EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 10.4.2019
COM(2019) 171 final
ANHÄNGE
des Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
ANHANG 1
PROTOKOLL ZUR UMSETZUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU
(2019-2024)
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
Den Schiffen der Europäischen Union werden gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt:
1.Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls werden die Fangmöglichkeiten durch ein Aufwandssystem (BRT) nach folgenden Modalitäten ausgedrückt:
–Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische) sowie kleine pelagische Arten:
(a)Garnelenfänger/Froster: 3700 BRT pro Jahr;
(b)Frostertrawler, Fisch- und Tintenfischfänger: 3500 BRT pro Jahr;
(c)Trawler für kleine pelagische Arten; 15 000 BRT pro Jahr;
–weit wandernde Arten (die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus.
(a)Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 28 Schiffe;
(b)Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe.
2.Ab dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls werden die Fangmöglichkeiten durch Fangbeschränkungen nach Arten (TAC) ausgedrückt:
–Grundfischarten (Krebstiere, Kopffüßer und Fische) sowie kleine pelagische Arten:
(a)Garnelenfänger/Froster: 2500 Tonnen pro Jahr;
(b)Frostertrawler, Fischfänger: 11 000 Tonnen pro Jahr;
(c)Frostertrawler, Tintenfischfänger: 1500 Tonnen pro Jahr;
(d)Trawler für kleine pelagische Arten; 18 000 Tonnen pro Jahr;
–weit wandernde Arten (die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten Arten) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae und der Familie der Sphyrnidae sowie der folgenden Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus,
(a)Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 28 Schiffe;
(b)Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe.
3.Der Übergang von der Aufwandssteuerung (BRT) zu einem System mit Fangbeschränkungen (TAC) wird mit der Einführung des elektronischen Meldesystems (Electronic Reporting System – ERS) und der Verarbeitung der übermittelten Fangdaten einhergehen. Zu diesem Zweck werden vom Gemischten Ausschuss vor dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls Leitlinien für eine einheitliche Anwendung dieses Systems für alle Industrieflotten ausgearbeitet.
4.Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls.
Artikel 2
Laufzeit
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Dauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 16, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 15 gekündigt wird.
Artikel 3
Grundsätze
1.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. Guinea-Bissau verpflichtet sich, anderen ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und dieselben Merkmale aufweisen und dieselben Arten befischen, keine günstigeren technischen Bedingungen als die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen zu gewähren.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Protokoll gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente mit Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.
3.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone Guinea-Bissaus gewährt wird und über den damit verbundenen Fischereiaufwand zu veröffentlichen und auszutauschen, insbesondere die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.
4.Gemäß Artikel 5 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls gemäß dessen Anhang erteilt wurde.
Artikel 4
Finanzielle Gegenleistung
1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 15 600 000 EUR pro Jahr festgesetzt.
2.Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
(a)einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen in der Fischereizone Guinea-Bissaus in Höhe von 11 600 000 EUR und
(b)einem spezifischen Betrag in Höhe von 4 000 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus.
3.Der Betrag der von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den in Kapitel II festgelegten Bedingungen ausgestellt werden, wird auf etwa 4 Mio. EUR geschätzt.
4.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 8, 9, 14, 15 und 16 dieses Protokolls.
5.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens 30 Tage nach dem Jahrestag der vorläufigen Anwendung des Protokolls.
6.Die Behörden Guinea-Bissaus entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.
7.Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto der Staatskasse bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Bankverbindung wird jedes Jahr vom Fischereiministerium mitgeteilt. Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte finanzielle Gegenleistung, die zur Unterstützung des Fischereisektors bestimmt ist, wird Guinea-Bissau auf einem Konto der Staatskasse zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Behörden Guinea-Bissaus mitgeteilt.
Artikel 5
Unterstützung des Fischereisektors
1.Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Förderung der Blauen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch
–die Verstärkung der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten (auch durch Installation und Inbetriebnahme des ERS);
–die Verbesserung der Erhebung und Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke sowie der Analyse und Bewertungskapazitäten für Fischereiressourcen und Fischereien;
–die Stärkung der Kapazitäten der Akteure des Fischereisektors;
–die Unterstützung der handwerklichen Fischerei;
–der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;
–die Verbesserung der Bedingungen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen und die Förderung von Investitionen in diesem Sektor;
–die Entwicklung von für die Fischerei relevanten Infrastrukturen;
–die Unterstützung der Blauen Wirtschaft und Entwicklung der Aquakultur.
2.Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere
(a)die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung;
(b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele für die Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten, die Guinea-Bissau in seiner nationalen Fischereipolitik oder in anderen einschlägigen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Unterstützung für die handwerkliche Fischerei, Überwachung, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) festgelegt hat, sowie der Prioritäten für den Ausbau der wissenschaftlichen Kapazitäten Guinea-Bissaus im Fischereisektor;
(c)Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.
3.Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
4.Guinea-Bissau legt jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Durchführung der Projekte vor, die mit der Finanzierung zur Unterstützung des Fischereisektors umgesetzt werden; der Bericht wird vom Gemischten Ausschuss geprüft. Guinea-Bissau legt vor Ablauf des Protokolls auch einen Abschlussbericht vor.
5.Die Europäische Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.
6.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Ergebnisse der Umsetzung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung dieser finanziellen Gegenleistung nur maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
7.Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen außenwirksam dargestellt werden.
Artikel 6
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
1.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern und die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) in der Fischereizone Guinea-Bissaus zu bekämpfen, ausgehend von dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und auf der Grundlage einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme.
2.Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die Europäische Union und Guinea-Bissau bei der Überwachung der Entwicklung der Bestände und der Fischereien in der Fischereizone Guinea-Bissaus zusammen.
3.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die Einhaltung der Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) sowie die subregionale Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereien, insbesondere im Rahmen der Subregionalen Fischereikommission (CSRP), zu fördern.
4.Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um bei Bedarf und im gegenseitigen Einvernehmen neue Maßnahmen zur Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu treffen.
Artikel 7
Gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss
1.Der Gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus Wissenschaftlern zusammen, die zu gleicher Zahl von den beiden Vertragsparteien benannt werden. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können auch Beobachter, insbesondere Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der CECAF, am Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss teilnehmen.
2.Der Gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss tritt gemäß Artikel 4 Absatz 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen sollten im Prinzip abwechselnd in Guinea-Bissau und in der Europäischen Union stattfinden. Auf Antrag einer Vertragspartei können auch weitere Sitzungen anberaumt werden. Der Vorsitz in den Sitzungen wird von den beiden Vertragsparteien abwechselnd geführt.
3.Der Aufgabenbereich des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
(a)das Zusammenstellen der Daten über den Fischereiaufwand und die Fänge der nationalen und ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind und unter dieses Protokoll fallende Arten befischen;
(b)das Vorschlagen, Überwachen oder Auswerten der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;
(c)hiervon ausgehend das Erstellen eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Abkommens sind;
(d)das Ausarbeiten — auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien — von wissenschaftlichen Gutachten über die Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden.
4.Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das Protokoll fallenden Fischereiressourcen, die sich auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken.
Artikel 8
Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen
1.Beschließt Guinea-Bissau aufgrund eines Gutachtens des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses im Rahmen einer Maßnahme zur Bestandserhaltung die räumliche oder zeitliche Schließung einer Fischerei, tritt der Gemischte Ausschuss zusammen, um die Grundlagen dieses Beschlusses zu prüfen, die Auswirkungen der Maßnahme auf die Fischereitätigkeit der EU-Schiffe im Rahmen dieses Abkommens zu bewerten und über eventuelle Korrekturmaßnahmen zu befinden.
2.In den in Absatz 1 genannten Fällen einigt sich der Gemischte Ausschuss auf eine proportionale Kürzung der finanziellen Gegenleistung der Europäischen Union nach dem Abkommen und gegebenenfalls einen Ausgleich für die Reeder.
3.Jede von Guinea-Bissau aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens beschlossene Einstellung einer Fischerei wird nichtdiskriminierend auf alle diese Fischerei betreibenden Schiffe angewandt, einschließlich der nationalen sowie der unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffe.
4.Die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten können einvernehmlich auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a proportional und zeitanteilig geändert, und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend angepasst.
5.Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die Umsetzungsmodalitäten für dieses Protokoll und seine Anhänge einschließlich der Unterstützung des Fischereisektors prüfen und einvernehmlich ändern.
Artikel 9
Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten
1.Sind Schiffe der Europäischen Union an Fischereitätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind, so können entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus zur Erprobung der technischen Machbarkeit und der Rentabilität neuer Fischereien Genehmigungen für die versuchsweise Durchführung dieser Tätigkeiten erteilt werden. Soweit möglich, werden solche Versuchsfischereien unter Rückgriff auf die vor Ort verfügbare wissenschaftliche und technische Expertise durchgeführt. Ziel der Versuchsfischereikampagnen ist es, die technische Machbarkeit und die Rentabilität neuer Fischereien zu testen.
2.Zu diesem Zweck übermittelt die Europäische Kommission den Behörden Guinea-Bissaus Anträge auf Erteilung einer Lizenz für die Versuchsfischerei anhand einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthält:
(a)die Zielarten;
(b)die technischen Merkmale des Schiffes;
(c)die Erfahrung der Schiffsoffiziere im Bereich der betreffenden Fischereitätigkeiten;
(d)technische Parameter der vorgeschlagenen Maßnahmen (Laufzeit, Fanggerät, zu erforschende Regionen usw.);
(e)die Art der erfassten Daten, um eine wissenschaftliche Überwachung der Auswirkungen dieser Fischerei auf die Ressourcen und Ökosysteme sicherzustellen.
3.Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Die Genehmigung unterliegt der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den Behörden Guinea-Bissaus festgelegt wird.
4.Während der gesamten Dauer der Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaates und ein von Guinea-Bissau ausgewählter Beobachter an Bord.
5.Die im Rahmen der Versuchsfischereikampagne zulässigen Fänge werden durch die Behörden Guinea-Bissaus festgelegt. Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. Fische, deren Größe nicht den Vorschriften entspricht oder deren Fang nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus nicht zulässig ist, werden nicht an Bord behalten oder vermarktet.
6.Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss und dem Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss zur Auswertung übermittelt.
7.Sollten die EU-Fischereifahrzeuge an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführt sind, so konsultieren die Vertragsparteien den Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss. Die Vertragsparteien vereinbaren die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und nehmen bis zum Auslaufen dieses Protokolls Änderungen an diesem Protokoll und seinem Anhang vor. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend angehoben. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.
Artikel 10
Wirtschaftliche Einbindung von Wirtschaftsbeteiligten aus der Europäischen Union in den Fischereisektor Guinea-Bissaus
1.Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Einbindung von europäischen Akteuren in alle Zweige der Fischwirtschaft Guinea-Bissaus zu fördern, insbesondere durch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und die Schaffung von Infrastrukturen.
2.Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um private europäische Wirtschaftsbeteiligte verstärkt auf die Marktchancen in Handel und Industrie, insbesondere in Bezug auf Direktinvestitionen, im gesamten Fischereisektor Guinea-Bissaus hinzuweisen.
3.Mit demselben Ziel kann Guinea-Bissau Anreize für Wirtschaftsbeteiligte bieten, die solche Investitionen tätigen.
4.Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Investitionsmöglichkeiten und Finanzierungsinstrumente für die Durchführung bestimmter Maßnahmen oder Projekte zu ermitteln.
5.Der Gemischte Ausschuss zieht jährlich eine Bilanz der Umsetzung dieses Artikels.
Artikel 11
Informationsaustausch
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, elektronischen Systemen für den Austausch von Informationen und Dokumenten in Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls den Vorzug zu geben.
2.Die elektronische Fassung der gemäß diesem Protokoll vorgesehenen Dokumente ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.
3.Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Für die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens gilt dann automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs.
Artikel 12
Vertraulichkeit der Daten
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Europäischen Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.
2.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der ICCAT und anderer regionaler und subregionaler Fischereiorganisationen nur aggregierte Daten über die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte in der Fischereizone Guinea-Bissaus veröffentlicht werden.
3.Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Bewirtschaftung und des Monitoring sowie zur Kontrolle und Überwachung der Fischerei verwendet werden.
4.Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung geeignete Garantien und Rechtsbehelfe für die von der Europäischen Union übermittelten personenbezogenen Daten festlegen.
Artikel 13
Geltende Rechtsvorschriften
1.Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den Gewässern Guinea-Bissaus unterliegen dem geltenden Recht Guinea-Bissaus, sofern im partnerschaftlichen Fischereiabkommen sowie in diesem Protokoll und in seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorgesehen ist.
2.Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über jede Änderung ihrer Politik und ihrer Rechtsvorschriften im Bereich der Fischerei. Diese rechtlichen Änderungen, die technische Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten haben, gelten nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer amtlichen Mitteilung für die Schiffe der Europäischen Union.
Artikel 14
Aussetzung der Durchführung des Protokolls
1.Die Durchführung des Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b, wird gegebenenfalls nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss ausgesetzt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a)außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Guinea-Bissaus verhindern;
(b)grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;
(c)die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou wurden aktiviert;
(d)die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird von der Europäischen Union aus anderen als den in Buchstabe c genannten Gründen nicht gezahlt;
(e)ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls.
