EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.10.2019
COM(2019) 483 final
2019/0235(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.
Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt im Rahmen eines jährlichen Bewirtschaftungszyklus (zweijährlich im Fall von Tiefseebeständen). Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Die Mehrjahrespläne für die Nordsee und für die westlichen Gewässer wurden vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der vorliegende Vorschlag enthält die von der Union einseitig festgesetzten Fangmöglichkeiten. Zudem enthält er aber auch Fangmöglichkeiten, die sich aus multilateralen oder bilateralen Fischereikonsultationen ergeben. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Somit umfasst der vorliegende Vorschlag neben autonomen Beständen der Union
·gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden;
·Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFOs) ergeben.
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind. Dies ist darauf zurückzuführen, dass
–die Gutachten für einige Bestände zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags nicht vorliegen oder
–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFOs noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder
–die Zahlen für einige Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen und anderen Drittländern befischt werden, noch nicht vorliegen, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2019 angesetzten Konsultationen mit diesen Ländern abhängen, oder
–bezüglich einiger TACs zwar die Gutachten eingegangen sind, die Bewertung jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Festsetzung von Fangmöglichkeiten
Die Kommission hat wie gewöhnlich die Lage, auf die mit den Vorschlägen für Fangmöglichkeiten reagiert werden soll, in ihrer jährlichen Mitteilung über eine Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM(2019) 274, im Folgenden die „Mitteilung“) analysiert. Die Mitteilung gibt auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Verfahren für die Festlegung von Fangmöglichkeiten.
Am 28. Juni 2019 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für die meisten der unter diesen Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt.
Die vom ICES vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten beruhen im Wesentlichen auf Daten: Umfassende Bestandsabschätzungen, d. h. eine Schätzung der Bestandsgrößen und ihrer voraussichtlichen Entwicklung je nach Befischung (Ausarbeitung sogenannter „Fangszenarien“) sind nur möglich, wenn verlässliche Daten in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Das hierfür vom ICES gewählte Verfahren wird in ICES-Veröffentlichungen über die Umsetzung von Empfehlungen für datenbegrenzte Bestände dargelegt.
Alle vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten entsprechen den wissenschaftlichen Gutachten, die die Kommission in Bezug auf die Bestandslage erhalten und gemäß der Mitteilung umgesetzt hat.
Anlandeverpflichtung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Die mit der GFP-Grundverordnung eingeführte Anlandeverpflichtung wurde von 2015 bis 2019 schrittweise eingeführt. Seit dem 1. Januar 2019 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, der Anlandeverpflichtung. Es können bestimmte Ausnahmen von der in der Grundverordnung vorgesehenen Anlandeverpflichtung gelten. Ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die begrenzte Mengen von Rückwürfen auf der Grundlage von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aufgrund hoher Überlebensraten ermöglichen.
Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, sodass berücksichtigt wird, dass Rückwürfe nicht mehr gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der eingegangenen wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der GFP-Grundverordnung. Die Fangmöglichkeiten sollten ferner gemäß anderen einschlägigen Bestimmungen, d. h. Artikel 16 Absatz 1 (in Bezug auf den Grundsatz der relativen Stabilität) und Artikel 16 Absatz 4 (mit Bezug auf die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen von Mehrjahresplänen), festgesetzt werden.
Um der vollständigen Anwendung der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission daher TACs auf der Grundlage von Fangempfehlungen anstatt zuvor verwendeter Anlandeempfehlungen vor. Bei den vorgeschlagenen TACs wird berücksichtigt, dass bestimmte beschränkte Rückwürfe aufgrund festgelegter Ausnahmen erfolgen und somit nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet werden. Daher werden diese Mengen von den fangbezogenen TACs abgezogen.
Beifang-TACs
Der ICES hat für sechs Bestände (Kabeljau und Wittling westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See, Kabeljau in der Keltischen See, Scholle in der südlichen Keltischen See und südwestlich von Irland und Kabeljau im Kattegat) wissenschaftliche Gutachten für Nullfänge im Jahr 2019 veröffentlicht. Kabeljau in der Keltischen See ist in der Liste der Zielbestände in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer aufgeführt. Daher müssen die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand gemäß Artikel 4 des Plans in Einklang mit dem FMSY-Wertebereich festgesetzt werden. Nach Artikel 8 des Plans müssen zudem Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Biomasse des Laicherbestands über das Schutzniveau hinaus wiederaufzufüllen.
In Bezug auf die fünf Bestände, für die 2019 Beifang-TACs festgesetzt wurden, sind die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten die in dieser Erklärung dargelegten Verpflichtungen eingegangen:
„Erklärung zu den Plänen zur Verminderung von Beifängen und zu Kontrollmaßnahmen (Gruppe Nordwestliche Gewässer, d. h. Belgien, Frankreich, Irland, Niederlande, Spanien und Vereinigtes Königreich, sowie die Kommission)
Die Mitgliedstaaten, die in den nordwestlichen Gewässern zusammenarbeiten, werden in enger Abstimmung mit dem Beirat für die nordwestlichen Gewässer einen Plan zur Verminderung von Beifängen ausarbeiten, um die Beifänge von Beständen, für die der ICES in seinen Gutachten für 2019 eine Fangquote von Null empfohlen hat, durch Selektivitäts- und Vermeidungsmaßnahmen zu reduzieren. Hierzu werden die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. April 2019 einen Plan zur Verminderung von Beifängen unterbreiten. Die Pläne zur Verminderung von Beifängen werden Maßnahmen wie etwa den verstärkten Einsatz von selektiven Fanggeräten, die Sperrung von Gebieten, Ad-hoc-Schließungen, Vermeidungsmaßnahmen und Entfernungsregeln umfassen. Sie können sich auf die jüngsten relevanten Rückwurfpläne stützen. Die Pläne zur Verminderung von Beifängen sollten der jeweiligen Art angepasst werden, wobei entsprechend den Besonderheiten jeder Fischerei eine Auswahl aus dem oben dargelegten Maßnahmenkatalog getroffen werden sollte. Die Pläne werden vom STEFC auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Der Vorsitz der Gruppe Nordwestliche Gewässer wird der Kommission jedes Jahr bis zum 1. Oktober berichten, welche Fortschritte mit dem Plan zur Verminderung von Beifängen erzielt worden sind.
