dürfen maximal 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

    (2)

    Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden:

    120

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Tiefseegarnele

     

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Pandalus borealis

     

     

     

    (PRA/03A.)

     

     

    Dänemark

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Schweden

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Tiefseegarnele

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Pandalus borealis

     

     

     

    (PRA/2AC4-C)

     

    Dänemark

     

    pm

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

     

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Tiefseegarnele

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62ºN

     

    Pandalus borealis

     

     

     

    (PRA/04-N.)

     

    Dänemark

     

    200

    Analytische TAC

     

     

    Schweden

    123

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    323

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

     

    Art:

    Geißelgarnelen

     

    Gebiet:

    Gewässer von Französisch-Guayana

     

     

    Penaeus spp.

     

     

    (PEN/FGU.)

     

    Frankreich

     

    noch festzulegen

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Union

    noch festzulegen

    (1) (2)

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    TAC

    noch festzulegen

    (1) (2)

    (1)

    Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    Skagerrak

     

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

    (PLE/03AN.)

     

    Belgien

    pm

    Analytische TAC

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    Kattegatt

     

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

    (PLE/03AS.)

     

    Dänemark

    1 016

    Analytische TAC

    Deutschland

    11

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    114

    Union

    1 141

    TAC

     

    1 141

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

     

    Pleuronectes platessa

     

     

     

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    TAC

    pm

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

    Union

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

    Pleuronectes platessa

     

    internationale Gewässer von 12 und 14

     

     

     

     

    (PLE/56-14)

     

    Frankreich

     

    18

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Irland

    240

    Vereinigtes Königreich

    400

    Union

    658

    TAC

     

    658

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    7a

     

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

    (PLE/07A.)

     

     

    Belgien

    143

    Analytische TAC

    Frankreich

    62

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    1 116

    Niederlande

    43

    Vereinigtes Königreich

    1 426

    Union

    2 790

    TAC

     

    2 790

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    7b und 7c

     

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

     

    (PLE/7BC.)

     

     

    Frankreich

     

    15

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Irland

    59

    Union

    74

    TAC

     

    74

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    7d und 7e

     

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

    (PLE/7DE.)

     

     

    Belgien

    1 498

    Analytische TAC

    Frankreich

    4 993

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Vereinigtes Königreich

    2 663

    Union

    9 154

    TAC

    9 154

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    7f und 7g

     

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

    (PLE/7FG.)

     

     

    Belgien

    497

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    898

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    138

    Vereinigtes Königreich

    470

    Union

    2 003

     

    TAC

     

    2 003

     

     

     

     

     

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    7h, 7j und 7k

     

     

    Pleuronectes platessa

     

     

    (PLE/7HJK.)

     

    Belgien

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    pm

    (1)

    Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    pm

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    pm

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Scholle in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei auf Scholle erlaubt.

    Art:

    Scholle

     

     

    Gebiet:

    8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Pleuronectes platessa

     

     

     

    (PLE/8/3411.)

     

    Spanien

     

    53

    Vorsorgliche TAC

     

     

     

    Frankreich

    210

    Portugal

    53

    Union

    316

    TAC

     

    316

     

     

     

     

     

    Art:

    Pollack

     

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

     

    Pollachius pollachius

     

     

    (POL/56-14)

     

    Spanien

    3

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    114

    Irland

    34

    Vereinigtes Königreich

    87

    Union

    238

    TAC

     

    238

     

     

     

     

     

    Art:

    Pollack

     

     

    Gebiet:

    7

     

     

     

    Pollachius pollachius

     

     

    (POL/07.)

     

     

    Belgien

    227

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Spanien

    14

    (1)

    Frankreich

    5 227

    (1)

    Irland

    557

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    1 273

    (1)

    Union

    7 298

    (1)

    TAC

    7 298

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 2 % gefangen werden in 8a, 8b, 8d und 8e (POL/*8ABDE).

     

     

    Art:

    Pollack

     

     

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

     

     

    Pollachius pollachius

     

     

    (POL/8ABDE.)

     

    Spanien

    227

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 107

    Union

    1 334

    TAC

     

    1 334

     

     

     

     

     

    Art:

    Pollack

     

     

    Gebiet:

    8c

     

     

     

    Pollachius pollachius

     

     

    (POL/08C.)

     

     

    Spanien

    187

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    21

    Union

    208

    TAC

     

    208

     

     

     

     

     

    Art:

    Pollack

     

     

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Pollachius pollachius

     

     

    (POL/9/3411)

     

    Spanien

    246

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    8

    (1) (2)

    Union

    254

    (1)

    TAC

    254

    (2)

    (1)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

    (2)

    Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollackmengen von bis zu 98 Tonnen fischen (POL/93411P).

     

    Art:

    Seelachs

     

     

    Gebiet:

    3a und 4; Unionsgewässer von 2a

     

    Pollachius virens

     

     

    (POK/2C3A4)

     

    Belgien

    pm

    Analytische TAC

    Dänemark

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

    Art:

    Seelachs

     

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

     

    Pollachius virens

     

     

    (POK/56-14)

     

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Frankreich

    pm

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Nördlich von 56° 30' N (POK/*5614N) zu fangen.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seelachs

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62ºN

     

    Pollachius virens

     

     

    (POK/04-N.)

     

    Schweden

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Union

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seelachs

     

     

    Gebiet:

    7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Pollachius virens

     

     

    (POK/7/3411)

     

    Belgien

    8

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    1 787

    Irland

    894

    Vereinigtes Königreich

    487

    Union

    3 176

    TAC

     

    3 176

     

     

     

     

     

    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

    Psetta maxima und

     

    (T/B/2AC4-C)

     

    Scophthalmus rhombus

     

     

     

     

     

    Belgien

    431

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    921

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    235

    Frankreich

    111

    Niederlande

    3 263

    Schweden

    7

    Vereinigtes Königreich

    908

    Union

    5 876

    TAC

     

    5 876

     

     

     

     

     

    Art:

    Rochen

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Rajiformes

     

     

     

    (SRX/2AC4-C)

     

    Belgien

     

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    (1) (2) (3)

    Deutschland

    pm

    (1) (2) (3)

    Frankreich

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Niederlande

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Union

    pm

    (1) (3)

    TAC

    pm

    (3)

    (1)

    Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

    (3)

    Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische sind umgehend freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (4)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 49 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D2.) gefangen werden. Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

    Art:

    Rochen

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 3a

     

     

    Rajiformes

     

     

     

    (SRX/03A-C.)

     

    Dänemark

     

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Schweden

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Rochen

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

     

    Rajiformes

     

     

     

    (SRX/67AKXD)

     

    Belgien

     

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Estland

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Frankreich

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Deutschland

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Irland

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Litauen

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Niederlande

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Portugal

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Spanien

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Union

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    TAC

    pm

    (3) (4)

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevu) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 49 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische sind umgehend freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehenden Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

    Art:

    Kleinäugiger Rochen

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 7f und 7g

     

    Raja microocellata

     

    (RJE/7FG.)

     

     

    Belgien

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Estland

    pm

    Frankreich

    pm

    Deutschland

    pm

    Irland

    pm

    Litauen

    pm

    Niederlande

    pm

    Portugal

    pm

    Spanien

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 49 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

    (4)

    Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

     

     

     

     

    Art:

    Rochen

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 7d

     

     

    Rajiformes

     

     

     

    (SRX/07D.)