2.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation vor den Ereignissen gemäß Absatz 1 wiederhergestellt ist. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
3.Die den europäischen Fischereifahrzeugen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fischereitätigkeiten verlängert. Während des Aussetzungszeitraums werden alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Guinea-Bissaus unterbrochen.
4.Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, wenn die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt; dies gilt nicht für den in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Fall, der zu einer sofortigen Aussetzung führt. In der Zwischenzeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss auf.
5.Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.
Artikel 15
Kündigung
1.Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.
2.Die Mitteilung gemäß dem vorstehenden Absatz zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 16
Vorläufige Anwendung
Das vorliegende Protokoll und sein Anhang werden ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Guinea-Bissaus
–für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU;
–für Guinea-Bissau: das für Fischerei zuständige Ministerium.
2.Fischereizone
Die zulässige Fischereizone, in der die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union Fischfang betreiben dürfen, entspricht der Fischereizone Guinea-Bissaus, einschließlich des entsprechenden Anteils am gemeinsamen Gebiet zwischen Guinea-Bissau und Senegal, im Einklang mit den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus und den geltenden internationalen Übereinkommen, bei denen Guinea-Bissau Vertragspartei ist.
Die Basislinien sind in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.
3.Benennung eines Agenten vor Ort
Mit Ausnahme der Thunfischfänger muss jedes EU-Schiff, das im Rahmen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung erlangen will, durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein.
4.Bankkonto
Guinea-Bissau teilt der EU vor Inkrafttreten dieses Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
5.
Kontaktstellen
Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über ihre jeweiligen Kontaktstellen, die den Informationsaustausch über die Umsetzung des Protokolls ermöglichen, insbesondere über Fragen im Zusammenhang mit dem Austausch von globalen Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand, Verfahren im Zusammenhang mit Fanggenehmigungen und der Durchführung der sektoralen Unterstützung.
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
Abschnitt 1: Anzuwendende Verfahren
1.Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung - zugelassene Schiffe
Die in Artikel 6 des Abkommens genannten Fanggenehmigungen werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff gemäß der Verordnung (EU) 2017/2403 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten im Register der Fischereifahrzeuge der Union geführt wird. Der Reeder, der Kapitän und das Schiff müssen allen früheren Verpflichtungen, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Guinea-Bissau entstanden sind, nachgekommen sein.
2.Beantragung einer Fanggenehmigung
Die EU unterbreitet Guinea-Bissau für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 40 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das in der Anlage zu diesem Anhang enthaltene Formular.
Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:
(a)ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung;
(b)gegebenenfalls Name und Anschrift des Konsignatars vor Ort für das Schiff;
(c)bei Trawlern ein Beleg über die Vorauszahlung der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten;
(d)bei Trawlern die vom Flaggenstaat ausgestellte Bescheinigung der Schiffstonnage.
Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr und gegebenenfalls der Pauschalbeteiligung an den Beobachterkosten beigefügt werden.
3.Erteilung der Fanggenehmigung
Guinea-Bissau erteilt die ursprüngliche Fanggenehmigung spätestens 25 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und mindestens 15 Tage vor Beginn des Fangzeitraums. Diese Genehmigung wird den Reedern übermittelt:
–im Falle von Trawlern über den Konsignatar mit Kopie an die Europäische Union und
–im Falle von Thunfischfängern über die Delegation der Europäischen Union in Guinea-Bissau.
Bei Thunfischfängern wird eine Kopie dieser Fanggenehmigung von der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege dem Reeder und gegebenenfalls seinem Vertreter vor Ort mit Kopie an die Europäische Union übermittelt. Die Gültigkeit dieser Kopie erlischt mit dem Eingang des Originals der Fanggenehmigung. Diese an Bord von Thunfischfängern gehaltene Kopie ist 40 Tage lang gültig und wird während dieses Zeitraums als dem Original gleichwertig angesehen.
Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit dieses Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.
Die EU leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder seinen Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt zustellen, mit einer Kopie an die EU.
4.Liste der fangberechtigten Schiffe
Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Guinea-Bissau für jede Kategorie von Schiffen die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde umgehend zugestellt und der EU auf elektronischem Wege übermittelt.
5.Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen werden für drei oder sechs Monate oder ein Jahr erteilt.
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“
(a)im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;
(b)danach jedes vollständige Kalenderjahr;
(c)im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.
Die Geltungsdauer einer drei- bzw. sechsmonatigen Genehmigung beginnt jeweils am Ersten eines Monats. Die Geltungsdauer der Fanggenehmigungen kann jedoch keinesfalls über den 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung hinausgehen.
6.Mitführen der Fanggenehmigung an Bord
Die Fanggenehmigung ist stets an Bord des Schiffs mitzuführen.
Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der oben genannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden.
7.Übertragung einer Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.
Im Falle höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung auf Antrag der EU jedoch durch eine neue Genehmigung für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Schiff ersetzt.
Hierzu wird die zu ersetzende Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar an Guinea-Bissau zurückgegeben und Guinea-Bissau stellt umgehend die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar zum Zeitpunkt der Übergabe der zu ersetzenden Genehmigung nach der technischen Untersuchung gemäß Nummer 9 dieses Kapitels unverzüglich erteilt. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.
Wenn bei Trawlern die Tonnage des Ersatzschiffes größer ist als die des ersetzten Schiffes, wird die zusätzlich zu begleichende Gebühr anhand der Tonnagedifferenz anteilig für die Restlaufzeit berechnet. Diese zusätzliche Gebühr ist vom Reeder zum Zeitpunkt der Übertragung der Fanggenehmigung zu begleichen.
Guinea-Bissau aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU unverzüglich zugestellt.
8.Hilfsschiffe
Auf Antrag der EU gestattet Guinea-Bissau EU-Schiffen, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen. Die Hilfsschiffe müssen die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führen oder im Besitz eines EU-Unternehmens sein und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.
Guinea-Bissau erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die EU.
Die Hilfsschiffe müssen über eine nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus erteilte Genehmigung verfügen, wobei eine jährliche Gebühr zu entrichten ist.
9.Technische Inspektion für Trawler
Einmal jährlich oder nach Änderung der Tonnage des Schiffes oder Änderung der Fischereikategorie aufgrund des Einsatzes anderer Fanggeräte muss jeder Trawler der EU in im Hafen von Bissau einer technischen Inspektion nach den geltenden Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus unterzogen werden.
Zweck dieser technischen Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale des Schiffs und der an Bord befindlichen Fanggeräte sowie die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften und der Vorschriften über die Einschiffung der nationalen Seeleute zu überprüfen.
Guinea-Bissau muss die technische Inspektion zwingend innerhalb von höchstens 48 Stunden nach Eintreffen des Trawlers im Hafen durchführen, sofern die Ankunft des Trawlers zuvor mitgeteilt wurde.
