EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.2.2019
COM(2019) 90 final
2019/0043(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache sieht vor, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Hinblick auf den Schutz der Außengrenzen koordinieren kann. Sie kann dazu Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses benachbarten Drittstaats teilnehmen, unter anderem auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats.
Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 schreibt vor, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind. Sie legt insbesondere den Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Aktionen sicher.
Auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Europäische Kommission mit Montenegro eine Statusvereinbarung mit dem Ziel der Schaffung des rechtlichen Rahmens ausgehandelt, der sofortiges Handeln im Rahmen von Einsatzplänen ermöglicht, wenn schnelle Reaktionen erforderlich sind. Auch wenn Montenegro derzeit kein ausgeprägtes Transitland für Migranten ist, könnte sich die Situation ändern, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war. Organisierte kriminelle Netze passen ihre Routen und Methoden für die Schleusung von Migranten rasch an neue Umstände an. Mit der geltenden Statusvereinbarung werden die zuständigen Behörden Montenegros und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – wesentlich besser in der Lage sein, schnell auf solche Entwicklungen zu reagieren.
Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro dar.
Am 16. Oktober 2017 erhielt die Kommission die Ermächtigung des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen mit Montenegro im Hinblick auf eine Statusvereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro.
Die Verhandlungen über die Statusvereinbarung wurden am 5. Juli 2018 eröffnet. Sobald die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Paraphierung der Statusvereinbarung erfolgt ist, werden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die Statusvereinbarung für die Union annehmbar ist.
Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert.
•Bezug zu bestehenden bilateralen Abkommen
Das Abkommen zwischen dem Innenministerium Kroatiens und dem Innenministerium Montenegros über die polizeiliche Zusammenarbeit ist für Kroatien am 11. November 2011 in Kraft getreten (NN/MU Nr. 15/2011).
Eine umgekehrte Arbeitsvereinbarung, die insbesondere die regelmäßige Teilnahme der zuständigen montenegrinischen Behörden an von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache geleiteten gemeinsamen Aktionen im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten als Beobachter vorsieht (und die derzeit aktualisiert wird), besteht bereits zwischen Montenegro und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
Laut eigenen Angaben besteht zwischen Montenegro und allen seinen Nachbarstaaten eine gute grenzüberschreitende Zusammenarbeit, vor allem auf technischer Ebene, und konnte Montenegro in Bezug auf die Aushandlung mehrerer Abkommen mit Serbien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien gute Fortschritte verzeichnen. In einem Protokoll zwischen den Innenministerien Montenegros, Albaniens und des Kosovos* wurde die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums für polizeiliche Zusammenarbeit in Plav festgelegt, das durch einen intensiveren Austausch von operativen Informationen und eine engere Koordinierung der gemeinsamen Sicherheitsanstrengungen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung voranbringen soll. Das Gemeinsame Zentrum für polizeiliche Zusammenarbeit wurde am 30. Mai 2017 offiziell eröffnet.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Europäische Migrationsagenda stützt sich auf vier Säulen. Eine davon ist die Grenzverwaltung: Ziel ist eine bessere Verwaltung der Außengrenzen der EU, insbesondere durch Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, und eine effizientere Abfertigung an den Grenzübergängen. Eine verstärkte Kontrolle der Grenzen Montenegros wird sich nicht nur positiv auf diese Grenzen selbst, sondern auch positiv auf die Außengrenzen der EU auswirken. Eine weitere Stärkung der Sicherheit an den Außengrenzen steht zudem im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsagenda.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.
Der Abschluss von Statusvereinbarungen durch die Europäische Union ist ausdrücklich in Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 festgelegt, der vorschreibt, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.
Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 sieht den Abschluss einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat vor. Folglich fällt die beigefügte Vereinbarung mit Montenegro in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.
Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV bedarf es für den Abschluss dieser Vereinbarung der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
•Verhältnismäßigkeit
Da organisierte kriminelle Netze ihre Routen und Methoden für die Schleusung irregulärer Migranten rasch anpassen, sind Maßnahmen der Europäischen Union erforderlich, um die Kontrollen an den Grenzen Montenegros zu verbessern. Eine gültige Statusvereinbarung ist erforderlich, um die zuständigen Behörden Montenegros und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – in die Lage zu versetzen, schnell auf solche Entwicklungen zu reagieren. Die Statusvereinbarung ermöglicht die Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache nach Montenegro im Falle eines plötzlichen Zustroms von Migranten.
•Wahl des Instruments
Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Es bedurfte keiner Folgenabschätzung für die Verhandlungen über die Statusvereinbarung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Da dies eine neue Vereinbarung ist, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden.