     

     

    Belgien

     

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Niederlande

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    Union

    pm

    (1) (2) (3) (4)

    TAC

    pm

    (4)

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (iRaja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4 (SRX/*2AC4C) gefangen werden. Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

    (4)

    Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

     

     

     

     

    Art:

    Perlrochen

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 7d und 7e

     

    Raja undulata

     

     

    (RJU/07DE.)

     

     

    Belgien

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Estland

    pm

    (1)

    Frankreich

    pm

    (1)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    (1)

    Litauen

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Portugal

    pm

    (1)

    Spanien

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    (1)

    Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 49 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

    Art:

    Rochen

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 8 und 9;

     

     

    Rajiformes

     

     

     

    (SRX/89-C.)

     

    Belgien

     

    pm

    (1) (2)

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1) (2)

    Portugal

    pm

    (1) (2)

    Spanien

    pm

    (1) (2)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2)

    Union

    pm

    (1) (2)

    TAC

    pm

    (2)

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Gebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 49 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

    Art:

    Perlrochen

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 8

     

     

    Raja undulata

     

    (RJU/8-C.)

     

     

    Belgien

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Spanien

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

     

    pm

     

     

     

     

    Art:

    Perlrochen

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 9

     

     

    Raja undulata

     

    (RJU/9-C.)

     

     

    Belgien

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Spanien

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

     

    TAC

     

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

     

    Reinhardtius hippoglossoides

     

    (GHL/2A-C46)

     

    Dänemark

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    Estland

    pm

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Litauen

    pm

    Polen

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

     

    Art:

    Makrele

     

     

    Gebiet:

    3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

     

    Scomber scombrus

     

     

    (MAC/2A34)

     

    Belgien

     

    pm

    (1) (2)

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    pm

    (1) (2)

    Deutschland

    pm

    (1) (2)

    Frankreich

    pm

    (1) (2)

    Niederlande

    pm

    (1) (2)

    Schweden

    pm

    (1) (2) (3)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2)

    Union

    pm

    (1) (2)

    Norwegen

    pm

    (4)

    TAC

    pm

    (1)

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

     

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

    Belgien

    pm

    pm

    Dänemark

    pm

    pm

    Deutschland

    pm

    pm

    Frankreich

    pm

    pm

    Niederlande

    pm

    pm

    Schweden

    pm

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    pm

    Union

    pm

    pm

    (2)

    Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefischt werden (MAC/*4AN.).

    (3)

    Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefischt werden muss (MAC/*2A4AN):

    pm

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (4)

    Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

    pm

    Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

    pm

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen

    in folgenden Gebieten gefischt werden:

     

    3a

    3a und 4bc

    4b

    4c

    6, internationale Gewässer von 2a vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

     

    (MAC/*03A.)

    (MAC/*3A4BC)

    (MAC/*04B.)

    (MAC/*04C.)

    (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Frankreich

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Niederlande

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Schweden

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

    Norwegen

    pm

    pm

    pm

    pm

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Makrele

     

     

    Gebiet:

    6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

     

    Scomber scombrus

     

     

    (MAC/2CX14-)

     

    Deutschland

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Spanien

    pm

    (1)

    Estland

    pm

    (1)

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    (1)

    Lettland

    pm

    (1)

    Litauen

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Polen

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    Norwegen

    pm

    (2) (3)

    Färöer

    pm

    (4)

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Wovon bis zu 25 % zum Tausch für die Fischerei durch Spanien, Frankreich und Portugal in 8c, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (MAC/*8C910) bereitgestellt werden können.

    (2)

    Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

    (3)

    Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630).

    pm

    (4)

    Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur in 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in 2a, 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. Vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

     

    Norwegische Gewässer von 2a

    Färöische Gewässer

     

    (MAC/*4A-EN)

     

    (MAC/*2AN-)

     

    (MAC/*FRO2)

     

    Deutschland

    pm

    pm

    pm

    Frankreich

    pm

    pm

    pm

    Irland

    pm

    pm

    pm

    Niederlande

    pm

    pm

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    pm

    pm

    Union

    pm

    pm

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Makrele

     

     

    Gebiet:

    8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Scomber scombrus

     

     

    (MAC/8C3411)

    Spanien

     

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    (1)

    Portugal

    pm

    (1)

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    8b (MAC/*08B.)

     

     

     

     

     

     

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Portugal

     

    pm

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Makrele

     

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 2a und 4a

     

    Scomber scombrus

     

     

    (MAC/2A4A-N)

    Dänemark

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Union

    pm

    TAC

     

    Entfällt

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/3ABC24)

     

    Dänemark

     

    447

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    26

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Niederlande

    43

    (1)

    Schweden

    17

    Union

    533

    TAC

    533

    (1)

    Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern von  3a und den Unterdivisionen 22 -24 gefangen werden.

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/24-C.)

     

    Belgien

     

    1 026

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    469

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    820

    Frankreich

    205

    Niederlande

    9 260

    Vereinigtes Königreich

    527

    Union

    12 307

    Norwegen

    10

    (1)

    TAC

    12 317

    (1)

    Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/56-14)

     

    Irland

     

    46

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11

    Union

    57

    TAC

     

    57

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    7a

     

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/07A.)

     

     

    Belgien

     

    226

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    3

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Irland

    56

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    71

    Vereinigtes Königreich

    101

    Union

    457

    TAC

    457

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    7b und 7c

     

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/7BC.)

     

     

    Frankreich

     

    7

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Irland

    35

    Union

    42

    TAC

     

    42

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    7d

     

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/07D.)

     

     

    Belgien

     

    pm

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

     

    pm

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    7e

     

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/07E.)

     

     

    Belgien

     

    52

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    556

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Vereinigtes Königreich

    870

    Union

    1 478

    TAC

     

    1 478

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    7f und 7g

     

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/7FG.)

     

     

    Belgien

     

    955

    Analytische TAC

     

     

    Frankreich

    95

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    48

    Vereinigtes Königreich

    430

    Union

    1 528

    TAC

     

    1 528

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    7h, 7j und 7k

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/7HJK.)

     

    Belgien

     

    18

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Frankreich

    36

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Irland

    95

    Niederlande

    28

    Vereinigtes Königreich

    36

    Union

    213

    TAC

     

    213

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

    Gebiet:

    8a und 8b

     

     

     

    Solea solea

     

     

     

    (SOL/8AB.)

     

     

    Belgien

     

    45

    Analytische TAC

     

     

    Spanien

    8

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Frankreich

    3 361

    Niederlande

    252

    Union

    3 666

    TAC

     

    3 666

     

     

     

     

     

    Art:

    Seezunge

     

     

    Gebiet:

    8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

     

    Solea spp.

     

     

     

    (SOO/8CDE34)

     

    Spanien

     

    242

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Portugal

    401

    Union

    643

    TAC

     

    643

     

     

     

     

     

    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    3a

     

     

     

    Sprattus sprattus

     

     

    (SPR/03A)

     

     

    Dänemark

    pm

    (1)

    Analytische TAC

     

     

    Deutschland

    pm

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Schweden

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

     

    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a und 4

     

     

    Sprattus sprattus

     

     

    (SPR/2AC4-C)

     

    Belgien

     

    0

    (1) (2)

    Analytische TAC

     

     

    Dänemark

    0

    (1) (2)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Deutschland

    0

    (1) (2)

    Frankreich

    0

    (1) (2)

    Niederlande

    0

    (1) (2)

    Schweden

    0

    (1) (2) (3)

    Vereinigtes Königreich

    0

    (1) (2)

    Union

    0

    (1) (2)

    Norwegen

    0

    (1)

    Färöer

    0

    (1) (4)

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befischt werden.

