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Document 52019PC0049

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

    COM/2019/49 final

    Brüssel, den 23.1.2019

    COM(2019) 49 final

    2019/0010(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Falls das Austrittsabkommen nicht ratifiziert wird, bedeutet dies, dass das Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 (im Folgenden „Austrittsdatum“) für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten wird. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.

    In ihrer am 13. November 2018 veröffentlichten Mitteilung „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ hat die Kommission dargelegt, welche Notfallmaßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, falls zum Austrittsdatum kein Austrittsabkommen in Kraft ist. In dieser Mitteilung hat die Kommission die Maßnahmen aufgeführt, die sie für notwendig erachtet, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden könnten. In der Mitteilung werden auch die sechs allgemeinen Grundsätze dargelegt, die für Notfallmaßnahmen auf allen Ebenen gelten sollten. Dazu gehören die Grundsätze, dass die Maßnahmen nicht die Vorteile einer Mitgliedschaft in der Union oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für einen Übergangszeitraum nachbilden sollten, dass sie vorübergehender Natur sein und nicht über das Ende des Jahres 2019 hinaus gelten sollten und dass es sich um einseitige Maßnahmen der Europäischen Union zur Wahrung ihrer Interessen handeln muss, die daher von der Union grundsätzlich jederzeit aufgehoben werden können.

    Der Europäische Rat (Artikel 50) wiederholte am 13. Dezember 2018 seine Aufforderung, sich auf allen Ebenen intensiver auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten und hierbei allen möglichen Situationen Rechnung zu tragen. Als Reaktion auf diese Aufforderung legte die Kommission am 19. Dezember 2018 ein Maßnahmenpaket vor. Am 17. und 18. Dezember 2018 legte der Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ die Fangmöglichkeiten für 2019 fest. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der laufenden Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über die erheblichen Auswirkungen, die der ungeordnete Austritt des Vereinigten Königreichs ohne ein Austrittsabkommen auf den Fischereisektor hätte, sowie der Tatsache, dass die Interessenträger diese nachteiligen Folgen nicht selbst abmildern können, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass im Fischereisektor zwei Notfallmaßnahmen erforderlich sind. Neben dieser Maßnahme zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Außenflotten schlägt die Kommission eine Änderung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vor.

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 1 (Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik) haben Fischereifahrzeuge der Union gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union, die den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik unterliegen. Ab dem Austrittsdatum gilt die Gemeinsame Fischereipolitik für das Vereinigte Königreich nicht mehr. Die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende Ausschließliche Wirtschaftszone) sind dann nicht mehr Teil der Unionsgewässer.

    Sofern kein Austrittsabkommen geschlossen wird, würden ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Fischereitätigkeiten durch Schiffe der Mitgliedstaaten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und durch Schiffe des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern nicht mehr durch die Grundverordnung über die Gemeinsamen Fischereipolitik geregelt.

    Um die Nachhaltigkeit der Fischerei zu gewährleisten und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften große Bedeutung hat, ist es wichtig, weiterhin die Möglichkeit zu haben, nach dem Austrittsdatum für einen begrenzten Zeitraum den fortgesetzten gegenseitigen Zugang von Schiffen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln. Mit dieser Verordnung soll ein geeigneter Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang geschaffen werden.

    Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 (UNFSA) erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten gemeinsam genutzten, gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Flotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann durch Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den Ländern, die ein Interesse an der betreffenden Fischerei haben, geregelt werden.

    Die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2019 wurden – mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs – festgelegt, während das Vereinigte Königreich Mitglied der Union war. Durch diese Vereinbarungen und die darin festgelegten Fangmöglichkeiten können die Fischereitätigkeiten stabil gehalten werden; bei ihrer Festlegung wurden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des SRÜ in vollem Umfang eingehalten. Durch diese Vereinbarungen sollen die nachhaltige Nutzung der lebenden Ressourcen und die Stabilität in den Unionsgewässern sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs gewährleistet werden.

    Die Verordnung (EU) 2017/2403 2 enthält Vorschriften für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern eines Drittlands und von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern.

    Darin ist festgelegt, dass ein Flaggenmitgliedstaat für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern eines Drittlands dem Marktteilnehmer eine direkte Genehmigung erteilen kann und welche Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen gelten. Angesichts der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, könnten diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls das Vereinigte Königreich Unionsschiffen genehmigt, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang zu betreiben. Es müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann. Diese Bedingungen und Verfahren sollten den Genehmigungsanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) 2017/2403 für Drittlandschiffe gelten, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten durchführen.