Nach der technischen Inspektion stellt Guinea-Bissau dem Kapitän des Schiffes unverzüglich eine Konformitätsbescheinigung aus.
Die Konformitätsbescheinigung ist ein Jahr lang gültig. Bei jeder Änderung der Fischerei von oder zu der Kategorie der Garnelenfänger ist jedoch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich. Darüber hinaus ist auch eine neue Konformitätsbescheinigung erforderlich, wenn das Schiff die Fischereizone Guinea-Bissaus für mehr als 45 Tage verlässt.
Die Konformitätsbescheinigung ist stets an Bord mitzuführen.
Die Kosten für die technische Inspektion sind vom Reeder zu tragen und entsprechen den in den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzten Beträgen. Die Kosten dürfen nicht höher sein als die Beträge, die von Schiffen Guinea-Bissaus oder Schiffen unter der Flagge eines Drittstaats für dieselbe Leistung gezahlt werden.
Abschnitt 2: Gebühren und Vorauszahlungen
Die Pauschalgebühr wird für jede Schiffskategorie in den technischen Datenblättern in der Anlage zu diesem Anhang festgesetzt. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben, mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, so wird die Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer berechnet. Der Betrag wird gegebenenfalls um den für drei- bzw. sechsmonatige Genehmigungen fälligen Aufschlag erhöht, wie er in den entsprechenden technischen Datenblättern festgelegt ist.
KAPITEL III
TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN
Die technischen Maßnahmen für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind für jede Fischereikategorie in den in der Anlage zu diesem Anhang enthaltenen technischen Datenblättern festgelegt.
Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer müssen alle von der ICCAT angenommenen Empfehlungen einhalten.
KAPITEL IV
FANGMELDUNGEN
1.Fischereilogbuch
Der Kapitän eines EU-Schiffes, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch. Bei Thunfischfängern entspricht das Fischereilogbuch gemäß den einschlägigen ICCAT-Resolutionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Fischereidaten geregelt ist.
Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.
Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.
Das Fischereilogbuch muss leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet werden.
Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
2.Fangmeldungen
2.1.Erstes und zweites Jahr der Anwendung des Protokolls mit dem System der Fischereiaufwandsregelung
Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Guinea-Bissaus ausgefüllten Fischereilogbücher an Guinea-Bissau aushändigt.
Der Kapitän übermittelt die Fischereilogbücher an die zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mail-Adresse. Guinea-Bissau bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail.
Zusätzlich können die Fischereilogbücher auch wie folgt übermittelt werden:
(a)bei Anlaufen eines Hafens in Guinea-Bissau werden die Originale der Fischereilogbücher dem Vertreter der Generaldirektion Fischerei übergeben, der den Eingang schriftlich bestätigt;
(b)bei Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus ohne vorheriges Anlaufen eines guinea-bissauischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus per Post übersandt.
Der Kapitän übersendet der EU Kopien aller Fischereilogbücher. Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden wissenschaftlichen Institute:
(a)IRD (Institut de recherche pour le développement – Forschungsinstitut für Entwicklung)
(b)IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder
(c)IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfèra — Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie).
Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Guinea-Bissaus zurück, sind die Fischereitätigkeiten und Fänge erneut wie beschrieben zu melden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem nationalem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.
2.2.Ab dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls mit dem Quotensystem
1.Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommens fischenden EU-Schiffs muss ein Fischereilogbuch führen, das den geltenden Entschließungen und Empfehlungen der ICCAT entspricht. Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Fischereilogbuch.
2.Jedes Fischereifahrzeug der Union, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist, muss mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, über das Daten über die Fischereitätigkeit des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.
3.Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:
(a)die Kapitäne aller Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls in den Gewässern Guinea-Bissaus tätig sind, füllen das elektronische Fischereilogbuch täglich aus und senden es binnen sieben Tagen nach Verlassen des Fanggebiets per ERS (Anlage 4) oder im Falle einer Störung desselben per E-Mail an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau.
(b)Im elektronischen Fischereilogbuch müssen für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl eingetragen werden. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Er trägt außerdem gegebenenfalls für jede Art die Mengen ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.
4.Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an Guinea-Bissau gewährleistet. Der Flaggenstaat sorgt dafür, dass die Daten in eine elektronische Datenbank aufgenommen werden, in der sie für mindestens 36 Monate sicher aufbewahrt werden können.
5.Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau stellen sicher, dass sie mit der für die automatische Übermittlung der ERS-Daten in dem Format gemäß Anlage 4 Nummer 3 erforderlichen Hard- und Software ausgerüstet sind.
6.Für die Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet werden.
7.Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Guinea-Bissau die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem nationalen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Guinea-Bissau eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Guinea-Bissau unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.
8.Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle für Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Anlage 4 dient. Der Flaggenstaat und Guinea-Bissau übermitteln einander die Kontaktdaten ihrer ERS-Ansprechpartner und aktualisieren diese Angaben bei Bedarf unverzüglich.
3.Übergang zu einem elektronischen System
Die beiden Vertragsparteien verständigen sich im Gemischten Ausschuss über die Modalitäten für den Übergang zu einem elektronischen Fangmeldesystem (ERS), über das die Schiffe der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen in der Anlage zu diesem Anhang die Daten über die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in elektronischer Form erfassen und an Guinea-Bissau übermitteln.
Der Übergang sollte spätestens zu Beginn des dritten Jahres des Protokolls wirksam werden.
4.Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer
Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleinenfischer auf der Basis dieser Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.
Die EU übermittelt die Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres an Guinea-Bissau und an den Reeder.
Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz umgehend an Guinea-Bissau. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag, kann der Reeder die Differenz nicht zurückfordern.
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
1. Anlandung oder Umladung der Fänge
Der Kapitän eines EU-Schiffes, das Fänge aus der Fischereizone Guinea-Bissaus im Hafen von Bissau anlanden oder umladen möchte, muss dem Vertreter der Generaldirektion Fischerei mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung folgende Angaben übermitteln:
(a)Name des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen muss;
(b)den Anlande- oder Umladehafen;
(c)das Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;
(d)für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
(e)bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes.
Bei Umladungen muss sich der Kapitän vergewissern, dass für das Empfängerschiff eine entsprechende, von den zuständigen Behörden ausgestellte Genehmigung vorliegt.
Die Umladung muss an der Reede des Hafens von Bissau erfolgen, deren geografische Koordinaten von den zuständigen Behörden an den Kapitän und den Konsignatar des Schiffes übermittelt werden. Umladungen auf See sind untersagt.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem guinea-bissauischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.
2. Sachleistungen für die Ernährungssicherheit
Trawler sind verpflichtet, einen Teil ihrer Fänge im Hinblick auf die Ernährungssicherheit des Landes in Guinea-Bissau anzulanden. Die Anlandungen erfolgen wie folgt:
–2,5 Tonnen je Quartal und Schiff für Fischfänger/Tintenfischfänger;
–1,25 Tonnen je Quartal und Schiff für Garnelenfänger.
Um die Durchführung dieser Maßnahme zu erleichtern, können die Beiträge je Schiff für mehrere Schiffe gebündelt und für mehrere Quartale kumulativ zur Verfügung gestellt werden. Die Anlandungen erfolgen im Hafen von Bissau und werden vom Vertreter der Generaldirektion „Industriefischerei“ in Empfang genommen.
Ein Formular für den Eingang dieser Sachleistungen wird von der Generaldirektion „Industriefischerei“ systematisch erstellt und unterzeichnet und anschließend dem Kapitän übergeben.
Diese Anlandungen können Gegenstand von Vereinbarungen sein, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen sind.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG UND INSPEKTIONEN
1.Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone
Jede Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Guinea-Bissau 24 Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden. Bei Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern beträgt diese Frist lediglich vier Stunden.
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
(a)Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;
(b)für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;
(c)die Aufmachung der Erzeugnisse.
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax oder Funk an die von Guinea-Bissau mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in der Fischereizone Guinea-Bissaus fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.
2.Schiffspositionsmeldungen – VMS
EU-Schiffe müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von Guinea-Bissau aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Im Folgenden „VMS“) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffs jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.
Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.
Die Positions- und Fangmeldungen erfolgen vorrangig über das VMS/ERS oder, im Falle einer Störung desselben, per E-Mail, Fax oder Funk. Guinea-Bissau teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:
(a)das Schiffskennzeichen;
(b)die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;
(c)
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;
(d)Schiffsgeschwindigkeit und -kurs
(e)und weist das in Anlage 3 vorgegebene Format auf.
Betreibt ein Schiff in der Fischereizone Guinea-Bissaus Fischfang, ohne seine Einfahrt in die Zone zuvor gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß.
3.Inspektion auf See oder im Hafen
Bei EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung werden in der Fischereizone Guinea-Bissaus Inspektionen auf See oder im Hafen von guinea-bissauischen Schiffen und Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbeauftragte zu erkennen sind.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die guinea-bissauischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Sie können in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht gegebenenfalls von Vertretern der nationalen Sicherheitskräfte Guinea-Bissaus begleitet werden.
Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Guinea-Bissau kann Inspektoren, die von der Europäischen Union akkreditiert sind, gestatten, sich an der Inspektion als Beobachter zu beteiligen.
Der Kapitän des Schiffs der Europäischen Union erleichtert den guinea-bissauischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die guinea-bissauischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffs unterschrieben.
Die guinea-bissauischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Guinea-Bissau auch der Europäischen Union eine Kopie des Inspektionsberichts.
4.Kontrolle der Fänge
In den ersten zwei Jahren des Protokolls mit Anwendung des Verwaltungssystems in BRT erfolgt die Stichprobenkontrolle der Übereinstimmung der Fänge mit den Angaben in den Fischereilogbüchern pro Quartal bei einem Drittel der zum Fischfang berechtigten Trawler der EU.
Die Kontrollen werden am Ende einer Fangreise nach einer Vorankündigung von 24 Stunden durchgeführt und dauern höchstens vier Stunden.
Die Kontrollen erfolgen an einem Ort, dessen geografische Koordinaten von den zuständigen Behörden an den Kapitän und den Konsignatar des Schiffes übermittelt werden.
Ab dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls mit Anwendung des Systems der Quotenverwaltung (TAC) wird die Häufigkeit der Fangkontrollen überprüft, um der Einführung der Überprüfung der Fangdaten mit dem ERS Rechnung zu tragen.
KAPITEL VII
VERSTÖẞE
1.Behandlung von Verstößen
Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff mit Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
2.Aufbringung von Schiffen – Informationssitzung
Wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen guinea-bissauischen Hafen anzulaufen.
Guinea-Bissau benachrichtigt die EU innerhalb von höchstens 48 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen, beruft Guinea-Bissau auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung des Schiffes eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.
3.Ahndung des Verstoßes — Vergleich
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Guinea-Bissau nach geltendem nationalem Recht festgesetzt.
Ist zur Regelung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, wird vor dessen Anstrengung ein Vergleichsverfahren zwischen Guinea-Bissau und der EU eingeleitet, um Art und Höhe der Sanktion festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens vier Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
4.Gerichtsverfahren — Banksicherheit
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Guinea-Bissau bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Guinea-Bissau unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
(a)in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;
(b)in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
Guinea-Bissau teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
5.Freigabe des Schiffes
Das Schiff und sein Kapitän dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Banksicherheit hinterlegt wurde.
KAPITEL VIII
ANHEUERN VON SEELEUTEN
1.Zahl anzuheuernder Seeleute
Während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung heuert jeder Trawler der EU Seeleute aus Guinea-Bissau an, und zwar innerhalb folgender Grenzen:
(a)fünf Seeleute bei weniger als 250 BRT;
(b)sechs Seeleute bei 250 bis 400 BRT;
(c)sieben Seeleute bei 400 bis 650 BRT;
(d)acht Seeleute bei mehr als 650 BRT.
Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, darüber hinaus weitere Seeleute aus Guinea-Bissau anzuheuern.
2.Auswahl der Seeleute
Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus erstellen eine indikative Liste qualifizierter Seeleute, die insbesondere über die Befähigungszeugnisse für die Sicherheit auf See (STCW-Normen) verfügen und zum Anheuern auf Schiffen der Europäischen Union bestimmt sind, und halten diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Liste und ihre regelmäßigen Aktualisierungen werden der Europäischen Union übermittelt.
Die Liste wird anhand von Kriterien erstellt, die die Auswahl kompetenter und qualifizierter Seeleute ermöglichen. Der Seemann
(a)ist im Besitz eines gültigen guinea-bissauischen Passes;
(b)verfügt über ein gültiges Seefahrtsbuch mit dem Nachweis darüber, dass er eine Grundausbildung im Bereich der Sicherheit auf See für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen erhalten hat, die den geltenden internationalen Standards entspricht;
(c)verfügt über dokumentierte Erfahrung auf Schiffen der industriellen Fischerei;
(d)verfügt über ein gültiges ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass er in der Lage ist, die Aufgaben an Bord von Fischereifahrzeugen wahrzunehmen.
Der Reeder oder sein Konsignatar kann die anzuheuernden Seeleute aus dieser Liste auswählen. Er teilt Guinea-Bissau ihre Aufnahme in die Besatzung mit.
3.Heuerverträge
Der Heuervertrag der Seeleute wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann ausgehandelt, der gegebenenfalls durch seine Gewerkschaft vertreten wird, in Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und -hafen.
Durch diesen Vertrag ist der Seemann an das in Guinea-Bissau auf ihn anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert.
Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.
Für guinea-bissauische Seeleute gilt die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4.Heuer der Seeleute
Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder seinem Konsignatar und Guinea-Bissau einvernehmlich festgesetzt.
Die Heuer darf nicht niedriger sein als die der Besatzungen auf guinea-bissauischen Schiffen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.
5.Pflichten des Seemanns
Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Ist der Seemann an dem für das Anbordgehen vorgesehenen Datum zu der vereinbarten Uhrzeit nicht anwesend oder entspricht seine Qualifikation nicht den Erwartungen des Kapitäns, so gilt der Vertrag als hinfällig. Er wird durch einen anderen guinea-bissauischen Seemann ersetzt, wobei dies nicht zu einer Verzögerung der Abfahrt des Schiffes führen darf.
KAPITEL IX
BEOBACHTER
1.Beobachtung der Fischereitätigkeiten
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.
Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer nehmen die beiden Vertragsparteien so bald wie möglich Konsultationen untereinander und mit interessierten Staaten auf, um eine regionale Beobachterregelung auszuarbeiten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.
Die anderen Schiffe nehmen einen von Guinea-Bissau bestellten Beobachter an Bord. Trifft der Beobachter nicht zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist er zu ersetzen, damit das Schiff seine Tätigkeit unverzüglich aufnehmen kann.
2.Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Guinea-Bissau der EU und dem Reeder oder seinem Konsignatar die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, zu der der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes anwesend sein wird. Guinea-Bissau informiert die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über jede Änderung bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.
Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
3.Pauschalbeitrag
Bei Begleichung der Gebühren zahlt der Reeder Guinea-Bissau für jeden Trawler einen Jahrespauschalbetrag von 8000 EUR, der je nach Geltungsdauer der Fanggenehmigung der bezeichneten Schiffe zeitanteilig angepasst wird.
4.Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Guinea-Bissaus.
5.Einschiffungsbedingungen
Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
6.Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
(e)trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;
(f)geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;
(g)wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.
7.Ein- und Ausschiffung des Beobachters
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Guinea-Bissau mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.
Wird der Beobachter nicht in einem guinea-bissauischen Hafen ausgeschifft, so trägt der Reeder die Kosten für die unverzügliche Rückkehr des Beobachters nach Guinea-Bissau.
8.Aufgaben des Beobachters
Der Beobachter hat folgende Aufgaben:
(a)er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffs;
(b)er überprüft die Position des Schiffs beim Fischfang;
(c)er führt Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Programme, einschließlich biologischer Probenahmen, durch;
(d)er erstellt eine Übersicht über die verwendeten Fanggeräte;
(e)er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen im Fischereilogbuch;
(f)er überprüft den Anteil der Beifänge anhand der Vorgaben in den technischen Datenblättern für jede Fischereikategorie und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;
(g)er übermittelt seine Beobachtungen im Rahmen seines Einsatzes mindestens einmal pro Tag, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.
9.Bericht des Beobachters
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.
Der Beobachter übermittelt Guinea-Bissau seinen Bericht. Die Fang- und Rückwurfdaten werden dem wissenschaftlichen Institut Guinea-Bissaus (CIPA) übermittelt, das diese Daten nach der Verarbeitung und Analyse dem Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss nach Artikel 7 dieses Protokolls vorlegt. Eine Kopie des Beobachterberichts wird der Europäischen Union auf elektronischem Wege übermittelt.
Anlagen
Anlage 1
Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Anlage 2
Technische Datenblätter nach Fischereikategorie
Anlage 3
Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Anlage 4
Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten (ERS)
Anlage 1
Antragsformular für eine Fanggenehmigung
FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN GUINEA-BISSAU UND DER EUROPÄISCHEN UNION
I.
ANTRAGSTELLER
1.
Name des Antragstellers:
2.
Name der Erzeugerorganisation oder des Reeders:
3.
Anschrift der Erzeugerorganisation oder des Reeders:
4.
Telefonnr.:
Fax-Nr.:
E-Mail:
5.
Name des Kapitäns:
Staatsangehörigkeit:
E-Mail:
6.
Name und Anschrift des Agenten vor Ort:
II.
ANGABEN ZUM SCHIFF
7.
Schiffsname:
8.
Flaggenstaat:
Heimathafen:
9.
Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:
MMSI-Nr.:
OMI-Nr.:
10.
Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): .../.../...
Frühere Flagge (falls zutreffend):
11.
Bauort: Datum (TT/MM/JJJJ): .../.../...
12.
Funkfrequenz: KW
UKW:
13.
Satellitentelefon-Nr.:
Internationales Rufzeichen (IRCS):
III.
TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS
14.
Länge über alles (in Meter):
Breite über alles (in Meter):
Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen):
15.
Motortyp:
Maschinenleistung (in kW):
16.
Anzahl Besatzungsmitglieder:
17.
Art der Haltbarmachung an Bord:
[ ] Eis
[ ] Kühlung
[ ] gemischt
[ ] Tiefkühlung
18.
Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen:
Anzahl der Fischladeräume:
Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (in m³):
19.
VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:
Hersteller:
Modell:
Seriennummer:
Version der Software:
Satellitenbetreiber (MCSP):
IV.
FISCHEREITÄTIGKEIT
20.
Zugelassenes Fanggerät:
[ ] Ringwaden
[ ] Langleinen
[ ] Angeln
21.
Anlandeort:
22.
Beantragter Gültigkeitszeitraum von (TT/MM/JJJJ) .../.../... bis (TT/MM/JJJJ).../.../...
Der/Die Unterzeichnende versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ausgestellt in…………………………………., am……………………
Unterschrift des Antragstellers:
DATENBLATT 1:
FISCHEREIKATEGORIE 1 - FROSTERTRAWLER‚ FISCH- UND TINTENFISCHFÄNGER
|
1.
Fanggebiet
|
Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
|
2.
Zulässiges Fanggerät
|
2.1
Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.
2.2
Kurrbäume sind zulässig.
2.3
Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreissen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.
2.4
Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.
|
3.
Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
|
70 mm
|
4.
Beifänge
|
In den ersten beiden Jahren der Anwendung des Protokolls dürfen die Schiffe im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge am Ende einer Fangreise nicht mehr als 5 % Schalentiere an Bord haben.
Ab dem dritten Jahr der Anwendung des Protokolls gilt Folgendes:
Fischfänger dürfen im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge am Ende einer Fangreise nicht mehr als 5 % Schalentiere und 15 % Kopffüßer an Bord haben. Der Fang von Kalmaren (Todarodes sagittatus und Todaropsis eblanae) ist zulässig und wird unter den Zielarten erfasst.
Tintenfischfänger dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 60 % Fische und 5 % Schalentiere an Bord haben.
Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Beifangsätze auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.
|
5.
Zulässige Tonnage/Gebühren
|
5.1
Zulässige Tonnage (BRT) für die ersten beiden Jahre des Protokolls
|
3500 BRT pro Jahr
|
5.2
Gebühren in EUR pro BRT für die ersten beiden Jahre des Protokolls
|
282 EUR/BRT/Jahr
Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.
|
5.3
Zulässige Fangmenge (TAC) ab dem dritten Jahr bis zum Auslaufen des Protokolls
|
11 000 Tonnen pro Jahr für Grundfische
1500 Tonnen pro Jahr für Kopffüßer
|
5.4
Gebühren in EUR pro Tonne ab dem dritten Jahr bis zum Auslaufen des Protokolls
|
90 EUR/t für Grundfische
270 EUR/t für Kopffüßer
|
DATENBLATT 2:
FISCHEREIKATEGORIE 2 – GARNELENFÄNGER
|
1.
Fanggebiet
|
Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
|
2.
Zulässiges Fanggerät
|
2.1
Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.
2.2
Kurrbäume sind zulässig.
2.3
Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreissen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.
2.4
Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.
|
3.
Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
|
50 mm
|
4.
Beifänge
|
4.1
Garnelenfänger dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 15 % Kopffüßer und 70 % Fische an Bord haben.
4.2
Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.
4.3
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Beifangsätze auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.
|
5.
Zulässige Tonnage/Gebühren
|
5.1
Zulässige Tonnage (BRT) für die ersten beiden Jahre des Protokolls
|
3700 BRT pro Jahr
|
5.2
Gebühren in EUR pro BRT für die ersten beiden Jahre des Protokolls
|
395 EUR/BRT/Jahr
Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.
|
5.3
Zulässige Fangmenge (TAC) ab dem dritten Jahr bis zum Auslaufen des Protokolls
|
2500 Tonnen pro Jahr
|
5.4
Gebühren in EUR pro Tonne ab dem dritten Jahr bis zum Auslaufen des Protokolls
|
280 EUR/t
|
DATENBLATT 3:
FISCHEREIKATEGORIE 3 – ANGEL-THUNFISCHFÄNGER
|
1.
Fanggebiet:
|
1.1
Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
1.2
Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fischereitätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.
|
2.
Zugelassenes Fanggerät:
|
2.1
Angeln
2.2
Ringwaden mit lebenden Ködern: 16 mm
|
3.
Beifänge:
|
3.1
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.
3.2
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.
|
4.
Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
|
4.1
Jährliche Pauschalgebühr
|
2500 EUR für 45,5 Tonnen pro Schiff
|
4.2
Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne
|
55 EUR/t
|
4.3
Anzahl fangberechtigter Schiffe
|
13 Schiffe
|
DATENBLATT 4:
FISCHEREIKATEGORIE 4 - THUNFISCHWADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER
|
.
Fanggebiet:
|
Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
|
2.
Zugelassenes Fanggerät:
|
Waden und Oberflächenlangleinen
|
3.
Beifänge:
|
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten.
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.
|
4.
Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren
|
4.1
Jährliche Pauschalgebühr
|
4500 EUR für 64,3 Tonnen pro Wadenfänger
3000 EUR für 54,5 Tonnen pro Langleinenfischer
|
4.2
Gebühr je zusätzlich gefangene Tonne
|
70 EUR/t für Wadenfänger
55 EUR/t für Langleinenfischer
|
4.3
Gebühr für Hilfsschiffe
|
3000 EUR/Jahr/Schiff
|
4.4
Anzahl fangberechtigter Schiffe
|
28 Schiffe
|
DATENBLATT 5:
FISCHEREIKATEGORIE 5 - FISCHEREIFAHRZEUGE FÜR KLEINE PELAGISCHE ARTEN
|
1.
Fanggebiet
|
Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis 268°.
|
2.
Zulässige Schiffe und Fanggeräte
|
Gemäß den Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus sind nur Schiffe mit einer Kapazität von bis zu 5000 BRZ zugelassen.
Zulässiges Fanggerät sind pelagische Schleppnetze und industrielle Ringwaden.
|
3.
Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung
|
70 mm für Schleppnetze
|
4.
Beifänge
|
4.1
Trawler dürfen im Verhältnis zu den gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus getätigten Fängen am Ende einer Fangreise nicht mehr als 10 % Fische nicht pelagischer Arten, 10 % Kopffüßer und 5 % Schalentiere an Bord haben.
4.2
Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der Rechtsvorschriften Guinea-Bissaus geahndet.
4.3
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Beifangsätze auf der Grundlage einer Empfehlung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses anzupassen.
|
5.
Zulässige Fangmenge/Gebühren
|
5.1
Zulässige Tonnage (BRT) für die ersten beiden Jahre des Protokolls
|
15 000 BRT pro Jahr
|
5.2
Gebühren in EUR pro BRT für die ersten beiden Jahre des Protokolls
|
250 EUR/BRT/Jahr
Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 4 % bzw. 2,5 % festgesetzt.
|
5.3
Zulässige Fangmenge (TAC) ab dem dritten Jahr bis zum Auslaufen des Protokolls
|
18 000 Tonnen pro Jahr
|
5.4
Gebühren in EUR pro Tonne ab dem dritten Jahr bis zum Auslaufen des Protokolls
|
100 EUR/t (Schiffe mit einer BRZ von mehr als 1000)
75 EUR/t (Schiffe mit einer BRZ von bis zu 1000)
|
Begriff der Fangreise:
Im Sinne dieser Anlage ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffes wie folgt definiert:
- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Guinea-Bissau;
- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder
- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.
Anlage 3
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1.
Schiffspositionsmeldungen – VMS
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Guinea-Bissaus; sie wird mit dem Code „EXI“ gekennzeichnet.
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.
2.
Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb von 30 Tagen repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Schiff nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sein.
Schiffe, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.
3.
Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Guinea-Bissau
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ von Guinea-Bissau. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Guinea-Bissaus erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
Das FÜZ von Guinea-Bissau informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.
4.
Störung des Kommunikationssystems
Guinea-Bissau stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach guinea-bissauischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.
5.
Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
Liegt ein Nachweis für illegales Verhalten vor, kann Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die Union – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Guinea-Bissau übermittelt dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union den Nachweis für seinen Verdacht. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Guinea-Bissau die Positionsmeldungen umgehend in den geforderten Abständen.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Guinea-Bissau das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über gegebenenfalls erforderliche Monitoringmaßnahmen.
6.
Übertragung der Positionsmeldungen an Guinea-Bissau
Datenfeld
|
Feldcode
|
obligatorisch/fakultativ
|
Inhalt
|
Aufzeichnungsbeginn
|
SR
|
O
|
Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an
|
Empfänger
|
AD
|
O
|
Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)
|
Absender
|
FR
|
O
|
Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)
|
Flaggenstaat
|
FS
|
O
|
Detail Meldung; Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)
|
Art der Meldung
|
TM
|
O
|
Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)
|
Internationales Rufzeichen (IRCS)
|
RC
|
O
|
Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)
|
Interne Referenznummer der Vertragspartei
|
IR
|
|
Detail Schiff; eindeutige Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer
|
Externe Kennnummer
|
XR
|
O
|
Detail Schiff; am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)
|
Breitengrad
|
LT
|
O
|
Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden N/S DD.ddd (WGS84)
|
Längengrad
|
LG
|
O
|
Detail Schiffsposition; Position in Graden und Dezimalgraden E/W DD.ddd (WGS84)
|
Kurs
|
CO
|
O
|
Schiffskurs 360°-Einteilung
|
Geschwindigkeit
|
SP
|
O
|
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10
|
Datum
|
DA
|
O
|
Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
|
Uhrzeit
|
TI
|
O
|
Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
|
Aufzeichnungsende
|
ER
|
O
|
Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an
|
Bei der Übermittlung sind folgende Angaben erforderlich, damit das FÜZ von Guinea-Bissau das sendende FÜZ identifizieren kann:
IP-Adresse des Servers des FÜZ und/oder DNS-Angaben
SSL-Zertifikat (vollständige Kette der Zertifizierungsstellen)
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.
Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.
Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.
Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.
Anlage 4
Einführung des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten (ERS)
Aufzeichnung der Fangdaten und Übermittlung der Meldungen über das ERS
(1)
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das im Besitz einer nach diesem Protokoll erteilten Lizenz ist, muss im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Fischereizone
a)
bei jeder Einfahrt in die Fischereizone und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone eine spezifische Meldung abgeben, in der die zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Fischereizone bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone an Bord befindlichen Mengen jeder Art sowie Datum, Uhrzeit und Position dieser Ein- oder Ausfahrt angegeben sind. Diese Meldung muss dem FÜZ von Guinea-Bissau spätestens zwei Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt mittels ERS oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden;
b)
jeden Tag die Position des Schiffs um 12 Uhr mittags aufzeichnen, wenn keine Fischerei stattgefunden hat;
c)
für jede Fischereitätigkeit die Position, die Art des Fanggeräts und die Mengen jeder gefangenen Art, aufgeschlüsselt nach an Bord behaltenen Fängen und zurückgeworfenen Fängen, aufzeichnen. Jede Art ist durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig anzugeben; die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angegeben;
d)
die im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichneten Daten täglich spätestens um 24:00:00 Uhr an seinen Flaggenstaat übermitteln. Diese Übermittlung ist für jeden Tag des Aufenthalts in der Fischereizone vorzunehmen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Zudem müssen diese Daten auch vor jeder Ausfahrt aus der Fischereizone übermittelt werden.
(2)
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten Daten verantwortlich.
(3)
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels IV des Anhangs zu diesem Protokoll stellt der Flaggenstaat die ERS-Daten dem FÜZ von Guinea-Bissau zur Verfügung.
Die Europäische Kommission stellt die Daten im UN/CEFACT-Format über das FLUX-Netz bereit.
Andernfalls werden die Daten bis zum Ende des Übergangszeitraums über die Datenautobahn (Data Exchange Highway – DEH) im Format EU-ERS (v 3.1) übermittelt.
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Guinea-Bissau weiter. Die anderen Arten von Meldungen werden ebenfalls automatisch weitergeleitet, und zwar einmal täglich ab dem Tag der tatsächlichen Nutzung des UN-CEFACT-Formats; in der Zwischenzeit werden sie dem FÜZ von Guinea-Bissau auf automatische Anfrage an das FÜZ des Flaggenstaats unverzüglich über den zentralen Knotenpunkt der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des neuen Formats findet dieser letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten Anwendung.
(4)
Das FÜZ von Guinea-Bissau bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die Guinea-Bissau als Antwort auf eine von Guinea-Bissau selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt. Guinea-Bissau behandelt alle ERS-Daten vertraulich.
Ausfall des elektronischen Übertragungssystems an Bord des Schiffs oder des Kommunikationssystems
(5)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Guinea-Bissau unterrichten einander unverzüglich über alle Ereignisse, die die Übermittlung der ERS-Daten eines oder mehrerer Schiffe beeinträchtigen könnten.
(6)
Gehen beim FÜZ von Guinea-Bissau die von einem Schiff zu übermittelnden Daten nicht ein, so informiert es unverzüglich das FÜZ des Flaggenstaats. Das FÜZ des Flaggenstaats bemüht sich, unverzüglich die Gründe dafür zu ermitteln, warum die ERS-Daten ausbleiben, und unterrichtet das FÜZ von Guinea-Bissau über das Ergebnis dieser Ermittlungen.
(7)
Funktioniert die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats nicht, so informiert das FÜZ den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder den/die Vertreter umgehend. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 24:00:00 Uhr.
(8)
Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben und muss innerhalb von 24 Stunden die Fischereizone verlassen oder einen Hafen von Guinea-Bissau anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.
(9)
Gehen in Guinea-Bissau aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme der europäischen Vertragspartei oder von Guinea-Bissau keine ERS-Daten mehr ein, so ergreift die betreffende Vertragspartei unverzüglich alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Störung schnellstmöglich zu beheben. Die andere Vertragspartei wird umgehend informiert, wenn das Problem behoben ist.
(10)
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt dem FÜZ von Guinea-Bissau alle 24 Stunden über jegliches verfügbare elektronische Kommunikationsmittel alle ERS-Daten, die der Flaggenstaat seit der letzten Übermittlung erhalten hat. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Guinea-Bissau zur Anwendung kommen, wenn die Systeme der europäischen Vertragspartei aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind. Guinea-Bissau unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Unionsschiffen kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die fehlenden Daten in die elektronische Datenbank gemäß Nummer 3 eingegeben werden.
ANHANG II
Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss
1.Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Guinea-Bissau zu verhandeln und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 und folgender dieses Anhangs – im Namen der Union Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:
(a)Überprüfung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend auch der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 des Protokolls;
(b)Anpassung der Durchführungsmodalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 des Protokolls;
(c)Anpassung der Bewirtschaftungsmaßnahmen innerhalb der Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 und Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls.
2.In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:
(a)Sie handelt entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;
(b)sie unterstützt Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.
3.Wird beabsichtigt, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls im Sinne der Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen, so sind die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.
4.Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.
5.Der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union gilt als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität entsprechende Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments – je nachdem, welches von beidem früher eintritt – ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.
6.Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren gemäß den Nummern 4 und 5 erneut dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
7.Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.