Im Einklang mit der Kontrollverordnung werden die Mitgliedstaaten alle geeigneten Kontrollmaßnahmen anwenden, um zu gewährleisten, dass die Beifänge von Beständen, für die der ICES in seinen Gutachten für 2019 eine Fangquote von Null empfohlen hat, absolut unvermeidbar sind und die Rückwürfe keinesfalls die nach den Rückwurfplänen erlaubten Mengen überschreiten. Bis zum 1. Juli 2019 werden die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben.“
Der Plan zur Verminderung von Beifängen wurde der Kommission vorgelegt und gemeinsam mit dem STECF bewertet. Der STECF kam bei seiner Bewertung des Plans zu folgendem Ergebnis:
„Der STECF kommt zu dem Schluss, dass mit dem Plan zur Verminderung von Beifängen die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden, da er keine Elemente enthält, durch die sichergestellt wird, dass die Beifänge der betreffenden Bestände über die bereits im Rückwurfplan, in der gemeinsamen Empfehlung und in der neuen Verordnung über technische Maßnahmen enthaltenen Maßnahmen hinaus reduziert werden, und da er keinerlei Überwachungs- und Kontrollkomponenten enthält.
Was die Wirksamkeit betrifft, kommt der STECF dennoch zu dem Schluss, dass die entsprechenden Maßnahmen in der neuen Verordnung über technische Maßnahmen, im Rückwurfplan und in der gemeinsamen Empfehlung, die im Plan zur Verminderung von Beifängen genannt werden, wahrscheinlich zur Verringerung der Beifänge der betreffenden Arten führen, wie die qualitative Bewertung durch die Arbeitsgruppen EWG 18-06 und EWG 19-08 ergeben haben. Diese Wirksamkeit kann aber nur durch geeignete Kontrolle und Durchsetzung gewährleistet werden. Für die quantitative Bewertung und die Bewertung der Auswirkungen auf die Bestände sind – wie im Plan zur Verminderung von Beifängen vorgeschlagen – weitere Untersuchungen erforderlich.
Was die Vollständigkeit betrifft, kommt der STECF zu dem Ergebnis, dass der Plan zur Verminderung von Beifängen nicht umfassend ist, da verfügbare zusätzliche Fanggeräteoptionen ebenso wenig berücksichtigt wurden wie Sperrungen von Gebieten, Ad-hoc-Schließungen, Vermeidungsmaßnahmen und Entfernungsregeln und auch keine Vorschläge für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung enthalten sind.
Der STECF kommt zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Vorschläge für eine weitere Bewertung nur dann sinnvoll sind, wenn sich daraus konkrete Maßnahmen ergeben, die die Beifänge verringern.“
Insbesondere wenn ein Großteil der Beifänge unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt (z. B. Wittling in der Irischen See), ist die Nutzung der Beifang-TACs weiterhin sehr gering und die Anlandemengen entsprechen in etwa den Mengen vor Einführung der Anlandeverpflichtung. Dies lässt darauf schließen, dass – solange es keine geeigneten Kontrollmaßnahmen gibt, die die Mitgliedstaaten gemäß der Kontrollverordnung bereits hätten einführen müssen – weiterhin Fänge zurückgeworfen werden und die Beifang-TACs dadurch ihre Wirkung nicht entfalten können.
Um den Ansatz der TACs zur Reduzierung von Beifängen weiterzuverfolgen, müssen daher die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bestände ergriffen werden, die sich in einem schlechten biologischen Zustand befinden. Hierzu sollten Fangmöglichkeiten für Fischereien festgesetzt werden, in denen Fisch aus diesen Beständen in einem Umfang gefangen wird, der zur Wiederauffüllung der Biomasse erschöpfter Bestände beiträgt, sowie weitere, eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpfte Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen sollten zu erhöhter Selektivität (z. B. Änderung von Fanggeräten und Entfernungsregeln) sowie vorübergehenden und dauerhaften Schließungen führen und Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einschließen, durch die Rückwürfe verhindert werden können.
Jahresübergreifende Flexibilität
Schließlich müssen auch die Verbindungen zwischen der GFP-Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates berücksichtigt werden. Durch die letztgenannte Verordnung wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter vorsorgliche bzw. unter analytische TACs fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde durch Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein weiterer Flexibilitätsmechanismus eingeführt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt und die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert wird, sollte daher klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht zusätzlich zur jahresübergreifenden Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angewendet werden dürfen.
Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nicht zulässig sein, wenn die Anwendung dieser Flexibilität der Verwirklichung der GFP-Ziele zuwiderlaufen würde, insbesondere bei Beständen, bei denen die Biomasse des Laicherbestands unterhalb von Blim liegt.
Maßnahmen für Europäischen Aal
Die Maßnahmen für Europäischen Aal werden nach vollständiger Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES auf dessen Grundlage festgelegt.
Maßnahmen für Wolfsbarsch
Die Maßnahmen für Wolfsbarsch werden nach vollständiger Analyse des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES auf dessen Grundlage festgelegt.
TACs mit einer Abweichung von mehr als 20 % im Vergleich zum Jahr 2019
Als der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer verabschiedet wurde, erklärte die Kommission, dass bei TAC-Vorschlägen der Kommission, die um mehr als 20 % von den zuvor festgesetzten TACs abweichen, diese Fälle in der Begründung des Kommissionsvorschlags aufgelistet und gegebenenfalls die Gründe für die TAC-Änderungen dargelegt werden. Diese Auflistung findet sich in nachstehender Tabelle:
TAC
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Name des Seegebiets
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Vorgeschlagene TAC für 2020
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Vorgeschlagene TAC-Änderung gegenüber 2019
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Erläuterung
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Blauleng in internationalen Gewässern von 12
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Internationale Gewässer nördlich der Azoren
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137
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-40 %
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Der Bestand gilt als erschöpft, und es gibt keine Anzeichen einer Wiederauffüllung. Wissenschaftliche Gutachten empfehlen für den Zeitraum 2020–2023 eine Null-TAC. Dies würde jedoch zu einer vorzeitigen Schließung anderer Fischereien führen.
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Blauleng in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 2 und 4
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Unionsgewässer und internationale Gewässer der Norwegischen See und der Nordsee
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32
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-40 %
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Der Bestand gilt als erschöpft, und es gibt keine Anzeichen einer Wiederauffüllung. Wissenschaftliche Gutachten empfehlen für den Zeitraum 2020–2023 eine Null-TAC. Dies würde jedoch zu einer vorzeitigen Schließung anderer Fischereien führen.
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Blauleng in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 3a
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Unionsgewässer und internationale Gewässer des Skagerrak und des Kattegat
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5
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-40 %
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Der Bestand gilt als erschöpft, und es gibt keine Anzeichen einer Wiederauffüllung. Wissenschaftliche Gutachten empfehlen für den Zeitraum 2020–2023 eine Null-TAC. Dies würde jedoch zu einer vorzeitigen Schließung anderer Fischereien führen.
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Kabeljau in 7a
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Irische See
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257
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-68 %
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Der Biomasse-Index zeigt seit 2017 einen erheblichen Rückgang und einen Anstieg der Befischungsrate. Die TAC wird auf dem Niveau der Fänge im Jahr 2018, d. h. auf 257 Tonnen, festgesetzt.
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Kabeljau in 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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Westlich von Irland, Porcupinebank, westlicher Ärmelkanal, Keltische See, Golf von Biskaya, Portugiesische Gewässer, Azoren-Gründe. Unionsgewässer von CECAF 34.1.1
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189
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-88 %
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Der Bestand ist im Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer als Zielbestand aufgeführt. Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Mehrjahresplan im unteren FMSY-Wertebereich festzusetzen.
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Seezunge in 7f und 7g
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Bristolkanal und nördliche Keltische See
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1 559
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55 %
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Der Bestand ist im Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer als Zielbestand aufgeführt. Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem Mehrjahresplan in Höhe des Werts des MSY-Punkts festzusetzen.
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Seezunge in 7h, 7j und 7k
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Südliche Keltische See, südwestlich von Irland
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213
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-44,0 %
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Die nachhaltige Biomasse des Bestands liegt unterhalb der Näherungswerte und geht auf Blim zu. Zur Fortpflanzung liegen keine gesicherten Daten vor. Der ICES empfiehlt, dass die Fangmenge 2020 nicht mehr als 213 Tonnen betragen sollte. Der TAC-Vorschlag entspricht dem ICES-Gutachten.
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Stöcker in Unionsgewässern von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; in internationalen Gewässern von 12 und 14
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Unionsgewässer der nördlichen Nordsee, nordwestliche Gewässer und Golf von Biskaya
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70 617
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-41 %
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Die vorgeschlagene TAC entspricht dem Wert des MSY-Punkts.
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Stöcker in 8c
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Südliche Biskaya
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11 179
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-41 %
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Die vorgeschlagene TAC entspricht dem Wert des MSY-Punkts.
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Stöcker in 9
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Portugiesische Gewässer
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46 659
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-50 %
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Die vorgeschlagene TAC entspricht der langfristigen Bewirtschaftungsstrategie des Beirats für pelagische Arten gemäß der Tabelle der Fangszenarien des ICES-Gutachtens und liegt unterhalb des Werts des MSY-Punkts.
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Limande und Rotzunge in Unionsgewässern von 2a und 4
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Unionsgewässer der Norwegischen See und der Nordsee
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5 580
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-30 %
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Diese TAC umfasst zwei Arten. Der Vorschlag entspricht den wissenschaftlichen Gutachten für beide Arten, die eine Gesamtkürzung um 29 % empfehlen. Die starke Kürzung bei Rotzunge ist darauf zurückzuführen, dass dieser Bestand nicht mehr in Kategorie 3 (Vorsorgeansatz), sondern nun in Kategorie 1 (MSY-Bewertung) fällt.
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Scholle in 7f und 7g
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Bristolkanal und nördliche Keltische See
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2 295
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38 %
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Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem ICES-Gutachten, d. h. auf 2295 Tonnen, festzusetzen.
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Scholle im Kattegat
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Kattegatt
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1 141
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-33 %
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Die Kommission schlägt vor, die TAC im Einklang mit dem ICES-Gutachten, d. h. entsprechend dem Vorsorgeansatz, festzusetzen.
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Pollack in 6; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; in internationalen Gewässern von 12 und 14
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Westlich von Schottland, Rockall; Unionsgewässer und internationale Gewässer der Färöischen Fanggründe; internationale Gewässer nördlich der Azoren und östlich von Grönland
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238
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-40 %
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Die Kommission schlägt vor, die TAC in Anlehnung an das ICES-Gutachten um 40 % zu kürzen.
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Pollack in 7
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Keltische See und Irische See
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7 298
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-40 %
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Die Kommission schlägt vor, die TAC in Anlehnung an das ICES-Gutachten um 40 % zu kürzen.
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Seezunge in 8c, 8d, 8e, 9 und 10; in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
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Golf von Biskaya (südliche und äußere Biskaya), westlich der Biskaya, portugiesische Gewässer, Azoren-Gründe; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1
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643
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-40 %
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Die TAC wurde immer deutlich höher als in den Gutachten festgesetzt und lag in den vergangenen Jahren über den Anlandungen. 2018 hat Spanien 261 Tonnen (59 %) und Portugal 454 Tonnen (62 %) genutzt. Durchschnittliche Fangmengen 2014–2016: 628 Tonnen. Die verfügbaren Informationen reichen nicht aus, um die Bestandsentwicklung zu bewerten. Der Bestand fällt in Kategorie 5, d. h. es gibt keine Informationen zu Abundanz und Befischung, daher sollte eine vorsorgliche Reduzierung der Fänge erfolgen.
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Sprotte in 7d und 7e
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Östlicher Ärmelkanal
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1 506
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-40 %
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Die Biomasse ist zurückgegangen und hat sich gegenüber früheren Werten halbiert. Der ICES empfiehlt eine Fangmenge von maximal 1506 Tonnen. Die TAC wird im Einklang mit dem ICES-Gutachten festgesetzt.
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Steinbutt und Glattbutt in Unionsgewässern von 2 und 4
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Unionsgewässer der Norwegischen See und der Nordsee
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6 208
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-24 %
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Die vorgeschlagene TAC umfasst zwei Bestände, die unter den Mehrjahresplan für die Nordsee fallen. Gemäß dem Plan ist die TAC nach dem Vorsorgeansatz festzusetzen, für Glattbutt hat die Kommission jedoch die MSY-Zahl zugrunde gelegt hat.
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•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Grundverordnung.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß Artikel 16 und 17 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten dann nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um die aufgrund neuester wissenschaftlicher Gutachten und anderer Entwicklungen erforderlichen Änderungen zu berücksichtigen.
•Konsultation der Interessenträger
a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Mitteilung zu den Fangmöglichkeiten für 2020 zu den Grundsätzen für ihre verschiedenen Vorschläge für Fangmöglichkeiten konsultiert.
Außerdem hat sie die Leitlinien umgesetzt, die in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006) 246 endgültig) mit Beschreibung des sogenannten Frontloading entwickelt wurden.
b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Interessenträger gehen in ihren Antworten auf die oben genannte Mitteilung der Kommission zu den Fangmöglichkeiten darauf ein, wie die Kommission die Bestandslage einschätzt und wie geeignete Bewirtschaftungslösungen gefunden werden können. Die Kommission hat diese Antworten bei der Erarbeitung des Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission, wie bereits erwähnt, den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) konsultiert. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird.
Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die GFP-Grundverordnung aufgenommen, insbesondere in Artikel 2 Absatz 2, in dem es heißt, dass dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und ... für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“ werden soll. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Wie bereits erwähnt, sind für einige Bestände Informationen zum höchstmöglichen Dauerertrag tatsächlich verfügbar. Darunter fallen in Bezug auf Fangmengen und Handelswert sehr wichtige Bestände wie Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat.
Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Zielarten in der Nordsee und in den westlichen Gewässern sind auf der Grundlage der jeweiligen Mehrjahrespläne festzusetzen, in denen die FMSY-Wertebereiche für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt sind, sodass unter bestimmten Bedingungen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet ist. Der ICES wurde gebeten, ein Gutachten vorzulegen, auf dessen Grundlage bewertet werden kann, ob diese Flexibilität genutzt werden sollte bzw. genutzt werden kann. Der obere Bereich der FMSY-Werte wird nur dann für TAC-Vorschläge herangezogen, wenn die Festsetzung von Fangmöglichkeiten im Einklang mit den FMSY-Wertebereichen gemäß wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, um die für gemischte Fischereien in dem betreffenden Mehrjahresplan festgelegten Ziele zu erreichen oder um zu verhindern, dass ein Bestand aufgrund von Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen ernsthaften Schaden nimmt, oder um große jährliche Schwankungen einzudämmen. Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem Plan genannten Referenzpunkten, werden die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt, das proportional zum Rückgang der Biomasse des Bestands verringert wird.
Um das MSY-Ziel zu erreichen, könnte in bestimmten Fällen eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und/oder der Fangmengen notwendig sein. Vor diesem Hintergrund wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entspricht die TAC der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY-Ziels im Jahr 2020 sichergestellt würde. Dieser Ansatz folgt den in der Mitteilung über die Fangmöglichkeiten für 2020 dargelegten Grundsätzen.