•Grundrechte
Die Statusvereinbarung enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Grundrechte der von den Aktionen der Teammitglieder unter der Leitung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betroffenen Personen geschützt werden.
Die Bestimmungen über die Grundrechte werden im Abschnitt 5 „Weitere Angaben“ näher erläutert.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr wird die Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams auf der Grundlage eines Einsatzplans und die entsprechende Finanzhilfevereinbarung Kosten zulasten des Haushalts der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache verursachen. Künftige Aktionen im Rahmen der Statusvereinbarung werden mit den Eigenmitteln der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache finanziert werden.
Im Finanzbogen im Anhang zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache wurden die Aufwendungen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittstaaten (einschließlich etwaiger gemeinsamer Aktionen mit Nachbarländern) für den Zeitraum 2017–2020 durchschnittlich mit 6,090 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.
Montenegro und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden jede gemeinsame Aktion oder jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken gemeinsam bewerten.
Insbesondere werden die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Montenegro und die an einer spezifischen Aktion teilnehmenden Mitgliedstaaten am Ende jeder Aktion einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, erstellen.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Geltungsbereich der Vereinbarung
Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Lage, zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken oder Rückkehr-/Rückführungsaktionen europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit Exekutivbefugnissen nach Montenegro zu entsenden.
Die Europäischen Grenz- und Küstenwacheteams können im Hoheitsgebiet Montenegros nur in die Gebiete an den Außengrenzen der EU entsandt werden und die Teammitglieder haben in diesen Gebieten Montenegros exekutive Befugnisse, wie im Einsatzplan dargelegt.
Der völkerrechtliche Status und die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros werden weder durch diese Vereinbarung noch durch eine andere Maßnahme im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung durch die Vertragsparteien oder in deren Namen, einschließlich der Festlegung der Einsatzpläne oder der Teilnahme an grenzüberschreitenden Aktionen, berührt.
Einleitung einer Aktion
Die Einleitung einer Aktion kann von der Agentur vorgeschlagen werden. Die zuständigen Behörden Montenegros können die Agentur ersuchen, die Einleitung einer Aktion in Betracht zu ziehen. Zur Durchführung einer Aktion ist die Zustimmung der zuständigen Behörden Montenegros und der Agentur erforderlich.
Einsatzplan
Vor jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken muss ein Einsatzplan zwischen der Agentur und Montenegro vereinbart werden. Dieser Einsatzplan muss auch mit dem bzw. den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en vereinbart werden.
In dem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken detailliert aufgeführt; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Einsatzstrategie, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, die Evaluierung und die finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken. Die Evaluierung der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken erfolgt gemeinsam durch Montenegro und die Agentur.
Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder
Die Teams sind generell zur Durchführung der Aufgaben und Ausübung der Durchführungsbefugnisse für Grenzkontroll- und Rückkehr-/Rückführungsaktionen befugt. Sie beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Montenegros.
Die Teams werden im Hoheitsgebiet Montenegros ausschließlich nach den Anweisungen und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros tätig. Montenegro kann die Teammitglieder in Ausnahmefällen ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.
Die Teammitglieder tragen gegebenenfalls ihre eigene Uniform, einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Des Weiteren tragen sie einen Sonderausweis bei sich, um von den nationalen Behörden Montenegros eindeutig identifiziert werden zu können.
Die Teammitglieder dürfen gemäß dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Die Agentur wird von den Behörden Montenegros im Voraus über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und die Bedingungen für deren Verwendung informiert.
Die Teammitglieder dürfen im Einklang mit dem nationalen Recht Montenegros mit Zustimmung ihres Herkunftsstaates und der Behörden Montenegros und in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. Die Behörden Montenegros können die Teammitglieder zum Einsatz von Gewalt auch in Abwesenheit der Grenzschutzbeamten ermächtigen.
Montenegro kann die Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele erforderlich ist. Die Behörden Montenegros teilen der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken gemäß den nationalen Datenschutzvorschriften Montenegros abgefragt werden dürfen.
Aussetzung und Beendigung der Aktion
Sowohl die Agentur als auch die Behörden Montenegros können die Aktion aussetzen oder beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Einsatzplans von der anderen Partei nicht eingehalten werden.
Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder
Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte Montenegros für alle in Ausübung ihres Amtes (bzw. „dienstlich“) vorgenommenen Handlungen, wohingegen ein solcher Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung bei außerdienstlichen Tätigkeiten nicht besteht.
Im Einsatzplan sind die Maßnahmen, die nicht unter die Strafgerichtsbarkeit Montenegros fallen, genau darzulegen.
Im Falle der angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied erklärt der Exekutivdirektor der Agentur vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens den zuständigen Justizbehörden Montenegros gegenüber, ob die betreffende Handlung in Ausübung eines Amtes vorgenommen wurde oder nicht. Der Exekutivdirektor der Agentur trifft seine Entscheidung nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, und die zuständigen Behörden Montenegros. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die zuständigen Behörden Montenegros bindend.
Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit Montenegros befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.
Eine ähnliche Regelung gilt für die zivil- und verwaltungsrechtliche Haftung der Teammitglieder.
Die Immunität der Teammitglieder vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Montenegros kann durch den Mitgliedstaat, der den betreffenden Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.
Teammitglieder, die Zeugen sind, können verpflichtet werden, im Einklang mit den Verfahrensvorschriften Montenegros Zeugenaussagen in Form einer Erklärung abzugeben.
Die Vereinbarung sieht einen Schadenersatzmechanismus vor, der auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache beruht. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied verursacht, haftet Montenegro. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied eines teilnehmenden Mitgliedstaats durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich verursacht, kann Montenegro über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt. Wurde der Schaden durch einen Bediensteten der Agentur verursacht, kann Montenegro eine Entschädigung durch die Agentur beantragen.
Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit ihrem Amt steht.
Das Eigentum von Teammitgliedern, das sie zur Wahrnehmung ihres Amtes benötigen, darf nicht beschlagnahmt werden. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in Montenegro geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Außerdem sind sie in Montenegro von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb von Montenegro beziehen, befreit.
Die Behörden Montenegros gestatten die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreien sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben (mit Ausnahme der Kosten für Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen).
Das persönliche Gepäck der Teammitglieder darf nur kontrolliert werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht Montenegros untersagt ist oder die Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des oder der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.
Dokumente, Schriftsachen und Eigentum der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um Vollstreckungsmaßnahmen.
Sonderausweis
Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit Montenegro für die Teammitglieder einen Sonderausweis aus, der als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden Montenegros und als Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung und dem Einsatzplan wahrzunehmen, dient. Der Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument ermöglicht dem Teammitglied die Einreise nach Montenegro ohne Visum oder vorherige Genehmigung.
Grundrechte
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse achten die Teammitglieder die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang. Sie dürfen Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle Maßnahmen, die diese Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.
Jede Vertragspartei muss über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Verletzungen der Grundrechte durch sein Personal verfügen. Die Agentur hat dieses Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache eingeführt und erfüllt damit diese Verpflichtung. Der Bürgerbeauftragte Montenegros kann sich mit derartigen Vorwürfen befassen, es sei denn, die Behörden Montenegros beschließen, einen speziellen Mechanismus für die im Rahmen dieser Vereinbarung eingereichten Beschwerden zu schaffen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich ist, verarbeiten die Teammitglieder personenbezogene Daten im Einklang mit den Vorschriften der Agentur und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden Montenegros erfolgt nach dem Recht dieses Landes.
Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Behörden Montenegros erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Teammitglieder. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt. Diese erstatten wiederum dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.
Auslegung und Streitbeilegung
Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von den zuständigen Behörden Montenegros und von Vertretern der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en Montenegros konsultiert, gemeinsam geprüft.
Kommt eine vorherige Einigung nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen Montenegro und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en Montenegros konsultiert.
Für die Durchführung der Vereinbarung zuständige Behörden
Für Montenegro ist das Innenministerium für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig. Für die Europäische Union ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zuständig.
Gemeinsame Erklärung
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sich Maßnahmen zu enthalten, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Landes gefährden könnten, auch bedeutet, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Rückführung des betreffenden Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Montenegro in seinen Herkunftsmitgliedstaat vereinfacht, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.
2019/0043 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates schreibt vor, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Diese Vereinbarung sollte alle Aspekte umfassen, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.
(2)Die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde im Einklang mit dem Beschluss 2018/XXX des Rates vom […] vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am […] durch [...] unterzeichnet.
(3)Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können europäische Grenz- und Küstenwacheteams in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan rasch in das Hoheitsgebiet Montenegros entsandt werden und dort angesichts der derzeitigen Verlagerung der Flüchtlingsströme auf die Küstenroute tätig werden und zum Schutz der Außengrenzen und zur Bekämpfung der Schleusung irregulärer Migranten beitragen.
(4)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(5)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(6)Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(7)Die Statusvereinbarung sollte daher im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (im Folgenden „Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch diese Vereinbarung gebunden zu sein.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident