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Document 52019PC0474

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union

COM/2019/474 final

Brüssel, den 17.10.2019

COM(2019) 474 final

2019/0227(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien 1 führte die Kommission mit der Regierung der Republik Senegal (im Folgenden „Senegal“) Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zu dem bestehenden Fischereiabkommen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 19. Juli 2019 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Datum seiner vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 16.

Das Protokoll sieht folgende Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe vor:

28 Thunfischwadenfänger/Froster;

10 Angelfänger;

5 Langleinenfänger;

2 Trawler.

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Im Einklang mit den Prioritäten der Reform der Fischereipolitik 2 eröffnet das neue Protokoll Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Fangmöglichkeiten in den Gewässern Senegals. Dieses neue Protokoll berücksichtigt die Ergebnisse einer Bewertung des letzten Protokolls (2014-2019) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und Senegal darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den senegalesischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Senegals zur Entwicklung seines Fischereisektors im Interesse beider Parteien.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Senegal werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union gegenüber den AKP-Staaten und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

Trotz der Beschränkung auf die lokale Ebene wird die im Fischereisektor in Senegal geschaffene Wirtschaftstätigkeit zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration beitragen.

1.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dessen Artikel 43 Absatz 3 vorsieht, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission die Aufteilung der Fangmöglichkeiten beschließt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Politikbereich fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU.

2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Laufe der Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen wurden die Interessenträger zu einem möglichen neuen Protokoll zwischen der Union und Senegal konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die Union als auch für Senegal vorteilhaft wäre, ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen abzuschließen.

Konsultation der interessierten Kreise

Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationaler Organisationen und der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung Senegals konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Verordnungsentwurf hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

4.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Dieses Verfahren wird parallel zu den Verfahren in Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union im Namen der Union und dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls eingeleitet. Diese Verordnung muss in Kraft treten, sobald die Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens möglich sind, d. h. ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

2019/0227 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 2. März 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/384 3 erlassen, mit dem das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union (im Folgenden das „Abkommen“) 4 geschlossen wurde. Das Abkommen trat am 20. November 2014 in Kraft und ist noch in Kraft.

(2)Das derzeitige Protokoll zur Umsetzung des Abkommens läuft am 19. November 2019 aus.

(3)Gemäß dem Beschluss 2019 ... /EU des Rates 5 wurde am 19. Juli 2019 ein neues Protokoll über die Durchführung des Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert.

(4)Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Geltungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(5)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Senegal und der Europäischen Union (im Folgenden das „Protokoll“) werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)Thunfischwadenfänger/Froster:

Spanien:        [16]    Schiffe

Frankreich:        [12]    Schiffe

b)Angelfänger:

Spanien:        [8]    Schiffe

Frankreich:        [2]    Schiffe

c)Langleinenfänger:

Spanien:        [3]    Schiffe

Portugal:        [2]    Schiffe

d)Trawler:

Spanien:        [2]    Schiffe

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Anwendung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Angenommen auf der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 15. Juli 2019.
(2)    ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(3)    Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 1).
(4)    Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3).
(5)    Beschluss (EU) 2019/… des Rates vom … … (ABl. L … vom …, S. …).
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