Für datenbegrenzte Bestände geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder ob sie erhöht werden können. Die ICES-Gutachten enthalten in vielen Fällen mengenmäßige Leitlinien zu solchen Veränderungen. Die TAC-Vorschläge wurden auf der Grundlage dieser Leitlinien erarbeitet.
Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die Gutachten im Herbst. Sobald diese Gutachten vorliegen, muss der vorliegende Vorschlag entsprechend aktualisiert werden. Wie oben erwähnt, dienen die Gutachten bei bestimmten Beständen der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze möglichst vermieden und nachhaltige, längerfristige Entscheidungen bevorzugt werden, wobei Initiativen von Interessenträgern und Beiräten berücksichtigt werden, wenn diese vom ICES und/oder STECF positiv bewertet wurden. Darüber hinaus wurde der Vorschlag der Kommission zur GFP-Reform auf der Grundlage einer Folgenabschätzung (SEC(2011) 891) erarbeitet, in deren Zusammenhang das MSY-Ziel analysiert wurde. Gemäß den Schlussfolgerungen ist dieses Ziel eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit.
Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Drittländern geteilte Bestände angeht, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (auf Unionsebene oder nationaler Ebene) vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der bestehenden Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.
2019/0235 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.
(4)Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.
(5)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur vollständigen Anlandung seit dem 1. Januar 2019, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, sollten angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten in Bezug auf die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden, die vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren anwendbar sind.
(6)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, ausnahmsweise weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der empfohlenen Gesamtfangmenge abgezogen werden.
(7)Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge in gemischten Fischereien mit Beifängen dieser Arten zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Vermeidung zu schaffen. Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Pool für den Quotentausch für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.
(8)Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.
(9)[Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) weiterhin stark gefährdet. Die Biomasse der Laicherbestände ist seit 2005 rückläufig und liegt nun unterhalb von Blim. Die fischereiliche Sterblichkeit hat im Laufe der Zeitreihe zugenommen und im Jahr 2013 einen Höchststand erreicht, bevor ein rascher Rückgang auf einen Zielwert unterhalb der fischereilichen Sterblichkeit, die sich aus dem höchstmöglichen Dauerertrag ergibt (FMSY), erreicht wurde. Seit 2008 wird von einer geringen Rekrutierung ausgegangen, mit Ausnahme der Schätzungen für 2013 und 2014, die eine durchschnittliche Rekrutierung zeigen. Der ICES empfiehlt, dass bei Anwendung des Ansatzes des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) die Gesamtentnahmen im Jahr 2019 nicht mehr als 1789 Tonnen betragen sollte, was eine Aufstockung gegenüber dem Gutachten von 2018 darstellt. Daher könnten für diese Art höhere Fangmengen für die Fischerei mit Haken und Leinen zugelassen werden. Zudem ist es angebracht, die Maßnahmen für unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch mit bestimmten anderen Geräten fortzusetzen und dabei zugleich eine beschränkte Aufstockung der zulässigen Fangmengen vorzusehen. Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände angepasst werden. Innerhalb der Grenzen des wissenschaftlichen Gutachtens sollten die Praxis nach dem Prinzip „catch and release“ (Fangen und Zurücksetzen) und die Fangbegrenzung fortgeführt werden, jedoch während eines längeren Zeitraums zur Anwendung kommen. Zu überprüfen, wenn das ICES-Gutachten vorliegt.]
(10)Was den Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) betrifft, so hat der ICES empfohlen, alle die Sterblichkeit beeinflussenden anthropogenen Faktoren, einschließlich gewerblicher Fischerei und Freizeitfischerei, auf null zu reduzieren oder möglichst nahe bei null zu halten. Darüber hinaus hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Es ist zweckmäßig, für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der ganzen Union zu sorgen und daher auch für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets sowie für die Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, eine Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten für alle Fischereien auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien festzulegen. Da die Schonzeit mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates festgelegten Erhaltungszielen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals im Einklang stehen sollte, ist es zweckmäßig, die Schonzeit für die Unionsgewässer des ICES-Gebiets im Zeitraum zwischen dem 1. August 2019 und dem 29. Februar 2020 festzulegen. Zu überprüfen, wenn das ICES-Gutachten vorliegt.]
(11)Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass Beifänge unverzüglich freizusetzen waren. Grund für diese besondere Behandlung war der schlechte Erhaltungszustand dieser Bestände und die Annahme, dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Fänge dieser Arten jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.
(12)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.
(13)Der Mehrjahresplan für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit den in diesen Plänen vorgesehenen Bedingungen festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände sollten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz gemäß den Mehrjahresplänen festgelegt werden. Um gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/472 die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren zu beschränken, ist es angebracht, für die Bestände von nördlichem und südlichem Seehecht die obere Spanne von FMSY heranzuziehen.
(14)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer genannten Bestände unter Blim liegt, so sind im Einklang mit Artikel 8 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände und/oder andere Bestände in Fischereien mit Beifängen von Kabeljau oder Wittling.
(15)Der ICES wies in seinem Gutachten darauf hin, dass die Bestände von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See unter Blim liegen. Daher müssen für diese Bestände weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beitragen und anstelle einer weiteren Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen diese Bestände befischt werden, ergriffen werden. Sie sollten daher die Aussetzung von Fischereien während der Laichzeit sowie technische Maßnahmen (Änderungen der Merkmale der Fanggeräte) und Kontrollmaßnahmen umfassen, die eng mit den Fangmöglichkeiten für Fischereien, in denen diese Arten gefangen werden, verknüpft sind.
(16)Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzt werden.
(17)Als Ergebnis eines Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen 6a, 7b und 7c (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für die Divisionen 6aS, 7b und 7c einerseits und für die Divisionen 5b, 6b und 6aN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzusetzen, sollte eine TAC eingeführt werden, um Fänge in begrenztem Umfang im Rahmen eines kommerziell betriebenen wissenschaftlichen Probenahmeprogramms zu erlauben.
(18)Am 17. Dezember 2018 veröffentlichte der ICES wissenschaftliche Gutachten zur gebietsübergreifenden Flexibilität für Stöcker (Trachurus spp.) zwischen den ICES-Divisionen 8c und 9a. Gemäß dem ICES-Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität zwischen zwei Beständen nicht größer sein als die Differenz zwischen der Fangmenge, die einer fischereilichen Sterblichkeit von Fp.05 entspricht, und der festgesetzten TAC. Es sollte auch keine TAC-Übertragung auf einen Bestand mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb des Grenzreferenzpunkts (Blim) geben. Entsprechend diesem wissenschaftlichen Gutachten sollte die gebietsübergreifende Flexibilität (besondere Bedingung) für Stöcker zwischen dem ICES-Untergebiet 9 und der ICES-Division 8c für 2019 auf 10 % festgesetzt werden.
(19)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(20)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(21)Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nicht zulässig sein, wenn die Anwendung dieser Flexibilität der Verwirklichung der GFP-Ziele zuwiderlaufen würde, insbesondere bei Beständen, bei denen die Biomasse des Laicherbestands unterhalb von Blim liegt.
(22)Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(23)Für 2020 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.
(24)Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
(25)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(26)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 23. bis 28. Oktober 2017 in Manila wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.
(27)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
(28)Nach dem Gutachten des ICES ist es angebracht, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a und 3a sowie des ICES-Untergebiets 4 beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2020 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.
(29)Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2020 festgesetzt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.
(30)Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(31)Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 vereinbart, dass die Union in den Jahren 2018 und 2019 die nicht zugewiesenen Reserven für Roten Thun für 2019 und 2020 verteilen darf, wobei insbesondere die in Bezug auf ihre handwerkliche Fischereien bestehenden Bedürfnisse der Vertragsparteien, der kooperierenden Nichtvertragsparteien, der Rechtsträger oder der Rechtsträger im Fischereisektor (im Folgenden „CPCs“), die Küstenentwicklungsländer sind, zu berücksichtigen sind. Diese Verteilung wurde auf der Sondertagung des Unterausschusses 2 der ICCAT (Madrid, März 2018) vereinbart, wobei für die Aufteilung auf die Union die aus den Mitgliedstaaten, insbesondere Griechenland, Spanien und Portugal, eingegangenen Informationen zugrunde gelegt wurden. Infolgedessen hat die Union besondere Fangmöglichkeiten von 87 Tonnen für 2019 und von 100 Tonnen für 2020 erhalten, die von den Unionsflotten der handwerklichen Fischerei in bestimmten Regionen der Union zu nutzen sind. Diese Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten wurde von der ICCAT auf ihrer Jahrestagung 2018 gebilligt, und es ist daher wichtig, einen Aufteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten festzulegen. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(32)Die ICCAT-Empfehlung 16-05 zur Reduzierung der TAC für 2019 für Schwertfisch im Mittelmeer sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer der Fall ist, den von der ICCAT angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(33)Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer Jahrestagung 2019 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020 angenommen. Die Ausschöpfung der Quoten im Jahr 2019 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 berücksichtigt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(34)Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) neue Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen, die sich nicht auf die IOTC-Fangbeschränkungen der Union auswirken. Darüber hinaus hat sie die Möglichkeiten für den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) und Versorgungsschiffen verringert. Diese Bestimmungen wurden auf der Jahrestagung 2020 nicht geändert und sollten daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(35)Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 14. bis 18. Februar 2020 statt. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.
(36)Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2017 eine Erhaltungsmaßnahme für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito für den Zeitraum 2018–2020 angenommen. Diese wurde auf der Jahrestagung 2019 nicht geändert und sollte daher weiterhin im Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(37)Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für den Zeitraum 2018–2020 bestätigt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(38)Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2019 TACs für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(39)Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2019 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(40)Auf ihrer 41. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(41)Auf der 6. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) wurden im Jahr 2019 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(42)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2019 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen. [Der Erwägungsgrund und die Maßnahme werden nach der Jahrestagung überprüft.]
(43)Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in zwei Verbalnoten an Norwegen vom 25. Oktober 2016 beziehungsweise vom 24. Februar 2017 dargelegt. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2020. Es sei darauf hingewiesen, dass in der Union die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.
(44)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.
(45)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2020 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 zu vermeiden, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2021 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 in Kraft tritt.
