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Document 52019PC0031

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

    COM/2019/31 final

    Brüssel, den 31.1.2019

    COM(2019) 31 final

    2019/0021(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) sieht eine Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens vor, um die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende Politik der Europäischen Union auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union

    Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch die Einbeziehung dieser Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf den Artikeln 114, 337 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates 2 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:

    Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

    Die Übernahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.

    Verhältnismäßigkeit

    Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Entfällt.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Es werden keine Auswirkungen auf den Haushalt durch die Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/1535 in das EWR-Abkommen erwartet.

    5.WEITERE ELEMENTE

    Wichtigste seitens der EFTA beantragte Anpassungen

    Begründung und vorgeschlagene Lösung:

    Definition des Begriffs „technische Spezifikation“, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Anpassung a)

    Die Anpassung stellt sicher, dass der Satz „landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß (...) Artikel 38 Absatz 1 des (…) AEUV“ nicht im Rahmen der Definition des Begriffes „technische Spezifikation“ angewandt wird, da Artikel 38 Absatz 1 AEUV sowohl auf die GAP als auch auf die GFP Bezug nimmt – beides Instrumente, die nicht unter das EWR-Abkommen fallen. Eine identische Anpassung ist bereits im Rahmen des EWR-Abkommens anwendbar.

    Anträge auf zusätzliche Auskünfte, Artikel 5 Absatz 1, Anpassung c)

    Eine Anpassung wurde aufgenommen, um einen ausreichenden Informationsaustausch zwischen der EU-Säule und der EFTA-Säule sicherzustellen. Es sei darauf hingewiesen, dass eine ähnliche Anpassung bereits im Rahmen des EWR-Abkommens anwendbar ist.

    Weiterleitung von Bemerkungen, Artikel 5 Absatz 2, Anpassung d)

    Die Anpassung klärt, wie die EU-Säule und die EFTA-Säule ihre Bemerkungen zu Entwürfen von technischen Vorschriften aneinander weiterleiten. Es sei darauf hingewiesen, dass eine identische Anpassung bereits im Rahmen des EWR-Abkommens anwendbar ist.

    Ausführliche Stellungnahmen, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7, Anpassung e)

    Der Klarheit halber wird durch diese Anpassung sichergestellt, dass ausführliche Stellungnahmen nur innerhalb der EFTA-Säule abgegeben werden können, d. h. dass ausführliche Stellungnahmen nicht von einem EFTA-Staat gegenüber einem EU-Mitgliedstaat oder umgekehrt abgegeben werden können.

    Nichtanwendung von Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Anpassung f)

    Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 bis 6 sehen eine längere Stillhaltefrist in Fällen vor, in denen die EU-Organe den Erlass von Rechtsvorschriften in einem von einem nationalen Entwurf für eine technische Verordnung abgedeckten Bereich prüfen. Diese Bestimmungen fallen nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.

    2019/0021 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 337 und 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu ändern.

    (3)Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (4)Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.
    (2)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (3)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (4)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
    (5)    Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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    Brüssel, den 31.1.2019

    COM(2019) 31 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für eines Beschluss des Rates

    über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)


    ANHANG

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr.

    vom 

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 , die durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

    (3)Während die EFTA-Staaten Bemerkungen und ausführliche Stellungnahmen zu einem von anderen EFTA-Staaten notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift abgeben können, können sie zu einem von den Mitgliedstaaten der Union notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift lediglich Bemerkungen abgeben; dies gilt auch umgekehrt.

    (4)Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens erhält der Text unter Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

    32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    ,Unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 4 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.‘;

    b)Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    ,Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.‘;

    c)In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ,Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.‘;

    d)In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ,Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die EG-Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.‘;

    e)In Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7 werden die Begriffe ,Mitgliedstaat‘ und ,Kommission‘ durch die Begriffe ,EFTA-Staat‘ bzw. ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

    f)Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.“

    Artikel 2

    In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

    32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    a)In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    5 ,Unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.‘;

    b)Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

    ,Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.‘;

    c)In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ,Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.‘;

    d)In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    ,Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die EG-Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.‘;

    e)In Artikel 6 Absätze 1, 2 und 7 werden die Begriffe ,Mitgliedstaat‘ und ,Kommission‘ durch die Begriffe ,EFTA-Staat‘ bzw. ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

    f)Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung.“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

    6Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

       Der Präsident

       […]

       Die Sekretäre

       des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

       […]

    (1)    ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.
    (2)    ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
    (3)    ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
    (4)    ABl. L 266 vom 3.1.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.
    (5)    ABl. L 266 vom 3.1.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.
    (6) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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