    Gemäß der GFP-Grundverordnung sind die Mitgliedstaaten befugt, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen. Jährlich werden in rund 1000 Fällen Quoten zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten getauscht. Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist nach dem Austrittsdatum ein flexibles System erforderlich, durch das die Union Quoten mit dem Vereinigten Königreich tauschen kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit dem Vereinigten Königreich über eine geplante Quotenübertragung bzw. einen geplanten Quotentausch diskutieren und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf dafür erstellen können. Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, gelten als Fangmöglichkeiten, die zur Quote des betreffenden Mitgliedstaat hinzugerechnet oder davon abgezogen werden. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten nicht beeinflussen.

    Die besonderen Vorschriften gemäß diesem Vorschlag sollten ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung des Unionsrechts nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich endet. Die Erteilung von Genehmigungen unterliegt dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, d. h. der Bedingung‚ dass das Vereinigte Königreich die derzeitigen Zugangsrechte für Unionsschiffe zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs verlängert. Folglich werden Genehmigungen nur erteilt, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Unionsschiffen Genehmigungen zur Nutzung der ihnen gemäß den Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugewiesenen Fangmöglichkeiten erteilt.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Entfällt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Entfällt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Subsidiarität

    Die GFP und ihre Kontrolle fallen gemäß Artikel 3 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, weshalb das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung findet.

    Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt würde die Verordnung (EU) 2017/2403 dahin gehend geändert, dass eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht geschaffen wird, durch die Schiffe des Vereinigten Königreichs Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern durchführen könnten und für Schiffe, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben wollen, vereinfachte und effizientere Genehmigungsverfahren eingeführt würden. Es ist daher unerlässlich, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, denn aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Union könnte dieses Ergebnis durch einzelstaatliche Maßnahmen nicht erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagene Verordnung wird als verhältnismäßig angesehen, da sie darauf abzielt, den Status quo beim Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs aufrechtzuerhalten, indem die Bedingungen für die gegenseitige Erteilung von Genehmigungen festgelegt werden. Dadurch werden längere Unterbrechungen und Verzögerungen in den Genehmigungsverfahren vermieden. Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung soll auch weiterhin ein Quotentausch mit dem Vereinigten Königreich erfolgen, wie dies während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union der Fall war.

    Wahl des Instruments

    Bei diesem Rechtsakt handelt es sich um eine Änderung einer Verordnung.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Da das Ereignis, das diesen Vorschlag erforderlich macht und das nicht mit den Zielen der bestehenden Rechtsvorschriften in Zusammenhang steht, außergewöhnlicher, vorübergehender und einmaliger Natur ist, entfällt dieser Punkt.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Herausforderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ergeben, und mögliche Lösungen wurden von zahlreichen Interessenträgern des Fischereisektors und Vertretern der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht. Alle Beteiligten, Interessenträger und betroffenen Mitgliedstaaten haben die Notwendigkeit betont, gegenseitig für nachhaltige Fischereitätigkeiten zu sorgen.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Eine Folgenabschätzung ist aufgrund der außergewöhnlichen Situation und des begrenzten Bedarfs während des Zeitraums, in dem die Statusänderung des Vereinigten Königreichs durchgeführt wird, nicht notwendig. Materiell und rechtlich andere als die vorgeschlagenen Optionen sind nicht verfügbar.    

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Entfällt.

    2019/0010 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403 hinsichtlich der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

    (2)Das Austrittsabkommen enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet ab dem Tag, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.

    (3)Wenn die GFP für das Vereinigte Königreich nicht mehr gilt, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende Ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Im Falle eines ungeordneten Austritts besteht somit die Gefahr, dass Schiffe der Union und des Vereinigten Königreichs die für 2019 festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht in vollem Umfang ausschöpfen können.

    (4)Um die Nachhaltigkeit der Fischerei zu gewährleisten und da die Fischerei für die wirtschaftliche Existenz vieler Gemeinschaften in der Union und im Vereinigten Königreich große Bedeutung hat, sollte die Möglichkeit, den umfassenden gegenseitigen Zugang von Schiffen der Union und des Vereinigten Königreichs zu den Gewässern der jeweils anderen Partei zu regeln, ab dem Zeitpunkt, zu dem die GFP für das Vereinigte Königreich nicht mehr gilt, für einen begrenzten Zeitraum weiterbestehen. Mit dieser Verordnung soll ein geeigneter Rechtsrahmen für einen solchen gegenseitigen Zugang geschaffen werden.

    (5)Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung und die in der Verordnung enthaltenen Verweise auf das Vereinigte Königreich schließen Gibraltar nicht ein.

    (6)Die Fangmöglichkeiten für 2019 wurden – mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs – festgelegt 4 , 5 , während das Vereinigte Königreich Mitglied der Union war. Bei der Festlegung dieser Fangmöglichkeiten wurden die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in vollem Umfang eingehalten. Um eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze und Stabilität innerhalb der Unionsgewässer und der Gewässer des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, sollten die vereinbarten Quotenzuweisungen und die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 verfügbar bleiben.

    (7)Da Fischereitätigkeiten von Schiffen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern und umgekehrt eine lange Tradition haben, sollte die Union einen Mechanismus schaffen, durch den Schiffen des Vereinigten Königreichs der Zugang zu den Unionsgewässern genehmigt wird, damit sie im Rahmen der ihnen gemäß den Verordnungen (EU) [2019/…] und (EU) 2018/2025 zugewiesenen Quotenanteile für einen begrenzten Zeitraum unter den für Unionsschiffe geltenden Bedingungen Fischfang betreiben können. Diese Fanggenehmigungen sollten nur erteilt werden, wenn und soweit das Vereinigte Königreich Unionsschiffen weiterhin Genehmigungen erteilt, mit denen sie die ihnen gemäß den einschlägigen Verordnungen zugewiesenen Fangmöglichkeiten auch künftig nutzen können.

    (8)Die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthält Vorschriften für die Erteilung und Verwaltung von Fanggenehmigungen für Schiffe in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Drittlands und für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in den Unionsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

    (9)In der Verordnung (EU) 2017/2403 sind Vorschriften für Fischereitätigkeiten, die Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern eines Drittlands außerhalb eines Abkommens ausüben, das Recht, eines Flaggenmitgliedstaats, direkte Genehmigungen zu erteilen, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung solcher Genehmigungen festgelegt. Angesichts der Anzahl von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Fischfang betreiben, würden diese Bedingungen und Verfahren zu erheblichen Verzögerungen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen, falls kein Austrittsabkommen oder Fischereiabkommen geschlossen wird. Daher müssen besondere Bedingungen und Verfahren festgelegt werden, damit das Vereinigte Königreich Fischereifahrzeugen der Union leichter die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen kann.

    (10)Von den für Fischereifahrzeuge aus Drittländern geltenden Vorschriften muss abgewichen werden, und besondere Bedingungen und Verfahren müssen festgelegt werden, damit die Union Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern erteilen kann.

    (11)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten befugt, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen. Jährlich werden in rund 1000 Fällen Quoten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich getauscht. Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist für die Zeit, wenn die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden, ein flexibles System erforderlich, durch das die Union Quoten mit dem Vereinigten Königreich tauschen kann. Die Mitgliedstaaten sollten daher mit dem Vereinigten Königreich über eine geplante Quotenübertragung bzw. einen geplanten Quotentausch diskutieren und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf dafür erstellen können. Für die Quotenübertragung und den Quotentausch wird auch weiterhin die Kommission zuständig sein. Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, sollten als Fangmöglichkeiten gelten, die zur Quote des betreffenden Mitgliedstaat hinzugerechnet oder davon abgezogen werden.

    (12)Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 8 treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

    (14)Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, sofern kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen und der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum nicht verlängert wird. Sie sollte bis zum 31. Dezember 2019 gelten.

    (15)Damit sowohl Marktteilnehmer aus der Union als auch aus dem Vereinigten Königreich weiterhin gemäß den ihnen zugeteilten einschlägigen Fangmöglichkeiten Fischfang betreiben können, sollten Schiffen des Vereinigten Königreichs nur Fanggenehmigungen für Tätigkeiten in den Unionsgewässern erteilt werden, wenn und soweit die Kommission Gewissheit hat, dass das Vereinigte Königreich die Zugangsrechte von Unionsschiffen zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs entsprechend dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verlängert —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/2403

    Die Verordnung (EU) 2017/2403 wird wie folgt geändert:

    1. In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

    Abschnitt 4

    Genehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs

    Artikel 18a

    Anwendungsbereich

    Abweichend von Abschnitt 3 gilt dieser Abschnitt bis zum 31. Dezember 2019 für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.

    Artikel 18b

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnen „Gewässer des Vereinigten Königreichs“ die Gewässer, die gemäß dem Völkerrecht der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen.

    Artikel 18c

    Verfahren für die Erlangung einer Fanggenehmigung vom Vereinigten Königreich

    (1)Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind, übermittelt der Kommission den entsprechenden Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigung durch das Vereinigte Königreich.

    (2)Jeder Antrag oder jede Liste von Anträgen muss die vom Vereinigten Königreich für die Erteilung der Genehmigung angeforderten Informationen im erforderlichen Format enthalten, wobei diese Erfordernisse der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilt werden müssen.

    (3)Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Informationen und das Format gemäß Absatz 2. Die Kommission kann beim Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

    (4)Nach Eingang des Antrags bzw. aller gemäß Absatz 3 angeforderten zusätzlichen Informationen leitet die Kommission den Antrag unverzüglich an das Vereinigte Königreich weiter.

    (5)Sobald das Vereinigte Königreich der Kommission mitteilt, dass es beschlossen hat, eine Genehmigung für ein Unionsschiff auszustellen oder zu verweigern, informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend.

    (6)Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs erteilen, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Vereinigte Königreich beschlossen hat, dem betreffenden Unionsschiff eine Genehmigung zu erteilen.

    (7)Die Fischereitätigkeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn sowohl der Flaggenmitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich eine Fanggenehmigung erteilt haben.

    (8)Setzt das Vereinigte Königreich die Kommission davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert die Kommission unverzüglich den Flaggenmitgliedstaat entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

    (9)Setzt das Vereinigte Königreich den Flaggenmitgliedstaat direkt davon in Kenntnis, dass es beschlossen hat, eine Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug der Union auszustellen, zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen, so informiert der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Kommission entsprechend. Der Mitgliedstaat setzt daraufhin seine Fanggenehmigung für die Fischereitätigkeiten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs aus oder widerruft sie.

    Artikel 18d
    Überwachung

    Die Kommission überwacht die Erteilung von Fanggenehmigungen durch das Vereinigte Königreich für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern des Vereinigten Königreichs.“

    1.Folgender Titel IIIa wird eingefügt:

    TITEL IIIa

    FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IN DEN UNIONSGEWÄSSERN

    Artikel 38a

    Anwendungsbereich

    Abweichend von Titel III gilt dieser Titel bis zum 31. Dezember 2019 für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs in den Unionsgewässern.

    Artikel 38b

    Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs

    Fischereifahrzeuge des Vereinigten Königreichs dürfen im Einklang mit den Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) [2019/….] des Rates* und (EU) 2018/2025 des Rates** zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben.

    * Verordnung (EU) [2019/….] des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L … vom …, S. …).

    ** Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).

    Artikel 38c

    Allgemeine Grundsätze

    (1)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine Fanggenehmigung erteilt. Eine solche Fanggenehmigung wird ihm nur erteilt, wenn es die Zulässigkeitskriterien gemäß Absatz 2 erfüllt.

    (2)Die Kommission kann Schiffen des Vereinigten Königreichs eine Fanggenehmigung erteilen, wenn

    a)das Fischereifahrzeug im Besitz einer von der Behörde des Vereinigten Königreichs ausgestellten gültigen Fanglizenz ist;

    b)das Fischereifahrzeug vom Vereinigten Königreich in einem der Kommission zugänglichen Flottenregister geführt wird;

    c)das Fischereifahrzeug und alle dazugehörigen Hilfsschiffe die einschlägige Regelung für die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO anwenden, wenn dies nach Unionsrecht vorgeschrieben ist;

    d)das Fischereifahrzeug nicht auf einer IUU-Schiffsliste einer RFO und/oder der Union gemäß der IUU-Verordnung steht;

    e)das Vereinigte Königreich nicht gemäß der IUU-Verordnung als nichtkooperierend auf die Liste gesetzt wurde und nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 als Land ausgewiesen wurde, das nicht nachhaltige Fangmöglichkeiten einräumt;

    f)dem Vereinigten Königreich Fangmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

    (3)Ein Schiff des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

    Artikel 38d

    Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

    (1)Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission den Antrag oder die Liste der Anträge auf Fanggenehmigungen für seine Fischereifahrzeuge.

    (2)Die Kommission kann vom Vereinigten Königreich zusätzliche Informationen anfordern, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen nach Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind.

    (3)Wenn festgestellt wurde, dass die Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 erfüllt sind, kann sie eine Fanggenehmigung ausstellen und das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich entsprechend informieren.

    Artikel 38e

    Verwaltung von Fanggenehmigungen

    (1)Ist eine der Bedingungen gemäß Artikel 38c Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem zur Änderung oder zum Widerruf der Genehmigung, und informiert das Vereinigte Königreich und die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend.

    (2)Die Kommission kann die Erteilung von Fanggenehmigungen verweigern oder die einem Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs erteilte Fanggenehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn

    a)eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist;

    b)eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresschätze besteht;

    c)dies im Hinblick auf die Verhinderung oder Unterbindung von IUU-Fischerei wichtig ist;

    d)die Kommission dies auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Artikel 18d für angemessen hält;

    e)das Vereinigte Königreich Fanggenehmigungen von Unionsschiffen für die Gewässer des Vereinigten Königreichs ungerechtfertigt ablehnt oder widerruft.

    (3)Wenn die Kommission die Genehmigung gemäß Absatz 1 verweigert, aussetzt oder widerruft, hat sie das Vereinigte Königreich davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    Artikel 38f

    Schließung von Fischereien

    (1)Gelten die dem Vereinigten Königreich eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Vereinigten Königreich und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Um die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, die sich auch auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten auswirken können, fordert die Kommission das Vereinigte Königreich auf, ihr technische Maßnahmen zu unterbreiten, durch die die negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten vermieden werden.

    (2)Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Absatz 1 gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese Fischereitätigkeiten nicht mehr ausüben.

    (3)Eine Fanggenehmigung gilt als widerrufen, wenn eine Aussetzung von Fanggenehmigungen gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten betrifft, für die die Fanggenehmigung gewährt wurde.

    Artikel 38g

    Überfischung von Quoten in den Unionsgewässern

    Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die ihm zugeteilten Quoten für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe überschritten hat, so nimmt die Kommission Abzüge von anderen dem Vereinigten Königreich zugeteilten Quoten vor. Die Kommission bemüht sich darum sicherzustellen, dass der Betrag des Abzugs mit den Abzügen im Einklang steht, die den Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen auferlegt werden.

    Artikel 38h

    Kontrolle und Durchsetzung

    (1)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem es tätig ist.

    (2)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, übersendet der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat die Daten, die Fischereifahrzeuge der Union gemäß der Kontrollverordnung an den Flaggenmitgliedstaat übermitteln müssen.

    (3)Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten an den Küstenmitgliedstaat.

    (4)Ein Fischereifahrzeug des Vereinigten Königreichs, das in den Unionsgewässern fischen darf, legt der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle auf Anfrage die im Rahmen von geltenden Beobachterprogrammen erstellten Beobachterberichte vor.

    (5)Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung ein.

    Artikel 38i

    Quotenübertragung und Quotentausch

    (1)Jeder Mitgliedstaat kann mit dem Vereinigten Königreich in eine informelle Diskussion eintreten und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf für eine geplante Quotenübertragung oder einen geplanten Quotentausch erstellen.

    (2)Nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission kann die Kommission die entsprechende Quotenübertragung oder den entsprechenden Quotentausch vornehmen.

    (3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Quotenübertragung bzw. dem vereinbarten Quotentausch in Kenntnis.

    (4)Fangmöglichkeiten, die im Rahmen der Quotenübertragung oder des Quotentauschs vom Vereinigten Königreich übernommen oder an das Vereinigte Königreich übertragen wurden, gelten als Fangmöglichkeiten, die mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch wirksam wird, zur Quote des betreffenden Mitgliedstaat hinzugerechnet oder davon abgezogen werden. Eine solche Zuteilung bzw. ein solcher Abzug darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten nicht beeinflussen.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, bis zum 31. Dezember 2019.

    Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (2)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).    
    (3)    ABl. C , vom , S. .
    (4)    Verordnung (EU) [2019/….] des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2019 bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L … vom …, S. …).
    (5)    Verordnung (EU) Nr. 2018/2025 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2019 und 2020 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 7).
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (7)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
    (8)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
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