(46)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(47)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(48)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2020 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(49)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1)In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in den Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2020 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2021;
b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021, es sei denn für Aufwandsbeschränkungen in den Artikeln 27 und 28 und für im Jahr 2020 geltende Aufwandsbeschränkungen für Fischsammelgeräte (FADs) sind andere Zeiträume festgelegt;
c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020;
d)die in Artikel 30 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume in den Jahren 2019 und 2020.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:
a)Fischereifahrzeuge der Union;
b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;
d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;
f)„analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 27 Verordnung (EU) 2019/1241;
h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:
a)„ICES-Gebiete“ (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009;
b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–53° 30' N 15° 00' W,
–53° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 13° 00' W,
–51° 00' N 13° 00' W,
–51° 00' N 15° 00' W;
e)„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 9° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–43° 30' N 10° 00' W,
–43° 30' N 9° 00' W,
–44° 00' N 9° 00' W,
–44° 00' N 8° 00' W,
–43° 30' N 8° 00' W;
f)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 8° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 8° 00' W;
g)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–42° 00' N 8° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–38° 30' N 10° 00' W,
–38° 30' N 9° 00' W,
–40° 00' N 9° 00' W,
–40° 00' N 8° 00' W;
h)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;
i)„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 30' N 6° 00' W,
–44° 00' N 6° 00' W,
–44° 00' N 2° 00' W,
–43° 30' N 2° 00' W;
j)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;
k)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
l)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
n)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
o)„IOTC-Übereinkommensbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
p)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
q)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik;
r)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean;
s)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik;
t)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
u)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
v)„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
–Länge 150º W,
–Länge 130º W,
–Breite 4° S,
–Breite 50º S.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
TACs und Aufteilung
(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 16 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die
a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)als Ergebnis
i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2020 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen, oder
ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.
(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2020 folgende Angaben:
a)die beschlossenen TACs;
b)die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
[Artikel 8
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge
im Zusammenhang mit der Einführung der Pflicht zur Anlandung
(1)Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten einzuräumen, gilt der in diesem Artikel festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2)6 % jeder Quote von den TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote von der TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2019 offen steht. Die Mitgliedstaaten ohne Quoten haben bis zum 31. März 2019 ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.
(3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2019 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.
(4)Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.
(5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass diese Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakultur angegeben wird.
(6)In Fällen, in denen der oben genannte Mechanismus es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.
Dieser Artikel ist anhand der Bewertung der Beifang-TACs zu überprüfen.]
Artikel 9
Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e
(1)Anhang IIA enthält für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang IIA für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.
(2)Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang IIA Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang IIA Nummer 5 aufgeführten Tagen zusätzliche Tage auf See zuweisen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang IIA Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang IIA Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Januar 2021 zuweisen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang IIA Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
[Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
(1)Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2020 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:
a)mit Grundschleppnetzen unvermeidbare Beifänge von maximal pm kg pro zwei Monate und pm % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
b)mit Waden unvermeidbare Beifänge von maximal pm kg pro Monat und pm % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
c)mit Haken und Leinen maximal pm Tonnen pro Schiff und Jahr;
d)mit aufgespannten Kiemennetzen unvermeidbare Beifänge von maximal pm Tonnen pro Schiff und Jahr.
Die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
(3)Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und – sofern eine monatliche Obergrenze besteht – auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt die niedrigste in Absatz 2 für die jeweiligen Fanggeräte festgelegte Fangbeschränkung.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.
(4)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:
a)Vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
b)Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 dürfen täglich pro Fischer höchstens pm Wolfsbarschexemplare mit Angeln oder Handleinen gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.
(5)In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich pro Fischer höchstens pm Wolfsbarschexemplare mit Angeln oder Handleinen gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.
Diese Maßnahmen werden überprüft, wenn das entsprechende wissenschaftliche Gutachten vorliegt.]
[Artikel 11
Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets
In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2020 und dem 29. Februar 2021, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2020 den festgelegten Zeitraum mit.
Diese Maßnahmen werden überprüft, wenn das entsprechende wissenschaftliche Gutachten vorliegt.]
Artikel 12
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;
d)zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.
(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
Artikel 13
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See
(1) Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und in dem Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen:
a) Vom 1. Februar 2020 bis zum 15. März 2020 ist diesen Schiffen der Fischfang in diesem Gebiet untersagt;
b) Unionsschiffe, denen in diesem Gebiet Fangmöglichkeiten für Kabeljau zugeteilt wurden, müssen entweder mindestens 20 % Beobachterpräsenz auf See haben oder im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1241 funktionsfähige Videoüberwachungssysteme an Bord haben.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten nicht für Unionsschiffe, die in eine der folgenden Kategorien fallen:
a)ihre Fänge bestehen zu mindestens 55 % aus Wittling;
b)ihre Fänge bestehen zu mindestens 55 % aus einer Kombination aus Seeteufel, Seehecht und Butten;
c)sie verwenden eine Mindestmaschenöffnung im Steert von 120 mm in Verbindung mit Fanggeräten, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens 1 Meter beträgt;
d)sie führen ausschließlich reguliertes, hochselektives Fanggerät mit, durch das aufgrund seiner technische Merkmale gemäß einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie weniger als 1 % Kabeljau gefangen wird.
(3) Bei Unionsschiffen, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und in dem Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen und deren Fänge zu mindestens 55 % aus Wittling oder zu mindestens 55 % aus einer Kombination aus Seeteufel, Seehecht und Butten bestehen, muss die Maschenöffnung im Steert mindestens 100 mm betragen.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Unionsschiffe, deren Fänge zu mindestens 30 % aus Kaisergranat bestehen.
Artikel 14
Verbotene Arten
(1)Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:
a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
b)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
c)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
d)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
e)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
f)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
g)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
h)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
i)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;
j)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
k)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;
l)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
m)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
n)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Artikel 15
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
KAPITEL II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern
Artikel 16
Fanggenehmigungen
(1)Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen dürfen, ist in Anhang III angegeben.
(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
KAPITEL III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Übertragung und Tausch von Quoten
(1)Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.
(2)Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
(3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
(5)Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2021 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.
Abschnitt 2
ICCAT-Übereinkommensbereich
Artikel 18
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten
(1)Die Höchstanzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun und Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
(4)Die Höchstanzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
(5)Die Höchstanzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
(6)Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie in Anhang IV Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgesetzt beschränkt.
(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang IV Nummer 8 festgesetzt beschränkt.
Artikel 19
Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.
Artikel 20
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.
(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
{Abschnitt 3 ist nach der jeweiligen Jahrestagung der betreffenden RFO zu überprüfen.}
Abschnitt 3
CCAMLR-Übereinkommensbereich
Artikel 21
Verbote und Fangbeschränkungen
(1)Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2)Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Artikel 22
Versuchsfischerei
(1)Mitgliedstaaten dürfen 2019 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2019 mit.
(2)Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRUs) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(3)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.
Artikel 23
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2019/2020
(1)Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2019/2020 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung bis spätestens 1. Mai 2019 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2019 die entsprechenden Mitteilungen.
(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
(4)Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:
a)die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.
Abschnitt 4
IOTC-Zuständigkeitsbereich
Artikel 24
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen,
die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen
(1)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen dürfen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
(3)Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.
(4)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.
Artikel 25
Treibende FADs und Versorgungsschiffe
(1)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 350 aktive treibende FADs einsetzen.
(2)Die Zahl der Versorgungsschiffe darf nicht höher sein als ein Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als zwei Ringwadenfängern unter der Flagge desselben Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(3)Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff desselben Flaggenstaats unterstützt werden.
(4)Es werden keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe der Union mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufgenommen.
Artikel 26
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.
(3)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Abschnitt 5
SPRFMO-Übereinkommensbereich
Artikel 27
Pelagische Fischerei
(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2019 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 36 102 BRZ in diesem Bereich.
(3)Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.
Artikel 28
Grundfischereien
(1)Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2019 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.
(2)Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keinen Fischereiaufwand oder keine Fänge in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.
Artikel 29
Versuchsfischerei
(1)Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.
(2)Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2000 m darf nicht gefischt werden.
(3)Die TAC ist in Anhang IJ festgesetzt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.
Abschnitt 6
IATTC-Übereinkommensbereich
Artikel 30
Ringwadenfischerei
(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:
a)vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2019, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2019, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2020, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–amerikanische Pazifikküste,
–150° westlicher Länge,
–40° nördlicher Breite,
–40° südlicher Breite;
b)vom 9. Oktober 2019, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–96° westlicher Länge,
–110° westlicher Länge,
–4° nördlicher Breite,
–3° südlicher Breite.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2019 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn
a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Artikel 31
Treibende FADs
(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen nach dem betreffenden Monat vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.
Artikel 32
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.
Artikel 33
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
(3)Die Schiffsbetreiber
a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);
b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.
Artikel 34
Verbot der Befischung von Teufelsrochen
Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.
Abschnitt 7
SEAFO-Übereinkommensbereich
Artikel 35
Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:
–Geisterkatzenhai (Apristurus manis),
–Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),
–Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),
–Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),
–Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),
–Rochen (Rajidae),
–Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),
–andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,
–Dornhai (Squalus acanthias).
Abschnitt 8
WCPFC-Übereinkommensbereich
Artikel 36
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
Artikel 37
Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten
(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfischern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2019, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2019, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2019, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2019, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr. Die gewählten zusätzlichen zwei Monate sind der Kommission bis zum 31. Januar 2019 mitzuteilen.
(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen dürfen ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert werden.
(4)Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
(5)Absatz 4 gilt nicht, wenn
a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Artikel 38
Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union,
die Schwertfisch befischen dürfen
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.
Artikel 39
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.
Artikel 40
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
Artikel 41
Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC
(1)Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe u fischen.
(2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 31, 32 und 33 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe u fischen.
Abschnitt 9
Beringmeer
Artikel 42
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Abschnitt 10
SIOFA
Artikel 43
Vorübergehende Maßnahmen in der Grundfischerei
(1)Mitgliedstaaten, deren Schiffe in einem beliebigen Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang auf das durchschnittliche Jahresniveau begrenzen, und dass die Fischereitätigkeiten in dem Gebiet stattfinden, das in ihrer dem SIOFA vorgelegten Folgenabschätzung bewertet wird.
(2)Mitgliedstaaten, deren Schiffe in keinem Jahr bis 2016 mehr als 40 Tage im SIOFA-Übereinkommensgebiet gefischt haben, stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge ihren Grundfischereiaufwand und/oder ihren Fang sowie die räumliche Verteilung entsprechend ihren historischen Fangaufzeichnungen beschränken.
TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Artikel 44
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens
und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 45
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 46
Fanggenehmigungen
Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in den Unionsgewässern fischen dürfen, ist in Anhang VIII angegeben.
Artikel 47
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 46 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.
Artikel 48
Schonzeiten
Drittlandschiffen, die auf Sandaal und die zugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 fischen dürfen, ist es untersagt, in diesem Gebiet vom 1. Januar bis zum 31. März 2019 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2019 mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm zu fischen.
Artikel 49
Verbotene Arten
(1)Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:
a)Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
b)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
c)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
d)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;
e)Heringshai (Lamna nasus) in den Unionsgewässern;
f)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
g)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;
h)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
i)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
j)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.
(2)Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 51
Übergangsbestimmung
Artikel 10, Artikel 12 Absatz 2 und die Artikel 14, 20, 21, 26, 33, 34, 35, 40, 42 und 49 gelten 2021 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 in Kraft tritt.
Artikel 52
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2020. Die mit den Artikeln 21, 22 und 23 und in den Anhängen IE und V festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident