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Document 52019PC0090

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

    COM/2019/90 final

    Brüssel, den 21.2.2019

    COM(2019) 90 final

    2019/0043(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache 1 sieht vor, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Hinblick auf den Schutz der Außengrenzen koordinieren kann. Sie kann dazu Aktionen an den Außengrenzen durchführen, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ein benachbarter Drittstaat mindestens eines dieser Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung dieses benachbarten Drittstaats teilnehmen, unter anderem auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats.

    Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 schreibt vor, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Die Statusvereinbarung umfasst alle Aspekte, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind. Sie legt insbesondere den Umfang der Aktion, die zivil- und strafrechtliche Haftung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder fest. Die Statusvereinbarung stellt die uneingeschränkte Wahrung der Grundrechte während dieser Aktionen sicher.

    Auf der Grundlage der vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Europäische Kommission mit Montenegro eine Statusvereinbarung mit dem Ziel der Schaffung des rechtlichen Rahmens ausgehandelt, der sofortiges Handeln im Rahmen von Einsatzplänen ermöglicht, wenn schnelle Reaktionen erforderlich sind. Auch wenn Montenegro derzeit kein ausgeprägtes Transitland für Migranten ist, könnte sich die Situation ändern, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war. Organisierte kriminelle Netze passen ihre Routen und Methoden für die Schleusung von Migranten rasch an neue Umstände an. Mit der geltenden Statusvereinbarung werden die zuständigen Behörden Montenegros und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – wesentlich besser in der Lage sein, schnell auf solche Entwicklungen zu reagieren.

    Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates stellt das Rechtsinstrument für den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro dar.

    Am 16. Oktober 2017 erhielt die Kommission die Ermächtigung des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen mit Montenegro im Hinblick auf eine Statusvereinbarung über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro.

    Die Verhandlungen über die Statusvereinbarung wurden am 5. Juli 2018 eröffnet. Sobald die für einen späteren Zeitpunkt vorgesehene Paraphierung der Statusvereinbarung erfolgt ist, werden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden sind und dass die Statusvereinbarung für die Union annehmbar ist.

    Die Mitgliedstaaten wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates informiert und konsultiert.

    Bezug zu bestehenden bilateralen Abkommen

    Das Abkommen zwischen dem Innenministerium Kroatiens und dem Innenministerium Montenegros über die polizeiliche Zusammenarbeit ist für Kroatien am 11. November 2011 in Kraft getreten (NN/MU Nr. 15/2011).

    Eine umgekehrte Arbeitsvereinbarung, die insbesondere die regelmäßige Teilnahme der zuständigen montenegrinischen Behörden an von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache geleiteten gemeinsamen Aktionen im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten als Beobachter vorsieht (und die derzeit aktualisiert wird), besteht bereits zwischen Montenegro und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

    Laut eigenen Angaben besteht zwischen Montenegro und allen seinen Nachbarstaaten eine gute grenzüberschreitende Zusammenarbeit, vor allem auf technischer Ebene, und konnte Montenegro in Bezug auf die Aushandlung mehrerer Abkommen mit Serbien, Bosnien und Herzegowina und Kroatien gute Fortschritte verzeichnen. In einem Protokoll zwischen den Innenministerien Montenegros, Albaniens und des Kosovos* wurde die Einrichtung eines Gemeinsamen Zentrums für polizeiliche Zusammenarbeit in Plav festgelegt, das durch einen intensiveren Austausch von operativen Informationen und eine engere Koordinierung der gemeinsamen Sicherheitsanstrengungen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung voranbringen soll. Das Gemeinsame Zentrum für polizeiliche Zusammenarbeit wurde am 30. Mai 2017 offiziell eröffnet.

    2 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Europäische Migrationsagenda stützt sich auf vier Säulen. Eine davon ist die Grenzverwaltung: Ziel ist eine bessere Verwaltung der Außengrenzen der EU, insbesondere durch Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, und eine effizientere Abfertigung an den Grenzübergängen. Eine verstärkte Kontrolle der Grenzen Montenegros wird sich nicht nur positiv auf diese Grenzen selbst, sondern auch positiv auf die Außengrenzen der EU auswirken. Eine weitere Stärkung der Sicherheit an den Außengrenzen steht zudem im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsagenda.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates bilden Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV.

    Der Abschluss von Statusvereinbarungen durch die Europäische Union ist ausdrücklich in Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 festgelegt, der vorschreibt, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird.

    Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist. Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 sieht den Abschluss einer Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat vor. Folglich fällt die beigefügte Vereinbarung mit Montenegro in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

    Nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV bedarf es für den Abschluss dieser Vereinbarung der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Entfällt.

    Verhältnismäßigkeit

    Da organisierte kriminelle Netze ihre Routen und Methoden für die Schleusung irregulärer Migranten rasch anpassen, sind Maßnahmen der Europäischen Union erforderlich, um die Kontrollen an den Grenzen Montenegros zu verbessern. Eine gültige Statusvereinbarung ist erforderlich, um die zuständigen Behörden Montenegros und die EU-Mitgliedstaaten – unter der Koordination der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache – in die Lage zu versetzen, schnell auf solche Entwicklungen zu reagieren. Die Statusvereinbarung ermöglicht die Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache nach Montenegro im Falle eines plötzlichen Zustroms von Migranten.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Es bedurfte keiner Folgenabschätzung für die Verhandlungen über die Statusvereinbarung.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Da dies eine neue Vereinbarung ist, konnten keine Bewertung oder Eignungsprüfungen bestehender Instrumente durchgeführt werden.

    Grundrechte

    Die Statusvereinbarung enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Grundrechte der von den Aktionen der Teammitglieder unter der Leitung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache betroffenen Personen geschützt werden.

    Die Bestimmungen über die Grundrechte werden im Abschnitt 5 „Weitere Angaben“ näher erläutert.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die Statusvereinbarung hat als solche keine finanziellen Auswirkungen. Vielmehr wird die Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams auf der Grundlage eines Einsatzplans und die entsprechende Finanzhilfevereinbarung Kosten zulasten des Haushalts der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache verursachen. Künftige Aktionen im Rahmen der Statusvereinbarung werden mit den Eigenmitteln der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache finanziert werden.

    Im Finanzbogen im Anhang zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache wurden die Aufwendungen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die verstärkte Zusammenarbeit mit Drittstaaten (einschließlich etwaiger gemeinsamer Aktionen mit Nachbarländern) für den Zeitraum 2017–2020 durchschnittlich mit 6,090 Mio. EUR pro Jahr veranschlagt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird die ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung der Statusvereinbarung gewährleisten.

    Montenegro und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache werden jede gemeinsame Aktion oder jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken gemeinsam bewerten.

    Insbesondere werden die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Montenegro und die an einer spezifischen Aktion teilnehmenden Mitgliedstaaten am Ende jeder Aktion einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, erstellen.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Geltungsbereich der Vereinbarung

    Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Lage, zur Durchführung von gemeinsamen Aktionen, Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken oder Rückkehr-/Rückführungsaktionen europäische Grenz- und Küstenwacheteams mit Exekutivbefugnissen nach Montenegro zu entsenden.

    Die Europäischen Grenz- und Küstenwacheteams können im Hoheitsgebiet Montenegros nur in die Gebiete an den Außengrenzen der EU entsandt werden und die Teammitglieder haben in diesen Gebieten Montenegros exekutive Befugnisse, wie im Einsatzplan dargelegt.

    Der völkerrechtliche Status und die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros werden weder durch diese Vereinbarung noch durch eine andere Maßnahme im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung durch die Vertragsparteien oder in deren Namen, einschließlich der Festlegung der Einsatzpläne oder der Teilnahme an grenzüberschreitenden Aktionen, berührt.

    Einleitung einer Aktion

    Die Einleitung einer Aktion kann von der Agentur vorgeschlagen werden. Die zuständigen Behörden Montenegros können die Agentur ersuchen, die Einleitung einer Aktion in Betracht zu ziehen. Zur Durchführung einer Aktion ist die Zustimmung der zuständigen Behörden Montenegros und der Agentur erforderlich.

    Einsatzplan 

    Vor jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken muss ein Einsatzplan zwischen der Agentur und Montenegro vereinbart werden. Dieser Einsatzplan muss auch mit dem bzw. den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en vereinbart werden.

    In dem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken detailliert aufgeführt; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Einsatzstrategie, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, die Evaluierung und die finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken. Die Evaluierung der gemeinsamen Aktion bzw. des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken erfolgt gemeinsam durch Montenegro und die Agentur.

    Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

    Die Teams sind generell zur Durchführung der Aufgaben und Ausübung der Durchführungsbefugnisse für Grenzkontroll- und Rückkehr-/Rückführungsaktionen befugt. Sie beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Montenegros.

    Die Teams werden im Hoheitsgebiet Montenegros ausschließlich nach den Anweisungen und in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros tätig. Montenegro kann die Teammitglieder in Ausnahmefällen ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

    Die Teammitglieder tragen gegebenenfalls ihre eigene Uniform, einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Des Weiteren tragen sie einen Sonderausweis bei sich, um von den nationalen Behörden Montenegros eindeutig identifiziert werden zu können.

    Die Teammitglieder dürfen gemäß dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Die Agentur wird von den Behörden Montenegros im Voraus über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und die Bedingungen für deren Verwendung informiert.

    Die Teammitglieder dürfen im Einklang mit dem nationalen Recht Montenegros mit Zustimmung ihres Herkunftsstaates und der Behörden Montenegros und in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. Die Behörden Montenegros können die Teammitglieder zum Einsatz von Gewalt auch in Abwesenheit der Grenzschutzbeamten ermächtigen.

    Montenegro kann die Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele erforderlich ist. Die Behörden Montenegros teilen der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken gemäß den nationalen Datenschutzvorschriften Montenegros abgefragt werden dürfen.

    Aussetzung und Beendigung der Aktion

    Sowohl die Agentur als auch die Behörden Montenegros können die Aktion aussetzen oder beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Bestimmungen der Vereinbarung oder des Einsatzplans von der anderen Partei nicht eingehalten werden.

    Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

    Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte Montenegros für alle in Ausübung ihres Amtes (bzw. „dienstlich“) vorgenommenen Handlungen, wohingegen ein solcher Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung bei außerdienstlichen Tätigkeiten nicht besteht.

    Im Einsatzplan sind die Maßnahmen, die nicht unter die Strafgerichtsbarkeit Montenegros fallen, genau darzulegen.

    Im Falle der angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied erklärt der Exekutivdirektor der Agentur vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens den zuständigen Justizbehörden Montenegros gegenüber, ob die betreffende Handlung in Ausübung eines Amtes vorgenommen wurde oder nicht. Der Exekutivdirektor der Agentur trifft seine Entscheidung nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, und die zuständigen Behörden Montenegros. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die zuständigen Behörden Montenegros bindend.

    Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit Montenegros befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

    Eine ähnliche Regelung gilt für die zivil- und verwaltungsrechtliche Haftung der Teammitglieder.

    Die Immunität der Teammitglieder vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Montenegros kann durch den Mitgliedstaat, der den betreffenden Grenzschutzbeamten bzw. die Fachkraft entsandt hat, aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.

    Teammitglieder, die Zeugen sind, können verpflichtet werden, im Einklang mit den Verfahrensvorschriften Montenegros Zeugenaussagen in Form einer Erklärung abzugeben.

    Die Vereinbarung sieht einen Schadenersatzmechanismus vor, der auf Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache beruht. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied verursacht, haftet Montenegro. Wurde der Schaden durch ein im Amt befindliches Teammitglied eines teilnehmenden Mitgliedstaats durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich verursacht, kann Montenegro über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt. Wurde der Schaden durch einen Bediensteten der Agentur verursacht, kann Montenegro eine Entschädigung durch die Agentur beantragen.

    Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit ihrem Amt steht.

    Das Eigentum von Teammitgliedern, das sie zur Wahrnehmung ihres Amtes benötigen, darf nicht beschlagnahmt werden. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

    Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in Montenegro geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Außerdem sind sie in Montenegro von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb von Montenegro beziehen, befreit.

    Die Behörden Montenegros gestatten die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreien sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben (mit Ausnahme der Kosten für Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen).

    Das persönliche Gepäck der Teammitglieder darf nur kontrolliert werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht Montenegros untersagt ist oder die Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des oder der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

    Dokumente, Schriftsachen und Eigentum der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um Vollstreckungsmaßnahmen.

    Sonderausweis

    Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit Montenegro für die Teammitglieder einen Sonderausweis aus, der als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden Montenegros und als Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung und dem Einsatzplan wahrzunehmen, dient. Der Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument ermöglicht dem Teammitglied die Einreise nach Montenegro ohne Visum oder vorherige Genehmigung.

    Grundrechte

    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse achten die Teammitglieder die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang. Sie dürfen Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle Maßnahmen, die diese Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.

    Jede Vertragspartei muss über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Verletzungen der Grundrechte durch sein Personal verfügen. Die Agentur hat dieses Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache eingeführt und erfüllt damit diese Verpflichtung. Der Bürgerbeauftragte Montenegros kann sich mit derartigen Vorwürfen befassen, es sei denn, die Behörden Montenegros beschließen, einen speziellen Mechanismus für die im Rahmen dieser Vereinbarung eingereichten Beschwerden zu schaffen.

    Verarbeitung personenbezogener Daten

    Sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich ist, verarbeiten die Teammitglieder personenbezogene Daten im Einklang mit den Vorschriften der Agentur und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden Montenegros erfolgt nach dem Recht dieses Landes.

    Die Agentur, die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Behörden Montenegros erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Teammitglieder. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt. Diese erstatten wiederum dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.

    Auslegung und Streitbeilegung

    Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von den zuständigen Behörden Montenegros und von Vertretern der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en Montenegros konsultiert, gemeinsam geprüft.

    Kommt eine vorherige Einigung nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen Montenegro und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en Montenegros konsultiert.

    Für die Durchführung der Vereinbarung zuständige Behörden

    Für Montenegro ist das Innenministerium für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig. Für die Europäische Union ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zuständig.

    Gemeinsame Erklärung

    Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sich Maßnahmen zu enthalten, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Landes gefährden könnten, auch bedeutet, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Rückführung des betreffenden Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Montenegro in seinen Herkunftsmitgliedstaat vereinfacht, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.

    2019/0043 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 schreibt vor, dass, wenn es vorgesehen ist, dass europäische Grenz- und Küstenwacheteams in einem Drittland zum Einsatz zu Aktionen kommen, bei denen die Teammitglieder exekutive Befugnisse haben, oder wenn andere Aktionen in Drittländern dies erfordern, zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat eine Statusvereinbarung geschlossen wird. Diese Vereinbarung sollte alle Aspekte umfassen, die zur Durchführung der Aktionen erforderlich sind.

    (2)Die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde im Einklang mit dem Beschluss 2018/XXX des Rates vom […] vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am […] durch [...] unterzeichnet.

    (3)Auf der Grundlage dieser Vereinbarung können europäische Grenz- und Küstenwacheteams in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan rasch in das Hoheitsgebiet Montenegros entsandt werden und dort angesichts der derzeitigen Verlagerung der Flüchtlingsströme auf die Küstenroute tätig werden und zum Schutz der Außengrenzen und zur Bekämpfung der Schleusung irregulärer Migranten beitragen.

    (4)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 5 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (5)Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 6 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (6)Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (7)Die Statusvereinbarung sollte daher im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro (im Folgenden „Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 2 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union auszudrücken, durch diese Vereinbarung gebunden zu sein.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
    (2) *    Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
    (3)    ABl. C … vom ..., S…
    (4)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
    (5)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
    (6)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
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    Brüssel, den 21.2.2019

    COM(2019) 90 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss der Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro


    ANHANG

    STATUSVEREINBARUNG

    zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in Montenegro

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    und MONTENEGRO,

    (im Folgenden „Vertragsparteien“) —

    IN DER ERWÄGUNG, dass es Fälle geben kann, in denen die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegro auch im Hoheitsgebiet Montenegros koordiniert,

    IN DER ERWÄGUNG, dass ein rechtlicher Rahmen in Form einer Statusvereinbarung für die Fälle vorhanden sein sollte, in denen Teammitglieder der Agentur exekutive Befugnisse im Hoheitsgebiet Montenegros ausüben werden,

    EINGEDENK DER TATSACHE, dass bei allen Aktionen der Agentur im Hoheitsgebiet Montenegros die Grundrechte in vollem Umfang zu wahren sind —

    HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDE VEREINBARUNG ZU SCHLIEẞEN:

    Artikel 1
    Geltungsbereich

    1.    Diese Vereinbarung erstreckt sich auf alle Aspekte, die für die Durchführung von Aktionen durch die Agentur erforderlich sind, die im Hoheitsgebiet Montenegros stattfinden können und bei denen Teammitglieder der Agentur über exekutive Befugnisse verfügen.

    2.    Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für das Hoheitsgebiet Montenegros.

    3.    Der völkerrechtliche Status und die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Montenegros werden weder durch diese Vereinbarung noch durch eine andere Maßnahme im Rahmen der Umsetzung der Vereinbarung durch die Vertragsparteien oder in deren Namen, einschließlich der Festlegung der Einsatzpläne oder der Teilnahme an grenzüberschreitenden Aktionen, berührt.

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck:

    (1)„Aktion“ eine gemeinsame Aktion, einen Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken oder eine Rückkehr-/Rückführungsaktion;

    (2)„gemeinsame Aktion“ eine Aktion, mit der gegen illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität vorgegangen oder die technische und operative Unterstützung an einer Grenze Montenegros zu einem Mitgliedstaat verstärkt werden soll und die im Hoheitsgebiet Montenegros erfolgt;    

    (3)„Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken“ eine Aktion, mit der umgehend auf eine Situation von besonderer und unverhältnismäßiger Tragweite an einer Grenze Montenegros zu einem Mitgliedstaat reagiert werden soll und die für einen begrenzten Zeitraum im Hoheitsgebiet Montenegros erfolgt;    

    (4)„Rückkehr-/Rückführungsaktion“ eine von der Agentur koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder freiwillig oder zwangsweise nach Montenegro rückgeführt werden;

    (5)„Grenzkontrollen“ an einer Grenze unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführte Maßnahmen zur Personenkontrolle, die aus Grenzübertrittskontrollen an Grenzübergangsstellen und der Überwachung der Grenze zwischen Grenzübergangsstellen bestehen;

    (6)„Teammitglied“ ein Mitglied entweder eines Teams von Agenturmitarbeitern oder eines Teams von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich Grenzschutzbeamter und sonstiger Fachkräfte, die von den Mitgliedstaaten für eine bestimmte Aktion an die Agentur abgestellt werden;

    (7) „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;    

    (8)„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Grenzschutz- oder sonstigem Fachpersonal ein Teammitglied angehört;    

    (9)„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar gilt eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;    

    (10)„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der an der Aktion in Montenegro durch Bereitstellung technischer Ausrüstung oder die Entsendung von Grenzschutzbeamten und sonstigem Fachpersonal in das Team teilnimmt;    

    (11)„Agentur“ die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.

    Artikel 3
    Einleitung der Aktion

    1.    Die Einleitung einer Aktion kann den zuständigen Behörden Montenegros von der Agentur vorgeschlagen werden. Die zuständigen Behörden Montenegros können die Agentur ersuchen, die Einleitung einer Aktion zu erwägen.

    2.    Zur Durchführung einer Aktion ist die Zustimmung sowohl der zuständigen Behörden Montenegros als auch der Agentur erforderlich.

    Artikel 4
    Einsatzplan

    Für jede gemeinsame Aktion und jeden Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken wird im Einvernehmen mit dem beziehungsweise den an den Einsatzbereich angrenzenden Mitgliedstaat/en ein Einsatzplan vereinbart. In dem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken detailliert aufgeführt; dazu gehören eine Beschreibung und Einschätzung der Lage, der Zweck und die Ziele des Einsatzes, die Einsatzstrategie, die Art der für den Einsatz benötigten technischen Ausrüstung, der Ablaufplan, Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, Agenturen und Einrichtungen der Union oder internationalen Organisationen, die Vorkehrungen zur Wahrung der Grundrechte, etwa zum Schutz personenbezogener Daten, die Koordinierungs-, Befehls-, Kontroll-, Kommunikations- und Berichterstattungsstrukturen, Vorkehrungen organisatorischer und logistischer Art, die Evaluierung und die finanziellen Aspekte der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken. Die Evaluierung der gemeinsamen Aktion beziehungsweise des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken erfolgt gemeinsam durch Montenegro und die Agentur.

    Artikel 5
    Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

    1.    Die Teammitglieder sind befugt, die für die Durchführung von Grenzkontrollen und Rückkehr-/Rückführungsaktionen erforderlichen Aufgaben und exekutiven Befugnisse wahrzunehmen.

    2.    Die Teammitglieder beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften Montenegros.

    3.    Die Teammitglieder dürfen Aufgaben und Befugnisse im Hoheitsgebiet Montenegros nur nach Weisung und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros wahrnehmen. Bei Bedarf erteilt Montenegro dem Team Anweisungen nach dem Einsatzplan. Montenegro kann die Teammitglieder in Ausnahmefällen ermächtigen, in seinem Namen zu handeln.

    Die Agentur kann Montenegro über ihren Koordinierungsbeamten ihren Standpunkt zu den dem Team erteilten Anweisungen mitteilen. In diesem Fall trägt Montenegro diesem Standpunkt Rechnung und kommt ihm soweit wie möglich nach.

    Entsprechen die dem Team erteilten Anweisungen nicht dem Einsatzplan, erstattet der Koordinierungsbeamte dem Exekutivdirektor der Agentur umgehend Bericht. Der Exekutivdirektor kann daraufhin geeignete Maßnahmen einschließlich der Aussetzung oder Beendigung der Aktion ergreifen.

    4.    Die Teammitglieder tragen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform. Des Weiteren tragen sie auf ihrer Uniform einen gut sichtbaren Identitätsausweis sowie eine blaue Armbinde mit den Emblemen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den Behörden Montenegros ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis nach Artikel 8 bei sich.

    5.    Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Montenegro unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teammitglieder über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung.

    6.    Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats und Montenegros in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros und im Einklang mit dem nationalem Recht Montenegros Gewalt anwenden und insbesondere Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung einsetzen. Montenegro kann die Teammitglieder dazu ermächtigen, auch in Abwesenheit von Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräften Montenegros Gewalt anzuwenden.

    7.    Montenegro kann die Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen Datenbanken abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan festgelegten operativen Ziele oder für Rückkehr/Rückführungsaktionen erforderlich sein sollte. Die Teammitglieder fragen nur Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Montenegro teilt der Agentur vor Entsendung der Teammitglieder mit, welche nationalen Datenbanken abgefragt werden dürfen. Die Abfrage erfolgt im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Montenegros.

    Artikel 6
    Aussetzung und Beendigung der Aktion

    1.    Der Exekutivdirektor der Agentur kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung Montenegros aussetzen oder beenden, falls Montenegro die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans nicht einhält. Der Exekutivdirektor teilt Montenegro die Gründe hierfür mit.

    2.    Montenegro kann die Aktion nach schriftlicher Unterrichtung der Agentur aussetzen oder beenden, falls die Agentur oder ein teilnehmender Mitgliedstaat die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Einsatzplans nicht einhält. Montenegro teilt der Agentur die Gründe hierfür mit.

    3.    Der Exekutivdirektor der Agentur oder Montenegro können die Aktion insbesondere aussetzen oder beenden, wenn gegen Grundrechte, den Grundsatz der Nichtzurückweisung oder Datenschutzvorschriften verstoßen wurde.

    4.    Die Beendigung der Aktion berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung oder dem Einsatzplan vor der Beendigung ergeben.

    Artikel 7
    Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder

    1.    Die Vorrechte und Befreiungen der Teammitglieder der Agentur dienen dazu, eine erfolgreiche Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan im Hoheitsgebiet Montenegros durchgeführten Aktionen sicherzustellen.

    2.    Dokumente, Schriftsachen und Vermögensgegenstände der Teammitglieder sind unverletzlich, es sei denn, es handelt sich um gemäß Absatz 7 zulässige Vollstreckungsmaßnahmen.

    3.    Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte Montenegros für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vornehmen.

    Im Falle der angeblichen Begehung einer Straftat durch ein Teammitglied werden der Exekutivdirektor der Agentur und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich unterrichtet. Vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens erklärt der Exekutivdirektor der Agentur nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden Montenegros gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von dem Teammitglied in Ausübung seines Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen wurde. In Erwartung der Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ergreifen die Agentur und der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden Montenegros gefährden könnten.

    Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die zuständigen Behörden Montenegros bindend. Die den Teammitgliedern gewährten Vorrechte und die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit Montenegros befreien sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Herkunftsmitgliedstaats.

    Die Immunität der Teammitglieder vor der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Montenegros kann durch den Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.

    4.    Die Teammitglieder genießen uneingeschränkten Schutz vor zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung durch die Gerichte Montenegros für sämtliche Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vornehmen. Wird ein Zivilverfahren gegen Teammitglieder vor einem Gericht Montenegros eingeleitet, werden der Exekutivdirektor der Agentur und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich unterrichtet. Vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens erklärt der Exekutivdirektor der Agentur nach sorgfältiger Prüfung der Darstellungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden Montenegros gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von Teammitgliedern in Ausübung ihres Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen vorgenommen wurde. 

    Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur ist für die Gerichte Montenegros bindend.

    Strengt ein Mitglied des Teams ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich im Falle einer Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf seine gerichtliche Immunität berufen.

    5.    Unter uneingeschränkter Achtung der Absätze 3 und 4 können Teammitglieder, die Zeugen sind, von den zuständigen Behörden Montenegros verpflichtet werden, im Einklang mit den Verfahrensvorschriften Montenegros Zeugenaussagen in Form einer Erklärung abzugeben.

    6.    Im Falle von Schäden, die durch ein Teammitglied in Ausübung seines Amtes während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen verursacht wurden, ist Montenegro für alle Schäden haftbar.

    Im Falle von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich durch ein Teammitglied aus einem teilnehmenden Mitgliedstaat verursacht wurden, kann Montenegro über den Exekutivdirektor der Agentur beantragen, dass der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat eine Entschädigung zahlt.

    Im Falle von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, vorsätzlich oder außerdienstlich durch ein Teammitglied verursacht wurden, bei dem es sich um einen Mitarbeiter der Agentur handelt, kann Montenegro eine Entschädigung durch die Agentur beantragen.

    Im Falle von Schäden, die in Montenegro aufgrund höherer Gewalt entstehen, sind weder Montenegro noch der teilnehmende Mitgliedstaat noch die Agentur haftbar.

    7.    Gegen Teammitglieder dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit dem Amt steht, das sie während der im Einklang mit dem Einsatzplan durchgeführten Aktionen ausüben.

    Eigentum von Teammitgliedern darf nicht zur Vollstreckung eines Urteils, eines Gerichtsbeschlusses oder einer gerichtlichen Anordnung beschlagnahmt werden, wenn der Exekutivdirektor der Agentur erklärt, dass sie es für die Ausübung ihres Amtes benötigen. In Zivilverfahren dürfen Teammitglieder keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

    8.    Der Schutz der Teammitglieder vor Verfolgung durch die Gerichte Montenegros befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten.

    9.    Die Teammitglieder unterliegen hinsichtlich ihrer für die Agentur geleisteten Dienste nicht den in Montenegro geltenden Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

    10.    Die Teammitglieder sind in Montenegro von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der Agentur oder den Herkunftsmitgliedstaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie außerhalb Montenegros beziehen, befreit.

    11.    Montenegro gestattet nach Maßgabe seiner Gesetze und Vorschriften die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch der Teammitglieder und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme der Kosten für Lagerung oder Transport oder ähnliche Leistungen. Montenegro gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände.

    12.    Das persönliche Gepäck der Teammitglieder darf nur kontrolliert werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht Montenegros untersagt ist oder die Quarantänevorschriften unterliegen. In diesen Fällen darf die Kontrolle nur in Gegenwart des/der betreffenden Teammitglieds/er oder eines bevollmächtigten Vertreters der Agentur stattfinden.

    Artikel 8
    Sonderausweis

    1.    Die Agentur gibt in Zusammenarbeit mit Montenegro für jedes der Teammitglieder ein Dokument in montenegrinischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union aus, das als Identitätsnachweis gegenüber den Behörden Montenegros und als Nachweis seines Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 5 dieser Vereinbarung und dem Einsatzplan wahrzunehmen, dient. Das Dokument muss folgende Angaben zu dem Teammitglied enthalten: Name und Staatsangehörigkeit; Dienstgrad oder Stellenbezeichnung; ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und die Aufgaben, die während des Einsatzes wahrgenommen werden dürfen.

    2.    Der Sonderausweis in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument berechtigt das Teammitglied, ohne Visum oder vorherige Genehmigung nach Montenegro einzureisen.

    3.    Der Sonderausweis ist der Agentur nach Abschluss der Aktion zurückzugeben.

    Artikel 9
    Grundrechte

    1.    Die Teammitglieder achten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse die Grundrechte und Grundfreiheiten, darunter das Recht auf Zugang zu Asylverfahren, die Würde des Menschen, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit, den Grundsatz der Nichtzurückweisung und das Verbot von Kollektivausweisungen, die Rechte des Kindes und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, in vollem Umfang. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen sie Personen nicht willkürlich aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität diskriminieren. Alle im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen, die Grundrechte und Grundfreiheiten berühren, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und den Wesensgehalt dieser Grundrechte und Grundfreiheiten achten.

    2.    Jede Vertragspartei verfügt über ein Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Grundrechtsverletzungen, die von ihren Bediensteten in Ausübung ihres Amtes während einer in dieser Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Aktion, eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken oder einer Rückkehr/Rückführungsaktion begangen werden könnten.

    Artikel 10
    Verarbeitung personenbezogener Daten

    1.    Personenbezogene Daten dürfen von Teammitgliedern nur verarbeitet werden, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Umsetzung dieser Vereinbarung durch Montenegro, die Agentur oder die teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich ist.

    2.    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Montenegro erfolgt nach dem Recht dieses Landes. 

    3.    Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur und den (die) teilnehmenden Mitgliedstaat(en) sowie die etwaige Übermittlung personenbezogener Daten an Montenegro unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie den Maßnahmen, die die Agentur gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt hat.

    4.    Gehört zur Verarbeitung auch die Übermittlung personenbezogener Daten, teilen die Mitgliedstaaten und die Agentur bei der Übermittlung der Daten an Montenegro mit, ob für den Datenzugriff oder die Datenverwendung Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art gelten, etwa in Bezug auf ihre Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten als notwendig erweisen, setzen sie Montenegro hiervon in Kenntnis.

    5.    Während der Aktion für Verwaltungszwecke erhobene personenbezogene Daten dürfen von Montenegro, der Agentur und den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden.

    6.    Die Agentur, Montenegro und die teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellen nach Abschluss einer jeden Aktion einen gemeinsamen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 bis 5. Der Bericht wird dem Grundrechtsbeauftragten und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt. Diese erstatten dem Exekutivdirektor der Agentur Bericht.

    Artikel 11
    Auslegung und Streitbeilegung

    1.    Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung werden von den zuständigen Behörden Montenegros und von Vertretern der Agentur, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en Montenegros konsultiert, gemeinsam geprüft.

    2.    Kommt eine vorherige Einigung nicht zustande, werden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung ausschließlich im Wege von Verhandlungen zwischen Montenegro und der Europäischen Kommission geregelt, die den/die Nachbarmitgliedstaat/en Montenegros konsultiert.

    Artikel 12
    Inkrafttreten, Dauer, Aussetzung und Kündigung der Vereinbarung

    1.    Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer internen rechtlichen Verfahren genehmigt.

    2.    Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf das Datum folgt, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der internen rechtlichen Verfahren gemäß Absatz 1 notifiziert haben, in Kraft.

    3.    Die Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    4.    Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder einseitig durch eine der Parteien beendet oder ausgesetzt werden. In letzterem Fall setzt die Vertragspartei, die die Vereinbarung kündigen oder aussetzen möchte, die andere Partei hiervon auf diplomatischem Weg schriftlich in Kenntnis. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten auf den Monat der Notifikation folgenden Monats wirksam.

    4.    Die Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle Montenegros an das Innenministerium und im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt.

    Geschehen zu … am…

    Abgefasst in doppelter Urschrift in montenegrinischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprache(n) der Europäischen Union, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Sprachfassung.

    Unterschriften:

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.

    Angesichts dieser Sachlage ist es wünschenswert, dass die Behörden Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins einerseits sowie die Behörden der Republik Montenegro andererseits unverzüglich bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Montenegro im Sinne der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen schließen.

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sich Maßnahmen zu enthalten, die eine etwaige spätere strafrechtliche Verfolgung der Teammitglieder durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Staates gefährden könnten, auch bedeutet, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die die Rückführung des betreffenden Teammitglieds vom Standort der Aktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache in Montenegro in seinen Herkunftsmitgliedstaat vereinfacht, solange die Erklärung des Exekutivdirektors der Agentur aussteht.

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