    (2)

    Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (3)

    Einschließlich Sandaal.

    (4)

    Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

     

     

     

     

    Art:

    Sprotte

     

     

    Gebiet:

    7d und 7e

     

     

     

    Sprattus sprattus

     

     

    (SPR/7DE.)

     

     

    Belgien

     

    8

    Vorsorgliche TAC

     

     

    Dänemark

    489

    Deutschland

    8

    Frankreich

    105

    Niederlande

    105

    Vereinigtes Königreich

    791

    Union

    1 506

    TAC

     

    1 506

     

     

     

     

     

    Art:

    Dornhai

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

     

    Squalus acanthias

     

     

    (DGS/15X14)

     

    Belgien

    20

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    4

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    10

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    83

    (1)

    .

    Irland

    53

    (1)

    Niederlande

    0

    (1)

    Portugal

    0

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    100

    (1)

    Union

    270

    (1)

    TAC

    270

    (1)

    (1)

    Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 14 und 49 der vorliegenden Verordnung darf Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Leid zugefügt werden und sie sind umgehend freizusetzen. Abweichend von Artikel 14 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/4BC7D)

     

    Belgien

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    pm

    (1)

    Deutschland

    pm

    (1) (2)

    Spanien

    pm

    (1)

    Frankreich

    pm

    (1) (2)

    Irland

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1) (2)

    Portugal

    pm

    (1)

    Schweden

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2)

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    (3)

    TAC

    13 763

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*2A-14).

    (3)

    Dürfen nur in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefischt werden (JAX/*04-C.).

     

     

    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/2A-14)

     

    Dänemark

    pm

    (1) (3)

    Analytische TAC

    Deutschland

    pm

    (1) (2) (3)

    Spanien

    pm

    (3) (5)

    Frankreich

    pm

    (1) (2) (3) (5)

    Irland

    pm

    (1) (3)

    Niederlande

    pm

    (1) (2) (3)

    Portugal

    pm

    (3) (5)

    Schweden

    pm

    (1) (3)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2) (3)

    Union

    pm

    (3)

    Färöer

    pm

    (4)

    TAC

    70 617

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 7d gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

    (3)

    Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (4)

    Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

    (5)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

    Art:

    Bastardmakrele

     

    Gebiet:

    8c

     

     

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/08C.)

     

     

    Spanien

    10 015

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

    174

    Portugal

    990

    (1)

    Union

    11 179

    TAC

    11 179

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote können im Gebiet 9 gefischt werden (JAX/*09.).

     

     

     

    Art:

    Bastardmakrele

     

    Gebiet:

    9

     

     

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/09.)

     

     

    Spanien

    12 072

    (1)

    Analytische TAC

    Portugal

    34 587

    (1)

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Union

    46 659

    TAC

    46 659

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote können im Gebiet 8c gefischt werden (JAX/*08C).

     

     

     

    Art:

    Bastardmakrele

     

    Gebiet:

    10; Unionsgewässer von CECAF(1)

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/X34PRT)

     

    Portugal

    Noch festzulegen

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch festzulegen

    (2)

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    TAC

    Noch festzulegen

    (2)

    (1)

    Gewässer um die Azoren.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

     

     

     

     

    Art:

    Bastardmakrele

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF(1)

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/341PRT)

     

    Portugal

    Noch festzulegen

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch festzulegen

    (2)

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    TAC

    Noch festzulegen

    (2)

    (1)

    Gewässer um Madeira.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

     

     

     

     

    Art:

    Bastardmakrele

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF(1)

     

    Trachurus spp.

     

     

    (JAX/341SPN)

     

    Spanien

    Noch festzulegen

    Vorsorgliche TAC

    Union

    Noch festzulegen

    (2)

    Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

    TAC

    Noch festzulegen

    (2)

    (1)

    Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (2)

    Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

     

     

     

     

    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Gebiet:

    3a; Unionsgewässer von 2a und 4

     

    Trisopterus esmarkii

     

     

    (NOP/2A3A4.)

     

    Jahr

    2019

    2020

    Dänemark

    pm

    (1) (3)

    pm

    (1) (6)

    Analytische TAC

    Deutschland

    pm

    (1) (2) (3)

    pm

    (1) (2) (6)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    pm

    (1), (2), (3)

    pm

    (1) (2) (6)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1) (3)

    pm

    (1) (6)

    Norwegen

    pm

    (4)

    pm

    (4)

    Färöer

    pm

    (5)

    pm

    (5)

    TAC

    Entfällt

    Entfällt

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

    (3)

    Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 befischt werden.

    (4)

    Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

    (5)

    Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

    (6)

    Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.

     

     

     

    Art:

    Industriefisch

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

     

     

     

     

     

    (I/F/04-N.)

     

     

    Schweden

    pm

    (1) (2)

    Vorsorgliche TAC

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (2)

    Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

     

     

    pm

     

     

     

     

     

    Art:

    Andere Arten

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

     

     

     

     

     

    (OTH/5B67-C)

     

    Union

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Nur Fänge mit Langleinen.

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Art:

    Andere Arten

     

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 4

     

     

     

     

     

    (OTH/04-N.)

     

    Belgien

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

    pm

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    Entfällt

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    (2)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

    (2)

    Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

     

    Art:

    Andere Arten

     

    Gebiet:

    Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

     

     

     

     

     

    (OTH/2A46AN)

     

    Union

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

    pm

    (1) (2)

    Färöer

    pm

    (3)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

    (2)

    Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (3)

    Darf in 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) gefangen werden.

     

     

     

     



    Anlage

    Artikel 8 Absatz 4 bezieht sich auf folgende TACs:

    Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7, Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

    Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Unionsgewässern von 2a, 3b, 3c und den Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Unionsgewässern von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Eberfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k, Rochen in Unionsgewässern von 7d, Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in Unionsgewässern von 7d und 7e.

    Für Irland: Seeteufel in 6; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7.

    Für das Vereinigte Königreich: im Tausch für Kabeljau westlich von Schottland und Wittling: Kabeljau in 6b; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b westlich von 12°00' W sowie von 12 und 14; Wittling in 6; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14 und im Tausch für Kabeljau in der Irischen See, Wittling in der Irischen See und Scholle in 7h, 7j und 7k; Kabeljau in 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7h, 7j und 7k; Seezunge in 7e; Scholle in 7h, 7j und 7k.



    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND,
    ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14

    UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

    (HER/1/2-)

    Belgien

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

    pm

    (1)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Spanien

    pm

    (1)

    Frankreich

    pm

    (1)

    Irland

    pm

    (1)

    Niederlande

    pm

    (1)

    Polen

    pm

    (1)

    Portugal

    pm

    (1)

    Finnland

    pm

    (1)

    Schweden

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    Färöer

    pm

    (2) (3)

    Norwegen

    pm

    (2) (4)

    TAC

    pm

    (1)

    Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

    (2)

    Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

    (3)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (4)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

    pm

    2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

    Belgien

    pm

    Dänemark

    pm

    Deutschland

    pm

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Niederlande

    pm

    Polen

    pm

    Portugal

    pm

    Finnland

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

     

     

     

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    pm

    Spanien

    pm

    Irland

    pm

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

     

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

    (COD/N1GL14)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

    1.    Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2020 gefangen werden;

    2.    Fischereifahrzeuge der Union können in einem oder beiden der folgenden Bereiche fischen:

    Meldecode

    Geografische Begrenzung

    COD/GRL1

    Der Teil der grönländischen Fischereizone innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F westlich von 44° 00‘ W und südlich von 60° 45‘ N, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45‘ N (Cape Desolation) und der Teil der grönländischen Fischereizone in der ICES-Division 14b, östlich von 44° 00‘ W und südlich von 62° 30‘ N.

    COD/GRL2

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets in der ICES-Division 14b nördlich von 62° 30′ N.

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    1 und 2b

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    pm

    (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    pm

    (3)

    Frankreich

    pm

    (3)

    Polen

    pm

    (3)

    Portugal

    pm

    (3)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (3)

    andere Mitgliedstaaten

    pm

    (1) (3)

    Union

    pm

    (2) (3)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (2)

    Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    (3)

    Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

    Art:

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (C/H/05B-F.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (GRV/514GRN)

    Union

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (2)

    (1)

    Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    (2)

    Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    20.

    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (GRV/N1GRN.)

    Union

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (2)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    (2)

    Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    80.

    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    2b

    (CAP/02B.)

    Union

    pm

    Analytische TAC

    TAC

    pm

     

    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (CAP/514GRN)

    Dänemark

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    alle Mitgliedstaaten

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (2)

    Norwegen

    pm

    (2)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.

    (2)

    Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2020 bis zum 30. April 2021.

    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF.)

    Dänemark

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

    Art:

    Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterygia

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (B/L/05B-F.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 665.

    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5 und 14

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Union

    pm

    Norwegen

    pm

    Färöer

    pm

    TAC

    Entfällt

     

    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (PRA/N1GRN.)

    Dänemark

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (POK/1/2INT)

    Union

    pm

    Analytische TAC

    TAC

    Entfällt

     

    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

     

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (GHL/1/2INT)

    Union

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (GHL/N1GRN.)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Union

    pm

    (1)

    Norwegen

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Südlich von 68º N zu fangen.

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

    (GHL/5-14GL)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    (1)

    Norwegen

    pm

    Färöer

    pm

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

    Art:

    Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

    (RED/51214S)

    Estland

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Lettland

    pm

    Niederlande

    pm

    Polen

    pm

    Portugal

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

     

    Art:

    Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

    (RED/51214D)

    Estland

    pm

    (1) (2)

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    (1) (2)

    Spanien

    pm

    (1) (2)

    Frankreich

    pm

    (1) (2)

    Irland

    pm

    (1) (2)

    Lettland

    pm

    (1) (2)

    Niederlande

    pm

    (1) (2)

    Polen

    pm

    (1) (2)

    Portugal

    pm

    (1) (2)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2)

    Union

    pm

    (1) (2)

    TAC

    pm

    (1) (2)

    (1)

    Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    64°45'N

    28°30'W

    2

    62°50'N

    25°45'W

    3

    61°55'N

    26°45'W

    4

    61°00'N

    26°30'W

    5

    59°00'N

    30°00'W

    6

    59°00'N

    34°00'W

    7

    61°30'N

    34°00'W

    8

    62°50'N

    36°00'W

    9

    64°45'N

    28°30'W

    (2)

    Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

     

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes mantella

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (REB/1N2AB.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von 1 und 2

    (RED/1/2INT)

    Union

    noch festzulegen

    (1) (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    pm

    (3)

    (1)

    Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    (2)

    Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    (3)

    Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

    Art:

    Rotbarsch (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5,12 und 14

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    pm

    (1) (2) (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    (1) (2) (3)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1) (2) (3)

    Union

    pm

    (1) (2) (3)

    Norwegen

    pm

    (1) (2)

    Färöer

    pm

    (1) (2) (4)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

    (2)

    Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    64°45'N

    28°30'W

    2

    62°50'N

    25°45'W

    3

    61°55'N

    26°45'W

    4

    61°00'N

    26°30'W

    5

    59°00'N

    30°00'W

    6

    59°00'N

    34°00'W

    7

    61°30'N

    34°00'W

    8

    62°50'N

    36°00'W

    9

    64°45'N

    28°30'W

    (3)

    Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

    (4)

    Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefischt werden.

    Art:

    Rotbarsch (demersal)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

    (RED/N1G14D)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

     1

    59°15' N

    54°26' W

     2

    59°15' N

    44°00' W

     3

    59°30' N

    42°45' W

     4

    60°00' N

    42°00' W

     5

    62°00' N

    40°30' W

     6

    62°00' N

    40°00' W

     7

    62°40' N

    40°15' W

     8

    63°09' N

    39°40' W

     9

    63°30' N

    37°15' W

     10

    64°20' N

    35°00' W

     11

    65°15' N

    32°30' W

     12

    65°15' N

    29°50' W

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    (1)

    Vereinigtes Königreich

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Andere Arten (1)

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Außer Fischarten ohne Marktwert.

    Art:

    Plattfische

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von 5b

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Beifänge(1)

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer

    (B-C/GRL)

    Union

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    Entfällt

    (1)

    Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.).

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 2J3KL

    (COD/N2J3KL)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (COD/N3NO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M

    (COD/N3M.)

    Estland

    95

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    397

    Lettland

    95

    Litauen

    95

    Polen

    529

    Spanien

    1 221

    Frankreich

    170

    Portugal

    2 733

    Vereinigtes Königreich

    795

    Union

    4 865

    TAC

    8 531

    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3L

    (WIT/N3L.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (WIT/N3NO.)

    Estland

    52

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    52

    Litauen

    52

    Union

    156

    TAC

    1 175

    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M

    (PLA/N3M.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO

    (PLA/N3LNO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    (SQI/N34.)

    Estland

    128

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    128

    (1)

    Litauen

    128

    (1)

    Polen

    227

    (1)

    Union

    Entfällt

    (1) (2)

    TAC

    34 000

    (1)

    Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 zu fischen.

    (2)

    Kein festgesetzter Unionsanteil. Die nachstehend angegebene Menge in Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar:

    29 467

    Art:

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO

    (YEL/N3LNO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    17 000

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Ist jedoch die Gelbschwanzflunder-Quote ausgeschöpft, die die NAFO den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil an dem Bestand zugewiesen hat, so unterliegen Beifänge folgenden Grenzen: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (CAP/N3NO.)

    Union

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO(1)(2)

    (PRA/N3LNO.)

    Estland

    0

    (3)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Lettland

    0

    (3)

    Litauen

    0

    (3)

    Polen

    0

    (3)

    Spanien

    0

    (3)

    Portugal

    0

    (3)

    Union

    0

    (3)

    TAC

    0

    (3)

    (1)

    Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

    1

    47° 20' 0

    46° 40' 0

    2

    47° 20' 0

    46° 30' 0

    3

    46° 00' 0

    46° 30' 0

    4

    46° 00' 0

    46° 40' 0

    (2)

    Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

    1

    46° 00' 0

    47° 49' 0

    2

    46° 25' 0

    47° 27' 0

    3

    46° 42' 0

    47° 25' 0

    4

    46° 48' 0

    47° 25' 50

    5

    47° 16' 50

    47° 43' 50

    (3)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M(1)

    (PRA/*N3M.)

    TAC

    Entfällt

    (2)

    Analytische TAC

    (1)

    Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

    1

    47° 20' 0

    46° 40' 0

    2

    47° 20' 0

    46° 30' 0

    3

    46° 00' 0

    46° 30' 0

    4

    46° 00' 0

    46° 40' 0

    Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt Nr.

    Nördliche Breite

    Westliche Länge

    1

    47° 55' 0

    45° 00' 0

    2

    47° 30' 0

    44° 15' 0

    3

    46° 55' 0

    44° 15' 0

    4

    46° 35' 0

    44° 30' 0

    5

    46° 35' 0

    45° 40' 0

    6

    47° 30' 0

    45° 40' 0

    7

    47° 55' 0

    45° 00' 0

    (2)

    Entfällt Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    2

    33

    Estland

    8

    416

    Spanien

    10

    64

    Lettland

    4

    123

    Litauen

    7

    145

    Polen

    1

    25

    Portugal

    1

    17

    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    340

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    347

    Lettland

    48

    Litauen

    24

    Spanien

    4 650

    Portugal

    1 944

    Union

    7 353

    TAC

    12 542

    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LNO

    (SKA/N3LNO.)

    Estland

    283

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Litauen

    62

    Spanien

    3 403

    Portugal

    660

    Union

    4 408

    TAC

    7 000

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3LN

    (RED/N3LN.)

    Estland

    895

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    615

    Lettland

    895

    Litauen

    895

    Union

    3 300

    TAC

    18 100

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3M

    (RED/N3M.)

    Estland

    1 571

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Deutschland

    513

    (1)

    Lettland

    1 571

    (1)

    Litauen

    1 571

    (1)

    Spanien

    233

    (1)

    Portugal

    2 354

    (1)

    Union

    7 813

    (1)

    TAC

    8 590

    (1)

    (1)

    Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgesetzt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2020 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 4295

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3O

    (RED/N3O.)

    Spanien

    1 771

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    5 229

    Union

    7 000

    TAC

    20 000

    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

    (RED/N1F3K.)

    Lettland

    0

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Litauen

    0

    (1)

    Union

    0

    (1)

    TAC

    0

    (1)

    (1)

    Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    Art:

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet:

    NAFO-Gebiet 3NO

    (HKW/N3NO.)

    Spanien

    255

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    333

    Union

    588

    (1)

    TAC

    1 000

    (1)

    Wird die TAC von 2000 Tonnen in Übereinstimmung mit Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

    Spanien

    509

    Portugal

    667

    Union

    1 176

     

    ANHANG ID

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

    (BFT/AE45WM)

    Zypern

    pm

    (4)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Griechenland

    pm

    (7)

    Spanien

    pm

    (2) (4) (7)

    Frankreich

    pm

    (2) (3) (4)

    Kroatien

    pm

    (6)

    Italien

    pm

    (4) (5)

    Malta

    pm

    (4)

    Portugal

    pm

    (7)

    andere Mitgliedstaaten

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (2) (3) (4) (5) (7)

    TAC

    pm

    (1)

    Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

    (2)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Union

    pm

    (3)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

    Frankreich

    pm

    Union

    pm

    (4)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Italien

    pm

    Zypern

    pm

    Malta

    pm

    Union

    pm

    (5)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

    Italien

    pm

    Union

    pm

    (6)

    Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken (BFT/*8303F) getätigt werden:

    Kroatien

    pm

    Union

    pm

    (7)

    Wie auf der ICCAT-Jahrestagung 2018 vereinbart, wird die Europäische Union 2019 zusätzlich zur zugeteilten Quote von 17536 Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von 87 Tonnen – ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) – erhalten. Die spezifische Zuteilung dieser zusätzlichen Menge für die betreffenden Mitgliedstaaten lautet wie folgt (BFT/AVARCH):

    Griechenland    pm

    Spanien        pm

    Portugal        pm

    Union        87

    Art

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    pm

    (2)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    pm

    (2)

    andere Mitgliedstaaten

    pm

    (1) (2)

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).

    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik, südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    pm

    (1)

    Union

    pm

    TAC

    pm

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

    Art

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Mittelmeerraum

    (SWO/MED)

    Kroatien

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Zypern

    pm

    (1)

    Spanien

    pm

    (1)

    Frankreich

    pm

    (1)

    Griechenland

    pm

    (1)

    Italien

    pm

    (1)

    Malta

    pm

    (1)

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Diese Quote darf nur vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember befischt werden.

    Art:

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Spanien

    pm

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Portugal

    pm

    Union

    pm

    (1)

    TAC

    pm

    (1)

    Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates[1] wie folgt festgesetzt:

    1 253

    [1]    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

    Art:

    Südlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, südlich von 5° N

    (ALB/AS05N)

    Spanien

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    Atlantik

    (BET/ATLANT)

    Spanien

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    Art:

    Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet:

    Atlantik

    (BUM/ATLANT)

    Spanien

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Frankreich

    pm

    Portugal

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    Art:

    Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Gebiet:

    Atlantik

    (WHM/ATLANT)

    Spanien

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Portugal

    pm

    Union

    pm

    TAC

    pm

    Art:

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    Gebiet:

    Atlantik

    (YFT/ATLANT)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Art:

    Segelfisch

    Istiophorus albicans

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45° W

    (SAI/AE45W)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Art:

    Segelfisch

    Istiophorus albicans

    Gebiet:

    Atlantik, westlich von 45° W

    (SAI/AW45W)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Art:

    Blauhai

    Prionace glauca

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (BSH/AN05N)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festlegung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

    ANHANG IE

    ANTARKTIS
    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Wenn nicht anders angegeben gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020.

    Art:

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (ANI/F483.)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Art:

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis (1)

    (ANI/F5852.)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Gebiets 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    - von dem Punkt, an dem der Längengrad 72° 15′ E die zwischen Australien und Frankreich vereinbarte Grenzlinie zwischen ihren Meeresgewässern schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53° 25′ S;

    - dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° E,

    - dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° E,

    - dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

    - dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ E, und

    - dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

    Art:

    Scotia-See-Eisfisch

    Chaenocephalus aceratus

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SSI/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Langschnauzen-Eisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (LIC/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (a)

    (b)

    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (TOP/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48ºW bis 43° 30' W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483A):

    pm

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30' W bis 40º W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483B):

    pm

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40ºW bis 33 ° 30' W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483C):

    pm

    (1)

    Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 14. September und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020.

    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis Nord

    (TOP/F484N.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W, wie auch 57° 20′ S und 60°00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (TOP/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Diese TAC gilt nur westlich von 79° 20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längengrads ist untersagt.

    Art:

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus mawsoni

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis Süd

    (TOA/F484S.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W, wie auch 57° 20′ S und 60°00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 48

    (KRI/F48.)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung: Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 Tonnen dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bereich 48.1 (KRI/*F481.)

    pm

    Bereich 48.2 (KRI/*F482.)

    pm

    Bereich 48.3 (KRI/*F483.)

    pm

    Bereich 48.4 (KRI/*F484.)

    pm

    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 58.4.1 Antarktis

    (KRI/F5841.)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W):

    pm

    Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41E):

    pm

     

    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 58.4.2 Antarktis

    (KRI/F5842.)

    TAC

    2 645 000

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.2 westlich von 55° E (KRI/*F-42W):

    pm

    Division 58.4.2 westlich von 55° E (KRI/*F-42E):

    pm

     

    Art:

    Bigeye grenadier
    und
    Ridge scaled rattail

    Macrourus holotrachys 

    und Macrourus carinatus

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GR1/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Caml grenadier und

    Whitson's grenadier

    Macrourus caml

    und Macrourus whitsoni

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GR2/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (GRV/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis

    (GRV/F484.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Grüne Notothenia

    Gobionotothen gibberifrons

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOG/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Marmorbarsch

    Notothenia rossii

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOR/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOS/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



    Art:

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (NOS/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Kurzschwanzkrebse

    Paralomis spp.

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (PAI/F483.)

    TAC

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Art:

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudochaenichthys georgianus

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SGI/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SRX/F483.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis

    (SRX/F484.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (SRX/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (OTH/F5852.)

    TAC

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK
    SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC eingestellt werden muss.

    Art:

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (ALF/SEAFO)

    TAC

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    (1)    In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

    Art:

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon spp.

    Gebiet:

    SEAFO-Unterdivision B1(1)

    (GER/F47NAM)

    TAC

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    (1)    Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
    – im Westen der Längengrad 0° O;
    – im Norden der Breitengrad 20° S;
    – im Süden der Längengrad 28° S und
    – im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    Art:

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon spp.

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Unterdivision B1

    (GER/F47X)

    TAC

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO-Untergebiet D

    (TOP/F47D)

    TAC

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Untergebiet D

    (TOP/F47-D)

    TAC

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO-Unterdivision B1(1)

    (ORY/F47NAM)

    TAC

    pm

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    (1)    Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:
    – im Westen der Längengrad 0° O;
    – im Norden der Breitengrad 20° S;
    – im Süden der Längengrad 28° S und
    – im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    (2)    Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).

    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Unterdivision B1

    (ORY/F47X)

    TAC

    pm

    Vorsorgliche TAC

    Art:

    Pseudopentaceros spp.

    Pseudopentaceros spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (EDW/SEAFO)

    TAC

    pm

    Vorsorgliche TAC

    ANHANG IG

    SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN – VERBREITUNGSGEBIETE

    Art:

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus maccoyii

    Gebiet:

    Alle Verbreitungsgebiete

    (SBF/F41-81)

    Union

    pm

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    TAC

    pm

    (1)    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IH

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (BET/F7120S)

    Union

    pm

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

    (1)

    (1)

    Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden

    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (SWO/F7120S)

    Union

    pm

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

    ANHANG IJ

    SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    noch festzulegen

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Niederlande

    noch festzulegen

    Litauen

    noch festzulegen

    Polen

    noch festzulegen

    Union

    noch festzulegen

    TAC

    Entfällt

    Art:

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (TOT/SPR-AE)

    TAC

    noch festzulegen

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    (1)    Diese TAC gilt nur für Versuchsfischereien. Die Fischerei darf nur in den folgenden Forschungsblöcken (A-E) erfolgen:
    – Forschungsblock A: Gebiet, das durch die Koordinaten 47°15' S und 48°15' S sowie 146°30' E und 147°30' E begrenzt wird
    – Forschungsblock B: Gebiet, das durch die Koordinaten 47°15' S und 48°15' S sowie 147°30' E und 148°30' E begrenzt wird
    – Forschungsblock C: Gebiet, das durch die Koordinaten 47°15' S und 48°15' S sowie 148°30' E und 150°00' E begrenzt wird
    – Forschungsblock D: Gebiet, das durch die Koordinaten 48°15' S und 49°15' S sowie 149°00' E und 150°00' E begrenzt wird
    – Forschungsblock E: Gebiet, das durch die Koordinaten 48°15' S und 49°30' S sowie 150°00' E und 151°00' E begrenzt wird.

    ANHANG IK

    IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

    Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

    Art:

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    Gebiet:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    (YFT/IOTC)

    Frankreich

    pm

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Italien

    pm

    Spanien

    pm

    Union

    pm

    TAC

    Entfällt

    ANHANG IL

    SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    Del Cano-Gebiet(1) 

    (TOT/F517DC)

    Union

    TAC

    18,33

    55

    (2)

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, abgegrenzt zwischen 44° S und 45° S, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

    (2)

    Darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord, die Langleinen verwenden, während der Fangsaison vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 gefischt werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens 3 Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

    Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen pro Fangsaison nicht überrschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.

    Art:

    Zahnfische

    Dissostichus spp.

    Gebiet:

    Williams Ridge(1)

    (TOT/F574WR)

    Union

    TAC

    noch festzulegen

    140

    (2)

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    (1)

    Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52° 30' 00" S

    80° 00' 00" E

    2

    55° 00' 00" S

    80° 00' 00" E

    3

    55° 00' 00" S

    85° 00' 00" E

    4

    52° 30' 00" S

    85° 00' 00" E

    (2)

    Darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 gefischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten.

    Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen pro Fangsaison nicht überrschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    IATTC-Übereinkommensbereich

    (BET/IATTC))

    Union

    500

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    TAC

    Entfällt

    (1)    

    Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden

    (1)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
    Top

    Brüssel, den 24.10.2019

    COM(2019) 483 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für eine Verordnung des Rates

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


    ANHANG IIA

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER
    BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM

    WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

    Kapitel I
    Allgemeine Bestimmungen

    1.ANWENDUNGSBEREICH

    1.1.Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

    1.2.Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

    a)ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2018 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

    b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

    c)der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2020 und 31. Januar 2021 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2020 getätigten Seezungenfänge.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

    2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

    i)Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

    ii)stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

    b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)„Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

    d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021.

    3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    Kapitel II
    Genehmigungen

    4.ZUGELASSENE SCHIFFE

    4.1Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.2Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

    4.3Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    Kapitel III
    Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen

    Aufenthaltstage in dem Gebiet

    5.HÖCHSTANZAHL TAGE

    Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    Tabelle I
    Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf

    nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

    Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

    Belgien

    pm

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

    Belgien

    pm

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    6.KILOWATT-TAGE-REGELUNG

    6.1.Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

    6.2.Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

    6.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

    b)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

    6.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

    7.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

    7.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

    7.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    7.3.Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    7.4.Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

    b)die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

    7.5.Der Mitgliedstaat kann zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

    7.6.Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

    8.ZUWEISUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

    8.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Januar 2021 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    8.2.Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    8.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

    8.4.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    Kapitel IV
    Bewirtschaftung

    9.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    10.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

    10.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    10.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

    10.3.Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    Kapitel V
    Tausch von Aufwandszuteilungen

    11.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

    11.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

    11.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    11.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    11.4.Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2., 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

    Kapitel VI
    Berichterstattungspflichten

    13.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    14.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

    Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

    15.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2018 und 2019 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II
    Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Bewirtschaftungszeitraum

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    Tabelle III
    Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung(1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)    Mitgliedstaat

    3

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)    Fanggerät

    2

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetze < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

    (3)    Bewirtschaftungszeitraum

    4

    Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

    (4)    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

    (1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    Tabelle IV
    Meldeformat für Angaben zum Schiff

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    Tabelle V
    Datenformat für Angaben zum Schiff

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung(1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)    Mitgliedstaat

    3

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)    CFR

    12

    Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission

    (4)    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

    GN = Kiemennetze < 220 mm

    TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

    (6)    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIA für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (7)    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

    (8)    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

    (1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    ANHANG IIB

    SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

    Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

    Statistische Rechtecke — ICES

    1r

    31-33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5;

    2r

    35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1;

    3r

    41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

    4

    38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

    5r

    47-52 F1–F5

    6

    41-43 G0–G3; 44 G1;

    7r

    47-52 E6–F0

    Anhang IIB – Anlage 1

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

    ANHANG III

    HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
    FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    pm

    Dänemark

    pm

    pm

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Niederlande

    pm

    Polen

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    pm

    Deutschland

    pm

    pm

    Irland

    pm

    ES

    pm

    Frankreich

    pm

    PT

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Nicht aufgeteilt

    pm

    Makrele (1)

    Entfällt

    Entfällt

    pm

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    pm

    Dänemark

    pm

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

    pm

    Belgien

    pm

    pm

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

    pm (2)

    Entfällt

    pm

    Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

    pm

    Belgien

    pm

    pm

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

    pm

    Deutschland (3)

    pm

    pm (4)

    Frankreich (3)

    pm

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

    pm

    Entfällt

    pm (4)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

    pm

    Deutschland

    pm

    pm

    Dänemark

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Schweden

    pm

    Spanien

    pm

    Irland

    pm

    Portugal

    pm

    Leinenfischerei

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    pm

    Makrele

    pm

    Dänemark

    pm

    pm

    Belgien

    pm

    Deutschland

    pm

    Frankreich

    pm

    Irland

    pm

    Niederlande

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    pm

    Dänemark

    pm

    pm

    Deutschland

    pm

    Irland

    pm

    Frankreich

    pm

    Niederlande

    pm

    Polen

    pm

    Schweden

    pm

    Vereinigtes Königreich

    pm

    1, 2b (5)

    Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

    20

    Estland

    1

    Nicht zutreffend

    Spanien

    1

    Lettland

    11

    Litauen

    4

    Polen

    3

    (1)    Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

    (2)    In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

    (3)    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

    (4)    In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (5)    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    ANHANG IV

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1

    1.    Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    Noch festzulegen

    Frankreich

    Noch festzulegen

    Union

    Noch festzulegen

    2.    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    Noch festzulegen

    Frankreich

    Noch festzulegen

    Italien

    Noch festzulegen

    Zypern

    Noch festzulegen 2

    Malta

    Noch festzulegen 2

    Union

    Noch festzulegen


    3.    Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

    Kroatien

    Noch festzulegen

    Italien

    Noch festzulegen

    Union

    Noch festzulegen

    4.    Höchstanzahl und Gesamtkapazität (in BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

    Tabelle A

    Anzahl der Fischereifahrzeuge 3

    Zypern 4

    Griechenland 5

    Kroatien

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta 6

    Portugal

    Ringwadenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Langleinenfänger

    Noch festzulegen 7

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Köderschiffe

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen 8

    Handleinenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen 9

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Trawler

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Handwerkliche Fischerei

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 10

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen


    Tabelle B

    Kapazität (BRZ)

     

    Zypern

    Kroatien

    Griechenland

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta

    Ringwadenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Langleinenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Köderschiffe

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Handleinenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Trawler

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    5.    Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

    Mitgliedstaat

    Anzahl Tonnaren 11

    Spanien

    Noch festzulegen

    Italien

    Noch festzulegen

    Portugal

    Noch festzulegen


    6.    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

    Tabelle A

    Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Spanien

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Italien

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Griechenland

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Zypern

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Kroatien

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Malta

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Tabelle B 12

    Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Spanien

    Noch festzulegen

    Italien

    Noch festzulegen

    Griechenland

    Noch festzulegen

    Zypern

    Noch festzulegen

    Kroatien

    Noch festzulegen

    Malta

    Noch festzulegen

    Portugal

    Noch festzulegen


    7.    Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    Noch festzulegen

    Spanien

    Noch festzulegen

    Frankreich

    Noch festzulegen

    Vereinigtes Königreich

    Noch festzulegen

    Portugal

    Noch festzulegen

    8.    Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Ringwadenfischer

    Höchstanzahl Langleinenfischer

    Spanien

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Frankreich

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Portugal

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Union

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    ANHANG V

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    TEIL A
    VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Zielarten

    Gebiet

    Schonzeit

    Haie (alle Arten)

    Übereinkommensbereich

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    Notothenia rossii

    FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    Flossenfische

    FAO 48.1. Antarktis(1)

    FAO 48.2. Antarktis(1)

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    Gobionotothen gibberifrons

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Electrona carlsbergi(1)

    FAO 48.3.

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    Dissostichus spp.

    FAO 48.5. Antarktis

    Vom 1.  Dezember 2019 bis zum 30. November 2020

    Dissostichus spp.

    FAO 88.3. Antarktis(1)

    FAO 58.5.1. Antarktis(1) (2)

    FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20‘ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20‘ E(1)

    FAO 58.4.4. Antarktis(1) (2)

    FAO 58.6. Antarktis(1) (2)

    FAO 58.7. Antarktis(1)

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4.(1) (2)

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

    FAO 58.5.2. Antarktis

    Vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020

    Dissostichus spp.

    FAO 48.4. Antarktis(1) außer in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W, wie auch 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020

    (1)    Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)    Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

    TEIL B
    TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2019/2020

    Untergebiet/
    Division

    Region

    Saison

    SSRU

    Dissostichus mawsoni Fanggrenze (in Tonnen)

    Beifanggrenze (in Tonnen)

    SSRU

    Grenzwert

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    58.4.1.

    Gesamte Division

    1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 (aber gezielte Fischerei darf 2019/2020 nicht stattfinden)

    A, B, D, F, H

    0

    579

    5841-1

    6

    18

    18

    C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2)

    231

    5841-2

    6

    19

    19

    5841-3

    7

    24

    24

    E (58.4.1_3, 58.4.1_4)

    168

    5841-4

    1

    3

    3

    5841-5

    3

    8

    8

    G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6)

    180

    5841-6

    7

    21

    21

    58.4.2.

    Gesamte Division

    1. Dezember 2019 bis 30. November 2020

    A, B, C, D

    0

    50

    3

    8

    8

    E (einschl. 58.4.2_1)

    50

    58.4.3a.

    Gesamte Division 58.4.3a._1

    1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 (aber gezielte Fischerei darf 2019/2020 nicht stattfinden)

    30

    2

    5

    5

    88.1.

    Gesamtes Untergebiet

    1. Dezember 2019 bis 31. August 2020

    A, B, C, G, H, I, J, K

    2 628( 13 )( 14 )

    3 157 ( 15 )( 16 )

    A, B, C, G ( 17 ) 

    30

    96

    30

    G, H, I, J, K ( 18 ) 

    104

    317

    104

    Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

    464( 19 )

    Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer(5)

    23

    72

    23

    88.2.

    Gesamtes Untergebiet ( 20 )

    1. Dezember 2019 bis 31. August 2020

    D, E, F, G (882_1)

    240

    1 000

    C, D, E, F, G, H, I

    10

    32

    32

    C, D, E, F, G (882_2)

    240

    C, D, E, F, G (882_3)

    160

    C, D, E, F, G (882_4)

    160

    H

    200

    I

    0

    Anhang V Teil B — Anlage

    Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRU)

    Region

    SSRU

    Gebietsgrenzen

    48.6

    A

    Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1° 30‘ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

    B

    Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

    D

    Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

    E

    Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

    F

    Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

    G

    Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.

    58.4.1.

    A

    Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

    B

    Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

    D

    Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

    E

    Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

    F

    Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

    G

    Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

    H

    Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

    58.4.2.

    A

    Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

    B

    Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

    C

    Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

    D

    Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

    E

    Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

    58.4.3a

    A

    Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

    58.4.3b

    A

    Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 56° S.

    B

    Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73° 10′ E, nach Norden bis 59° S.

    D

    Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

    E

    Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

    58.4.4.

    A

    Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

    B

    Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

    C

    Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

    D

    Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

    58.6

    A

    Von 45 ° S 40 ° E, nach Osten bis 44 ° E, nach Süden bis 48 ° S, nach Westen bis 40 ° E, nach Norden bis 45 ° S.

    B

    Von 45 ° S 44 ° E, nach Osten bis 48 ° E, nach Süden bis 48 ° S, nach Westen bis 44 ° E, nach Norden bis 45 ° S.

    C

    Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

    D

    Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

    58.7

    A

    Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

    88.1

    A

    Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

    B

    Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

    D

    Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

    E

    Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30‘ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

    F

    Von 68° 30‘ S 160 °E, nach Osten bis 170 °E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160 °E, nach Norden bis 68° 30‘ S.

    G

    Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

    H

    Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

    I

    Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

    J

    Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

    K

    Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

    L

    Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

    M

    Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

    88.2

    A

    Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

    B

    Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

    D

    Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

    E

    Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

    F

    Von 70° 50′ S 120°W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

    G

    Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

    H

    Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

    I

    Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

    88.3

    A

    Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

    B

    Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

    C

    Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

    D

    Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

    TEIL C

    ANHANG 21-03/A

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG
    VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

    Allgemeine Informationen

    Mitglied:    

    Fangsaison:    

    Name des Schiffes:    

    Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):    

    Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):    

    Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

    Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.

    Untergebiet/Division

    Zutreffendes bitte ankreuzen

    48.1

    48.2

    48.3

    48.4

    58.4.1.

    58.4.2.

    Fangtechnik:

    Zutreffendes bitte ankreuzen

    □ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

    □ kontinuierliche Fangentnahme

    □ Leerung des Steerts durch Pumpen

    □ sonstige Methoden: Bitte angeben

    Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

    Produktart

    Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B)(1)

    Ganz, gefroren

    Gekocht

    Mehl

    Erdöl

    Sonstige Produkte (bitte angeben)

    (1)    Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

    Netzkonstruktion

    Netzabmessungen

    Netz 1

    Netz 2

    Weitere Netze

    Netzöffnung (Netzmaul)

    Maximale vertikale Öffnung (m)

    Maximale horizontale Öffnung (m)

    Netzumfang am Netzmaul(1)(m)

    Netzmaulfläche (m2)

    Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung(3) (mm)

    Außen(2)

    Innen(2)

    Außen(2)

    Innen(2)

    Außen(2)

    Innen(2)

    1. Netzblatt

    2. Netzblatt

    3. Netzblatt

    Hinterstes Blatt (Steert)

    (1)    Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

    (2)    Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

    (3)    Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

    Grafische Darstellung(en) der Netze:    

    Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

    1.Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

    2.Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

    3.Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

    4.Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt - bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

    Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

    Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:    

    Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

    Erfassung akustischer Daten

    Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

    Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

    Hersteller

    Modell

    Signalgeber-Frequenzen (kHz)

    Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):    

    Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.


    ANHANG 21-03/B

    LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES
    LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

    Methode

    Gleichung (kg)

    Merkmal

    Beschreibung

    Typ

    Schätzmethode

    Einheit

    Halterungstank-Volumen 

    W*L*H*ρ*1 000

    W = Tankbreite

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    L = Tanklänge

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    H = Füllhöhe des Krills im Tank

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    m

    Strömungsmesser(1)

    V*Fkrill

    V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

    Hol 1-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Liter

    Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

    Hol 1-spezifisch

    korrigiertes Durchflussvolumen

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    Strömungsmesser(2)

    (V*ρ)–M

    V = Volumen der Krill-Paste

    Hol 1-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Liter

    M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

    Hol 1-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    ρ = Dichte der Krill-Paste

    variabel

    direkte Beobachtung

    kg/Liter

    Bandwaage 

    M*(1–F)

    M = Masse von Krill und Wasser zusammen

    Hol 2-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    F = Wasseranteil in der Probe

    variabel

    korrigierte Bandwaagenmasse

    Behälter

    (M – Mtray)*N

    Mtray = Masse des leeren Behälters

    konstant

    direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

    kg

    M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

    variabel

    direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

    kg

    N = Anzahl der Behälter

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Umrechnung Mehl

    Mmeal*MCF

    Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

    variabel

    Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

    Steertvolumen 

    W*H*L*ρ*π/4*1000

    W = Steertbreite

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    H = Steerthöhe

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    L = Steertlänge

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    m

    Sonstige

    Bitte angeben

    (1)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

    (2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.


    Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

    Halterungstank-Volumen

    Zu Beginn des Fangeinsatzes

    Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

    Monatlich(1)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

    Je Hol

    Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Strömungsmesser(1)

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

    Mehr als einmal monatlich(1)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

    Je Hol(2)

    Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

    Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

    Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Strömungsmesser(2)

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

    Wöchentlich(1)

    Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

    Je Hol(2)

    Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Bandwaage

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

    Je Hol(2)

    Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

    Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

    Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Behälter

    Vor dem Fangeinsatz

    Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

    Je Hol

    Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

    Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Umrechnung Mehl

    Monatlich(1)

    Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1000 bis 5000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

    Je Hol

    Messung der Masse des erzeugten Mehls

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    Steertvolumen

    Zu Beginn des Fangeinsatzes

    Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

    Monatlich(1)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

    Je Hol

    Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

    _________________

    (1)    Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

    (2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

    ANHANG VI

    IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

    1.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    22

    61 364

    Frankreich

    27

    45 383

    Portugal

    5

    1 627

    Italien

    1

    2 137

    Union

    55

    110 511

    2.Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    27

    11 590

    Frankreich

    41(1)

    7 882

    Portugal

    15

    6 925

    Vereinigtes Königreich

    4

    1 400

    Union

    87

    27 797

    (1)    In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

    3.Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch auf Schwertfisch und Weißen Thun fischen.

    4.Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch auf Tropischen Thunfisch fischen.

    ANHANG VII

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S auf Schwertfisch fischen dürfen

    Spanien

    pm

    Union

    pm

    ANHANG VIII

    MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN
    FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    pm

    pm

    Färöer

    Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59°N)

    Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

    pm

    pm

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    pm

    pm

    Hering, 3a

    pm

    pm

    Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

    pm

    pm

    Leng und Lumb

    pm

    pm

    Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

    pm

    pm

    Blauleng

    pm

    pm

    Venezuela(1)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    pm

    pm

    (1)    Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.

    (1)    Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
    (2)    Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.
    (3)    Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
    (4)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
    (5)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.
    (6)    Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
    (7)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
    (8)    Köderschiffe der Regionen in äußerster Randlage Azoren und Madeira
    (9)    Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
    (10)    Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
    (11)    Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
    (12)    Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.
    (13)    Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.
    (14)    Nördlich von 70° S dürfen nicht mehr als 587 Tonnen gefangen werden. Sind jedoch mehr als 587 Tonnen nördlich von 70° S gefangen worden, so muss die Menge, die südlich von 70° S gefangen werden darf, um die Menge verringert werden, die nördlich von 70° S über 587 Tonnen hinaus gefangen wurde.
    (15)    Einschließlich 65 Tonnen für Rossmeer-Untersuchung.
    (16)    Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.
    (17)    Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.
    (18)    Einschließlich 88.2 A und B außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.
    (19)    Einschließlich 88.2 A innerhalb der Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer.
    (20)    Ausgenommen 88.2 A und B, die in 88.1 eingeschlossen sind.
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